Datum: 10.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:35 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:36 Uhr bis 21:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport im Eschenweg 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 3807 der Gemarkung Burgau
2 Bauantrag zur Nutzungsänderung auf Produktions- und Lagerhalle, Bürogebäude mit Betriebsleiterwohnung und Freisitz auf dem Grundstück "An der Römerstraße 13a", Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau
3 Vorberatung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung sowie über den erneuten Auslegungsbeschluss
3.1 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
3.2 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Regierung von Schwaben
3.3 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
3.4 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Krumbach
3.5 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Schwaben netz GmbH
3.6 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg
3.7 Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Kempten
3.8 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Vorberatung über den Billigungs- sowie erneuten Auslegungsbeschluss
4 Bahnprojekt Ausbau- / Neubaustrecke (ABS/NBS) Ulm-Augsburg Beteiligung der Stadt Burgau im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung am Raumordnungsverfahren
5 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
5.1 Beratung über ein Absolutes Halteverbot entlang der Ostpreußenstraße 1
5.2 Erneute Beratung über die Anordnung eines Halteverbotes in der Wettenhauser Straße
6 Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 12.09.2023
7 Verschiedenes

zum Seitenanfang

1. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport im Eschenweg 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 3807 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö beschließend 1

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport im Eschenweg 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 3807 der Gemarkung Burgau.

Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Im Vorfeld der Antragsstellung hat sich der Bauherr bereits bei der Baugenehmigungsbehörde eine Stellungnahme seitens der Ortsplanung eingeholt. Insbesondere stellte sich die Frage nach dem Einfügen des geplanten Vorhabens hinsichtlich der Geschossigkeit (= Maß der baulichen Nutzung). 

Hierzu heißt es auszugsweise:
„Das Grundstück fällt sowohl von Westen nach Osten als auch von Norden nach Süden ab. Diese besondere Topografie ist auch für die Grundstücke der näheren Umgebung maßgeblich. In der näheren Umgebung befinden sich Gebäude, deren Geschossigkeit talseits drei wahrnehmbare Geschosse aufweisen. Dieses Erscheinungsbild trifft auch auf die vorliegende Planung zu.

Demzufolge bestehen aus ortsplanerischer Sicht keine planungsrechtlichen Einwände gegen die vorliegende Planung“

Das Bauvorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.

Die Stellplätze sind nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Garage und Carport im Eschenweg 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 3807 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Bauantrag zur Nutzungsänderung auf Produktions- und Lagerhalle, Bürogebäude mit Betriebsleiterwohnung und Freisitz auf dem Grundstück "An der Römerstraße 13a", Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung auf Produktions- und Lagerhalle, Bürogebäude mit Betriebsleiterwohnung und Freisitz auf dem Grundstück „An der Römerstraße  13 a“, Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau. 

Im Rahmen des erst kürzlich vom Bauherrn eingereichten Bauantrags zum Anbau eines Büros mit Außentreppe (Beratung im Bauausschusssitzung vom 11.07.2023, Beratungsgegenstand Nr. 1) wurde seitens der Baugenehmigungsbehörde u. a. festgestellt, dass bei der Bestandsbebauung die Halle nun für Produktions- und Lagerzwecke genutzt wird. Ferner ist im Obergeschoss des Bürogebäudes eine Betriebsleiterwohnung vorhanden. Desweitern wurde auf dem Grundstück ein Freisitz errichtet. 

Die Baugenehmigungsbehörde regte daher zur Klarstellung der baurechtlichen Verhältnisse die Einreichung eines entsprechenden Bauantrags auf Nutzungsänderung an. 

Das beantragte Projekt befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Unterknöringen I“. Dieser setzt dort ein Gewerbegebiet mit Immissionsschutz-Einschränkungen fest und entspricht in folgendem Punkt nicht dessen Festsetzungen:

Betriebsleiterwohnung
Im Obergeschoss ist bereits eine Betriebsleiterwohnung vorhanden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung können in Gewerbegebieten ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben.

Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz sind durch einen Schallschutznachweis zu belegen. Ein Schallgutachten liegt den Antragsunterlagen bei.

Ferner können die erforderlichen Abstandsflächen für den Freisitz an der nördlichen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden. In den Antragsunterlagen liegt hierfür eine Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn bei.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Obwohl das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und genehmigungsfähig ist, äußerten die Mitglieder des Bauausschusses ihr Befremden über die Vorgehensweise von Bauherr und Planer, den ursprünglichen Bauantrag unkorrekt im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht zu haben.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung auf Produktions- und Lagerhalle, Bürogebäude mit Betriebsleiterwohnung und Freisitz auf dem Grundstück „An der Römerstraße 13 a“, Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau, das gemeindliche Einvernehmen.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Vorberatung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung sowie über den erneuten Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5

Sachverhalt Protokoll

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 28.02.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ beschlossen.

