Datum: 29.02.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Foyer der Hammerseehalle
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:49 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:51 Uhr bis 21:15 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Vollzug des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes;
hier: Antrag von Herrn Tobias Grün auf Rücktritt als Gemeinderat gem. Art. 48 Abs. 1 S. 2 GLkrWG
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Mit Schreiben vom 25.01.2024 beantragt Herr Gemeinderat Tobias Grün sein Mandat als ehrenamtlicher Gemeinderat mit sofortiger Wirkung niederzulegen.
Nach Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz ist ein Rücktritt vom Amt des Gemeinderates jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich.
Aus Gründen der Rechtssicherheit führt die Abgabe einer entsprechenden Erklärung auf Rücktritt noch nicht zur Beendigung des Amtes als Gemeinderat. Es bedarf zur Wirksamkeit der Niederlegung eines feststellenden Gemeinderatsbeschlusses.
Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag von Herrn Gemeinderat Tobias Grün zuzustimmen.
Nachrichtlich teilt die Verwaltung mit, dass erste Listennachfolgerin der „Freien Wählergemeinschaft e. V. FWG“ - Ortsverband Bodenwöhr Frau Verena Obermeier ist. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 29.01.2024 nachgefragt, ob sie das Ehrenamt als Gemeinderätin annehmen möchte.
Mit Schreiben vom 10.02.2024 hat Frau Verena Obermeier bestätigt, dass sie das Ehrenamt übernehmen wird. Sie soll im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt durch den 1. Bürgermeister Georg Hoffmann vereidigt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt dem Antrag von Herrn Gemeinderat Tobias Grün zu und bedankt sich recht herzlich für seine ehrenamtliche Tätigkeit als Gemeinderat.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2. Vollzug der Gemeindeordnung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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2 |
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2.1. Vollzug der Gemeindeordnung;
hier: Vereidigung der nachrückenden Gemeinderätin Verena Obermeier
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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2.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner heutigen Sitzung dem Antrag von Gemeinderat Tobias Grün auf Entlassung aus dem Ehrenamt als Gemeinderat gem. Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz zugestimmt.
Erste Nachrückerin auf der Liste der Fraktion „Freie Wählergemeinschaft e.V. FWG“ ist Frau Verena Obermeier, Eichenstraße 23, 92439 Bodenwöhr. Bei Frau Obermeier wurde schriftlich angefragt, ob sie das Ehrenamt als Gemeinderätin annehmen wird. Mit Schreiben vom 10.02.2024 teilte Frau Obermeier mit, dass sie dieses Amt annehmen wird. Frau Verena Obermeier ist deshalb gem. Art. 31 Abs. 4 GO durch den 1. Bürgermeister als neues Mitglied des Gemeinderates Bodenwöhr zu vereidigen.
Beschluss
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt Kenntnis vom Nachrücken von Frau Verena Obermeier, Eichenstraße 23, 92439 Bodenwöhr, als neues Gemeinderatsmitglied im Gemeinderat Bodenwöhr.
- Der 1. Bürgermeister nimmt Frau Verena Obermeier den Eid gem. Art. 31 Abs. 4 GO ab.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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2.2. Vollzug der Gemeinderordnung;
hier: Bestellung einer Nachrückerin / eines Nachrückers in den Ausschüssen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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2.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner heutigen Sitzung dem Antrag von Herrn Tobias Grün auf Entlassung aus dem Gemeinderat gem. Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz zugestimmt. Herr Grün war Mitglied im Rechnungsprüfungsausschuss und stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss.
Gemäß Art. 33 Abs. 1 Satz 2 GO i.V. mit § 5 Abs. 1 der Geschäftsordnung ist bei der Bestellung von Ausschussmitgliedern dem Stärkeverhältnis der im Gemeinderat vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen. Aufgrund des Ausscheidens von Herrn Grün ist ein Nachrücker für den Rechnungsprüfungsausschuss und ein stellvertretendes Mitglied im Hauptausschuss zu entsenden.
Die Fraktion der Freien Wählergemeinschaft Bodenwöhr e. V. wird gebeten, mitzuteilen, wer für den ausgeschiedenen Gemeinderat Tobias Grün in den Rechnungsprüfungsausschuss und als stellvertretendes Mitglied in den Hauptausschuss entsandt wird.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Für das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied Tobias Grün wird in den Rechnungsprüfungsausschuss Frau Verena Obermeier entsandt.
