Datum: 30.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:08 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:11 Uhr bis 22:17 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Bauantrag; Heinz Gerlinde, 92436 Bruck i. d. Opf; hier: energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten) Vergrößerung der Dachgaube im Westen
4 Vollzug Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bodenwöhr; (BGS/WAS) hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation
5 Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr; (BGS/EWS) hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation
6 Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bodenwöhr (Wasserabgabesatzung - WAS) hier: 1. Änderungssatzung
7 Kommunales Denkmalschutzkonzept; Evangelische Auferstehungskirche Bodenwöhr; hier: Beschluss zur Aufnahme in das kommunale Denkmalkonzept
8 Energiedorf Neuenschwand; hier: Genehmigung des Gestattungsvertrags
9 Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit; Förderung von Investitionen für die Vereinsarbeit (Baumaßnahmen und Beschaffungen); Männergesangverein1879 Bodenwöhr e. V. hier: Anschaffung eines Pavillons
10 Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion
10.1 Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der BLB-Fraktion hier: Antrag auf Vorlage der Abrechnung der Silvestergala 2022
10.2 Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion; hier: Antrag auf Vorlage der Kalkulation und des Konzepts für die Neujahrsgala 2024
10.3 Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion; hier: Antrag auf Nachholen eines Gemeinderatsbeschlusses für die beiden Veranstaltungen
10.4 Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion; hier: Antrag auf Verlegung des Kanals aus dem Hammersee
11 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 26.10.2023 und vom 16.11.2023 sind vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschriften der öffentlichen Gemeinderatssitzungen vom 26.10.2023 und vom 16.11.2023.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 26.10.2023 gefassten Beschlüsse, dessen Geheimhaltung weggefallen ist, sind wie folgt bekannt zu geben: 

TOP 2: Sanierung des alten Rathauses (Rathausplatz 1); 
hier: Vergabe der Planungsleistungen (Objektplanung) Leistungsphase (1-4)


  1. Zur Sanierung des alten Rathauses Bodenwöhr wird der Auftrag für die Objektplanung Gebäude LP 1-4 nach Teil 3 Abschnitt 1 HOAI 2013 an das Architekturbüro Blasch Architekten, Regensburg Weitoldstraße 7a, 93047 Regensburg mit einer vorläufigen Auftragssumme nach FB18 von 77.059,52 € brutto, vergeben.

  1. Der 1. Bürgermeister wird beauftragt, den Architektenvertrag abzuschließen und vorerst den Planungsauftrag für die Leistungsphasen 1 bis 4 zum Preis von 56.234,52 € brutto inkl. Nebenkosten zu erteilen. (vorbehaltlich der Kostenberechnung)

  1. Besondere Leistungen und Leistungen für die Kostengruppen 200 Herrichten und 600 Ausstattung werden nach Bedarf beauftragt. Der Stundensatz für den Auftragnehmer beläuft sich auf 110,00 € netto, für Ingenieure auf 85,00 € netto und für technische Mitarbeiter auf 65,00 € netto.

  1. Der ausgearbeitete Vorentwurf (Ende Leistungsphase 1+2) ist dem Gemeinderat erneut zur Entscheidung vorzulegen.


TOP 3: Grundstücksangelegenheiten; Baugebiet "Wohnen in der Ziegelzell"; 
hier: Vergabe der Erschließungsträgerschaft


  1. Der Abschluss eines projektbezogenen städtebaulichen Vertrages (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in Verbindung mit einem Kostenerstattungsvertrag mit der Firma Bayerngrund wird genehmigt. Grundlage ist das Angebot vom 11.10.2023 mit einem Bruttoangebotspreis von 51.875 €.

  1. Der 1. Bürgermeister wird ermächtigt, alle im Rahmen des städtebaulichen Vertrages notwendigen Verträge für die Gemeinde Bodenwöhr zu unterzeichnen.


TOP 4: Wärmeversorgung;  
Errichtung einer Hackschnitzelheizanlage zur Wärmeversorgung des Schulareals; 
hier: Auftragserteilung Schlosserarbeiten für Außentreppe und Schachtabdeckung

  1. Der Auftrag für die Schlosserarbeiten zur Errichtung einer Abdeckung der Förderschnecke und einer Außentreppe am Hackschnitzelheizwerk wird an die Fa. Pichler GmbH, Zum Tausendbachl 11, 94209 Regen zu einem Angebotspreis von 25.965,12 € brutto vergeben.