Ferner hat der Stadtrat der Stadt Burgau in seiner Sitzung vom 28.02.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 28.02.2023 gebilligt und die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.

A) Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Zeit vom 28.03.2023 bis 01.05.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben:


B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Insgesamt wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ vom 28.03.2023 bis zum 01.05.2023 aufgefordert. 


Folgende 10 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:

• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg 
• Bayerischer Bauernverband 
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bauleitplanung - BQ, München 
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben, Düsseldorf 
• Deutsche Bahn AG; DB Immobilien Süd, München 
• Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Niederlassung München 
• Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Schwaben 
• Kreishandwerkerschaft Bereich Günzburg 
• Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg 
• Regionalverband Donau-Iller

Folgende 7 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:

• Amprion GmbH, Dortmund, Schreiben vom 03.04.2023 
• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach-Mindelheim, Krumbach, Schreiben vom 29.03.2023 
• Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 14.04.2023 
• Bayernets GmbH, München, Schreiben vom 29.03.2023 
• IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 25.04.2023 
• Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.04.2023 
• Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH Unterföhring, Schreiben vom 27.04.2023

Folgende 7 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:

• Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 24.07.2023
• Regierung von Schwaben, Schreiben vom 18.04.2023
• Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.04.2023
• Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 28.04.2023
• Schwaben netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 05.04.2023
• LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 24.04.2023
• Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 09.05.2023

Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgte unter den Tagesordnungspunkten Nr. 3.1 bis 3.7.


C) Billigungsbeschluss sowie erneuter Auslegungsbeschluss

Der Billigungsbeschluss als auch der erneute Auslegungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ erfolgte unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 3.8.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3.1. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.1

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 24. Juli 2023 


Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Errichtung eines fünfgeschossigen Gebäudes mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes „Gewerbegebiet Nord-Ost“ in Burgau bauplanungsrechtlich ermöglicht werden. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen.

Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau sieht für die fragliche Fläche im Norden eine gewerbliche Fläche und im Süden eine Grünfläche vor. Der vorliegende Bebauungsplan ist damit nicht vollständig aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt anzusehen. Aufgrund des gewählten Verfahrens ist der Flächennutzungsplan in dem benannten Teilbereich im Wege der Berichtigung anzupassen.

Stellungnahme Nr. 1
Der Anregung wird bereits in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 2.5 Rechnung getragen, wonach im südlichen Teilbereich der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aufgrund des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden besteht aus ortsplanerischer Sicht mit einer intensiveren gewerblichen Nutzung zunächst grundsätzlich Einverständnis.
Das geplante, gestalterisch auffällige Gebäude, das eine besondere Formensprache spricht, wird künftig schon hinsichtlich seiner Höhenentwicklung aus dem baulichen Umfeld herausstechen. Die damit einhergehende Überschreitung der Bauhöhen der näheren Umgebung ist städtebaulich in der Begründung zum Bebauungsplan zu würdigen. 

Stellungnahme Nr. 2
Die Höhenentwicklung im Vergleich zum Siedlungsumfeld wird in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 8.2. redaktionell ergänzt. Als prägendes Vorhaben inklusive Fassadengestaltung und Glaskuppel soll der östliche Stadteingang attraktiv gestaltet werden. Auch durch die Einhaltung der Abstandsflächen ist die Höhenentwicklung städtebaulich verträglich einzuordnen. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.


In der Satzung unter Ziffer 1.5 ist aufgeführt, dass in der Gewerbeimmobilie künftig Beherbergungsbetriebe zulässig sein können, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind. Diese Formulierung ist sehr auslegungsfähig, weshalb sie zu konkretisieren ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei dem Miteinander von Beherbergungs- und Gewerbebetrieben aufgrund der unterschiedlichen lärmtechnischen Bedürfnisse Konflikte vorprogrammiert sind und die umliegenden Gewerbebetriebe damit in ihrer Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt werden können. Dies ist auch ein Grund, weshalb ein derartiges Miteinander in den Regelungen für Gewerbegebiete in der BauNVO ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Sofern unter der Definition „der gewerblichen Nutzung zugeordneten Nutzung der Beherbergungsstätte“ zu verstehen ist, dass Mitarbeiter untergebracht werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Nutzungen nicht unter die Eigenschaft eines Beherbergungsbetriebes fallen.

Stellungnahme Nr. 3
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt.
Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Zusätzlich werden Lärmkonflikte vermieden.


In den Festsetzungen ist als oberer Abschluss des Gebäudes einzig ein Walmdach festgesetzt. Dies entspricht nicht den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der ein Gebäude mit überwiegender Flachdachausbildung vorsieht.

