Regierung von Schwaben, Schreiben vom 18.04.2023
Die Stadt Burgau beabsichtigt damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Biogasanlage mit Halle für die erforderlichen Maschinen und Geräte sowie einer Lagerfläche zu schaffen. Die Anlagen sollen in Zuordnung zur bestehenden landwirtschaftlichen Bergehalle entstehen.
Die für die Planung vorgesehene Fläche liegt räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungsbereichen der Stadt Burgau im Außenbereich. Dennoch hat die höhere Landesplanungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt von einer förmlichen Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgesehen, weil in diesem Fall die rechtlichen Vorgaben zum Anbindegebot in Ziel 3.3 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) nicht entgegenstehen. Diese Vorgaben besagen in Satz 1, dass neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind, nur in den besonders gelagerten Fallkonstellationen des Satzes 2 sind Ausnahmen vom Anbindegebot zulässig.
Allerdings stellt der amtliche Begründungstext zum LEP 3.3. Abs. 2 (Z) fest, dass Biomasseanlagen, also auch die gegenständliche Biogasanlage, keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP darstellen. Folglich sind Anlagen dieser Art vom Anbindegebot des LEP grundsätzlich freigestellt.
Inzwischen konnten wir allerdings dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 09.11.2022 an den Vorhabenträger sowie der Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg vom 06.04.2023 entnehmen, dass das Lohnunternehmen seine Tätigkeitsfelder offenbar auch auf nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten ausgeweitet hat, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih.
Sollte die Stadt Burgau die Absicht haben, auch diese Tätigkeiten, die als gewerbegebietstypisch anzusehen sind, zum Inhalt der anhängigen Bauleitplanungen zu machen, ist festzustellen, dass diese nicht vom Anbindegebot freigestellt sind.
Insoweit wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). Es ist nicht ersichtlich ist, dass ein Ausnahmetatbestand nach LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte.
Das Landratsamt Günzburg und die Stadt Burgau haben wir durch Kopie dieses Schreibens unterrichtet.