Datum: 09.04.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:34 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:35 Uhr bis 20:40 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bauantrag zur Nutzungsänderung des Gastraums und Anbau einer Gastterrasse im Erdgeschoss sowie eine Mitarbeiterwohnung im Kellergeschoss in der Stadtstraße 33 auf dem Grundstück Fl.Nr. 232 der Gemarkung Burgau
2 Bauantrag zum Um- und Anbau am Bestandsgebäude sowie Neubau eines Carports in der Chemnitzer Straße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/78 der Gemarkung Burgau
3 Bauantrag zur Nutzungsänderung von einer Büroeinheit zu einer Wohnung in der Augsburger Straße 48 a auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/171 der Gemarkung Burgau
4 Bauvoranfrage zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau
5 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten Beratung über die Anordnung eines einseitigen Halteverbots im Bereich "Binsentalstraße 17 - 33"
6 Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 05.03.2024
7 Verschiedenes

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1. Bauantrag zur Nutzungsänderung des Gastraums und Anbau einer Gastterrasse im Erdgeschoss sowie eine Mitarbeiterwohnung im Kellergeschoss in der Stadtstraße 33 auf dem Grundstück Fl.Nr. 232 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung des Gastraums und Anbau einer Gastterrasse im Erdgeschoss sowie einer Mitarbeiterwohnung im Kellergeschoss in der Stadtstraße 33 auf dem Grundstück Fl.Nr. 232 der Gemarkung Burgau.

Im Jahr 2020 wurde für den Abbruch sowie den Neubau eines Geschäftshauses eine Baugenehmigung erteilt. Darin wurde im Erdgeschoss für die damals noch nicht ausgebaute Fläche als Nutzung „Geschäftsraum“ angegeben. Zwischenzeitlich wird dort eine Pizzeria betrieben. Diese Nutzung stellt eine baugenehmigungspflichtige Nutzungsänderung dar. Desweitern wird im Erdgeschoss der Anbau einer Gastterrasse beantragt. Im Kellergeschoss (unterhalb der geplanten Terrasse) ist ferner der Anbau einer Mitarbeiterwohnung vorgesehen.

Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungs-plans und richtet sich nach § 34 BauGB. Des Weiteren befindet es sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Altstadt Burgau“. Nach §§ 144, 145 BauGB bedürfen hier Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Stadt Burgau.

Anhand der beigefügten Stellplatzberechnung in den Antragsunterlagen ergibt sich insgesamt ein Stellplatzbedarf von 6 Stellplätzen. Allerdings wurde in dieser die Berechnung der Fläche der Gastterrasse nicht berücksichtigt. Aufgrund der Doppelnutzung wäre diese zur Hälfte zu berücksichtigen. Damit erhöht sich der Gesamtbedarf auf 7 Stellplätze. Auf dem Baugrundstück ist eine Ausweisung von Stellplätzen nicht möglich. Im Rahmen der bestehenden Baugenehmigung wurden 3 Stellplätze (als Bestand) anerkannt. Anhand der Antragsunterlagen sind 4 Stellplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. 308/3, Wallensteinstraße 13, vorgesehen. Dieses Grundstück befindet sich ebenfalls im Eigentum des Bauherrn.

Grundsätzlich besteht nach Art. 47 BayBO für die Erfüllung der Stellplatzpflicht die Möglichkeit einer Realherstellung auf einem geeigneten Grundstück in der Nähe. Dabei sind u. a. folgende Anforderungen an das Grundstück zu stellen: 

  • Geeignetes Grundstück
Das Grundstück muss zur Herstellung der notwendigen Stellplätze u. a. nach Größe und Beschaffenheit geeignet sein.
  • Nähe
Das Grundstück muss in der Nähe des Baugrundstücks liegen. Ob ein Grundstück in der Nähe liegt, richtet sich insbesondere nach der Zweckbestimmung der Stellplätze. Die Stellplätze sollen vom Baugrundstück so zu erreichen und leicht aufzufinden sein, dass der Kraftfahrer diese auch tatsächlich benutzt.
  • Rechtliche Sicherung
Die Benutzung des Grundstücks ist für diesen Zweck rechtlich zu sichern. Eine zweckfremde Nutzung oder Veräußerung ist nicht möglich. 

In den Antragsunterlagen liegt ein entsprechender Lageplan bei. Demnach ist das Grundstück in der Wallensteinstraße 13 über einen Verbindungsweg zu Fuß vom Baugrundstück erreichbar (Entfernung ca. 175 m). Ob diese Stellplätze tatsächlich genutzt werden, ist fraglich. Im Übrigen wäre eine entsprechende dingliche Sicherung der Stellplätze nachzureichen.

