Datum: 24.10.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:18 Uhr bis 21:27 Uhr
Öffentliche Sitzung
zum Seitenanfang
1. Investitionsförderung der Stadt Burgau
Antrag des Automobil-Club Burgau (AMC Burgau e.V.) auf Bezuschussung des Neubaus einer Fahrsicherheitsstrecke
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses
|
09.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
2 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
1 |
Sachverhalt Protokoll
Der Automobil-Club Burgau (AMC-Burgau e.V.) plant die Errichtung und den Betrieb einer Fahrsicherheitsstrecke mit Betriebsgebäude und Fertiggarage.
Gemäß den Richtlinien der Stadt Burgau zur Förderung von Investitionen der örtlichen Vereine, Verbände, Organisationen und Kirchen will die Stadt durch die Bezuschussung von Investitionen der Vereine und Kirchen einen Beitrag zum gesellschaftlichen, kulturellen, sozialen und kirchlichen Leben leisten und hierdurch die (Vereins-)Arbeit der Vereine und Organisationen unterstützen.
Der AMC Burgau e.V. hat bei der Stadt Burgau einen Zuschuss für den Neubau einer Fahrsicherheitsstrecke mit Betriebsgebäude und Fertiggarage beantragt. Das Schreiben lag den Sitzungsunterlagen bei. Da der Betrieb einer Fahrsicherheitsstrecke dem Vereinszweck dient, wird die Maßnahme von Seiten der Verwaltung als zuschussfähig angesehen.
Gemäß den Angaben im Antrag umfasst die Maßnahme ein Gesamtvolumen von 990.000,- €. Von diesen werden 740.000,- € den reinen Baukosten und 250.000,- € als Kosten für die Sport-Fahrsicherheitsausstattung zugerechnet. Gemäß den Richtlinien sind allerdings nur folgende Maßnahmen förderfähig (vgl. Nr. 8 der Zuschussrichtlinien):
- Neuerrichtung und Erweiterung der Liegenschaften;
Generalinstandsetzungen von Liegenschaften (mindestens 50 % vergleichbarer Neubauten);
Objekterwerb;
Erschließungskosten (Beiträge nach KAG oder BauGB).
Da die Richtlinien grundsätzlich nur Maßnahmen im baulichen Bereich bezuschussen, werden die Investitionsmaßnahmen für die Sport-Fahrsicherheitsausstattung (250.000,- €) als nicht zuschussfähig angesehen.
Die Kosten im Baubereich (740.000,- €) werden als zuschussfähig erachtet. Da die zuwendungsfähigen Kosten über 250.000,- € liegen, ist für die Entscheidung der Stadtrat zuständig (Nr. 11 der Zuschussrichtlinien).
Nach Nr. 9 der Zuschussrichtlinien beträgt die Zuschusshöhe in der Regel bis zu 10 % der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Kosten, jedoch nicht höher als der bewilligte Betrag. Somit ergibt sich ein möglicher Zuschuss von 74.000,- €.
Vorberatend hat der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss in seiner Sitzung vom 09.10.2023 mehrheitlich die Empfehlung an den Stadtrat ausgesprochen, dem AMC-Burgau e.V. einen Zuschuss in Höhe von 74.000,- € zu gewähren.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, dem Automobilclub Burgau (AMC Burgau e.V.) einen Zuschuss für den Neubau einer Fahrsicherheitsstrecke in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch einen Betrag von 74.000,- €, zu gewähren.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Dieter Endris war bei der Beratung und Abstimmung noch nicht anwesend.
zum Seitenanfang
2. Kindertageseinrichtung "Mindelzwerge"
Beschäftigung einer Integrationskraft
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses
|
09.10.2023
|
nö
|
vorberatend
|
7 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
2 |
Sachverhalt Protokoll
In der Kindertageseinrichtung „Mindelzwerge“ ist derzeit folgende Anzahl an Kindern mit Integrationsbedarf:
- 2 Kinder mit Einzelintegration, die jeweils 3 Plätze belegen;
2 Kinder mit vom Bezirk genehmigten I-Kind-Status, die jeweils 2 Plätze belegen;
2 Kinder, für die der I-Kind-Status beim Bezirk beantragt wurde und jeweils 2 Plätze belegen.
Ob und welchen I-Status die jeweiligen Kinder haben, wird vom Bezirk festgelegt.
Eine Kindertageseinrichtung, die mindestens drei Kinder mit Integrationsbedarf hat, gilt automatisch als integrative Einrichtung nach dem BayKiBiG.
Für die Betreuung der I-Kinder wird von Seiten der Kita-Fachaufsicht dringend der Einsatz von Integrationskräften als Zusatzkräfte, die nicht auf den Anstellungsschlüssel angerechnet werden dürfen, empfohlen. Eine Verpflichtung besteht nicht.
Zusätzliche Integrationskräfte werden aber auch zusätzlich gefördert (bis zu 80 %).
Als Empfehlung für den Personalumfang kann folgende Berechnung herangezogen werden:
Summe der Zeitfaktoren der I-Kinder x 5,2 = Personalumfang für die Integrationsarbeit
Der Bedarf ist vom Träger zu begründen. Ohne gesonderte Begründung wird empfohlen, bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von in der Regel sechs Stunden täglich für Einrichtungen mit
- drei I-Kindern 0,6,
- vier I-Kindern 0,8 und
- fünf I-Kindern 1,0
Integrationskräfte einzusetzen.