- Für das ausgeschiedene Gemeinderatsmitglied Tobias Grün wird als stellvertretendes Mitglied in den Hauptausschuss Frau Verena Obermeier entsandt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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3. Genehmigung bzw. Änderung der öffentlichen Protokolle
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.01.2024 ist vom Gemeinderat Bodenwöhr zu genehmigen.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.01.2024
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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4. Bekanntgabe der in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die in der nichtöffentlichen Gemeinderatssitzung vom 25.01.2024 gefassten Beschlüsse, dessen Geheimhaltung weggefallen sind, sind wie folgt bekannt zu geben:
TOP 2. Personalangelegenheiten;
hier: Antrag auf Zulassung zur modularen Qualifizierung eines Beschäftigten im Fachbereich 2
- Die Gemeinde Bodenwöhr stimmt dem Antrag eines Beschäftigten im Fachbereich 2 auf Zulassung zur modularen Qualifizierung bei der Bayerischen Verwaltungsschule zu.
- Die anfallenden Kosten (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren, Unterkunfts- und Verpflegungsgebühren, Gehaltszahlung während der Fehlzeiten sowie Reisekosten) trägt die Gemeinde Bodenwöhr.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die erforderlichen Anmeldungsformalitäten vorzunehmen. Die erforderlichen Haushaltsmittel sind in den Haushaltsjahren 2024 bis 2026 einzuplanen.
TOP 3. Vollzug der Gemeindeordnung (GO),
hier: Bekanntgabe und Genehmigung der erhaltenen Spenden im Jahr 2023
Der Gemeinderat Bodenwöhr genehmigt die Liste der eingegangenen Spenden für das Jahr 2023.
Beschluss
Bekanntgabe
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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5. Bauanträge;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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5 |
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5.1. Hauser Ramona und Franz Michaela; 92439 Bodenwöhr
hier: Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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5.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Bauantragssteller Hauser Ramona und Franz Michaela haben am 14.02.2024 einen Bauantrag auf „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ auf der Flurnummer 238/24 und 238/25 Gemarkung Altenschwand gestellt. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde am 15.02.2024 vom Landratsamt Schwandorf um die Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme gebeten.
Das Grundstück der Flurnummer 238/24 der Gemarkung Altenschwand entstand durch einen Verkauf des gemeindlichen Grundstücks auf dem ursprünglich die Umsetzung eines Spielplatzes geplant war. Durch Anregungen aus der Bürgerschaft in Altenschwand beschloss der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.2023 diese Parzelle einer jungen Familie zu Verfügung zu stellen. Dieser Schritt war insoweit zu begrüßen, da es in Altenschwand einen Mangel an verfügbaren Bauplätzen gibt und durch die Bebauung des Grundstücks ebenfalls einer gesunden Nachverdichtung Rechnung getragen wurde.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bebauungsplangebiet „Frauenäcker III“. Bedingt dadurch, dass auf der Fläche ein Spielplatz geplant war, gibt es für diesen Bauplatz keine planerischen Festsetzungen wie Firstrichtung, Baufenster und Garagenanordnung.
Aus diesem Grunde hat der Entwurfsverfasser einen Antrag auf „Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans“ gestellt. Es wird darum gebeten, dass die Gemeinde Bodenwöhr die Bauherren von folgenden Festsetzungen befreit:
- Errichtung des Hauses außerhalb des Baufensters
Errichtung der Doppelgarage/Geräteraum außerhalb des festgelegten Bereichs
Begrüntes Flachdach anstelle Dachneigung wie Hauptgebäude bzw. Pultdach (Nachbarbebauung)
Abweichende Firstrichtung
Den Punkten 1, 2 und 4 kann insoweit zugestimmt werden, weil es für diese Parzelle keine planerischen Festsetzungen gibt und etwaige Festsetzungen auf diesem Grundstück auch in diesem Maße umgesetzt worden wären. Der Beschreibung nach entspricht die Garage einer klassischen Betonfertiggarage, bei welcher erst vor Ort die Möglichkeit besteht, einen den Maßgaben des Bebauungsplans erforderlichen Dachstuhl zu errichten. Hierauf soll aus Kostengründen verzichtet werden.
