Datum: 12.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:31 Uhr bis 21:15 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Anbringung von Werbeanlagen am Wohn- und Geschäftshaus in der Augsburger Straße 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 490/2 der Gemarkung Burgau
2 Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser für Beregnungszwecke auf dem Grundstück Fl.Nr. 4458 der Gemarkung Burgau Beteiligung der Stadt Burgau am wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren
3 Antrag zur Wiedererteilung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 6027/1 der Gemarkung Burgau Sachstand zum Genehmigungsverfahren und nochmalige Beratung
4 Bauleitplanung der Stadt Burgau Vorberatung über die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
4.1 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
4.2 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der Regierung von Schwaben
4.3 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
4.4 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt
4.5 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der DB AG, DB-Immobilien
4.6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Vorberatung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss
5 Planfeststellungsverfahren Gastransportleitung Wertingen - Kötz / AUGUSTA Stellungnahme der Stadt Burgau als Träger öffentlicher Belange
6 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
6.1 Beratung über den Antrag des Arbeitskreises Radverkehr über die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Bereich Schmiedberg/Kapuzinerstraße/Dillinger Straße (Therapiezentrum)
6.2 Beratung über die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in der Haldenwanger Straße
6.3 Beratung über die Anordnung einer Zickzacklinie in der Karlsbader Straße und Ecke Troppauer Straße/Karlsbader Straße sowie über die Beschilderung in der Bahnhofstraße
6.4 Beratung über die Anordnung eines Halteverbots im Bereich "Knöringer Kirchplatz 3"
6.5 Beratung über die Anordnung eines Halteverbotes in der Wettenhauser Straße
6.6 Beratung über die Anbringung von Mittellinien bei den Fahrraddurchlässen in Limbach, Kleinanhausen und Unterknöringen
7 Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 11.07.2023
8 Verschiedenes

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1. Bauantrag zur Anbringung von Werbeanlagen am Wohn- und Geschäftshaus in der Augsburger Straße 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 490/2 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zur Anbringung von Werbeanlagen am Wohn- und Geschäftshaus in der Augsburger Straße 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 490/2 der Gemarkung Burgau.

Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Bei den beantragten Werbeanlagen handelt es sich um rote Alublenden mit Einzelbuchstaben und LED-Konturbeleuchtung an der Nord-, West- und Südfassade des Wohn- und Geschäftshauses. 

Das Vorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Anbringung von Werbeanlagen am Wohn- und Geschäftshaus in der Augsburger Straße 3 auf dem Grundstück Fl.Nr. 490/2 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser für Beregnungszwecke auf dem Grundstück Fl.Nr. 4458 der Gemarkung Burgau Beteiligung der Stadt Burgau am wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt Protokoll

Der Antragsteller stellt beim Landratsamt Günzburg einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser für Beregnungszwecke auf dem Grundstück Fl.Nr. 4458 der Gemarkung Burgau.

Die bestehende Erlaubnis stammt aus dem Jahr 2004. Die erlaubte Gewässerbenutzung dient der Versorgung mit Brauchwasser für die Bewässerung von ca. 5.000 m² Außenflächen des Betriebes. Hierzu wurde gewährt, in den Sommermonaten aus dem dortigen Brunnen Grundwasser zutage zu fördern. An der Anlage haben sich keine Veränderungen ergeben. Die Entnahmemenge bleibt ebenso unverändert.

Die Stadt Burgau wird am wasserrechtlichen Verfahren beteiligt und um Stellungnahme gebeten. Die Planunterlagen wurden der Stadt Burgau mit Schreiben vom 17.08.2023 übersandt. 

Seitens der Verwaltung kann die beantragte Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis befürwortet werden. Bedenken oder Anregungen werden keine vorgebracht.

Im Rahmen der Beratung wurde die Entnahme von Grundwasser ausschließlich zum Bewässern von Außenflächen kritisch gesehen. Es wurde daher grundsätzlich angeregt, Alternativen (z. B. Zisternen) zu prüfen. In Bezug auf die bestehende Anlage wurde auf die zuletzt rückläufig entnommenen jährlichen Wassermengen hingewiesen. Eine Beeinträchtigung des Grundwasserspiegels ist nicht ersichtlich.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau stimmt dem Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis zum Zutagefördern von Grundwasser für Beregnungszwecke auf dem Grundstück Fl.Nr. 4458 der Gemarkung Burgau zu.