Frau Zweite Bürgermeisterin Martina Wenni-Auinger plädierte im Haupt-, Finanz- und Personalausschuss für die Einstellung von Integrationskräften, da hierdurch der Zielerreichungsgrad, dass diese Kinder die Regelschule besuchen können, sehr hoch sei.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, für die Kindertageseinrichtung „Mindelzwerge“ bei Vorliegen von mindestens drei Kindern mit Integrationsbedarf Integrationskräfte bis zum empfohlenen Maß außerhalb des Anstellungsschlüssels zusätzlich zu beschäftigten und die Verwaltung zu ermächtigen, Personal entsprechend anzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Dieter Endris war bei der Beratung und Abstimmung noch nicht anwesend.
zum Seitenanfang
3. Musikschule Mindeltal e.V.
Vertrag über die Aufgabenübertragung und Zuwendungsgewährung
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses
|
09.10.2023
|
nö
|
vorberatend
|
5 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
3 |
Sachverhalt Protokoll
Die Musikschule Mindeltal e.V. wurde am 02.08.2023 gegründet. Die drei Kommunen Stadt Burgau, Markt Burtenbach und Markt Jettingen-Scheppach sowie die jeweiligen Stadt- bzw. Gemeinderäte sind Mitglieder dieses Vereins. Darüber hinaus sind fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder möglich. Die Musikvereine werden über einen Beirat eingebunden.
Damit der Verein die öffentliche Aufgabe „Musikschule“ ab November 2023 erfüllen kann, ist eine Übertragung dieser Aufgabe an den Verein notwendig.
Darüber hinaus ist vorgesehen, den Musikunterricht für ortsansässige Schüler/innen zu einem günstigeren Preis anbieten zu können. Das dadurch entstehende Defizit soll durch Zuwendungen der drei Kommunen gedeckt werden.
Der Vertragsentwurf, der den Sitzungsunterlagen beilag, regelt diese Aufgabenübertragung und Zuwendungsgewährung.
Der finale Haushaltsentwurf des Vereins lag ebenfalls als Anlage bei. Der Vereinsvorstand wird ebenfalls noch diesen Monat darüber beschließen.
Aus dem Haushaltsplan ist ersichtlich, welche finanziellen Auswirkungen die entsprechenden Regelungen für die drei Kommunen mit sich bringen.
Laut Haushaltsplan, beträgt die Betriebsmittelreserve, die die Kommunen dem Verein zur Liquiditätssicherung bereitstellen sollen, insgesamt 77.416,04 Euro, laut Vertragsentwurf aufgeteilt zu jeweils 1/3. Auf jede Kommune entfällt somit ein Anteil in Höhe von ca. 25.805,35 Euro.
Aufgrund der aktuellen Jahreswochenstunden (Burgau 27,83 %, Burtenbach 22,31 %, Jettingen-Scheppach 49,87 %) dürften sich die maximalen Anteile der Kommunen am Defizit von gesamt 124.300 Euro (= Zuwendung) für das Jahr 2024 wie folgt darstellen:
Burgau 34.587,65 Euro – Burtenbach 27.728,67 Euro – Jettingen-Scheppach 61.983,68 Euro
Für das restliche Jahr 2023:
Burgau 7.234,75 € - Burtenbach 5.800,04 € - Jettingen-Scheppach 12.965,21 €
Abschlagszahlungen für das gesamte Kalenderjahr sind lt. Vertragsentwurf in 12 Tranchen zu je 1/12 vorgesehen. Nach Ende des jeweiligen Rechnungsjahrs hat eine Endabrechnung zu erfolgen und etwaige Mehr-/Minderbedarfe wären dann auszugleichen.
Im Haupt-, Finanz- und Personalausschuss wurden nachstehende Anfragen gestellt:
Auf die von Herrn Stadtrat Harald Stöckle aufgeworfene Frage, ob eine Festanstellung erforderlich ist, erwiderte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, dass sowohl der Leiter der Musikschule als auch die Musiklehrer/innen fest angestellt sein müssen.
Zur weiteren Frage von Herrn Stadtrat Harald Stöckle, wie die politische Neutralität des Leiters gewährleistet ist, führte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner aus, dass der Leiter nach dem TVöD eingruppiert wird und dies nur möglich ist, wenn er bei einer der beteiligten Kommunen, hier der Markt Burtenbach, eingestellt wird. Da die Personalkosten allerdings an die Musikschule komplett weiterverrechnet werden, wird die Kostenbeteiligung aller beteiligter Kommunen und damit die Neutralität gewährleistet. Zudem sind die Ausgaben insgesamt gedeckelt.
Auf die Frage von Herrn Stadtrat Michael Fritz, wann die Wochenstundenplanung angepasst wird, erwiderte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, dass dies frühzeitig vor Erstellung des Haushaltsplans erfolgen muss.
Auf die Frage von Herrn Stadtrat Harald Stöckle, wie ein Defizit aufgefangen wird, sagte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, dass die Finanzierung im Haushaltsplan festgelegt wird.
Auf weitere Fragen von Herrn Stadtrat Michael Fritz erklärte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, dass die Vertragslaufzeit von 5 Jahren durchaus üblich sei. Änderungen bei den Musikschülern treten insofern auf, dass die Preise für den Unterricht angehoben werden müssen.
Zur Frage von Herrn Stadtrat Manfred Hammerschmidt, ob eine Vertragskündigung nach § 5 Abs. 2 dazu führen könnte, dass eine Kommune allein die Musikschule tragen müsste, erwiderte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, dass dies nicht der Fall sein kann, da hierfür die Vereinssatzung angepasst werden müsste.
Hinsichtlich der Frage von Herrn Stadtrat Dieter Endris, ob Regelungen für den Instrumentalunterricht vorgesehen sind, der bisher bezuschusst wurde und dieser nun wegfällt, führte Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner aus, dass hier keine Übergangsregelung vorgesehen ist.
Anlage:
Vertrag
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, der Musikschule Mindeltal e.V. die öffentliche Aufgabe „Musikschule“ zu übertragen und den Abschluss des beigefügten Vertrags über die Aufgabenübertragung und Zuwendungsgewährung bezüglich einer interkommunalen Musikschule in der Stadt Burgau und den Märkten Burtenbach und Jettingen-Scheppach zu beschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
4. Förderung für den privaten Musikunterricht ab dem Schuljahr 2024/2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Jugend-, Kultur- und Sportausschuss (Stadt Burgau)
|
0323. Sitzung des Jugend-, Kultur- und Sportausschusses
|
04.10.2023
|
nö
|
vorberatend
|
22 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
4 |
Sachverhalt Protokoll
In der Sitzung vom 25.07.2023 hat der Stadtrat der Stadt Burgau beschlossen, dass die Stadt Burgau dem neu zu gründenden Verein Musikschule Mindeltal e.V. beitritt.