Aus Sicht der Verwaltung ist das Grundstück für einen Stellplatznachweis jedoch nicht geeignet. Sollte im Rahmen der weiteren Bearbeitung eine Ablöse von Stellplätzen erforderlich sein, wäre hierüber nochmals separat zu beraten. 

Die weitere Prüfung, insbesondere der bauordnungsrechtlichen Belange wie Abstandsflächen, Brandschutz obliegt der Baugenehmigungsbehörde.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung des Gastraums und Anbau einer Gastterrasse im Erdgeschoss sowie einer Mitarbeiterwohnung im Kellergeschoss in der Stadtstraße 33 auf dem Grundstück Fl.Nr. 232 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen und die sanierungsrechtliche Genehmigung.

Der Stellplatznachweis auf dem Grundstück in der Wallensteinstraße 13 wird nicht anerkannt. Einer Stellplatzablöse wird, soweit sie vom Bauherrn beantragt wird, zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Bauantrag zum Um- und Anbau am Bestandsgebäude sowie Neubau eines Carports in der Chemnitzer Straße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/78 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zum Um- und Anbau am Bestandsgebäude sowie zum Neubau eines Carports in der Chemnitzer Straße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/78 der Gemarkung Burgau.

Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das beantragte Projekt sieht südlich einen Anbau am bestehenden Wohnhaus vor. Desweitern ist ein Carport vorgesehen.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zum Um- und Anbau am Bestandsgebäude sowie zum Neubau eines Carports in der Chemnitzer Straße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/78 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.

Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Nutzungsänderung von einer Büroeinheit zu einer Wohnung in der Augsburger Straße 48 a auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/171 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung von einer Büroeinheit zu einer Wohnung in der Augsburger Straße 48 a auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/171 der Gemarkung Burgau.

Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das beantragte Projekt sieht innerhalb der dortigen Wohnanlage im 1. Obergeschoss eine Nutzungsänderung einer Büroeinheit zu einer Wohnung vor. Im Übrigen sind keine baulichen Änderungen am Bestandsgebäude ersichtlich.

Anhand der Antragsunterlagen ergibt sich hierdurch kein zusätzlicher Stellplatzbedarf.

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung von einer Büroeinheit zu einer Wohnung in der Augsburger Straße 48 a auf dem Grundstück Fl.Nr. 5046/171 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Bauvoranfrage zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt Protokoll

Der Bauherr stellt eine Bauvoranfrage zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau. Der Bauherr möchte mit dem Vorhaben ein Nahwärmenetz für die umgebende Bebauung zur Verfügung stellen. Eine entsprechende Bewerbung des Vorhabens mit den Anwohnern im umliegenden Bereich hat bereits stattgefunden. Mit der Bauvoranfrage soll grundsätzlich die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens geprüft werden.

Das vorgesehene Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die vorgesehene Heizanlage soll gewerblich betrieben werden. Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Die umliegende Bebauung ist geprägt mit Einzel- und Mehrfamilienhäusern und entspricht von der Art der baulichen Nutzung einem Allgemeinen Wohngebiet, welches nach der Baunutzungsverordnung vorwiegend dem Wohnen dient. Demnach können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nur ausnahmsweise zugelassen werden. Aufgrund der Lage innerhalb des Baugebiets und der Größe der Anlage kann durch den Betrieb eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden und widerspricht damit der Eigenart des Baugebiets.

Das Maß der baulichen Nutzung zeichnet sich u. a. durch die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen, der Grund- und Geschossflächenzahl, der Geschossigkeit oder Höhe der Anlage aus. Das geplante Gebäude für die Heizanlage hat eine Grundfläche von ca. 315 m² und entspricht in der Höhe einer II-geschossigen Bebauung. Die Umgebungsbebauung entspricht überwiegend einer IIa-Bebauung. Die Grundflächen der dortigen Wohngebäude liegen zwischen ca. 90 m² bis 240 m². Berechnungen zur GRZ oder GFZ liegen nicht bei. Das Maß der baulichen Nutzung wird mit dem geplanten Gebäude maßgeblich überschritten.

Die Zufahrt zur Heizanlage, das heißt u. a. auch die Anlieferung des Brennmaterials, soll über die St.-Ulrich-Straße erfolgen. Anhand der Betriebsbeschreibung sollen die Hackschnitzel u. a. mit einem Traktor und Anhänger bzw. LKW angeliefert werden.

