Datum: 11.07.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:51 Uhr bis 21:10 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag zum Anbau eines Büros mit Außentreppe auf dem Grundstück "An der Römerstraße 13a", Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0523. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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23.05.2023
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ö
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beschließend
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6 |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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1 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zum Anbau eines Büros mit Außentreppe auf dem Grundstück „An der Römerstraße 13a“ ,Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau.
Der Bauausschuss hat hierüber in seiner vergangenen Sitzung vom 23.05.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 6) beraten. Im Rahmen der Beratung wurde das gemeindliche Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen aus dem Bebauungsplan nicht erteilt. Der Bauherr reicht nun eine geänderte Planung ein.
Das beantragte Projekt befindet sich weiterhin im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Unterknöringen I“ und entspricht in folgendem Punkt nicht dessen Festsetzungen:
Baugrenze
Der Bebauungsplan sieht parallel zur Erschließungsstraße „An der Römerstraße“ eine 3 m breite Baugrenze vor. Mit dem geplanten Bauvorhaben wird die Baugrenze im dortigen Kurvenbereich weiterhin überbaut. Der geplante Anbau steht an sich auf Stützen. Unter dem Anbau sind zwei Stellplätze vorgesehen.
Entgegen der ersten Planung wurde der Baukörper an der Süd-West-Ecke etwas abgeschrägt. Damit wird die Baugrenze im Kurvenbereich etwas weniger überbaut. Ferner wurde auf den Eingabeplänen deutlicher dargestellt, dass zwischen dem Baugrundstück und der Erschließungsstraße noch der Gehweg und die Rigolen liegen (hinsichtlich der Einsicht in den Kurvenbereich). Desweitern werden die unter dem Anbau vorgesehenen Stellplätze nicht im Kurvenbereich sondern über die bestehende Zufahrt angefahren.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, dem Antrag des Bauherrn zum Anbau eines Büros mit Außentreppe auf dem Grundstück „An der Römerstraße 13a“, Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau, das gemeindliche Einvernehmen mit den erforderlichen Befreiungen aus dem Bebauungsplan zu erteilen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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2. Bauantrag zur Errichtung einer Terrasse und eines Balkons in der Binsentalstraße 34 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5816 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zur Errichtung einer Terrasse und eines Balkons in der Binsentalstraße 34 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5816 der Gemarkung Burgau.
Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
An der Westseite des bestehenden Wohngebäudes ist im Erdgeschoss die Errichtung einer Terrasse sowie im Obergeschoss eines Balkons vorgesehen.
Das Bauvorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Errichtung einer Terrasse und eines Balkons in der Binsentalstraße 34 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5816 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bauantrag zum Umbau und Nutzungsänderung des bestehenden Milchviehstalls zum Bullenstall auf dem Grundstück „Im Winkel 3“, Fl.Nr. 9 der Gemarkung Großanhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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beschließend
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3 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zu Umbau und Nutzungsänderung des bestehenden Milchviehstalls zum Bullenstall auf dem Grundstück „Im Winkel 3“ der Gemarkung Großanhausen.
Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.
Das Bauvorhaben sieht den Umbau des bestehenden Milchviehstalls zum Bullenstall am landwirtschaftlichen Anwesen des Bauherrn vor. Die Gebäudegröße des Stalls bleibt unverändert bestehen. Der Umbau sieht lediglich Veränderungen am und innerhalb des Stallgebäudes vor.
Das Bauvorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zu Umbau und Nutzungsänderung des bestehenden Milchviehstalls zum Bullenstall auf dem Grundstück „Im Winkel 3“ der Gemarkung Großanhausen das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Antrag zur Wiedererteilung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 6027/1 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt Protokoll
Der Antragssteller betreibt auf Fl.Nr. 6027/1 der Gemarkung Burgau einen abgrabungsrechtlich genehmigten Trockenabbau mit anschließender Wiederfüllung mit Z0-Material und Rekultivierung. Diese Genehmigung erlischt am 31.12.2024.
Die derzeitige Abbausohle (491 m bis 510 m NHN) liegt rund 6 m bis 25 m über der bereits genehmigten Abbausohle von 485 m ü. NN. Die Verfüll- und Gestaltungsmaßnahmen haben noch nicht stattgefunden. Der Abbau kann daher innerhalb des Genehmigungszeitraums nicht abgeschlossen werden. Es ist daher ein Zeitraum von 12 Jahren zum weiteren Abbau und zur Verfüllung beantragt. Weiterhin ist die Wiederverfüllung mit Material der Zuordnungsstufe Z0 vorgesehen. Nach weiteren 5 Jahren soll die Rekultivierung beendet sein. Die gegenüber der ursprünglichen Genehmigung spätere Wiederaufforstung im BA2 und BA3 soll durch eine Ersatzaufforstung kompensiert werden.
Der Antragssteller hat vor der Abgrabungsbehörde (Landratsamt Günzburg) die Wiedererteilung dieser Abgrabungsgenehmigung mit einer Laufzeit bis 2041 beantragt. Hierzu hat das Landratsamt Günzburg die Stadt nunmehr zur Prüfung und Erteilung des kommunalen Einvernehmens zum aktuell vorliegenden Antrag auf Neuerteilung der bezeichneten Abgrabungsgenehmigung aufgefordert. Hierfür steht für die Stadt eine Frist bis zum 07.08.2023 offen.
Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass zu gleicher Fläche derzeit vom Antragssteller vor der Regierung von Schwaben ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren zur Errichtung und Betrieb einer DK 1-Abfalldeponie betrieben wird.
Der Antrag wurde von den Mitgliedern des Bauausschusses kontrovers diskutert. Grundsätzlich wurde in der Verlängerung der bestehenden Abbau- und Verfüllgenehmigung kein Problem gesehen. Aufgrund der laufenden Planungen für die Ausweisung einer DK 1-Deponie traf der vorliegende Antrag jedoch auf Unverständnis.
Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, hat sich bezüglich des vorliegenden Antrages bei der beauftragten Rechtsanwaltskanzlei erkundigt. Diese habe empfohlen, das gemeindliche Einvernehmen zunächst wegen fehlendem Verbescheidungsinteresse nicht zu erteilen und das Landratsamt um Überprüfung desselben in Anbetracht des laufenden Antrages auf Ausweisung einer DK 1-Deponie zu bitten.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag der Roßhauptener Kiesgesellschaft mbH zur Wiedererteilung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 6027/1 der Gemarkung Burgau nicht zu erteilen.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigungsbehörde darauf hinzuweisen und um Stellungnahme zu ersuchen, ob diesem Abgrabungs-Neugenehmigungsantrag in Ansehung des laufenden abfallrechtlichen Planfeststellungsverfahrens der RKG ein Verbescheidungsinteresse der RKG fehlt, nachdem das Unternehmen daraus erkennbar keine Abgrabung mehr nach dem Abgrabungsgesetz, sondern einen Deponieneubau und Deponiebetrieb auf gleicher Fläche anstrebt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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5. Abbruchanzeige zum Abbriss des Anwesens in der Stadtstraße 55 auf dem Grundstück Fl.Nr. 214/1 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
|
ö
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informativ
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5 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr zeigt den Abbruch des bestehenden Gebäudes in der Stadtstraße 55 auf dem Grundstück Fl.Nr. 214/1 der Gemarkung Burgau an.
Nach Art. 57 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BayBO ist unter anderem die Beseitigung von freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 verfahrensfrei. Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung baulicher Anlagen zuvor der Gemeinde und der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Art. 57 Abs. 5 Satz 2 BayBO).
Das Gebäude ist jedoch nicht freistehend und der Abbruch daher anzeigepflichtig. Es ist kein Baudenkmal. Das Grundstück liegt jedoch im Bereich des Bodendenkmals „Mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Marktsiedlung von Burgau“ sowie im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altstadt Burgau“.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt der Abbruchanzeige des Bauherrn zum Abbruch des bestehenden Gebäudes in der Stadtstraße 55 auf dem Grundstück Fl.Nr. 214/1 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen und die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 ff. BauGB.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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6. Bauleitplanung der Stadt Burgau
Vorberatung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" sowie über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
|
ö
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vorberatend
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6 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0723. Sitzung des Stadtrates
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25.07.2023
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt Protokoll
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 26.07.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 3) die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 04.10.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 3) den Vorentwurf zur Flächennutzungsplanänderung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom 02.09.2022 gebilligt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
A) Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Vorentwurfes der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 02.09.2022 hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 18.11.2022 bis 23.12.2022 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.
Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben.
B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Insgesamt wurden 32 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.11.2022 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Vorentwurf in der Fassung vom 02.09.2022 bis zum 23.12.2022 aufgefordert.
Folgende 15 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
- Amt für landl. Entwicklung, Krumbach
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Günzburg
- EnBW Ostwürttemberg DonauRies, Ellwangen
- Erdgas Schwaben GmbH, Augsburg
bzw. Träger identisch mit schwaben netz Stellungnahme vom 28.11.2022
- Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
- Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm
- Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Weißenhorn
- Landesbund für Vogelschutz, Memmingen
- Pansuevia GmbH & Co. KG, Jettingen-Scheppach
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
- Stadt Günzburg
- Gemeinde Kammeltal
Es haben 12 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach -Mindelheim, Schreiben vom 06.12.2022
- Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 05.12.2022
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg Schreiben vom 14.12.2022
- bayernets GmbH, München, Schreiben vom 17.11.2022
- IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 20.12.2022
- LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 22.12.2022
- Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 29.11.2022
- schwaben netz, Augsburg, Schreiben vom 28.11.2022
- Markt Jettingen-Scheppach, Schreiben vom 05.12.2022
- Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Schreiben vom 06.12.2022
- Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Schreiben vom 08.12.2022
- Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang, Schreiben vom 17.11.2022
Folgende 5 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
- Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023
- Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.12.2022
- Regierung von Schwaben, Schreiben vom 18.04.2023
- Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 23.12.2022
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 22.11.2022
Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgt unter den Tagesordnungspunkten Nr. 6.1 bis 6.5.
C) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 6.6.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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6.1. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
6.1 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
4.1 |
Sachverhalt Protokoll
Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes „Biogas“ an der vorgesehenen Stelle, sofern die der umliegenden Landwirtschaft dienende Nutzung sichergestellt und eine landwirtschaftsfremde gewerbliche Nutzung ausgeschlossen wird. Detaillierte Ausführungen hierzu sind der Stellungnahme zum anhängigen Bebauungsplanverfahren zu entnehmen.
Gemäß den Angaben im Umweltbericht wurde aufgrund der vorhandenen baulichen Anlagen keine Alternativen-Prüfung durchgeführt. Bei der vorhandenen Halle handelt es sich laut Baugenehmigung um eine Lagerhalle zur Einlagerung von Heu, Stroh und Futtermitteln für ein landwirtschaftsnahes Lohnunternehmen. Ein funktionaler Zusammenhang zur geplanten Biogasanlage ist zum einen nicht erkennbar, zum anderen sind bei der Ausweisung von Bauflächen nicht die Interessen Einzelner in den Vordergrund zu stellen. Die Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist es, die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu betrachten und nicht die Interessen Einzelner in den Vordergrund zu stellen. Die alternativen Standorte sind vielmehr hinsichtlich der städtebaulichen Einbindung, Größe, Lagequalität, Verkehrsanbindung, technischer Infrastruktur, Verträglichkeit für das Orts- und Landschaftsbild sowie für den Natur- und Wasserhaushalt zu untersuchen.
Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.
Entsprechend Landesentwicklungsprogramm Bayern sind Biomasseanlagen keine Siedlungsflächen im Hinblick auf das Anbindegebot. Zudem wird die bestehende landwirtschaftliche Halle in die Planung einbezogen, da in der bestehenden Halle neben Heu, Stroh und Futtermittel landwirtschaftliche Maschinen, die auf für den Betrieb der Biogasanlage erforderlich, untergestellt sind.
Auch führt das Landesentwicklungsprogramm aus, dass „die vorrangige Nutzung vorhandener Rohstoffe (z.B. Reststoffe, Gülle) … den Ausbau der Energienutzung aus Biomasse umweltschonend und nachhaltig gestalten (kann)“.
In der geplante Biogasanlage kommt Gülle und Mist aus umliegenden Betrieben zum Einsatz, insofern entspricht die Planung des Sondergebietes dem Landesentwicklungsprogramm.
Naturschutz und Landschaftspflege
Der geplante Standort für eine Biogasanlage befindet sich südwestlich von Großanhausen, südlich der Bundesautobahn A8. In diesem Bereich sind bereits landwirtschaftliche Hallen vorhanden. Das Gelände steigt in Richtung Westen an. Es handelt sich um eine Fläche im Bereich der westlichen Kammeltalleite. Im aktuellen Flächennutzungsplan ist diese Talleite als „Fläche mit besonderer ökologischer oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland“ ausgewiesen.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist aufgrund der örtlichen Situation und Lage sowie des vorhandenen Gebäudebestands mit entsprechender Nutzung die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Biogasanlage grundsätzlich denkbar. Aufgrund der Lage in dem dortigen Hangleitenbereich der Kammel kommt der landschaftlichen Einbindung dieses Vorhaben eine besondere Bedeutung zu. Die bisherige Eingrünung der landwirtschaftlichen Hallen ist aus naturschutzfachlicher Sicht zu ergänzen (vor allem in Richtung Osten und Süden). Die vorhandene Eingrünung wird der örtlichen Situation nicht gerecht. Bei der weiteren verbindlichen Bauleitplanung ist dies unbedingt zu berücksichtigen und zu regeln. Die Eingriffsregelung mit Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation des mit dem geplanten Vorhaben verbundenen Eingriffs in die Natur und die Landschaft, sowie eine Betrachtung möglicher erheblicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten sind ebenfalls im verbindlichen Bauleitplanverfahren auszuarbeiten.
Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist.
Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene des Bebauungsplanes bearbeitet.
Immissionsschutz
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken, sofern es im Rahmen des parallel durchgeführten Bebauungsplanverfahrens bei der Beurteilung zu keinen unzulässigen Einwirkungen durch Lärm- und Luftemissionen kommt.
Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen immissionsschutzfachliche Bedenken bestehen.
Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt.
Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Mit dem Umfang und dem Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.
Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.
Sonstiges
Wir weisen darauf hin, dass - sofern noch nicht geschehen - die Regierung von Schwaben – Höhere Landesplanungsbehörde – aufgrund der Sachverhaltslage am Verfahren zwingend zu beteiligen ist. Wir haben uns erlaubt, einen Abdruck unserer Stellungnahme dorthin zu übersenden.
Stellungnahme Nr. 6
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Zu Nr. 1:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.
Entsprechend Landesentwicklungsprogramm Bayern sind Biomasseanlagen keine Siedlungsflächen im Hinblick auf das Anbindegebot. Zudem wird die bestehende landwirtschaftliche Halle in die Planung einbezogen, da in der bestehenden Halle neben Heu, Stroh und Futtermittel landwirtschaftliche Maschinen, die auf für den Betrieb der Biogasanlage erforderlich, untergestellt sind.
Auch führt das Landesentwicklungsprogramm aus, dass „die vorrangige Nutzung vorhandener Rohstoffe (z.B. Reststoffe, Gülle) … den Ausbau der Energienutzung aus Biomasse umweltschonend und nachhaltig gestalten (kann)“.
In der geplante Biogasanlage kommt Gülle und Mist aus umliegenden Betrieben zum Einsatz, insofern entspricht die Planung des Sondergebietes dem Landesentwicklungsprogramm.
Zu Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist.
Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene des Bebauungsplanes bearbeitet.
Zu Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen immissionsschutzfachliche Bedenken bestehen.
Zu Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.
Zu Nr. 5:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.
Zu Nr. 6:
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt.
Der Stadtrat der Stadt Burgau stimmt den vorgenannten Stellungnahmen Nr. 1 – 6 zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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6.2. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Landratsamtes Günbzurg - Gesundheitsamt
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
6.2 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
4.2 |
Sachverhalt Protokoll
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem Überschwemmungsgebiet sowie in keinem Bereich von Altlasten-Verdachtsflächen.
Wie in der Begründung bereits beschrieben, sind zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Schutzgüter Mensch, Wasser, Klima/Luft und Pflanzen/Tiere entsprechende Minimierungs-und Vermeidungsmaßnahmen sowie Schutzmaßnahmen beim Bau und Betrieb der Biogasanlage festzusetzen und es ist dafür Sorge zu tragen, dass eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit hier entsprechend vermieden wird.
Geruchsemissionen sind zu minimieren, entsprechende Lärm- und Grundwasserschutzmaßnahmen sind festzusetzen und eine ordnungsgemäße und sachgerechte Entsorgung von Abfällen und Abwässern ist sicherzustellen.
Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o. g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass bei Einhaltung der Planungsvorlagen keine Einwände seitens des Gesundheitsamtes bestehen.