Da es sich hierbei um eine Musikschule handelt, die laut „Verordnung über die Führung der Bezeichnung Singschule und Musikschule“ vom 17.08.1984 vorschreibt, dass Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche Streich- und Zupfinstrumente, Blas- und Schlaginstrumente und Tasteninstrumente angeboten werden muss, ist somit das gesamte gängige Instrumentarium vertreten.
In der Stadtratssitzung vom 25.06.2019 wurde beschlossen, dass für die Förderung des privaten Musikunterrichtes für Instrumente, die vom Musikzentrum Mindeltal e.V. seinerzeit nicht angeboten wurde, eine Übergangsfrist bis zum Schuljahr 2027/2028 gelten soll. Durch den Beitritt zum Verein Musikschule Mindeltal e.V. entfällt nun dieser Grund.
Herr Stadtrat Dieter Endris plädierte dafür, die im Jahr 2019 beschlossene Übergangsregelung für privaten Musikunterricht auch für die Musikschule bis zum beschlossenen Ende anzuwenden.
Herr Stadtrat Manfred Kramer schloss sich dieser Wortmeldung an, um das persönliche Verhältnis zwischen Schüler und Lehrer nicht zu beeinträchtigen, um den Kindern keinen etwaigen Lehrerwechsel zumuten zu müssen.
Frau Stadträtin Ramona Nahirni-Vogg sprach sich dafür aus, dass Musikunterricht für jeden leistbar sein soll. Daher müsse man die Musikschule unterstützen und nicht privaten Musikunterricht fördern.
Herr Stadtrat Dieter Endris stellte den Antrag zur Geschäftsordnung, über seinen Vorschlag, die Förderung des privaten Musikunterrichts auch für die Musikschule bis zum im Jahr 2019 beschlossenen Ende der Übergangsregelung zuerst abzustimmen.
Beschluss 1
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die im Jahr 2019 beschlossene Übergangsregelung für privaten Musikunterricht auch für die Musikschule bis zum beschlossenen Ende anzuwenden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 4, Dagegen: 16
Beschluss 2
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die Förderung des privaten Musikunterrichtes zum Schuljahr 2024/2025 einzustellen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 4
zum Seitenanfang
5. Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" sowie über den erneuten Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5 |
Sachverhalt Protokoll
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 28.02.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ beschlossen.
Ferner hat der Stadtrat der Stadt Burgau in seiner Sitzung vom 28.02.2023 den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 28.02.2023 gebilligt und die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
A) Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13a BauGB in der Zeit vom 28.03.2023 bis 01.05.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.
Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen abgegeben:
B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Insgesamt wurden 24 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ vom 28.03.2023 bis zum 01.05.2023 aufgefordert.
Folgende 10 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
• Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Günzburg
• Bayerischer Bauernverband
• Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bauleitplanung - BQ, München
• Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Sparte Verwaltungsaufgaben, Düsseldorf
• Deutsche Bahn AG; DB Immobilien Süd, München
• Deutsche Post Immobilienservice GmbH, Niederlassung München
• Immobilien Freistaat Bayern, Regionalvertretung Schwaben
• Kreishandwerkerschaft Bereich Günzburg
• Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg
• Regionalverband Donau-Iller
Folgende 7 Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:
• Amprion GmbH, Dortmund, Schreiben vom 03.04.2023
• Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach-Mindelheim, Krumbach, Schreiben vom 29.03.2023
• Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 14.04.2023
• Bayernets GmbH, München, Schreiben vom 29.03.2023
• IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 25.04.2023
• Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.04.2023
• Vodafone GmbH/Vodafone Deutschland GmbH Unterföhring, Schreiben vom 27.04.2023
Folgende 7 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
• Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 24.07.2023
• Regierung von Schwaben, Schreiben vom 18.04.2023
• Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.04.2023
• Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 28.04.2023
• Schwaben netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 05.04.2023
• LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 24.04.2023
• Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 09.05.2023
Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgte unter den Tagesordnungspunkten Nr. 5.1 bis 5.7.
C) Billigungsbeschluss sowie erneuter Auslegungsbeschluss
Der Billigungsbeschluss als auch der erneute Auslegungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ erfolgte unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 5.8.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
5.1. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.1 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.1 |
Sachverhalt Protokoll
Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 24. Juli 2023
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Errichtung eines fünfgeschossigen Gebäudes mit unterschiedlichen gewerblichen Nutzungen innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes „Gewerbegebiet Nord-Ost“ in Burgau bauplanungsrechtlich ermöglicht werden. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen.
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau sieht für die fragliche Fläche im Norden eine gewerbliche Fläche und im Süden eine Grünfläche vor. Der vorliegende Bebauungsplan ist damit nicht vollständig aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt anzusehen. Aufgrund des gewählten Verfahrens ist der Flächennutzungsplan in dem benannten Teilbereich im Wege der Berichtigung anzupassen.
Stellungnahme Nr. 1
Der Anregung wird bereits in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 2.5 Rechnung getragen, wonach im südlichen Teilbereich der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Ortsplanung / Städtebau/ Gestaltung
Aufgrund des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden besteht aus ortsplanerischer Sicht mit einer intensiveren gewerblichen Nutzung zunächst grundsätzlich Einverständnis.
Das geplante, gestalterisch auffällige Gebäude, das eine besondere Formensprache spricht, wird künftig schon hinsichtlich seiner Höhenentwicklung aus dem baulichen Umfeld herausstechen. Die damit einhergehende Überschreitung der Bauhöhen der näheren Umgebung ist städtebaulich in der Begründung zum Bebauungsplan zu würdigen.
Stellungnahme Nr. 2
Die Höhenentwicklung im Vergleich zum Siedlungsumfeld wird in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 8.2. redaktionell ergänzt. Als prägendes Vorhaben inklusive Fassadengestaltung und Glaskuppel soll der östliche Stadteingang attraktiv gestaltet werden. Auch durch die Einhaltung der Abstandsflächen ist die Höhenentwicklung städtebaulich verträglich einzuordnen. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.
