Datum: 01.04.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Stadtrat
Körperschaft: Stadt Burgau
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:00 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
3 Bekanntgabe des Jahresrechnungsergebnisses des Jahres 2023
4 Städt. Freibad Burgau - Kombiticket (Familienkarte PLUS) mit dem Gartenhallenbad Leipheim
5 Städt. Freibad Burgau - Änderung der Gebührensatzung
6 Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" sowie über den Feststellungsbeschluss
6.1 Beratung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme -Bürger-
6.2 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
6.3 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der Regierung von Schwaben
6.4 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
6.5 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg
6.6 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
6.7 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der DB AG - DB Immobilien
6.8 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der IHK Schwaben
6.9 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Bayerischern Bauernverbandes
6.10 Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Beratung über den Feststellungsbeschluss
7 Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss
7.1 Beratung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme -Bürger-
7.2 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
7.3 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der Regierung von Schwaben
7.4 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
7.5 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg
7.6 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
7.7 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der DB AG - DB Immobilien
7.8 Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der IHK Schwaben
7.9 Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss
8 Schachtregulierung im Stadtgebiet Burgau Beratung über die Vergabe der Sanierungsarbeiten
9 Antrag der SPD-Die Partei-Bündnis 90/Die Grünen zum Baumschutz von der Wurzel bis zur Krone Antrag der CWG zu Bäumen und Sträuchern in der Stadt Burgau und den Stadtteilen
10 Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 18.02.2025
11 Verschiedenes

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3. Bekanntgabe des Jahresrechnungsergebnisses des Jahres 2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt Protokoll

Gemäß Art. 102 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) wird berichtet, dass die Jahresrechnung 2023 der Stadt Burgau mit folgendem Ergebnis erstellt wurde:

       lt. Haushaltsplan
Verwaltungshaushalt:
Einnahmen        35.708.966,66 €        29.880.430,00 €
Ausgaben        35.708.966,66 €        29.880.430,00 €

Davon:
Zuführung zum Vermögenshaushalt        7.279.699,69 €        363.105,00 €


Vermögenshaushalt:
Einnahmen        11.074.308,48 €        20.341.000,00 €
Ausgaben        11.074.308,48 €        20.341.000,00 €

Davon:
Kreditaufnahmen vom Kreditmarkt        0,00 €        8.168.395,00 €

Zuführung vom Verwaltungshaushalt        7.279.699,69 €        363.105,00 €

Entnahme aus Rücklagen        1.469.196,47 €        6.000.000,00 €

Zuführung zu Rücklagen        0,00 €        0,00 €

Zur weiteren Erläuterung des Rechnungsergebnisses ist dieser Beschlussvorlage die Übersicht über das Rechnungsergebnis, die Gruppierungsübersicht und der Rechenschaftsbericht zur Jahresrechnung 2023 beigefügt.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau stimmt dem vorgelegten Jahresrechnungsergebnis 2023 zu.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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4. Städt. Freibad Burgau - Kombiticket (Familienkarte PLUS) mit dem Gartenhallenbad Leipheim

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 17.03.2025 vorberatend 7
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt Protokoll

Mit Stadtratsbeschluss vom 15.12.2020 wurde beschlossen, ein Kombiticket, sog. „Familienkarte PLUS“ für das Freibad Burgau einzuführen. Dieses Ticket – in Form einer Saisonkarte – berechtigt den / die Besucher zum Besuch des Freibades Burgau sowie des Gartenhallenbades Leipheim.

Das Gartenhallenbad Leipheim wird im Frühjahr 2025 nach mehreren Jahren Generalsanierung wieder öffnen. Das Kombiticket kann in seiner bisherigen Form aber nicht weiter fortgeführt werden. Es fanden daher Gespräche mit dem Zweckverband statt.

Nach konstruktiver Diskussion könnte das Kombiticket nun wie folgt angeboten werden:

Zu den Familien-Saisonkarten – egal ob mit 2 Eltern, Alleinerziehend oder mit Schwerbehinderung – können für einen Zuschlag in Höhe von 100,- Euro fünf Familieneintritte à 4 h (ohne Sauna) für das Gartenhallenbad erworben werden. Ein Familieneintritt kostet normalerweise 26 Euro für 4 Stunden.
Das Kombiticket kann ausschließlich im Freibad erworben werden und wird nicht vom Gartenhallenbad angeboten.
Nach Ende der Freibadsaison erfolgt eine Abrechnung mit dem Zweckverband, wobei 5 Euro pro verkaufter Familienkarte PLUS der Stadt Burgau als Verwaltungspauschale verbleiben; 95 Euro werden an den Zweckverband weitergeleitet.

Ein entsprechender Vereinbarungsentwurf mit dem Zweckverband Hallenbad Nord liegt als Anlage bei.

Die Ausschussmitglieder könnten sich zudem eine Ausweitung des Kombitickets auf weitere Ticketarten vorstellen und sind grundsätzlich auch offen für ein Kombiticket mit dem Waldbad Günzburg.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, das Kombiticket mit dem Gartenhallenbad Leipheim wie im Sachvortrag erläutert anzubieten und die beigefügte Vereinbarung mit dem Zweckverband Hallenbad Nord zu beschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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5. Städt. Freibad Burgau - Änderung der Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Haupt-, Finanz- und Personalausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Haupt-, Finanz- und Personalausschusses 17.03.2025 vorberatend 8
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt Protokoll

Das Kombiticket „Familienkarte PLUS“ mit dem Zweckverband Hallenbad Nord kann in seiner bisherigen Form nicht weitergeführt werden.

Sofern das Kombiticket wie im vorherigen Tagesordnungspunkt vorgetragen neu geregelt wird, ist eine entsprechende Satzungsänderung notwendig.
Sollte das Kombiticket nicht mehr angeboten werden, wäre ebenfalls eine Satzungsänderung (Entfall der Regelungen hinsichtlich des Kombitickets) notwendig.

Der Entwurf einer Änderungssatzung (Neuregelung Kombiticket) liegt als Anlage bei.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die beigefügte Änderungssatzung über die Gebühren für die Benutzung des Städtischen Freibades am Gsundbrunnen vom 23.02.2024.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6. Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" sowie über den Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6
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6.1. Beratung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme -Bürger-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.1

Sachverhalt Protokoll

Bei einem Gespräch mit Herrn _________ haben wir nochmals betont, in der Bauphase muss ein Abrutschen des Hanges bei Fl. Nr. 249 verhindert werden. Bei der Eingrünung muss so viel Abstand sein, dass eine Beeinträchtigung dieses Grundstückes ausgeschlossen ist. 

