Datum: 26.09.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:01 Uhr bis 19:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:41 Uhr bis 21:09 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Anfrage zur Geschäftsordnung
2 Katastrophenschutz Umrüstung / Neuinstallation Sirenenanlagen
3 Gewerbegebiet Limbach Beratung über die Erweiterung des bisherigen Planungsumgriffs
4 Radverkehrskonzept Burgau Vergabe der Planungsleistungen
5 Kanalsanierungskonzept Groß-/Kleinanhausen Vergabe der Planungsleistungen
6 Kanalsanierungskonzept Groß-/Kleinanhausen Vergabe der Bauarbeiten
7 Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
7.1 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
7.2 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der Regierung von Schwaben
7.3 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
7.4 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt
7.5 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der DB AG, DB-Immobilien
7.6 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss
8 Grundsatzbeschluss über die Gewährung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz
9 Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 25.07.2023
10 Verschiedenes

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1. Anfrage zur Geschäftsordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt Protokoll

Herr Stadtrat Manfred Kramer stellte den Antrag zur Geschäftsordnung, Tagesordnungspunkt 2 von der Tagesordnung zu nehmen.

Er begründete seinen Antrag mit noch fehlenden Informationen; insbesondere die Wasserversorgung und Abwasserversorgung sei für dieses Gebiet noch nicht geklärt. Darüber hinaus habe sich der Stadtrat die Richtlinie gegeben, ein Gebiet erst zu überplanen, wenn mindestens 50 % der Fläche in städtischer Hand sei.

Beschluss

Tagesordnungspunkt 2 der Tagesordnung, „Gewerbegebiet Limbach – Beratung über die Erweiterung des bisherigen Planungsumgriffs“, wird von der Tagesordnung genommen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 13

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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2. Katastrophenschutz Umrüstung / Neuinstallation Sirenenanlagen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 18.09.2023 ö vorberatend 1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt Protokoll

Mit Sitzung vom 28.06.2022 hat der Stadtrat beschlossen, die Ausschreibung für neue Sirenenstandorte sowie den Austausch der alten Sirenenanlagen zu veranlassen, sofern eine Förderung durch das Sonderförderprogramm zur Verbesserung der Warninfrastruktur in Bayern sichergestellt ist. 

Nach Information der Regierung von Schwaben standen keine Fördergelder im Jahr 2022 zur Verfügung, sodass keine Förderzusage zuging. Der Stadtrat wurde hierüber in der Sitzung vom 26.07.2022 unterrichtet. Das Förderprogramm ist Ende 2022 ausgelaufen.

Bei einer Standorteinmessung durch die Firma Abel & Käufl der bestehenden Sirenen wurde festgestellt, dass zu den bereits bestehenden Standorten noch weitere sechs Standorte nötig wären, um das komplette Stadtgebiet (alle bewohnten Bereiche) abzudecken. Eine Auswertung des Wirkungsbereichs der Sirenen sowie eventueller weiterer Sirenenstandorte ist als Anlage beigefügt.
Pro Sirene ist erfahrungsgemäß mit ungefähren Anschaffungskosten von 16.500,- € brutto, Stand 2022 (Mischkalkulation! – da ggf. nur teilweise Masten benötigt werden und ggf. bereits Masten oder nötige Installationen vorhanden sind), zu rechnen.  
Die entsprechend anfallenden Kosten für neue Sirenen würden den Haushalt mit ca. 200.000 € (Kostenschätzung Stand 2022) belasten. Diese Gelder wurden im Haushalt 2023 bereits berücksichtigt. Da das Förderprogramm bereits ausgelaufen ist, müssten die Kosten komplett von der Stadt getragen werden.  

