Datum: 17.12.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Burgau
Nichtöffentliche Sitzung, 18:34 Uhr bis 19:35 Uhr
Öffentliche Sitzung, 19:38 Uhr bis 20:58 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
2 Grundsteuer
2.1 Grundsteuer; Anpassung der Hebesätze zum 01.01.2025
2.2 Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Burgau zum 01.01.2025 (Hebesatzsatzung)
3 Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Beratung über die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB
3.1 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
3.2 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Krumbach
3.3 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Deutschen Bahn AG
3.4 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt
3.5 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Schwaben netz GmbH
3.6 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss
4 Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" sowie über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
4.1 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
4.2 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme der Regierung von Schwaben
4.3 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
4.4 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg
4.5 Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Beratung über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" sowie über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5.1 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
5.2 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
5.3 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme der Regierung von Schwaben
5.4 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg
5.5 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
5.6 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Beratung über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss
6 Kindergarten Mindelzwerge; Erneuerung der Gruppenküchen Vergabe der Schreinerarbeiten
7 Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beim Tekturantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohnungen in der Binsentalstraße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5892/3 der Gemarkung Burgau Information und Beratung über eine Klageeinreichung
8 Straßenunterhalt Beratung über das Sanierungsprogramm 2025
9 Ferienbetreuung 2025
10 Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 26.11.2024
11 Verschiedenes

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2. Grundsteuer

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö 2
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2.1. Grundsteuer; Anpassung der Hebesätze zum 01.01.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 1024. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 02.12.2024 vorberatend 1
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 2.1

Sachverhalt Protokoll

Zum 01.01.2022 ist das Bayer. Grundsteuergesetz in Kraft getreten mit der Folge, dass ab dem 01.01.2025 die Grundsteuer neu erhoben werden muss. Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen Berechnungsgrundlagen, die Einheitswerte, als verfassungswidrig eingestuft. Bemängelt wurde vor allem, dass die Werte veraltet sind und deshalb die einzelnen Grundsteuerzahlerinnen und -zahler ungleich behandelt werden.

Die Grundsteuer wird demnach noch bis 2024 nach den bisherigen Einheitswerten berechnet, ab 2025 berechnet sie sich dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Für Grundstücke wird in Bayern ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Damit wird im Gegensatz zum Bundesmodell verhindert, dass die Grundsteuer allein aufgrund steigender Immobilienpreise automatisch steigt. 

Die neuen Berechnungsgrundlagen wurden von den Finanzämtern ermittelt. Die Städte und Gemeinden berechnen die Grundsteuer auf dieser Grundlage anhand des jeweiligen eigenen Hebesatzes und bestimmen damit die Höhe der Steuer ab dem 1. Januar 2025. Die „neue“ Grundsteuer ist erstmalig ab 2025 zu zahlen.

Um die neuen Berechnungsgrundlagen für die Grundsteuer ermitteln zu können, mussten alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken (z. B. einem Einfamilienhaus, einer Eigentumswohnung oder eines Gewerbegrundstücks) und Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (dazu zählen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Flurstücke) eine Grundsteuererklärung einreichen, welche zwischen dem 01.07.2022 und 30.04.2023 abzugeben war. Steuerpflichtige die keine Erklärung abgegeben haben, werden vom Finanzamt geschätzt.

Die vom Finanzamt ermittelten neuen Messbeträge wurden den Kommunen digitalisiert übermittelt. Allerdings liegen die neuen Messbeträge noch nicht vollständig vor, da die Fälle, in denen das Finanzamt Schätzungen vornehmen muss, noch nicht vollständig bearbeitet sind und die Fälle, bei denen Einspruch gegen den Messbescheid erhoben wurde, noch nicht entschieden sind. Die Abarbeitung dieser Fälle und weiterer Korrekturanträge durch das Finanzamt wird in künftigen Jahren zu Verschiebungen in den Messbeträgen führen, die möglicherweise zu einer weiteren Anpassung der Hebesätze führen könnte.

Der in der Stadt Burgau seit 01.01.2016 geltende Hebesatz für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Grundstücke) und B (bebaute und unbebaute gewerbliche und private Grundstücke) beträgt jeweils 310 %.

Der durchschnittliche Hebesatz 2024 im Landkreis Günzburg beträgt für die Grundsteuer A 360 % und für die Grundsteuer B 342,50 %. Die Stadt Burgau erhebt mit die niedrigsten Hebesätze in beiden Grundsteuerarten. Nur die Gemeinde Gundremmingen liegt mit jeweils 150 % niedriger.


Grundsteueraufkommen Stadt Burgau:

Das Grundsteueraufkommen der Stadt Burgau beträgt im Schnitt der letzten 5 Jahre insgesamt rd. 1,24 Mio. € pro Jahr. Auf die Grundsteuer A entfallen ca. 28.000 € - 30.000 € pro Jahr, auf die Grundsteuer B rd. 1,21 Mio € pro Jahr. Dies bedeutet, dass das Aufkommen der Grundsteuer B mit ca.97,5% deutlich im Vordergrund steht. 


Ermittlung eines neuen Hebesatzes:

Aufgabe der Verwaltung ist nun, anhand der vom Finanzamt übermittelten Messbeträge neue Hebesätze für die Grundsteuer A und die Grundsteuer B zu ermitteln. Von Seiten der Staatsregierung wurde als vorrangiges Ziel ausgegeben, dass die Grundsteuerreform aufkommensneutral sein soll. Allerdings haben die Kommunen eine verfassungsrechtlich garantierte Hebesatzautonomie und sind bei der Wahl ihrer Hebesätze frei. Das bedeutet, dass es einer Kommune unbenommen bleibt, auch höhere Hebesätze zu wählen, wenn aus finanzpolitischen Gründen die Erhöhung der Grundsteuer angebracht erscheint.

Die Verwaltung geht aufgrund der Mitteilungen des Finanzamtes derzeit für 2025 von einem Messbetragsvolumen

  • für die Grundstücke der Grundsteuer A von ca. 6.800,- €
  • für die Grundstücke der Grundsteuer B von ca. 498.000,- €

aus.

Beim bisherigen Hebesatz von 310 % würde sich ein Grundsteueraufkommen

  • in der Grundsteuer A von 21.008,- € 
  • in der Grundsteuer B von 1.543.800,- €

ergeben. Insgesamt somit 1,56 Mio. € bei Beibehaltung der bisherigen Hebesätze.

Ein aufkommensneutrales Grundsteueraufkommen würde sich 2025

  • in der Grundsteuer A bei einem Hebesatz von ca. 425 % ( 28.900,- €)
  • in der Grundsteuer B bei einem Hebesatz von ca. 245 % ( 1.220.100,- €)

ergeben.

Bei der Beratung über die Festlegung der künftigen Hebesätze sollten aber auch weitere finanzpolitische Argumente mit einfließen:

  • Die Stadt Burgau wird in den kommenden Jahren weiterhin keine Schlüsselzuweisungen erhalten.

  • Der Kreisumlagehebesatz wurde im Jahr 2024 um 2 Prozentpunkte auf 49,1 % angehoben, was für die Stadt Burgau eine zu zahlende Kreisumlage für das Jahr 2024 von rd. 9.5 Mio. € ergab. Nachdem die Umlagekraft der Stadt Burgau von 19,2 Mio. € 2024 auf 21,2 Mio. € 2025 steigt, erhöht sich bei gleichbleibendem Kreisumlagehebesatz die 2025 zu zahlende Kreisumlage auf rd. 10.4 Mio. €. Allerdings ist davon auszugehen, dass aufgrund der zu erwartenden Erhöhung der Bezirksumlage auch der Kreisumlagenhebesatz in 2025 erhöht wird und hier noch höhere Ausgaben anfallen.

  • Die Gewerbesteuereinnahmen aus den Vorjahren 2021 bis 2023 bei 13,5 bis 15,8 Mio. €.
    Für 2024 wird hier mit Einnahmen von 12,0 Mio € gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass durch die aktuelle konjunkturelle Lage die Gewerbesteuerentwicklung rückläufig ist. In den nächsten Jahren muss von einer Gewerbesteuer unter 10,0 Mio. € ausgegangen werden.

  • Bei den Zuwesisungen aus der Beteiligung an der Eínkommensteuer, dem Einkommensteuerersatz und der Umsatzsteuer wird 2025 noch mit einer Steigerung auf 8,8 Mio. € gerechnet (2024: 8,5 Mio. €). Der Zuwachs generiert sich allerdings allein aus einer höheren Einkommenssteuerbeteiligung, während die Beteiligung an der Umsatzsteuer und am Einkommensteuerersatz bereits rückläufig ist. Der derzeitige wirtschaftliche Abschwung und dem damit einhergehenden Beschäftigungsrückgang wird hier in den kommenden Jahren einen deutlich negativen Effekt verursachen.

  • Die Personalausgaben werden 2025 auf einen Betrag von 8.2 – 8,5 Mio. € steigen und haben einen Anteil von ca. 25% an den laufenden Ausgaben im Verwaltungshaushalt.

  • Die Baukosten stiegen in den letzten Jahren laut Baukostenindex um rd. 30%. Dadurch haben sich die Ausgaben im Bauunterhalt sowie bei Investitionen deutlich erhöht.

  • Die hohe Investitionstätigkeit haben die Rücklagemittel abschmelzen lassen. Zur Finanzierung der Investitionen wird 2024 auf Fremdmittel zurückgegriffen werden, so dass der bisher äußerst niedrige Schuldenstand deutlich anwachsen wird und der Investitionsspielraum durch Zins- und Tilgungszahlungen geschmälert wird. Die in den kommenden Jahren geplanten und erforderlichen Investitionen werden ohne weitere Fremdmittel nicht zu stemmen sein, insbesondere, da Rücklagenmittel nicht mehr zur Verfügung stehen werden.

  • Bereits jetzt kann damit gerechnet werden, dass der Zuführungsbetrag vom Verwaltungs- zum Vermögenshausalt das Niveau der Vorjahre nicht erreichen wird, was auf die stetig wachsende Ausgabenseite bei mehr oder weniger stagnierenden Einnahmeseite zurückzuführen ist.

In der Haupt-, Finanz- und Personalausschusssitzung vom 02.12.2024 wurde die Theamtik vorberaten und über die Höhe der Hebesätze diskutiert. Aufgrund dieser Vorberatung schlägt die Verwaltung folgende Hebesätze für die Grundsteuer ab 2025 vor:

  • Grundsteuer A:        400 %        27.200,- €
  • Grundsteuer B:        300 %        1.494.000,- €

Herr Stadtrat Frank Rupprecht plädierte im Namen der CWG-Fraktion für einen Hebesatz der aufkommensneutral sei und begründete dies damit, Einnahmen zuerst über sonstige Einnahmen danach über Beiträge und Gebühren und erst dann über Steuern zu erzielen. Die Hebesätze sollten daher für die Grundsteuer A 425 % sowie für die Grundsteuer B 250 % betragen.

Herr Stadtrat Harald Stöckle (FREIE WÄHLER / Freie Wählervereinigung Burgau) sieht eine maßvolle Erhöhung gerechtfertigt, da insbesondere auch die gestiegenen Kosten für die Erschließung und Straßenunterhalt nicht über Beiträge gedeckt werden können. Die Hebesätze sollten daher für die Grundsteuer A 400 % sowie für die Grundsteuer B 310 % betragen.

Herr Stadtrat Manfred Hammerschmidt (CSU) stimmte seinem Vorredner zu. Gesund wirtschaften bedeute, neben den Ausgaben auch die Einnahmen zu betrachten. Einige Gebühren wären zuletzt bereits angehoben worden.

Herr Stadtrat Dieter Endris (FDP / Freie Bürger Burgau) sprach sich für Hebesätze für die Grundsteuer A in Höhe von 400 % sowie für die Grundsteuer B in Höhe von 280 % aus. Man sollte nur eine moderate Erhöhung vornehmen. Eine Erhöhung würde zudem vor allem die großen Gewerbetreibenden treffen.

Frau Stadträtin Ramona Nahirni-Vogg (BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN) stellte fest, dass es für die Privatbesitzer nur eine leichte Erhöhung bedeute. Die Gewerbetreibenden würden mit den neuen Hebesätzen ggf. auch angeregt, kompakter zu bauen.