  1. Der 1. Bürgermeister Georg Hoffmann wird beauftragt den Auftrag an die Firma Pichler GmbH, Zum Tausendbachl 11, 94209 Regen zu erteilen.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Bauantrag; Heinz Gerlinde, 92436 Bruck i. d. Opf; hier: energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten) Vergrößerung der Dachgaube im Westen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Die Bauantragstellerin hat bei der Bauverwaltung Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus, Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten) und Vergrößerung der Dachgauben“ gestellt. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde am 14.11.2023 am Verfahren beteiligt.

Das Bauvorhaben feindet sich auf der Flurnummer 662/19 der Gemarkung Bodenwöhr im Bereich eines Mischgebietes („MI“).

Die Nachbarunterschriften sind nicht vollzählig. Die DB-Netz Aktiengesellschaft wurde vom Bauherren nicht involviert, somit erfolgte auch keine Nachbarschaftsbeteiligung. Die Erschließung des Grundstückes ist gesichert.

Der Gemeinderat Bodenwöhr legt vor allem bei Bauvorhaben in Wohnsiedlungen Wert darauf, dass beim Schaffen von zusätzlichen Wohneinheiten für jede Wohneinheit zwei Stellplätze auf dem eigenen Grundstück vorzuhalten sind.  Beim Bauvorhaben der Bauherrin sind zwei Stellplätze für den Bestandsbau und zwei Stellplätze für die neue Einliegerwohnung vorzuhalten. 

Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Neben den für den Bestandsbau notwendigen zwei Stellplätzen sind auch für die neu geschaffene Einliegerwohnung zwei zusätzliche Stellplätze auf dem Grundstück mit der Flurnummer 662/19 der Gemarkung Bodenwöhr  vorzuhalten.

  2. Gegen den Bauantrag von Frau Gerlinde Heinz, 92436 Bruck i. d. Opf. auf „energetische Sanierung und Anbau mit Balkon an bestehendes Wohnhaus, Einbau eines zusätzlichen Fensters im Bestand EG (Osten) und Vergrößerung der Dachgauben“ auf der Flurnummer 622/19 der Gemarkung Bodenwöhr bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.

  1. Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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4. Vollzug Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Bodenwöhr; (BGS/WAS) hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG hat die Gemeindeverwaltung die Gebührenkalkulation durchgeführt. Die Gebührenbemessung kann dabei die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigen, der jedoch höchstens 4 Jahre umfassen soll. Die Verwaltung schlägt aufgrund der heterogenen Ausgabensituation in der Wasserkalkulation vor, in den kommenden Jahren den Bemessungszeitraum auf 1 Jahr festzulegen. Für den darauffolgenden Bemessungszeitraum ist eine gesonderte Gebührenkalkulation vorzulegen.

Die Gebührenkalkulation wird dem Gemeinderat im Anhang bereitgestellt und durch einen Sachvortrag erläutert. 

Überschüsse und Unterdeckungen aus dem Zeitraum 2014-2023 dürfen nach BayVGH, Urteil vom 02.04.2004, BayVBL 2004, S. 724 f.; GK 2004, Rn 151 nicht berücksichtigt werden, da hier keine Kalkulation erfolgt ist. Für die kommenden Bemessungszeiträume gilt:
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. 

Zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten kann eine Grundgebühr erhoben werden. Von dieser Möglichkeit zur Erhebung der Grundgebühr wird bereits Gebrauch gemacht. Es wird vorgeschlagen, die Grundgebühr im selben relativen Verhältnis anzupassen und folgende Grundgebührensätze in die Satzung mit aufzunehmen:

Q3=4                  48,00 EUR
Q3=10                101,00 EUR
Q3=16                190,00 EUR
Q3=25                379,00 EUR

Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet. Die Gebühr soll auf 2,58 EUR festgesetzt werden. 

