Datum: 09.05.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Burgau
Nichtöffentliche Sitzung, 18:02 Uhr bis 20:22 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:24 Uhr bis 22:02 Uhr
Öffentliche Sitzung
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12. Hochwasserschutz Burgau
Information über den aktuellen Stand durch das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth und Beratung über das weitere Vorgehen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
|
ö
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informativ
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12 |
Sachverhalt Protokoll
Zu diesem Tagesordnungspunkt waren Herr Reinhard Löffler, Herr Simon Igelspacher und Herr Jack Boyce vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth zugegen. Herr Jack Boyce erläuterte den Sachstand und die weiteren Planungsschritte. Insbesondere ging er auf die sich mittlerweile erhöhte Kostensituation ein. Nach aktueller Kostenberechnung beträgt der Preis für das Hochwasserrückhaltebecken zwischenzeitlich 27,4 Mio. Euro brutto. Die von der Stadt Burgau anteilig zu tragenden Kosten belaufen sich nach der vereinbarten Kostenteilung auf ca. 10,5 Mio. Euro. Der Baubeginn ist für das Jahr 2024 avisiert. Momentan laufen die Planungsausschreibungen. Vor einer Vergabe benötigt das Wasserwirtschaftsamt einen Beschluss des Stadtrates zur weiteren Bauausführung.
Der Bau des Hochwasserrückhaltebeckens ist nur ein Teil des Hochwasserschutzes von Burgau (Phase I) und bietet nur einen Schutz vor einem 10-jährigen Hochwasser. Zum Schutz vor einem 100-jährigen Hochwasser sind die Umleitung um Burgau und innerörtliche Maßnahmen als Phase II erforderlich. Herr Jack Boyce erläuterte hierzu den Planungsstand und die aktuelle Kostensituation. Auch hier haben sich die Kosten seit 2016 nahezu verdoppelt und liegen momentan bei ca. 78 Mio. Euro brutto. Der Vortrag des Wasserwirtschaftsamtes liegt dem Sitzungsprotokoll bei.
In der Diskussion wurde auf Grund der enormen Kostensteigerung die Auffassung vertreten, dass sich der Freistaat mit einem höheren Anteil an den Kosten beteiligen müsse. Herr Reinhard Löffler erläuterte, dass dies nicht in der Entscheidungsbefugnis des Wasserwirtschaftsamtes liege und die Stadt Burgau sich hierzu mit dem zuständigen Ministerium in Verbindung setzen müsse. Letztendlich müsse auch der Freistaat auf die Finanzierbarkeit achten und die Bauausführung in entsprechend für beide Parteien finanzierbare Abschnitte gliedern.
Als weitere Vorgehensweise schlug der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, vor, dass der Sachverhalt in den Fraktionen beraten werden und eine Beschlussfassung in einer kommenden Sitzung erfolgen sollte.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau nimmt vom Sachverhalt Kenntnis. Eine Beratung und Beschlussfassung soll in einer kommenden Sitzung erfolgen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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13. Schöffenwahl 2023
Aufstellung der Vorschlagsliste
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
|
ö
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beschließend
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13 |
Sachverhalt Protokoll
Der Präsident des Landgerichts Memmingen hat mitgeteilt, dass im Jahre 2023 die Wahl der Schöffen für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 stattfindet und daher von der Stadt Burgau mindestens 6 Personen für diese Schöffenwahl vorzuschlagen sind.
In die Vorschlagsliste sollen doppelt so viele Personen aufgenommen werden, wie als erforderliche Zahl von Schöffen bestimmt sind.
Aus der von der Stadt Burgau aufzustellenden Vorschlagsliste wird anschließend durch einen beim jeweils zuständigen Amtsgericht gebildeten Schöffenwahlausschuss eine Auswahl vorgenommen. Gemäß Mitteilung des Landgerichts Memmingen sollte davon abgesehen werden, die vorgenannte Personenzahl nicht wesentlich zu überschreiten, um die gebotene Gleichmäßigkeit der Verteilung der Schöffenämter auf den Gerichtsbezirk zu gewährleisten.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter. Sie kommen ausschließlich in der Strafjustiz zum Einsatz, und zwar bei den Strafkammern und Jugendkammern der Landgerichte und bei den Schöffengerichten bzw. Jugendschöffengerichten der Amtsgerichte. Sie stehen gleichberechtigt neben dem Berufsrichter und entscheiden gemeinsam über die Schuld- und Straffrage. Insbesondere üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Berufsrichter aus.
Für dieses Ehrenamt können sich Personen bewerben, die in Burgau wohnen. Weitere Voraussetzung ist die deutsche Staatsangehörigkeit, ferner sollen die Bewerber zu Beginn der Amtsperiode am 01. Januar 2024 mindestens 25 Jahre alt, jedoch nicht älter als 69 Jahre sein.
Nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen oder mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache dazu nicht geeignet sind sowie Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Ausgeschlossen sind insbesondere Personen, denen ein Gericht die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt hat oder die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind. Darüber hinaus Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.
Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen.
Das Bayerische Justizministerium fordert: „Das verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes - gesundheitliche Eignung“.
Die Stadt Burgau hat durch öffentliche Bekanntmachung im Januar 2023 zur Bewerbung für das Schöffenamt aufgerufen. Die in der Übersicht aufgeführten Bewerbungen sind bei der Stadtverwaltung Burgau eingegangen.
Der Stadtrat muss in seiner Sitzung am 09.05.2023 mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, mindestens aber die Hälfte der gesetzlichen Mitglieder, über die Aufnahme der mindestens erforderlichen Anzahl an Personen in die Schöffenvorschlagsliste entscheiden.
Die vom Stadtrat aufgestellte Liste ist anschließend eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen.
Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat, in der Sitzung am 09.05.2023 aus den eingegangenen Bewerbern 12 Kandidaten im Wege einer Wahl per Stimmzettel zu ermitteln und anschließend die 12 Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl im Wege der Abstimmung mit der erforderlichen 2/3-Mehrheit in die Schöffenvorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufzunehmen.
Den Sitzungsunterlagen war eine Übersicht der Bewerber/innen beigefügt.
Die anwesenden Mitglieder des Stadtrats führten zur Ermittlung der Vorschlagsliste eine Wahl durch. Sie erhielten jeweils einen Stimmzettel mit den 19 Kandidaten/innen und konnten insgesamt bis zu 12 Stimmen vergeben, wobei pro Bewerber/in nur maximal eine Stimme möglich war.
Insgesamt wurden 20 gültige Stimmzettel abgegeben. Alle abgegebenen Stimmen waren ebenfalls gültig. Die Auszählung der Stimmen brachte folgendes Ergebnis:
lfd. Nr.
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Name, Vorname/n, Geb.name
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|
erhaltene Stimmen
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Listenplatz
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BRIEGEL, Helmut Karl Josef
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18
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1
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Diese Kandidaten/innen werden in die Vorschlagsliste aufgenommen.
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3
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ENDRIS, Sabine
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18
|
2
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11
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RUPPRECHT, Frank Michael Sebastian
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16
|
3
|
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7
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MEHLEIT, Ernst Alexander
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14
|
4
|
|
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15
|
STÖCKLE, Harald Marcus
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14
|
5
|
|
|
|
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1
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BERCHTOLD, Michael Jörg
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13
|
6
|
|
|
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17
|
VOGT, Peter Alfred
|
|
13
|
7
|
|
|
|
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14
|
SCHNAUBELT, Lieselotte
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12
|
8
|
|
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19
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WOHNHAS, Thomas Richard
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12
|
9
|
|
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8
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ROLOFF, Alisa
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11
|
10
|
|
|
|
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18
|
WEBER, Rolf Rüdiger Engelbert
|
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11
|
11
|
|
|
|
|
5
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LORCH, Matthias Christian
|
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10
|
12
|
|
|
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|
6
|
MAIER, Daniel Michael Alfred
|
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9
|
13
|
|
|
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10
|
RUHLAND, Werner Andreas
|
|
9
|
14
|
|
|
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|
4
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LINDNER, Robert Konrad
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8
|
15
|
|
|
|
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13
|
SCHMIDT, Jürgen Stefan
|
|
6
|
16
|
|
|
|
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9
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RUBEL, Roland Josef
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|
5
|
17
|
|
|
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16
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SZYSKA, Ralph Andreas
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4
|
18
|
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12
|
SCHMID, Sabine
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3
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19
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|
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|
|
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die im vorangegangenen Wahlverfahren ermittelten 12 Bewerber mit den höchsten Stimmenzahlen in die Schöffenvorschlagsliste für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028 aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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14. Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung" sowie über den Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
|
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0423. Sitzung des Stadtrates
|
09.05.2023
|
ö
|
beschließend
|
14 |
Sachverhalt Protokoll
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 13.12.2022 die Änderung des Bebauungsplanes „Regelesberg“ beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat der Stadt Burgau in seiner Sitzung vom 13.12.2022 den Entwurf des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13.12.2022 gebilligt und die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
A) Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Zeit vom 09.01.2023 bis 10.02.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.
Aus der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme abgegeben:
• Einwender 1, Schreiben vom 26.01.2023
Die Abwägung dieser Stellungnahme erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 14.1.
B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Insgesamt wurden 18 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ vom 09.01.2023 bis zum 10.02.2023 aufgefordert.
Folgende 6 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Koordination Bauleitplanung - BQ, München
• Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, TI NL Süd, PTI 23, Gersthofen
• Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Schwaben
• Kreishandwerkerschaft Bereich Günzburg
• Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
Folgende 8 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:
• Bayernets GmbH, München, Schreiben vom 9. Januar 2023
• IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 3. Februar 2023
• Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 19. Januar 2023
• LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 7. Februar 2023
• Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 13. Januar 2023
• Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 10. Februar 2023
• Vodafone GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 10. Februar 2023
• Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 30. Januar 2023
Folgende 4 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
• Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 11.04.2023
• Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 06.02.2023
• Schwaben netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 16.01.2023
• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim,
Schreiben vom 03.02.2023
Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgt unter den Tagesordnungspunkten Nr. 14.2 bis 14.5.
C) Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan „Regelesberg – 1. Änderung“ erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 14.6.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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14.1. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung"
Stellungnahme des Einwenders I
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
|
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0423. Sitzung des Stadtrates
|
09.05.2023
|
ö
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beschließend
|
14.1 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Zu Nr. 1:
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB sind Bauleitpläne von der Gemeinde (Stadt) in eigener Verantwortung aufzustellen. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit hat sich die Stadt Burgau für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ entschieden. Als Beurteilungsgrundlage der vorliegenden Abwägung ist ausschließlich der Entwurf des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13. Dezember 2022 (Aufstellungsverfahren) geltend zu machen. Gemäß § 1 Abs. 3 BauGB haben Gemeinden (Städte) die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Unter Ziff. 1 (Begründung, Teil C) werden der Anlass, die Ziele und die Erforderlichkeit der Aufstellung des angebotsbezogenen Bebauungsplanes nachweislich städtebaulich begründet und eingehalten. Als städtebauliche Gründe werden die kontrollierte Steuerung einer verträglichen innerstädtischen Nachverdichtung und die zeitnahe Nutzungszuführung der unbebauten Grundstücke genannt. Der rechtskräftige Bebauungsplan „Regelesberg“ von 1991 entspricht gegenwärtig nicht mehr den Ansprüchen der Bauweise und Gestaltung aus heutiger Sicht. Insbesondere das beabsichtigte Maß der baulichen Nutzung und die Gestaltung weichen vom geltenden Baurecht ab. Ziele sind insbesondere die Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung sowie die Eröffnung von Gestaltungsspielräumen, um die Nutzungsintensität der Bauflächen im Sinne einer innerstädtischen Nachverdichtung zu erhöhen. Auch möchte die Stadt Burgau gezielt den Gestaltungsspielraum und das Maß der baulichen Nutzung erweitern, damit die derzeit noch unbebauten Grundstücke zeitnah einer Bebauung zugeführt werden. Durch die angestrebte Innentwicklung wird die Nachverdichtung aus städtebaulicher Sicht unterstützt. Konsequent wird dem Grundsatz der Innenentwicklung vor Außenentwicklung gefolgt. Um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhöhung der Nutzungsintensität zu schaffen sowie die städtebauliche Entwicklung und Ordnung der Stadt Burgau zu sichern, ist die Aufstellung des Bebauungsplanes erforderlich. Der Bebauungsplan dient grundlegend der innerstädtischen Nachverdichtung und baulichen Nutzungszuführung, wodurch hierfür im vorliegenden angebotsbezogenen Bebauungsplan die planungsrechtliche Grundlage geschaffen wird. Die Ziff. 1 (Begründung, Teil C) wird um den Zusatz der baulichen Nutzungszuführung als Maßnahme der Innenentwicklung redaktionell ergänzt.
Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit wird ein gesamtes Plangebiet mit einigen Grundstücken überplant. Maßgeblich sollen für das gesamte Plangebiet die planungsrechtlichen Voraussetzungen erweitert werden. Allein aus diesen Grundsätzen stehen keine privaten Interessen im Vordergrund. Gemäß § 11 Abs. 1 BauGB können als Gegenstände eines städtebaulichen Vertrages „die Übernahme von Kosten von der sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde/Städte für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind“ vereinbart werden. In diesem Fall ist dies die Aufstellung des vorliegenden angebotsbezogenen Bebauungsplanes zur Eröffnung weitere planungsrechtlicher Grundlagen. Der § 11 BauGB regelt die legitime Kostenübertragung von Planungsleistungen auf Grundlage von städtebaulichen Verträgen.
Die städtebauliche Erforderlichkeit für die Aufstellung des Bebauungsplanes ist nachweislich gegeben. Eine Gefälligkeitsplanung sowie private Interessen liegen nicht vor. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 2:
Für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB gelten die Vorgaben des § 13a Abs. 1 BauGB. Das Plangebiet weist ein geltendes Baurecht auf Grundlage des Bebauungsplanes „Regelesberg“ auf und befindet sich im Innenbereich. Als Maßnahme der Innenentwicklung sind die Nachverdichtung der bebauten Grundstücke und die bauliche Nutzungszuführung der unbebauten Grundstücke durch die Erweiterung des Gestaltungsspielraumes und des Maßes der baulichen Nutzung begründet. Die zulässige Grundfläche des Plangebietes unterschreitet die gemäß § 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 m² deutlich. Beeinträchtigung von jeglichen Umweltauswirkungen bzw. Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7b BauGB genannten Schutzgüter liegen nicht vor. Die Ziff. 3.4 (Begründung, Teil C) wird um den Zusatz der baulichen Nutzungszuführung als Maßnahme der Innenentwicklung redaktionell ergänzt.
