Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg


Daten angezeigt aus Sitzung:  0723. Sitzung des Stadtrates, 25.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 11.07.2023 ö vorberatend 6.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Stadtrates 25.07.2023 ö beschließend 4.1

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023

 

Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung

Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes „Biogas“ an der vorgesehenen Stelle, sofern die der umliegenden Landwirtschaft dienende Nutzung sichergestellt und eine landwirtschaftsfremde gewerbliche Nutzung ausgeschlossen wird. Detaillierte Ausführungen hierzu sind der Stellungnahme zum anhängigen Bebauungsplanverfahren zu entnehmen.

Gemäß den Angaben im Umweltbericht wurde aufgrund der vorhandenen baulichen Anlagen keine Alternativen-Prüfung durchgeführt. Bei der vorhandenen Halle handelt es sich laut Baugenehmigung um eine Lagerhalle zur Einlagerung von Heu, Stroh und Futtermitteln für ein landwirtschaftsnahes Lohnunternehmen. Ein funktionaler Zusammenhang zur geplanten Biogasanlage ist zum einen nicht erkennbar, zum anderen sind bei der Ausweisung von Bauflächen nicht die Interessen Einzelner in den Vordergrund zu stellen. Die Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist es, die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu betrachten und nicht die Interessen Einzelner in den Vordergrund zu stellen. Die alternativen Standorte sind vielmehr hinsichtlich der städtebaulichen Einbindung, Größe, Lagequalität, Verkehrsanbindung, technischer Infrastruktur, Verträglichkeit für das Orts- und Landschaftsbild sowie für den Natur- und Wasserhaushalt zu untersuchen.

Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.

Entsprechend Landesentwicklungsprogramm Bayern sind Biomasseanlagen keine Siedlungsflächen im Hinblick auf das Anbindegebot. Zudem wird die bestehende landwirtschaftliche Halle in die Planung einbezogen, da in der bestehenden Halle neben Heu, Stroh und Futtermittel landwirtschaftliche Maschinen, die auf für den Betrieb der Biogasanlage erforderlich, untergestellt sind.

Auch führt das Landesentwicklungsprogramm aus, dass „die vorrangige Nutzung vorhandener Rohstoffe (z.B. Reststoffe, Gülle) … den Ausbau der Energienutzung aus Biomasse umweltschonend und nachhaltig gestalten (kann)“.

In der geplante Biogasanlage kommt Gülle und Mist aus umliegenden Betrieben zum Einsatz, insofern entspricht die Planung des Sondergebietes dem Landesentwicklungsprogramm. 


Naturschutz und Landschaftspflege
Der geplante Standort für eine Biogasanlage befindet sich südwestlich von Großanhausen, südlich der Bundesautobahn A8. In diesem Bereich sind bereits landwirtschaftliche Hallen vorhanden. Das Gelände steigt in Richtung Westen an. Es handelt sich um eine Fläche im Bereich der westlichen Kammeltalleite. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist diese Talleite als „Fläche mit besonderer ökologischer oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland“ ausgewiesen. 

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist aufgrund der örtlichen Situation und Lage sowie des vorhandenen Gebäudebestands mit entsprechender Nutzung die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Biogasanlage grundsätzlich denkbar. Aufgrund der Lage in dem dortigen Hangleitenbereich der Kammel kommt der landschaftlichen Einbindung dieses Vorhaben eine besondere Bedeutung zu. Die bisherige Eingrünung der landwirtschaftlichen Hallen ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu ergänzen (vor allem in Richtung Osten und Süden). Die vorhandene Eingrünung wird der örtlichen Situation nicht gerecht. Bei der weiteren verbindlichen Bauleitplanung ist dies unbedingt zu berücksichtigen und zu regeln. Die Eingriffsregelung mit Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation des mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Eingriffs in die Natur und die Landschaft, sowie eine Betrachtung möglicher erheblicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten sind ebenfalls im verbindlichen Bauleitplanverfahren auszuarbeiten. 

Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist. 

Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene des Bebauungsplanes bearbeitet. 


Immissionsschutz
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, sofern es im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens bei der Beurteilung zu keinen unzulässigen Einwirkungen durch Lärm- und Luftemissionen kommt.

Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen immissionsschutzfachliche Bedenken bestehen.


Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt. 

Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.

Mit dem Umfang und dem Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen. 


Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.


Sonstiges
Wir weisen darauf hin, dass - sofern noch nicht geschehen - die Regierung von Schwaben – Höhere Landesplanungsbehörde – aufgrund der Sachverhaltslage am Verfahren zwingend zu beteiligen ist. Wir haben uns erlaubt, einen Abdruck unserer Stellungnahme dorthin zu übersenden.

Stellungnahme Nr. 6
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 

Zu Nr. 1:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.

Entsprechend Landesentwicklungsprogramm Bayern sind Biomasseanlagen keine Siedlungsflächen im Hinblick auf das Anbindegebot. Zudem wird die bestehende landwirtschaftliche Halle in die Planung einbezogen, da in der bestehenden Halle neben Heu, Stroh und Futtermittel landwirtschaftliche Maschinen, die auf für den Betrieb der Biogasanlage erforderlich, untergestellt sind.

Auch führt das Landesentwicklungsprogramm aus, dass „die vorrangige Nutzung vorhandener Rohstoffe (z.B. Reststoffe, Gülle) … den Ausbau der Energienutzung aus Biomasse umweltschonend und nachhaltig gestalten (kann)“.

In der geplante Biogasanlage kommt Gülle und Mist aus umliegenden Betrieben zum Einsatz, insofern entspricht die Planung des Sondergebietes dem Landesentwicklungsprogramm.

Zu Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist. 

Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene des Bebauungsplanes bearbeitet.

Zu Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen immissionsschutzfachliche Bedenken bestehen.

Zu Nr. 4: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen. 

Zu Nr. 5: 
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.

Zu Nr. 6: 
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt.

Der Stadtrat der Stadt Burgau stimmt den vorgenannten Stellungnahmen Nr. 1 – 6 zu. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 09.10.2023 16:03 Uhr