Herr Stadtrat Manfred Kramer plädierte im Namen der SPD aufkommensneutrale Hebesätze festzulegen.

Beschluss 1

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Grundsteuer A auf 400 % und für die Grundsteuer B auf 310 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 11

Beschluss 2

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Grundsteuer A auf 400 % und für die Grundsteuer B auf 300 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 13

Beschluss 3

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Hebesätze ab dem Haushaltsjahr 2025 für die Grundsteuer A auf 400 % und für die Grundsteuer B auf 280 % festzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 7

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2.2. Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Burgau zum 01.01.2025 (Hebesatzsatzung)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 2.2

Sachverhalt Protokoll

Die Stadt Burgau hat aufgrund des neuen Bayerischen Grundsteuergesetz im Rahmen einer Hebesatzsatzung die neuen Hebesätze für die Realsteuern festzulegen. Eine Anpassung erfolgt bei den Hebesätzen der Grundsteuer A und B. Der im Satzungsentwurf ebenfalls enthaltene Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert.

Ein Entwurf der Hebesatzsatzung ist der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die beigefügte Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze der Stadt Burgau (Hebesatzsatzung) mit den unter Nr. 2.1. beschlossenen Hebesätzen für die Grundsteuer A in Höhe von 400% und Grundsteuer B in Höhe von 280%. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer bleibt unverändert bei 330 %.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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3. Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Beratung über die im Rahmen der erneuten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss nach § 10 Abs. 1 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt Protokoll

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 28.02.2023 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ beschlossen.

Ferner hat der Stadtrat der Stadt Burgau in seiner Sitzung vom 24.10.2023 den erneuten Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 24.10.2023 gebilligt und die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.

Gemäß § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB wurde dabei bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten und ergänzten Teilen abgegeben werden können: Die Änderungen zum erneuten Entwurf in der Fassung vom 24.10.2023 waren gelb hinterlegt.


A) Beteiligung der Öffentlichkeit:

Die erneute Öffentlichkeitsbeteiligung des Bebauungsplanentwurfs hat gemäß § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 17.11.2023 – 22.12.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.

Aus der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Bedenken und Anregungen eingegangen.


B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:

Insgesamt 24 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 16.11.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zur erneuten Entwurfsfassung vom 24.10.2023 bis zum 22.12.2023 aufgefordert.

Folgende 8 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  • Bayerischer Bauernverband Günzburg
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Bauleitplanung
  • Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
  • Deutsche Post Immobilien GmbH
  • Immobilien Freistaat Bayern
  • Kreishandwerkerschaft 
  • Kreisheimatpfleger Landkreis Günzburg


Es haben 11 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:

  • Amprion GmbH, Dortmund, Schreiben vom 20.11.2023
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach (Schwaben)-Mindelheim, Schreiben vom 17.11.2023
  • Amt für Ländliche Entwicklung Schwaben, Krumbach, Schreiben vom 24.11.2023
  • Bayernets GmbH, München, Schreiben vom 23.11.2023
  • Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen, Schreiben vom 17.01.2024
  • IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 19.12.2023
  • LEW Verteilnetz GmbH (LVN), Günzburg, Schreiben vom 18.12.2023
  • Regierung von Schwaben Höhere Landesplanungsbehörde, Augsburg, 
Schreiben vom 11.12.2023
  • Regionalverband Donau-Iller, Ulm, Schreiben vom 20.12.2023
  • Vodafone Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 15.12.2023
  • Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 29.11.2023

Folgende 5 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:

  • Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 02.02.2024
  • Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 11.12.2023
  • Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, München, Schreiben vom 04.12.2023
  • Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 19.12.2023
  • Schwaben Netz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 27.11.2023


Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgt unter den Tagesordnungspunkten Nr. 3.1 bis 3.5.


C) Durchführungsvertrag
Der Beschluss über den Durchführungsvertrag erfolgt unter Tagesordnungspunkt Nr. 3.6.


D) Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss erfolgt ebenfalls unter Tagesordnungspunkt Nr. 3.6.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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3.1. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.1

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 2. Februar 2024

Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan soll die Errichtung eines fünfgeschossigen Gebäudes zur gewerblichen Nutzung innerhalb des bestehenden Gewerbegebietes „Gewerbegebiet Nord-Ost“ bauplanungsrechtlich ermöglicht wer-den, welches den bislang festgesetzten baulichen Rahmen überschreitet.

Das Landratsamt Günzburg hat zum Planungsvorhaben bereits eine Stellungnahme abgegeben. Nach vorgenommener Abwägung wurde die Planung nochmals geändert, dabei wurde seitens der Gemeinde bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, welche in den Unterlagen gelb hinterlegt wurden. Hierzu nimmt das Landratsamt Günzburg wie folgt Stellung


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung 
Die ortsplanerische Stellungnahme beschränkt sich auf die in den Unterlagen gelb markierten Änderungen und Ergänzungen der vorliegenden Entwurfsplanung. Aufgrund des flächensparenden Umgangs mit Grund und Boden besteht aus ortsplanerischer Sicht mit einer intensiveren gewerblichen Nutzung Einverständnis. 

In der Planzeichnung fehlt die in der Zeichenerklärung aufgeführte Bemaßung. In Teil I. der Satzung ist das korrekte Datum des Vorhaben- und Erschließungsplanes anzugeben, nämlich 06.09.2023. Gemäß der Bezeichnung soll es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handeln, bei dem in der Projektbezeichnung das Vorhaben und dessen Vorhabenträger konkret zu benennen ist.

Stellungnahme Nr. 1:
Nachdem keine Bemaßungen im Planstand verortet sind, entfällt die Zeichenerklärung Bemaßung redaktionell. Das Datum des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird redaktionell angepasst. Auf die konkrete Benennung des Vorhabens und dessen Vorhabenträgers ist aus Datenschutzgründen zu verzichten, da es sich um personenbezogene Daten handelt. Auswirkungen auf die Planung sind damit nicht verbunden. Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme.


Immissionsschutz 
Nachdem Räume für Beherbergungsbetriebe als zulässige Art der baulichen Nutzung entfallen sind, ist eine schalltechnische Untersuchung insofern entbehrlich. Gegen den vorliegenden Bebauungsplan werden aus Sicht des Immissionsschutzes keine Einwände erhoben.


Wasserrecht und Bodenschutz 
Aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen gegen den vorliegenden Bebauungsplan keine Bedenken. Mit den Ausführungen besteht Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 2:
Bedenken seitens der Fachstellen Immissionsschutz, Wasserrecht und Bodenschutz bestehen nicht, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 

Stellungnahme Nr. 1:
Nachdem keine Bemaßungen im Planstand verortet sind, entfällt die Zeichenerklärung Bemaßung redaktionell. Das Datum des Vorhaben- und Erschließungsplanes wird redaktionell angepasst. Auf die konkrete Benennung des Vorhabens und dessen Vorhabenträgers ist aus Datenschutzgründen zu verzichten, da es sich um personenbezogene Daten handelt. Auswirkungen auf die Planung sind damit nicht verbunden. Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme.

Stellungnahme Nr. 2:
Bedenken seitens der Fachstellen Immissionsschutz, Wasserrecht und Boden-schutz bestehen nicht, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Ralf Stambusch und Herr Stadtrat Frank Rupprecht waren bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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3.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Staatlichen Bauamts Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.2

Sachverhalt Protokoll

Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 11.12.2023

 

2.1 Grundsätzliche Stellungnahme 

Da sich bzgl. der Erschließung nichts zur vorangegangenen Anhörung vom 27.03.2023 geändert hat, gilt von Seiten des Staatlichen Bauamtes Krumbach die Stellungnahme vom 28.04.2023.

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, wenn die unter 2.2 ff genannten Punkte beachtet werden. 

2.2 Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage 

Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können. 

Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. 

Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Die Vorbelastung durch die Immissionen der Staatsstraße und die nicht geltend zumachenden Entschädigungsansprüche sind bereits in den textlichen Hinweisen enthalten. 

Die Stadt Burgau wird den Stadtratsbeschluss zur Stellungnahme dem Staatlichen Bauamt zur Verfügung stellen. Der rechtskräftige Bebauungsplan ist zu gegebener Zeit digital über die Homepage abzurufen.

Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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3.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Deutschen Bahn AG

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.3

Sachverhalt Protokoll

Deutsche Bahn AG – Deutsche Bahn Immobilien, München, Schreiben vom 04.12.2023

Die DB AG, DB-Immobilien, als von der DB Netz AG, DB-Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o. g. Verfahren.

Gegen die geplante Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nach-folgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München. 

1. Immobilienrelevante Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 

2. Infrastrukturelle Belange 
Hinweise DB Netz AG, Bahnprojekt Ulm-Augsburg 
Das Bahnprojekt Ulm-Augsburg befindet sich derzeit in der Vorplanung und lässt vier verschiedene Lösungsmöglichkeiten untersuchen, welche in den Farben blau-grün, orange, violett und türkis dargestellt werden. Nach aktuellem Projektstand des Bahn-projektes Ausbaustrecke/Neubaustrecke Ulm-Augsburg finden die Planungen zum Bebauungsplan „Burgau, Gewerbegebiet Nord-Ost“ der Stadt Burgau nicht in direktem Planungsfeld der Trassenvarianten statt. 

Daher sind nach derzeitigem Planungsstand keine Auswirkungen erkennbar für das Bahnprojet ABS/NBS Ulm-Augsburg 

Allgemeine Hinweise: 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.).  

Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahn-betrieb sind gegebenenfalls im Bebauungsplan festzusetzen. 

Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Sollten sich durch die Bauleitplanung zu einem späteren Zeitpunkt für den Eisenbahnbetrieb sicherheitsrelevante Auswirkungen ergeben bzw. festgestellt werden, behält sich die DB AG weitere Bedingungen und Auflagen vor. Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Beschluss zu übersenden.

Beschluss

Bedenken seitens der Deutschen Bahn bestehen nicht. Die Hinweise werden redaktionell in der Begründung ergänzt. Das Bahnprojekt ABS/NBS Ulm-Augsburg ist gemäß vorliegender Stellungnahme nicht berührt. 

Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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3.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Gesundheitsamt

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.4

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 19.12.2023

Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in dem das Flurstück 4771/5 Ge-markung Burgau, Gemeinde Burgau umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem Naturschutzgebiet, jedoch in einem Gebiet mit Vermerk für extremes Hochwasser. In dem Gebiet befinden sich keine Altlastenkataster oder Bodendenkmäler. Von Süden nach Norden verläuft eine unterirdische Verrohrung.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen von Seiten des Planungsbüros derzeit 
ein Entwurf der Planzeichnung in der Fassung vom 24.10.2023,
ein Entwurf der textlichen Festsetzung in der Fassung vom 24.10.2023,
ein Entwurf der Begründung mit Umweltbericht in der Fassung vom 24.10.2023,
ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes in der Fassung vom 06.09.2023,
eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg vom 28.02.2023
eine Stellungnahme des staatlichen Bauamtes Krumbach vom 27.03.2023,
eine Stellungnahme der Schwaben Netz GmbH vom 05.04.2023 und
eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donau-Wörth vom 04.04.2023 vor.

Bei der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als Gewerbegebiet und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes Günzburg zu beachten.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung so weit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Maßgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu berücksichtigen. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig. 

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden lmmissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben Landratsamtes Günzburg sind zu berücksichtigen.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Bedenken seitens des Gesundheitsamtes bestehen nicht, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme diente. Gemäß der Abhandlung der Umweltbelange bzw. des Immissionsschutzes sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt. Die infrastrukturelle Erschließung des Plangebietes ist gesichert. Eine Verunreinigung des Grundwassers ist aufgrund geltender Richtlinien und Verordnungen ausgeschlossen. Dem vorsorgenden Bodenschutz wird inhaltlich bereits in den textlichen Hinweisen Rechnung getragen. Die in der Anregung hervorgebrachten Fachstellen und Fachbehörden wurden ordnungsgemäß beteiligt, welche keine Bedenken zur vorliegenden Planung haben. 

Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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3.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Stellungnahme der Schwaben netz GmbH

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.5

Sachverhalt Protokoll

Schwaben Netz GmbH, Günzburg, Schreiben vom 27.12.2023


In Beantwortung Ihrer E-Mail vom 16.11.2023 teilen wir Ihnen mit, dass wir gegen den genannten Bebauungsplan vom Grundsatz her keine Einwände erheben. lm angegebenen Planungsbereich liegen von uns keine Erdgasleitungen. 

