Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Doppelgarage in der Ulmer Straße 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1940 der Gemarkung Burgau


Daten angezeigt aus Sitzung:  0225. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 04.02.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0225. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 04.02.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt ein Bauvoranfrage zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Doppelgarage in der Ulmer Straße 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1940 der Gemarkung Burgau. 

Für das Grundstück gibt es keinen Bebauungsplan. Der Flächennutzungsplan grenzt dort die bebaute Teilfläche (u.a. Spielhalle) als Mischgebietsfläche sowie die unbebaute Teilfläche als Grünfläche ab. Die Grünfläche kann bauplanungsrechtlich als Außenbereich angesehen werden. 

Der Bauherr hat bereits 2020 eine formlose Anfrage zum Neubau eines Mehrfamilienhauses gestellt. Der Bauausschuss hat damals in seiner Sitzung vom 20.10.2020 (Beratungsgegenstand Nr. 18) hierüber beraten. Das geplante Vorhaben befand sich komplett innerhalb der Grünfläche. Der Bauausschuss hat das Vorhaben als nicht genehmigungsfähig im Außenbereich gesehen. Eine ggf. notwendige Bauleitplanung sollte nicht durchgeführt werden. Die Anfrage wurde nach der Beratung bis dato nicht weiterverfolgt.

Die nun geplante Bebauung sieht anstelle eines Mehrfamilienhauses nun ein Einfamilienhaus vor. Das Vorhaben wurde nach Süden und ist insgesamt näher an die bestehende Bebauung gerückt. Ein Teil des Vorhabens befindet sich weiterhin innerhalb der Grünfläche.

Der Flächennutzungsplan ist grundsätzlich nicht als parzellenscharf anzusehen. Daher könnte man die nun vorgesehene Bebauung noch dem Innenbereich gehörig zuordnen und wäre somit nach § 34 BauGB grundsätzlich zu beurteilen. 

Mit der eingereichten Bauvoranfrage werden auch eine Vielzahl an Fragen zum Art und Maß der baulichen Nutzung gestellt. Die Fragen hinsichtlich der bebauten Grundfläche, Anzahl der Geschosse, Dachform des Einfamilienhauses und Garagen ergeben sich aus der näheren Umgebungsbebauung. Im Grunde nach ist ein eingeschossiges Wohnhaus mit teils einem Pultdachaufbau und einem Flachdach geplant. Die Garagen sind ebenfalls mit Flachdächern vorgesehen. Die Erschließung erfolgt über den Parkplatz der Spielhalle zur bestehenden Zufahrt zur Ulmer Straße. Die Erschließung wäre dinglich zu sichern. 

Ferner wird angefragt, ob bei der Planung die Stellplätze der Spielhalle abweichend von der städtischen Stellplatzsatzung die Stellplatzschlüssel der GaStellV herangezogen werden können. Der Bayerische Landtag hat im Dezember 2024 zwei Modernisierungsgesetze beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderung der BayBO. Im zweiten Modernisierungsgesetz sind u.a. Änderungen im Stellplatzrecht vorgesehen. Demnach treten alle Stellplatzsatzungen, insbesondere solche, in denen ganz oder teilweise höhere Stellplatzzahlen als in der neuen Anlage zur GaStellV angeordnet wurden, mit Ablauf des 30.09.2025 außer Kraft. Eine Stellplatzpflicht besteht künftig dann nur noch, wenn dies per Satzung angeordnet wurde. Eine Festsetzung höherer Stellplatzzahlen ist jedoch nicht möglich. Daher wären aus Sicht der Verwaltung in Anbetracht der kommenden Gesetzesänderungen entsprechende Abweichungen nach der neuen Anlage der GaStellV denkbar.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau stellt der Bauvoranfrage des Bauherrn zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Doppelgarage in der Ulmer Straße 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 1940 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung des Grundstücks (Zufahrt, Wasser, Kanal etc.) dinglich zu sichern wäre.

Für den Stellplatznachweis für die bestehende als auch für die geplante Bebauung werden Abweichungen analog zur neuen Anlage der GastellV in Aussicht gestellt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 1

Datenstand vom 12.02.2025 18:58 Uhr