Die weiteren Änderungen der Satzung erfolgen durch die Angleichung an die Mustersatzung, beinhaltet jedoch keine Inhaltliche Änderung.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Bemessungszeitraum ist auf 1 Jahr festzulegen.
  2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Gebührenberechnung ab 01.01.2025 spätestens im November 2024 zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Kostenüberdeckungen sind am Ende des Haushaltsjahres der Sonderrücklage zuzuführen und innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen.
  4. Kostenunterdeckungen sind innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen.
  5. Der Gemeinderat beschließt folgende Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS-WAS):

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabegesetzes erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.

§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird erhoben für
1.        bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die Wasserversorgungseinrichtung besteht
oder
2.        – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Wasserversorgungseinrichtung tatsächlich angeschlossene Grundstücke.

§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1)  1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes.  2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

§ 5
Beitragsmaßstab
(1)  1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
 2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten
       bei bebauten Grundstücken auf das 5.-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m²,
       bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m²
begrenzt.
(2)  1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln.  2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen.  3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
 4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung auslösen oder die an die Wasserversorgung nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich einen Wasseranschluss haben.  5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3)  1Bei Grundstücken, für die nur eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der beitragspflichtigen Grundstücksfläche in Ansatz gebracht.  2Grundstücke, bei denen die zulässige oder für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke i. S. d. Satzes 1, Alternative 1.
(4)  1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.  2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
       im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet worden sind,
       im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Absatzes 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
       im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils i. S. d. § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5)  1Wird ein unbebautes, aber bebaubares Grundstück, für das ein Beitrag nach Absatz 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet.  2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.  3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet worden ist.

§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)
pro m² Grundstücksfläche
 1,23 €
b)
pro m² Geschossfläche
 3,83 €.




§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.

§ 7a
Beitragsablösung
 1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden.  2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrages.  3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.




§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung, Stilllegung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2)  1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme.  2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer oder Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner.  3§ 7 gilt entsprechend.
(3)  1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden.  2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs.  3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 § 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Grundgebühren (§ 9a) und Verbrauchsgebühren (§ 10).

§ 9a
Grundgebühr
(1)  1Die Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) des verwendeten Wasserzählers im Sinne von § 19 WAS berechnet. 2Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere Wasserzähler im Sinne des § 19 WAS, so wird die Grundgebühr für jeden dieser Wasserzähler berechnet.  3Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind, wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis
Q3=4
48,00 €/Jahr
bis
Q3=10
101,00 €/Jahr
bis
Q3=16
190,00 €/Jahr
über
Q3=25
379,00 €/Jahr.
§ 10
Verbrauchsgebühr
(1)  1Die Verbrauchsgebühr wird nach der Menge des aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.  2Die Gebühr beträgt 2,58 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2)  1Der Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.  2Er ist durch die Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, so beträgt die Gebühr 3,00 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 11
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2)  1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt; die Gemeinde teilt dem Gebührenschuldner diesen Tag schriftlich mit.  2Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.

§ 12
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).

§ 13
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1)  1Der Verbrauch wird jährlich abgerechnet.  2Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2)  1Auf die Gebührenschuld sind zum 31. März, 30. Juni und 30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten.  2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresgesamtverbrauches fest.

§ 14
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen, Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe erhoben.

§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.

§ 16
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.02.2021 außer Kraft.


6. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich des Personals und des Energieverbrauchs für die Wassergebührenkalkulation nach Einsparpotentialen zu suchen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 3

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5. Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr; (BGS/EWS) hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Gemäß Art. 8 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes - KAG hat die Gemeindeverwaltung die Gebührenkalkulation durchgeführt. Die Gebührenbemessung kann dabei die Kosten für einen mehrjährigen Zeitraum berücksichtigt werden, der jedoch höchstens 4 Jahre umfassen soll. Die Verwaltung schlägt vor aufgrund der heterogenen Ausgabensituation in der Abwasserkalkulation in den kommenden Jahren den Bemessungszeitraum auf 1 Jahr festzulegen. Für den darauffolgenden Bemessungszeitraum ist eine gesonderte Gebührenkalkulation vorzulegen.

Die Gebührenkalkulation wird dem Gemeinderat im Anhang bereitgestellt und durch einen Sachvortrag erläutert. 