Für den Bebauungsplan wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen, so dass die detaillierte Planung dem Landratsamt Günzburg zur Genehmigung vorgelegt werden muss.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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6.3. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der Regierung von Schwaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
6.3 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
4.3 |
Sachverhalt Protokoll
Regierung von Schwaben, Schreiben vom 18.04.2023
Die Stadt Burgau beabsichtigt damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Biogasanlage mit Halle für die erforderlichen Maschinen und Geräte sowie einer Lagerfläche zu schaffen. Die Anlagen sollen in Zuordnung zur bestehenden landwirtschaftlichen Bergehalle entstehen.
Die für die Planung vorgesehene Fläche liegt räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungsbereichen der Stadt Burgau im Außenbereich. Dennoch hat die höhere Landesplanungsbehörde zum damaligen Zeitpunkt von einer förmlichen Stellungnahme als Träger öffentlicher Belange abgesehen, weil in diesem Fall die rechtlichen Vorgaben zum Anbindegebot in Ziel 3.3 Abs. 2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP) nicht entgegenstehen. Diese Vorgaben besagen in Satz 1, dass neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen sind, nur in den besonders gelagerten Fallkonstellationen des Satzes 2 sind Ausnahmen vom Anbindegebot zulässig.
Allerdings stellt der amtliche Begründungstext zum LEP 3.3. Abs. 2 (Z) fest, dass Biomasseanlagen, also auch die gegenständliche Biogasanlage, keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP darstellen. Folglich sind Anlagen dieser Art vom Anbindegebot des LEP grundsätzlich freigestellt.
Inzwischen konnten wir allerdings dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 09.11.2022 an den Vorhabenträger sowie der Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg vom 06.04.2023 entnehmen, dass das Lohnunternehmen seine Tätigkeitsfelder offenbar auch auf nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten ausgeweitet hat, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih.
Sollte die Stadt Burgau die Absicht haben, auch diese Tätigkeiten, die als gewerbegebietstypisch anzusehen sind, zum Inhalt der anhängigen Bauleitplanungen zu machen, ist festzustellen, dass diese nicht vom Anbindegebot freigestellt sind.
Insoweit wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB). Es ist nicht ersichtlich ist, dass ein Ausnahmetatbestand nach LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte.
Das Landratsamt Günzburg und die Stadt Burgau haben wir durch Kopie dieses Schreibens unterrichtet.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Bei der geplanten Bauleitplanung handelt es sich um ein Sondergebiet für eine Biogasanlage. In das Sondergebiet wird eine bestehende landwirtschaftliche Halle miteinbezogen bzw. sind weitere Hallen geplant, die der Biogasanlage bzw. der Landwirtschaft dienen.
Um die Nutzung klar zu definieren wurde in Abstimmung mit dem Vorhabenträger die geplante Nutzung im Vorhaben- und Erschließungsplan dargestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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6.4. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
|
ö
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vorberatend
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6.4 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0723. Sitzung des Stadtrates
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25.07.2023
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ö
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beschließend
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4.4 |
Sachverhalt Protokoll
Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 23.12.2022
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Hinweis:
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 und der St 2024 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgas-immissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Das Sondergebiet umfasst eine bestehende Halle und soll um eine Biogasanlage und Hallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, erweitert werden.
Insofern finden sich im Sondergebiet keine empfindlichen Nutzungen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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6.5. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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vorberatend
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6.5 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0723. Sitzung des Stadtrates
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25.07.2023
|
ö
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beschließend
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4.5 |
Sachverhalt Protokoll
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 22.11.2022
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen noch wasserwirtschaftliche Bedenken:
Aufgrund der topographischen Randbedingungen (Starke Geländeneigung in östliche Richtung > 15%) und der Nähe zu Versickerungsanlage sind bauliche Vorkehrungen für den Starkregenfall zu treffen und Betrachtungen bzgl. potentieller Schadensfälle und deren Auswirkungen auf wasserwirtschaftliche Belange in den Antragsunterlagen darzulegen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Hang wird über Betonwände Bereich Fahrsilo und Halle abgefangen. Regenwasser wird auf der Westseite mittels Leitmulde zur Versickerung im Bereich der Grünflächen geleitet.
Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird, erfolgt die konkrete Bemessung des Havariebereiches für den Havariefall als auch der Rigolen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.
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6.6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren "Biogasanlage Großanhausen"
Beratung über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
|
ö
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vorberatend
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6.6 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0723. Sitzung des Stadtrates
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25.07.2023
|
ö
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beschließend
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4.6 |
Sachverhalt Protokoll
Für den Vorentwurf zur 2. Flächennutzungsplanänderung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom 02.09.2022 hat in der Zeit vom 18.11.2022 bis 23.12.2022 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden stattgefunden.
Die vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgebwogen. Die vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen wurden in den zur Sitzung vorgelegten Entwurfsunterlagen bereits eingearbeitet (grün markiert).
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat der Stadt Burgau billigt die Entwurfsunterlagen zur 2. Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023. Mit diesen Entwurfsunterlagen sind die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens und der Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Bauleitplanung der Stadt Burgau
Vorberatung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" sowie über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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vorberatend
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7 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0723. Sitzung des Stadtrates
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25.07.2023
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt Protokoll
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 26.07.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 3) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 04.10.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 4) den Vorentwurf zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom 02.09.2022 gebilligt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
A) Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung des Vorentwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom 02.09.2022 hat gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 18.11.2022 bis 23.12.2022 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.
Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit wurden folgende Stellungnahmen abgegeben:
- Stellungnahme Bürger I, Schreiben vom 21.12.2022
Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgt unter den Tagesordnungspunkten Nr. 7.1.
B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Insgesamt wurden vom beauftragten Ingenieurbüro 32 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 17.11.2022 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Vorentwurf in der Fassung vom 02.09.2022 bis zum 23.12.2022 aufgefordert.
Folgende 15 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
- Amt für ländl. Entwicklung, Krumbach
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Günzburg
- EnBW Ostwürttemberg DonauRies, Ellwangen
- Erdgas Schwaben GmbH, Augsburg
bzw. Träger identisch mit schwaben netz Stellungnahme vom 28.11.2022
- Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
- Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm
- Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Weißenhorn
- Landesbund für Vogelschutz, Memmingen
- Pansuevia GmbH & Co. KG, Jettingen-Scheppach
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
- Stadt Günzburg
- Gemeinde Kammeltal
Es haben 16 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:
- Regierung von Schwaben, Schreiben vom 18.04.2023
- Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 23.12.2022
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 22.11.2022
- Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 23.12.2022
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach -Mindelheim, Schreiben vom 06.12.2022
- Bayerischer Bauernverband Günzburg, Schreiben vom 05.12.2022
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg Schreiben vom 14.12.2022
- bayernets GmbH, München, Schreiben vom 17.11.2022
- IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 20.12.2022
- LEW Verteilnetz GmbH, Schreiben vom 22.12.2022
- Regionalverband Donau-Iller, Schreiben vom 29.11.2022
- schwaben netz, Augsburg, Schreiben vom 28.11.2022
- Markt Jettingen-Scheppach, Schreiben vom 05.12.2022
- Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Schreiben vom 06.12.2022
- Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Schreiben vom 08.12.2022
- Verwaltungsgemeinschaft Haldenwang, Schreiben vom 17.11.2022
Folgender Träger öffentlicher Belange hat eine abwägungsrelevante Stellungnahme abgegeben:
- Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023
Die Abwägung dieser Stellungnahme erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 7.2.
C) Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Der Billigungs- und Auslegungsbeschluss für die förmliche Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 7.3.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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7.1. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme Bürger
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
7.1 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
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beschließend
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5.1 |
Sachverhalt Protokoll
Bürger I, Schreiben vom 22.12.2022
Da wir die Restfläche von Fl. Nr. 248, die nicht bewirtschaftet, als Grünland nutzen (ca. 800qm dies ist der Stadt bekannt) sind wir über die Planung etwas verwundert.
Diese Fläche liegt angrenzend an unser Grundstück Fl. Nr. 249 bis zum nördlichen Wirtschaftsweg. Es würde Sinn mache, diese Fläche aus dem Bebauungsplan auszugliedern, wir würden diese Fläche auch kaufen.
Desweiteren weisen wir darauf hin, dass besonders in der Bauphase der sog. Wannenberg bei schlechter Witterung ins Rutschen kommen könnte.
Vorschlag: Verfüllung mit Erdreich des Hanges bis zur Fahrsilowand und dies Bepflanzen.