In der Satzung unter Ziffer 1.5 ist aufgeführt, dass in der Gewerbeimmobilie künftig Beherbergungsbetriebe zulässig sein können, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind. Diese Formulierung ist sehr auslegungsfähig, weshalb sie zu konkretisieren ist. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass bei dem Miteinander von Beherbergungs- und Gewerbebetrieben aufgrund der unterschiedlichen lärmtechnischen Bedürfnisse Konflikte vorprogrammiert sind und die umliegenden Gewerbebetriebe damit in ihrer Entwicklungsmöglichkeit eingeschränkt werden können. Dies ist auch ein Grund, weshalb ein derartiges Miteinander in den Regelungen für Gewerbegebiete in der BauNVO ausdrücklich nicht vorgesehen ist. Sofern unter der Definition „der gewerblichen Nutzung zugeordneten Nutzung der Beherbergungsstätte“ zu verstehen ist, dass Mitarbeiter untergebracht werden sollen, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Nutzungen nicht unter die Eigenschaft eines Beherbergungsbetriebes fallen.
Stellungnahme Nr. 3
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt.
Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Zusätzlich werden Lärmkonflikte vermieden.
In den Festsetzungen ist als oberer Abschluss des Gebäudes einzig ein Walmdach festgesetzt. Dies entspricht nicht den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes, der ein Gebäude mit überwiegender Flachdachausbildung vorsieht.
Stellungnahme Nr. 4
Gemäß Vorhabenplanung sind sowohl ein Flachdach als auch eine Kuppel in Walmdach-Form vorgesehen. Daher erfolgt die gestalterische Ergänzung im Bebauungsplan, dass ausschließlich flachgeneigte Dächer (FD) mit einer Dachneigung von 0° bis 20° für das Hauptgebäude zulässig sind.
Die Gestaltungsfestsetzungen entsprechen somit vollständig den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
In der Begründung auf Seite 15 ist angegeben, dass der Stellplatzbedarf eindeutig nachgewiesen wurde. Maßgeblich für die Ermittlung der Anzahl notwendiger Stellplätze ist die Stellplatzsatzung der Stadt Burgau. Diese sieht für die möglichen gewerblichen Nutzungen unterschiedliche Stellplatzschlüssel vor, die von einem Verhältnis 1:9 bis 1:40 reichen, so dass der angewandte Faktor von 1 Stellplatz je 35 m² Bürofläche nicht für alle festgesetzten und damit möglichen Nutzungen ausreichend ist. Der verwendete Ansatz greift eine aus Vorhabenträgersicht sehr positive Fallkonstellation auf und lässt damit aus stellplatztechnischer Sicht für die anderen möglichen Nutzungen keinen Puffer.
Stellungnahme Nr. 5
Im Falle anderweitiger Nutzungen i. V. m. einem geänderten Stellplatzschlüssel ist der aktualisierte Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Der abschließende Stellplatznachweis ist Gegenstand der Baugenehmigungsebene. Der Anregung wird damit gefolgt und die entsprechenden Passagen in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 7 redaktionell angepasst.
Gemäß der Bezeichnung soll es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handeln, bei dem in der Projektbezeichnung das Vorhaben und dessen Vorhabenträger konkret zu benennen ist. Darüber hinaus sind alle weiteren Namen (wie z. B. die Nachbarn auf dem Vorhaben- und Erschließungsplan) aus Datenschutzgründen zu entfernen.
Stellungnahme Nr. 6
Aus Datenschutzgründen ist die konkrete Benennung des Vorhabenträgers im Bebauungsplan nicht erlaubt. Aus Datenschutzgründen werden die personenbezogenen Daten im Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil D) entfernt. Der Anregung wird gefolgt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.
In der Planzeichnung wird für das Gebäude auf Flurstück 4757/2, Gemarkung Burgau, eine Schraffur verwendet, die nicht in der Zeichenerklärung aufgeführt ist.
Stellungnahme Nr. 7
Die Zeichenerklärung wird um das Planzeichen „sonstige Bauwerke“ redaktionell ergänzt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.
Naturschutz und Landschaftspflege
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Die unter Nr. 7 – Grünordnung, Nr. 8 – Boden- und Grundwasserschutz sowie Nr. 9 – Artenschutzrechtliche Vermeidungsmaßnahmen ausgeführten Punkte sind zwingend zu beachten. Für die Detaillierung dieser Festsetzungen ist im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan zu erstellen. Im Rahmen eines Monitorings ist die Umsetzung durch die Stadt Burgau zu begleiten und zu überwachen.
Stellungnahme Nr. 8
Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht. Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Burgau die Umsetzung und Einhaltung der artenschutzrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen. Ein Freiflächengestaltungsplan ist Gegenstand im Baugenehmigungsverfahren.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Immissionsschutz
Im Süden des Plangebiets befindet sich die Augsburger Straße. Im Osten und Westen grenzen gewerbliche Nutzungen an das Plangebiet an. Im Nordwesten befindet sich das Grundstück Flur-Nr. 4771/17 mit Wohnnutzung.
Verkehrslärm
Nach einer überschlägigen Abschätzung kommt es durch den Verkehrslärm der Augsburger Straße im Plangebiet tagsüber zu keinen Überschreitungen der Orientierungsrichtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“. Nachts würde es nach der Abschätzung zu einer geringen Überschreitung der Orientierungsrichtwerte kommen. Dies kann für eine übliche Gewerbe- und Büronutzung als unerheblich eingestuft werden, da diese im Regelfall nur zur Tagzeit stattfindet.
Parkplatzlärm
Der Abstand der geplanten Parkplätze zum nächstgelegenen Wohnhaus im Gewerbegebiet beträgt ca. 9 m.
Laut der Parkplatz-Lärmstudie des LfU ist in einem Gewerbegebiet ein Mindestabstand zwischen dem Immissionsort und dem nächstgelegenen Stellplatz zur Nachtzeit von 6 m ausreichend, um den Immissionsrichtwert der TA Lärm von nachts 50 dB(A) einzuhalten.