Die Beurteilung weiterer Belange, wie z. B. immissionsschutzrechtliche, abfallrechtliche oder bauordnungsrechtliche Vorgaben, obliegt der Baugenehmigungsbehörde.

Das geplante Bauvorhaben fügt sich aus Sicht der Verwaltung bauplanungsrechtlich unter Berücksichtigung der Bestandsbebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

Herr Stadtbaumeister Werner Mihatsch informierte, dass am 08.04.2024 ein Schreiben der benachbarten Anlieger mit ca. 60 Unterschriften bei der Verwaltung eingereicht wurde, das sich gegen das Vorhaben aussprach. Das Schreiben und die Unterschriftenliste liegen der Niederschrift bei. Ein weiteres Schreiben eines direkten Nachbarn liegt ebenfalls bei.

Die Mitglieder des Bauausschusses vertraten überwiegend die Auffassung, dass das Thema „Nahwärme“ im Hinblick auf die zukünftige Energieversorgung zwar grundsätzlich positiv zu bewerten sei, der beantragte Standort aber aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht geeignet ist. 

Trotzdem, dass sich das Vorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfügt, kann Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke das Vorhaben befürworten und würde die Genehmigungsfähigkeit der immissionsschutzrechtlichen Beurteilung durch das Landratsamt überlassen.     

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, der Bauvoranfrage des Bauherrn zum Rückbau des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Gebäudes mit Hackschnitzelheizung zur Nahwärmeversorgung der umliegenden Wohnbebauung in der St.-Ulrich-Straße 5 auf dem Grundstück Fl.Nr. 2671/3 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen in Aussicht zu stellen. Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 2, Dagegen: 7

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5. Verkehrsrechtliche Angelegenheiten Beratung über die Anordnung eines einseitigen Halteverbots im Bereich "Binsentalstraße 17 - 33"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt Protokoll

Ein Anwohner der Binsentalstraße bat um Überprüfung, ob auf der Südseite der Binsentalstraße von Hausnummer 17 bis 33 ein einseitiges absolutes Halteverbot angebracht werden könnte.

Durch die parkenden Fahrzeuge werden die Grünflächen stark beschädigt. Zudem parken die meisten Fahrzeuge größtenteils auf dem Gehweg. Dadurch ist es für den Fußgängerverkehr nicht mehr möglich, an den Fahrzeugen vorbeizukommen.

Die Anbringung eines einseitigen absoluten Halteverbotes wird von der Polizei Burgau nicht befürwortet.

Den Sitzungsunterlagen lagen ein Lageplan, Lichtbilder sowie die Stellungnahme der Polizei Burgau bei.

Die Mitglieder des Bauausschusses waren mehrheitlich der Auffassung, dass ein Halteverbot zur Beschleunigung des Verkehrs beitragen würde und deshalb nicht angebracht werde sollte. Vielmehr sollte durch die Verkehrsüberwachung das ohnehin unzulässige Parken auf dem Grünstreifen verschärft geahndet werden.  

Unterstützend sollte geprüft werden, ob die Grünstreifen eventuell mit Bodendeckern bepflanzt werden können.

Der Vorsitzende, Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner, wies daraufhin, dass, soweit Fahrzeuge auf der Straße vorschriftsmäßig, also nicht auf dem Grünstreifen, parken würden, könnte es auf Grund der schmalen Fahrbahnbreite zu Problemen bei der Durchfahrt von größeren Fahrzeugen und im Begegnungsverkehr kommen. Dies war der Grund für den Vorschlag, ein Halteverbot anzuordnen.

Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke wies daraufhin, dass der momentane Zustand grundsätzlich auf die benachbarte Wohnanlage zurückzuführen sei. Die Stellplätze würden nicht ausreichen. Teilweise seien auch die Garagen der Wohnanlage fremd vermietet.     

Beschluss

Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt, in der Binsentalstraße von Hausnummer 17 bis 33 ein einseitiges absolutes Halteverbot anzubringen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 1, Dagegen: 8

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6. Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 05.03.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt Protokoll

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 05.03.2024 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 05.03.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0424. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 09.04.2024 ö informativ 7

Sachverhalt Protokoll

Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:

  1. Frau Stadträtin Eveline Kuhnert informierte, dass im Gewerbegebiet Unterknöringen Hühner gehalten werden. Diese würden sich auch im Bereich des Fahrradweges aufhalten und den Verkehr gefährden. 

  1. Herr Stadtrat Manfred Kramer bat darum, den Feldweg östlich des Gewerbegebiets Unterknöringen zur Kreismülldeponie instand zu setzen.    

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.04.2024 11:37 Uhr