Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung" Stellungnahme des Einwenders I


Daten angezeigt aus Sitzung:  0423. Sitzung des Stadtrates, 09.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Stadtrat (Stadt Burgau) 0423. Sitzung des Stadtrates 09.05.2023 ö beschließend 14.1

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.

Zu Nr. 1:
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne von der Gemeinde (Stadt) in eigener Verantwortung aufzustellen. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit hat sich die Stadt Burgau für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ entschieden. Als Beurteilungsgrundlage der vorliegenden Abwägung ist ausschließlich der Entwurf des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13. Dezember 2022 (Aufstellungsverfahren) geltend zu machen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden (Städte) die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.

Unter Ziff. 1 (Begründung, Teil C) werden der Anlass, die Ziele und die Erforderlichkeit der Aufstellung des angebotsbezogenen Bebauungsplanes nachweislich städtebaulich begründet und eingehalten. Als städtebauliche Gründe werden die kontrollierte Steuerung einer verträglichen innerstädtischen Nachverdichtung und die zeitnahe Nutzungszuführung der unbebauten Grundstücke genannt. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Regelesberg“ von 1991 entspricht gegenwärtig nicht mehr den Ansprüchen der Bauweise und Gestaltung aus heutiger Sicht. Insbesondere das beabsichtigte Maß der baulichen Nutzung und die Gestaltung weichen vom geltenden Baurecht ab. Ziele sind insbesondere die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Eröffnung von Gestaltungsspielräumen, um die Nutzungsintensität der Bauflächen im Sinne einer innerstädtischen Nachverdichtung zu erhöhen. Auch möchte die Stadt Burgau gezielt den Gestaltungsspielraum und das Maß der baulichen Nutzung erweitern, damit die derzeit noch unbebauten Grundstücke zeitnah einer Bebauung zugeführt werden. Durch die angestrebte Innentwicklung wird die Nachverdichtung aus städtebaulicher Sicht unterstützt. Konsequent wird dem Grundsatz der Innenentwicklung vor Außenentwicklung gefolgt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhöhung der Nutzungsintensität zu schaffen sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Burgau zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan dient grundlegend der innerstädtischen Nachverdichtung und baulichen Nutzungszuführung, wodurch hierfür im vorliegenden angebotsbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen wird. Die Ziff. 1 (Begründung, Teil C) wird um den Zusatz der baulichen Nutzungszuführung als Maßnahme der Innenentwicklung redaktionell ergänzt. 

Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit wird ein gesamtes Plangebiet mit einigen Grundstücken überplant. Maßgeblich sollen für das gesamte Plangebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen erweitert werden. Allein aus diesen Grundsätzen stehen keine privaten Interessen im Vordergrund. Gemäß § 11 Abs. 1 BauGB können als Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages „die Übernahme von Kosten von der sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde/Städte für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind“ vereinbart werden. In diesem Fall ist dies die Aufstellung des vorliegenden angebotsbezogenen Bebauungsplanes zur Eröffnung weitere planungsrechtlicher Grundlagen. Der § 11 BauGB regelt die legitime Kostenübertragung von Planungsleistungen auf Grundlage von städtebaulichen Verträgen.

Die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist nachweislich gegeben. Eine Gefälligkeitsplanung sowie private Interessen liegen nicht vor. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.


Zu Nr. 2:
Für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB gelten die Vorgaben des § 13a Abs. 1 BauGB. Das Plangebiet weist ein geltendes Baurecht auf Grundlage des Bebauungsplanes „Regelesberg“ auf und befindet sich im Innenbereich. Als Maßnahme der Innenentwicklung sind die Nachverdichtung der bebauten Grundstücke und die bauliche Nutzungszuführung der unbebauten Grundstücke durch die Erweiterung des Gestaltungsspielraumes und des Maßes der baulichen Nutzung begründet. Die zulässige Grundfläche des Plangebietes unterschreitet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² deutlich. Beeinträchtigung von jeglichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Ziff. 3.4 (Begründung, Teil C) wird um den Zusatz der baulichen Nutzungszuführung als Maßnahme der Innenentwicklung redaktionell ergänzt.

Nachweislich werden die Vorgaben zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB eingehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.


Zu Nr. 3
Als Beurteilungsgrundlage der vorliegenden Abwägung ist ausschließlich der Entwurf des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13. Dezember 2022 (Aufstellungsverfahren) geltend zu machen.

Im vorliegenden angebotsbezogenen Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gestaltung geschaffen. Die Festsetzungen für die Dachformen Flachdach und Satteldach gelten für das gesamte Plangebiet und somit nicht nur für die unbebauten, sondern auch die bebauten Grundstücke. Im Zuge der Planung wird neben der Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auch die Gestaltung eines Flachdaches erlaubt. Gezielt wird der Gestaltungsspielraum erweitert. Ziel sind die Erhöhung der Nutzungsintensität der Bauflächen im Sinne einer innerstädtischen Nachverdichtung. Zudem sollen durch den höheren Gestaltungsspielraum die unbebauten Grundstücke zukünftig einer Bebauung als Innenentwicklungsmaßnahme zugeführt werden. Die ortsgestalterischen Vorgaben werden hinsichtlich geänderter Bauweisen/Bauformen in heutiger Zeit erweitert.

Dabei ist die Zulässigkeit von Flachdächern städtebaulich angemessen. Im Siedlungsumfeld z. B. auf einem Grundstück im Südwesten sind vergleichbare Entwicklung bereits im Bestand vorhanden. Allein durch das bereits geltende Baurecht wird das Erscheinungsbild der Baukörper in der höhentechnischen Entwicklung bzw. im Maß der baulichen Nutzung begrenzt, wodurch die bauliche Entwicklung in Form und Kubatur limitiert ist. Die einschlägigen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche entsprechen zudem auch dem Einfüge-Prinzip im Innenbereich. Zudem liegt das Plangebiet abgewandt von den primären öffentlichen Hauptverkehrsachsen, wodurch die allgemeine Einsichtnahme in das Plangebiet begrenzt ist. Nachweislich liegen keine Beeinträchtigungen des Ortsbildes und eine angemessene Einbindung von Flachdächern vor. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im umliegenden (teilweise) unbeplanten Innenbereich weitere vergleichbare Entwicklungen (Flachdächer) jederzeit möglich sind, da gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entscheidungsrelevant sind für das Einfügen, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliegt. Die Ziff. 5.2 (Begründung, Teil C) wird durch die inhaltlich erweiterten städtebaulichen Gründe redaktionell ergänzt.

Die Erweiterung der Gestaltungsvorgaben (Flachdach) ist nach wie vor städtebaulich vertretbar. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.


Zur Nr. 4:
Sowohl für die Satteldächer als auch Flachdächer sind jeweils zwei Vollgeschosse gemäß Bayerischer Bauordnung erlaubt. Durch das einschlägig begrenze Maß der baulichen Nutzung passen sich die Baukörper angemessen im Plangebiet und Siedlungsumfeld ein. Zugleich gilt die Einhaltung der Abstandsflächenregelung gemäß Art. 6 BayBO. Damit wird eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung vermieden sowie die geforderten Abstandsflächen gewahrt. Nachbarschützende Belange sind nicht betroffen.

Der Hinweis dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

Datenstand vom 14.07.2023 12:05 Uhr