Bedenken und Anregungen werden im Rahmen der Beteiligung nicht vorgebracht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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3. Antrag zur Wiedererteilung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 6027/1 der Gemarkung Burgau Sachstand zum Genehmigungsverfahren und nochmalige Beratung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt Protokoll

Der Antragsteller hat beim Landratsamt Günzburg die Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück 6027/1 der Gemarkung Burgau beantragt.

Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.07.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 4) bereits hierüber beraten und beschlossen, das gemeindliche Einvernehmen nicht zu erteilen. Die Verwaltung wurde beauftragt, die Genehmigungsbehörde um eine Stellungnahme zu bitten, ob diesem Abgrabungsantrag in Bezug auf das laufende abfallrechtliche Planfeststellungsverfahren ein Verbescheidungsinteresse seitens des Antragstellers fehlt. 

Mit Schreiben vom 07.08.2023 hat die Verwaltung hierzu folgende Stellungnahme erhalten (auszugsweise):

„Von einem fehlenden Verbescheidungsinteresse kann hier also nicht die Rede sein. Die Firma hat einen ordnungsgemäßen Antrag nach dem Bayerischen Abgrabungsrecht gestellt und beabsichtigt, die beantragte Genehmigung auch in Anspruch zu nehmen. Ob in der Zukunft möglicherweise eine zusätzliche andere Genehmigung auf diesem Grundstück erteilt werden wird, hat keinen Einfluss auf die jetzige rechtliche Situation.

Nach dieser jetzigen rechtlichen Situation hat die Firma eine Genehmigung nach dem Bayerischen Abgrabungsrecht beantragt. Das Vorhaben stellt eine selbstständige Abgrabung zur Gewinnung von Bodenschätzen im Sinne von Art. 1 BayAbgrG dar. Die beantragte Wiederverfüllung steht in unmittelbarer Folge zu der Abgrabung und ist insofern ebenso genehmigungspflichtig. Die Abgrabungsgenehmigung darf gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG nur versagt werden, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind, widerspricht. Es handelt sich hierbei um eine gebundene Entscheidung.

Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, 2 BauGB ist für dieses Verfahren das Einvernehmen der Gemeinde erforderlich. Das Einvernehmen der Gemeinde darf nur aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagt werden. Das Vorhaben dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb und ist deshalb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert. Öffentliche Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen; die ausreichende Erschließung ist gesichert.“

Da das Vorhaben daher keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspreche, sei das Einvernehmen zu diesem Antrag nicht aus rechtmäßigen Gründen versagt worden. Ferner bestehe ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Genehmigung. Das Landratsamt erwägt daher, das fehlende Einvernehmen nach Art. 67 Abs. 2 bis 4 BayBO zu ersetzen.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtslage wird der Stadt Burgau nun Gelegenheit gegeben, die bisherige Entscheidung nochmals abzuändern oder zu der vorgesehenen Ersetzung des Einvernehmens eine Stellungnahme abzugeben.

Über den Antrag wurde erneut kontrovers diskutiert. In der vorgelegten Stellungnahme des Landratsamtes wurde die Rechtslage hinreichend und nachvollziehbar dargelegt. Demnach liegen grundsätzlich gegen die Verlängerung der Abbaugenehmigung keine Gründe für das Nichterteilen des gemeindlichen Einvernehmens vor.
 
Es wurde diesbezüglich jedoch auf die vorgesehenen Planungen zur Errichtung einer Deponie hingewiesen. Bezugnehmend auch auf die bisherigen Beratungen ist eine Errichtung einer weiteren Deponie im Stadtgebiet nicht gewünscht. Daher vertraten die Mitglieder des Bauausschusses überwiegend die Meinung, dass unter Berücksichtigung dieser Kenntnisse dem Antrag nicht zugestimmt werden sollte.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Antragstellers zur Wiedererteilung der Abgrabungsgenehmigung zum Trockenabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstück Fl.Nr. 6027/1 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

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4. Bauleitplanung der Stadt Burgau Vorberatung über die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt Protokoll

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 27.06.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 3) für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung“ die erneute Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit beschlossen.

Gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wurde dabei bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den folgenden geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können: Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich). Die Änderungen zum Entwurf in der Fassung vom 26.01.2016 waren gelb hinterlegt.


A) Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung des 2. Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 27.06.2023 hat gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.07.2023 - 16.08.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Bedenken und Anregungen eingegangen.

B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Insgesamt 22 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.07.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur 2. Entwurfsfassung vom 27.06.2023 bis zum 16.08.2023 aufgefordert.

Folgende 8 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

       Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
       Bayerischer Bauernverband Günzburg
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Koordination Bauleitplanung
       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
       Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL Süd, PTI 23
       Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm
       Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg

Es haben 10 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:

       Amprion GmbH, Dortmund, Schreiben vom 18.07.2023
       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben - Mindelheim, Krumbach,         Schreiben vom 03.08.2023
       Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 31.07.2023
       Bayernets GmbH, München, Schreiben vom 19.07.2023
       IHK Schwaben, Schreiben vom 11.08.2023
       LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 02.08.2023
       Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 26.07.2023
       Schwaben Netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 19.07.2023
       Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 02.08.2023
       Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 02.08.2023

Folgende 5 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:

       Landratsamt Günzburg (bislang keine Stellungnahme eingereicht)
       Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 04.08.2023
       Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 10.08.2023
       DB AG, DB Immobilien, München, Schreiben vom 24.07.2023
       Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.08.2023

Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgte unter den Tagesordnungspunkten Nr. 4.1 bis 4.5.

C) Durchführungsvertrag
Der Beschluss über den Durchführungsvertrag erfolgte unter Tagesordnungspunkt Nr. 4.6.

D) Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss erfolgte ebenfalls unter Tagesordnungspunkt Nr. 4.6.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4.1. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.1

Sachverhalt Protokoll

Das Landratsamt Günzburg sowie die sonstigen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.07.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur 2. Entwurfsfassung vom 27.06.2023 bis zum 16.08.2023 aufgefordert.

Das Landratsamt Günzburg konnte aufgrund noch fehlender Fachstellungnahmen keine Gesamtstellungnahme fristgerecht abgeben und bat um eine entsprechende Fristverlängerung zur Äußerung. 

In Absprache mit dem Planungsbüro wurde eine Fristverlängerung von 2 weiteren Wochen gewährt. Dabei wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beteiligung maßgeblich die reduzierten Inhalte (Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind.

Bis zum Versand der Sitzungsunterlagen lag keine Stellungnahme seitens des Landratsamtes – Team Bauleitplanung – vor.

Der Bauausschuss nimmt von dem vorgenannten Sachverhalt Kenntnis.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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4.2. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.2

Sachverhalt Protokoll

Nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen weisen wir hinsichtlich der geänderten und ergänzten Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Natur-schutz- und Retentionsausgleich) darauf hin, dass gemäß dem uns bekannten letzten Planungsstand des Bahnprojektes ICE-Bahnstrecke Ulm-Augsburg mehrere Trassen in näherem und weiterem Abstand südlich und östlich an den geplanten Ausgleichsflächen vorbeiführen. 

Da im Zuge der weiterführenden Planungen eine Verschiebung der Trassen, ein entsprechendes Ergebnis des (noch nicht eingeleiteten) Raumordnungsverfahrens vorausgesetzt, im Bereich des Möglichen liegen könnte, ist derzeit eine Betroffenheit der geplanten Ausgleichsflächen nicht von vornherein auszuschließen.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Eine Betroffenheit durch die Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg liegt nicht vor. Nachdem das Raumordnungsverfahren erst seit Kurzem eingeleitet ist, dient die Anregung der Kenntnisnahme.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.3. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.3

Sachverhalt Protokoll

Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 10.08.2023

 

Grundsätzliche Stellungnahme

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.

Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Bedenken seitens des Staatlichen Bauamtes bestehen nicht. 

Die Vorbelastung des Plangebietes durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 und die damit unterbundenen Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung bilden auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bereits geltendes Recht. 