Die bestehenden Sirenenanlagen, die derzeit noch analog laufen, müssten – mit Inanspruchnahme des entsprechenden Förderprogramms Digitalfunk – bis 31.12.2024 auf Digital umgerüstet werden, da der Analogfunk in absehbarer Zeit abgeschaltet wird; die Umrüstung auf Digitalfunk ist also ohnehin durchzuführen.
Die Sirenen im Stadtgebiet Burgau und Ortsteilen sind aus den 60er/70er Jahren und nicht mehr VDE-konform. 
Eine Umrüstung auf Digitalfunk, also lediglich das Anbringen eines digitalen Kästchens, würde pro Sirene ca. 3.500,- € kosten (Kostenschätzung Stand 2022). Bei sechs Sirenen würden also Kosten von ca. 21.000,- € anfallen. Durch das Förderprogramm „Digitalfunk“ würden 2.181,- € gefördert werden, wobei hier aber aufgrund des hohen Alters der Sirenen mit hoher Wahrscheinlichkeit noch weitere Nebenkosten anfallen könnten (z. B. für Elektroinstallationsarbeiten; Sirene Gasthof Linde: bei Umrüstung wäre ein 230-Volt-Anschluss nötig, der ggf. nicht vorhanden ist und nachgerüstet werden müsste). Aufgrund dieser weiteren Nebenkosten und allgemeiner Preissteigerungen müsste hier ggf. mit ungefähren Kosten von schätzungsweise 30.000,- € bis 35.000,- € gerechnet werden. Die Förderung würde ca. 13.000,- € betragen.

Ein höherer Abdeckungsgrad kann nur über neue zusätzliche Sirenenstandorte erreicht werden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die bestehenden Sirenenanlagen im Rahmen des Sonderförderprogramms Digitalfunk für die digitale Alarmierung umzurüsten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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3. Gewerbegebiet Limbach Beratung über die Erweiterung des bisherigen Planungsumgriffs

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 vorberatend 11
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt Protokoll

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat für die Ausweisung eines Gewerbegebietes in Limbach einen Aufstellungsbeschluss für die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Erstellung eines Bebauungsplanes gefasst. Da auf einem Großteil der Flächen der neue Kreisbauhof angesiedelt werden soll, werden die Planungskosten vom Landkreis Günzburg übernommen.

Der Stadt Burgau wurde das Grundstück Fl.Nr. 288/1 der Gemarkung Limbach zum Kauf angeboten.

Das Grundstück grenzt mit einer Fläche von 3.599 m² unmittelbar westlich an das bisher vorgesehene Gewerbegebiet an. Grundsätzlich würde sich eine Erweiterung des Gewerbegebietes um dieses Grundstück anbieten. Unter Umständen könnte dadurch auch ein verbesserter Grundstückszuschnitt für die neu entstehenden Gewerbeflächen erreicht werden.

Die Planungskosten für die Erweiterung würden ca. 10.000,- € betragen. Diese wären von der Stadt Burgau zu tragen. 

Der Hauptausschuss der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 18.09.2023 dem Stadtrat der Stadt Burgau den Kauf empfohlen.

Auf Nachfrage von Herrn Stadtrat Manfred Kramer wurde mitgeteilt, dass die Flächen des alten B10-Verlaufs im privaten Eigentum sind. Bis auf die zur Beschlussfassung stehende Fläche ist die gesamte Fläche bereits im Planumfang enthalten. Insgesamt befinden sich mehr als 50 % der Flächen in öffentlicher Hand. 

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, das Gewerbegebiet um das Grundstück Fl.Nr. 288/1 der Gemarkung Limbach zu erweitern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 3

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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4. Radverkehrskonzept Burgau Vergabe der Planungsleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 vorberatend 12
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt Protokoll

Für die Erstellung eines Radverkehrskonzeptes wurden Angebote eingeholt. 5 Planungsbüros wurden zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Von 3 Büros wurde ein Angebot abgegeben.

Nach Prüfung und Wertung der Angebote wird vorgeschlagen, das Büro Modus Consult aus Ulm mit den erforderlichen Planungsleistungen zum Angebotspreis in Höhe von 44.607,15 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen.

Die Ausschreibung und der Vergabevorschlag lagen den Unterlagen bei.

Die Angebotsbewertung nach den in der Ausschreibung genannten Wertungskriterien erfolgte in Abstimmung mit Herrn Ersten Bürgermeister Martin Brenner, Frau Stadträtin Heidi Häuser als Fahrradbeauftragte und Herrn Stadtrat Thorsten Brucker als Verkehrsreferent.

Ein Beschluss ist vorbehaltlich der Förderzusage der Regierung von Schwaben zu fassen, da nach Vergabe erst ein entsprechender Förderantrag gestellt werden muss.

Die zu erwartende Förderung beträgt 75 % der zuschussfähigen Kosten. Das Förderprogramm ist bis 31.12.2023 begrenzt, eine Verlängerung ist aber beabsichtigt.