Wir weisen jedoch ausdrücklich darauf hin, dass in der Augsburger Straße unsere Erdgasversorgungsleitung da 125 DP 4 verläuft, deren Bestand und Betrieb zu sichern ist. Zum Schutz unserer Erdgasleitungen ist auf Wechselwirkung zwischen Baumbepflanzung und Leitung laut Regelwerk (GW 125) zu achten. Aktuelle Bestandspläne können auf der Homepage der Schwaben Netz GmbH unter folgender Adresse angefordert werden: https://planauskunft.schwaben-netz.de/.

Beschluss

Anlagen der Schwaben Netz GmbH sind nicht berührt. Die restlichen Inhalte sind bereits in der Begründung enthalten. Die Stellungnahme dient der Kenntnisnahme. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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3.6. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Gewerbegebiet Nord-Ost - 2. Änderung" Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 8.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 3.6

Sachverhalt Protokoll

C) Durchführungsvertrag

Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

Der Verwaltung wurde im Oktober 2023 bekannt, dass der Vorhabensträger das Baugrundstück für den gegenständlich in Aufstellung befindlichen vorhabenbezogenen Bebauungsplan verkaufen möchte. Daraufhin wurde die weitere Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich des Abschlusses des erforderlichen Durchführungsvertrags, mit den Beteiligten abgestimmt.

Demnach ist die Voraussetzung für den Abschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes, dass der Vorhabensträger bereit und in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen. Mit diesen Merkmalen werden Anforderungen an die finanzielle, fachliche und rechtliche Fähigkeit des Vorhabenträger gestellt. Hierzu gehört auch, dass der Vorhabensträger in der Regel Eigentümer der Flächen sein muss, auf dies ich der Bebauungsplan erstreckt. 

Daher wurde empfohlen, den Durchführungsvertrag anstelle des bisherigen Vorhabensträger mit dem künftigen Käufer und damit auch Eigentümer des vorgesehenen Baugrundstücks abzuschließen. 

Vor einer Beratung war es demnach notwendig, dass einerseits der Verkauf des Grundstücks notariell abgeschlossen und andererseits auch der Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen ist. Diese Vorgehensweise wurde mit allen Beteiligten so abgestimmt.

Der Verwaltung wurden nun im Oktober 2024 Unterlagen u.a. die Eintragungsbekanntmachung des Amtsgericht Günzburg vorgelegt. Der Verkauf des Grundstücks ist damit vollzogen.

Ferner liegt den Sitzungsunterlagen ein unterschriebener Durchführungsvertrages zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 22.03.2024 bei.




D) Satzungsbeschluss

Die während der Auslegungsfrist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgewogen. Inhaltliche Änderungen/Ergänzungen haben sich hieraus nicht ergeben. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 24.10.2023 kann somit als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“. 

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom 22.03.2024. 

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ in der Fassung vom 24.10.2023 mit redaktionellen Änderungen/Ergänzungen vom 17.12.2024 (Datum Sitzung Stadtrat) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.  

Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Frank Rupprecht war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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4. Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" sowie über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 9
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4
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4.1. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 9.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4.1

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 06.04.2023


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung

Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung aufgrund der vorhandenen baulichen Anlagen und der Erweiterung in geringem Umfang grundsätzlich Einverständnis.

Die im Umweltbericht enthaltene Alternativenprüfung ist unvollständig. In der vorliegenden Änderung des Flächennutzungsplanes wird erstmals ein Sondergebiet anstelle einer landwirtschaftlichen Fläche ausgewiesen, die es hinsichtlich Alternativen zu untersuchen gilt. Die Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist es dabei, die städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes zu betrachten und nicht die Interessen Einzelner in den Vordergrund zu stellen. Die alternativen Standorte sind vielmehr hinsichtlich der städtebaulichen Einbindung, Größe, Lagequalität, Verkehrsanbindung, technische Infrastruktur, Verträglichkeit für das Orts- und Landschaftsbild sowie für den Naturhaushalt und Wasserhaushalt zu untersuchen.

Die Kennzeichnung des Geltungsbereiches und die Darstellung bestehender Gebäude ist in der Zeichenerklärung zu ergänzen. Der Gebäudebestand ist innerhalb des Geltungsbereiches einheitlich dem Bestand außerhalb des Geltungsbereiches darzustellen. 

Das Landratsamt Günzburg empfiehlt, die Regierung von Schwaben als Höhere Landesplanungsbehörde an diesem Verfahren zu beteiligen -soweit noch nicht geschehen-.

Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich         Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.

Die Begründung wird den Punkt Anlass und Erforderlichkeit der Planung ergänzt:
Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:

Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub, als auch Tiergeräusche aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km2. Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. 

Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Zum Schutz des Kammeltales besteht ein Bebauungsplan Kammeltal, der den Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf. 

Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an. 

Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.

Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacherhof gewählt. 

Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung. 

Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacherhofes in ein Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport eine geeignete Alternative dar. 

Die Kennzeichnung des Geltungsbereiches und die Darstellung bestehender Gebäude wird in der Zeichenerklärung ergänzt. Der Gebäudebestand im Geltungsbereich wird einheitlich schwarz dargestellt. 

Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, liegt vor.


Naturschutz und Landschaftspflege
Der Nußlacherhof ist ein alt eingesessener Weiler, bestehend aus zwei landwirtschaftlichen Anwesen, die historisch weit zurückgehen. Durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Reiterhof“ soll die Hofstelle „Nußlacherhof 4“ nun um eine Bergehalle ergänzt werden, die der Lagerung von Maschinen und Geräten als auch von Futter für die Pferde dienen soll. 

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Bergehalle grundsätzlich denkbar. Da sich das Vorhaben in exponierter Außenbereichslage befindet, kommt der Einbindung in Natur und Landschaft eine besondere Bedeutung zu. Entsprechende grünordnerische Festsetzungen sind im Bebauungsplan zu treffen. Dies gilt auch für ggf. erforderliche Regelungen zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen (z.B. Thema Lichtverschmutzung, Vogelkollision an Glasflächen …). 

Die Eingriffsregelung in der Bauleitplanung ist ebenfalls im Bebauungsplanverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Lage und Bedeutung dieses Gebietes für den Naturhaushalt auszuarbeiten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Erweiterung des Sondergebiets für Bauvorhaben, die keinem landwirtschaftlichen Zweck dienen, nicht zugestimmt werden kann.

Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist. 

Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.


Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen die Flächennutzungsplanänderung keine Einwände.

Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.


Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt.
Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.

Mit Umfang und Inhalt des Umweltberichts besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.


Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.


Verkehrswesen
Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist von der Flächennutzungsplanänderung "Nußlacherhof 4"der Stadt Burgau nicht tangiert.

Stellungnahme Nr. 6
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.


Sonstiges
Unter Punkt 3.3 der Begründung wird erklärt, dass die Darstellung eines Sondergebietes für Biogasanlage in den Flächennutzungsplan einzuarbeiten ist. Diesbezüglich bitten wir um Berichtigung.
Außerdem wird als gesetzliche Grundlage für die Änderung des Flächennutzungsplans der § 11 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO genannt, den es nicht gibt. Um Berichtigung wird gebeten.

Stellungnahme Nr. 7
Die Überschrift in der Begründung Punkt 3.3 und die Gesetzesgrundlage wird korrigiert.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 

Stellungnahme Nr. 1:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich         Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.

Die Begründung wird den Punkt Anlass und Erforderlichkeit der Planung ergänzt:
Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:

Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub, als auch Tiergeräusche aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km2. Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. 

Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Zum Schutz des Kammeltales besteht ein Bebauungsplan Kammeltal, der den Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf. 

Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an. 

Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.

Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacherhof gewählt. 

Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung. 

Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacherhofes in ein Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport eine geeignete Alternative dar. 

Die Kennzeichnung des Geltungsbereiches und die Darstellung bestehender Gebäude wird in der Zeichenerklärung ergänzt. Der Gebäudebestand im Geltungsbereich wird einheitlich schwarz dargestellt. 

Die Stellungnahme der Regierung von Schwaben, Höhere Landesplanungsbehörde, liegt vor.

Stellungnahme Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist. 

Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.

Stellungnahme Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.

Stellungnahme Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.

Stellungnahme Nr. 5:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.

Stellungnahme Nr. 6:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.

Stellungnahme Nr. 7:
Die Überschrift in der Begründung Punkt 3.3 und die Gesetzesgrundlage wird korrigiert.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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4.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 9.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4.2

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 25.01.2024


2.1         Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

LEP 3.3 Abs. 2 (Z) Anbindung neuer Siedlungsflächen möglichst an geeignete Siedlungseinheiten

       siehe unter 2.2 -

2.2         Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:

Die Stadt Burgau beabsichtigt mit vorliegender Bauleitplanung, im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Reiten“ im Süden des Stadtteiles Großanhausen darzustellen und dieses mit dem Bebauungsplan als Sondergebiet „Reiterhof“ zu konkretisieren. Damit sollen die bestehenden und beabsichtigten Nutzungen und Anlagen, die für den Betrieb der Reitanlage erforderlich sind, planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet besitzt eine Größe von insgesamt ca. 1,4 ha, wovon ca. 0,11 ha für die geplante neue Bergehalle vorgesehen sind. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer orts- und landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland dargestellt.

Gemäß LEP 3.3 Abs. 2 Satz 1 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Das Plangebiet liegt in deutlich abgesetzter Lage im Außenbereich. Die angrenzenden bestehenden Gebäudeanlagen stellen keine zur Anbindung geeigneten Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung im Sinne des vorgenannten Zieles liegt für den Planbereich somit nicht vor.

Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindeziel eventuell zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Es ist derzeit nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand begründet werden kann.

Wir geben ferner den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBI. Nr. 230-1-5-W), und bitten, dies in den Begründungsentwürfen entsprechend zu berücksichtigen. Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (www.stmwi.bayern.de – Menü: Landesentwicklung – Landesentwicklungsprogramm) eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.


2.3         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem oben genannten Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. mit Rechtsgrundlage/n:

Für den Fall, dass von der Stadt ein Ausnahmetatbestand vom o.g. Anbindegebot begründet werden kann, gibt das Sachgebiet Städtebau der Regierung von Schwaben folgenden Hinweis: Die gewählte Gebietskategorie (Sondergebiet Reiten) ist unpräzise und vermittelt nicht den angestrebten Gebietscharakter. Den Unterlagen zur Bauleitplanung ist zwar zu entnehmen, dass das Betriebskonzept, für das keine Privilegierung nach § BauGB vorliegt, die Pferdezucht und den Reitsport umfasst. Den Unterlagen ist jedoch bislang nicht zu entnehmen, welche Anteile welcher Nutzung zuzuordnen sind (Anteile der Betriebsflächen für Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage, Pensionspferdehaltung als überwiegend gewerbliche Nutzung). Zur Klärung ist das Sondergebiet entsprechend zu benennen.


Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen. Wir bitten Sie, der höheren Landesplanungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne sowie Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben, bzw. die Regierung zu informieren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt werden. Für diese Zuleitung in elektronischer Form haben wird das Funktionspostfach flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de eingerichtet.

Beschluss

Bei der geplanten Bauleitplanung handelt es sich um ein Sondergebiet für die Pferdezucht und den Reitsport. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub und Tiergeräusche aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Landesentwicklungsprogramm führt in der vierten Ausnahme aus, „dass die Ausnahme auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Anwendung finden“ kann. 

In der Teil-Fortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes wird zu Siedlungsentwicklung ausgeführt. 
„Eine integrierte Siedlungsentwicklung ist nachhaltig und ressourcenschonend, indem sie alle planerischen Aspekte und Themen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zusammenführt. … Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert. … Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.“

Durch die 3. Änderung des Flächennutzungsplanes als auch des Bebauungsplanes soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine bestehende Hofstelle in untergeordnetem Umfang zu erweitern. Die geplante Erweiterung, die mit 16% in Bezug zum Bestand geringfügig ist, dient der Versorgung der bestehenden Tierhaltung und nicht der Erweiterung der Tierhaltung. 

Die Ausführungen zur Ausnahme des Landesentwicklungsprogrammes bzw. zur Siedlungs-entwicklung werden in der Begründung des Flächennutzungsplanes aufgenommen.

