Der Bauherr stellt einen Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage in der Bgm.-Seidler-Straße auf den Grundstücken Fl.Nr. 1772/21 und 1778/10 der Gemarkung Burgau.
Das Bauvorhaben befindet sich in den Geltungsbereichen der rechtskräftigen Bebauungspläne „Hinteres Feldle“ und „Hinteres Feldle – 2. Änderung“ und entspricht in folgenden Punkten nicht dessen Festsetzungen:
Vollgeschosse (Nr. 3.1)
Der Bebauungsplan sieht ein Vollgeschoss als Höchstgrenze vor. Das Bauvorhaben sieht eine IIa-Bebauung (2 Vollgeschosse, wobei das zweite Vollgeschoss im Dachgeschoss ist) vor.
Baugrenze (Nr. 4.3)
Die nördliche Baugrenze wird mit dem Wohnhaus überbaut. Nördlich des Baugrundstückes ist im Bebauungsplan ein befahrbarer Wohnweg vorgesehen. Von diesem Wohnweg war eine Baugrenze im Abstand von 5 m vorgesehen. Dieser wurde bei der Erschließung nicht umgesetzt.
Dacheindeckung (Nr. 6.4)
Die Dacheindeckung muss nach dem Bebauungsplan mit naturroten Dachziegeln oder in Form und Farbe ähnlichem Material erfolgen. Geplant ist eine Dacheindeckung mit Ziegeln in dunkelgrau.
Traufhöhe / Kniestockhöhe (Nr. 6.6)
Die Traufhöhe darf bei 1-geschossigen Bauten max. 3,40 m betragen. Das geplante Bauvorhaben weist eine IIa-Bebauung mit einer Traufhöhe von 4,43 m auf.
Ferner darf die Kniestockhöhe max. 10 cm, gemessen von der Unterkante Dachrinne bis Oberkante Rohdecke, liegen. Das Bauvorhaben sieht eine Kniestockhöhe (Unterkante Dachrinne bis Oberkante Rohdecke) von 85 cm vor.
Gestaltung der Garagen (Nr. 6.10)
Nach dem Bebauungsplan dürfen die Einzel- und Doppelgaragen nicht mit Flachdächern oder flachgeneigten Dächern versehen werden. Desweitern dürfen Garagen und sonstige Nebengebäude nur innerhalb der Baugrenzen errichtet werden. Die geplante Doppelgarage ist mit einem Flachdach vorgesehen. Ferner liegt diese außerhalb des Baufensters bzw. nach dem Bebauungsplan „Hinteres Feldle – 2. Änderung“ auf einer Verkehrsfläche. Diese Verkehrsfläche wurde jedoch nicht umgesetzt und befindet sich auf dem Privatgrundstück.
Gestaltung der Grundstücke (Nr. 7.1)
Die Geländeoberfläche darf durch Aufschütten oder Abgraben nicht verändert werden. Im Bereich des Wohngebäudes und der Zufahrt zu der Garage soll das Gelände geringfügig an die baulichen Anforderungen angepasst werden.
Baumpflanzung (Nr. 7.4)
Die im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans als zu pflanzende dargestellte Bäume liegen am Wohnhaus. Auf dem Baugrundstück wird an anderer Stelle eine Ersatzpflanzung vorgenommen.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Der Bauherr hat bereits 2015 für das gleiche Grundstück einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit zwei Garagen gestellt. Im Vergleich zur jetzigen Planung wurde die Hauptzufahrt geändert. Diese ist nun von der Bgm.-Seidler-Straße und nicht mehr von der Afrastraße aus vorgesehen. Im Rahmen dieses Antrags waren ebenfalls derartige Befreiungen notwendig und wurden schlussendlich genehmigt.
Der Bauantrag wurde am 11.07.2023 bei der Stadt Burgau eingereicht. Die nächste Bauausschusssitzung findet am 12.09.2023 statt. Das Einvernehmen der Gemeinde gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen 2 Monaten nach Eingang des Antrags verweigert wird (sog. Fiktion). Daher schlägt die Verwaltung eine Beratung im Stadtrat vor.