Frau Stadträtin Eveline Kuhnert lobte die Vorgehensweise im Vergabeverfahren. Auf ihre Nachfrage hin teilte Frau Stadträtin Heidi Häuser mit, dass die Liste der Gefahrenstellenmeldungen aus dem Stadtradeln dem Bauamt vorliegt und bereits in Bearbeitung sei. Frau Häuser bedankte sich bei der Verwaltung, explizit bei Herrn Stadtbaumeister Werner Mihatsch, für die umfangreiche Ausschreibung.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, das Büro Modus Consult aus Ulm mit den Planungsleistungen zur Erstellung eines Radverkehrskonzeptes zum Angebotspreis in Höhe von 44.607,15 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen. Der Beschluss ergeht vorbehaltlich der Förderzusage durch die Regierung von Schwaben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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5. Kanalsanierungskonzept Groß-/Kleinanhausen Vergabe der Planungsleistungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 vorberatend 13
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt Protokoll

Für die Umsetzung des Sanierungskonzepts der Abwasserkanalisation von Groß- und Kleinanhausen sind Planungsleistungen erforderlich. Die Gesamtkosten für die Sanierung (Ordnungsklassen 0 bis 3) wurden auf 550.000,- € inklusive Mehrwertsteuer geschätzt.

Für die Ausführungsplanung, Ausschreibung und Bauüberwachung fallen Planungskosten in Höhe von 96.167,00 € inklusive Mehrwertsteuer an.

Die Verwaltung schlägt vor, das Ingenieurbüro Degen aus Günzburg mit der Umsetzung des Sanierungskonzeptes der Abwasserleitungen für Groß- und Kleinanhausen zu beauftragen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, das Ingenieurbüro Degen & Partner aus Günzburg mit den Planungsleistungen zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes der Abwasserkanalisation Groß- und Kleinanhausen zum Honorar in Höhe von 96.167,00 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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6. Kanalsanierungskonzept Groß-/Kleinanhausen Vergabe der Bauarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 vorberatend 14
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt Protokoll

Aus der TV-Befahrung für die Erstellung des Kanal- und Wasserleitungskatasters der Stadt Burgau wurde vom beauftragten Ingenieurbüro Degen aus Günzburg ein Sanierungskonzept entwickelt. Der erste Schritt der Umsetzung des Konzeptes für Groß- und Kleinanhausen ist die grabenlose Sanierung der Haupt- und Anschlussleitungen. Für diese Arbeiten wurden Angebote im Wege einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A eingeholt.

12 Firmen wurden zur Angebotsabgabe aufgefordert. Zum Submissionstermin am 29.08.2023 lagen 6 Angebote vor.

Nach Prüfung und Wertung der Angebote schlägt das beauftragte Ingenieurbüro Degen die Vergabe an den annehmbarsten Bieter, die Firma Geiger Kanaltechnik GmbH & Co. KG aus Kempten, zu einem Angebotspreis in Höhe von 379.477,66 € inklusive Mehrwertsteuer vor.

Die Schätzkosten lagen bei 450.000 € inklusive Mehrwertsteuer. Der Preisspiegel lag den Sitzungsunterlagen bei.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die Firma Geiger Kanaltechnik GmbH & Co. KG aus Kempten mit den Kanalsanierungsarbeiten in Groß- und Kleinanhausen zum Angebotspreis in Höhe von 379.477,66 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7. Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7

Sachverhalt Protokoll

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 27.06.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 3) für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung“ die erneute Beteiligung der berührten Träger öffentlicher Belange und der betroffenen Öffentlichkeit beschlossen.

Gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wurde dabei bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den folgenden geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können: Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich). Die Änderungen zum Entwurf in der Fassung vom 26.01.2016 waren gelb hinterlegt.


A) Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung des 2. Bebauungsplanentwurfs in der Fassung vom 27.06.2023 hat gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.07.2023 - 16.08.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Bedenken und Anregungen eingegangen.

B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Insgesamt 22 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.07.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur 2. Entwurfsfassung vom 27.06.2023 bis zum 16.08.2023 aufgefordert.