Überschüsse und Unterdeckungen aus dem Zeitraum 2014-2023 dürfen nach BayVGH, Urteil vom 02.04.2004, BayVBL 2004, S. 724 f.; GK 2004, Rn 151 nicht berücksichtigt werden, da hier keine Kalkulation erfolgt ist. Für die kommenden Bemessungszeiträume gilt:
Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenüberdeckungen, so hat die Gemeinde gemäß Art. 8 Abs. 6 Satz 2 KAG, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. Ergeben sich am Ende eines Bemessungszeitraumes Kostenunterdeckungen, so hat die Gemeinde die Möglichkeit, diese innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen. 

Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungsanlage von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. Die Gebühr soll 3,95 EUR betragen.

Die weiteren Änderungen der Satzung erfolgen durch die Angleichung an die Mustersatzung, beinhaltet jedoch keine Inhaltliche Änderung.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Bemessungszeitraum ist auf 4 Jahre festzulegen.
  2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Gebührenberechnung ab 01.01.2028 spätestens im November 2027 zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Kostenüberdeckungen sind am Ende des Haushaltsjahres der Sonderrücklage zuzuführen und innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen.
  4. Kostenunterdeckungen sind innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen.
  5. Der Gemeinderat beschließt folgende Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS-EWS):

Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
–         im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
–         im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
–         im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 Abs. 4 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche         0,97 €
b)        pro m² Geschossfläche            9,34 €.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.

(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,68 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.
4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Gebührenabschläge
1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 50%.
2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 31. März, 30. Juni, 30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.02.2021 außer Kraft.

6. Die Verwaltung wird beauftragt, im Bereich des Personals und des Energieverbrauchs für die Abwassergebührenkalkulation nach Einsparpotentialen zu suchen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 8

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6. Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bodenwöhr (Wasserabgabesatzung - WAS) hier: 1. Änderungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Bayerische Landtag hat in seiner Sitzung am 19.07.2023 den Gesetzentwurf zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) beschlossen. Dadurch ändert sich auch die Rechtslage zum Einbau von Funkwasserzählern zum 1. Januar 2024. Das begründungslose Widerspruchsrecht findet sich in Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr. 

Bayern hat zwischen dem 25. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 mit einem begründungslosen Widerspruchsrecht der Bürger gegen Funkwasserzähler einen Sonderweg unter den Bundesländern beschritten. Dies hat in der Praxis dazu geführt, dass in Bayern kaum noch elektronische funkauslesbare Wasserzähler verbaut wurden. 
Ab dem 1. Januar 2024 legt der neue Art. 24 Abs. 4 Gemeindeordnung den Fokus auf die Gesichtspunkte der Gefahrenabwehr beim Einsatz von Funkwasserzähler. 

In der Zeit des begründungslosen Widerspruchsrechts aus dem alten Art. 24 Abs. 4 GO – also zwischen dem 23. Mai 2018 und dem 31. Dezember 2023 – mussten die örtlichen Satzungen Regelungen zum Einsatz funkauslesbarer elektronischer Wasserzähler enthalten. Dazu wurde in die amtliche Mustersatzung zur Wasserabgabesatzung – also die WAS – ein § 19 a oder § 19 Abs. 1 a eingefügt. Eine entsprechende Regelung wurde auch in der Gemeinde Bodenwöhr mit dem § 19 Abs. 1 a umgesetzt. Nachdem die Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 4 GO entfällt, muss der § 19 Abs. 1 WAS aufgehoben werden.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Die Gemeinde Bodenwöhr erlässt eine Satzung zur Änderung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde Bodenwöhr (Wasserabgabesatzung – WAS) gemäß beiliegenden Entwurf. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift. 

2.   Die Verwaltung wird beauftragt, die Änderungssatzung vorschriftmäßig bekannt zu machen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 1

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7. Kommunales Denkmalschutzkonzept; Evangelische Auferstehungskirche Bodenwöhr; hier: Beschluss zur Aufnahme in das kommunale Denkmalkonzept