Die Bezeichnung von SO Reiten wird in SO Pferdezucht und Reitsport konkretisiert.

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes wird in die Begründungen der Bauleitpläne aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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4.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 9.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4.3

Sachverhalt Protokoll

Das Staatl. Bauamt Krumbach nimmt zu der oben genannten Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

2.1.        Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des         Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.

2.2        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
       aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, 
jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln.

Auf die von der Straße ausgehende Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes-,         Staats- bzw. Kreisstraße übernommen.

Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Flächennutzungs-/ Bebauungsplan ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Seiten des Staatlichen Bauamtes keine Einwände bestehen, da keine Staatsstraßen betroffen sind. 

Die Wohngebäude am Nußlacherhof bestehen bereits. Es soll eine landwirtschaftliche Halle ergänzt werden, insofern handelt es sich bei der Erweiterung um keine empfindliche Nutzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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4.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 9.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4.4

Sachverhalt Protokoll

Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Planung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in dem das Flurstück 379/19 und Teile von Flurstück 379/20 Gemarkung Großhausen, Stadt Burgau umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und in keinem ausgewiesenen Überschwemmungs- oder Naturschutzgebiet. In dem Gebiet befinden sich keine Altlastenkataster oder Bodendenkmäler. Die umliegenden Flächen sind bewaldet oder werden landwirtschaftlich genutzt.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen von Seiten des Planungsbüros derzeit ein Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Planzeichnung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf des Vorhabens- und Erschließungsplanes des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Satzung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Begründung Teil 1 des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023 und ein Vorentwurf der Begründung Teil 2 des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023 vor.

Bei der baulichen Nutzung als Bergehalle müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetztes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als Bergehalle und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange ist das zuständige Wasserwirtschaftsamt und das Landesamtes Günzburg hinzuzuziehen.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen ist das Landratsamt Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu involvieren. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und weitere immissionsschutzrechtliche Aspekte des Projektes ist das Landratsamt Günzburg zu konsultieren.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Einleitende Worte werden zur Kenntnis genommen.

Das Landratsamt Günzburg, Bauamt, Wasserrecht Immissionsschutz, Wasserwirtschaftsamt als auch Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden am Verfahren beteiligt. 

Die Fachbehörden brachten keine Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vor.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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4.5. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Beratung über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö beschließend 9.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 4.5

Sachverhalt Protokoll

Für den Vorentwurf zur Flächennutzungsplanänderung für den Bebauungsplan „Nußlacherhof 4“ in der Fassung vom 21.11.2023 hat in der Zeit vom 18.12.2023 bis 26.01.2024 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden stattgefunden.

Die während der Frist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgebwogen. 

Die vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen wurden in den beigefügten Entwurfsunterlagen in der Fassung vom Oktober 2024 bereits eingearbeitet (grün markiert).

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau billigt die Entwurfsunterlagen zur Flächennutzungsplanänderung im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes „Nußlacherhof 4 – Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport“ in der Fassung vom Oktober 2024.

Mit diesen Entwurfsunterlagen sind die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens und der Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5. Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" sowie über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5
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5.1. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.1

Sachverhalt Protokoll

Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 06.04.2023


Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau weist für das Plangebiet Flächen für die Landwirtschaft, teils mit besonderer ökologischer, orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland sowie Busch- und Baumgruppen aus. Die vorliegende Planung ist damit nicht aus den Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt. Enthalten ist sie jedoch in der parallellaufenden Flächennutzungsplanänderung, so dass mit Abschluss dieses Verfahrens diese Planung als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen ist.

Stellungnahme Nr. 1:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der 3. Flächennutzungsplanänderung um eine entsprechende Entwicklung aus dem FNP zu begründen.


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung 
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung aufgrund der untergeordneten Erweiterung gegenüber dem vorhandenen Gebäudebestand grundsätzlich Einverständnis.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan muss aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan resultieren. Es muss sich dabei stets um konkrete Bauvorhaben handeln, zu dessen Umsetzung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Hinsichtlich des Umfangs der baulichen Maßnahmen besteht derzeit hinsichtlich des Umfangs ein Widerspruch zwischen dem Vorhaben- und Erschließungsplan, der die geplante Bergehalle beinhaltet, und dem Bebauungsplan, der mit der Planzeichnung und den Festsetzungen Maßnahmen in deutlich größerem Umfang beschreibt, die auf dem gesamten Gelände des Reiterhofes zulässig sein können. Es wird in Frage gestellt, ob in vorliegendem Fall die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Sinn macht.

Bei der überplanten Fläche handelt es sich um eine Fläche, die ohne Erfüllung der Privilegierungsvoraussetzungen im Außenbereich genutzt wird. Im Hinblick auf die größtmögliche Schonung dessen gilt es grundsätzlich, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, um die wesensmäßigen Nutzungen im Außenbereich – wie die Landwirtschaft und die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit – erfüllen zu können. Darüber hinaus ist die geplante Sondergebietsfläche nicht an die Siedlung von Großanhausen angebunden, weshalb in der Begründung konkreter auf die städtebaulichen Belange einzugehen ist. Im Verfahren sollte diesbezüglich -soweit noch nicht geschehen- die Regierung von Schwaben als Höhere Landesplanungsstelle beteiligt werden.

Gemäß § 2a BauGB ist in der zum Bebauungsplan gehörenden Begründung aufzuführen, welche Ziele, Zwecke der Bebauungsplan verfolgt und welche wesentlichen Auswirkungen durch den Bauleitplan zu erwarten sind. Dies dient während der Planaufstellung der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der beteiligten Träger öffentlicher Belange. Die Begründung muss die Planung rechtfertigen, deren Erforderlichkeit nachweisen und die einzelnen Festsetzungen und wesentlichen planerischen Entscheidungen begründen und nicht nur erläutern. Die vorliegende Begründung greift diesbezüglich zu kurz und ist zu überarbeiten. 

Dem Vorhabenträger kommt beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine besondere Rechtsposition zu. Er ist daher zwingend in der Bauleitplanung zu benennen. Derzeit ist die Stadt Burgau als Vorhabenträgerin aufgeführt, die Richtigkeit dessen wird für die beschriebene Nutzung in Frage gestellt. 
Bereits aus der Bezeichnung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans muss das konkrete Vorhaben ablesbar sein.

In der Planzeichnung sind Sichtdreiecke für die nördliche und südliche Ausfahrt angegeben, die nahe beieinanderliegen. Es ist zu begründen, warum auf kurzer Strecke zwei Ausfahrten benötigt werden.

Aufgrund der von der Siedlung abgelegenen Lage kommt im Hinblick auf die Einbindung des Vorhabens in die umgebende Natur- und Landschaft der Eingrünung eine besondere Bedeutung zu. Die in der Bebauungsplanzeichnung dargestellten Bäume/Bestand stimmen nicht mit den Erkenntnissen aus unserem Luftbild überein. Sie sind abzugleichen und in zu erhaltende und zu pflanzende Bäume zu unterscheiden.

Im Westen ist die Baugrenze im Bereich der beiden runden baulichen Anlagen (Behälter?) unterbrochen. Dies ist zu korrigieren. Der Sachverhalt ist zu klären, zumal eine Festsetzung vorgesehen ist, die bauliche Anlagen nur innerhalb der Baugrenze zulässig sind.

Die Ausführungen in Ziffer B3 der Satzung treffen keine konkreten Ausführungen zur Definition des unteren Bezugspunkts. Die Verwendung des „bestehenden Geländes“ wird aus Gründen der Bestimmtheit und Vollziehbarkeit aus ortsplanerischer Sicht nicht als geeignet für die Definition des unteren Bezugspunktes erachtet, weil er nicht gegen Veränderungen gesichert ist, zumal in der Festsetzung nicht einmal angegeben ist, ob sich die maßgebliche Höhe berg- oder talseits befindet.

Ebenso unbestimmt ist die für die Außenwände getroffene Festsetzung, die Gebäudehülle in einem gedeckten Farbton zu gestalten. Die Aussage ist aufgrund der besonderen Lage zu konkretisieren. Aufgrund des vorhandenen Gebäudebestandes ist rotbraun als zulässige Farbgestaltung für die Dächer vorzugeben.

Die Planzeichnung ist mit einem Übersichtsplan zu versehen und zu bemaßen.

Die Führungslinie der Nutzungsschablone ist zur Vermeidung von Missverständnissen mit einem kleineren Startpunkt zu versehen. 

In der Zeichenerklärung ist die Darstellung des Gebäudebestandes sowie die Darstellung der Höhenlinien mit Angaben in m NHN zu ergänzen. Zum besseren Verständnis sollte die Nutzung der Gebäude innerhalb des Geltungsbereiches angegeben werden.

In Ziffer E11 der Begründung ist die richtige Wegebezeichnung zu verwenden.


Stellungnahme Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht. 

Der Bebauungsplan wird erforderlich, um die bestehende Hofstelle um eine Halle, die zur Versorgung des Tierbestandes am Nußlacherhof 4 notwendig ist, zu erweitern, 
Nachdem die Planungsabsicht klar umrissen ist und um einer unkontrollierten Entwicklung vorzubeugen, wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. 
Die Begründung wird in Punkt E 1 Anlass der Planung und verfolgten Ziele und Zwecke wie folgt ergänzt:

Der Nußlacherhof liegt ca. 2 km süd-westlich von Burgau und östlich der Kammel. 

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes führt aus, dass eine integrierte Siedlungsentwicklung ( ..)nachhaltig und ressourcenschonend (ist), indem sie alle planerischen Aspekte und Themen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zusammenführt. … Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert. … Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.“

Die durchgeführte Alternativenprüfung hat gezeigt, dass sich die bestehende Hofstelle am Nußlacherhof gut eignet für Pferdehaltung. Aufgrund der bestehenden Gebäudestrukturen und anschließenden landwirtschaftlichen Flächen kann der Betrieb ohne große Neuversiegelung nachhaltig weiterentwickelt und betrieben werden. 

Als Ergänzung der Hofstelle soll eine Bergehalle erstellt werden, um die Maschinen- und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes und vor allem auch Futter und Einstreu für die Pferde lagern zu können.

Die Alternativenprüfung wird entsprechend in der Begründung ergänzt:
„Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Reiten ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:

Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km². Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. 

Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Allerdings findet sich zum Schutz B-Plan Kammeltal der dem Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf. 

Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an. 

Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.

Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacher Hof gewählt. 

Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung. 

Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacher Hofes in ein Sondergebiet Reiten eine geeignete Alternative dar.“

Entsprechend der Alternativenprüfung wird deutlich, dass die Ausweisung des Sondergebietes verträglich ist, da die Neuversiegelung durch Angliederung an die bestehende Hofstelle auf ein Mindestmaß begrenzt werden kann. 

In der Begründung E 1 wird ergänzt:
Die Stadt hat das Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um einer bestehenden Hofstelle im Außenbereich eine flächenmäßig untergeordnete Erweiterung um ca. 16% zu ermöglichen. Die Erweiterung ist erforderlich, zur Versorgung des bestehenden Tierbestandes und dadurch Nutzung der bestehenden Bausubstand und dient dem Erhalt der Hofstelle. 
Zudem gliedert sich das geplante Gebäude auf der Ostseite organisch an den Bestand an. 
Die wesentlichen Auswirkungen der Planung wurde in E 10 bereits dargestellt.

In der Begründung E 5g wird ergänzt:
Bei den bestehenden Gebäuden am Nußlacherhof 4 handelt es sich allesamt um typische landwirtschaftliche Gebäude mit roten Satteldächern Putzfassade bzw. Holzverschalung. 
Um das Ortsbild entsprechend beizubehalten, wurde für die geplante Bergehalle eine klassische landwirtschaftliche Halle mit Satteldach, entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt wird. 

Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z. B. Pferdeunterstände sind auch als Pultdach zulässig. Daher ist entsprechend der Satzung auch die Dachform Pultdach zulässig. Die Dachform Flachdach wird gestrichen.

Der Vorhabenträger wird entsprechend ergänzt. Die Bezeichnung des Sondergebietes wird ergänzt um Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport. 