Der Feldweg südlich der bestehenden Halle angrenzend an unser Flurstück 270 sollte asphaltiert werden und eine Ableitung des Oberflächenwassers der gesamten Anlage muss sichergestellt werden.
Wir kommen auch gerne zu einem Ortstermin.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die Restfläche der Fl. Nr. 248 wird aus dem Geltungsbereich herausgenommen, die Planzeichnung Flächennutzungsplan bzw. Bebauungsplan sind entsprechend anzupassen.
Der Hang wird über Betonwände Bereich Fahrsilo und Halle abgefangen.
Regenwasser wird auf der Westseite mittels Leitmulde zur Versickerung im Bereich der Grünflächen geleitet.
Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird, erfolgt die konkrete Bemessung des Havariebereiches für den Havariefall als auch der Rigolen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.2. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum Vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
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vorberatend
|
7.2 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.2 |
Sachverhalt Protokoll
Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der aktuell noch rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau stellt im fraglichen Bereich eine Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland dar. Er steht damit der vorliegenden Planung entgegen. Enthalten ist die geplante Sondergebietsfläche jedoch in der parallel anhängigen Flächennutzungsplanänderung. Nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens ist der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht bestehen gegen die vorliegende Planung erhebliche Bedenken.
Beim Vorhabenträger handelt es sich, entsprechend den Kenntnissen aus anhängigen Bauantragsverfahren um einen Lohnunternehmer, welcher neben den typischen landwirtschaftlichen Arbeiten auch Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih anbietet. Die Tätigkeiten sind einem Gewerbebetrieb zuzuordnen, denen der planungsrechtliche Außenbereich vorenthalten bleiben muss. Im Hinblick auf die größtmögliche Schonung des Außenbereiches soll dieser grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden, um die wesensmäßigen Nutzungen im Außenbereich – wie die Landwirtschaft und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit – erfüllen zu können.
Bei der geplanten Nutzung handelt es sich um eine gewerbliche Nutzung, deren Flächen an die vorhandenen Siedlungsstrukturen des Stadtgebietes anzubinden sind.
Während privilegiert im planungsrechtlichen Außenbereich zulässige Biogasanlagen an einen vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung geknüpft sind, ist dies im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die für den Betrieb der Biogasanlage notwendige Gülle stammt aus anderen, vermutlich naheliegenden Betrieben, deren dauerhafte Belieferung jedoch nicht sichergestellt ist. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass künftig erhebliche Transportwege zur Sicherstellung des Biogasanlagenbetriebes in Kauf genommen werden müssen oder im Gebiet gar die bereits schon jetzt vorgesehene und teilweise vorhandene gewerbliche Lagernutzung überhandnimmt. Der vorliegenden Bebauungsplan-Vorentwurf lässt darüber hinaus Angaben zur Rückbauverpflichtung vermissen.
Ein Indiz für die mögliche Wandlung der Nutzung ist unter anderem die in Ziffer B1 der Satzung mit der Definition „Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen- und Bergehallen, Lagerhallen als auch Lagerflächen zulässig“ sehr allgemein festgesetzte Art der Nutzung. Darüber hinaus sind in der Planzeichnung knapp 50 % der überbaubaren Fläche als „Erweiterung Lagerfläche – Hallengebäude“ bezeichnet, die im zur Planung gehörenden Vorhaben- und Erschließungsplan nicht weiter definiert sind.
Aus ortsplanerischer Sicht ergeht daher an die Stadt Burgau der dringende Appell, für die angestrebte gewerbliche Nutzung einen, an die Siedlungsflächen angebundenen Standort zu suchen.
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten kommt in seiner Stellungnahme zu den einschlägigen Bauantragsverfahren des Vorhabenträgers zu dem Schluss, dass ein landwirtschaftliches Lohnunternehmen, welches wichtige Dienstleistungen für zahlreiche landwirtschaftliche Betriebe in der Region erbringt, Entwicklungsmöglichkeiten haben soll.
Sollte die Stadt Burgau dieser Intention folgen wollen, so ist zur Sicherstellung der landwirtschaftlichen Dienlichkeit die Art der Nutzung zu konkretisieren und die nicht im Vorhaben- und Erschließungsplan enthaltenen Flächen, deren Nutzung allgemein festgesetzt sind, mittels den Regelungen im Durchführungsvertrag eindeutig der landwirtschaftlichen Nutzung zuzuordnen. Die vom Vorhabenträger, der im Verfahren zu benennen ist, durchgeführten gewerblichen Nutzungen - Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih - haben an dieser Stelle keinen Platz.
In der Annahme, dass eine eindeutige Nutzungszuordnung erfolgt, wird auf folgende Einzelheiten verwiesen:
In der Bebauungsplansatzung wird als unterer Bezugspunkt für die Höhenentwicklung der Gebäude die Oberkante Bodenplatte herangezogen. Die Höhenlage dieser Bodenplatten (Sockelhöhe) ist folglich in der Satzung zu fixieren.
Der Widerspruch hinsichtlich der Gebäudegestaltung zwischen Satzung (Ziffer B 3.3) der unter anderem Trapezverkleidungen in gedeckten Farbton vorsieht und die im Vorhaben- und Erschließungsplan angegebene Farbwahl mit Trapezblech der Farbe weißaluminium ist auszuräumen. Zur Auswahl sollten zur Vermeidung eines gewerblichen Charakters folgende Farbtöne RAL 1015 Hellelfenbein, RAL 1019 Graubeige, RAL 8004 Kupferbraun und RAL 8024 Beigebraun gewählt werden.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan ist für die Gebäudedarstellung der verwendete Maßstab anstelle „vergrößert 2:1“ anzugeben.
Die in der Zeichenerklärung zur Planzeichnung enthaltene Definition für mögliche „Erweiterungsflächen der Biogasanlage“ (Darstellung grau gefüllt) stimmt nicht mit den Darstellungen der Planzeichnung überein.
Die im Vorhaben- und Erschließungsplan mit „gelb“ gekennzeichnete Fläche ist laut Zeichenerklärung als „Wirtschaftsweg/öffentliche Verkehrsfläche“ bezeichnet. Nachdem sich diese Flächen auf privaten Grundstücksflächen befinden, erscheinen die Angaben in der Zeichenerklärung falsch.
Für die Angabe der Höhen ist die zwischenzeitlich gültige Maßbezeichnung mNHN zu verwenden. Am 30.06.2017 wurde in Bayern das amtliche Höhensystem auf das neue amtliche Höhenbezugssystem „Deutsches Haupthöhennetz 2016 (DHHN2016)“ umgestellt. Damit ist das alte, noch weit verbreitete Höhenbezugssystem DHHN 12 (NN-Höhen) nicht mehr gültig.
Stellungnahme Nr. 1
Es ist richtig, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird.
Der Vorhabensträger bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb in Großanhausen, für den landwirtschaftliche Maschinen angeschafft wurden. Damit diese Investitionen wirtschaftlich sind werden auch Lohnarbeiten für benachbarte landwirtschaftliche Betriebe übernommen. Nachdem diese Maschinen untergestellt werden müssen sind Hallenflächen erforderlich.
Die Container werden für Transport Silage / Futter / Mist genutzt.
Da Lohnarbeiten in der Landwirtschaft im Wesentlichen witterungsbedingt durchgeführt werden müssen, ist eine Anbindung des Sondergebietes an die Siedlung aufgrund der Saisonalität der Arbeiten nicht möglich.
Die Regierung von Schwaben führt in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2023 aus, dass Biomasseanlagen, also auch die gegenständliche Biogasanlage, keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP darstellen. Folglich sind Anlagen dieser Art vom Anbindegebot des LEP grundsätzlich freigestellt.
In der Begründung wird bzgl. Rückbau wie folgt aufgenommen:
„Der Bebauungsplan verliert 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit. Nach der dauerhaften Aufgabe und der damit verbundenen Rückbauverpflichtung der Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung entfällt auch die naturschutzrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche.“
Der Gegenstand der Bauleitplanung soll die Biogasanlage sein, als auch weitere Hallengebäude für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen das der Landwirtschaft dient.
Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt, dazu wurde zwischenzeitlich auch eine genauere Höhenvermessung durchgeführt. Die baulichen Anlagen wurden unter Berücksichtigung der Höhenvermessung und geändertem Zuschnitt der Flurnummer 248 positioniert. Der Hang soll über Betonwände im Bereich der Fahrsiloanlage und Halle abgefangen werden – daher wurden die Wandhöhen für Halle auf 10,0m angepasst.
Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:
„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.
Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“
Die Höhenlage der Biogasanlage, geplante Halle und Lagerhalle wird entsprechend den Höhenangaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Satzung festgesetzt.
In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass die baulichen Anlagen mit gedeckten Farbtönen zu verkleiden sind. Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird der Maßstab für die Schnitte / Ansichten angegeben, Maßstab 1:500 und die Zeichenerklärung / Legende angepasst.
Zur Angabe üNN wird „System NHN“ ergänzt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Bezüglich der grundsätzlichen Eignung dieser Fläche für die Entwicklung eines Sonstigen Sondergebietes „Biogas“ wird auf die Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung verwiesen.
Wie bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung dargelegt, kommt der landschaftlichen Einbindung und Eingrünung dieses Vorhaben aufgrund der örtlichen Situation – Lage im westlichen Kammelleitenbereich – eine besondere Bedeutung zu. Neben der bisher dargestellten Eingrünung ist deshalb auch eine Durchgrünung dieser Sondergebietsfläche mit Großbäumen und sonstigen Pflanzungen (auch Fassadenbegrünung) sowie einer Ergänzung der Eingrünung in Richtung Osten und Südosten vorzusehen (Laut A2 – Vorhabens- und Erschließungsplan handelt es sich dort um einen/eine Wirtschaftweg/öffentliche Verkehrsfläche). Die Erstellung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Zuge konkreter Bauanträge sollte deshalb verbindlich festgesetzt werden.
Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 129, Gemarkung Großanhausen, besteht grundsätzlich Einverständnis. Entwicklungsziel für die derzeitig als Acker genutzte Fläche ist extensives Grünland. Aufgrund der bisherigen Ackernutzung ist eine einjährige Aushagerung zum Beispiel durch Anbau von Hafer zu prüfen. Bei der Entwicklungspflege ist darauf zu achten, dass die Kräuter nicht durch eine zu intensive, d. h. zu frühe und/oder zu tiefe Mahd wieder herausgepflegt werden. Die konkrete Pflege muss sich an der Entwicklung der Vegetation orientieren. Des Weiteren ist auf der Fläche zumindest mittelfristig die Belassung von Altgrasstreifen (5-20% der Fläche) über den Winter vorzusehen. Bei einer Ansaat muss zertifiziertes Regiosaatgut der Herkunftsregion 16 wie ausgeführt verwendet werden.
Die Ausgleichsfläche ist wie ausgeführt dinglich für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu sichern. Die Pflege und Entwicklung ist über eine Reallast zu gewährleisten. Des Weiteren ist die Ausgleichsfläche mit Rechtskraft des Bebauungsplanes an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden.
Bei den geplanten Pflanzmaßnahmen sind im Sinne des § 40 BNatSchG gebietseigene Gehölze des Vorkommensgebietes „6.1 Alpenvorland“ zu verwenden, soweit diese nicht dem Forstvermehrungsgesetz unterliegen. Die Artenliste ist entsprechend zu überarbeiten. Insbesondere sind bei den Pflanzungen dornenbewehrte Gehölze wie Schlehe, Weißdorn, Heckenrose zu verwenden.
Hinsichtlich einer Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten von Tieren wurden keine Aussagen getroffen. Aus naturschutzfachlicher Sicht sind tierökologische Barrieren zum Beispiel durch Einfriedungen bis zur Geländeoberkante oder tierökologische Fallen durch z. B. Schächte (in unmittelbarer Nähe dieses Vorhabens befinden sich zumindest potentielle Amphibien(laich)habitate) durch entsprechende Regelungen zu vermeiden. Ebenso ist das Thema „Vermeidung von Lichtverschmutzung“ aufgrund der exponierten Außenbereichslage zu regeln.
Es wird darauf hingewiesen, dass mit anfallendem Aushubmaterial – welches aufgrund der geplanten Abgrabungen wohl in größerem Masse anfällt – keinesfalls ökologisch wertvolle Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, sowie gesetzlich geschützte Biotope verfüllt oder beeinträchtigt werden dürfen. Die Verwendung/Verwertung von Aushubmaterial sollte bereits im Vorfeld bei diesem vorhabenbezogenen Vorhaben betrachtet und geklärt werden.
Stellungnahme Nr. 2
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Halle werden im wesentlichen von der Ostseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich.
Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.
In der Satzung wird festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist.
Für die Anlage der Ausgleichsfläche wird die Aushagerung der Fläche aufgenommen – die Pflege der Ausgleichsfläche orientiert sich an den Pflegezeiten des Vertragsnaturschutzes.
Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen. Das entsprechende Regio-Saatgut als auch die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche ist bereits festgesetzt.
Die Satzung wird wie folgt ergänzt:
Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Günzburg ist die Herkunftsregion (=Vorkommensgebiet) 6.1 „Alpenvorland“ nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (Rundschreiben „Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze“, Stand 22. Oktober 2013) zu wählen.
Die Artenliste wird um Schlehe, Weißdorn und Heckenrose ergänzt.
Die Einfriedung der Biogasanlage wird im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar.
In der Satzung werden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen.
Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.
In der Satzung wird aufgenommen, dass stationäre Beleuchtungsanlage so zu installieren sind, dass ihre Streuwirkung nach außen so gering als möglich ist. Die Beleuchtung ist mit insektenfreundlichen Leuchtstoffen und Farben auszustatten. Die Betriebsdauer der Beleuchtung ist auf den tatsächlichen Bedarf z. B. Ausleuchtung Fahrsilo bei Ernte, zu beschränken.
Der anfallende Aushub wird im wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.
Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht abschließend beurteilt werden:
Es fehlen Technische Datenblätter, ein Maschinenaufstellungsplan und eine aussagekräftige Betriebsbeschreibung über die geplante Biogasanlage.
Aus den Unterlagen geht ebenfalls nicht hervor, welche Feuerungswärmleistung die Biogasanlage haben wird. Bei einer Feuerungswärmeleistung >1 MW ist ein Verfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchzuführen.
In den textlichen Festsetzungen des Planvorhabens ist folgendes zu ergänzen bzw. zu konkretisieren:
B 1 Art der baulichen Nutzung
• Außer der Biogasproduktion ist auch die elektrische Leistung der Biogasanlage mitaufzunehmen.
• Es ist genauer zu definieren, was mit „Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen- und Bergehallen, Lagerhallen als auch Lagerflächen zulässig.“ gemeint ist. Was soll auf dieser Fläche evtl. gelagert werden (z.B. weiteres Fahrsilo, Baustoffe wie z. B. Sand oder Abfälle wie z. B. Bauschutt, Muttererde usw.).
Hinweis: Eine Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen ist ab 100 t und von gefährlichen Abfällen ab 10 t eine Anlage nach dem BImSchG und ist zu genehmigen.
• Aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen ist der technische Immissionsschutz bei einer Neu- oder Änderungsgenehmigung (nach Baurecht oder BImSchG) einer Biogasanlage immer zu beteiligen. Deswegen ist entsprechend Art. 58 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung auszuschließen und bei der textlichen Festsetzung zu ergänzen.
B 9 Immissionsschutz
Eine Beurteilung nach der 12. BImSchV ist zu ergänzen.
Stellungnahme Nr. 3
Nachdem vor allem von der Biogasanlage Lärm- und Luftemissionen ausgehen, die in Abhängigkeit der Einsatzstoffe und der eingesetzten Motoren entstehen, wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ ausgeschlossen.
Es wird eine Betriebsbeschreibung als Anlage zur Begründung ergänzt, allerdings werden im Bebauungsplan kein konkreten technischen Datenblätter aufgenommen, da die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen ist und daher ein konkreter Genehmigungsantrag einzureichen ist.
Nachdem die Feuerungswärmeleistung im wesentlichen am eingesetzten Motor bzw. vom Betrieb der Anlage (so wird bei flexiblem Anlagenbetrieb/Spitzenstromproduktion höhere Motorleistung vorgesehen) abhängt, wird von der Festsetzung einer Feuerungswärmeleistung abgesehen.
Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt.
Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:
„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.
Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“
In der Betriebsbeschreibung ist die Biogasmenge dargestellt – die Biogasanlage bleibt unter der Mengenschwelle von 10.000kg Biogas am Anlagenstandort und fällt daher nicht unter die 12. BImSchV.
Wasserrecht und Bodenschutz
Vom vorhabenbezogenen Bebauungsplan werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt.
Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Weder aus der Planzeichnung, der Satzung noch den Hinweisen ist klar bestimmt, wie die Niederschlagswasserbeseitigung zu erfolgen hat. Nach dem Beschluss des Bayerischer Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, kommt der Erschließungskonzeption insbesondere auch für das Niederschlagswasser für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Entwässerungskonzept führt dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufweist und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Hierzu ist dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig aufzuklären. Es ist klar aufzuzeigen, wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.
Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern. Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung zu geben. Diese Forderungen stützen sich auf § 1 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) (Bodenschutzklausel), Art. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Hierdurch wird nicht nur die Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt geleistet. Nach Artikel 44 BayWG gilt:
"Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben hinwirken auf
1. Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und Wasserspeicherung"
Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift in der Regel ein "Muss" dar. Deshalb ist das Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse möglich bzw. im Gewerbegebiet nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes unmöglich ist.
Hierzu müssen aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde allerdings im Vorfeld bereits Untersuchungen durchgeführt werden, um die Sickerfähigkeit zu prüfen bzw. Erkenntnisse aus benachbarten Vorhaben gewonnen werden oder es ist eine wasserwirtschaftlich zulässige Alternative aufzuzeigen.
Als Hinweis sollte aufgenommen werden, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind.
Ergänzende Hinweise hierzu:
- Aufgrund § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB kann eine Versickerung von Niederschlagswasser festgesetzt werden, wenn es im Einzelfall (nach erfolgter positiver Prüfung der Sickerfähigkeit) möglich ist (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH) in seinem Beschluss vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222). Auch können gemeindliche Regenrückhalte- und Versickerbereiche planlich festgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB) bzw. freizuhaltende Sickerflächen auf Privatgrundstücken dargestellt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 d BauGB).
- Einleitungen von Niederschlagswasser in das Grundwasser bedürfen (nur dann) keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die Vorschriften der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) und der technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) beachtet werden.
- Einleitungen von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer bedürfen keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) beachtet werden.
- Nach § 55 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) kommt in der Regel der Bau neuer Mischwasserkanalisationen nicht in Betracht.
Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend - empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.
Neuere Erkenntnisse bei anderen Bauvorhaben im Mindeltal haben gezeigt, dass im Landkreis Günzburg die Böden vielerorts mit Arsen geogen vorbelastet sind. Um insbesondere Schwierigkeiten bei der späteren Entsorgung von Boden-Aushub zu vermeiden, sollte bereits im Rahmen des Bauleitplanverfahrens eine Überprüfung durch ein Fachbüro erfolgen (vgl. Handlungshilfe für den Umgang mit geogen arsenhaltigen Böden des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz http://www.lfu.bayern.de/boden/geogene_belastungen/arsen_geogen/index.htm). Ggf. Kann das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth hierzu Hilfeleistung geben.
Falls die Problematik bestätigt wird, sollte möglichst frühzeitig ein Konzept zur Vermeidung von Aushub, notfalls zur Verwertung solcher Böden erstellt werden oder aber auf die Bebauung verzichtet werden. In diesem Zusammenhang wird auf folgende Arbeitshilfen verwiesen:
- In der Broschüre „Naturnaher Umgang mit Regenwasser – Verdunstung und Versickerung statt Ableitung“ https://www.lfu.bayern.de/buerger/doc/uw_88_umgang_mit_regenwasser.pdf des Bayerischen Landesamtes für Umwelt (im Internet abrufbar) sind wertvolle Anregungen enthalten, wie Regenwasser ökologisch sinnvoll und städtebaulich interessant zurückgehalten werden kann.
Mit dem Umfang und dem Detaillierungsgrad der Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB) besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, keine Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, keine Überschwemmungsgebiete und keine bekannten Altlasten berührt werden.
Bei dem dargestellten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich um einen Bebauungsplan für ein Wohnbaugebiet. Die direkt angrenzende Grundstückseigentümerin hatte Bedenken bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung / Einwirkungen auf das bestehende Wohnhaus.
Bei vorliegendem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan für eine Biogasanlage mit landwirtschaftlichem Betrieb. In der Bebauungsplanzeichnung wird dargestellt, wie mit verschmutztem und unverschmutztem Niederschlagswasser umgegangen wird.
Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird, erfolgt die konkrete Bemessung des Havariebereiches als auch der Rigolen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Der Hinweis, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind, wird unter B 6 Gestaltung des Geländes in die Satzung aufgenommen.
Der anfallende Bodenaushub wird für die Geländemodellierung als auch Erstellung der Umwallung verwendet.
Der Hinweis, dass die Böden mit Arsen geogen vorbelastet sein können mit der Empfehlung entsprechende Untersuchungen durchzuführen, wird an den Vorhabenträger weitergegeben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Umfang der Umweltprüfung Einvernehmen besteht.
Abwehrender Brandschutz
Aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes ist die Begründung wie folgt zu ergänzen:
- Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ ist zu achten.
- Auf die Einhaltung der eingeführten technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
- Auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018, sowie des Arbeitsblattes W 405 des DVGW ist zu achten.
- Es ist sicherzustellen, dass eine maximale Entfernung von 75 m Luftlinie zwischen den betreffenden Gebäuden an den Grundstückszugängen und der nächsten Löschwasserentnahmestelle gewährleistet ist.
Unter Punkt E9 der Begründung werden unterirdische Löschwassertanks zur Löschwasserversorgung angesprochen. Aus brandschutzfachlicher Sicht ist darauf hinzuweisen, dass die Löschwassertanks nach DIN 14230 (unterirdische Löschwasserbehälter) auszuführen und mit einem Sauganschluss nach DIN 14244 zu versehen sind. Aus Baugenehmigungsverfahren ähnlicher Projekte wird das Löschwasser in der Regel mit 96m³/h für 2 Stunden angesetzt. Die Löschwassertanks sind dementsprechend zu dimensionieren.
Stellungnahme Nr. 5
Die Begründung wird um den Hinweis zum abwehrenden Brandschutz entsprechend ergänzt:
„Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ als auch auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Bei Überarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes hat sich gezeigt, dass gegenüber der bestehenden Halle im Bereich des Hammerstetter Weges, als auch weiter Richtung Autobahn jeweils ein Unterflurhydrant besteht.“
Es wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergegeben, dass für das Vorhaben 96m³/h Löschwasser erforderlich ist.
Sonstiges
Wir weisen darauf hin, dass - sofern noch nicht geschehen - die Regierung von Schwaben – Höhere Landesplanungsbehörde – aufgrund der Sachverhaltslage am Verfahren zwingend zu beteiligen ist. Wir haben uns erlaubt, einen Abdruck unserer Stellungnahme dorthin zu übersenden.
Stellungnahme Nr. 6
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Zu Nr. 1:
Es ist richtig, dass der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren geändert wird.
Die Familie Konrad bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb in Großanhausen, für den landwirtschaftliche Maschinen angeschafft wurden. Damit diese Investitionen wirtschaftlich sind werden auch Lohnarbeiten für benachbarte landwirtschaftliche Betriebe übernommen. Nachdem diese Maschinen untergestellt werden müssen sind Hallenflächen erforderlich.
Die Container werden für Transport Silage / Futter / Mist genutzt.
Da Lohnarbeiten in der Landwirtschaftlich im wesentlichen Witterungsbedingt durchgeführt werden müssen, ist eine Anbindung des Sondergebietes an die Siedlung aufgrund der Saisonalität der Arbeiten nicht möglich.
Die Regierung von Schwaben führt in ihrer Stellungnahme vom 13.04.2023 aus, dass Biomasseanlagen, also auch die gegenständliche Biogasanlage, keine Siedlungsflächen im Sinne des LEP darstellen. Folglich sind Anlagen dieser Art vom Anbindegebot des LEP grundsätzlich freigestellt.
In der Begründung wird bzgl. Rückbau wie folgt aufgenommen:
„Der Bebauungsplan verliert 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit. Nach der dauerhaften Aufgabe und der damit verbundenen Rückbauverpflichtung der Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung entfällt auch die naturschutzrechtliche Sicherung der Ausgleichsfläche.“
Der Gegenstand der Bauleitplanung soll die Biogasanlage sein, als auch weitere Hallengebäude für das landwirtschaftliche Lohnunternehmen das der Landwirtschaft dient.
Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt, dazu wurde zwischenzeitlich auch eine genauere Höhenvermessung durchgeführt. Die baulichen Anlagen wurden unter Berücksichtigung der Höhenvermessung und geändertem Zuschnitt der Flurnummer 248 positioniert. Der Hang soll über Betonwände im Bereich der Fahrsiloanlage und Halle abgefangen werden – daher wurden die Wandhöhen für Halle auf 10,0m angepasst.
Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:
„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.
Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“
Die Höhenlage der Biogasanlage, geplante Halle und Lagerhalle wird entsprechend den Höhenangaben des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Satzung festgesetzt.
In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass die bauliche Anlagen mit gedeckten Farbtönen zu verkleiden sind. Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist.
Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird der Maßstab für die Schnitte / Ansichten angegeben, Maßstab 1:500 und die Zeichenerklärung / Legende angepasst.
Zur Angabe üNN wird „System NHN“ ergänzt.
Zu Nr. 2:
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Halle werden im wesentlichen von der Ostseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich.
Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.
In der Satzung wird festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist.
Für die Anlage der Ausgleichsfläche wird die Aushagerung der Fläche aufgenommen – die Pflege der Ausgleichsfläche orientiert sich an den Pflegezeiten des Vertragsnaturschutzes.
Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen. Das entsprechende Regio-Saatgut als auch die dingliche Sicherung der Ausgleichsfläche ist bereits festgesetzt.
Die Satzung wird wie folgt ergänzt:
Bei allen Pflanzungen sind ausschließlich Gehölze mit Herkunftsnachweis zu verwenden (autochthone, bzw. gebietseigene Gehölze). Entsprechend der Lage des Landkreises Günzburg ist die Herkunftsregion (=Vorkommensgebiet) 6.1 „Alpenvorland“ nach den Vorgaben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (Rundschreiben „Vorkommensgebiete für gebietseigene Gehölze“, Stand 22. Oktober 2013) zu wählen.
Die Artenliste wird um Schlehe, Weißdorn und Heckenrose ergänzt.
Die Einfriedung der Biogasanlage wird im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar.
In der Satzung werden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen.
Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.
In der Satzung wird aufgenommen, dass stationäre Beleuchtungsanlage so zu installieren sind, dass ihre Streuwirkung nach außen so gering als möglich ist. Die Beleuchtung ist mit insektenfreundlichen Leuchtstoffen und Farben auszustatten. Die Betriebsdauer der Beleuchtung ist auf den tatsächlichen Bedarf z. B. Ausleuchtung Fahrsilo bei Ernte, zu beschränken.
Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.
Zu Nr. 3:
Nachdem vor allem von der Biogasanlage Lärm- und Luftemissionen ausgehen, die in Abhängigkeit der Einsatzstoffe und der eingesetzten Motoren entstehen, wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ ausgeschlossen.
Es wird eine Betriebsbeschreibung als Anlage zur Begründung ergänzt, allerdings werden im Bebauungsplan kein konkreten technischen Datenblätter aufgenommen, da die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen ist und daher ein konkreter Genehmigungsantrag einzureichen ist.
Nachdem die Feuerungswärmeleistung im Wesentlichen am eingesetzten Motor bzw. vom Betrieb der Anlage (so wird bei flexiblem Anlagenbetrieb/Spitzenstromproduktion höhere Motorleistung vorgesehen) abhängt, wird von der Festsetzung einer Feuerungswärmeleistung abgesehen.
Zur weiteren Abgrenzung wird der Vorhaben- und Erschließungsplan detaillierter ausgeführt.
Auch die Art der baulichen Nutzung wie folgt angepasst:
„Im Sondergebiet ist eine Biogasanlage mit einer Biogasproduktion von maximal 0,62 Mio Ncbm Biogas / Jahr mit den zugehörigen Anlagenteilen wie Behälter, Fahrsilo, Technikgebäude (Blockheizkraftwerk) bzw. alle Einrichtungen die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage erforderlich ist, zulässig.
Zudem sind Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, zulässig.“
In der Betriebsbeschreibung ist die Biogasmenge dargestellt – die Biogasanlage bleibt unter der Mengenschwelle von 10.000kg Biogas am Anlagenstandort und fällt daher nicht unter die 12. BImSchV.
Zu Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, keine Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz, keine Überschwemmungsgebiete und keine bekannten Altlasten berührt werden.
Bei dem dargestellten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich um einen Bebauungsplan für ein Wohnbaugebiet. Die direkt angrenzende Grundstückseigentümerin hatte Bedenken bzgl. der Niederschlagswasserbeseitigung / Einwirkungen auf das bestehende Wohnhaus.
Bei vorliegendem Bebauungsplan handelt es sich um einen Bebauungsplan für eine Biogasanlage mit landwirtschaftlichem Betrieb. In der Bebauungsplanzeichnung wird dargestellt, wie mit verschmutztem und unverschmutztem Niederschlagswasser umgegangen wird.
Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wird, erfolgt die konkrete Bemessung des Havariebereiches als auch der Rigolen im nachgelagerten Genehmigungsverfahren.
Der Hinweis, dass unnötige Bodenversiegelungen zu vermeiden sind, wird unter B 6 Gestaltung des Geländes in die Satzung aufgenommen.
Der anfallende Bodenaushub wird für die Geländemodellierung als auch Erstellung der Umwallung verwendet.
Der Hinweis, dass die Böden mit Arsen geogen vorbelastet sein können mit der Empfehlung entsprechende Untersuchungen durchzuführen, wird an den Vorhabenträger weitergegeben.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit dem Umfang der Umweltprüfung Einvernehmen besteht.
Zu Nr. 5:
Die Begründung wird um den Hinweis zum abwehrenden Brandschutz entsprechend ergänzt:
„Auf die Einhaltung der DIN 14090 „Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken“ als auch auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.
Bei Überarbeitung des Vorhaben- und Erschließungsplanes hat sich gezeigt, dass gegenüber der bestehenden Halle im Bereich des Hammerstetter Weges, als auch weiter Richtung Autobahn jeweils ein Unterflurhydrant besteht.“
Es wird zur Kenntnis genommen und an den Vorhabenträger weitergegeben, dass für das Vorhaben 96m³/h Löschwasser erforderlich ist.
Zu Nr. 6:
Die Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, wurde am Verfahren beteiligt. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung der Planung ist nicht veranlasst.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.3. Vorhabensbezogener Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Beratung über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
7.3 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.3 |
Sachverhalt Protokoll
Für den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom 02.09.2022 hat in der Zeit vom 18.11.2022 bis 23.12.2022 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden stattgefunden.
Die vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgebwogen. Die vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen wurden in den zur Sitzung bereits vorliegenden Entwurfsunterlagen bereits eingearbeitet (grün markiert).
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat der Stadt Burgau billigt die Entwurfsunterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023. Mit diesen Entwurfsunterlagen sind die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens und der Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Bauleitplanung der Gemeinde Röfingen
Frühzeitige Beteiligung der Stadt Burgau als Träger öffentlicher Belange bei der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich "Interkommunales Gewerbegebiet Röfingen" nach § 4 Abs. 1 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
8 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt Protokoll
Die Gemeinde Röfingen hat beschlossen, für den Bereich „Interkommunales Gewerbegebiet Röfingen“ eine Änderung des Flächennutzungsplanes aufzustellen.
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Entwicklung eines großflächigen Gewerbegebietes geschaffen werden. Mit der Gemeinde Röfingen ist dort ein gemeinsames „Interkommunales Gewerbegebiet“ geplant. Hierzu wurde im Vorfeld eine Machbarkeitsstudie durchgeführt.
Das Plangebiet hat eine Gesamtgröße von ca. 44 ha und wird in etwa mittig durch die Nord-Süd-verlaufende Umgehungsstraße der Gemeinden Röfingen und Haldenwang in eine westliche und eine östliche Teilfläche getrennt. Die westliche Teilfläche hat eine Größe von ca. 20,5 ha, die östliche Teilfläche ist ca. 23,5 ha groß.
Die Erschließung ist über die Umgehungsstraße Staatsstraße (St 2025) vorgesehen. Über diese erfolgt auch der Anschluss an die Bundesautobahn A8 (Stuttgart – München) mit der hier bestehenden Anschlussstelle Burgau.
Die Stadt Burgau wird im Bauleitplanverfahren gemäß § 4 Abs. 1 BauGB als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Die hierzu vorgelegten Unterlagen entsprechen den bereits abgestimmten Planungen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, im Rahmen der frühzeitigen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB bei der Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Interkommunales Gewerbegebiet Röfingen“ der Gemeinde Röfingen keine Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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9. Bauleitplanung der Gemeinde Kammeltal
Förmliche Beteiligung der Stadt Burgau als Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung des Bebauungsplanes "Hammerstetten Süd, Teil A, 1. Änderung" nach § 4 Abs. 2 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
vorberatend
|
9 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0723. Sitzung des Stadtrates
|
25.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt Protokoll
Die Gemeinde Kammeltal hat beschlossen, den Bebauungsplan „Hammerstetten Süd, Teil A, 1. Änderung“ aufzustellen. Hierzu wurde am 23.05.2023 der vorgelegte Entwurf gebilligt und die Auslegung beschlossen.
