Seit Einführung des BayKiBiG werden Elternbeiträge gestaffelt nach den Buchungszeiten festgelegt. Die letztmalige Anpassung der Gebühren erfolgte zum Kindergartenjahr 2021/22 (in Kraft seit 01.09.2021). Eine weitere Anpassung erfolgte, auch aufgrund der Corona-Pandemie, nicht.
Da sich die Ausgaben im Bereich der Kindertagesstätten insbesondere durch Personalzuwachs, tarifliche Lohnanpassungen und der allgemeinen Teuerung deutlich gesteigert haben, wird von der Verwaltung eine Anpassung der Benutzungsgebühren für die städtischen Kindertagesstätten empfohlen. In einer Tabelle, die den Sitzungsunterlagen beilag, wird zur weiteren Information das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bei den städtischen Kindertagesstätten sowie das Gebührenaufkommen und die wichtigste Ausgabeposition (Personalkosten) dargestellt. Hier ist darauf hinzuweisen, dass bei den Gebühren die Jahre 2020 und 2021 wegen Corona wenig Aussagekraft haben. Bei den Kindergartengebühren ist zudem zu beachten, dass hier ein Betrag von 100,- € pro Kind und Monat als Beitragszuschuss abzuziehen ist, welchen die Stadt Burgau als Zuschuss staatlicherseits direkt erhält. Die Eltern haben somit einen um 100 € reduzierten Kindergartenbeitrag pro Monat zu leisten. Das bedeutet, dass bisher eine Buchungszeit von bis zu 6 Std. am Tag für die Eltern faktisch beitragsfrei war. Zu Vergleichszwecken werden weiter die aktuellen oder bereits für das kommende Kita-Jahr festgesetzten Gebühren umliegender Kommunen mitgeteilt. Weiter wird dargestellt, wie sich eine prozentuale Erhöhung der Benutzungsgebühren um 10 %, 15 %, 20 % und 25 % auswirkt.
Von der Verwaltung wird empfohlen, die Gebühren für den Besuch der Kindergärten um 25 % anzuheben. Bei den Gebühren für den Besuch der Kinderkrippen wird eine Erhöhung um 20 % empfohlen. Auf den ersten Blick handelt es sich hier zwar um deutliche Gebührensteigerungen, allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gebühren nun drei Jahre stabil blieben und durch die Gebührenerhöhung die Kostensteigerungen der letzten Jahre auch nur teilweise aufgefangen werden können. Da gerade in der Kinderkrippe eine deutlich höhere Gebühr verlangt wird, sollte die Erhöhung in diesem Bereich etwas niedriger als beim Kindergarten ausfallen (hier: 20 %), um die finanzielle Belastung für die Eltern im Rahmen zu halten. Aus diesem Grund sollten auch die Ermäßigungsregelungen in § 5 der Gebührensatzung, d. h. Ermäßigung der niederen Gebühr um 25 % für das zweite Kind und bei jedem weiteren Kind um 100 %, beibehalten werden. Auch sollten die Gebühren dann wieder zwei Jahre stabil bleiben.
In Absprache mit den Leitungen der städtischen Kindertagesstätten sollte allerdings eine weitere Gebühr in die Gebührensatzung aufgenommen werden. Dies hat folgenden Grund: Grundsätzlich erklären die Eltern ihr Einverständnis, die von der jeweiligen Einrichtung festgesetzten Schließtage anzuerkennen. Bei der Stadt Burgau werden die Schließtage der beiden städtischen Einrichtungen so koordiniert, das diese sich in den Pfingst- und Sommerferien so ergänzen, dass bis auf zwei Wochen im August eine Kindertagesstätte geöffnet bleibt und in diesen Zeiträumen die Kinder auch die jeweils andere Einrichtung besuchen können, damit ein größtmöglicher Betreuungszeitraum bereitgestellt werden kann. Aus organisatorischen Gründen ist für diese „Ferienbetreuung“ eine Anmeldung erforderlich. Leider wurde diese Betreuung trotz vorheriger verbindlicher Anmeldung teilweise nicht wahrgenommen. Es wird daher empfohlen, für jeden unentschuldigten und nicht durch ärztliches Attest belegten Fehltag in der Ferienbetreuung eine Bearbeitungsgebühr von 10,- €/Tag einzuführen.
Vorberatend hat sich der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss dafür ausgesprochen, die Gebühren entsprechend dem Vorschlag der Verwaltung anzupassen. Von der Verwaltung wurde deshalb eine entsprechende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt Burgau ausgearbeitet, über die nun Beschluss gefasst werden sollte.
Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner teilte mit, dass im Satzungsentwurf ein Fehler beinhaltet ist. In § 1 unter § 4 Abs. 1 Nr. 2 beträgt die Gebühr bis 8 Stunden 288,00 Euro und nicht 388,00 Euro.