Das Gelände am Nußlacherhof fällt von Westen nach Osten ab. Die geplante Halle soll daher in den Hang integriert und 2 geschossig erstellt werden. Die zusätzliche Einfahrt ist für den Betriebsablauf erforderlich um die Halle außerhalb des Pferdebereiches anzudienen, als auch aufgrund des Höhenunterschiedes zur bestehenden Einfahrt. 
Die Eingrünung wurde vor Ort aufgenommen und mit dem Luftbild abgeglichen. Die zu pflanzenden Bäume werden entsprechend gekennzeichnet. 

Die Baugrenze wird um die runden baulichen Anlagen, die als Dunglege dienen, gezogen. 

Für die geplante Bergehalle ist der Höhenbezug mit 460,50 mNHN im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits angegeben. 

Die getroffene Festsetzung in Bezug auf die Außengestaltung wird wie folgt konkretisiert. Baulichen Anlagen sind mit einer Holzverkleidung oder einer Verkleidung in gedeckten Farb-töne wie, graubeige (1019), braunbeige (1011), beigegrau (7006), braungrau (7013), lehm-braun (8003), rehbraun (8007), beigebraun (8024) oder nussbraun (8011) zu versehen. Putzfassaden, die sich von der Farbgestaltung am Bestand orientieren, sind ebenso zulässig. Das Dach ist in matter Ausführung in Rot- und Rotbrauntönen zulässig.

Die Planzeichnung wird bemaßt und mit einem Übersichtsplan versehen.

Die Führungslinie der Nutzungsschablone wird mit einem kleineren Startpunkt versehen. 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die derzeitige Nutzung der Gebäude eingetragen. 

In der Begründung ist die Wegebezeichnung entsprechend zu korrigieren.


Naturschutz und Landschaftspflege
Auf der Fläche des Nußlacherhofes, im Außenbereich zwischen Hammerstetten und Großanhausen, wird seit 1998 Reitsport und Pferdezucht betrieben. Nun soll auf der Ostseite des Grundstücks in Zuordnung zur Hofstelle eine landwirtschaftliche Bergehalle entstehen. 

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 379/20, Gem. Großanhausen, besteht ebenfalls grundsätzlich Einverständnis. Für die Detaillierung dieser Ausgleichsmaßnahme, sowie der grünordnerischen Maßnahmen ist im Rahmen des konkreten Bauantragsverfahrens ein qualifizierter Freiflächengestaltungsplan zu erstellen. Im Rahmen eines Monitorings ist die Umsetzung durch die Stadt Burgau zu begleiten und zu überwachen. 

Die Ausgleichsflächen müssen dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege gesichert sein und sind mit Rechtskraft des Bebauungsplanes an das Ökoflächenkataster beim Landesamt für Umwelt zu melden. Der Vollzug der Meldung mit Mitteilung der ID-Nr. ist der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. Die Pflege und Entwicklung ist über eine Reallast zu gewährleisten. 

Bei den in der Satzung aufgeführten Pflanzmaßnahmen ist hinzuzufügen, dass gebietseigene Gehölze des Vorkommensgebiets 6.1 Alpenvorland zu verwenden sind. Die 2-3-reihige Hecke ist im Dreiecksverband (1x1,5 m Pflanzabstand) zu pflanzen.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass mit anfallendem Erdaushub keine ökologisch wertvollen Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, Feucht- und Nasswiesen sowie arten- und strukturreiches Dauergrünland verfüllt oder beeinträchtigt werden dürfen. Zur Minimierung des Versiegelungsgrades sind Stellflächen und Zufahrt möglichst wasserdurchlässig zu befestigen.

Die DIN 18920 „Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ ist zu beachten. Sollten Gehölzfällungen oder erhebliche Rückschnitte nicht vermieden werden können, sind diese außerhalb der Vogelbrutzeit im Winterhalbjahr (1.10. – 28.02.) durchzuführen. Vorher ist eine Kontrolle auf mögliche Quartiere von Fledermäusen oder Bilchen durchzuführen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde mitzuteilen. 

Hinsichtlich einer Vermeidung möglicher artenschutzrechtlicher Betroffenheiten von Tieren wurden keine Aussagen getroffen. Daher müssen folgende Punkte festgesetzt werden: Soweit eine Einfriedung vorgesehen ist, muss diese tierökologisch durchlässig sein. Mauern und ähnliche feste bzw. undurchlässige Einfriedungen wie z.B. Kunststoffflechtwände oder Gabionensteinwände sind auszuschließen. Mögliche Fallen wie z.B. Schächte sind durch entsprechende Regelungen zu vermeiden. Ebenso ist das Thema „Vermeidung von Lichtverschmutzung“ aufgrund der exponierten Außenbereichslage zu regeln.

Stellungnahme Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen. 

Die Eingrünung als auch die Ausgleichsfläche ist auf Ebene Bebauungsplan durch die Planzeichnung und Festsetzungen in der Satzung eindeutig beschrieben. 

Die Ausgleichsfläche wird nach Abschluss des Verfahrens an das Landesamt für Umweltschutz gemeldet.

In der Satzung wird ergänzt, dass ausschließlich gebietseigene Gehölze des Vorkommens-gebiet 6.1 Alpenvorland zu verwenden sind und im Dreiecksverband (Reihenabstand 1,0m, Abstand in der Reihe 1,5m) zu pflanzen sind. 

Grundsätzlich können nur Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Bauleit-planung geregelt werden. Der Umgang mit Aushub wird durch geltendes Recht geregelt. 

In der Satzung ist bereits festgesetzt, dass Wegeflächen, soweit als möglich, geschottert auszuführen sind. 

Die zu rodenden Platanen wurden vor ca. 20 Jahren gepflanzt. Aufgrund des geringen Alters und Baumart sind keine Lebensräume für Fledermäuse und Bilchen zu erwarten und wurden bei der durchgeführten Ortseinsicht durch die Landschaftsplanerin auch nicht entdeckt. 

Die wird im Umweltbericht ergänzt. Der Rodungszeitraum wurde im Umweltbericht bereits beschrieben und wird unter Punkt Grünordnung als Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung aufgenommen.

Im Umweltbericht finden sich Ausführungen zu möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheiten. Nachdem an der Hofstelle, je nach Gelände und Nutzung, unterschiedliche Formen der Einfriedung gewählt wurden und diese überwiegend bestehen, wird von einer detaillierteren Festsetzung der Einfriedung Abstand genommen. 

Die Hinweise aus dem Umweltbericht zur Vermeidung von Lichtverschmutzung wird in die Satzung übernommen.


Immissionsschutz
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen gegen den o.g. vorhabenbezogenen Bebauungsplan keine grundsätzlichen Einwände. 

Allerdings sollten aus Rücksicht zur Nachbarschaft die in der Satzung unter Ziffer B4 genannten Fahrsilos an der westlichen Grundstücksgrenze nicht zulässig sein, sondern in nördlicher und westlicher Richtung.

Stellungnahme Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen. In Ziffer B 5 geht es um die zulässigen Gebäudelängen - der Begriff „Fahrsilo“ ist entbehrlich und wird gestrichen.


Wasserrecht und Bodenschutz
Von der Planung werden weder Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt.
Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.

Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen besteht Einverständnis, da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt.

Nach dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) vom 13.4.2018, 9 NE 17.1222, kommt der Erschließungskonzeption insb. auch für das Niederschlagswasser für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung eine ganz besondere Bedeutung zu. Ein fehlendes oder fehlerhaftes Entwässerungskonzept führt dazu, dass der Bebauungsplan ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aufweist und damit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhält. Hierzu ist dieser abwägungserhebliche Gesichtspunkt sachverständig aufzuklären. Es ist klar aufzuzeigen, wie die Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung erfolgen soll.

Unnötige Bodenversiegelungen sind zu vermeiden. Niederschlagswasser ist soweit möglich zu versickern. Der flächenhaften Versickerung ist Vorrang vor einer punktuellen Versickerung zu geben. Diese Forderungen stützen sich auf § 1a Abs. 2 BauGB (Bodenschutzklausel), Art. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und § 5 Abs. 1 Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - . Hierdurch wird nicht nur die Grundwasserneubildung gefördert, sondern ein aktiver Beitrag zum überragend wichtigen Hochwasserrückhalt geleistet. 

Nach Artikel 44 BayWG gilt: "Zur Minderung von Hochwasser- und Dürregefahren sollen Staat und Gemeinden im Rahmen ihrer Aufgaben hinwirken auf

1. Erhalt und Wiederherstellung der Versickerungsfähigkeit der Böden,
2. dezentrale Versickerung von Niederschlagswasser,
3. Maßnahmen zur natürlichen Wasserrückhaltung und Wasserspeicherung"

Für Staat und Gemeinden stellt eine Soll-Vorschrift in der Regel ein "Muss" dar. Deshalb ist das Gebot einer Versickerung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Regel zwingend festzusetzen, soweit dies im Hinblick auf die Untergrundverhältnisse möglich bzw. im Gewerbegebiet nicht aus Gründen des Grundwasserschutzes unmöglich ist. 

Hierzu müssen noch Untersuchungen im Rahmen der Vorhabensumsetzung durchgeführt werden, um die Sickerfähigkeit zu prüfen oder es ist eine wasserwirtschaftlich zulässige Alternative aufzuzeigen. Denkbar ist auch, auf Erfahrungswerte der näheren Umgebung zurückzugreifen.

Unabhängig von möglichen Schadstoff-Belastungen wird - auf ausdrücklichen Wunsch des Bayer. Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und des Bayer. Landesamtes für Umwelt - dringend empfohlen, sich bereits bei Aufstellung des Bebauungsplanes mit der späteren Verwertung, notfalls Entsorgung des anfallenden Aushubs im Rahmen eines „Bodenmanagementplans“ auseinanderzusetzen. So kann durch Verwertung vor Ort (z. B. in Lärmschutzwällen, Zierwällen, etc.) das knappe Deponievolumen geschont und - im Falle von Belastungen - ggf. eine Möglichkeit eröffnet werden, mit dem Aushub umzugehen.

Mit Umfang und Inhalt des Umweltberichts besteht aus wasserrechtlicher Sicht Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 5:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt werden und Altlasten nicht bekannt sind.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit den Ausführungen zur Niederschlagswasser-beseitigung und Bodenversiegelung Einverständnis besteht. 

Im Rahmen des Bauantrages ist die Entwässerung entsprechend darzustellen. 

An den Vorhabenträger wird weitergegeben, dass im Rahmen der Vorhabenumsetzung die Verwertung des anfallenden Aushubs zu prüfen ist. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserrechtes Einverständnis mit dem Umfang und Inhalt des Umweltberichtes besteht.


Verkehrswesen
Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist von dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" der Stadt Burgau nicht tangiert.

Stellungnahme Nr. 6:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.


Abwehrender Brandschutz
Generell besteht mit dem Bebauungsplan aus Sicht der Brandschutzdienststelle Einverständnis.

Seitens des abwehrenden Brandschutzes bestehen folgende Anmerkungen:

Gemäß Ziffer E9 der Begründung „Brandschutz / Löschwasserversorgung“ wird auf einen Löschteich in 100 m Entfernung verwiesen. 

Aus der Erfahrung von Bränden an Reiterhöfen im Landkreis Günzburg (Pferdehof Weishaupt, Jettingen im Jahr 2020 und Pferdehof Thalhofer, Deisenhausen im Jahr 2021) ist die Löschwasserversorgung im Außenbereich elementar wichtig; hier geht es um die Tierrettung und den Schutz von Sachwerten. Dies kann ohne ausreichendes Löschwasser nicht gewährleistet werden.

In etwa 600 m Entfernung verläuft die Kammel. Diese ist allerdings zu weit vom Nußlacherhof entfernt, um sie zur Löschwasserversorgung heranzuziehen.

Aus Sicht der Feuerwehr ist auf eine entsprechende Löschwasserversorgung im Bereich des Nußlacherhofes bereits in der Bauleitplanung hinzuweisen.

Die Löschwasser-Entnahmestelle sollte nicht weiter als 75 m vom Nußlacherhof entfernt sein (Arbeitsblatt der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung Stand Oktober 2018), die Löschwasserversorgung ist entweder über das Hydrantennentz oder über Löschwasser-Entnahmestellen nach DIN 14210 (Löschteich > 1000m³) bzw. unterirdische Löschwasserbehälter nach DIN 14230 (mind. 200m³) sicherzustellen.