Nachweislich werden die Vorgaben zur Anwendung des beschleunigten Verfahrens nach § 13a BauGB eingehalten. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 3
Als Beurteilungsgrundlage der vorliegenden Abwägung ist ausschließlich der Entwurf des Bebauungsplanes „Regelesberg – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13. Dezember 2022 (Aufstellungsverfahren) geltend zu machen.
Im vorliegenden angebotsbezogenen Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Gestaltung geschaffen. Die Festsetzungen für die Dachformen Flachdach und Satteldach gelten für das gesamte Plangebiet und somit nicht nur für die unbebauten, sondern auch die bebauten Grundstücke. Im Zuge der Planung wird neben der Erhöhung des Maßes der baulichen Nutzung auch die Gestaltung eines Flachdaches erlaubt. Gezielt wird der Gestaltungsspielraum erweitert. Ziel sind die Erhöhung der Nutzungsintensität der Bauflächen im Sinne einer innerstädtischen Nachverdichtung. Zudem sollen durch den höheren Gestaltungsspielraum die unbebauten Grundstücke zukünftig einer Bebauung als Innenentwicklungsmaßnahme zugeführt werden. Die ortsgestalterischen Vorgaben werden hinsichtlich geänderter Bauweisen/Bauformen in heutiger Zeit erweitert.
Dabei ist die Zulässigkeit von Flachdächern städtebaulich angemessen. Im Siedlungsumfeld z. B. auf einem Grundstück im Südwesten sind vergleichbare Entwicklung bereits im Bestand vorhanden. Allein durch das bereits geltende Baurecht wird das Erscheinungsbild der Baukörper in der höhentechnischen Entwicklung bzw. im Maß der baulichen Nutzung begrenzt, wodurch die bauliche Entwicklung in Form und Kubatur limitiert ist. Die einschlägigen Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche entsprechen zudem auch dem Einfüge-Prinzip im Innenbereich. Zudem liegt das Plangebiet abgewandt von den primären öffentlichen Hauptverkehrsachsen, wodurch die allgemeine Einsichtnahme in das Plangebiet begrenzt ist. Nachweislich liegen keine Beeinträchtigungen des Ortsbildes und eine angemessene Einbindung von Flachdächern vor. Zudem wird darauf hingewiesen, dass im umliegenden (teilweise) unbeplanten Innenbereich weitere vergleichbare Entwicklungen (Flachdächer) jederzeit möglich sind, da gemäß § 34 Abs. 1 BauGB die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche entscheidungsrelevant sind für das Einfügen, sofern keine wesentliche Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliegt. Die Ziff. 5.2 (Begründung, Teil C) wird durch die inhaltlich erweiterten städtebaulichen Gründe redaktionell ergänzt.
Die Erweiterung der Gestaltungsvorgaben (Flachdach) ist nach wie vor städtebaulich vertretbar. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.
Zur Nr. 4:
Sowohl für die Satteldächer als auch Flachdächer sind jeweils zwei Vollgeschosse gemäß Bayerischer Bauordnung erlaubt. Durch das einschlägig begrenze Maß der baulichen Nutzung passen sich die Baukörper angemessen im Plangebiet und Siedlungsumfeld ein. Zugleich gilt die Einhaltung der Abstandsflächenregelung gemäß Art. 6 BayBO. Damit wird eine Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke hinsichtlich der Belichtung, Belüftung und Besonnung vermieden sowie die geforderten Abstandsflächen gewahrt. Nachbarschützende Belange sind nicht betroffen.
Der Hinweis dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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14.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung"
Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
|
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0423. Sitzung des Stadtrates
|
09.05.2023
|
ö
|
beschließend
|
14.2 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Zu Nr. 1:
Bedenken werden nicht angebracht. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme.
Zu Nr. 2:
Die Stadt Burgau möchte mit der vorliegenden Planung ausschließlich Festsetzungen ändern und ergänzen, die für die städtebauliche Planungskonzeption zwingend erforderlich sind. Auf Grundlage des Ursprungsbebauungsplanes „Regelesberg“ besteht rechtskräftiges Baurecht. An den weiteren Grundzügen des geltenden Baurechts hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung, und somit auch der Höhenlage, soll festgehalten werden. Eine zusätzliche Regelung zur Höhenlage ist daher entbehrlich. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 3:
Die Planzeichnung (Teil A) setzt ausschließlich den räumlichen Geltungsbereich fest. Alle anderen geänderten und ergänzten Festsetzungen sind innerhalb der textlichen Festsetzungen (Teil B) formuliert. Durch die Verwendung der identischen Nummerierung als Zuordnung zu den Festsetzungen des Ursprungsbebauungsplanes „Regelesberg“ kann eine Nachvollziehbarkeit der Änderungs-/Ergänzungsinhalte gewährt werden.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches gelten die planzeichnerischen und textlichen Festsetzungen (Teil A mit Teil B). Die zusätzliche Ergänzung einer Nutzungsschablone ist daher entbehrlich. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 4:
Die Stadt Burgau hat sich für die vorliegenden Bezeichnung „Regelesberg – 1. Änderung“ entschieden, um eine fortführende Bezeichnung der Änderungen zu schaffen. Auch in einigen bisherigen Änderungsplanungen (wie zum Beispiel der Bebauungsplan Hinteres Feldle inklusive Änderungen) ist diese Art und Weise der Bezeichnung gewählt. Der Stadt Burgau ist bewusst, dass es sich um eine unselbständige Änderungsplanung handelt. Aus diesem Grund ist nach wie vor in der Präambel formuliert, dass die durch den Bebauungsplan „Regelesberg – 1. Änderung“ geänderten Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Regelesberg" nach Rechtskraft des vorliegenden Bebauungsplanes außer Kraft treten. Die übrigen Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Regelesberg“ bleiben von dem vorliegenden Bebauungsplan „Regelesberg – 1. Änderung“ unberührt und behalten weiterhin ihre Gültigkeit
Das Vorliegen einer unselbständigen Änderungsplanung wird damit nach wie vor in der Präambel umfassend berücksichtigt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 5:
Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht.