Folgende 8 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

       Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
       Bayerischer Bauernverband Günzburg
       Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege Koordination Bauleitplanung
       Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
       Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH TI NL Süd, PTI 23
       Kreishandwerkerschaft Günzburg/Neu-Ulm
       Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg

Es haben 10 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:

       Amprion GmbH, Dortmund, Schreiben vom 18.07.2023
       Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben - Mindelheim, Krumbach,         Schreiben vom 03.08.2023
       Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 31.07.2023
       Bayernets GmbH, München, Schreiben vom 19.07.2023
       IHK Schwaben, Schreiben vom 11.08.2023
       LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 02.08.2023
       Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 26.07.2023
       Schwaben Netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 19.07.2023
       Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 02.08.2023
       Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 02.08.2023

Folgende 5 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:

       Landratsamt Günzburg (bislang keine Stellungnahme eingereicht)
       Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 04.08.2023
       Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 10.08.2023
       DB AG, DB Immobilien, München, Schreiben vom 24.07.2023
       Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.08.2023

Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgte unter den Tagesordnungspunkten Nr. 7.1 bis 7.5.

C) Durchführungsvertrag
Der Beschluss über den Durchführungsvertrag erfolgte unter Tagesordnungspunkt Nr. 7.6.

D) Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss erfolgte ebenfalls unter Tagesordnungspunkt Nr. 7.6.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7.1. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.1

Sachverhalt Protokoll

Das Landratsamt Günzburg sowie die sonstigen Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 14.07.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur 2. Entwurfsfassung vom 27.06.2023 bis zum 16.08.2023 aufgefordert.

Das Landratsamt Günzburg konnte aufgrund noch fehlender Fachstellungnahmen keine Gesamtstellungnahme fristgerecht abgeben und bat um eine entsprechende Fristverlängerung zur Äußerung. 

In Absprache mit dem Planungsbüro wurde eine Fristverlängerung von 2 weiteren Wochen gewährt. Dabei wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Beteiligung maßgeblich die reduzierten Inhalte (Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind.

Bis zur Stadtratssitzung lag keine Stellungnahme seitens des Landratsamtes – Team Bauleitplanung – vor.

Der Stadtrat nimmt von dem vorgenannten Sachverhalt Kenntnis.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.2

Sachverhalt Protokoll

Nach Durchsicht der vorliegenden Planunterlagen weisen wir hinsichtlich der geänderten und ergänzten Flächen bzw. Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) darauf hin, dass gemäß dem uns bekannten letzten Planungsstand des Bahnprojektes ICE-Bahnstrecke Ulm-Augsburg mehrere Trassen in näherem und weiterem Abstand südlich und östlich an den geplanten Ausgleichsflächen vorbeiführen. 

Da im Zuge der weiterführenden Planungen eine Verschiebung der Trassen, ein entsprechendes Ergebnis des (noch nicht eingeleiteten) Raumordnungsverfahrens vorausgesetzt, im Bereich des Möglichen liegen könnte, ist derzeit eine Betroffenheit der geplanten Ausgleichsflächen nicht von vornherein auszuschließen.

Beschluss

Eine Betroffenheit durch die Ausbau- / Neubaustrecke Ulm-Augsburg liegt nicht vor. Nachdem das Raumordnungsverfahren erst seit Kurzem eingeleitet ist, dient die Anregung der Kenntnisnahme.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.3

Sachverhalt Protokoll

Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 10.08.2023

 

Grundsätzliche Stellungnahme

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.

Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.

Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau fasst folgenden Beschluss:

Bedenken seitens des Staatlichen Bauamtes bestehen nicht. 

Die Vorbelastung des Plangebietes durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 und die damit unterbundenen Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung bilden auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bereits geltendes Recht. 

Die Verwaltung wird dem Staatlichen Bauamt zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss und den rechtskräftigen Bebauungsplan zur Verfügung stellen.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.4

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, FB33, Gesundheitsamt, Schreiben vom 14.08.2023


Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Planung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung BSB Metallverformung“ in dem die Flurstücke Nr. 4949, 4950, 4951, 4952, 4953, 4954, 4955 sowie Teilbereiche der Flurstücke Nr. 4928, 4933, 4935, 4936, 4938, 4940, 4941, 4942, 4943, 4947, 4948, 4968, 4961 und 4907 der Gemarkung Burgau umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone, befindet sich jedoch in einem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet mit Hochwasserprojektzone (Hochwasserdämme). Das Gebiet ist angrenzend oder in der näheren Umgebung zu bereits gewerblich oder industriell genutzten Flächen. Westlich des Plangebietes finden sich Wohnbebauungen, welche durch die Aberthamer Straße und den Erlenbach mit einer Randeingrünung von dem Planungsgebiet abgetrennt werden.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit
  • eine Planzeichnung in der Fassung vom 27.06.2023 (ursprünglich 26.01.2016),
  • eine Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 27.06.2023 
(ursprünglich 26.01.2016),
  • ein Vorhabenplan in der Fassung vom 13.08.2015,
  • ein Fachbeitrag Artenschutz vom 14.08.2015,
  • eine schalltechnische Untersuchung vom 08.10.2015,
  • eine umweltbezogene Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg vom 28.09.2015,
  • eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 14.09.2015,
  • eine Stellungnahme der Verwaltungsgemeinschaft Offingen vom 24.08.2015
  • und eine Datenschutzinformation
vor.