Die Verwaltung wird dem Staatlichen Bauamt zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss und den rechtskräftigen Bebauungsplan zur Verfügung stellen.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.4. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.4

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, FB33, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.08.2023


Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung BSB Metallverformung“ in dem die Flurstücke Nr. 4949, 4950, 4951, 4952, 4953, 4954, 4955 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 4928, 4933, 4935, 4936, 4938, 4940, 4941, 4942, 4943, 4947, 4948, 4968, 4961 und 4907 der Gemarkung Burgau umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone, befindet sich jedoch in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet mit Hochwasserprojektzone (Hochwasserdämme). Das Gebiet ist angrenzend oder in der näheren Umgebung zu bereits gewerblich oder industriell genutzten Flächen. Westlich des Plangebietes finden sich Wohnbebauungen, welche durch die Aberthamer Straße und den Erlenbach mit einer Randeingrünung von dem Planungsgebiet abgetrennt werden.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit
  • eine Planzeichnung in der Fassung vom 27.06.2023 (ursprünglich 26.01.2016),
  • eine Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 27.06.2023 
(ursprünglich 26.01.2016),
  • ein Vorhabenplan in der Fassung vom 13.08.2015,
  • ein Fachbeitrag Artenschutz vom 14.08.2015,
  • eine schalltechnische Untersuchung vom 08.10.2015,
  • eine umweltbezogene Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg vom 28.09.2015,
  • eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 14.09.2015,
  • eine Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft Offingen vom 24.08.2015
  • und eine Datenschutzinformation
vor.

Bei der baulichen Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregen-‚ Hochwasser- oder Überschwemmungsereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vor-gaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden lmmissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Durch die verbindlichen Auflagen zum Schallschutz sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt, wodurch das Schutzgut Mensch nicht beeinträchtigt wird. Dem Schutzgut Boden wird bereits im Umweltbericht Rechnung getragen. Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist ordnungsgemäß sichergestellt.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.5. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der DB AG, DB-Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.5

Sachverhalt Protokoll

DB AG, DB-Immobilien, München, Schreiben vom 24.07.2023


Die DB AG, DB-Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren. 

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt am Verfahren zu beteiligen. 

Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München. 

1. Immobilienrelevante Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 

2. Infrastrukturelle Belange 
Hinweise DB Netz AG, Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg: 

Nach Durchsicht der übersendeten Unterlagen können wir von I.NI-S-U / ABS/NBS Ulm-Augsburg Ihnen mitteilen, dass nach aktuellem Projektstand keine Betroffenheiten zum Vorhaben „Bebauungsplan Siemensstraße - Betriebserweiterung BSB Metallverformung“ der Stadt Burgau erkennbar sind. Die genaue Trassenführung wird jedoch erst im Rahmen der Parlamentarischen Befassung im Jahr 2025 entschieden. 

Bitte beachten Sie, dass die beigefügten Ausschnitte aus der Trassierungspläne der ABS/NBS eine Momentaufnahme sind. Die Planungen werden täglich weiterentwickelt und angepasst. Bitte wenden Sie sich für Rückfragen an die DB Netz AG […].

Allgemeine Hinweise für Bauten nahe der Bahn: 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen. 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauer-haft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.  

Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.  

Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen bei elektrifizierten Strecken ein Abstand von 7,5 m zum Gleisbereich einzuhalten. 

Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV Regel 101-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien 132.0118, 132.0123 und 825 zu beachten. 

Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen unterschritten werden müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete Maßnahmen mit der DB Netz AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen Nachweise und Planungen sind vorher zur Prüfung der DB Netz AG vorzulegen. Die DB Netz AG legt die Schutzmaßnahmen und mögliche Standsicherheitsnachweise für Bauwerke fest, die dann bindend zu beachten sind.

Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.

Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien vorzusehen.

Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.

Die Bauherrn haben zu gewährleisten, dass von Kunden / Besuchern der Betriebe keine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausgeht oder DB Anlagen beeinträchtigt werden.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG […] einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisen-bahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Setzungen, auch im Millimeterbereich, im Be-reich der Gleisanlagen unzulässig sind. Durch die Maßnahmen evtl. entstehende Gleislagefehler sind auf Kosten des Verursachers maschinell zu beseitigen.

Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht ein-schränken.

Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen). 

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen. 

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Brandschutzabstände nach Maßgaben der BayBO aus bahntechnischen und sicherheitsrelevanten Gründen nicht übernommen werden dürfen.

Ergänzend wird vorsorglich noch darauf hingewiesen, dass Brandlasten grundsätzlich nicht übernommen werden können bzw. aus bahntechnischen Gründen abzulehnen sind (z.B. Brandgefahr von Zügen oder Güterwagen mit brennbaren Stoffen, Brandsicherheitskonzepte etc.).
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Bei Aufschüttungen von Baumaterial sind die Schutzabstände zu spannungsführenden Teilen einzuhalten.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. 

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden. 

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. 

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hinzugestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).  

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Im angefragten Bereich sind keine erdverlegten Kabel und Leitungen der DB AG bekannt. Jedoch muss im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. 

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.  

Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebenen Kabel und Leitungen auf, dann ist umgehend die DB Netz AG bzw. die DB AG zu informieren. 

Auf Strafbarkeit nach StGB §§ 315, 316 b) und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen. 

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.  

Es wird auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn verwiesen. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.  

Bauherrn sollen im eigenen Interesse dafür sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden. 

Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik. […].

Sollten sich durch die Bauleitplanung zu einem späteren Zeitpunkt für den Eisenbahnbetrieb sicherheitsrelevante Auswirkungen ergeben bzw. festgestellt werden, behält sich die DB AG weitere Bedingungen und Auflagen vor.  

Die DB ist an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und der DB ist zu gegebener Zeit der Beschluss zu übersenden. Für Rückfragen zu diesem Schreiben […] zu wenden.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Infrastrukturelle Belange der Deutschen Bahn sind nicht betroffen. Eine Betroffenheit durch die Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg liegt nicht vor. Die allgemeinen Hinweise dienen der Kenntnisnahme.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Vorberatung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.6

Sachverhalt Protokoll

C) Durchführungsvertrag

Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

Den Sitzungsunterlagen liegt hierzu der Entwurf des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 13.08.2015 bei.


D) Satzungsbeschluss

Für den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 27.06.2023 mit Begründung hat in der Zeit vom 17.07.2023 bis 16.08.2023 gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4a Abs. 3 i.Vm. § 4 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Behörden stattgefunden.

Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Inhaltliche Änderungen/Ergänzungen haben sich hieraus nicht ergeben. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 26.01.2016 / 27.06.2023 kann somit als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung".

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 13.08.2015.

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 26.01.2016 / 27.06.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Planfeststellungsverfahren Gastransportleitung Wertingen - Kötz / AUGUSTA Stellungnahme der Stadt Burgau als Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt Protokoll

Auf Antrag der bayernets GmbH führt die Regierung von Schwaben für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung Augusta ein energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren gemäß den §§ 43 ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), Art. 72 ff. Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) sowie dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durch.

Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 24.07.2023 bis zum 23.08.2023 im Rathaus zur allgemeinen Einsicht aus. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, konnte sich innerhalb der Auslegungsfrist und bis spätestens einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also vom 24.07.2023 bis einschließlich dem 25.09.2023, äußern. Die Stadt Burgau wurde als Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung am 25.07.2023 auf Grund der festgelegten Fristen den Bauausschuss in seiner Sitzung vom 12.09.2023 bevollmächtigt, beschließend über die Stellungnahme der Stadt Burgau zu beraten.

Die geplante Gastransportleitung kreuzt in Ost-West-Richtung das gesamte Gemarkungsgebiet der Stadt Burgau. In beiliegenden Lageplänen ist der Verlauf eingezeichnet. Seitens der Verwaltung wurden die Unterlagen hinsichtlich der Belange der Stadt Burgau geprüft. Es wird empfohlen, im laufenden Planfeststellungsverfahren die in beiliegender Stellungnahme angeführten Einwände und Anregungen vorzubringen.