Um Aufnahme folgender Punkte unter Ziffer E 9 „Brandschutz/Löschwasserversorgung“ in die Begründung wird gebeten:

Auf die Einhaltung der eingeführten Technischen Regel „Richtlinien für die Flächen der Feuerwehr“ ist zu achten.

Es ist auf die Einhaltung des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung, Stand Oktober 2018, sowie das Arbeitsblattes W 405 des DVGW zu achten. 

Alternative Löschwasser-Entnahmestellen (Löschteiche, unterirdische Löschwasserbehälter) sind nach DIN 14210 bzw. 14230 zu errichten. 

Der abschließende Brandschutznachweis ist auf der Ebene des Baugenehmigungsverfahrens bzw. im Rahmen der Ausführungsplanung vorzulegen.

Stellungnahme Nr. 7:
Für die Nußlacherhöfe besteht, wie bereits ausgeführt, ein Löschwasserteich. 

In der Begründung wird aufgenommen, dass auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutznachweis vorzulegen ist.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau hat vollinhaltlich Kenntnis vom Sachvortrag und den empfohlenen Stellungnahmen (gelb markiert) genommen. Diese sind nachfolgend nochmals aufgeführt. 

Stellungnahme Nr. 1:
Die Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgt im Parallelverfahren mit der 3. Flächennutzungsplanänderung um eine entsprechende Entwicklung aus dem FNP zu begründen.


Stellungnahme Nr. 2:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis besteht. 

Der Bebauungsplan wird erforderlich, um die bestehende Hofstelle um eine Halle, die zur Versorgung des Tierbestandes am Nußlacherhof 4 notwendig ist, zu erweitern, 
Nachdem die Planungsabsicht klar umrissen ist und um einer unkontrollierten Entwicklung vorzubeugen, wurde ein vorhabenbezogener Bebauungsplan aufgestellt. 
Die Begründung wird in Punkt E 1 Anlass der Planung und verfolgten Ziele und Zwecke wie folgt ergänzt:

Der Nußlacherhof liegt ca. 2 km süd-westlich von Burgau und östlich der Kammel. 

Die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogrammes führt aus, dass eine integrierte Siedlungsentwicklung ( ..)nachhaltig und ressourcenschonend (ist), indem sie alle planerischen Aspekte und Themen im Sinne eines ganzheitlichen Ansatzes zusammenführt. … Diese ist dann gewährleistet, wenn sich der Umfang der Siedlungstätigkeit vorwiegend an der Erhaltung und angemessenen Weiterentwicklung der gewachsenen Siedlungsstrukturen und dem nachweislich erwarteten Bedarf orientiert. … Organisches Wachstum ist in allen Gemeinden und Gemeindeteilen bei entsprechendem Bedarf möglich.“

Die durchgeführte Alternativenprüfung hat gezeigt, dass sich die bestehende Hofstelle am Nußlacherhof gut eignet für Pferdehaltung. Aufgrund der bestehenden Gebäudestrukturen und anschließenden landwirtschaftlichen Flächen kann der Betrieb ohne große Neuversiegelung nachhaltig weiterentwickelt und betrieben werden. 

Als Ergänzung der Hofstelle soll eine Bergehalle erstellt werden, um die Maschinen- und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebes und vor allem auch Futter und Einstreu für die Pferde lagern zu können.

Die Alternativenprüfung wird entsprechend in der Begründung ergänzt:
„Im Gemeindegebiet der Stadt Burgau soll ein Sondergebiet Reiten ausgewiesen werden. Aufgrund der Pferdehaltung ergeben sich folgende Kriterien für die Festlegung eines Sondergebietes:

Für die Tierhaltung sind Wirtschaftsgebäude erforderlich, als auch angeschlossene Grünlandfläche zur Koppelhaltung und als Futtergrundlage. Zudem sind zur Bewirtschaftung auch Wohngebäude erforderlich. Insgesamt bedarf es einer Gesamtgröße, Fläche für bauliche Anlagen und Koppel Grünland von ca. 3,5 ha. 

Grundsätzlich fällt Pferdehaltung nicht unter Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen der 4. BImSchV. Allerdings gehen von der Tierhaltung Emissionen wie Geruch, Lärm und Staub aus. Entsprechend § 50 BImSchG sind „…die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen … auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.“

Das Gemeindegebiet der Stadt Burgau umfasst gesamt knapp 26 km². Die Stadt Burgau liegt im östlichen Bereich des Gemeindegebietes auf der Ostseite abgegrenzt von der Bahnlinie und auf der Südseite von der A 8. Die Mindel verläuft von Süden nach Norden durch die Stadt. Südlich von Burgau als auch nördlich und südlich von der Autobahn findet sich in diesem Bereich der Auebereich der Mindel mit Feldvögelkulisse für den Kiebitz als auch Trinkwasserschutzgebieten. Nördlich von Burgau findet sich ebenfalls der Auebereich der Mindel mit Wiesenbrüterkulisse. Nach Westen schließt sich an Burgau Oberknöringen bzw. Unterknöringen an. Nördlich von Unterknöringen findet sich eine Deponie mit Gewerbe-/Industriegebiet. Bei den Flächen südlich von Oberknöringen bis zur Autobahn handelt es sich überwiegend um beste Ackerböden, die landwirtschaftlich intensiv genutzt werden. 

Westlich von Unter- / Oberknöringen schließt das Kammeltal an. Das Kammeltal ist von Grünland bzw. Grünlandnutzung geprägt. Allerdings findet sich zum Schutz B-Plan Kammeltal der dem Bereich der Kammel von Süden nach Norden im Gemeindegebiet umfasst. An das Kammeltal grenzt nördlich der Autobahn Kleinanhausen / Großanhausen an. Die Flächen westlich von Klein- / Großanhausen werden bis zur Autobahn / Gemeindegebietsgrenze landwirtschaftlich intensiv genutzt und weisen ackerbaulich beste Bonitäten auf. 

Südlich der Autobahn findet sich die Ortschaft Limbach. Limbach wird auf der Nordseite von der Autobahn abgegrenzt, auf der Westseite finden sich wiederum landwirtschaftlich intensiv genutzte Flächen und auf der Ostseite grenzt Wald an. Östlich des Waldgebietes und westlich des Kammeltales finden sich die Nußlacherhöfe. An das Kammeltal schließt nach Osten wie bereits ausgeführt Trinkwasserschutzgebiet und der Auebereich der Mindel an. 

Die räumliche Gliederung im Gemeindegebiet von Burgau ist heterogen und aufgrund der Lage an der Autobahn A 8 als auch Lage an der Achse Ulm – Augsburg ist der Flächendruck stark ausgeprägt.

Um dem Trennungsgrundsatz entsprechend § 50 BImSchG als auch den Erfordernissen an das Sondergebiet im Hinblick auf Flächengröße und Grünlandausstattung gerecht zu werden und einer zusätzlichen Versiegelung entgegen zu wirken, wird für das Sondergebiet eine bereits landwirtschaftliche Hofstelle am Nußlacherhof gewählt. 

Durch den Einbezug und Weiternutzung der bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude wird die zusätzliche Neuversiegelung auf ein Mindestmaß beschränkt. Auch findet sich aufgrund der Lage in Zuordnung zum Kammeltal ausreichend Grünlandfläche. Zum einen im direkten Anschluß an die Hofstelle als Koppel, zudem im weiteren Umgriff zur Rauhfuttergewinnung. 

Entsprechend den bestehenden Nutzungen und Vorbelastungen im Gemeindegebiet Burgau stellt die Entwicklung des bestehenden Nußlacher Hofes in ein Sondergebiet Reiten eine geeignete Alternative dar.“

Entsprechend der Alternativenprüfung wird deutlich, dass die Ausweisung des Sondergebietes verträglich ist, da die Neuversiegelung durch Angliederung an die bestehende Hofstelle auf ein Mindestmaß begrenzt werden kann. 

In der Begründung E 1 wird ergänzt:
Die Stadt hat das Bebauungsplanverfahren eingeleitet, um einer bestehenden Hofstelle im Außenbereich eine flächenmäßig untergeordnete Erweiterung um ca. 16% zu ermöglichen. Die Erweiterung ist erforderlich, zur Versorgung des bestehenden Tierbestandes und dadurch Nutzung der bestehenden Bausubstand und dient dem Erhalt der Hofstelle. 
Zudem gliedert sich das geplante Gebäude auf der Ostseite organisch an den Bestand an. 
Die wesentlichen Auswirkungen der Planung wurde in E 10 bereits dargestellt.

In der Begründung E 5g wird ergänzt:
Bei den bestehenden Gebäuden am Nußlacherhof 4 handelt es sich allesamt um typische landwirtschaftliche Gebäude mit roten Satteldächern Putzfassade bzw. Holzverschalung. 
Um das Ortsbild entsprechend beizubehalten, wurde für die geplante Bergehalle eine klassische landwirtschaftliche Halle mit Satteldach, entsprechend dem Vorhaben- und Erschließungsplan festgesetzt wird. 

Untergeordnete bauliche Anlagen, wie z. B. Pferdeunterstände sind auch als Pultdach zulässig. Daher ist entsprechend der Satzung auch die Dachform Pultdach zulässig. Die Dachform Flachdach wird gestrichen.

Der Vorhabenträger wird entsprechend ergänzt. Die Bezeichnung des Sondergebietes wird ergänzt um Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport. 

Das Gelände am Nußlacherhof fällt von Westen nach Osten ab. Die geplante Halle soll daher in den Hang integriert und 2 geschossig erstellt werden. Die zusätzliche Einfahrt ist für den Betriebsablauf erforderlich um die Halle außerhalb des Pferdebereiches anzudienen, als auch aufgrund des Höhenunterschiedes zur bestehenden Einfahrt. 
Die Eingrünung wurde vor Ort aufgenommen und mit dem Luftbild abgeglichen. Die zu pflanzenden Bäume werden entsprechend gekennzeichnet. 

Die Baugrenze wird um die runden baulichen Anlagen, die als Dunglege dienen, gezogen. 

Für die geplante Bergehalle ist der Höhenbezug mit 460,50 mNHN im Vorhaben- und Erschließungsplan bereits angegeben. 

Die getroffene Festsetzung in Bezug auf die Außengestaltung wird wie folgt konkretisiert. Baulichen Anlagen sind mit einer Holzverkleidung oder einer Verkleidung in gedeckten Farb-töne wie, graubeige (1019), braunbeige (1011), beigegrau (7006), braungrau (7013), lehm-braun (8003), rehbraun (8007), beigebraun (8024) oder nussbraun (8011) zu versehen. Putzfassaden, die sich von der Farbgestaltung am Bestand orientieren, sind ebenso zulässig. Das Dach ist in matter Ausführung in Rot- und Rotbrauntönen zulässig.

Die Planzeichnung wird bemaßt und mit einem Übersichtsplan versehen.

Die Führungslinie der Nutzungsschablone wird mit einem kleineren Startpunkt versehen. 

Im Vorhaben- und Erschließungsplan wird die derzeitige Nutzung der Gebäude eingetragen. 

In der Begründung ist die Wegebezeichnung entsprechend zu korrigieren.


Stellungnahme Nr. 3:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen den vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan bestehen. 

Die Eingrünung als auch die Ausgleichsfläche ist auf Ebene Bebauungsplan durch die Planzeichnung und Festsetzungen in der Satzung eindeutig beschrieben. 

Die Ausgleichsfläche wird nach Abschluss des Verfahrens an das Landesamt für Umweltschutz gemeldet.

In der Satzung wird ergänzt, dass ausschließlich gebietseigene Gehölze des Vorkommens-gebiet 6.1 Alpenvorland zu verwenden sind und im Dreiecksverband (Reihenabstand 1,0m, Abstand in der Reihe 1,5m) zu pflanzen sind. 

Grundsätzlich können nur Belange im Geltungsbereich des Bebauungsplans mit der Bauleit-planung geregelt werden. Der Umgang mit Aushub wird durch geltendes Recht geregelt. 

In der Satzung ist bereits festgesetzt, dass Wegeflächen, soweit als möglich, geschottert auszuführen sind. 

Die zu rodenden Platanen wurden vor ca. 20 Jahren gepflanzt. Aufgrund des geringen Alters und Baumart sind keine Lebensräume für Fledermäuse und Bilchen zu erwarten und wurden bei der durchgeführten Ortseinsicht durch die Landschaftsplanerin auch nicht entdeckt. 