Bei der baulichen Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregen-‚ Hochwasser- oder Überschwemmungsereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als eingeschränktes Gewerbegebiet und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vor-gaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden lmmissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau fasst folgenden Beschluss:

Durch die verbindlichen Auflagen zum Schallschutz sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt, wodurch das Schutzgut Mensch nicht beeinträchtigt wird. Dem Schutzgut Boden wird bereits im Umweltbericht Rechnung getragen. Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist ordnungsgemäß sichergestellt.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Stellungnahme der DB AG, DB-Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.5

Sachverhalt Protokoll

DB AG, DB-Immobilien, München, Schreiben vom 24.07.2023


Die DB AG, DB-Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren. 

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken.

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt am Verfahren zu beteiligen. 

Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München. 

1. Immobilienrelevante Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 

2. Infrastrukturelle Belange 
Hinweise DB Netz AG, Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg: 

Nach Durchsicht der übersendeten Unterlagen können wir von I.NI-S-U / ABS/NBS Ulm-Augsburg Ihnen mitteilen, dass nach aktuellem Projektstand keine Betroffenheiten zum Vorhaben „Bebauungsplan Siemensstraße - Betriebserweiterung BSB Metallverformung“ der Stadt Burgau erkennbar sind. Die genaue Trassenführung wird jedoch erst im Rahmen der Parlamentarischen Befassung im Jahr 2025 entschieden. 

Bitte beachten Sie, dass die beigefügten Ausschnitte aus der Trassierungspläne der ABS/NBS eine Momentaufnahme sind. Die Planungen werden täglich weiterentwickelt und angepasst. Bitte wenden Sie sich für Rückfragen an die DB Netz AG […].

Allgemeine Hinweise für Bauten nahe der Bahn: 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 

Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischer Bedingungen und einschlägigen Regelwerke, zu erfolgen. 

Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauer-haft auszuschließen. Dies gilt auch während der Bauzeit.  

Bei Planungs- und Bauvorhaben in räumlicher Nähe zu Bahnbetriebsanlagen ist zum Schutz der Baumaßnahme und zur Sicherung des Eisenbahnbetriebs das Einhalten von Sicherheitsabständen zwingend vorgeschrieben.  

Grundsätzlich ist für Baumaßnahmen bei elektrifizierten Strecken ein Abstand von 7,5 m zum Gleisbereich einzuhalten. 

Bei Bauarbeiten in Gleisnähe sind die Veröffentlichungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung DGUV Vorschrift 1, DGUV Vorschrift 4, DGUV Vorschrift 53, DGUV Vorschrift 72, DGUV Regel 101-024, DGUV Vorschrift 78, DV 462 und die DB Konzernrichtlinien 132.0118, 132.0123 und 825 zu beachten. 

Wenn Sicherheitsabstände zu Bahnbetriebsanlagen unterschritten werden müssen, sind nach Art der jeweiligen Gefährdung geeignete Maßnahmen mit der DB Netz AG abzustimmen und zu vereinbaren. Die erforderlichen Nachweise und Planungen sind vorher zur Prüfung der DB Netz AG vorzulegen. Die DB Netz AG legt die Schutzmaßnahmen und mögliche Standsicherheitsnachweise für Bauwerke fest, die dann bindend zu beachten sind.

Der Bauherr ist angehalten, das Grundstück im Interesse der öffentlichen Sicherheit und auch im Interesse der Sicherheit der auf seinem Grundstück verkehrenden Personen und Fahrzeuge derart einzufrieden, dass ein gewolltes oder ungewolltes Betreten und Befahren von Bahngelände oder sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen verhindert wird.

Die Einfriedungen zur Bahneigentumsgrenze hin sind so zu verankern, dass sie nicht umgeworfen werden können (Sturm, Vandalismus usw.). Ggf. ist eine Bahnerdung gemäß VDE-Richtlinien vorzusehen.