Stellungnahme Nr. 4
Gemäß Vorhabenplanung sind sowohl ein Flachdach als auch eine Kuppel in Walmdach-Form vorgesehen. Daher erfolgt die gestalterische Ergänzung im Bebauungsplan, dass ausschließlich flachgeneigte Dächer (FD) mit einer Dachneigung von 0° bis 20° für das Hauptgebäude zulässig sind.
Die Gestaltungsfestsetzungen entsprechen somit vollständig den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes.


In der Begründung auf Seite 15 ist angegeben, dass der Stellplatzbedarf eindeutig nachgewiesen wurde. Maßgeblich für die Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Stadt Burgau. Diese sieht für die möglichen gewerblichen Nutzungen unterschiedliche Stellplatzschlüssel vor, die von einem Verhältnis 1:9 bis 1:40 reichen, so dass der angewandte Faktor von 1 Stellplatz je 35 m² Bürofläche nicht für alle festgesetzten und damit möglichen Nutzungen ausreichend ist. Der verwendete Ansatz greift eine aus Vorhabenträgersicht sehr positive Fallkonstellation auf und lässt damit aus stellplatztechnischer Sicht für die anderen möglichen Nutzungen keinen Puffer.

Stellungnahme Nr. 5
Im Falle anderweitiger Nutzungen i. V. m. einem geänderten Stellplatzschlüssel ist der aktualisierte Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Der abschließende Stellplatznachweis ist Gegenstand der Baugenehmigungsebene. Der Anregung wird damit gefolgt und die entsprechenden Passagen in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 7 redaktionell angepasst.


Gemäß der Bezeichnung soll es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handeln, bei dem in der Projektbezeichnung das Vorhaben und dessen Vorhabenträger konkret zu benennen ist. Darüber hinaus sind alle weiteren Namen (wie z. B. die Nachbarn auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan) aus Datenschutzgründen zu entfernen.

Stellungnahme Nr. 6
Aus Datenschutzgründen ist die konkrete Benennung des Vorhabenträgers im Bebauungsplan nicht erlaubt. Aus Datenschutzgründen werden die personenbezogenen Daten im Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil D) entfernt. Der Anregung wird gefolgt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.


In der Planzeichnung wird für das Gebäude auf Flurstück 4757/2, Gemarkung Burgau, eine Schraffur verwendet, die nicht in der Zeichenerklärung aufgeführt ist.

Stellungnahme Nr. 7
Die Zeichenerklärung wird um das Planzeichen „sonstige Bauwerke“ redaktionell ergänzt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.



Naturschutz und Landschaftspflege
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die unter Nr. 7 – Grünordnung, Nr. 8 – Boden- und Grundwasserschutz sowie Nr. 9 – Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen ausgeführten Punkte sind zwingend zu beachten. Für die Detaillierung dieser Festsetzungen ist im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan zu erstellen. Im Rahmen eines Monitorings ist die Umsetzung durch die Stadt Burgau zu begleiten und zu überwachen.

Stellungnahme Nr. 8
Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht. Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Burgau die Umsetzung und Einhaltung der artenschutzrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen. Ein Freiflächengestaltungsplan ist Gegenstand im Baugenehmigungsverfahren.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


Immissionsschutz
Im Süden des Plangebiets befindet sich die Augsburger Straße. Im Osten und Westen grenzen gewerbliche Nutzungen an das Plangebiet an. Im Nordwesten befindet sich das Grundstück Flur-Nr. 4771/17 mit Wohnnutzung.

Verkehrslärm
Nach einer überschlägigen Abschätzung kommt es durch den Verkehrslärm der Augsburger Straße im Plangebiet tagsüber zu keinen Überschreitungen der Orientierungsrichtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Nachts würde es nach der Abschätzung zu einer geringen Überschreitung der Orientierungsrichtwerte kommen. Dies kann für eine übliche Gewerbe- und Büronutzung als unerheblich eingestuft werden, da diese im Regelfall nur zur Tagzeit stattfindet. 

Parkplatzlärm
Der Abstand der geplanten Parkplätze zum nächstgelegenen Wohnhaus im Gewerbegebiet beträgt ca. 9 m. 

Laut der Parkplatz-Lärmstudie des LfU ist in einem Gewerbegebiet ein Mindestabstand zwischen dem Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz zur Nachtzeit von 6 m ausreichend, um den Immissionsrichtwert der TA Lärm von nachts 50 dB(A) einzuhalten. 

Eine Geräuschbelastung durch den Parkplatz sollte somit nicht auftreten. 

