Datum: 14.12.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 17:00 Uhr bis 18:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:31 Uhr bis 18:45 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
2 Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
3 Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/EWS); hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation
4 Vollzug der Haushaltswirtschaft
4.1 Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Haushaltssatzung und Haushaltsplan mit Anlagen 2024
4.2 Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 2025-2027
5 Notarielle Urkunde
6 Informationen des 1. Bürgermeisters

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1. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 1

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.11.2023

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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2. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt für die Öffentlichkeit

Der in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 30.11.2023 gefasste Beschluss, dessen Geheimhaltung weggefallen ist, ist wie folgt bekannt zu geben: 

Grundstücksangelegenheiten; 
hier: Ankauf der Grundstücksfläche Fl.Nrn. 587 und 588 Gemarkung Erzhäuser
Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Kaufvertragsentwurf Kenntnis und stimmt dem geplanten Ankauf der Grundstücke Flurnummern 587 und 588 der Gemarkung Erzhäuser vollinhaltlich zu.

Beschluss

Bekanntgabe

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3. Vollzug der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/EWS); hier: Gebührenanpassung aufgrund der Neukalkulation

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 3

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

  1. Der Bemessungszeitraum ist auf 1 Jahr festzulegen.
  2. Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt, die Gebührenberechnung ab 01.01.2025 spätestens im November 2024 zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Kostenüberdeckungen sind am Ende des Haushaltsjahres der Sonderrücklage zuzuführen und innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraums auszugleichen.
  4. Kostenunterdeckungen sind innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen.
  5. Der Gemeinderat beschließt folgende Beitrags- und Gebührensatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS-EWS):


Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde Bodenwöhr (BGS/EWS)
vom 14.12.2023
Aufgrund der Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Gemeinde erhebt zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung der Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich Abwasser anfällt, wenn
1.        für sie nach § 4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2.        sie – auch aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der Beitragsschuld
(1) 1Die Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. 2Ändern sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5 Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der Maßnahme.
(2) Wird erstmals eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) 1Der Beitrag wird nach der Grundstücksfläche und der Geschossfläche der vorhandenen Gebäude berechnet.
2Die beitragspflichtige Grundstücksfläche wird bei Grundstücken von mindestens 2.500 m² Fläche (übergroße Grundstücke) in unbeplanten Gebieten bei bebauten Grundstücken auf das 5-fache der beitragspflichtigen Geschossfläche, mindestens jedoch 2.500 m², bei unbebauten Grundstücken auf 2.500 m² begrenzt.
(2) 1Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. 2Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen. 3Dachgeschosse werden nur herangezogen, soweit sie ausgebaut sind.
4Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. 5Balkone, Loggien und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie hinausragen.
(3) 1Bei Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, sowie bei sonstigen unbebauten Grundstücken wird als Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz gebracht. 2Grundstücke, bei denen die zulässige oder die für die Beitragsbemessung maßgebliche vorhandene Bebauung im Verhältnis zur gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(4) 1Ein zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil erhöht.
2Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere,
–         im Fall der Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
–         im Falle der Geschossflächenvergrößerung für die zusätzlich geschaffenen Geschossflächen sowie im Falle des Abs. 1 Satz 2 für die sich aus ihrer Vervielfachung errechnende zusätzliche Grundstücksfläche,
–         im Falle der Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes oder Gebäudeteils im Sinn des § 5 Abs. 2 Satz 4, soweit infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit entfallen.
(5) 1Wird ein unbebautes Grundstück, für das ein Beitrag nach Abs. 3 festgesetzt worden ist, später bebaut, so wird der Beitrag nach Abzug der nach Absatz 3 berücksichtigten Geschossflächen und den nach Abs. 1 Satz 2 begrenzten Grundstücksflächen neu berechnet. 2Dieser Betrag ist nachzuentrichten.
3Ergibt die Gegenüberstellung ein Weniger an Geschossflächen, so ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages auf den Beitragssatz abzustellen, nach dem der ursprüngliche Beitrag entrichtet wurde.
(6) Bei einem Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag, jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist, wird für die bereits veranlagten Grundstücks- und Geschossflächen ein zusätzlicher Beitrag entsprechend der in § 6 Abs. 4 bestimmten Abstufung erhoben.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag beträgt
a)        pro m² Grundstücksfläche         0,97 €
b)        pro m² Geschossfläche            9,34 €.