Die Oberflächenentwässerung muss so gestaltet sein, dass das Grundstück Fl. Nr. 270 nicht durch Starkregen geschädigt wird. 

Wenn diese Punkte mit der Planung berücksichtigt werden, sind wir mit der Planung einverstanden.

Beschluss

Für die Ausführung der baulichen Anlagen ist entsprechend den Baugrundeigenschaften eine statische Berechnung für die Ausführung zu erstellen, entsprechend den Rechtsvorgaben. 

Der Hang wird über Betonwände Bereich Fahrsilo und Halle abgefangen. Regenwasser wird auf der Westseite mittels Leitmulde zur Versickerung im Bereich der Grünflächen geleitet.

Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Herr Dritter Bürgermeister Herbert Blaschke ist bei der Beratung und Abstimmung nicht anwesend.

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6.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.2

Sachverhalt Protokoll

Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der Flächennutzungsplan der Stadt Burgau für den Bereich „Biogasanlage Großanhausen“ geändert werden. Durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Biogas“, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Hofbiogasanlage mit Hallen und Lagerflächen geschaffen werden, die aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden können. 

Das Landratsamt Günzburg nimmt zum Planungsvorhaben wie folgt Stellung:


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der Ausweisung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ an der vorgesehenen Stelle.

Zur besseren Erkennbarkeit empfehlen wir, den räumlichen Geltungsbereich der Änderung mit dem in der Planzeichenverordnung in Ziffer 15.13 aufgeführten Zeichen zu kennzeichnen.

Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.

Der räumliche Geltungsbereich wird mit dem Planzeichen Ziffer 15.13 der Planzeichenverordnung dargestellt.



Naturschutz und Landschaftspflege
Der Standort für die geplante Biogasanlage befindet sich südwestlich von Großanhausen, südlich der Bundesautobahn A8. In diesem Bereich sind bereits landwirtschaftliche Hallen vorhanden. Das Gelände steigt in Richtung Westen an. Die betrachtete Fläche liegt im Bereich der Kammeltalleite, welche im aktuellen Flächennutzungsplan als ,,Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland‘‘ ausgewiesen ist.

Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Biogasanlage grundsätzlich denkbar. Aufgrund der Lage in der Hangleite der Kammel kommt der landschaftlichen Einbindung des Vorhabens eine besondere Bedeutung zu. Die bisherige Eingrünung der landwirtschaftlichen Hallen ist aus naturschutzfachlicher Sicht im Osten und Südosten zu ergänzen. Die vorhandene Eingrünung wird der örtlichen Situation nicht gerecht. Im Rahmen des weiteren Verfahrens auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens ist dies besonders zu berücksichtigen, zu konkretisieren und verbindlich festzusetzen.

Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist. 

Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.



Immissionsschutz
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Biogasanlage Großanhausen“ bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände.

Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.



Wasserrecht und Bodenschutz
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und Überschwemmungsgebiete werden von der Flächennutzungsplanänderung nicht berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt. 

Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.



Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.

Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.



Verkehrsmanagement
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Burgau. Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist aufgrund der räumlichen Abgeschiedenheit zum qualifizierten Straßennetz nicht betroffen.

Die Autobahndirektion Südbayern ist als Straßenbaulastträger der Bundesautobahn A 8 zu beteiligen.

Stellungnahme Nr. 6
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt. 


Sonstiges
Novelle Baugesetzbuch 2023
Das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) ist am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.

Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) neu gefasst. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, was vorliegend der Fall ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Insofern hat die Gemeinde ein Wahlrecht.

In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen und es ist eine Aussage zu treffen, in welcher Fassung des Baugesetzbuches die Bauleitplanung weitergeführt/abgeschlossen werden soll.

Stellungnahme Nr. 7
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne. 

Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.

Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.

Beschluss

Zu 1. Ortsplanung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht. Der räumliche Geltungsbereich wird mit dem Planzeichen Ziffer 15.13 der Planzeichenverordnung dargestellt.


Zu 2. Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist. 

Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.


Zu 3. Immissionsschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.


Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.


Zu 5. Abwehrender Brandschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.


Zu 6. Verkehrsmanagement
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.


Zu 7. Sonstiges / Novelle Baugesetzbuch 2023
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne. 

Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.3

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 29.09.2023

Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt mit RS vom 13. April 2023 (Gz. 24-4621.1-54/6; 4622.8054-8/1) Stellung genommen. Die Stadt Burgau hat die Bauleitplanunterlagen gegenüber dem vorhergehenden Verfahrensschritt überarbeitet. 

Der Vorhabenstandort befindet sich räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungs-strukturen der Stadt Burgau im Außenbereich. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungseinheiten möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die zulässigen Ausnahmetatbestände sind in dem Ziel abschließend aufgezählt.

Gemäß der Begründung zu LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 sind Biomasseanlage keine Siedlungs-flächen im Sinne des vorgenannten Ziels. Landesplanerische Belange stehen diesen im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehene Nutzungen nicht entgegen. Dies ist aus landesplanerischer Sicht auch für die funktionalen Zusammenhang mit diesen Anlagen sowie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehenden geplanten Nutzungen des Satzungsentwurfs gültig.

Vorsorglich geben wir den Hinweis, dass dies jedoch nicht für nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeite sowie Containerverleih, gilt. Diese Tätigkeiten, die als gewerbetypisch anzusehen sind, sind nicht vom Anbindegebot freigestellt. Für den Fall, dass auch diese Tätigkeiten Inhalt der Bauleitplanung sind, wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte, In Abschnitt B 1 des Satzungsentwurfes „Art der baulichen Nutzung“ ist im letzten Satz festgehalten, dass auch Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen zulässig ein sollen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Abgrenzungen bzw. Konkretisierung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen wird.

Wir geben den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBl. Nr. 230-1-5-W) und bitten dies im Begründungsentwurf entsprechend zu berücksichtigen.

Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft. Landesentwicklung und Energie eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.

Beschluss

Es ist richtig, dass die Bauleitplanunterlagen zwischen der frühzeitigen und förmlichen Beteiligung überarbeitet wurden. Im Rahmen der Überarbeitung wurde die Nutzung des Sondergebietes auf die Biogasanlage mit funktionalem Zusammenhang des landwirtschaftlichen Betriebes, abgestellt. 
Dies ist in der Satzung unter B 1 Art der baulichen Nutzung definiert. 