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Mit Schreiben vom 17.11.2023 beantrag die Evang. Lutherische Kirchengemeinde Nittenau, vertreten durch den Kirchenvorstand Herrn Pfarrer Joachim Höring, die Auferstehungskirche Bodenwöhr (Neunburger Straße 45) in das kommunale Denkmalkonzept der Gemeinde Bodenwöhr aufzunehmen.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche ist mit der Aktennummer D-3-76-116-8 in die Denkmalliste eingeladen. Die evangelische Kirchengemeinde Nittenau möchte sich frühzeitig mit einer zukunftsfähigen Nutzungsmöglichkeit beschäftigen. Dazu sind eine Analyse des Bauwerkzustandes, Modul 1, die Analyse und Abstimmung des städtebaulichen Rahmens (Modul 2) und die Ausarbeitung einer Machbarkeitsstudie (Modul 3) ein sehr hilfreiches Werkzeug, welches aus dem Landesamt für Denkmalpflege hoch gefördert wird. Damit die Evang.-Lutherische Kirchengemeinde Nittenau in den Vorteil dieser Förderung kommt, ist eine Aufnahme der Kirche in das KDK-Verfahren der Gemeinde Bodenwöhr notwendig. 

Mit der Aufnahme der Auferstehungskirche Bodenwöhr in das kommunale Denkmalschutzkonzept der Gemeinde Bodenwöhr können zusätzlich finanzielle Mittel für die Schritte zur Sanierung des Gebäudes aus dem Entschädigungs-Fond abgerufen werden und über einen möglichen Bürgerdenkmalfond, Leistungen der Kirchengemeinde selbst für Sanierungs- und Erhaltungsmaßnahmen unterstützt werden.

Die Gemeindeverwaltung befürwortet die Aufnahme, da damit zusammen mit der Bürgerschaft ein Nutzungskonzept für die Kirche erarbeitet werden kann.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt

  1. Die Evangelisch-Lutherische Kirche mit der Aktennummer D-3-76-116-8 ist in das kommunale Denkmalkonzept der Gemeinde Bodenwöhr mit aufzunehmen.

  2. Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote von Fachplanern für die notwendigen Module (1-3) einzuholen und die entsprechenden Verträge mit dem Landesamt für Denkmalpflege zu schließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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8. Energiedorf Neuenschwand; hier: Genehmigung des Gestattungsvertrags

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

In der Gemeinde Bodenwöhr im Ortsteil Neuenschwand haben sich die Dorfbewohner dazu entschieden, die Haushalte an ein Nahwärmeversorgungsnetz anzuschließen. Dazu wurde die Genossenschaft „Energiedorf Neuenschwand eG, Kölbldorfer Weg 5 in Bodenwöhr gegründet.

Die Nahwärme wird über ein zentrales Versorgungsnetz vom Heizkraftwerk in die einzelnen Haushalte eingespeist. Dazu benötigt die Energiedorf Neuenschwand eG das Recht, in den verschiedenen Grundstücken die notwendigen Versorgungsleitungen verlegen zu dürfen.

Der Vorentwurf für das beabsichtigte Nahwärmenetz liegt der Verwaltung seit Anfang November vor und beinhaltet die angedachten Leitungstrassen. Nach diesem Plan soll das Blockheizkraftwerk auf der Flurstücknummer 117 Gemarkung Bodenwöhr (Waldstraße) entstehen. Das Blockheizkraftwerk bedarf einer entsprechenden Baugenehmigung durch das Landratsamt Schwandorf. Die finale Trassenplanung wird Bestandteil des Gestattungsvertrages welche aber zur Prüfung noch nicht vorliegt. 

Vom Blockheizkraftwerk aus werden dann die Haushalte der Genossenschaft über die entsprechenden Flurnummern in Neuenschwand versorgt. Als rechtliche Grundlage für die Nutzung der auf öffentlichen Grund liegenden Versorgungsleitungen beantragt die „Energiedorf Neuenschwand eG einen Gestattungsvertrag mit der Gemeinde Bodenwöhr.

Die Verwaltung hat einen entsprechenden Vertragsentwurf ausgearbeitet, der dem Gemeinderat zur Beratung und Genehmigung vorgelegt wird.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt Kenntnis vom Inhalt des Gestattungsvertrages zwischen der Gemeinde Bodenwöhr und dem Energiedorf Neuenschwand eG und genehmigt diesen vollumfänglich samt den dazu gehörenden Anlagen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0

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9. Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit; Förderung von Investitionen für die Vereinsarbeit (Baumaßnahmen und Beschaffungen); Männergesangverein1879 Bodenwöhr e. V. hier: Anschaffung eines Pavillons

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der Männergesangverein 1879 Bodenwöhr e.V. hat am 16. Juli 2023 einen Antrag auf Investitionskostenzuschuss zur Anschaffung eines Pavillons gestellt.