Gewerbelärm
Sollten im Plangebiet Räume für Beherbergungsbetriebe weiterhin zugelassen sein, ist im weiteren Verfahren ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten muss das Miteinander von eventuellem Beherbergungsbetrieb und bestehendem Gewerbe betrachten und die Verträglichkeit prüfen. 

Gegen den Bebauungsplan bestehen daher aus der Sicht des Immissionsschutzes Bedenken.


Stellungnahme Nr. 9
Immissionsschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Verkehrslärm und Parkplatzlärm bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt. Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens ist damit entbehrlich. Gezielt werden Lärmkonflikte vermieden.



Wasserrecht und Bodenschutz
Aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende Bauleitplanung keine Bedenken. Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt. Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung / Bodenversiegelungen besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 10
Bedenken seitens des Wasserrechts und des Bodenschutzes bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Verkehrswesen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in Burgau wird über die bestehende Staatsstraße St 2510 (Augsburger Straße) erschlossen.

In den zur Verfügung stehenden Unterlagen wurde die Zufahrt zur Staatsstraße nicht näher konkretisiert.

Hierzu ist das Staatliche Bauamt in Krumbach als Straßenbaulastträger der Staatsstraße St 2510 - falls noch nicht erfolgt - zu hören.

Stellungnahme Nr. 11
Im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Teil D) ist eine gesicherte Erschließung über die Staatsstraße nachgewiesen. Das Staatliche Bauamt wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß beteiligt. Bedenken seitens des Verkehrswesens bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abwehrender Brandschutz
Mit der vorliegenden Bauleitplanung besteht aus Sicht der Brandschutzdienststelle Einverständnis. Der abwehrende Brandschutz wird unter Punkt 16 der Begründung ausreichend gewürdigt.

Stellungnahme Nr. 12
Die Belange des abwehrenden Brandschutzes sind gemäß vorliegender Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.



Novelle Baugesetzbuch 2023 / Änderung Baunutzungsverordnung (BauNVO)
In der Präambel der vorliegenden Bebauungsplansatzung wird erklärt, dass das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen Fassung zur Anwendung kommt.

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert.

BauGB:
Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) geändert. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Zur Eindeutigkeit ist daher in der Präambel eine klarstellende Aussage aufzunehmen, nach welcher Fassung des BauGB das Verfahren geführt wird.

BauNVO:
Der Ausbau erneuerbarer Energien wird durch eine entsprechende Änderung der BauNVO bauplanungsrechtlich erleichtert. Auf die Überleitungsvorschrift des § 25g BauNVO wird aufmerksam gemacht. Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 07.07.2023 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt worden, so ist auf ihn die BauNVO in der bis zum 07.07.2023 geltenden Fassung anzuwenden. Dies bedeutet für den vorliegenden Bebauungsplan, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist. In der Präambel der Satzung ist eine klarstellende Aussage zu treffen, in welcher Fassung die BauNVO angewendet wird. In der Begründung ist hierauf entsprechend einzugehen. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.

Stellungnahme Nr. 13
Zur Klarstellung wird in der Präambel die jeweils gültige Fassung des BauGB und BauNVO redaktionell ergänzt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich dadurch nicht.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 


Stellungnahme Nr. 1
Der Anregung wird bereits in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 2.5 Rechnung getragen, wonach im südlichen Teilbereich der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Stellungnahme Nr. 2
Die Höhenentwicklung im Vergleich zum Siedlungsumfeld wird in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 8.2. redaktionell ergänzt. Als prägendes Vorhaben inklusive Fassadengestaltung und Glaskuppel soll der östliche Stadteingang attraktiv gestaltet werden. Auch durch die Einhaltung der Abstandsflächen ist die Höhenentwicklung städtebaulich verträglich einzuordnen. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Stellungnahme Nr. 3
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt.
Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Zusätzlich werden Lärmkonflikte vermieden.

Stellungnahme Nr. 4
Gemäß Vorhabenplanung sind sowohl ein Flachdach als auch eine Kuppel in Walmdach-Form vorgesehen. Daher erfolgt die gestalterische Ergänzung im Bebauungsplan, dass ausschließlich flachgeneigte Dächer (FD) mit einer Dachneigung von 0° bis 20° für das Hauptgebäude zulässig sind.
Die Gestaltungsfestsetzungen entsprechen somit vollständig den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes.

Stellungnahme Nr. 5
Im Falle anderweitiger Nutzungen i. V. m. einem geänderten Stellplatzschlüssel ist der aktualisierte Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Der abschließende Stellplatznachweis ist Gegenstand der Baugenehmigungsebene. Der Anregung wird damit gefolgt und die entsprechenden Passagen in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 7 redaktionell angepasst.