Eine Geräuschbelastung durch den Parkplatz sollte somit nicht auftreten.
Gewerbelärm
Sollten im Plangebiet Räume für Beherbergungsbetriebe weiterhin zugelassen sein, ist im weiteren Verfahren ein schalltechnisches Gutachten vorzulegen. Dieses Gutachten muss das Miteinander von eventuellem Beherbergungsbetrieb und bestehendem Gewerbe betrachten und die Verträglichkeit prüfen.
Gegen den Bebauungsplan bestehen daher aus der Sicht des Immissionsschutzes Bedenken.
Stellungnahme Nr. 9
Immissionsschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Verkehrslärm und Parkplatzlärm bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt. Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens ist damit entbehrlich. Gezielt werden Lärmkonflikte vermieden.
Wasserrecht und Bodenschutz
Aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde bestehen gegen die vorliegende Bauleitplanung keine Bedenken. Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt. Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung / Bodenversiegelungen besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 10
Bedenken seitens des Wasserrechts und des Bodenschutzes bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Verkehrswesen
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in Burgau wird über die bestehende Staatsstraße St 2510 (Augsburger Straße) erschlossen.
In den zur Verfügung stehenden Unterlagen wurde die Zufahrt zur Staatsstraße nicht näher konkretisiert.
Hierzu ist das Staatliche Bauamt in Krumbach als Straßenbaulastträger der Staatsstraße St 2510 - falls noch nicht erfolgt - zu hören.
Stellungnahme Nr. 11
Im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Teil D) ist eine gesicherte Erschließung über die Staatsstraße nachgewiesen. Das Staatliche Bauamt wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß beteiligt. Bedenken seitens des Verkehrswesens bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abwehrender Brandschutz
Mit der vorliegenden Bauleitplanung besteht aus Sicht der Brandschutzdienststelle Einverständnis. Der abwehrende Brandschutz wird unter Punkt 16 der Begründung ausreichend gewürdigt.
Stellungnahme Nr. 12
Die Belange des abwehrenden Brandschutzes sind gemäß vorliegender Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Novelle Baugesetzbuch 2023 / Änderung Baunutzungsverordnung (BauNVO)
In der Präambel der vorliegenden Bebauungsplansatzung wird erklärt, dass das Baugesetzbuch und die Baunutzungsverordnung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung gültigen Fassung zur Anwendung kommt.
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 176) am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem das Baugesetzbuch (BauGB) und die Baunutzungsverordnung (BauNVO) geändert.
BauGB:
Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) geändert. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Zur Eindeutigkeit ist daher in der Präambel eine klarstellende Aussage aufzunehmen, nach welcher Fassung des BauGB das Verfahren geführt wird.
BauNVO:
Der Ausbau erneuerbarer Energien wird durch eine entsprechende Änderung der BauNVO bauplanungsrechtlich erleichtert. Auf die Überleitungsvorschrift des § 25g BauNVO wird aufmerksam gemacht. Ist der Entwurf eines Bauleitplans vor dem 07.07.2023 nach § 3 Abs. 2 BauGB in der vor dem 07.07.2023 geltenden Fassung öffentlich ausgelegt worden, so ist auf ihn die BauNVO in der bis zum 07.07.2023 geltenden Fassung anzuwenden. Dies bedeutet für den vorliegenden Bebauungsplan, dass die Baunutzungsverordnung in der bis zum 7. Juli 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist. In der Präambel der Satzung ist eine klarstellende Aussage zu treffen, in welcher Fassung die BauNVO angewendet wird. In der Begründung ist hierauf entsprechend einzugehen. Das Recht der Gemeinde, das Verfahren zur Aufstellung des Bauleitplans erneut einzuleiten, bleibt unberührt.
Stellungnahme Nr. 13
Zur Klarstellung wird in der Präambel die jeweils gültige Fassung des BauGB und BauNVO redaktionell ergänzt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich dadurch nicht.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Stellungnahme Nr. 1
Der Anregung wird bereits in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 2.5 Rechnung getragen, wonach im südlichen Teilbereich der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst wird. Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 2
Die Höhenentwicklung im Vergleich zum Siedlungsumfeld wird in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 8.2. redaktionell ergänzt. Als prägendes Vorhaben inklusive Fassadengestaltung und Glaskuppel soll der östliche Stadteingang attraktiv gestaltet werden. Auch durch die Einhaltung der Abstandsflächen ist die Höhenentwicklung städtebaulich verträglich einzuordnen. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.
Stellungnahme Nr. 3
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt.
Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Zusätzlich werden Lärmkonflikte vermieden.
Stellungnahme Nr. 4
Gemäß Vorhabenplanung sind sowohl ein Flachdach als auch eine Kuppel in Walmdach-Form vorgesehen. Daher erfolgt die gestalterische Ergänzung im Bebauungsplan, dass ausschließlich flachgeneigte Dächer (FD) mit einer Dachneigung von 0° bis 20° für das Hauptgebäude zulässig sind.
Die Gestaltungsfestsetzungen entsprechen somit vollständig den Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes.
Stellungnahme Nr. 5
Im Falle anderweitiger Nutzungen i. V. m. einem geänderten Stellplatzschlüssel ist der aktualisierte Stellplatznachweis im Baugenehmigungsverfahren vorzulegen. Der abschließende Stellplatznachweis ist Gegenstand der Baugenehmigungsebene. Der Anregung wird damit gefolgt und die entsprechenden Passagen in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 7 redaktionell angepasst.
Stellungnahme Nr. 6
Aus Datenschutzgründen ist die konkrete Benennung des Vorhabenträgers im Bebauungsplan nicht erlaubt. Aus Datenschutzgründen werden die personenbezogenen Daten im Vorhaben- und Erschließungsplan (Teil D) entfernt. Der Anregung wird gefolgt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.
Stellungnahme Nr. 7
Die Zeichenerklärung wird um das Planzeichen „sonstige Bauwerke“ redaktionell ergänzt, wodurch der Anregung Rechnung getragen wird. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich nicht.