Für die Anschaffung eines Pavillons, welcher ausschließlich für die Vereinsarbeit genutzt wird, sind Kosten in Höhe von 694,00 € entstanden. 

Nach Prüfung des Antrags und gemäß den Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit ergibt sich folgender Zuschuss:

a) Grundförderung
2,0 %
13,88 €
Grundzuschuss
b) Jugendarbeit
2,0 %
13,88 €
hat Anspruch auf Jugendförderung.
c) örtliches Rettungswesen
0,0 % 
-
Der Männergesangsverein e. V. gehört nicht zum örtlichen Rettungswesen.
d) Teilnahme am Bürgerfest in den letzten 4 Jahren
0,0 %
-
Keine Beteiligung.
e) Teilnahme am Hammerseefest in den letzten 4 Jahren
2,0 %
13,88 €
Der MGV e. V. hat sich an den Hammerseefesten 2019 und 2022 beteiligt. Ebenso hätte sich der Verein in den Jahre 2020 und 2021 zur Verfügung gestellt.
f) Gemeinnützigkeit
2 ,0%
13,88 €
Der Bescheid vom Finanzamt liegt vor.
Zuschusshöhe:
55,52 €


Beschluss

  1. Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Antrag des Männergesangvereins 1879 Bodenwöhr e. V. Kenntnis und beschließt, für die Anschaffung eines Pavillons einen Zuschuss (wie von der Verwaltung anhand der Richtlinien berechnet) in Höhe von 55,52 € gewähren. 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, den Verein schriftlich darüber zu informieren und den Zuschuss auszuzahlen.

Gemeinderat Christian Lutter hat wegen persönlicher Beteiligung (1. Vorsitzender des Männergesangverein 1879 Bodenwöhr e. V.) gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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10. Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö 10
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10.1. Vollzug der Gemeindeordnung; Antrag der BLB-Fraktion hier: Antrag auf Vorlage der Abrechnung der Silvestergala 2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 10.1

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Mit Schreiben vom 02.11.2023 hat die Bürgerliste Bodenwöhr den Antrag an die Gemeindeverwaltung herangetragen, dass die Abrechnung der Silvestergala 2022 vorgelegt werden soll.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der 1. Bürgermeister hat die Abrechnung für die Silvestergala 2022 vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 5

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10.2. Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion; hier: Antrag auf Vorlage der Kalkulation und des Konzepts für die Neujahrsgala 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 10.2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Mit Schreiben vom 02.11.2023 hat die Bürgerliste Bodenwöhr an die Gemeindeverwaltung den Antrag auf Vorlage der Kalkulation und des Konzepts für die Neujahrsgala 2024 herangetragen.

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der 1. Bürgermeister hat die Kalkulation und das Konzept für die Neujahrsgala 2024 vorzulegen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 5

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10.3. Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion; hier: Antrag auf Nachholen eines Gemeinderatsbeschlusses für die beiden Veranstaltungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 10.3

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 6

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10.4. Vollzug der Gemeindeordnung; Anträge der BLB-Fraktion; hier: Antrag auf Verlegung des Kanals aus dem Hammersee

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 10.4

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Mit E-Mail vom 26.10.2023 hat die Bürgerliste Bodenwöhr einen Antrag auf Verlegung des Kanals aus dem See vorgelegt. Begründet wird der Antrag damit, dass die Kanalsanierung, bzw. Verlegung des Kanales aus dem See heraus vom Abwasserzweckverband auf unbestimmte Zeit verschoben wurde. 

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der 1. Bürgermeister erkundigt sich, ob bei Stadt Nittenau und dem Markt Bruck i.d.Opf. mit dem von der BLB vorgeschlagenen Modell Einverständnis besteht und es anzuwenden ist. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 11

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11. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 11./2023. Sitzung des Gemeinderates November 30.11.2023 ö beschließend 11
Datenstand vom 30.01.2024 09:10 Uhr