Die Fortschreibung des LEP wird als redaktionelle Änderung in den Begründungen aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.4

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 11.09.2023

Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § Art. 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht. 

Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zudem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Hinweise und Auflagen unserer Stellungnahmen 1-4621-GZ-33384/2022 vom 22.11.2022 sind weiterhin zu beachten.

Beschluss

Die Stellungnahme vom 22.11.2022 wurde vollumfänglich im Stadtrat behandelt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wurde, wird im nachgelagerten Verfahren die Fachstelle Wasserrecht im Genehmigungsverfahren entsprechend beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.5

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 29.09.2023

Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die 2. Änderung der Planung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Teilen der Flurstücke 248 und 273 sowie Flurstück 272 der Gemarkung Großanhausen umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Das Gebiet befindet sich in einem vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet südlich von Großanhausen, abgegrenzt durch die Bundesautobahn A8.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit ein Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.07.2023, ein Entwurf der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 2 mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von Mai 2023, ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf des Ausgleichsflächenplans des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der zeichnerischen Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 25.07.2023, eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zum Vorentwurf vom 06.04.2023, ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom 13.04.2023 und eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 22.11.2022 vor.

Bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage in dem Planungsgebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die geplante Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten. Eine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Regierung von Schwaben sollte geprüft werden.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.

Das Landratsamt Günzburg, Bauamt, Wasserrecht Immissionsschutz, Wasserwirtschaftsamt als auch Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden am Verfahren beteiligt. 
Die Fachbehörden brachten keine Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vor. 

Für das Plangebiet wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen. Insofern sind dem Landratsamt entsprechende Bauanträge mit Nachweis der Entwässerungsplanung, vor allem auch im Havariefall unter Berücksichtigung von Starkregen, vorzulegen. Weitere Auflagen vor allem auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben können dann vom Landratsamt Günzburg im Rahmen des Bauantrages formuliert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.6. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.6

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 12.10.2023

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.

Hinweis:
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 und der St 2024 vorbelastet ist.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgas-immissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderung-en gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. 

Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Das Sondergebiet umfasst eine bestehende Halle und soll um eine Biogasanlage und Hallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, erweitert werden. 

Insofern finden sich im Sondergebiet keine empfindlichen Nutzungen.

Dem Staatlichen Bauamt Krumbach wird nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens der rechtsgültige Bebauungsplan elektronisch übersandt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.7. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der DB AG - DB Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.7
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.7

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 22.12.2023

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Verfahren.

Seit Oktober 2020 befindet sich das Projekt Ulm-Augsburg in der Zweiten Phase des Planungsprozesses. In der Vorplanung werden wir verschiedene Varianten in den Farben Orange, Blau-Grün, Violett und Türkis untersucht. Der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes liegt im Bereich der orangen Variante im Kammeltal. 

Die Entscheidung, welche der Varianten am Ende auch realisiert werden soll, wird erst im Rahmen der Parlamentarischen Befassung im Jahr 2025 geschehen.

Aus diesem Grund kann der oben genannte Bauleitplanung derzeit seitens der DB AG und der Konzernunternehmen leider nicht zugestimmt werden. 

Wir empfehlen die Planungen gegen Jahresende 2025 erneut der DB AG, DB Immobilien unter der Angabe des oben genannten Aktenzeichens zur Prüfung und Stellungnahme einzureichen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 

Wir bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden. 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, ____________, zu wenden.

Beschluss

Auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de sind die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.

Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt. 

Das Abwägungsergebnis wird entsprechend der DB AG übermittelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.8. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der IHK Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.8
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.8

Sachverhalt Protokoll

Aus Sicht der IHK Schwaben ist der Ausbau erneuerbarer Energiequellen grundsätzlich zu befürworten.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass der geplante Standort zum Ausbau der Biogasanlage direkt auf einer der möglichen Trassen (Variante Orange) der Bahnneubaustrecke Ulm-Augsburg liegt, welche dort entweder als Brücke oder als freie Trasse verlaufen könnte.

Aus Sicht der IHK Schwaben ist im Falle einer Entscheidung für den Bau der Trasse "Orange" aus gesamtwirtschaftlichem Interesse der Neubaustrecke Ulm-Augsburg eine höhere Priorität als der derzeitig vorgelegten Planung einzuräumen.

Wir gehen davon aus, dass die DB Netz AG im Rahmen des Verfahrens ebenfalls informiert wurde und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält.

Wir bitten die genannten Aspekte in der Abwägung zu berücksichtigen.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die IHK Schwaben den Ausbau erneuerbarer Energiequellen befürwortet. 

Auf Anregung der IHK wurde die Deutsche Bahn AG am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme der Deutschen Bahn liegt vor. 

Es ist richtig, dass die orange Trasse den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle durchschneidet. Mittlerweile sind auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.

Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.9. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Bayerischern Bauernverbandes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 7.9
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.9

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 04.10.2023

Es gibt keine grundlegenden Bedenken gegen den Bau der „Biogasanlage Großanhausen“.

Aus dem Anschreiben kann entnommen werden, dass die organischen Substrate allesamt an- und abgefahren werden müssen. Dadurch steigt die Verkehrsbelastung für die umliegenden Ortschaften. Es sollte darauf geachtet werden, dass Rücksicht auf Anlieger und Anwohner genommen wird. Dabei darf nicht allein auf rechtliche Vorgaben gepocht werden. Vielmehr sollte auch bei Arbeitsspitzen besonnen agiert werden.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundlegenden Bedenken gegen den Bau der Biogasanlage bestehen. 

Die Stadt stimmt zu, dass gegenseitige Rücksichtnahme im täglichen Miteinander wichtig ist. Allerdings kann die Stadt mit einem Bebauungsplan nur baurechtliche Belange, die im Geltungsbereich der Bauleitplanung liegen, regeln.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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6.10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Beratung über den Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö beschließend 7.10
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 6.10

Sachverhalt Protokoll

Für den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 hat in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

Die den Sitzungsunterlagen beigefügten Unterlagen der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Planungsbüro soweit überarbeitet. Die vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen im Rahmen der Abwägung sind mit dieser Entwurfsfassung (Stand: Oktober 2024) identisch.

Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu benachrichtigen.