Stellungnahme Nr. 8
Bedenken seitens des Naturschutzes und der Landschaftspflege bestehen nicht. Gemäß § 4c BauGB überwacht die Stadt Burgau die Umsetzung und Einhaltung der artenschutzrechtlichen und grünordnerischen Festsetzungen. Ein Freiflächen-Gestaltungsplan ist Gegenstand im Baugenehmigungsverfahren.
Die Anregung dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 9
Immissionsschutzfachliche Bedenken hinsichtlich Verkehrslärm und Parkplatzlärm bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient.
Im weiteren Verfahren werden Beherbergungsbetriebe aller Art ausgeschlossen, wodurch die Festsetzung der „Räume für Beherbergungsbetriebe, die der gewerblichen Nutzung zugeordnet und flächenmäßig untergeordnet sind“ entfällt. Jegliche Formen der Beherbergung sind damit unzulässig. Der Bebauungsplan wird entsprechend geändert. Die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens ist damit entbehrlich. Gezielt werden Lärmkonflikte vermieden.
Stellungnahme Nr. 10
Bedenken seitens des Wasserrechts und des Bodenschutzes bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 11
Im Rahmen des Vorhaben- und Erschließungsplanes (Teil D) ist eine gesicherte Erschließung über die Staatsstraße nachgewiesen. Das Staatliche Bauamt wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB ordnungsgemäß beteiligt. Bedenken seitens des Verkehrswesens bestehen nicht, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 12
Die Belange des abwehrenden Brandschutzes sind gemäß vorliegender Stellungnahme ordnungsgemäß gewürdigt, wodurch die Anregung der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 13
Zur Klarstellung wird in der Präambel die jeweils gültige Fassung des BauGB und BauNVO redaktionell ergänzt. Auswirkungen auf die Planung ergeben sich dadurch nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
5.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme der Regierung von Schwaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.2 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.2 |
Sachverhalt Protokoll
Regierung von Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 18.04.2023
Landesplanerische Belange stehen der geplanten Änderung des Bebauungsplanes nicht entgegen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die auf Seite 16 unter Ziff. 8.1 des vorliegenden Begründungsentwurfes hergestellte Verbindung zwischen der rechtlichen Selbstständigkeit von Betrieben und der damit vermeintlich einhergehenden Verbindung landesplanerisch unzulässiger Agglomerationen nicht zutreffend ist. Gemäß Begründung zu LEP 5.3.1 (Z) sind Agglomerationen folgendermaßen definiert: Eine Agglomeration i. S. d. LEP besteht aus mindestens drei Einzelhandelsbetrieben in räumlich funktionalem Zusammenhang, die erheblich überörtlich raumbedeutsam sind. Die RvS bittet, die Begründung entsprechend anzupassen.
Beschluss
Der Anregung wird gefolgt und die Begründung (Teil C) unter Ziff. 8.1 redaktionell angepasst. Auswirkungen auf die gegenständliche Planung ergeben sich nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
5.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.3 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.3 |
Sachverhalt Protokoll
Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 04.04.2023
Zu dem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn die Hinweise beachtet werden.
Bei extremen Hochwasserereignissen können Überflutungen im Planungsgebiet nicht ausgeschlossen werden.
Eine hochwasserangepasste Bauausführung sowie die Darstellung der Gefahrenflächen in den Planunterlagen werden empfohlen.
Beschluss
Die Empfehlung einer hochwasserangepassten Bauausführung wird in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 3.4 redaktionell ergänzt. Die Hochwassergefahrenflächen werden in der Planzeichnung (Teil A) nachrichtlich dargestellt.
Der Anregung wird vollumfänglich Rechnung getragen. Auswirkungen auf die gegenständliche Planung ergeben sich nicht.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
5.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Krumbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.4 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.4 |
Sachverhalt Protokoll
Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 28.04.2023
2.1 Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden.
2.2 Erschließung
Das von der Bauleitplanung betroffene Gebiet schließt den Bereich der Ortsdurchfahrt der Staatsstraße von Abs. 200 Stat. 0,090 bis Abs. 200 Stat. 0,145 ein.
Gemäß dem Textteil erfolgt die Erschließung über die St 2510, wobei die Sichtdreiecke eingehalten werden. Sowohl die geplante Zufahrt als auch die Sichtdreiecke sind in den Planunterlagen entsprechend darzustellen.
Stellungnahme Nr. 1
Die geplanten Zufahrten im Süden sind sowohl in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) als auch in der Vorhaben- und Erschließungsplanung dargestellt. Die beiden Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ebenfalls in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) enthalten.
Der Anregung wird bereits vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
2.3 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Es wird um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses gebeten, wenn die Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.
Stellungnahme Nr. 2
Auf die Vorbelastung des Baugrundstücks durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 wird bereits in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 5.3 hingewiesen. Auf Grundlage der 16. BImSchV sind keine Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung geltend zu machen.
Die Stadt Burgau wird zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes zur Verfügung stellen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ist zu gegebener Zeit digital über die Homepage der Stadt Burgau abzurufen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt.
Stellungnahme Nr. 1
Die geplanten Zufahrten im Süden sind sowohl in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) als auch in der Vorhaben- und Erschließungsplanung dargestellt. Die beiden Sichtdreiecke im Ein- und Ausfahrtsbereich sind ebenfalls in der Planzeichnung des Bebauungsplanes (Teil A) enthalten.
Der Anregung wird bereits vollumfänglich Rechnung getragen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Stellungnahme Nr. 2
Auf die Vorbelastung des Baugrundstücks durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 wird bereits in den textlichen Hinweisen (Teil B) unter Ziff. 5.3 hingewiesen. Auf Grundlage der 16. BImSchV sind keine Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung geltend zu machen.