Die Bebauungsplanänderung dient der Anpassung der im rechtswirksamen Bebauungsplan enthaltenen Darstellungen und Festsetzungen an die geplante künftige bauliche Nutzung im nördlichen Teilgebiet des derzeit rechtswirksamen Bebauungsplanes.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat hierüber zuletzt in seiner Sitzung vom 28.02.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 4) im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB beraten und beschlossen, keinerlei Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Die Stadt Burgau wird nun im Bauleitplanverfahren gemäß § 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt. Nach Durchsicht der hierzu vorgelegten Unterlagen werden die Belange der Stadt Burgau nicht berührt.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, im Rahmen der förmlichen Trägerbeteiligung nach § 4 Abs. 2 BauGB bei Aufstellung des Bebauungsplanes „Hammerstetten Süd, Teil A, 1. Änderung“ der Gemeinde Kammeltal keine Bedenken und Anregungen vorzubringen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10. Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
10 |
Sachverhalt Protokoll
Die verkehrsrechtlichen Angelegenheiten werden unter den Tagesordnungspunkten 10.1 und 10.2 behandelt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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10.1. Beratung über die Anordnung eines Halteverbots im Bereich "Stockerweg 16"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
10.1 |
Sachverhalt Protokoll
Ein Gewerbetreibender im Stockerweg beantragt, auf der Westseite des Stockerweges ein „Absolutes Halteverbot“ anzubringen.
Durch parkende LKW´s entlang des Anwesens Stockerweg 16 ist eine Zufahrt zum Firmengelände der Firma Hillari für LKW´s teilweise nicht mehr möglich.
Den Sitzungsunterlagen lag der Antrag sowie ein Lageplan bei.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, auf der Westseite von Stockerweg 16 ein „Absolutes Halteverbot“ anzuordnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10.2. Beratung über ein Haltverbot in der Straße "Kellerberg"
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
10.2 |
Sachverhalt Protokoll
Ein Antragsteller beantragt mit Schreiben vom 28.06.2023 auf der gesamten Straße „Kellerberg“ ein „Absolutes Halteverbot“.
Auf der Ostseite besteht bereits ein eingeschränktes Halteverbot. Auf der Westseite sind 6 Parkplätze eingezeichnet.
Durch die parkenden Fahrzeuge in der Straße „Kellerberg“ ist eine Durchfahrt für den landwirtschaftlichen Verkehr kaum möglich.
Den Sitzungsunterlagen lag ein Lageplan sowie der Antrag des Antragstellers bei.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, auf der gesamten Straße „Kellerberg“ ein „Absolutes Halteverbot“ anzuordnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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11. Antrag auf Benutzung von Bordsteinrampen in der Dillinger Straße 26
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
11 |
Sachverhalt Protokoll
Mit Schreiben vom 31.05.2023 beantragt der Antragssteller die Nutzung von Bordsteinrampen, um seine Stellplätze am Grundstück in der Dillinger Straße 26 anfahren zu können. Alternativ wird das Abschrägen der Bordsteine vorgeschlagen.
Auf eine dauerhafte Zufahrtsberechtigung wird ausdrücklich verzichtet. Das bedeutet, dass die öffentlichen Parkplätze vor dem Gebäude bestehen bleiben.
Der Antrag und ein Lageplan lagen den Unterlagen bei.
Beschluss 1
Der Bauausschuss der Stadt Burgau stimmt dem Antrag auf Anbringung von Bordsteinrampen zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8
Beschluss 2
Der Bauausschuss der Stadt Burgau stimmt dem Antrag auf Abschrägen des Bordsteins zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8
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12. Vollzug der Geschäftsordnung
Genehmigung der Niederschrift vom 23.05.2023
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
beschließend
|
12 |
Sachverhalt Protokoll
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 23.05.2023 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.
Beschluss
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 23.05.2023 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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13. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
11.07.2023
|
ö
|
informativ
|
13 |
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13.1. Erweiterung des Friseursalons in der Tellerstraße 17
Entscheidung über die Erhebung einer Klage
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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informativ
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13.1 |
Sachverhalt Protokoll
Herr Stadtbaumeister Werner Mihatsch informierte, dass das Landratsamt Günzburg den Tekturantrag zur Erweiterung eines Friseursalons in der Tellerstraße mit Bescheid vom 29.06.2023 genehmigt und somit das von der Stadt Burgau verweigerte gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat. Eine Klage gegen den Bescheid hat keine Aussicht auf Erfolg, da das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und das Landratsamt eine Ausnahme aus der Abstandsflächenregelung erteilt hat.
Der Bescheid ging am 06.07.2023 bei der Stadt Burgau ein und konnte deshalb nicht mehr als gesonderter Tagesordnungspunkt in die Sitzung aufgenommen werden.
Der Bescheid liegt dem Protokoll bei.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, gegen den Genehmigungsbescheid zur Erweiterung des Friseursalons in der Tellerstraße 17 keine Klage zu erheben.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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13.2. Verschiedenes
Anfragen aus dem Stadtrat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0623. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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11.07.2023
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ö
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informativ
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13.2 |
Sachverhalt Protokoll
Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:
- Herr Stadtrat Manfred Kramer bat darum, den unlängst vom Bauausschuss gefassten Beschluss bezüglich einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 in der Markgrafenstraße nochmals zu behandeln. Ein Anwohner habe bei mehreren Stadträten auf die Lösungsproblematik beim Übergang von Asphalt zu Granitpflaster in der Tellerstraße hingewiesen. Der Lärm würde sich bei Tempo 30 erheblich reduzieren. Die momentan aufgestellten Tempo-30-Schilder seien schlecht sichtbar und die Verbreiterung der Markgrafenstraße würde schnelleres Fahren zudem erleichtern. Auch eine Ausfahrt aus dem Flurweg wäre bei Tempo 30 verkehrssicherer. An den Tempo-30-Schildern sollten zusätzlich Hinweisschilder wegen Lärmschutz angebracht werden. Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, sieht keine Veränderung der Verkehrssituation seit dem bereits gefassten Beschluss des Bauausschusses, eine Tempo-30-Beschränkung in der Markgrafenstraße nicht vorzusehen. Die Verwaltung wird jedoch prüfen, ob durch eine andere Platzierung der Tempo-30-Schilder die Situation verbessert werden kann.
- Herr Stadtrat Manfred Kramer bat darum, dass der Bauausschuss darüber informiert wird, wenn bei Bauanträgen das gemeindliche Einvernehmen durch das Landratsamt ersetzt wird. Herr Stadtbaumeister Werner Mihatsch erwiderte, dass dies bisher immer erfolgte und bat um Angabe eines konkreten Falles. Diesen konnte Herr Stadtrat Manfred Kramer nicht nennen.
- Herr Stadtrat Manfred Kramer informierte, dass die Tempo-30-Beschilderung an den Kreuzungen in der Maria-Theresia-Straße nicht der Straßenverkehrsordnung entspräche und bat um Überprüfung.
- Laut Frau Stadträtin Heidi Häuser fehlt ein Straßenschild für die Mühlstraße nach dem Spitalberg.
- Frau Stadträtin Heidi Häuser bat darum, in der Binsentalstraße eine mobile Geschwindigkeitsanzeige aufzustellen.
- Frau Stadträtin Heidi Häuser informierte, dass auf Grund der zahlreichen „Schrottfahrräder“ am Bahnhof kein Platz mehr sei, Fahrräder abzustellen.
- Frau Stadträtin Heidi Häuser bat um Überprüfung, am Fahrraddurchlass in Kleinanhausen eine Mittellinie anzubringen. Herr Stadtbaumeister Werner Mihatsch informierte, dass ein gleichlautender Antrag von Frau Stadträtin Eveline Kuhnert bereits im Bauamt vorliege und zu gegebener Zeit überprüft wird.
- Frau Stadträtin Heidi Häuser bat zusätzlich um Überprüfung, ob an den Fahrraddurchlässen in Limbach und Unterknöringen Mittellinien angebracht werden können.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 14.09.2023 16:49 Uhr