Die von der Öffentlichkeit bei der Verwaltung eingegangenen Stellungnahmen werden ebenfalls an die Regierung von Schwaben weitergeleitet.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, im energiewirtschaftlichen Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb der Gastransportleitung Wertingen-Kötz (AUGUSTA) die von der Verwaltung vorgeschlagenen Einwände und Anregungen, welche im Anhang dargestellt sind, vorzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö informativ 6

Sachverhalt Protokoll

Die verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wurden unter den Tagesordnungspunkten 6.1 und 6.6 behandelt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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6.1. Beratung über den Antrag des Arbeitskreises Radverkehr über die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Bereich Schmiedberg/Kapuzinerstraße/Dillinger Straße (Therapiezentrum)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6.1

Sachverhalt Protokoll

Mit Antrag vom 01.05.2023 beantragt der Arbeitskreis Radverkehr die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h im Bereich Schmiedberg / Kapuzinerstraße / Dillinger Straße bis zum Therapiezentrum.

Sowohl vor dem Therapiezentrum als auch vor dem Edeka findet reger Fußgängerverkehr statt. In der Kapuzinerstraße befindet sich außerdem der Kindergarten „Mindelzwerge“.

Zum Anliegen des Arbeitskreises „Radverkehr“ wurde die Polizei Burgau um Stellungnahme gebeten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird nicht befürwortet.

Der Antrag des Arbeitskreises „Radverkehr“ vom 01.05.2023 sowie ein Lageplan lagen bei.

Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Gebiet innerhalb des innerstädtischen Entwicklungskonzepts liegt und in diesem Rahmen weiter untersucht wird. Grundsätzlich wird mit einer Geschwindigkeitsreduzierung die Verkehrssicherheit u. a. für Kinder erhöht. Desweitern werde mit dieser Maßnahme die Gefahrenstelle auch für die Fußgänger und Senioren insbesondere beim Queren der Straße verbessert. Der Antrag wird daher grundsätzlich begrüßt und befürwortet. Von einer zeitlichen Begrenzung wird abgesehen.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, im Bereich Schmiedberg / Kapuzinerstraße / Dillinger Straße bis zum Therapiezentrum eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

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6.2. Beratung über die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in der Haldenwanger Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6.2

Sachverhalt Protokoll

Mit Antrag vom 18.07.2023 beantragt eine Anwohnerin der Haldenwanger Straße die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h in der Haldenwanger Straße.

Laut der Antragstellerin herrscht in der Haldenwanger Straße sehr viel Verkehr. Zu bestimmten Uhrzeiten ist es nicht möglich, die Hofausfahrt sicher zu verlassen.

Zum Anliegen der Bürgerin wurde die Polizei Burgau um Stellungnahme gebeten. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung wird nicht befürwortet, da diese nach der Straßenverkehrsordnung nicht möglich ist.

Den Sitzungsunterlagen lag der Antrag sowie ein Lageplan bei.

Im Rahmen der Beratung konnte die geschilderte Situation grundsätzlich nachvollzogen werden. Eine Reduzierung der Geschwindigkeit erzeuge gleichzeitig eine Lärmreduzierung für die dortigen Anwohner. Die Haldenwanger Straße diene jedoch u. a. dem innerstädtischen Durchgangsverkehr sowie als Zufahrt zum Feuerwehrhaus. Die Mitglieder des Bauausschusses vertraten deshalb überwiegend die Meinung, dass eine Geschwindigkeitsbegrenzung nicht befürwortet wird.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, in der Haldenwanger Straße eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

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6.3. Beratung über die Anordnung einer Zickzacklinie in der Karlsbader Straße und Ecke Troppauer Straße/Karlsbader Straße sowie über die Beschilderung in der Bahnhofstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6.3

Sachverhalt Protokoll

Ein Anwohner der Karlsbader Straße bat mit E-Mail vom 28.06.2023 darum, die Zickzacklinie in der Karlsbader Straße, Höhe Hausnummer 2c, zu entfernen, die fehlende Beschilderung für Radfahrende im Bahnhofweg anzubringen sowie eine Zickzacklinie im Kreuzungsbereich der Troppauer Straße / Karlsbader Straße anzubringen.