Im näheren Umgriff des Bauvorhabens befindet sich bereits ein Einfamilienhaus mit Flachdachausbildung. Der Garage mit begrünter Flachdachausbildung kann aus Sicht der Verwaltung zugestimmt werden, da auch die Nachbarn der Grenzgarage zugestimmt haben.
Die Nachbarunterschriften sind vollzählig. Die Erschließung des Grundstücks ist gesichert. Bei der Umsetzung des Bauvorhabens ist für das Baugrundstück ein Wasser- / Kanalanschluss herzustellen. Die anfallenden Kosten für den Grundstücksanschluss haben die Bauherren zu tragen.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Die anfallenden Kosten für den eventuell erforderlichen Grundstücksanschluss haben die Bauherren zu tragen
- Gegen den Bauantrag der Bauantragssteller Ramona Hauser und Franz Michaela, 92439 Bodenwöhr auf „Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage“ auf der Flurnummer 238/24 und 238/25 Gemarkung Altenschwand bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.
- Das nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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5.2. Schmitzer Jürgen und Kerstin; 92439 Bodenwöhr
hier: Errichtung eines Wohnhauses
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
|
ö
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beschließend
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5.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Bauantragssteller haben beim Landratsamt Schwandorf einen Bauantrag auf „Errichtung eines Wohnhauses“ auf der Flurnummer 618/55 Gemarkung Bodenwöhr eingereicht. Die Gemeinde Bodenwöhr wurde am 20.02.2024 vom Landratsamt Schwandorf um die Abgabe einer gemeindlichen Stellungnahme gebeten.
Das geplante Bauvorhaben liegt in Bodenwöhr, „Neue Heide 24“, im Bebauungsplangebiet „Klause-Ludwigsheide“
Für den Bauantrag sind verschiedene Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu erteilen:
Dachneigung:
Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Klause-Ludwigsheide“ für das Gebiet 1 wir für Satteldächer eine Dachneigung von 36°-42° bzw. 15°-24° festgesetzt. Der Bauherr möchte ein Wohnhaus mit einer Dachneigung von 13° errichten. Grund ist laut Antragssteller, dass das Wohnhaus diese Dachneigung ein Standard im Herstellungsprozess ist. Aufgrund der schmalen Hausform würde ein großer Neigungswinkel des Daches optisch nicht mit dem Baukörper harmonieren. Aus diesen Gründen regt die Verwaltung an, diese Befreiung von den Festsetzungen zu erteilen.
Fassadengestaltung/Holzfassade:
Laut den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „Klause-Ludwigsheide“ Nr. 6 (Festsetzungen und Hinweise) Nr. II/3 sind Außenwände als verputztes Mauerwerk, Sichtmauerwerk oder Holzfassade zu gestalten. Die Fassade des Wohnhauses soll mit einer Kunststofffassade in Holzoptik ausgestaltet werden. Die „klassische“ Raumaufteilung des Gebäudes (kein eigenständiger Technikraum; keine Diele oder Flur); dem Fußbodenaufbau ohne klassische Betonbodenplatte (Seite 4 des Bauantrages; Ansicht Schnitt des Eingabeplanes) lassen vermuten, dass es sich bei dem Wohnhaus um ein sogenanntes Tinyhouse oder sogenanntes Mobilehome handelt welche in der bayerischen Bauordnung dem Baugesetzbuch nicht näher behandelt werden. Tinyhäuser sind aus Sicht der Verwaltung als Fertighäuser anzusehen, da diese industriell/maschinell in Holzständerbauweise errichtet werden und vornehmlich dem Wohnen dienen. Die Verwaltung regt an, der Befreiung, diese Befreiung von den Festsetzungen (Kunststofffassade) zu erteilen, da die Umsetzungen dieser Vorgabe im Bebauungsplan einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für die Bauherren bedeuten würden.
Auflagen aus Sicht der Verwaltung:
Auf dem Baugrundstück wurde bereits eine Doppelfertiggarage mit einem Flachdach errichtet. Gemäß Nr. 6 (Festsetzungen und Hinweise) Nr. II/2 Absatz (6) sind Garagen in Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung dem Hauptkörper anzugleichen. Den Bauherren ist daher die Auflage zu erteilen, dass die Dachform; Dachneigung und Dacheindeckung des Hauptgebäudes und der Garage gemäß den Festsetzungen anzupassen sind und sich jeweils in optischer Form ergänzen.