Beschluss

Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023, zuletzt redaktionell geändert vom (01.04.2025; Datum Stadtratssitzung) wird hiermit vom Stadtrat festgestellt und gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Günzburg zur Genehmigung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7. Bauleitplanung der Stadt Burgau Beratung über die im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7
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7.1. Beratung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme -Bürger-

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.1
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.1

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 13.10.2023

Bei einem Gespräch mit Herrn _________ haben wir nochmals betont, in der Bauphase muss ein Abrutschen des Hanges bei Fl. Nr. 249 verhindert werden. Bei der Eingrünung muss so viel Abstand sein, dass eine Beeinträchtigung dieses Grundstückes ausgeschlossen ist. 

Die Oberflächenentwässerung muss so gestaltet sein, dass das Grundstück Fl. Nr. 270 nicht durch Starkregen geschädigt wird. 

Wenn diese Punkte mit der Planung berücksichtigt werden, sind wir mit der Planung einverstanden.

Beschluss

Für die Ausführung der baulichen Anlagen ist entsprechend den Baugrundeigenschaften eine statische Berechnung für die Ausführung zu erstellen, entsprechend den Rechtsvorgaben. 

Der Hang wird über Betonwände Bereich Fahrsilo und Halle abgefangen. Regenwasser wird auf der Westseite mittels Leitmulde zur Versickerung im Bereich der Grünflächen geleitet.

Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.2. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.2
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.2

Sachverhalt Protokoll

Stellungnahme vom 19.08.2024

Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Errichtung einer Biogasanlage und Maschinen-, Berge- und Lagerhalle sowie Lagerflächen, die aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden können, zu ermöglichen. Parallel zur Bebauungsplanaufstellung erfolgt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes. 

Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nimmt das Landratsamt Günzburg wie folgt Stellung:


Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau stellt im fraglichen Bereich eine „Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland“ dar. Er steht damit der vorliegenden Planung entgegen. Enthalten ist die geplante Sondergebietsfläche jedoch in der parallel anhängigen Flächennutzungsplanänderung. Nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens ist der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.

Stellungnahme Nr. 1
Einleitende Worte und Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen.


Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung, die nun ausdrücklich den landwirtschaftlichen Bezug der zulässigen Gebäude und Anlagen festsetzt, Einverständnis.

Begrüßt wird die Entscheidung der Stadt Burgau, dass nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung die Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung zurückzubauen ist. Der Durchführungsvertrag bietet die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung. Es ist ratsam, dass sich die Gemeinde zur Absicherung des Rückbaus eine entsprechende Bürgschaft vorlegen lässt.

Der Aussage in der Begründung, dass der Bebauungsplan 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit verliert, kann nicht gefolgt werden. Wenn der Bebauungsplan inhaltlich städtebaulich nicht mehr erwünscht ist, hat die Stadt die Möglichkeit, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs förmlich aufzuheben bzw. zu ändern (§ 1 Abs. 8 BauGB). Solange der Bebauungsplan nicht aufgehoben wird, bleiben dessen Festsetzungen verbindlich.

Dem Vorhabenträger kommt beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine besondere Rechtsposition zu. Er ist daher zwingend in der Bauleitplanung zu benennen.

Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhabenträger um die aus vorhergehenden Verfahren bekannte Person/Gesellschaft handelt und wie in der Stellungnahme zum Vorentwurf bereits thematisiert, verfügt dieser Lohnunternehmer auch über eine gewerbliche Sparte für Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih, dessen Unterbringung im Plangebiet zwischenzeitlich nicht mehr mit den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes vereinbar ist. Damit eine aus ortsplanerischer Sicht abzulehnende, gewerbliche Nutzung an dem abgesetzten Standort im weiteren Verlauf definitiv ausgeschlossen werden kann, ist der Sachverhalt unter Ziffer E5f der Begründung konkreter auszuarbeiten. In den Festsetzungen könnte dies ebenfalls nochmals durch den Ausschluss gewerblicher Nutzungen konkretisiert werden.

Falls über die Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes hinausgehende Gebäude oder bauliche Anlagen zulässig sein sollen, ist deren Umfang und Gestaltung in der Satzung zu regeln.

Die Bauleitplanung dient der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der die Privilegierungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher bauleitplanerisch begleitet werden muss. Für die spätere Betrachtung des Betriebes wird die geplante Biogasanlage und deren Gebäude mit anderen im Außenbereich befindlichen privilegierten Vorhaben gleichgestellt werden können. Daher wird auch eine Anpassung der Gestaltungsvorgaben an die Vorgaben für privilegierte Vorhaben im Außenbereich dringend empfohlen. 

Dies hat im Folgenden Auswirkungen auf folgende Gestaltungsmerkmale:
  • •Reduzierung der Wandhöhen auf ein in der Landwirtschaft übliches Maß von 7 m bei Satteldachgebäuden und 9 m bei Pultdachgebäuden (entspricht der landkreisübergreifenden Abstimmung der umliegenden Landratsämter für bauliche Anlagen im Außenbereich);
  • Die derzeit festgesetzten hohen – einem Gewerbebetrieb angepassten Wandhöhen – sind bei Verzicht der Reduzierung in der Begründung zu würdigen.
  • •Reduzierung der riesigen Dachüberstände auf einen Meter, sofern diese nicht betrieblich notwendig und begründet werden können;
  • •Reduzierung des Farbspektrums und Ausschluss gewerblich anmutender Farbgebung, wie z.B. Grautöne, die durchaus noch unter die derzeitige Festsetzung gedeckter Farbtöne fallen könnten.

Einzelheiten:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) stellt gegenüber dem Bebauungsplan eine konkretere Planung dar. Er ist derzeit durch die Verwendung einheitlicher Striche und Strichstärken nur mit großer Mühe lesbar und sollte daher durch die Wahl verschiedener Schriftstärken und Füllungen für die Unterscheidung von Fahr-, Gebäudeflächen lesbarer gemacht werden. Dies gilt auch für die Darstellung der Dachüberstände.

Die Lage der Gebäude ist im VEP zu fixieren.

Es ist anzumerken, dass die Höhenangaben im VEP ebenfalls in m NHN anzugeben sind.

Der Widerspruch der Wandhöhen bei den Behältern zwischen VEP, dessen Höhe sich auf die Oberkante Bodenplatte bezieht und Ziffer B3. der Satzung, dessen unterer Bezugspunkt sich auf das natürliche Gelände bezieht, ist auszuräumen.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Planzeichendarstellung der Wandhöhe von den Festsetzungen unter Ziffer B3 abweicht, da in der Planzeichnung die Traufhöhe und in der Festsetzung die Wandhöhe mit 10 m bezeichnet wird. Dies ist vor allem bei den geplanten Gebäuden mit Satteldach relevant.