Zickzacklinie in der Karlsbader Straße, Höhe Hausnummer 2c
Laut dem Antragsteller kann seit Anbringung der Zickzacklinie ein deutlich schnellerer Verkehrsfluss festgestellt werden, was zu einer erhöhten Unfallgefahr führt.

Aus polizeilicher Sicht ist die Zickzacklinie nicht notwendig. Die Entfernung der Markierung bleibt der Stadt Burgau überlassen.

Fehlende Beschilderung für Radfahrende im Bahnhofweg
Radfahrenden ist es gestattet, den verkehrsberuhigten Bereich des Bahnhofsweges entgegen der Einbahnstraße zu befahren. Für diese Radfahrenden ist eine Beschilderung im Kreuzungsbereich Bahnhofweg / Im unteren Brühl anzubringen, um zu verdeutlichen, dass die Radfahrenden in diesem Bereich „Vorfahrt achten“ müssen.

Die Beschilderung für Radfahrende wird von der Polizei Burgau befürwortet.

Anbringung einer Zickzacklinie im Kreuzungsbereich Troppauer Straße / Karlsbader Straße
Durch parkende Fahrzeuge im Kreuzungsbereich ist ein Abbiegen von der Troppauer Straße in die Karlsbader Straße nur noch schwer möglich.

Die Anbringung einer Zickzacklinie wird von der Polizei Burgau befürwortet.

Den Sitzungsunterlagen lagen der Antrag sowie Lagepläne und die Stellungnahme der Polizei Burgau bei. Im Rahmen der Beratung wäre in Bezug auf die Parksituationen in Einmündungs- / Kurvenbereichen grundsätzlich eine vermehrte Kontrolle erwünscht.

Beschluss 1

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, die Zickzacklinie Höhe der Karlsbader Straße 2c nicht zu entfernen, sondern zusätzlich ein Absolutes Halteverbot anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

Beschluss 2

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, für Radfahrende im Bahnhofweg zusätzlich das Verkehrszeichen „Vorfahrt gewähren“ mit entsprechender Zusatzbeschilderung anzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

Beschluss 3

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, im Kreuzungsbereich Troppauer Straße / Karlsbader Straße eine Zickzacklinie anzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 5, Dagegen: 4

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6.4. Beratung über die Anordnung eines Halteverbots im Bereich "Knöringer Kirchplatz 3"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6.4

Sachverhalt Protokoll

Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke bat um Überprüfung, ob entlang des Grundstückes „Knöringer Kirchplatz 3“ ein einseitiges absolutes Halteverbot angeordnet werden kann.

Durch parkende Fahrzeuge der Anlieger sowie der Eltern, die ihre Kinder in den dortigen Kindergarten bringen, ist ein Vorbeifahren nur noch schwer möglich.

Den Sitzungsunterlagen lag ein Lageplan bei.

Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, informierte zunächst noch über den Sachverhalt der eingegangenen Stellungnahme der Feuerwehr Unterknöringen. Demnach würde ein Halteverbot an dieser Engstelle begrüßt werden (siehe Anlage), da sich dadurch auch die Durchfahrt mit dem Feuerwehrfahrzeug verbessern würde.

Ferner solle die Notwendigkeit des Halteverbots in Bezug auf den anstehenden Auszug der dortigen Notgruppe des Kindergartens nochmals beobachtet werden.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, entlang des Grundstückes „Knöringer Kirchplatz 3“ ein einseitiges absolutes Halteverbot anzuordnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

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6.5. Beratung über die Anordnung eines Halteverbotes in der Wettenhauser Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6.5

Sachverhalt Protokoll

Herr Stadtrat Wolfgang Schneider bat um Überprüfung, ob in der Wettenhauser Straße ein beidseitiges absolutes Halteverbot angebracht werden kann.

Das einseitige absolute Halteverbot ist nicht ausreichend, da aufgrund der schmalen Straßenbreite ein Hindurchfahren mit landwirtschaftlichen Maschinen nicht möglich ist.

Den Sitzungsunterlagen lag ein Lageplan bei.

Im Rahmen der Beratung wurde die dortige Parksituation nochmals erörtert. Dabei wurde angeregt, nördlich des Grünstreifens einen weitere Pflasterfläche für die Durchfahrt zu ermöglichen.

Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, versprach daraufhin eine erneute Prüfung und schlug eine Zurückstellung des Anliegens sowie eine nochmalige Beratung in der kommenden Bauausschusssitzung vor.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, das Anliegen bis zur kommenden Sitzung des Bau- und Umweltausschusses zurückzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.6. Beratung über die Anbringung von Mittellinien bei den Fahrraddurchlässen in Limbach, Kleinanhausen und Unterknöringen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 6.6

Sachverhalt Protokoll

Frau Stadträtin Heidi Häuser sowie Frau Stadträtin Eveline Kuhnert baten um Überprüfung, ob an den Fahrraddurchlässen in Kleinanhausen, Limbach und Unterknöringen Mittellinien angebracht werden können.

Fahrraddurchlass Kleinanhausen
Der Fahrraddurchlass in Kleinanhausen beinhaltet eine 90-Grad-Kurve, die für die Radfahrenden nur schwer einsehbar ist. Die Markierung einer Trennlinie würde die Situation entschärfen. Zudem wäre es möglich, ein Teilstück der inneren Kurve (siehe Lageplan) zu asphaltieren.

Die Markierung einer Trennlinie wird von Polizei Burgau befürwortet.

Fahrraddurchlass Limbach
Der Fahrraddurchlass in Limbach beinhaltet jeweils eine Kurve vor und nach der Unterführung. Die Markierung einer Trennlinie würde die Situation entschärfen.

Fahrraddurchlass Unterknöringen
Am Fahrraddurchlass in Unterknöringen ist es aus Sicht der Verwaltung nicht möglich, eine Trennlinie für Radfahrende anzubringen, da dieser Fahrraddurchlass zusätzlich von landwirtschaftlichen Maschinen befahren wird.

Den Sitzungsunterlagen lagen Lagepläne bei.

Beschluss 1

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, am Fahrraddurchlass in Kleinanhausen eine Trennlinie sowie einen Verkehrsspiegel anzubringen. Ferner soll, wie vorgeschlagen, ein Teilstück der inneren Kurve asphaltiert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, am Fahrraddurchlass in Limbach Trennlinien anzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 3

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, am Fahrraddurchlass in Unterknöringen eine Trennlinie anzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 11.07.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt Protokoll

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 11.07.2023 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 11.07.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö informativ 8

Sachverhalt Protokoll

Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:

  • Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, nahm Bezug auf die Anfrage von Frau Stadträtin Heidi Häuser zur Aufstellung von mobilen Geschwindigkeitsanzeigetafeln in der Binsentalstraße. Demnach wird der Standort in den Aufstellungsplan erneut mit aufgenommen und entsprechend vorgesehen.

  • Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, nahm ferner Bezug auf die Anfrage von Herrn Stadtrat Frank Rupprecht zur Parksituation im Bereich des Regenüberlaufbeckens an der Kammel. Dabei wurde festgestellt, dass Fahrzeuge an der Zufahrt abgestellt werden. Es wurde darüber informiert, dass das Parken dort unterlassen werden solle.

  • Herr Stadtrat Manfred Kramer wollte sich über den derzeitigen Endausbau der Erschließungsstraße im Gewerbegebiet Unterknöringen erkundigen. Er informierte über Unstimmigkeiten u. a. in Bezug auf den Gehweg, der Fahrbahnbegrenzung oder der Begrünung. Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, sagte eine Prüfung des Sachverhalts zu.

  • Herr Stadtrat Ulrich Ruf wollte sich über den aktuellen Stand der kommunalen Wärmeplanung erkundigen. Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, erläuterte den aktuellen Stand und gab einen Ausblick auf das weitere Vorgehen.

  • Frau Stadträtin Monika Riß wollte sich zum aktuellen Stand bezüglich Nahwärmenetze erkundigen (in Bezug auf das Vorgehen der Stadtwerke Günzburg). Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, erläuterte von bereits eingegangenen Anfragen / Konzepten für verschiedene Bereiche des Stadtgebiets. Eine Vorstellung ist, sobald ein hinreichendes Konzept vorliegt, in einer der kommenden Stadtratssitzungen vorgesehen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.10.2023 16:50 Uhr