Stellungnahme Nr. 6
Aus Datenschutzgründen ist die konkrete Benennung des Vorhabenträgers im Bebauungsplan nicht erlaubt. Aus Datenschutzgründen werden die personenbezogenen Daten im Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil D) entfernt. Der Anregung wird gefolgt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Stellungnahme Nr. 7
Die Zeichenerklärung wird um das Planzeichen „sonstige Bauwerke“ redaktionell ergänzt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.

Stellungnahme Nr. 8
Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht. Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Burgau die Umsetzung und Einhaltung der artenschutzrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen. Ein Freiflächen-Gestaltungsplan ist Gegenstand im Baugenehmigungsverfahren.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Stellungnahme Nr. 9
Immissionsschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Verkehrslärm und Parkplatzlärm bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt. Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens ist damit entbehrlich. Gezielt werden Lärmkonflikte vermieden.

Stellungnahme Nr. 10
Bedenken seitens des Wasserrechts und des Bodenschutzes bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Stellungnahme Nr. 11
Im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Teil D) ist eine gesicherte Erschließung über die Staatsstraße nachgewiesen. Das Staatliche Bauamt wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß beteiligt. Bedenken seitens des Verkehrswesens bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Stellungnahme Nr. 12
Die Belange des abwehrenden Brandschutzes sind gemäß vorliegender Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Stellungnahme Nr. 13
Zur Klarstellung wird in der Präambel die jeweils gültige Fassung des BauGB und BauNVO redaktionell ergänzt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich dadurch nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.2. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.2

Sachverhalt Protokoll

Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18.04.2023 



Landesplanerische Belange stehen der geplanten Änderung des Bebauungsplanes nicht entgegen.

Es wird darauf hingewiesen, dass die auf Seite 16 unter Ziff. 8.1 des vorliegenden Begründungsentwurfes hergestellte Verbindung zwischen der rechtlichen Selbstständigkeit von Betrieben und der damit vermeintlich einhergehenden Verbindung landesplanerisch unzulässiger Agglomerationen nicht zutreffend ist. Gemäß Begründung zu LEP 5.3.1 (Z) sind Agglomerationen folgendermaßen definiert: Eine Agglomeration i. S. d. LEP besteht aus mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind. Die RvS bittet, die Begründung entsprechend anzupassen.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

Der Anregung wird gefolgt und die Begründung (Teil C) unter Ziff. 8.1 redaktionell angepasst. Auswirkungen auf die gegenständliche Planung ergeben sich nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.3. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.3

Sachverhalt Protokoll

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.04.2023 


Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn die Hinweise beachtet werden.

Bei extremen Hochwasserereignissen können Überflutungen im Planungsgebiet nicht ausgeschlossen werden.

Eine hochwasserangepasste Bauausführung sowie die Darstellung der Gefahrenflächen in den Planunterlagen werden empfohlen.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

Die Empfehlung einer hochwasserangepassten Bauausführung wird in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 3.4 redaktionell ergänzt. Die Hochwassergefahrenflächen werden in der Planzeichnung (Teil A) nachrichtlich dargestellt.

Der Anregung wird vollumfänglich Rechnung getragen. Auswirkungen auf die gegenständliche Planung ergeben sich nicht.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.4. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.4

Sachverhalt Protokoll

Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 28.04.2023

 

2.1 Grundsätzliche Stellungnahme

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden. 


2.2 Erschließung 

Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße von Abs. 200 Stat. 0,090 bis Abs. 200 Stat. 0,145 ein. 

Gemäß dem Textteil erfolgt die Erschließung über die St 2510, wobei die Sichtdreiecke eingehalten werden. Sowohl die geplante Zufahrt als auch die Sichtdreiecke sind in den Planunterlagen entsprechend darzustellen.

Stellungnahme Nr. 1
Die geplanten Zufahrten im Süden sind sowohl in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) als auch in der Vorhaben- und Erschließungsplanung dargestellt. Die beiden Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ebenfalls in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) enthalten.

Der Anregung wird bereits vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.


2.3 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen 
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 

Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können. 

Es wird um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses gebeten, wenn die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Stellungnahme Nr. 2
Auf die Vorbelastung des Baugrundstücks durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 wird bereits in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 5.3 hingewiesen. Auf Grundlage der 16. BImSchV sind keine Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung geltend zu machen.

Die Stadt Burgau wird zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes zur Verfügung stellen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ist zu gegebener Zeit digital über die Homepage der Stadt Burgau abzurufen.

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 

Stellungnahme Nr. 1
Die geplanten Zufahrten im Süden sind sowohl in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) als auch in der Vorhaben- und Erschließungsplanung dargestellt. Die beiden Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ebenfalls in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) enthalten.