Die Nachbarunterschriften sind laut Bauantrag vollzählig. Die Erschließung ist gesichert.
Aus bauplanungsrechtlicher Sicht bestehen gegen dieses Vorhaben keine Bedenken.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Den Bauherren ist die Auflage zu erteilen, dass sich die Dachneigung des Hauptgebäudes und der Garage ergänzen, und gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplans anzupassen sind.
- Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt der Befreiung bzgl. der festgesetzten Dachneigung in Höhe von 13° zu.
- Der Gemeinderat Bodenwöhr stimmt der Befreiung bzgl. der abweichenden Außenfassade in Kunststoffholzoptik zu.
- Gegen den Bauantrag von Kerstin und Jürgen Schmitzer bestehen aus Sicht der Gemeinde Bodenwöhr keine Bedenken.
- Das nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen zur Erteilung der Baugenehmigung wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6. Bauleitplanung;
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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6 |
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6.1. Flächennutzungsplanänderung Nr. 29;
hier: Billigung des Planentwurfs und Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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6.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 beschlossen, den Flächennutzungsplan für die Flurnummern 666/7 und 661 Gemarkung Bodenwöhr zu ändern.
Herr Jochen Lutter stellte am 22.11.2023 den Antrag auf Aufstellung eines Bebauungsplans, um auf der Flurnummer 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr sogenannte Mobilheime zu errichten und so den Campingplatz ein modernes Erscheinungsbild zu geben und daraus auch ein neues Übernachtungs- und Tourismuskonzept zu entwickeln.
Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Aus diesem Grund ist es notwendig, die zu beplanenden Flächen in Sondergebiete der Baunutzungsverordnung zu unterteilen. Der westliche Bereich ~2.250 m² soll mit einem „Sondergebiet Wochenendhaus“ (§ 10 Abs. 3 BauNVO); der mittlere Bereich ~9.000 m² in ein „Sondergebiet Camping- und Zeltplatz“ (§ 10 Abs. 5 BauNVO) und der östliche Bereich in ein „Sondergebiet Ferienhaus“ (§ 10 Abs. 4 BauNVO) ~3.380 m² überplant werden.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat billigt den ausgearbeiteten Entwurf der 29. Flächennutzungsplanänderung für die Flurnummern 666/7 und 661 der Gemarkung Bodenwöhr in der Fassung vom 29.02.2024
- Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.2. Bebauungsplan Nr. 34 "Hammerseecamping"
hier: Billigung des Planentwurfs und Auslegung gemäß § 3 Abs.1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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6.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner Sitzung am 25.01.2024 beschlossen, den Bebauungsplan „Hammerseecamping“ für die Flurnummern 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr aufzustellen.
Herr Jochen Lutter stellt zur heutigen Sitzung den Antrag die westlichen Flächen seines Campingplatzes mit einem Bebauungsplan zu überplanen. Der Billigungsbeschluss die westlichen Flächen der Flurnummer 666/7 der Gemarkung Bodenwöhr zu einem Sondergebiet Wochenendhaus (§ 10 Abs. 3 BauGB) umzuwidmen wurde am 29.02.2024 gefasst.
Herr Jochen Lutter und Frau Dipl.-Geographin (Univ.) Margot Gerkowski stellen den ersten Planentwurf vor und stehen dem Gemeinderat für Rückfragen zur Verfügung.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat billigt den ausgearbeiteten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 34 „Hammerseecamping“ für die Flurnummern 666/7 und 661 der Gemarkung Bodenwöhr in der Fassung vom 29.02.2024.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB und die frühzeitige Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4a Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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6.3. 3. Änderung des Bebauungsplans "Wohnen am Birkerl";
hier: Änderungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
|
ö
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beschließend
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6.3 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Bebauungsplan „Wohnen am Birkerl“ wurde erstmalig am 01.10.2021 geändert und erhielt durch diese Änderungen seine aktuell heutige Erscheinungsform. Mit der 2. Änderung des Bebauungsplans wurden kleinere bauordnungsrechtliche Veränderungen vorgenommen. Auf gewissen Parzellen wurde die Bebauung mit einem Doppelhaus, sowie im Quartier A die Bebauung mit einem Bungalowstil erlaubt.