Die wird im Umweltbericht ergänzt. Der Rodungszeitraum wurde im Umweltbericht bereits beschrieben und wird unter Punkt Grünordnung als Maßnahmen zur Vermeidung und Minderung aufgenommen.

Im Umweltbericht finden sich Ausführungen zu möglichen artenschutzrechtlichen Betroffenheiten. Nachdem an der Hofstelle, je nach Gelände und Nutzung, unterschiedliche Formen der Einfriedung gewählt wurden und diese überwiegend bestehen, wird von einer detaillierteren Festsetzung der Einfriedung Abstand genommen. 

Die Hinweise aus dem Umweltbericht zur Vermeidung von Lichtverschmutzung werden in die Satzung übernommen.


Stellungnahme Nr. 4:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen. In Ziffer B 5 geht es um die zulässigen Gebäudelängen - der Begriff „Fahrsilo“ ist entbehrlich und wird gestrichen.


Stellungnahme Nr. 5:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Wasserschutzgebiete, Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz noch Überschwemmungsgebiete berührt werden und Altlasten nicht bekannt sind.

Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit den Ausführungen zur Niederschlagswasser-beseitigung und Bodenversiegelung Einverständnis besteht. 

Im Rahmen des Bauantrages ist die Entwässerung entsprechend darzustellen. 

An den Vorhabenträger wird weitergegeben, dass im Rahmen der Vorhabenumsetzung die Verwertung des anfallenden Aushubs zu prüfen ist. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des Wasserrechtes Einverständnis mit dem Umfang und Inhalt des Umweltberichtes besteht.


Stellungnahme Nr. 6:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die untere Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist.


Stellungnahme Nr. 7:
Für die Nußlacherhöfe besteht, wie bereits ausgeführt, ein Löschwasserteich. 

In der Begründung wird aufgenommen, dass auf Ebene des Baugenehmigungsverfahrens ein Brandschutznachweis vorzulegen ist.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.2

Sachverhalt Protokoll

Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 01.02.2024


Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zum Entwurf der Bauleitplanung bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

1.1 Überflutungen durch wild abfließendes Wasser infolge von Starkregen 
Durch Starkregenereignisse kann es auch fernab von Gewässern zu Überflutungen kommen. Aufgrund der starken Hangneigung des Geländes besteht eine erhöhte Hochwassergefahr aus wild abfließendem Wasser.
Gemäß § 37 WHG darf der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers nicht zum Nachteil eines höher- oder tieferliegenden Grundstücks behindert, verstärkt oder auf andere Weise verändert werden.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante/über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“
„Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

1.2 Abwasserentsorgung
1.2.1 Häusliches Schmutzwasser
Der Bestand ist laut der Bauleitplanung an eine Kleinkläranlage angeschlossen. Durch die geplante Erweiterung fällt kein zusätzliches häusliches Schmutzwasser an. Es wird auf folgende Publikation des Landesamtes für Umwelt hingewiesen: „Abwasserbehandlung mit Kleinkläranlagen – Hinweise zu Planung, Bau und Betrieb“.

1.2.2 Niederschlagswasser
Bei der Konzeption der Niederschlagswasserbeseitigung ist auf den Erhalt der natürlichen Wasserbilanz zum unbebauten Zustand zu achten (vgl. Arbeitsblatt DWA-A 102-1 und 2 / BWK-A 3-1 und 2 sowie DWA-M 102-4 / BWK-A 3-4). Daher sollte das Niederschlagswasser nach Möglichkeit ortsnah versickert werden, sofern dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften oder wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

Die Aufnahmefähigkeit des Untergrundes ist mittels Sickertest exemplarisch an repräsentativen Stellen im Geltungsbereich nachzuweisen. Schützende Deckschichten dürfen nicht durchstoßen werden. Bei schwierigen hydrologischen Verhältnissen sollten alle Möglichkeiten zur Reduzierung und Rückhaltung des Regenwasser-anfalles (z.B. durch Gründächer) genutzt werden.

Auf die notwendige weitergehende Vorbehandlung von Niederschlagswasser von unbeschichteten Metalldächern wird hingewiesen.

Für die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer ist eine quantitative Beurteilung nach LfU Merkblatt 4.4/22 / DWA-A 102, Teil 2 erforderlich. Sofern diese ergibt, dass vor Einleitung eine Drosselung erforderlich ist, sind die dazu erforderlichen Rückhalteflächen im Bebauungsplan festzusetzen.

Ob und wie ein Überlauf des geplanten Regenwasserspeichers vorgesehen ist, ist in den Unterlagen nicht erkennbar. Der Überlastfall ist zu betrachten und die entsprechenden Informationen zu ergänzen.

Vorschlag zur Änderung des Plans:
Festsetzung der Flächen, die für die Versickerung, Ableitung bzw. Retention von Niederschlagswasser erforderlich sind.

Vorschlag für Hinweise zum Plan:
„Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser sind so zu unterhalten, dass der Wasserabfluss dauerhaft gewährleistet ist. Die Flächen sind von Abflusshindernissen frei zu halten. Überbauen oder Verfüllen, Anpflanzungen, Zäune sowie die Lagerung von Gegenständen, welche den Zu- und Abfluss behindern oder fortgeschwemmt werden können, sind unzulässig. Für die Versickerung vorgesehene Flächen sind vor Verdichtung zu schützen. Deshalb sind die Ablagerung von Baumaterialien, Bodenaushub oder das Befahren dieser Flächen bereits während der Bauzeit nicht zulässig.“

1.3 Sonstiges
In der Satzung wird im Kapitel „C3 Grundwasser“ zweimal auf das Landratsamt Dillingen a. d. Donau verwiesen. Hier ist das Landratsamt Günzburg zu nennen.

Weitere wesentliche wasserwirtschaftliche Belange wurden angemessen behandelt bzw. gewürdigt.

Beschluss

Der folgende Hinweis zum Plan wird in die Satzung aufgenommen.
„Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindert. Eine Sockel-höhe von mind. 25 cm über der Fahrbahnoberkante/über Gelände wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden.“
Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.“

Zu 1.2.1 Häusliches Abwasser
Es ist richtig, dass durch Erweiterung kein zusätzliches Schmutzwasser anfällt. 

Zu 1.2.2 Niederschlagswasser
In der Satzung sind die wasserrechtlichen Vorgaben zur Niederschlagswasserbeseitigung bereits festgesetzt. Entsprechend der Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg, Wasserrecht und Bodenschutz, kann die detaillierte Planung der Niederschlagswasser-beseitigung mit Überlastfall Regenspeicher im Rahmen der Vorhabensumsetzung durchgeführt werden. 

Zu 1.3 
In Kapitel C 3 Grundwasser wird Landratsamt Dillingen a. d. Donau durch Landratsamt Günzburg ersetzt. 

Es wird zur Kenntnis genommen, dass weitere wesentliche wasserwirtschaftliche Belange angemessen gewürdigt und behandelt wurden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.3

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 25.01.2024


2.1         Ziele der Raumordnung, die eine Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB auslösen, sowie Grundsätze der Raumordnung als Vorgabe für die nachfolgende Abwägungsentscheidung:

Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP)

LEP 3.3 Abs. 2 (Z) Anbindung neuer Siedlungsflächen möglichst an geeignete Siedlungseinheiten

       siehe unter 2.2 -

2.2         Stellungnahme aus Sicht der Landesplanung:

Die Stadt Burgau beabsichtigt mit vorliegender Bauleitplanung, im Flächennutzungsplan ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Reiten“ im Süden des Stadtteiles Großanhausen darzustellen und dieses mit dem Bebauungsplan als Sondergebiet „Reiterhof“ zu konkretisieren. Damit sollen die bestehenden und beabsichtigten Nutzungen und Anlagen, die für den Betrieb der Reitanlage erforderlich sind, planungsrechtlich gesichert werden. Das Plangebiet besitzt eine Größe von insgesamt ca. 1,4 ha, wovon ca. 0,11 ha für die geplante neue Bergehalle vorgesehen sind. Im rechtsgültigen Flächennutzungsplan ist das Plangebiet als Fläche für die Landwirtschaft und als Fläche für die Landwirtschaft mit besonderer ökologischer orts- und landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland dargestellt.

Gemäß LEP 3.3 Abs. 2 Satz 1 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Das Plangebiet liegt in deutlich abgesetzter Lage im Außenbereich. Die angrenzenden bestehenden Gebäudeanlagen stellen keine zur Anbindung geeigneten Siedlungseinheit dar. Eine Anbindung im Sinne des vorgenannten Zieles liegt für den Planbereich somit nicht vor.

Die zulässigen Ausnahmetatbestände, die ein Abweichen vom Anbindeziel eventuell zulassen könnten, sind in LEP 3.3 Abs. 2 Satz 2 (Z) abschließend aufgezählt. Es ist derzeit nicht ersichtlich, ob ein solcher Ausnahmetatbestand begründet werden kann.

Wir geben ferner den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBI. Nr. 230-1-5-W), und bitten, dies in den Begründungsentwürfen entsprechend zu berücksichtigen. Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (www.stmwi.bayern.de – Menü: Landesentwicklung – Landesentwicklungsprogramm) eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.


2.3         Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem oben genannten Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. mit Rechtsgrundlage/n:

Für den Fall, dass von der Stadt ein Ausnahmetatbestand vom o.g. Anbindegebot begründet werden kann, gibt das Sachgebiet Städtebau der Regierung von Schwaben folgenden Hinweis: Die gewählte Gebietskategorie (Sondergebiet Reiten) ist unpräzise und vermittelt nicht den angestrebten Gebietscharakter. Den Unterlagen zur Bauleitplanung ist zwar zu entnehmen, dass das Betriebskonzept, für das keine Privilegierung nach § BauGB vorliegt, die Pferdezucht und den Reitsport umfasst. Den Unterlagen ist jedoch bislang nicht zu entnehmen, welche Anteile welcher Nutzung zuzuordnen sind (Anteile der Betriebsflächen für Pferdezucht als landwirtschaftlicher Betrieb auf überwiegend eigener Futtergrundlage, Pensionspferdehaltung als überwiegend gewerbliche Nutzung). Zur Klärung ist das Sondergebiet entsprechend zu benennen.


Die Bauleitplanung wurde in das Rauminformationssystem der Regierung von Schwaben eingetragen. Wir bitten Sie, der höheren Landesplanungsbehörde zuverlässig alle Bauleitpläne sowie Innen- und Außenbereichssatzungen nach §§ 34 und 35 BauGB zu übermitteln, nachdem diese Rechtskraft erlangt haben, bzw. die Regierung zu informieren, sofern Planungen nicht weiterverfolgt werden. Für diese Zuleitung in elektronischer Form haben wird das Funktionspostfach flaechenerfassung@reg-schw.bayern.de eingerichtet.

Beschluss

Die gemeinsame Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes wurden auf Flächennutzungsplanebene behandelt.

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.4

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 02.01.2024


Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die Planung der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in dem das Flurstück 379/19 und Teile von Flurstück 379/20 Gemarkung Großhausen, Stadt Burgau umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und in keinem ausgewiesenen Überschwemmungs- oder Naturschutzgebiet. In dem Gebiet befinden sich keine Altlastenkataster oder Bodendenkmäler. Die umliegenden Flächen sind bewaldet oder werden landwirtschaftlich genutzt.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen von Seiten des Planungsbüros derzeit ein Vorentwurf der 3. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Planzeichnung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf des Vorhabens- und Erschließungsplanes des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Satzung des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023, ein Vorentwurf der Begründung Teil 1 des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023 und ein Vorentwurf der Begründung Teil 2 des Bebauungsplanes in der Fassung vom 21.11.2023 vor.

Bei der baulichen Nutzung als Bergehalle müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetztes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die bauliche Nutzung als Bergehalle und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange ist das zuständige Wasserwirtschaftsamt und das Landesamtes Günzburg hinzuzuziehen.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen ist das Landratsamt Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu involvieren. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung und weitere immissionsschutzrechtliche Aspekte des Projektes ist das Landratsamt Günzburg zu konsultieren.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Die gemeinsame Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes wurden auf Flächennutzungsplanebene behandelt.

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 2

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5.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.5

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 25.01.2024


Das Staatl. Bauamt Krumbach nimmt zu der oben genannten Bauleitplanung als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung.