Artenschutzrechtliche Belange sind auf Grundlage des geltenden Bundesnaturschutzgesetzes BNatSchG berücksichtigt, wonach die Baufeldfreimachung und Rodungen ausschließlich außerhalb der Fortpflanzungszeiten von Anfang Oktober bis Ende Februar erlaubt ist. Eine Betroffenheit von geschützten Arten ist ausgeschlossen.
Eine extensive Begrünung der Flachdächer wird redaktionell in die textlichen Hin-weise (Teil B II.) unter Ziff. 5 „Dachbegrünung“ aufgenommen und den Grundstückseigentümern/Bauwerbern empfohlen.
Zu Nr. 6:
Bedenken seitens des Immissionsschutzes bestehen nicht. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 7:
Bedenken seitens des Wasserrechts und des Bodenschutzes bestehen nicht. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Die Stadt Burgau berücksichtigt die Erkenntnisse hinsichtlich der Versickerungsfähigkeit der Böden aus benachbarten Bauvor-haben. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Zu Nr. 8:
Bedenken seitens des abwehrenden Brandschutzes bestehen nicht. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Der Stadtrat der Stadt Burgau stimmt den vorgenannten Stellungnahmen Nr. 1 – 8 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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14.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung"
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
|
Nicht sichtbar
|
|
|
|
|
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0423. Sitzung des Stadtrates
|
09.05.2023
|
ö
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beschließend
|
14.3 |
Beschluss
Es erfolgt die redaktionelle Ergänzung der Anregung unter Ziff. 8 „Immissionsschutz“ der textlichen Hinweise (Teil B II.), dass aufgrund einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Die Anregung wird zur Kenntnis genommen. Auswirkungen auf die Planung sind damit nicht verbunden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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14.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung"
Stellungnahme der Schwaben Netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
|
Nicht sichtbar
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|
|
|
|
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0423. Sitzung des Stadtrates
|
09.05.2023
|
ö
|
beschließend
|
14.4 |
Beschluss
Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Der Bestand und Betrieb der Versorgungsleitungen in der Pestalozzistraße werden nicht beeinträchtigt.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1
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14.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung"
Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
|
|
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|
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
|
09.05.2023
|
ö
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beschließend
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14.5 |
Beschluss
Es erfolgt die redaktionelle Ergänzung der Anregung unter Ziff. 8 „Immissionsschutz“ der textlichen Hinweise (Teil B II.), dass die von der landwirtschaftlichen Hofstelle auf der Fl.-Nr. 2895, Gemarkung Burgau, ausgehenden landwirtschaftlichen Emissionen (Lärm, Geruch, Staub) zu dulden sind.
Die weiteren Inhalte der Anregung dienen der Kenntnisnahme. Auswirkungen auf die Planung sind damit nicht verbunden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
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14.6. Bebauungsplan "Regelesberg - 1. Änderung"
Billigungs- und Satzungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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14.6 |
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Bebauungsplan „Regelesberg – 1. Änderung“ in der Fassung vom 13.12.2022, redaktionell geändert vom 09.05.2023, gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 2
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15. Neubau eines Kreisbauhofes
Information und Beratung über die Aufstellung eines Bebauungsplanes in Limbach
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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15 |
Sachverhalt Protokoll
Der Landkreis Günzburg beabsichtigt den Neubau des Kreisbauhofes. Bei der Suche nach einer geeigneten Fläche wurde ihm das Grundstück Fl.Nr. 301/4 der Gemarkung Limbach angeboten. Auf einer benötigten Teilfläche von ca. 10.000 m² könnte hier der neue Kreisbauhof entstehen.
Das Grundstück befindet sich im Außenbereich. Es ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet vorgesehen. Um das Vorhaben ermöglichen zu können, müsste ein Bebauungsplan erstellt werden. Die Stadt Burgau wurde vom Landratsamt gebeten, darüber zu beraten. Die Kosten der Bauleitplanung für die benötigte Fläche würden vom Landkreis getragen.