Die Schnitte im VEP sind an die Ansichtszeichnungen bzgl. der im unteren Hallenteil lt. Ansichten geplanten Massivbauweise anzupassen.

Es besteht ein Widerspruch bzgl. des Verlaufs der Höhenlinien und der Ansicht bzw. Schnittzeichnung.
Dies betrifft die Westansicht der Halle und Schnitt 4 (Geländehöhe an der Ostseite von 455 m NHN statt 456 m NHN).

Das verwendete gelbe Planzeichen wird in der Zeichenerklärung als „Zufahrt und Hoffläche“ definiert. Nachdem innerhalb der orange gekennzeichneten Flächen sicherlich auch Hofflächen vorhanden sind, ist die Bezeichnung des Planzeichens nicht ganz zutreffend und sollte geändert werden.

Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube sowie des Schnittes 3 sind im Lageplan des VEP darzustellen.

Die Lage des Zaunes, für den ein Planzeichen vergeben wurde, ist in der Planzeichnung darzustellen.

Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der vorliegenden Planung aus ortsplanerischer Sicht Einverständnis besteht. 

Der Hinweis zur Absicherung des Rückbaus wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage in der Begründung, zur Aufhebung des Bebauungsplanes, wird ersatzlos gestrichen. 

Der Vorhabenträger wird auf den Unterlagen entsprechend ergänzt. 

Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch die Festsetzungen in der Satzung sind die zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebietes aus Sicht der Stadt ausreichend genau definiert. Nachdem es sich um einen Ackerbaubetrieb handelt, hat der Betrieb eine entsprechende maschinelle Ausstattung – auch ist der Transport der In-Put-Stoffe wie Gülle als auch Mist mit entsprechenden Maschinen erforderlich. 

Daher wird für das Sondergebiet in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass bauliche Anlagen wie Hofbiogasanlage mit Fahrsiloanlage, Hallen für Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutz-Flächen, als auch Input-Stoffe, zulässig sind. 

Für die bestehenden Hallen liegen entsprechende Baugenehmigungen vor. Für das Sondergebiet wird, damit auch die Nutzungen in der konkreten Bauplanung darzustellen sind, die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.

Dies wird in der Satzung entsprechend wie folgt ergänzt und festgesetzt.
„Genehmigungsverfahren
Entsprechend Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen.“

Bezüglich der Gestaltungsmerkmale ist festzustellen, dass das Gelände im Bereich des geplanten Sondergebietes sehr bewegt ist. Daher wurden die Gebäude unter Berücksichtigung des Geländes und auch der Funktion / Anbindung / Anfahrbarkeit in das Gelände terrassiert. Nachdem sich die Wandhöhen auf das bestehende, anstehende Gelände bezieht, ergeben sich dadurch relativ hohe Wandhöhen. Die Örtlichkeit ist sicherlich nicht vergleichbar, mit landwirtschaftlichen Bauvorhaben, die „in der Ebene“ geplant werden. Zudem hat das Landratsamt Günzburg festgestellt, dass das Vorhaben nicht privilegiert ist. 

Die Dachvorsprünge sind geplant und erforderlich, um in Zuordnung der Biogasanlage landwirtschaftliche Gespanne im Bedarfsfall unterstellen zu können. Auch während der Ernte soll der Vordachbereich zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Gütern genutzt werden.

Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit an Farbentönen von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist. 

Die Umrisse der baulichen Anlagen werden zur besseren Lesbarkeit mit einem dickeren Stift dargestellt. Durch die Plandarstellung ist die Lage der Gebäude ausreichend fixiert.

Die Höhenangaben werden im Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls in m NHN angegeben. 

Als Bezugspunkt wurde das Gelände festgesetzt, nicht wie bei den Gebäuden die Bodenplatte. Nachdem die Behälter sehr stark in das Gelände eingebunden wird, ergibt sich zum Teil sogar eine negative Wandhöhe bzw. wird die zulässige Wandhöhe weit unterschritten.

Die Festsetzung zu den zulässigen Höhen der Gebäude wird an die Plandarstellung angepasst und einheitlich die Traufhöhe festgesetzt.

Die Schnitte und der Verlauf der Höhenlinien werden entsprechend korrigiert.

Das „gelbe“ Planzeichen wird in der Legende nur als Zufahrt beschrieben.

Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube als auch der Zaun wird deutlicher dargestellt.


Naturschutz und Landschaftspflege
Bezüglich der grundsätzlichen Eignung dieser Fläche für die Entwicklung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ wird auf die parallele Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung verwiesen.

Wie bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung dargelegt, kommt der landschaftlichen Einbindung und Eingrünung dieses Vorhaben aufgrund der Lage in der westlichen Kammelleite eine besondere Bedeutung zu. Mit der Durchgrünung der Sondergebietsfläche besteht grundsätzlich Einverständnis. Aus der Artenliste (Laubbäume) ist die Kornelkirsche (Cornus mas) zu streichen. Neben der dargestellten Begrünung sind sonstige Pflanzungen (z.B. Fassadenbegrünung) sowie eine Ergänzung der Eingrünung in Richtung Osten und Südosten (besondere Bedeutung der Einbindung in die Landschaft der westlichen Kammelleite) vorzusehen. Die Erstellung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Zuge konkreter Bauanträge sollte deshalb verbindlich festgesetzt werden.

Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 129, Gemarkung Großanhausen, besteht grundsätzlich Einverständnis. Das Belassen von Altgrasstreifen (5-20% der Fläche) über den Winter ist in den Freiflächengestaltungsplan zusätzlich mit aufzunehmen.

Die Pflanzungen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung/Nutzungsaufnahme des Vorhabens durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Sollte das Vorhaben nicht zeitnah am Stück realisiert werden, ist die genaue Umsetzung der Pflanzmaßnahmen mitzuteilen und ggf. auch abschnittsweise durchzuführen. Der Vollzug ist dem Landratsamt Günzburg zur Abnahme schriftlich mitzuteilen. Ausfälle sind durch fachgerechte Nachpflanzungen in der ersten folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
Des Weiteren ist zwingend mit aufzunehmen, dass eventuelle Einfriedungen tierökologisch durchlässig sein müssen. Mauern und ähnliche feste Einfriedungen bzw. undurchlässige Einfriedungen wie z.B. Kunststoffflechtwände, Gabionensteinwände, sind auszuschließen.