Im Quartier B des Bebauungsplans „Wohnen am Birkerl“ sind Flächen für ein betreutes Wohnen vorgesehen. Die Betreiberfirma befindet sich hier in den Vorarbeiten zur Umsetzung des angestrebten Projekts.
Geplant ist eine Anlage für betreutes Wohnen nicht nur altersgerechtes Wohnen. Die Betreiberfirma steht bereits im Kontakt mit dem BRK Schwandorf als erfahrener Sozialdienstleister für das Projekt in Bodenwöhr, welche diesen Standort gerne betreuen würden und den Bewohnern sowohl Basis- als auch optionale Zusatzdienstleistungen anbieten möchten. Herr Franz Schiessl und Herr Christian Hampl erläutern gerne die Grundkonzeption und stehen den Gemeinderäten für Fragen zur Verfügung.
Für die Gemeindebedarfsfläche ist in der 2. Bebauungsplanänderung eine Grundflächenzahl von 0,5 und einer Geschossflächenzahl von 1,0 festgesetzt.
Um den Grundsatz des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden Rechnung zu tragen und eine Wirtschaftlichkeit des Projekts erreichen zu können, möchte der Bauherr die erlaubten vier Vollgeschosse bei einer Grundflächenzahl von 0,5 (1.475,5 m) voll ausschöpfen. Dies macht eine Anpassung der GFZ von 1,6 notwendig. Die Geschossfläche in Höhe von ~ 4.720 m² kann nun auf die vier Vollgeschosse (á 1.180 m²) verteilt werden.
In den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Quartier B ist bei der Festsetzung des Bebauungsplans der Wert aus der GastellVO Bayern von 1.0 Stellplätzen für eine Wohnanlage eingeflossen. Der richtige Wert nach GastellVO für betreutes Wohnen beträgt 0.2., welche in den neuen Festsetzungen aufgeführt ist. Bei einer Anlage in der möglichen geplanten Umsetzung (Konzept betreutes Wohnen unter Trägerschaft BRK) nach GRZ und GFZ, ist mit einem Besucherverkehr i.H.v. 10 gleichzeitigen Besuchern zu rechnen, was dem Wert von 0.2 entspricht. Geplant ist die Umsetzung von ca. 20-25 Parkplätzen womit die Festsetzung nach GastellVO überdurchschnitt umgesetzt ist.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Die Kosten für die 3. Änderung des Bebauungsplans „Wohnen am Birkerl“ trägt gemäß Erschließungsvertrag vom 11.01.2021 die „Schießl Wohnbau GmbH“
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Vorhaben der „Schießl Wohnbau GmbH“ Kenntnis und beschließt als die 3. Änderung des Bebauungsplans „Wohnen am Birkerl“ die GFZ im Quartier B auf den Faktor 1.6 zu erhöhen.
- In einem noch zu erstellenden Bauantrag sind wie vom Vorhabenträger zugesichert 35 Parkplätze auf dem Areal im Quartier B vorzusehen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 5
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6.4. 3. Änderung des Bebauungsplans "Wohnen am Birkerl";
hier: Billigungsbeschluss; Öffentliche Auslegung gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Halbsatz und Nr. 3 2. Halbsatz BauGB
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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6.4 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner heutigen Sitzung (29.02.2024) gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen, den Bebauungsplan „Wohnen am Birkerl“ zu ändern.
Es handelt sich im Vorliegenden um ein beplantes Gebiet nach § 30 Abs. 1 BauGB, dessen Baurecht im hier gegenständlichen Teiländerungsbereich in einem Umfang geändert werden soll, welches ein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB i. V. m. § 13 BauGB rechtfertigt.
Die Geschossflächenzahl im Quartier B für den Nutzungsbereich „betreutes Wohnen“ soll im Zuge der 3. Bebauungsplanänderung von 1,0 auf 1,6 erhöht werden. Durch die Erhöhung der Geschossflächenzahl ergibt sich durch die erlaubten vier Vollgeschosse eine bessere Auslastung des Grundstückes.
Herr Patrick Brindl vom Ingenieurbüro „Preihsl + Schwan“ stellte den ausgearbeiteten Änderungsentwurf in der Gemeinderatssitzung vor und steht nochmals für offene Fragen zur Verfügung.