Zur sinnvollen Abgrenzung des Bebauungsplanes sollte nicht nur das benötigte Teilgrundstück, sondern eine größere Fläche überplant werden. Die Stadt Burgau hat bereits Kontakt mit dem Grundstückseigentümer aufgenommen. Grundsätzlich bestünde Verkaufsbereitschaft für die restlichen Flächen. Denkbar wäre auch, dass die Stadt Burgau die gesamten Flächen erwirbt und im Tausch gegen Flächen des Landkreises (z. B. im Bereich der Deponie für die Ausweisung eines Gewerbegebietes in Unterknöringen) weitergibt.
Die Lage des zukünftigen neuen Kreisbauhofes in Burgau als Kreiseinrichtung ist aus Sicht der Verwaltung positiv zu bewerten. Insoweit wird empfohlen, einen Bebauungsplan zu erstellen. Als Umgriff wird der im beiliegenden Lageplan gelb gekennzeichnete Bereich empfohlen.
Herr Stadtrat Ralf Stambusch verwies auf die Aufstellung des Flächennutzungsplanes im Jahr 2015. Schon damals hatte sich seine Fraktion gegen diese Gewerbeflächen ausgesprochen. Die Flächen wurden damals in der Planung belassen, um möglichst schnell die Rechtskraft des Flächennutzungsplanes zu erreichen. Aus seiner Sicht passt das Gewerbegebiet nicht nach Limbach, bedeutet eine Zersiedelung und verbraucht wertvolle landwirtschaftliche Flächen.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans für ein Gewerbegebiet auf den im Lageplan gelb gekennzeichneten Flächen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4
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16. Brandschutzsanierung Mittelschule Burgau BA3
Beauftragung des Bauausschusses zur Vergabe des Auftrages für die Innentüren
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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16 |
Sachverhalt Protokoll
Im Rahmen der Brandschutzsanierung in der Mittelschule Burgau ist der Austausch der Türen zu den Fluchtwegen (vorwiegend Klassenzimmertüren) erforderlich. Die Verwaltung hat für die erforderlichen Lieferungen und Leistungen Angebote im Wege einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A eingeholt. 11 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin am 06.04.2023 wurde kein Angebot vorgelegt. Die Nachfrage bei den aufgeforderten Firmen ergab, dass der Arbeitsaufwand für das Ausbrechen der alten Zargen und die anschließend erforderlichen Maurerarbeiten beim Versetzen der neuen Zargen zeitlich und preislich schlecht kalkulierbar seien und die Arbeiten auch nicht in den Sommerferien durchführbar wären.
Die Verwaltung hat zwischenzeitlich alternativ geprüft, ob sogenannte Sanierungszargen technisch machbar wären, ohne die Durchgangsbreiten der Türen erheblich einzuschränken. Nach Auskunft von Fachfirmen wäre dies möglich und würde insbesondere Kosten und Zeit sparen. Gegenüber der ursprünglichen Kostenschätzung in Höhe von 330.000,- € würden bei dieser Variante nur noch ca. 300.000,- € anfallen. Der Ersatz der Türen, bis auf wenige Ausnahmen, würde ohne aufwendige Brecharbeiten erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Aufhebung der Ausschreibung gemäß § 17 (1) Nr. 1 VOB/A und die Durchführung einer freihändigen Vergabe mit der alternativen Ausführungsart gemäß § 3a (3) Nr. 4 VOB/A.
Die nächste Stadtratssitzung zur Vergabe des Auftrages findet allerdings erst am 27.06.2023 statt. Auf Grund der Lieferzeiten wäre dann insoweit ein Einbau des Großteils der Türen in den Sommerferien nicht mehr möglich. Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der Bauausschuss in seiner kommenden Sitzung am 23.05.2023 mit der Vergabe der Arbeiten bevollmächtigt wird.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die beschränkte Ausschreibung für die Lieferung und Montage von Innentüren bei der Brandschutzsanierung der Mittelschule Burgau BA3 gemäß § 17 (1) Nr. 1 VOB/A aufzuheben und die Verwaltung mit der Durchführung einer freihändigen Vergabe gemäß § 3a (3) Nr. 4 VOB/A zu beauftragen.
Der Bauausschuss der Stadt Burgau wird in seiner Sitzung vom 23.05.2023 mit der Vergabe des Auftrages für die Lieferung und Montage der Innentüren an der Mittelschule Burgau bevollmächtigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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17. Albert-Miller-Straße Burgau
Vergabe der Bauarbeiten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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17 |
Sachverhalt Protokoll
Die Trinkwasserleitung in der Albert-Miller-Straße in Burgau ist eine 50er Grauguss-Leitung, welche älter als 50 Jahre alt ist. Wegen des Alters und des geringen Durchmessers wurde eine Neuverlegung der Trinkwasserleitung für das Haushaltsjahr 2023 vorgesehen. Entsprechende Haushaltsmittel wurden angemeldet. Die Wasserführung und die Straßensinkkästen der Albert-Miller-Straße wurden 2022 bereits im Zuge der Straßensanierung erneuert und provisorisch an den bestehenden Straßenbelag angepasst.
