Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 28.04.2023
2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
2.2 Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße von Abs. 200 Stat. 0,090 bis Abs. 200 Stat. 0,145 ein.
Gemäß dem Textteil erfolgt die Erschließung über die St 2510, wobei die Sichtdreiecke eingehalten werden. Sowohl die geplante Zufahrt als auch die Sichtdreiecke sind in den Planunterlagen entsprechend darzustellen.
Stellungnahme Nr. 1
Die geplanten Zufahrten im Süden sind sowohl in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) als auch in der Vorhaben- und Erschließungsplanung dargestellt. Die beiden Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ebenfalls in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) enthalten.
Der Anregung wird bereits vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
2.3 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Es wird um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses gebeten, wenn die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.
Stellungnahme Nr. 2
Auf die Vorbelastung des Baugrundstücks durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 wird bereits in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 5.3 hingewiesen. Auf Grundlage der 16. BImSchV sind keine Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung geltend zu machen.
Die Stadt Burgau wird zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes zur Verfügung stellen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ist zu gegebener Zeit digital über die Homepage der Stadt Burgau abzurufen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.