Sollte der Gemeinderat dem Änderungsentwurf inhaltlich zustimmen, wäre dieser zu billigen und gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 BauGB einer Öffentlichkeitsbeteiligung bzw. einer Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange zuzuführen.
Ein beschleunigtes Verfahren kann gemäß § 13a Abs. 4 BauGB auf die Änderungen eines Bebauungsplans angewendet werden.
Die Gemeindeverwaltung schlägt vor, den Entwurf in der Fassung vom 29.02.2024 zu billigen und die Verwaltung zu beauftragen, die Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB und die Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB durchzuführen.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Der Gemeinderat billigt den vom Ingenieurbüro Preihsl + Schwan gefertigten Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplans „Wohnen am Birkerl“ in der Fassung vom 29.02.2024
- Die Verwaltung wird beauftragt, die Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB und die Beteiligung der Träger der öffentlichen Belange gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BauGB durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 5
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7. Öffentliche Sicherheit und Ordnung;
Plakatierungsverordnung;
hier: Neufassung der Verordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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ö
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beschließend
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7 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Plakatwände, auf denen die Wahlwerbung der Parteien und Wählergruppen für alle Wahlen und Volksentscheiden angebracht werden können, müssen erneuert werden. Auf den neuen Plakatwänden sollen Markierungen oder Rahmen (Größe DIN A1) angebracht werden, damit die Plakatierungen in Zukunft geordnet an den Wänden hängen und somit auch vermieden werden kann, dass bereits angebrachte Plakate zum Teil überklebt werden.
Damit die Rahmen oder Markierungen in Zukunft nicht überklebt werden, sollte die Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Bodenwöhr (Plakatierungsverordnung) dementsprechend angepasst werden und die maximale Größe der Anschläge auf DIN A1 festgesetzt werden. Dazu soll ein neuer Paragraph 4 nach den Ausnahmen (§ 3) in der Plakatierungsverordnung eingefügt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Die Gemeinde Bodenwöhr erlässt eine neue Verordnung über öffentliche Anschläge in der Gemeinde Bodenwöhr (Plakatierungsverordnung) in der Fassung vom 29.02.2024 gemäß beiliegenden Entwurf. Die Verordnung ist Bestandteil der Niederschrift.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, die Verordnung vorschriftmäßig bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 1
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8. Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit - Förderung von Investitionen für die Vereinsarbeit (Baumaßnahmen und Beschaffungen);
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
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8 |
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8.1. SV Erzhäuser/Windmais e. V.;
hier: Antrag auf Zuschuss für die Beschaffung von neuen Jugendfußballtoren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
|
ö
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beschließend
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8.1 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Der SV Erzhäuser-Windmais e.V. hat am 19. Oktober 2023 einen Antrag auf Investitionskostenzuschuss für den Kauf von vier Mini-Fußballtoren zur Verwendung bei den Jugendfußballmannschaften der JFG Hammersee beantragt.
Für die Beschaffung von neuen Jugendfußballtoren sind dem SV Erzhäuser-Windmais e. V. Kosten in Höhe von 434,75 € entstanden.
Nach Prüfung des Antrags und gemäß den Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit ergibt sich folgender Zuschuss:
a) Grundförderung
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2,0 %
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8,70 €
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Grundzuschuss
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b) Jugendarbeit
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2,0 %
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8,70 €
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hat Anspruch auf Jugendförderung
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c) örtliches Rettungswesen
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0,0 %
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Der SV Erzhäuser-Windmais e. V. gehört nicht zum örtlichen Rettungswesen
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d) Teilnahme am Bürgerfest in den letzten 4 Jahren
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2,0 €
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8,70 €
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Der SV Erzhäuser-Windmais e. V. hat sich am Bürgerfest 2022 und 2023 beteiligt. Ebenso hätte sich der Verein in den Jahren 2020 und 2021 zur Verfügung gestellt.
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e) Teilnahme am Hammerseefest in den letzten 4 Jahren
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2,0 %
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8,70 €
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Der SV Erzhäuser-Windmais e. V. hat sich an den Hammerseefesten 2022 und 2023 beteiligt. Ebenso hätte sich der Verein in den Jahre 2020 und 2021 zur Verfügung gestellt.
