Tekturantrag zum Einbau eines Frisörsalons im bestehenden Wohnhaus in der Tellerstraße 17 auf dem Grundstück Fl.Nr. 340 der Gemarkung Burgau Sachstand zum Baugenehmigungsverfahren und nochmalige Beratung


Daten angezeigt aus Sitzung:  0523. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 23.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0523. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 23.05.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr hat im Januar 2021 einen Antrag zum Einbau eines Frisörsalons gestellt und hierfür im Juni 2021 eine Baugenehmigung erhalten. Im Rahmen einer Baukontrolle wurde jedoch festgestellt, dass der Anbau planabweichend erstellt wurde. Daraufhin wurde im Dezember 2021 ein Tekturantrag eingereicht.

Der Bauausschuss hat hierüber in seiner Sitzung vom 08.02.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 4) beraten. Im Rahmen der Beratung wurde u. a. aufgrund der planabweichenden Bebauung sowie der fehlenden Nachbarzustimmung das gemeindliche Einvernehmen als auch die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht erteilt.

Der Antrag wurde vom Landratsamt Günzburg daraufhin technisch und rechtlich geprüft. Im Ergebnis wurde das Vorhaben mit Schreiben vom 10.05.2022 als nicht genehmigungsfähig betrachtet. Bauordnungsrechtlich ist der Anbau u. a. abstandsflächenrelevant. Die im Süden geplante Erweiterung des Friseursalons direkt an der Grundstücksgrenze hält demnach die südlichen Abstandsflächen nicht ein. Eine Abweichung von den Abstandsflächen wurde damals nicht beantragt und kann auch nach Beantragung nicht in Aussicht gestellt werden.

Mit Schreiben vom 03.05.2023 teilt das Landratsamt Günzburg der Stadt Burgau nun u. a. mit, dass sich das Vorhaben bauplanungsrechtlich als zulässig erweist. Das gemeindliche Einvernehmen kann nach § 36 BauGB nur aus den sich aus §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden kann. 

Die Planunterlagen wurden insoweit nicht geändert. Die Grundrisse des geplanten Anbaus sowie des Friseursalons sind identisch geblieben. Es wurden lediglich ergänzende Bemerkungen zum Vorhaben in der Planzeichnung vorgenommen sowie ein Antrag auf Abweichung von den Abstandsflächen gestellt.

Zu den bauordnungsrechtlichen Belangen wird im neuerlichen Schreiben jedoch nichts mehr erwähnt. Da das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, konnte bzw. kann das gemeindliche Einvernehmen nicht zu Recht versagt werden. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, sodass sich das Landratsamt Günzburg veranlasst sieht, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen. 

Unter Berücksichtigung der Rechtslage wird der Stadt Burgau nun Gelegenheit gegeben, die bisherige Entscheidung nochmals abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.

Bauplanungsrechtlich wurde von den Mitgliedern des Bauausschusses die Zulässigkeit des Bauvorhabens gesehen. Diesbezüglich wurde dem ursprünglichen Bauantrag im Jahr 2021 auch das gemeindliche Einvernehmen erteilt. Lediglich dem Tekturantrag zur abweichenden Bauweise wurde das gemeindliche Einvernehmen nicht erteilt.

Auf Unverständnis stieß die Vorgehensweise des Landratsamtes, das das Bauvorhaben im Jahr 2022 wegen fehlender Abstandsflächen als nicht genehmigungsfähig beurteilt hat und nunmehr mit aktuellem Schreiben das gemeindliche Einvernehmen ersetzen möchte.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Tekturantrag des Bauherrn zum Einbau eines Frisörsalons im bestehenden Wohnhaus in der Tellerstraße 17 auf dem Grundstück Fl.Nr. 340 der Gemarkung Burgau unter Berücksichtigung der Mitteilung des Landratsamtes Günzburg das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 6

Datenstand vom 13.07.2023 17:08 Uhr