Es ist im Vorfeld des Vorhabens abzuklären und darzulegen, wie mit der Verwendung/Verwertung des in großen Mengen anfallenden Aushubmaterials umgegangen werden soll. Mit anfallendem Erdaushub dürfen keine ökologisch wertvollen Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, gesetzlich geschützte Biotope sowie Feucht- und Nasswiesen verfüllt oder beeinträchtigt werden (insbesondere im Bereich der Kammelaue).

Stellungnahme Nr. 3
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Hallen werden im Wesentlichen von der Ost- und Südseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich. 

Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.

In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. Cornus mas wird aus der Artenliste gestrichen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung Einverständnis besteht. Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen.

Die Hinweise zur Umsetzung der Eingrünung und Ausgleichsfläche findet sich bereits in der Satzung. 

Die Einfriedung der Biogasanlage wurde im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar. 

In der Satzung wurden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen:
„Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.“

Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.


Immissionsschutz
Aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen ist der technische Immissionsschutz bei einer Neu- oder Änderungsgenehmigung (nach Baurecht oder BImSchG) einer Biogasanlage immer zu beteiligen. Deswegen ist entsprechend Art. 58 Abs. 1 BayBO die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung auszuschließen und bei den textlichen Festsetzungen zu ergänzen. Nur so können die immissionsschutzfachlichen und ggf. sonstigen Anforderungen (vgl. Bay. Biogashandbuch, VDI 3781 Blatt 4 usw.) an den Betrieb der Biogasanlage in der Baugenehmigung festgelegt werden. Wegen fehlender Detailplanung ist dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nicht möglich.

Hinweis:
Ab einer Feuerungswärmeleistung >1 MW unterliegt die Anlage der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG. 

Der bestehende Text unter Ziffer B9 ist zu unbestimmt und ist wie folgt zu ändern:
„In Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde sind in Genehmigungsverfahren, z. B. bei Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Genehmigungsfreistellungen bzw. bei Nutzungsänderungen von jedem anzusiedelnden Betrieb ggf. Gutachten (z.B. Schallschutz, Luftreinhaltung usw.) einzuholen, um nachzuweisen, dass die gültigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.“

Stellungnahme Nr. 4
Entsprechend Hinweis des Immissionsschutzes wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen. 

Der bestehende Text unter B 9 wird entsprechend der Empfehlung des Immissionsschutzes geändert.


Wasserrecht und Bodenschutz
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und Überschwemmungsgebiete werden vom vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt. 

Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis. Ebenfalls Einverständnis besteht mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung.

Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen und Einverständnis mit den Unterlagen besteht.


Abwehrender Brandschutz
Zum vorliegenden Bebauungsplan besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Klärungsbedarf.

Zu Ziffer E9 in der Begründung wird folgendes angemerkt:

Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage“ handelt, ist aus Sicht der Brandschutzdienststelle das benötigte Löschwasser für die Biogasanlage mit 96m³/ für 2 Stunden anzusetzen. Hierzu wird auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21.01.2019, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“) verwiesen:

Ebenso wird auf Art. 1, 1.3 Vollzugsbekanntmachung Bayerisches Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG), Löschwasserversorgung verwiesen:

1.3.1  
1Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – zum Beispiel bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). 2Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. 3Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. 4Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge und den Festlegungen zu Entnahmestellen (Hydranten) die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sowie die gemeinsame Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW anzuwenden. 5Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinne dieser Veröffentlichungen. 6Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. 7Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 8Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). 9Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.

Wegen vorhandener Bedenken und zur Vermeidung von Nachteilen für die Stadt Burgau bittet die Brandschutzdienststelle folgendes zu beachten:

  • Entgegen der ersten Planung mit unterirdischen Löschwasserbehältern werden nun Hydranten für den Grundschutz angegeben. Die Löschwasserleistung der Hydranten ist unbekannt.
  • Mit Benennung der beiden Hydranten unter Ziffer E9 geht aus Sicht der Brandschutzdienststelle die Verantwortung für den Grundschutz mit Bezug auf Art.1.1.3 VollzBekBayFwG auf die Stadt Burgau über; somit kann der Bauwerber davon ausgehen, dass entsprechendes Löschwasser für die Biogasanlage (96m³/h für 2 Stunden) vorhanden ist.
  • Spätestens mit Betriebsaufnahme der Biogasanlage ist das Löschwasser nachzuweisen; bei fehlendem Löschwasser kann es zu Streitigkeiten führen, wer nun letztendlich für die Löschwasserverantwortung zuständig ist.
  • Aus Erfahrung mit ähnlichen Fällen im Landkreis Günzburg musste die Löschwasserversorgung nachträglich von der Gemeinde ertüchtigt werden, was erhebliche Zusatzkosten verursacht hat.

Es wird empfohlen, die Ausführungen unter Ziffer E9 zu Brandschutz/Löschwasserversorgung zu streichen und stattdessen folgende Formulierung in die Begründung aufzunehmen:

„Zur Bereitstellung des Löschwassers sind die Punkte des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung, Stand Oktober 2018, zu beachten.

Der Löschwasserbedarf ist gemäß DVGW Arbeitsblatt W- 405:2008-2 Anhang 1 bzw. der TRAS 120 zu ermitteln.“

Es sollte aus Sicht der Brandschutzdienststelle eine klare Regelung der Zuständigkeiten erfolgen; die Satzung sollte zum Thema Brandschutz wie folgt ergänzt werden:

„Über das bestehende Hydrantennetz bereitgestelltes Löschwasser deckt nur den Grundschutz für die bereits genehmigte Bebauung ab. Zusätzliches, für den Betrieb der Biogasanlage und eine geplante weitergehende Bebauung (Objektschutz) benötigtes Löschwasser ist vom Bauwerber auf dem Grundstück in geeigneten Löschwasserbehältern nach DIN vorzuhalten.“

Stellungnahme Nr. 6
Die Empfehlungen des Landratsamtes bezüglich des Löschwassers werden aufgenommen.

In der Ausführung zum Abwehrenden Brandschutz wird ausgeführt, dass für die Biogasanlage eine Löschwassermenge von 96 cbm für 2 Stunden erforderlich ist und über die Hydranten nur der Grundschutz gegeben ist. 