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f) Gemeinnützigkeit
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2,0%
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8,70 €
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Der Bescheid vom Finanzamt liegt vor.
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Zuschusshöhe:
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43, 50 €
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Beschluss
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Antrag des SV Erzhäuser-Windmais e. V. Kenntnis und beschließt, für die Anschaffung von neuen Jugendfußballtoren einen Zuschuss (wie von der Verwaltung anhand der Richtlinien berechnet) in Höhe von 43,50 € zu gewähren.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Verein schriftlich darüber zu informieren und den Zuschuss auszuzahlen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8.2. Freiwillige Feuerwehr Altenschwand;
hier: Antrag auf Zuschuss für die Anschaffung eines Faltpavillions und eines Mannschaftszelts
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
|
ö
|
beschließend
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8.2 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Freiwillige Feuerwehr Altenschwand beteiligt sich jedes Jahr am Kreisjugendzeltlager von der Jugendfeuerwehr im Landkreis Schwandorf. Für die Teilnahme wird immer ein Zelt für die Unterkunft benötigt. In den letzten Jahren wurde ein Zelt vom Roten Kreuz ausgeliehen. Da die Verfügbarkeit beim Roten Kreuz aber nicht mehr sichergestellt werden kann, hat die Vorstandschaft entschieden, ein eigenes Mannschaftszelt mit einem Faltpavillion für die Jugendlichen zu beschaffen. Für die Anschaffungen hat die FF Altenschwand, vertreten durch den 1. Vorstand Albert Eichinger, einen Antrag auf Bezuschussung der Vereinsarbeit gestellt. Der Antrag ging in der Verwaltung am 19.12.2023 ein.
Anträge auf Investitionskostenzuschuss sind laut den Vereinsrichtlinien spätestens 10 Wochen nach Durchführung der zuschussbegründeten Maßnahme einzureichen. Da der Faltpavillon am 11.07.2023 beschafft wurde, wurde die Antragsfrist nicht eingehalten. Zu spät eingereichte Anträge sind dem Gemeinderat ebenfalls zur Entscheidung vorzulegen. Ebenso wurde ein neues Mannschaftszelt am 13.11.2023 beschafft und dies wurde fristgerecht eingereicht.
Für die oben genannten Anschaffungen sind der FF Altenschwand Kosten i. H. von insgesamt 3.479,02 € entstanden.
Nach Prüfung des Antrags und gemäß den Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit ergibt sich folgender Zuschuss:
a) Grundförderung
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2 %
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69,58 €
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Die Anschaffung dient ausschließlich der Vereinsarbeit
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b) Jugendarbeit
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2 %
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69,58 €
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FF Altenschwand hat 2023
Grundförderung erhalten
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c) örtliches Rettungswesen
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2 %
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69,58 €
|
FF Altenschwand gehört
zum Rettungswesen
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d) Teilnahme Bürgerfest in den letzten 4 Jahren
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0 %
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0,00 €
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FF Altenschwand nahm in den letzten vier Jahren nicht am Bürgerfest teil
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e) Teilnahme Hammerseefest in den letzten 4 Jahre
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0 %
|
0,00 €
|
FF Altenschwand nahm in den letzten vier Jahren nicht am Hammerseefest teil
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f) Gemeinnützigkeit
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2 %
|
69,58 €
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Bescheid vom Finanzamt liegt vor.
|
Summe
|
|
278,32 €
|
|
Beschluss
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom zu spät eingereichten Antrag der FF Altenschwand Kenntnis und beschließt, den Zuschuss, wie von der Verwaltung anhand der Richtlinien berechnet, zu gewähren. Für die Anschaffung eines Faltpavillions und eines Mannschaftszelt erhält die FF Altenschwand einen Zuschuss in Höhe von 278,32 €.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Verein schriftlich darüber zu informieren und den Zuschuss auszuzahlen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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8.3. Freiwillige Feuerwehr Neuenschwand;
hier: Antrag auf Zuschuss für die Beschaffung von Beamer und Vereinsbekleidung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
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29.02.2024
|
ö
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beschließend
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8.3 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Die Freiwillige Feuerwehr Neuenschwand e.V. hat einen Antrag auf Investitionskostenzuschuss für die Anschaffungen eines Beamers und Vereinsbekleidung den Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit eingereicht.