2.1.        Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des         Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.

2.2        Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen
       aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, 
jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage

Die gesetzlichen Anbauverbotszonen genügen voraussichtlich nicht zum Schutz der Anlieger vor Lärm-, Staub- und Abgasimmissionen. Die für die Bemessung von Immissionsschutzeinrichtungen nötigen Angaben sind über die Immissionsschutzbehörde zu ermitteln.

Auf die von der Straße ausgehende Emissionen wird hingewiesen. Eventuelle erforderliche Lärmschutzmaßnahmen werden nicht vom Baulastträger der Bundes-,         Staats- bzw. Kreisstraße übernommen.

Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Flächennutzungs-/ Bebauungsplan ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Die gemeinsame Stellungnahme zur Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes wurde auf Flächennutzungsplanebene behandelt.

Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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5.6. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Nußlacherhof 4" Beratung über den Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 ö vorberatend 10.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 5.6

Sachverhalt Protokoll

Für den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Nußlacherhof 4“ in der Fassung vom 21.11.2023 hat in der Zeit vom 18.12.2023 bis 26.01.2024 gemäß § 3 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die Beteiligung der Behörden stattgefunden.

Die während der Frist vorgebrachten Anregungen wurden behandelt und abgebwogen. 

Die vorgenommenen Ergänzungen/Änderungen wurden in den beigefügten Entwurfsunterlagen bereits eingearbeitet (grün markiert).

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau billigt die Entwurfsunterlagen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Nußlacherhof 4 – Sondergebiet Pferdezucht und Reitsport“ in der Fassung vom Oktober 2024.

Mit diesen Entwurfsunterlagen sind die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens und der Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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6. Kindergarten Mindelzwerge; Erneuerung der Gruppenküchen Vergabe der Schreinerarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 vorberatend 16
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt Protokoll

Von der Leitung des Kindergartens Mindelzwerge wurde der Bedarf für die Erneuerung von fünf Gruppenküchen angemeldet. Mittel in Höhe von 40.000,- € sind im Haushalt 2024 vorgesehen.

Für die Lieferung und Montage der Küchen wurden Angebote eingeholt. Nach Prüfung und Wertung ergibt sich die Fa. Schreinerei Berger aus Burgau als annehmbarster Bieter mit einer Angebotssumme in Höhe von 32.987,99 € inklusive Mehrwertsteuer. Der Preisspiegel lag den Sitzungsunterlagen bei.

Neben den Kosten für die Küchen fallen noch weitere Kosten für die erforderlichen Anschlussarbeiten an.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die Firma Schreinerei Berger mit der Lieferung und Montage von fünf Gruppenküchen für den städtischen Kindergarten „Mindelzwerge“ zum Angebotspreis in Höhe von 32.987,99 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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7. Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens beim Tekturantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohnungen in der Binsentalstraße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5892/3 der Gemarkung Burgau Information und Beratung über eine Klageeinreichung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt Protokoll

Im Mai 2024 stellte der Bauherr einen Tekturantrag zum Neubau eines Wohnhauses mit 7 Wohnungen in der Binsentalstraße 9 auf dem Grundstück Fl.Nr. 5892/3 der Gemarkung Burgau. Das gemeindliche Einvernehmen hierzu wurde nicht erteilt.

Im Juli 2024 teilte das Landratsamt Günzburg im Rahmen der Baugenehmigungsverfahrens u. a. mit, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei und das gemeindliche Einvernehmen nicht zu Recht versagt werden konnte bzw. kann. Vielmehr besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, so dass vom Landratsamt vorgesehen ist, das fehlende Einvernehmen zu ersetzen.

Der Bauausschuss hat daraufhin in seiner Sitzung vom 09-09-2024 (Beratungsgegenstand Nr. 5) nochmals hierüber beraten und das gemeindliche Einvernehmen erneut nicht erteilt.

Das Landratsamt Günzburg hat nun mit Bescheid vom 25.11.2024, übersandt der Stadt Burgau per Mail am 25.11.2024, die Baugenehmigung erteilt. Das fehlende Einvernehmen wurde darin ersetzt. Hinsichtlich der Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens ist diese Baugenehmigung eine Vollstreckungsmaßnahme gegenüber der Stadt Burgau, weshalb auch für die Stadt Burgau eine Klagemöglichkeit hiergegen besteht. 

Demnach kann gegen die Baugenehmigung innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben werden. Die Klagefrist endet somit am 25.12.2024.

Die Bauarbeiten haben bereits begonnen, basierend auf der genehmigten Planung von 2023. Eine mögliche Klage hätte zunächst keine sog. aufschiebende Wirkung, d.h. der Bauherr kann die Bauarbeiten auch dann fortsetzen, wenn gegen die Baugenehmigung Klage erhoben wird. Um dies zu verhindern, kann u.a. beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt werden. Würde dem Antrag entsprochen werden, hat der Bauherr die Bauarbeiten einzustellen.

Von Seiten der Verwaltung konnte bis dato keine anwaltliche Stellungnahme zu den Erfolgsaussichten einer Klage eingeholt werden.

Her Stadtbaumeister Werner Mihatsch wies darauf hin, dass im Falle einer Klage und Unterliegen der Stadt Burgau ggf. Schadensersatzansprüche gegenüber der Stadt entstehen könnten. Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner schätzte die Erfolgsaussichten eher gering ein, da die Stadt nicht Genehmigungsbehörde sei und die Gerichte nach den letzten Erfahrungen eher für Bauherren als für Kommunen entscheiden.

Mehrheitlich sprachen sich Gremiumsmitglieder für eine Klageerhebung aus, da das Landratsamt zum wiederholten Male das gemeindliche Einvernehmen ersetzt hat und die Stadt darüber entscheiden möchte, wie das Stadtbild gestaltet sein soll. Der Bau sei zu massiv.

Herr Stadtrat Manfred Kramer stellte auch die Sinnhaftigkeit des gemeindlichen Einvernehmens in Frage, wenn ohnehin das Landratsamt dieses in ihrer Genehmigung ersetzt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau nimmt von der Erteilung der Baugenehmigung Kenntnis und beschließt, eine Klage hiergegen einzureichen und gleichzeitig einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht zu stellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 1

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8. Straßenunterhalt Beratung über das Sanierungsprogramm 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 1124. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 03.12.2024 vorberatend 15
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt Protokoll

Damit seitens der Verwaltung die Straßenunterhaltsarbeiten für das kommende Jahr projektiert und ausgeschrieben werden können, wäre über das Sanierungsprogramm zu beraten.

Die Verwaltung hat hierzu Vorschläge erarbeitet. Diese sind in einer Übersicht aufgeführt, die den Sitzungsunterlagen beilag. Insgesamt ist bei Durchführung aller Maßnahmen mit Kosten von ca. 842.000,00 € zu rechnen. 

Zusätzlich sollten noch Mittel in Höhe von ca. 20.000,00 € für Straßensanierungen bereitgestellt werden, bei denen Spezialverfahren (z. B. Risse-Verguss, Betonbordsteinsanierungen, etc.) zur Anwendung kommen.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, für das Jahr 2025 die Straßensanierungen gemäß dem Vorschlag der Verwaltung durchzuführen und die hierfür veranschlagten Mittel im Haushalt vorzusehen. Die Verwaltung wird mit der Einholung von Angeboten beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 1

Abstimmungsbemerkung
Herr Stadtrat Florian Bruckmann war bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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9. Ferienbetreuung 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 1024. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 02.12.2024 vorberatend 6
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt Protokoll

Auf Anregung des Landratsamtes mit Schreiben vom 14.06.2010 wurde im Jahr 2011 in den Oster- und Pfingstferien für je eine Woche, in den Sommerferien für vier Wochen und in den Herbstferien für eine Woche eine Ferienbetreuung angeboten. Der Kinderschutzbund, Kreisverband Günzburg e.V., hat seither die Betreuung übernommen.

Für eine Ferienbetreuung im Jahr 2025 haben nun Gespräche mit dem Kinderschutzbund stattgefunden. Ab dem Schuljahr 2026 sind die Kommunen verpflichtet, eine Ferienbetreung über 10 Wochen bereitzustellen.
Für das Jahr 2025 könnte aus diesem Grund bereits im Hinblick auf 2026 eine Ausweitung der bisherigen Betreuung von sechs auf neun Wochen erfolgen. Geplant ist die Abdeckung dieses Zeitraums in Kooperation mit Kinderschutzbund und Pro Arbeit, wobei der Kinderschutzbund wie gehabt als unser Ansprechpartner fungiert.

Das vorläufige Konzept des Kinderschutzbundes sieht die Betreuung in den  Oster- und Pfingstferien (jeweils zwei Wochen), in den Sommerferien (wie gehabt vier Wochen) und in den Herbstferien (eine Woche) vor. Die tageweise Buchung ist möglich. Die Ferienbetreuung soll auch im Jahr 2025 in der ehemaligen Hausmeisterwohnung der Grundschule Burgau durchgeführt werden. Bei Bedarf einer zweiten Gruppe werden zudem die Räume der verlängerten Mittagsbetreuung in der Grundschule genutzt. Ebenso ist die zeitweise Nutzung der Sporthalle angedacht.

Die Elternbeiträge für die Teilnahme an der Ferienbetreuung betragen 20,00 € pro Tag und Kind (Wochenanmeldung: 70,00 € pro Woche). Für ein Geschwisterkind ermäßigt sich der Tagessatz auf 15,00 € pro Tag (Wochenanmeldung: 55,00 €). Seit dem Jahr 2020 werden die Kosten für die Verpflegung (Höhe derzeit 4,50 € pro Tag) separat berechnet. 

Seitens der Stadt Burgau wird die Ferienbetreuung durch den Kinderschutzbund seit 2020 mit einem Pauschalbetrag pro Tag und Kind in Höhe von 35,00 € bezuschusst. 

Seit dem Jahr 2020 ist es möglich, dass zur Ferienbetreuung auch ortsfremde Kinder zugelassen werden können, sofern noch Plätze verfügbar sind und die Wohnortgemeinde der Kinder den Zuschussbetrag pro Tag und Kind in Höhe von 35,00 € übernimmt. Der Kinderschutzbund rechnet in diesem Fall direkt mit den jeweiligen Gemeinden ab.

Im Jahr 2024 ergaben sich folgende Zuschussbeträge:


Auslastung der Ferienbetreuung 2024:

Ferien
Kinder
gesamt
Kinder
Burgau
Osterferien
9
8
Pfingstferien
13
11
Sommerferien, 1.+ 2. Woche
26
22
Sommerferien, 5.+ 6. Woche
37
30


Folgende Betreuungszeiten können 2025 angeboten werden:

2 Wochen Osterferien (14. - 25. April)
2 Wochen Pfingstferien (10. -20. Juni)
4 Wochen Sommerferien (04.-15. August und 01.-12. September)
1 Woche Herbstferien (03.-07. November)

Betreuungszeitraum: 9 Wochen

Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass die Stadt Burgau nur 35,- Euro pro Tag und Kind bezahlen müsse. Die restlichen Kosten sollen über Elternbeiträge gedeckt werden. Ein etwaiges Defizit müssten die Träger selbst tragen.

Beschluss

Der Haupt-, Finanz- und Personalausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat der Stadt Burgau die Ferienbetreuung 2025 für 9 Wochen anzubieten und einen geeigneten Kooperationspartner, mit der Ferienbetreuung 2025 zu beauftragen. Der Zuschuss der Stadt Burgau beträgt 35,- € pro Kind und Buchungstag.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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10. Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 26.11.2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt Protokoll

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 26.11.2024 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.

Beschluss

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 26.11.2024 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 1224. Sitzung des Stadtrates 17.12.2024 ö informativ 11

Sachverhalt Protokoll

Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:

  1. Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner beantwortete eine Anfrage von Herrn Stadtrat Harald Stöckle aus einer Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses: Die Kosten für das Jugendbistro seien auf der Haushaltsstelle 4610.5000 verbucht.

  1. Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner beantwortete eine Nachfrage von Herrn Michael Fritz aus der Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses vom 05.11.2024: Die Markierungen auf der Fahrbahn wurden im Rahmen der Vermessungen für den Hochwasserschutz angebracht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 17.01.2025 12:37 Uhr