Die Einfriedung ist vom Bauherrn bzw. seinen Rechtsnachfolgern laufend instand zu halten und ggf. zu erneuern. Die anfallenden Kosten gehen zu Lasten des Bauherrn bzw. seiner Rechtsnachfolger.

Die Bauherren haben zu gewährleisten, dass von Kunden / Besuchern der Betriebe keine Gefährdung des Eisenbahnbetriebes ausgeht oder DB Anlagen beeinträchtigt werden.

Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.

Können bei einem Kraneinsatz oder Baggereinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.

Der Antrag zur Kranaufstellung ist mit Beigabe der Konzernstellungnahme der DB zum Vorhaben bei der DB Netz AG […] einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen.

Bei Einsatz eines Baggers ist ein Sicherheitsabstand von >= 5,0 m zum Gleis einzuhalten, ansonsten ist eine Absicherung des Baggers mit Sicherungsplan und Sicherungsfirma erforderlich.
Die Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisen-bahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.

Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass Setzungen, auch im Millimeterbereich, im Bereich der Gleisanlagen unzulässig sind. Durch die Maßnahmen evtl. entstehende Gleislagefehler sind auf Kosten des Verursachers maschinell zu beseitigen.

Bei Abbrucharbeiten ist die Staubentwicklung in Grenzen zu halten. Sie darf die freie Sicht im Bereich der Gleisanlagen, insbesondere des Bahnübergangs, nicht einschränken.

Sollte mit Wasser zur Vermeidung der Staubemissionen gearbeitet werden, so ist in jedem Fall eine Lenkung des Wasserstrahls auf die Bahnanlage auszuschließen. Es muss in jedem Fall dafür gesorgt werden, dass keine Teile der Abbruchmassen auf die Bahnanlage (Gleisbereich) gelangen können (Vermeidung von Betriebsgefährdungen). 

Bahngelände darf weder im noch über dem Erdboden überbaut werden. Grenzsteine sind vor Baubeginn zu sichern. Sie dürfen nicht überschüttet oder beseitigt werden. Erforderlichenfalls sind sie zu Lasten des Bauherrn neu einzumessen und zu setzen. 

Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. 

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Brandschutzabstände nach Maßgaben der BayBO aus bahntechnischen und sicherheitsrelevanten Gründen nicht übernommen werden dürfen.

Ergänzend wird vorsorglich noch darauf hingewiesen, dass Brandlasten grundsätzlich nicht übernommen werden können bzw. aus bahntechnischen Gründen abzulehnen sind (z.B. Brandgefahr von Zügen oder Güterwagen mit brennbaren Stoffen, Brandsicherheitskonzepte etc.).
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.

Bei Aufschüttungen von Baumaterial sind die Schutzabstände zu spannungsführenden Teilen einzuhalten.

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. 

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden (DB Konzernrichtlinie 836.4601 ff.). Ein Zugang zu diesen Anlagen für Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen ist sicherzustellen.

Die Vorflutverhältnisse (Bahnseitengraben) dürfen durch die Baumaßnahme, Baumaterialien, Erdaushub etc. nicht verändert werden. 

Bei Planung von Lichtzeichen und Beleuchtungsanlagen (z.B. Baustellenbeleuchtung, Parkplatzbeleuchtung, Leuchtwerbung aller Art etc.) in der Nähe der Gleise etc. hat der Bauherr sicherzustellen, dass Blendungen der Triebfahrzeugführer ausgeschlossen sind und Verfälschungen, Überdeckungen und Vortäuschungen von Signalbildern nicht vorkommen. 

Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hinzugestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen. 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).  

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Im angefragten Bereich sind keine erdverlegten Kabel und Leitungen der DB AG bekannt. Jedoch muss im unmittelbaren Bereich von DB-Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel und Leitungen gerechnet werden. 

Der Bauherr ist verpflichtet, die örtlich zuständigen Versorgungsunternehmen (Strom, Gas, Wasser, Kanal usw.) über evtl. vorhandene Kabel oder Leitungen selbst zu befragen und deren Lage örtlich festzulegen.  

Treten unvermutete, in den Plänen nicht angegebenen Kabel und Leitungen auf, dann ist umgehend die DB Netz AG bzw. die DB AG zu informieren. 

Auf Strafbarkeit nach StGB §§ 315, 316 b) und 317 bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigung von Kabeln wird ausdrücklich hingewiesen. 

Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen.  

Es wird auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn verwiesen. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben.  

Bauherrn sollen im eigenen Interesse dafür sorgen, dass Ihre Auftragnehmer bzw. die den Bau ausführenden Personen über die in dieser Zustimmung aufgeführten Bedingungen sowie die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb in geeigneter Weise unterrichtet werden. Ferner ist darauf hinzuwirken, dass die Bedingungen und Hinweise auch eingehalten werden. 

Die Richtlinien der DB (Druckausgaben und CD-ROMs) sind kostenpflichtig über den „Kundenservice für Regelwerke, Formulare und Vorschriften" unter der folgenden Adresse erhältlich: DB Kommunikationstechnik GmbH, Medien- und Kommunikationsdienste, Informationslogistik. […].

Sollten sich durch die Bauleitplanung zu einem späteren Zeitpunkt für den Eisenbahnbetrieb sicherheitsrelevante Auswirkungen ergeben bzw. festgestellt werden, behält sich die DB AG weitere Bedingungen und Auflagen vor.  

Die DB ist an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und der DB ist zu gegebener Zeit der Beschluss zu übersenden. Für Rückfragen zu diesem Schreiben […] zu wenden.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau fasst folgenden Beschluss:

Infrastrukturelle Belange der Deutschen Bahn sind nicht betroffen. Eine Betroffenheit durch die Ausbau-/Neubaustrecke Ulm-Augsburg liegt nicht vor. Die allgemeinen Hinweise dienen der Kenntnisnahme.

Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger war bei diesem Tagesordnungspunkt noch nicht anwesend.

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7.6. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“ Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 12.09.2023 ö vorberatend 4.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 7.6

Sachverhalt Protokoll

C) Durchführungsvertrag

Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

Den Sitzungsunterlagen lag hierzu der Entwurf des Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 13.08.2015 bei.


D) Satzungsbeschluss

Für den 2. Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 27.06.2023 mit Begründung hat in der Zeit vom 17.07.2023 bis 16.08.2023 gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4a Abs. 3 i.Vm. § 4 Abs. 2 BauGB die erneute Beteiligung der Behörden stattgefunden.

Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Inhaltliche Änderungen / Ergänzungen haben sich hieraus nicht ergeben. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 26.01.2016 / 27.06.2023 kann somit als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung".

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 13.08.2015.

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Siemensstraße – Betriebserweiterung BSB Metallverformung" in der Fassung vom 26.01.2016 / 27.06.2023 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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8. Grundsatzbeschluss über die Gewährung von Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 0723. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 18.09.2023 vorberatend 13
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 8

Sachverhalt Protokoll

Der Tarifvertrag für flexible Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ = Altersteilzeit) ist mit der letzten Tarifrunde des öffentlichen Dienstes ausgelaufen.

Eine Weiterführung der Altersteilzeit war zu Beginn der Tarifrunde 2023 gefordert. Nach Informationen der Vereinigung kommunaler Arbeitgeber (VKA) waren die Gewerkschaften im Rahmen einer Kompromissfindung nur zu minimalen Zugeständnissen über die Schlichtungsempfehlung hinaus bereit. Vor diesem Hintergrund kam es auch nicht zu einer Verlängerung des Tarifvertrags zur Altersteilzeit. In der Redaktion (= Umsetzung der Tarifeinigung) wird die Anpassung des TV FlexAZ gefordert.

Die VKA hat die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz (AtG) freigegeben. Die Altersteilzeit steht den Arbeitgebern als personalpolitisches Instrument also weiterhin zur Verfügung.

Die Voraussetzungen für die Altersteilzeit nach dem AtG sind wie folgt:
  • frühester Beginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres,
  • Beschäftigte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der ATZ mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben,
  • die ATZ selbst muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit sein,
  • die ATZ muss so lange vereinbart sein, bis eine Altersrente (mit oder ohne Abschlag) bezogen werden kann,
  • ATZ im Blockmodell kann für eine Höchstdauer von drei Jahren vereinbart werden,
  • ATZ im Teilzeitmodell kann unbegrenzt vereinbart werden – Aufstockungsleistungen sind aber nur bis zu einer Dauer von 6 Jahren vorgesehen,
  • die freie Entscheidung des Arbeitgebers über die Gewährung von ATZ muss bzgl. einer Überschreitung von 5 % der Arbeitnehmer sichergestellt sein.