§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
1Der Beitrag kann vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i. S. d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) 1Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. 2Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. 3§ 7 gilt entsprechend.
(3) 1Der Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. 2Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. 3Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung Einleitungsgebühren.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) 1Die Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden. 2Die Gebühr beträgt 3,10 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) 1Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist.
2Die Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt.
3Sie sind von der Gemeinde zu schätzen, wenn
1.        ein Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2.        der Zutritt zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3.        sich konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen Wasserverbrauch bzw. die eingeleitete Abwassermenge nicht angibt.

4Werden die Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt, insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. 5In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. 6Es steht dem Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs bzw. einer niedrigeren eingeleiteten Abwassermenge zu führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. 2Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten zu installieren hat. 3Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 14 m³/Jahr als nachgewiesen. 4Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich gehaltene Viehzahl. 5Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen; er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a)        Wassermengen bis zu 12 m³ jährlich,
b)        das hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c)        das zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) 1Im Fall des § 10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 31.10. mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, unterschreiten würde. 2In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 10a
Gebührenabschläge
1Wird vor Einleitung der Abwässer im Sinn des § 10 dieser Satzung in die Entwässerungsanlage eine Vorklärung oder sonstige Vorbehandlung der Abwässer auf dem Grundstück verlangt, so ermäßigen sich die Einleitungsgebühren um 50%.
2Das gilt nicht für Grundstücke mit gewerblichen oder sonstigen Betrieben, bei denen die Vorklärung oder Vorbehandlung lediglich bewirkt, dass die Abwässer dem durchschnittlichen Verschmutzungsgrad oder der üblichen Verschmutzungsart der eingeleiteten Abwässer entsprechen.
§ 12
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Die Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die Entwässerungsanlage.
(2) 1Die Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. 2Der Tag wird im erstmals ergehenden Bescheid bestimmt. 3Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich berechtigt ist.
(2) Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebs.
(3) Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5 Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung, Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) 1Die Einleitung wird jährlich abgerechnet. 2Die Grund- und die Einleitungsgebühr werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) 1Auf die Gebührenschuld sind zum 31. März, 30. Juni, 30. September jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Drittels des Jahresverbrauchs der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. 2Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Gemeinde die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde für die Höhe der Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 25.02.2021 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 2

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4. Vollzug der Haushaltswirtschaft

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö 4
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4.1. Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Haushaltssatzung und Haushaltsplan mit Anlagen 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 4.1

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Haushaltssatzung

Haushaltssatzung der Gemeinde Bodenwöhr, Landkreis Schwandorf für das Haushaltsjahr 2024.

Aufgrund des Art. 63 ff. der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Bodenwöhr folgende Haushaltssatzung:

§ 1
Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt

 in den Einnahmen 
und Ausgaben mit                                                12.575.000 €

und im Vermögenshaushalt
               
in den Einnahmen 
und Ausgaben mit                                                   9.324.400 €

ab.

§ 2
Der Gesamtbetrag der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf 3.237.800 € festgesetzt.


§ 3
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.000.000 € festgesetzt. festgesetzt.


§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 2.100.000 € festgesetzt.
(oder):

§ 5
Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2024 in Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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4.2. Vollzug der Haushaltswirtschaft; hier: Finanzplan und Investitionsprogramm für die Jahre 2025-2027

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 4.2

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der Finanzplan und das Investitionsprogramm für die Jahre 2025 bis 2027 werden genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 2

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5. Notarielle Urkunde

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 5

Beschluss

Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:

Der Gemeinderat Bodenwöhr hat Kenntnis vom Inhalt der Urkunde des Notariats Nittenau vom 27.11.23 – UVZ-Nr. B 1339/2023 und genehmigt den Inhalt der Urkunde ohne Vorbehalt in allen Teilen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 0

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6. Informationen des 1. Bürgermeisters

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat 12./2023. Sitzung des Gemeinderates Dezember 14.12.2023 ö beschließend 6
Datenstand vom 30.01.2024 09:12 Uhr