Der Anregung wird bereits vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Stellungnahme Nr. 2
Auf die Vorbelastung des Baugrundstücks durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 wird bereits in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 5.3 hingewiesen. Auf Grundlage der 16. BImSchV sind keine Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung geltend zu machen.

Die Stadt Burgau wird zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes zur Verfügung stellen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ist zu gegebener Zeit digital über die Homepage der Stadt Burgau abzurufen.

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.5. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Schwaben netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.5

Sachverhalt Protokoll

Schwaben Netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 05.04.2023 


lm angegebenen Planungsbereich liegen keine Erdgasleitungen der Schwaben Netz GmbH.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Augsburger Straße die Erdgas-versorgungsleitung da 125 DP 4 verläuft, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist.

Zum Schutz der Erdgasleitungen ist auf Wechselwirkung zwischen Baumbepflanzung und Leitung laut Regelwerk (GW 125) zu achten.

Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der schweben netz GmbH unter folgender Adresse angefordert werden: https://planauskunft.schwaben-netz.de/.

Vor Beginn von Tiefbauarbeiten wird um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Rohr-netzbeauftragten, Herrn Chris Leichtle -Tel. 0821 455166-529 oder E-Mail: chris.leichtle@schwaben-netz.de gebeten.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

Leitungen der Schwaben Netz sind nicht berührt. Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 12.1 redaktionell ergänzt. Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.6. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.6

Sachverhalt Protokoll

LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 24.04.2023 


Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung“ der Stadt Burgau in der Fassung vom 28.02.2023 hat die LEW Verteilnetz GmbH keine Einwände.

Die Stromversorgung für das Geschäftsgebäude kann bei geringer Leistungsanforderung aus dem naheliegenden Ortsnetz erfolgen.

Sollten Betriebe mit höherem Leistungsbedarf in den Geschäftsräumen entstehen, dann ist eine gesicherte Stromversorgung des Gebäudes nur über den Bau einer neuen 20-kV-Transformatorenstation gewährleistet. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Trafostationen können erst festgelegt werden, wenn die elektrischen Leistungsanforderungen des geplanten Gebäudes bekannt sind. Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in das Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

Die in der Anregung hervorgebrachte gegebenenfalls notwendige Trafostation bei erhöhtem Leistungsbedarf ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Aus diesem Grund wird die textliche Festsetzung (Teil B) unter Ziff. 6.2 redaktionell ergänzt, dass die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Die Begründung (Teil C) wird unter Ziff. 12.1 entsprechend redaktionell angepasst.

Für den vorliegenden Bebauungsplan wird die Energieversorgung ordnungsgemäß sichergestellt. Die abschließende Versorgung ist im Detail auf der Ebene der Erschließungs- und Ausführungsplanung nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.7. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Kempten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.7
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.7

Sachverhalt Protokoll

Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 09.05.2023 


Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen:

Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Auf der Fl.-Nr. 4771/5 sind keine Leitungen der Deutschen Telekom Technik vorhanden. Bei Planungsänderungen wird um eine erneute Beteiligung gebeten.

Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:  
E-Mail:                Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax:                   +49 391 580213737
Telefon:        +49 251 788777701

Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.

Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen.  
Diese Adresse ist auch für Anschreiben bezüglich der Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

Leitungen der Telekom sind nicht berührt. Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

3.8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Vorberatung über den Billigungs- sowie erneuten Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 3.8
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 5.8

Sachverhalt Protokoll

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 28.02.2023 mit Begründung hat in der Zeit vom 28.03.2023 bis 01.05.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden stattgefunden.

Die während der Frist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Die vorgenommenen Ergänzungen / Änderungen werden in die Unterlagen eingearbeitet. 

Folgende wesentlichen Änderungen / Ergänzungen liegen vor:

  • Gegebenenfalls Notwendigkeit einer Trafostation (Option im B-Plan planungsrechtlich gesichert, allerdings konkreter Gegenstand im Baugenehmigungsverfahren)
  • Ausschluss von Beherbergungsbetrieben aller Art (kein Wohnen / Beherbergung mehr, dadurch entfällt die Vorlage eines Schallgutachtens)
  • Zulässigkeit von flachgeneigten Dächern bis 20°, da das Vorhaben unterschiedliche Flachdach- / Walmdach-Ausprägungen aufweist.

Die den Sitzungsunterlagen beigefügte Planfassung des Bebauungsplanes wurde vom Planungsbüro Kling Consult soweit überarbeitet. Die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen sind in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet worden.

Mit dem Entfall der Beherbergungsbetriebe aller Art (Wohnen / Beherbergung) ist ein Grundzug der Planung (Art der baulichen Nutzung) betroffen, wodurch am gewerblichen Nutzungszweck eine Änderung vorgenommen wird. Durch die Betroffenheit des Grundzuges der Planung (Entfall einer Nutzungsart) ist ein Satzungsbeschluss nicht möglich. 