Das Regelarbeitsentgelt für die ATZ wird um mindestens 20 % aufgestockt. Ebenso ist eine zusätzliche Rentenaufstockung vorgesehen. Der jeweilige Betrag hängt vom Einzelfall (Eingruppierung, Vollzeit/Teilzeit) ab.
Nach derzeitigem Stand gibt es keine Aufstockung des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.

Da das AtG keine weiteren Regelungen analog dem bisherigen TV FlexAZ beinhaltet (Urlaubskürzung, längere Erkrankung, Entgeltfortzahlung des Aufstockungsbetrages, Störfallabwicklung, ZVK Aufstockung), sind entsprechende Regelungen im Altersteilzeitvertrag notwendig. Der KAV Bayern hat hierzu bereits ein Muster veröffentlicht (lag als Anlage bei).

Nach dem TV FlexAZ hatten Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet hatten und noch innerhalb einer Quote in Höhe 2,5 % der Beschäftigten mit Stichtag 31. Mai des Vorjahres lagen, einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit.

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat für die Altersteilzeit bei der Stadt Burgau in den vergangenen Jahren über den TV FlexAZ hinaus noch weitere Voraussetzungen bzw. Richtlinien beschlossen. Altersteilzeit, unabhängig davon, ob im Block- oder Teilzeitmodell und ob es sich um eine/n Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte/n handelte, konnte für maximal 36 Monate gewährt werden (vgl. Stadtratsbeschluss vom 27.09.2016). 
Des Weiteren hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 06.02.2018 beschlossen, für die Gewährung von Altersteilzeit, sofern kein Rechtsanspruch besteht, als weitere Voraussetzung die Dauer einer Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren festzusetzen.

Mit der Gewährung von Altersteilzeit werden die Personalausgaben belastet.
Die Gewährung von Altersteilzeit kann aber förderlich für eine altersgerechte Arbeit sein. Gerade im Hinblick auf Altersteilzeit im Teilzeitmodell können ältere Beschäftigte und damit deren Erfahrung und Wissen ggf. noch etwas länger gehalten und ihnen ein seichterer Übergang in die Rente ermöglicht werden.
Zudem könnte dies auch ein Anreiz für die Personalgewinnung darstellen.

Für die Weiterführung der Möglichkeit der Altersteilzeit könnten die Voraussetzungen des AtG i.V.m. den bisherigen Grundsatzbeschlüssen des Stadtrates zu Grunde gelegt werden.

Ob der Stadtrat eine Quote festlegen möchte, innerhalb welcher ein Anspruch auf ATZ gilt und darüber hinaus im Einzelfall entscheidet oder ob generell im Einzelfall entschieden wird, steht zur freien Entscheidung.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die Möglichkeit der Altersteilzeit weiterhin anzubieten. 
Bis zu einer Quote von 2,5 % der Beschäftigten können Beschäftigte Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Über diese Quote hinaus muss über die Gewährung von Altersteilzeit im Einzelfall entschieden und Beschluss gefasst werden.
Altersteilzeit kann grundsätzlich Beschäftigten gewährt werden, die nachstehende Kriterien erfüllen:
  • frühester Beginn nach Vollendung des 55. Lebensjahres;
  • Beschäftigte müssen innerhalb der letzten 5 Jahre vor Beginn der ATZ mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden haben;
  • die ATZ selbst muss eine versicherungspflichtige Tätigkeit sein;
  • im Anschluss an die ATZ muss eine Altersrente (mit oder ohne Abschlag) bezogen werden;
  • Dauer der ATZ im Block- oder Teilzeitmodell maximal 36 Monate;
  • Beschäftigte müssen mindestens eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren vorweisen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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9. Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 25.07.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö beschließend 9

Sachverhalt Protokoll

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 25.07.2023 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 25.07.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Stadtrates 26.09.2023 ö informativ 10

Sachverhalt Protokoll

Unter diesem Tagesordnungspunkt wurde von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfrage gestellt:

Herr Stadtrat Ulrich Ruf erkundigte sich, wie sich die Preiserhöhungen im Freibad auf die Besucherzahlen ausgewirkt hätten.

Dies müsse man erst noch evaluieren. Da die Besucherzählung aufgrund des neuen Kassensystems aber anfangs noch nicht gelaufen ist, muss hier eine Schätzung erfolgen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 02.11.2023 17:39 Uhr