Nach Prüfung des Antrags und gemäß den Richtlinien über die Bezuschussung der Vereinsarbeit ergibt sich folgender Zuschuss:
Durch die Anschaffungen eines Beamers und der Vereinsbekleidung sind Kosten in Höhe von 1.322,43 € entstanden.
a) Grundförderung
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2 %
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26,45 €
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Anschaffungen dienen ausschließlich der Vereinsarbeit
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b) Jugendarbeit
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2 %
|
26,45 €
|
FFW Neuenschwand hat
Jugendförderung 2023 erhalten
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c) örtliches Rettungswesen
|
2 %
|
26,45 €
|
FFW Neuenschwand gehört
zum Rettungswesen
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d) Teilnahme Bürgerfest in den letzten 4 Jahren
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0 %
|
0,00 €
|
Keine Beteiligung.
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e) Teilnahme Hammerseefest in den letzten 4 Jahre
|
0 %
|
0,00 €
|
Keine Beteiligung.
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f) Gemeinnützigkeit
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2 %
|
26,45 €
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Der Bescheid vom Finanzamt liegt vor.
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Zuschusshöhe:
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105,80 €
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Beschluss
- Der Gemeinderat Bodenwöhr nimmt vom Antrag der FF Neuenschwand zur Kenntnis und beschließt, den Zuschuss, wie von der Verwaltung anhand der Richtlinien berechnet, in Höhe von 105,80 € zu gewähren.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Verein schriftlich darüber zu informieren und den Zuschuss auszuzahlen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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9. Vollzug der Ehrenordnung der Gemeinde Bodenwöhr;
hier: Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Albert Bauer gem. § 2 der Ehrenordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
|
29.02.2024
|
ö
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beschließend
|
9 |
Sachverhalt für die Öffentlichkeit
Mit Schreiben vom 09.01.2024 beantragte die CSU-Fraktion die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an den Altbürgermeister Albert Bauer.
Der Antrag wurde damit begründet, dass sich Altbürgermeister Albert Bauer über 50 Jahre in vielfältiger Weise in der Gemeinde Bodenwöhr engagiert hat. Er stellt seit einem halben Jahrhundert seine Freizeit, seine Hobbys, ja sein ganzes Leben in den Dienst der Allgemeinheit, der Gesellschaft, der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde Bodenwöhr. Er ist in über 30 Vereinen Mitglied und teilweise jahrzehntelang in einer Vorstandschaft oder sogar als 1. oder 2. Vorsitzender tätig.
Über dieses große gesellschaftliche Engagement hinaus, war Altbürgermeister Albert Bauer auch kommunalpolitisch für die Gemeinde Bodenwöhr sehr erfolgreich tätig. Seine durchgehende kommunalpolitische Laufbahn begann am 01.05.1978 als Mitglied des Gemeinderates Bodenwöhr. Über die Ehrenämter des 2. und 3. Bürgermeisters gelang ihm am 23.08.2000 die Wahl zum 1. Bürgermeister der Gemeinde Bodenwöhr. Dieses Amt hatte er bis zum 30.04.2008 inne und führte die Gemeinde Bodenwöhr in dieser Zeit durch vorausschauende, zukunftsweisende Maßnahmen und Projekte äußerst erfolgreich.
Der Gemeinderat Bodenwöhr hat in seiner nichtöffentlichen Sitzung am 25.01.2024 über die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an Herrn Altbürgermeister Albert Bauer beraten und beschlossen, dass ihm die Ehrenbürgerwürde ausgesprochen werden soll.
Beschluss
Der Gemeinderat Bodenwöhr beschließt:
- Herrn Altbürgermeister Albert Bauer wird die Ehrenbürgerwürde ausgesprochen.
- Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Herrn Altbürgermeister Albert Bauer findet am 12.04.2024 im Rahmen des Ehrenamtsempfangs der Gemeinde Bodenwöhr statt.
Gemeinderat Harald Bauer hat wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 0
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10. Informationen des 1. Bürgermeisters
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Gemeinderat
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02./2024. Sitzung des Gemeinderates Februar 2024
|
29.02.2024
|
ö
|
beschließend
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10 |
Datenstand vom 02.02.2025 15:28 Uhr