Daher wird im Durchführungsvertrag entsprechend aufgenommen:
„Von den bestehenden Hydranten kann nur der Grundschutz an Löschwasser 
abgedeckt werden. Die fehlende Löschwassermenge zwischen Grundschutz zu Objekt-schutz ist durch den Vorhabenträger z. B. mittels Löschwasserbehältern vorzuhalten. Von der Stadt erfolgt keine Ertüchtigung der Hydranten, vor allem auch in Bezug auf die Löschwassermenge.“


Verkehrsmanagement
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Burgau. Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist aufgrund der räumlichen Abgeschiedenheit zum qualifizierten Straßennetz nicht betroffen.

Die Autobahndirektion Südbayern ist als Straßenbaulastträger der Bundesautobahn A 8 zu beteiligen.

Stellungnahme Nr. 7
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.


Sonstiges
Novelle Baugesetzbuch 2023
Das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) ist am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.

Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) neu gefasst. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, was vorliegend der Fall ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Insofern hat die Gemeinde ein Wahlrecht.

In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen und es ist eine Aussage zu treffen, in welcher Fassung des Baugesetzbuches die Bauleitplanung weitergeführt/abgeschlossen werden soll.

Stellungnahme Nr. 8
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne. 

Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.

Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.

Beschluss

Zu 1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Einleitende Worte und Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen.


Zu 2. Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der vorliegenden Planung aus ortsplanerischer Sicht Einverständnis besteht. 

Der Hinweis zur Absicherung des Rückbaus wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage in der Begründung, zur Aufhebung des Bebauungsplanes, wird ersatzlos gestrichen. 

Der Vorhabenträger wird auf den Unterlagen entsprechend ergänzt. 

Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch die Festsetzungen in der Satzung sind die zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebietes aus Sicht der Stadt ausreichend genau definiert. Nachdem es sich um einen Ackerbaubetrieb handelt, hat der Betrieb eine entsprechende maschinelle Ausstattung – auch ist der Transport der In-Put-Stoffe wie Gülle als auch Mist mit entsprechenden Maschinen erforderlich. 

Daher wird für das Sondergebiet in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass bauliche Anlagen wie Hofbiogasanlage mit Fahrsiloanlage, Hallen für Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutz-Flächen, als auch Input-Stoffe, zulässig sind. 

Für die bestehenden Hallen liegen entsprechende Baugenehmigungen vor. Für das Sondergebiet wird, damit auch die Nutzungen in der konkreten Bauplanung darzustellen sind, die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.

Dies wird in der Satzung entsprechend wie folgt ergänzt und festgesetzt.
„Genehmigungsverfahren
Entsprechend Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen.“

Bezüglich der Gestaltungsmerkmale ist festzustellen, dass das Gelände im Bereich des geplanten Sondergebietes sehr bewegt ist. Daher wurden die Gebäude unter Berücksichtigung des Geländes und auch der Funktion / Anbindung / Anfahrbarkeit in das Gelände terrassiert. Nachdem sich die Wandhöhen auf das bestehende, anstehende Gelände bezieht, ergeben sich dadurch relativ hohe Wandhöhen. Die Örtlichkeit ist sicherlich nicht vergleichbar, mit landwirtschaftlichen Bauvorhaben, die „in der Ebene“ geplant werden. Zudem hat das Landratsamt Günzburg festgestellt, dass das Vorhaben nicht privilegiert ist. 

Die Dachvorsprünge sind geplant und erforderlich, um in Zuordnung der Biogasanlage landwirtschaftliche Gespanne im Bedarfsfall unterstellen zu können. Auch während der Ernte soll der Vordachbereich zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Gütern genutzt werden.

Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit an Farbentönen von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist. 

Die Umrisse der baulichen Anlagen werden zur besseren Lesbarkeit mit einem dickeren Stift dargestellt. Durch die Plandarstellung ist die Lage der Gebäude ausreichend fixiert.

Die Höhenangaben werden im Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls in m NHN angegeben. 

Als Bezugspunkt wurde das Gelände festgesetzt, nicht wie bei den Gebäuden die Bodenplatte. Nachdem die Behälter sehr stark in das Gelände eingebunden werden, ergibt sich zum Teil sogar eine negative Wandhöhe bzw. wird die zulässige Wandhöhe weit unterschritten.

Die Festsetzung zu den zulässigen Höhen der Gebäude wird an die Plandarstellung angepasst und einheitlich die Traufhöhe festgesetzt.

Die Schnitte und der Verlauf der Höhenlinien werden entsprechend korrigiert.

Das „gelbe“ Planzeichen wird in der Legende nur als Zufahrt beschrieben.

Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube als auch der Zaun wird deutlicher dargestellt.

Zu 3. Naturschutz und Landschaftspflege
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Hallen werden im Wesentlichen von der Ost- und Südseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich. 

Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.

In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. Cornus mas wird aus der Artenliste gestrichen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung Einverständnis besteht. Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen.

Die Hinweise zur Umsetzung der Eingrünung und Ausgleichsfläche findet sich bereits in der Satzung. 

Die Einfriedung der Biogasanlage wurde im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar. 

In der Satzung wurden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen:
„Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.“

Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.


Zu 4. Immissionsschutz
Entsprechend Hinweis des Immissionsschutzes wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen. 

Der bestehende Text unter B 9 wird entsprechend der Empfehlung des Immissionsschutzes geändert.


Zu 5. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen und Einverständnis mit den Unterlagen besteht.


Zu 6. Abwehrender Brandschutz
Die Empfehlungen des Landratsamtes bezüglich des Löschwassers werden aufgenommen.

In der Ausführung zum Abwehrenden Brandschutz wird ausgeführt, dass für die Biogasanlage eine Löschwassermenge von 96 cbm für 2 Stunden erforderlich ist und über die Hydranten nur der Grundschutz gegeben ist. 

Daher wird im Durchführungsvertrag entsprechend aufgenommen:
„Von den bestehenden Hydranten kann nur der Grundschutz an Löschwasser abgedeckt werden. Die fehlende Löschwassermenge zwischen Grundschutz zu Objektschutz ist durch den Vorhabenträger z. B. mittels Löschwasserbehältern vorzuhalten. Von der Stadt erfolgt keine Ertüchtigung der Hydranten, vor allem auch in Bezug auf die Löschwassermenge.“

Zu 7. Verkehrsmanagement
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.


Zu 8. Sonstiges / Novelle Baugesetzbuch 2023
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne. 

Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.

Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.3. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der Regierung von Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.3
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.3

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von der Regierung von Schwaben eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 29.09.2023

Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt mit RS vom 13. April 2023 (Gz. 24-4621.1-54/6; 4622.8054-8/1) Stellung genommen. Die Stadt Burgau hat die Bauleitplanunterlagen gegenüber dem vorhergehenden Verfahrensschritt überarbeitet. 