Das Planungsbüro empfiehlt daher, aus Rechtssicherheitsgründen einen weiteren Verfahrensschritt vorzunehmen. Das Verfahren ist daher auf einen zusätzlichen Verfahrensschritt gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt (verkürzte nochmalige Auslegung zu den geänderten / ergänzten gelb hinterlegten Inhalten).

Beschluss

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau folgenden Beschluss zu fassen:

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau billigt den erneuten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom (Datum Stadtratssitzung: 24.10.2023) mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet werden.

  1. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom (Datum Stadtratssitzung: 24.10.2023) wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum mindestens eines Monats erneut öffentlich ausgelegt. Parallel werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 2

zum Seitenanfang

4. Bahnprojekt Ausbau- / Neubaustrecke (ABS/NBS) Ulm-Augsburg Beteiligung der Stadt Burgau im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung am Raumordnungsverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö vorberatend 4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0923. Sitzung des Stadtrates 24.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt Protokoll

Die DB Netz AG (Projektträgerin) plant, die Schienenverbindung zwischen Ulm / Neu-Ulm und Augsburg durch eine Ausbau- / Neubaustrecke leistungsfähiger zu machen.

Das Bahnprojekt erweist sich wegen einer Vielzahl kommunaler und fachlicher Betroffenheiten im Raum zwischen Ulm / Neu-Ulm und Augsburg als ein Vorhaben mit erheblicher überörtlicher Raumbedeutsamkeit. Planungen dieser Wirkungsrelevanz sind vor der Entscheidung über ihre Zulässigkeit in einem Raumordnungsverfahren zu überprüfen (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BayLplG). Die Regierung hat hierzu ein Raumordnungsverfahren eingeleitet.

Im Raumordnungsverfahren prüft die Regierung die raumbedeutsamen Auswirkungen des Bahnprojekts, die Einbeziehung der von der Projektträgerin eingebrachten Trassenvarianten, unter überörtlichen Gesichtspunkten, einschließlich der überörtlich raumbedeutsamen Umweltbelange; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft (Art. 2 Ziff. 1, Art. 24 Abs. 2 Sätze 2 und 4 BayLplG).

Die Regierung von Schwaben hat die Stadt Burgau mit Schreiben vom 07.09.2023, eingegangen am 08.09.2023, über das eingeleitete Raumordnungsverfahren informiert. Die beteiligten Städte / Gemeinden sind angehalten, die Unterlagen öffentlich zur Einsicht auszulegen. Hierzu wurden von der Projektträgerin die Verfahrensunterlagen am 12.09.2023 übersandt. 

Die Stadt Burgau wird selbst im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auch am Raumordnungsverfahren beteiligt. Die Verfahrensunterlagen liegen bei der Stadtverwaltung bis zum 25.10.2023 zur Einsichtnahme aus. Stellungnahmen können bei der Regierung von Schwaben bis zum 31.10.2023 abgebeben werden. 

Ferner sind im Rahmen der Beteiligung die Verfahrensunterlagen auf der Internetseite der Regierung von Schwaben unter www.regierung.schwaben.bayern.de unter Service – Raumordnung, Regionalplanung – laufende und abgeschlossene Raumordnungsverfahren eingestellt.

Eine Durchsicht der Verfahrensunterlagen war bis zur Bauausschusssitzung nicht möglich. Die Verwaltung schlägt daher vor, dass eine Beratung über eine Stellungnahme in Bezug auf die raumordnerischen Belange in der kommenden Stadtratssitzung am 24.10.2023 ohne erneute Vorberatung im Bauausschuss erfolgen soll.

Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, informierte über das am Sitzungstag stattgefundene Online-Dialogforum. In einem Workshop am kommenden Samstag soll über die Gewichtung der Kriterien Verkehr und Technik, Raum und Umwelt sowie Kosten beraten werden. Er äußerte sein Befremden darüber, dass im Raumordnungsverfahren nur noch drei Varianten enthalten seien. Informiert wurde auch, dass bei der Regierung von Schwaben eine Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme beantragt wurde.

Das Projekt wurde von den Mitgliedern des Bauausschusses rege und sehr kritisch diskutiert. Einheitlich wurde die Auffassung vertreten, dass die Stadt Burgau schnellstmöglich eine kompetente rechtsanwaltliche Beratung im Verfahren hinzuziehen sollte.

