Bauantrag zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses von 2 Wohneinheiten zu 5 Wohneinheiten in der Bleichstraße 50 auf dem Grundstück Fl.Nr. 142 der Gemarkung Burgau


Daten angezeigt aus Sitzung:  0724. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 09.07.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0724. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.07.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses von 2 Wohneinheiten zu 5 Wohneinheiten in der Bleichstraße 50 auf dem Grundstück Fl.Nr. 142 der Gemarkung Burgau.

Das geplante Projekt befindet sich im Bereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Untere Altstadt“ sowie im festgesetzten Sanierungsgebiet der Stadt Burgau. Nach § 145 BauGB bedürfen hier Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Stadt Burgau. 

Am Bestandsgebäude werden anhand den Antragsunterlagen im Grunde bis auf neue Außentreppen keine Änderungen vorgenommen.

Anhand der Antragsunterlagen sind insgesamt 7 Stellplätze erforderlich. Auf dem Baugrundstück werden 5 Stellplätze nachgewiesen. Weitere 2 Stellplätze (Doppelgarage) befinden sich auf dem nahen gelegenen Grundstück, Fl.Nr. 135/11, in der Bleichstraße. Dieses Grundstück befindet sich ebenfalls im Eigentum des Bauherrn.

Grundsätzlich besteht nach Art. 47 BayBO für die Erfüllung der Stellplatzpflicht die Möglichkeit einer Realherstellung auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe. Dabei sind u. a. folgende Anforderungen an das Grundstück zu stellen: 

  • Geeignetes Grundstück 
Das Grundstück muss zur Herstellung der notwendigen Stellplätze u. a. nach Größe und Beschaffenheit geeignet sein.

  • Nähe 
Das Grundstück muss in der Nähe des Baugrundstücks liegen. Ob ein Grundstück in der Nähe liegt, richtet sich insbesondere nach der Zweckbestimmung der Stellplätze. Die Stellplätze sollen vom Baugrundstück so zu erreichen und leicht aufzufinden sein, dass der Kraftfahrer diese auch tatsächlich benutzt.

  • Rechtliche Sicherung 
Die Benutzung des Grundstücks ist für diesen Zweck rechtlich zu sichern. Eine zweckfremde Nutzung oder Veräußerung ist nicht möglich. 

Den Sitzungsunterlagen lag ein entsprechender Lageplan bei. Demnach ist das Grundstück in der Bleichstraße zu Fuß vom Baugrundstück erreichbar (Entfernung ca. 100 m). Im Übrigen ist eine entsprechende dingliche Sicherung der Stellplätze nachzureichen.

Aus Sicht der Verwaltung ist das Grundstück für einen Stellplatznachweis im Rahmen einer Wohnnutzung geeignet.

Auf Grund der ohnehin angespannten Parkplatzsituation in der Bleichstraße wurde der Nachweis von Stellplätzen auf dem Grundstück Fl.Nr. 135/11 von Mitgliedern des Bauausschusses nicht befürwortet.  

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung des bestehenden Wohnhauses von 2 Wohneinheiten zu 5 Wohneinheiten in der Bleichstraße 50 auf dem Grundstück Fl.Nr. 142 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen und die sanierungsrechtliche Genehmigung nicht, weil der Stellplatznachweis auf dem Grundstück Fl.Nr. 135/11 nicht anerkannt wird.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Datenstand vom 18.07.2024 15:54 Uhr