Da durch den Neubau der Trinkwasserleitung mit den dazugehörigen Hausanschlüssen sehr geringe Restflächen des bestehenden Straßenbelags übrig sind, wird der komplette Straßenaufbau der Albert-Miller-Straße erneuert.
Für die Ausführung der notwendigen Bauarbeiten wurden Angebote im Zuge einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A eingeholt. 9 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin am 18.04.2023 lagen 3 Angebote vor.
Nach Prüfung und Wertung der Angebote empfiehlt die Verwaltung die Vergabe an den annehmbarsten Bieter, die Firma Fritz Heidel OHG aus Glött zu einem Angebotspreis in Höhe von 189.372,79 € inklusive Mehrwertsteuer.
Die Kostenschätzung lag bei 223.930,- € inklusive Mehrwertsteuer. Der Preisspiegel lag den Sitzungsunterlagen bei.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die Firma Fritz Heidel OHG aus Glött mit den Bauarbeiten in der Albert-Miller-Straße in Burgau zu einem Angebotspreis in Höhe von 189.372,79 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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18. Antrag des Tierschutzvereins Günzburg e.V. auf Erhöhung der Fundtierpauschale
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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18 |
Sachverhalt Protokoll
Bei der Versorgung von Fundtieren handelt es um eine kommunale Pflichtaufgabe.
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung von 2009 dem damaligen Antrag des Tierschutzvereins zur Einführung einer pauschalen Entschädigung für die Aufnahme und Versorgung von Fundtieren aus dem Zuständigkeitsgebiet der Stadt Burgau im Tierheim „Arche Noah“ in Günzburg zugestimmt.
Vereinbart wurde hierbei eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,40 € je Einwohner zum Einwohnerstand 30.6. des jeweiligen Vorjahres mit dem Ziel, den Fortbestand des Tierheims Günzburg und damit die ordnungsgemäße Unterbringung der Fundtiere auch für die kommenden Jahre zu sichern und sowohl für das Tierheim Günzburg als auch für die Stadt Burgau eine finanzielle Planungssicherheit zu schaffen.
Ab dem Jahre 2013 wurde die Entschädigung per Beschluss auf 0,60 € je Einwohner erhöht.
Während der vergangenen Jahre ergaben sich folgende Zahlungen an den Tierschutzverein:
2022 6.133,20 €
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2021 6.060,60 €
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2020 5.993,40 €
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2019 5.937,60 €
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Der Tierschutzverein, vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Herrn Dominik Seitz, teilte mit Schreiben vom 08.02.2023 mit, dass auch das Tierheim von den allgemein bekannten steigenden Kosten betroffen ist und die bisherige Entschädigung in Höhe von 0,60 € pro Einwohner nicht mehr ausreicht, um das Tierheim Günzburg kostendeckend zu betreiben.
Strom und Energie lassen sich bei der Versorgung von Lebewesen nur bedingt einsparen und sind gerade bei Tieren mit erhöhtem Pflegebedarf oft lebensnotwendig; hierzu kommt die neue Gebührenordnung der Tierärzte, die das Tierheim sichtlich spürt.
Der Verein bittet die Stadt Burgau um Prüfung, inwieweit eine Erhöhung der „Pro-Kopf-Pauschale“ erfolgen könnte und schlägt folgende stufenweise Erhöhung vor:
2023 0,80 € je Einwohner 8.299,20 € (nach Einwohnerstand vom 30.6.2022)
2024 1,00 € je Einwohner 10.374 € (nach Einwohnerstand vom 30.6.2022)
Anmerkung der Verwaltung:
Die pauschale Fundtierentschädigung hat sich in der Praxis bewährt. Sie führt nicht nur zu einer finanziellen Planungssicherheit für beide Seiten, sondern schafft eine klare Regelung bei Fundtierzuständigkeiten. Ferner trägt die Pauschale zum Bürokratieabbau aufgrund des Wegfalls von Einzelabrechnungen je Fundtier bei.
Im Landkreis Günzburg wickeln einige Städte / Gemeinden die Abrechnung über die Pauschale ab, ein paar (Ichenhausen, Kötz, Offingen, Bubesheim, Gundremmingen) haben der stufenweisen Erhöhung bereits zugestimmt.
Eine Auflistung / Erläuterung über aufgenommene Tiere der letzten Jahre und Tätigkeiten des Tierheims war beigefügt.
