Bauvoranfrage zur Erweiterung des Netto-Verbrauchermarkts mit Außenanlagen in der Ulmer Straße 36 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2600/5 der Gemarkung Burgau


Daten angezeigt aus Sitzung:  0125. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 14.01.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0125. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 14.01.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt eine Voranfrage zur Erweiterung des Netto-Verbrauchermarkts mit Außenanlagen in der Ulmer Straße 36 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2600/5 der Gemarkung Burgau. 

Der Bauherr möchte zunächst für die weiteren Planungsschritte abklären, ob die Bauweise des geplanten Bauvorhabens genehmigungsfähig ist. Daher werden folgende Fragen gestellt:

  1. Wird einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Baugrenze im Bebauungsplan zugestimmt?
  2. Ist das Bauvorhaben gem. beiliegendem Lageplan planungsrechtlich hinsichtlich Lage auf dem Baugrundstück, Größe oder/und Höhe zulässig?

Das vorgesehene Projekt befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „An der Friedhofstraße“ und entspricht in folgenden Punkten nicht dessen Festsetzungen:

Baugrenze
Der Bebauungsplan sieht in der Planzeichnung ein sog. Baufenster für die Bebauung und u.a. auch für den bereits bestehenden Verbrauchermarkt vor. Diese wird durch die geplante Erweiterung im Süden dreiecks-förmig auf einer Länge von ca. 23 m und einer Breite bis zu ca. 2,8 m überschritten. Die Gesamtfläche der Überschreitung beträgt ca. 34 m².

Begründet wird dies damit, dass das Sortiment und die Verkaufsfläche des Verbrauchermarktes an die Nachfrage angepasst werden muss und hierdurch der bestehende Verkaufsraum erweitert werden möchte. Die Überschreitung der Baugrenze resultiert aus der Lage des Bestands im Grundstück und dessen bereits vorhandener Überschreitung der Baugrenze auf der Westseite. Eine bautechnisch praktikable Erweiterung lässt sich nur durch eine Überschreitung der Baugrenze im Süden realistisch umsetzen. Mit der geplanten Erweiterung wird die Verkaufsfläche von 917,40 m² auf 999,9 m² erhöht. 

Bauplanungsrechtlich setzt der Bebauungsplan dort bereits ein Sondergebiet für großflächige Einzelhandelbetriebe gemäß § 11 BauNVO fest. Demnach sind Einzelhandelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche bis zu max. 1200 m² zulässig.

Anhand der vorgelegten Stellplatzberechnung sind für die Erweiterung des Verbrauchermarktes insgesamt 50 Stellplätze erforderlich. Unter Berücksichtigung der durch die Erweiterung wegfallenden Stellplätze können auf dem Grundstück weiterhin insgesamt 62 Stellplätze nachgewiesen werden.

Aus Sicht der Verwaltung kann die vorgesehene Überschreitung des Baugrenzen soweit befürwortet werden. Ebenfalls fügt sich das geplante Vorhaben auf Grundlage des vorgenannten Bebauungsplans bauplanungsrechtlich ein.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau stellt der Voranfrage des Bauherrn zur Erweiterung des Netto-Verbrauchermarkts mit Außenanlagen in der Ulmer Straße 36 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2600/5 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen mit den Befreiungen aus dem Bebauungsplan „An der Friedhofstraße“ hinsichtlich der Baugrenze in Aussicht.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2025 11:10 Uhr