Die Stadt Burgau wird zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss zur Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes zur Verfügung stellen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ist zu gegebener Zeit digital über die Homepage der Stadt Burgau abzurufen.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
5.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme der Schwaben netz GmbH
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.5 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.5 |
Sachverhalt Protokoll
Schwaben Netz GmbH, Augsburg, Schreiben vom 05.04.2023
lm angegebenen Planungsbereich liegen keine Erdgasleitungen der Schwaben Netz GmbH.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass in der Augsburger Straße die Erdgas-versorgungsleitung da 125 DP 4 verläuft, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist.
Zum Schutz der Erdgasleitungen ist auf Wechselwirkung zwischen Baumbepflanzung und Leitung laut Regelwerk (GW 125) zu achten.
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten wird um rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Rohr-netzbeauftragten, Herrn Chris Leichtle -Tel. 0821 455166-529 oder E-Mail: chris.leichtle@schwaben-netz.de gebeten.
Beschluss
Leitungen der Schwaben Netz sind nicht berührt. Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden in der Begründung (Teil C) unter Ziff. 12.1 redaktionell ergänzt. Die Hinweise werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
5.6. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme der LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.6 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.6 |
Sachverhalt Protokoll
LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 24.04.2023
Gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung“ der Stadt Burgau in der Fassung vom 28.02.2023 hat die LEW Verteilnetz GmbH keine Einwände.
Die Stromversorgung für das Geschäftsgebäude kann bei geringer Leistungsanforderung aus dem naheliegenden Ortsnetz erfolgen.
Sollten Betriebe mit höherem Leistungsbedarf in den Geschäftsräumen entstehen, dann ist eine gesicherte Stromversorgung des Gebäudes nur über den Bau einer neuen 20-kV-Transformatorenstation gewährleistet. Art, Anzahl und Standorte der erforderlichen Trafostationen können erst festgelegt werden, wenn die elektrischen Leistungsanforderungen des geplanten Gebäudes bekannt sind. Die Einbindung der vorgenannten Trafostationen in das Mittelspannungsnetz erfolgt über neu zu verlegende 20-kV-Kabel.
Beschluss
Die in der Anregung hervorgebrachte gegebenenfalls notwendige Trafostation bei erhöhtem Leistungsbedarf ist im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens vorzulegen. Aus diesem Grund wird die textliche Festsetzung (Teil B) unter Ziff. 6.2 redaktionell ergänzt, dass die der Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser dienenden Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässig sind. Die Begründung (Teil C) wird unter Ziff. 12.1 entsprechend redaktionell angepasst.
Für den vorliegenden Bebauungsplan wird die Energieversorgung ordnungsgemäß sichergestellt. Die abschließende Versorgung ist im Detail auf der Ebene der Erschließungs- und Ausführungsplanung nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 8
zum Seitenanfang
5.7. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Stellungnahme der Deutschen Telekom Technik GmbH, Kempten
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.7 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.7 |
Sachverhalt Protokoll
Deutsche Telekom Technik GmbH, Kempten, Schreiben vom 09.05.2023
Die Telekom Deutschland GmbH (nachfolgend Telekom genannt) - als Netzeigentümerin und Nutzungsberechtigte i. S. v. § 68 Abs. 1 TKG - hat die Deutsche Telekom Technik GmbH beauftragt und bevollmächtigt, alle Rechte und Pflichten der Wegesicherung wahrzunehmen sowie alle Planverfahren Dritter entgegenzunehmen und dementsprechend die erforderlichen Stellungnahmen abzugeben. Zu der o. g. Planung wird wie folgt Stellung genommen:
Durch die o. a. Planung werden die Belange der Telekom zurzeit nicht berührt. Auf der Fl.Nr. 4771/5 sind keine Leitungen der Deutschen Telekom Technik vorhanden. Bei Planungsänderungen wird um eine erneute Beteiligung gebeten.
Sollten Sie im Rahmen dieses Verfahrens Lagepläne der Telekommunikationsanlagen benötigen, können diese angefordert werden bei:
E-Mail: Planauskunft.Sued@telekom.de
Fax: +49 391 580213737
Telefon: +49 251 788777701
Die Verlegung neuer Telekommunikationslinien zur Versorgung des Planbereichs mit Telekommunikationsinfrastruktur im und außerhalb des Plangebiets bleibt einer Prüfung vorbehalten.
Damit eine koordinierte Erschließung des Gebietes erfolgen kann, ist die Telekom auf Informationen über den Ablauf aller Maßnahmen angewiesen. Bitte setzen Sie sich deshalb so früh wie möglich, jedoch mindestens 4 Monate vor Baubeginn, in Verbindung mit: Deutsche Telekom Technik GmbH, Technik Niederlassung Süd, PTI 23, Gablinger Straße 2, D-86368 Gersthofen.
Diese Adresse ist auch für Anschreiben bezüglich der Einladungen zu Spartenterminen zu verwenden.
Beschluss
Leitungen der Telekom sind nicht berührt. Die Hinweise dienen der Kenntnisnahme und werden im Zuge der Erschließungs- und Ausführungsplanung berücksichtigt.
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 7
zum Seitenanfang
5.8. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung"
Beratung über den Billigungs- sowie erneuten Auslegungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
3.8 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
5.8 |
Sachverhalt Protokoll
Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 28.02.2023 mit Begründung hat in der Zeit vom 28.03.2023 bis 01.05.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden stattgefunden.
Die während der Frist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Die vorgenommenen Ergänzungen / Änderungen werden in die Unterlagen eingearbeitet.
Folgende wesentlichen Änderungen / Ergänzungen liegen vor:
- Gegebenenfalls Notwendigkeit einer Trafostation (Option im B-Plan planungsrechtlich gesichert, allerdings konkreter Gegenstand im Baugenehmigungsverfahren);
- Ausschluss von Beherbergungsbetrieben aller Art (kein Wohnen / Beherbergung mehr, dadurch entfällt die Vorlage eines Schallgutachtens);
- Zulässigkeit von flachgeneigten Dächern bis 20°, da das Vorhaben unterschiedliche Flachdach- / Walmdach-Ausprägungen aufweist.
Die den Sitzungsunterlagen beigefügte Planfassung des Bebauungsplanes wurde vom Planungsbüro Kling Consult soweit überarbeitet. Die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen sind in den Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet worden.