In der Stadtzeitung „Burgau aktuell“ sind Fundtier-Anzeigen für das Tierheim kostenlos.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, dem Antrag des Tierschutzvereins Günzburg e.V. auf Erhöhung der Fundtierpauschale (2023 auf 0,80 € je Einwohner, ab 2024 auf 1,00 € je Einwohner) zuzustimmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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19. Mittagessen an den städtischen Kindertagesstätten und der Grundschule ab dem Schul- bzw. Kindergartenjahr 2023/2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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19 |
Sachverhalt Protokoll
An den städtischen Kindertagesstätten und der Grundschule Burgau sind für das Schul- bzw. Kindergartenjahr 2023/2024 neue Caterer für das Mittagessen zu finden.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 04.10.2022 davon Kenntnis genommen, dass der mit Stadtratsbeschluss vom 28.06.2022 beauftragte Caterer sein Angebot zur Belieferung der Verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule und der Kindertagesstätte „Mindelzwerge“ mit Mittagessen zurückgezogen hat. Die Verwaltung hatte mit mehreren Anbietern Kontakt aufgenommen und zu Angeboten aufgefordert. Zwei Angebote lagen damals vor. Bei der Auswahl spielten neben dem Preis auch weitere Kriterien wie Qualität, Zuverlässigkeit, Reaktionszeit für Bestellung / Abbestellung eine Rolle. Die von der Verwaltung getroffene Eilentscheidung, den weiteren Bewerber, die Metzgerei Merkle in Burgau, mit der Belieferung des Mittagessens an der Kindertagesstätte „Mindelzwerge“ sowie bei der Verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule zu beauftragen, um die Rechtzeitigkeit der Bereitstellung der Leistung zum Beginn des Schul- bzw. Kindergartenjahres zu gewährleisten, wurde ebenfalls zur Kenntnis genommen. Der Stadtrat genehmigte die Eilentscheidung und beauftragte die Metzgerei Merkle mit der Lieferung des Mittagessens an die vorgenannten Einrichtungen und die Durchführung der Abrechnung über den Dienstleister Kitafino im Schul- bzw. Kindergartenjahr 2022/23. Darüber hinaus belieferte die Metzgerei „Merkle“ bereits seit September 2021 zur vollen Zufriedenheit der Eltern und der Leitung die Kindertagesstätte „Purzelbaum“ in Unterknöringen.
Die Stadt Burgau kann Verpflegungsleistungen u. a. als Dienstleistungskonzession vergeben. Danach richten sich die zu beachtenden Vergabebestimmungen und die relevanten EU-Schwellenwerte. Bei einer Dienstleistungskonzession räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer (Speiseanbieter) für die von diesem zu erbringende Dienstleistung das Recht zur Verwertung der Dienstleistung ein. Die Vergütung für seine Dienstleistung erhält der Auftragnehmer von Dritten (z. B. den Essensteilnehmern). Die Laufzeit eines Konzessionsvertrages muss gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 KonzVgV zeitlich begrenzt sein. Die regelmäßige Laufzeit von Dienstleistungskonzessionen bei Verpflegungsleistungen liegt bei fünf Jahren. Die derzeitigen für die Vergabe von Verpflegungsleistungen maßgeblichen EU-Schwellenwerte liegen bei einer Dienstleistungskonzession bei 5.382.000,00 € netto. Bei einer Dienstleistungskonzession mit einem Auftragswert, der den maßgeblichen EU-Schwellenwert unterschreitet, existieren grundsätzlich keine Verfahrensregelungen.
Hinsichtlich des Mittagessens bei unserem bisherigen Caterer, der Metzgerei „Merkle“, gab es seitens der Verlängerten Mittagsbetreuung an der Grundschule und den städtischen Kindertagesstätten keine Beschwerden. Mit Schreiben vom 02.03.2023 teilten die Elternbeiräte der beiden Kitas „Mindelzwerge“ und „Purzelbaum“ ebenfalls der Verwaltung das Ergebnis einer Elternbefragung zum Mittagessen mit. Hiernach besteht mit dem Mittagessen grundsätzlich eine große Zufriedenheit.
Ausgehend vom o. g. Sachverhalt empfiehlt die Verwaltung für die Verpflegungsleistungen als neuen Caterer an den städtischen Kindertagesstätten und der Grundschule Burgau für das Schul- bzw. Kindergartenjahr 2023/2024 weiterhin die Metzgerei Merkle.
Frau Stadträtin Ramona Nahirni-Vogg plädierte für eine Neuausschreibung der Essensverpflegung, um dabei mehr auf eine kindgerechte Ernährung mit biologischen Nahrungsmitteln zu achten.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, dass die städtischen Kindertagesstätten und die Grundschule Burgau für das Schul- bzw. Kindergartenjahr 2023/2024 weiterhin von der Metzgerei Merkle mit dem Mittagessen beliefert werden sollen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 3
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20. Vollzug der Geschäftsordnung
Genehmigung der Niederschrift vom 21.03.2023
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
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ö
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beschließend
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20 |
Sachverhalt Protokoll
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2023 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.
Beschluss
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 21.03.2023 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
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21. Verschiedenes
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0423. Sitzung des Stadtrates
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09.05.2023
|
ö
|
informativ
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21 |
Sachverhalt Protokoll
Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums keine Anfragen gestellt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.07.2023 12:05 Uhr