Beschluss 1

Der Bauausschuss ist mit der von der Verwaltung vorgeschlagenen Vorgehensweise einverstanden. Eine Beratung soll in der kommenden Stadtratssitzung am 24.10.2023 ohne Vorberatung im Bauausschuss erfolgen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, einen Rechtsanwalt zur weiteren Vertretung im „Bahnprojekt Ulm – Augsburg“ im Wege der Dringlichkeit einzuschalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Verkehrsrechtliche Angelegenheiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö informativ 5

Sachverhalt Protokoll

Die verkehrsrechtlichen Angelegenheiten wurden unter den Tagesordnungspunkten 5.1 und 5.2 behandelt.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5.1. Beratung über ein Absolutes Halteverbot entlang der Ostpreußenstraße 1

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö beschließend 5.1

Sachverhalt Protokoll

Ein Gewerbetreibender in der Ostpreußenstraße beantragte, auf der Nordseite der Ostpreußenstraße Höhe Hausnummer 1 ein Absolutes Halteverbot anzubringen.

Durch parkende Fahrzeuge entlang der Ostpreußenstraße ist eine Zu- und Abfahrt für LKW der Firma Roma nur noch schwer möglich.

Den Sitzungsunterlagen lagen der Antrag, ein Lichtbild sowie ein Lageplan bei.

Herr Stadtrat Michael Spiller regte an, aus feuerwehrtechnischen Gründen ein beidseitiges Halteverbot in dem Bereich anzuordnen.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, in der Ostpreußenstraße im Bereich Hausnummer 1 ein beidseitiges Absolutes Halteverbot anzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

zum Seitenanfang

5.2. Erneute Beratung über die Anordnung eines Halteverbotes in der Wettenhauser Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö beschließend 5.2

Sachverhalt Protokoll

Der Bauausschuss der Stadt Burgau hat in seiner Bauausschusssitzung vom 12.09.2023 gebeten zu überprüfen, ob in der Wettenhauser Straße nördlich des Grünstreifens eine weitere Pflasterfläche hergestellt werden kann.

Es ist grundsätzlich möglich, nördlich des Grünstreifens einen weiteren Parkplatz herzustellen. Aufgrund der schmalen Breite der Pflasterfläche müssten jedoch alle PKW zum Teil auf dem Gehweg parken, so dass die Fußgänger den Gehweg teilweise nicht mehr nutzen können.

Durch die Anbringung eines Halteverbotes würde der Parkdruck in der Wettenhauser Straße stark zunehmen und sich somit auf die angrenzenden Straßen verlagern.

Den Sitzungsunterlagen lagen Lichtbilder bei.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, in der Wettenhauser Straße ein beidseitiges Halteverbot anzuordnen und auf dem Grünstreifen einen weiteren Parkplatz herzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 9

zum Seitenanfang

6. Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 12.09.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt Protokoll

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 12.09.2023 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 12.09.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 10.10.2023 ö informativ 7

Sachverhalt Protokoll

Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:

  • Frau Stadträtin Heidi Häuser bat um Prüfung, ob an der Einfahrt der RAN-Tankstelle auf dem Radweg im Bereich der neuen Bushaltebucht eine Trennlinie angebracht werden könne. Sie sieht hier eine Verkehrsgefährdung für Radfahrer durch ausfahrende Fahrzeuge aus der Tankstelle.

  • Frau Stadträtin Heidi Häuser regte an, das Ergebnis des Stadtradelns in „Burgau aktuell“ zu veröffentlichen.

  • Frau Stadträtin Eveline Kuhnert regte eine Radwegmarkierung an der Zufahrt zur Pyrolyse an. Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, informierte über eine Verkehrsschau mit dem Staatlichen Bauamt und der Verkehrsbehörde. Das Protokoll der Verkehrsschau soll an Frau Stadträtin Eveline Kuhnert versandt werden.

  • Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke wies auf die Unebenheiten im provisorisch hergestellten Fahrbahnbelag in der Markgrafenstraße hin.

  • Bezüglich der Anfrage von Herrn Stadtrat Manfred Kramer in der Bauausschusssitzung vom 12.09.29023 hinsichtlich des Endausbaus der Erschließungsstraße im Gewerbegebiet in Unterknöringen informierte Herr Stadtbaumeister Werner Mihatsch über die Beschlusslage bei der Erstellung des Bebauungsplanes und bei der Entwurfsplanung. Gegenüber dem Bebauungsplan fand beim Ausbau lediglich eine sinnvollere Anordnung der jeweiligen Verkehrsflächen statt. Herr Stadtrat Manfred Kramer nahm den Sachverhalt zur Kenntnis, wollte seine Anfrage jedoch so verstanden wissen, dass auf den neuen Geh- und Radweg entlang der Staatsstraße beim Endausbau nicht reagiert wurde. Eine Anbindung des Gehweges in der Römerstraße hätte berücksichtigt werden sollen.  

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.11.2023 12:57 Uhr