Mit dem Entfall der Beherbergungsbetriebe aller Art (Wohnen / Beherbergung) ist ein Grundzug der Planung (Art der baulichen Nutzung) betroffen, wodurch am gewerblichen Nutzungszweck eine Änderung vorgenommen wird. Durch die Betroffenheit des Grundzuges der Planung (Entfall einer Nutzungsart) ist ein Satzungsbeschluss nicht möglich.
Das Planungsbüro empfiehlt daher, aus Rechtssicherheitsgründen einen weiteren Verfahrensschritt vorzunehmen. Das Verfahren ist daher auf einen zusätzlichen Verfahrensschritt gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ausgelegt (verkürzte nochmalige Auslegung zu den geänderten / ergänzten gelb hinterlegten Inhalten).
Von mehreren Stadtratsmitgliedern wurde sich dafür ausgesprochen, gegen den Beschlussvorschlag zu stimmen, da sich das geplante Bauvorhaben städteplanerisch nicht in die umliegende Bebauung einfügt.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt:
- Der Stadtrat der Stadt Burgau billigt den erneuten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom (Datum Stadtratssitzung: 24.10.2023) mit der Maßgabe, dass die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in den vorhabenbezogenen Bebauungsplan und die Begründung eingearbeitet werden.
- Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom (Datum Stadtratssitzung: 24.10.2023) wird gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB für den Zeitraum mindestens eines Monats erneut öffentlich ausgelegt. Parallel werden gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB die Träger öffentlicher Belange erneut beteiligt.
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 9
zum Seitenanfang
6. Bahnprojekt Ausbau- / Neubaustrecke (ABS/NBS) Ulm - Augsburg
Beteiligung der Stadt Burgau im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung am Raumordnungsverfahren
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0823. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
10.10.2023
|
ö
|
vorberatend
|
4 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
6 |
Sachverhalt Protokoll
Die Regierung von Schwaben führt für das Bahnprojekt Ausbau- / Neubaustrecke Ulm – Augsburg ein Raumordnungsverfahren durch. Die Stadt Burgau hat Gelegenheit, sich im Verfahren bis zum 31.10.2023 zu äußern.
Da eine Durchsicht der Unterlagen zur Bauausschusssitzung nicht möglich war, wurde zugestimmt, dass eine beschließende Behandlung im Stadtrat ohne Vorberatung im Bauausschuss erfolgen soll.
Der von der Verwaltung beantragten Fristverlängerung für die Abgabe einer Stellungnahme wurde von der Regierung von Schwaben zugestimmt, so dass eine Vorberatung im kommenden Bauausschuss und eine Beschlussfassung im Stadtrat am 21.11.2023 möglich ist. Eine Beratung erfolgt deshalb zu diesen Sitzungen.
Mit Schreiben vom 16.10.2023 schlägt der Erste Bürgermeister des Marktes Zusmarshausen, Herr Bernhard Uhl, vor, seitens der betroffenen Kommunen eine Petition an den Bayerischen Landtag zu richten, mit dem Ziel einer ausreichenden Fristverlängerung für die Stellungnahmen im Raumordnungsverfahren. Das Schreiben, der Textvorschlag für die Petition und die Unterschriftenliste liegen bei.
Um sich solidarisch mit den anderen Kommunen zu zeigen und um genügend Zeit zur detaillierten Prüfung der Unterlagen und Stellungnahme zu haben, sollte man sich der Petition anschließen.
Von mehreren Stadtratsmitgliedern wurde kritisiert, dass bei diesem Jahrhundertprojekt mit bereits mehrjähriger Planung und geschätzten 10 Jahren Bauzeit den Kommunen lediglich 4 Wochen zur Stellungnahme gewährt werden.
Beschluss
Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, sich der Petition zur Verlängerung der Frist für die Stellungnahme im Raumordnungsverfahren für das Bahnprojekt ABS / NBS Ulm - Augsburg anzuschließen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7. Vollzug der Geschäftsordnung
Genehmigung der Niederschrift vom 26.09.2023
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt Protokoll
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 26.09.2023 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.
Beschluss
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 26.09.2023 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
8. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0923. Sitzung des Stadtrates
|
24.10.2023
|
ö
|
informativ
|
8 |
Sachverhalt Protokoll
Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:
- Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner informierte über eine Erweiterung des Übergangswohnheims in der Ulmer Straße (Hotel Victoria). Die Regierung von Schwaben kann dort nun bis zu 112 Personen unterbringen. Derzeit sind dort 52 Personen wohnhaft.
- Herr Stadtrat Wolfgang Schneider teilte mit, dass die Markgrafenstraße im Bereich der Baustelle Brementalstraße schlecht zu befahren sei. Ebenso sei die Kurve bei der Überquerungshilfe für Busse, insbesondere für Gelenkbusse, zu eng, so dass teils links der Fußgängerinsel gefahren werde.
Die Firma wurde bereits darüber informiert und diverse Löcher geschlossen. Den Radius der Schleppkurve werde man überprüfen.
- Frau Stadträtin Eveline Kuhnert erkundigte sich, wann die Stadt in den Social-Media-Kanälen vertreten sein wird. In diesen Medien gab es teils Hassnachrichten gegen Flüchtlinge, denen sie entgegnen und Hintergrundinformationen hierzu mitteilen musste.
Der Stadtverwaltung fehlen derzeit die personellen Kapazitäten, um in Social-Media-Bereichen vertreten und aktiv sein zu können. Grundsätzlich stößt Burgau an die Grenzen der Aufnahmekapazität, sei es bei der Kinderbetreuung in Schulen und Kindertageseinrichtungen oder bei den zur Verfügung stehenden Mitteln des Helferkreises oder der Burgauer Tafel.
- Herr Stadtrat Frank Rupprecht erkundigte sich nach der Bepflanzung der neuen Bushaltestelle in der Ulmer Straße.
Eine Bepflanzung ist für das kommende Frühjahr vorgesehen. Ebenso noch weitere Restarbeiten.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 22.12.2023 09:51 Uhr