Der Vorhabenstandort befindet sich räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungs-strukturen der Stadt Burgau im Außenbereich. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungseinheiten möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die zulässigen Ausnahmetatbestände sind in dem Ziel abschließend aufgezählt.

Gemäß der Begründung zu LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 sind Biomasseanlage keine Siedlungs-flächen im Sinne des vorgenannten Ziels. Landesplanerische Belange stehen diesen im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehene Nutzungen nicht entgegen. Dies ist aus landesplanerischer Sicht auch für die funktionalen Zusammenhang mit diesen Anlagen sowie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehenden geplanten Nutzungen des Satzungsentwurfs gültig.

Vorsorglich geben wir den Hinweis, dass dies jedoch nicht für nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeite sowie Containerverleih, gilt. Diese Tätigkeiten, die als gewerbetypisch anzusehen sind, sind nicht vom Anbindegebot freigestellt. Für den Fall, dass auch diese Tätigkeiten Inhalt der Bauleitplanung sind, wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte, In Abschnitt B 1 des Satzungsentwurfes „Art der baulichen Nutzung“ ist im letzten Satz festgehalten, dass auch Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen zulässig ein sollen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Abgrenzungen bzw. Konkretisierung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen wird.

Wir geben den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBl. Nr. 230-1-5-W) und bitten dies im Begründungsentwurf entsprechend zu berücksichtigen.

Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft. Landesentwicklung und Energie eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.

Beschluss

Es ist richtig, dass die Bauleitplanunterlagen zwischen der frühzeitigen und förmlichen Beteiligung überarbeitet wurden. Im Rahmen der Überarbeitung wurde die Nutzung des Sondergebietes auf die Biogasanlage mit funktionalem Zusammenhang des landwirtschaftlichen Betriebes, abgestellt. 
Dies ist in der Satzung unter B 1 Art der baulichen Nutzung definiert. 

Die Fortschreibung des LEP wird als redaktionelle Änderung in den Begründungen aufgenommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.4. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.4
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.4

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 11.09.2023


Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § Art. 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht. 

Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zudem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.

Hinweise und Auflagen unserer Stellungnahmen 1-4621-GZ-33384/2022 vom 22.11.2022 sind weiterhin zu beachten.

Beschluss

Die Stellungnahme vom 22.11.2022 wurde vollumfänglich im Stadtrat behandelt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wurde, wird im nachgelagerten Verfahren die Fachstelle Wasserrecht im Genehmigungsverfahren entsprechend beteiligt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.5. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.5
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.5

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom Gesundheitsamt Günzburg eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 29.09.2023

Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die 2. Änderung der Planung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Teilen der Flurstücke 248 und 273 sowie Flurstück 272 der Gemarkung Großanhausen umfassenden Geltungsbereich.

Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Das Gebiet befindet sich in einem vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet südlich von Großanhausen, abgegrenzt durch die Bundesautobahn A8.

Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit ein Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.07.2023, ein Entwurf der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 2 mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von Mai 2023, ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf des Ausgleichsflächenplans des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der zeichnerischen Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 25.07.2023, eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zum Vorentwurf vom 06.04.2023, ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom 13.04.2023 und eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 22.11.2022 vor.

Bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage in dem Planungsgebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.

Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die geplante Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.

Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.

Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten. Eine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Regierung von Schwaben sollte geprüft werden.

Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.

Beschluss

Das Landratsamt Günzburg, Bauamt, Wasserrecht Immissionsschutz, Wasserwirtschaftsamt als auch Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden am Verfahren beteiligt. 
Die Fachbehörden brachten keine Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vor. 

Für das Plangebiet wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen. Insofern sind dem Landratsamt entsprechende Bauanträge mit Nachweis der Entwässerungsplanung, vor allem auch im Havariefall unter Berücksichtigung von Starkregen, vorzulegen. Weitere Auflagen vor allem auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben können dann vom Landratsamt Günzburg im Rahmen des Bauantrages formuliert werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.6. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.6
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.6

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von dem Staatlichen Bauamt Krumbach eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 12.10.2023

Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.

Hinweis:
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 und der St 2024 vorbelastet ist.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgas-immissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderung-en gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.

Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich. 

Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.

Beschluss

Das Sondergebiet umfasst eine bestehende Halle und soll um eine Biogasanlage und Hallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, erweitert werden. 

Insofern finden sich im Sondergebiet keine empfindlichen Nutzungen.

Dem Staatlichen Bauamt Krumbach wird nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens der rechtsgültige Bebauungsplan elektronisch übersandt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.7. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der DB AG - DB Immobilien

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.7
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.7

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von der DB AG – DB Immobilien eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 22.12.2023

Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Verfahren.

Seit Oktober 2020 befindet sich das Projekt Ulm-Augsburg in der Zweiten Phase des Planungsprozesses. In der Vorplanung werden wir verschiedene Varianten in den Farben Orange, Blau-Grün, Violett und Türkis untersucht. Der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes liegt im Bereich der orangen Variante im Kammeltal. 

Die Entscheidung, welche der Varianten am Ende auch realisiert werden soll, wird erst im Rahmen der Parlamentarischen Befassung im Jahr 2025 geschehen.

Aus diesem Grund kann der oben genannte Bauleitplanung derzeit seitens der DB AG und der Konzernunternehmen leider nicht zugestimmt werden. 

Wir empfehlen die Planungen gegen Jahresende 2025 erneut der DB AG, DB Immobilien unter der Angabe des oben genannten Aktenzeichens zur Prüfung und Stellungnahme einzureichen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 

Wir bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden. 

Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, ____________, zu wenden.

Beschluss

Auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de sind die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.

Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt. 

Das Abwägungsergebnis wird entsprechend der DB AG übermittelt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.8. Beratung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" Stellungnahme der IHK Schwaben

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö vorberatend 8.8
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.8

Sachverhalt Protokoll

Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von der IHK Schwaben eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.


Stellungnahme vom 29.09.2023


Aus Sicht der IHK Schwaben ist der Ausbau erneuerbarer Energiequellen grundsätzlich zu befürworten.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass der geplante Standort zum Ausbau der Biogasanlage direkt auf einer der möglichen Trassen (Variante Orange) der Bahnneubaustrecke Ulm-Augsburg liegt, welche dort entweder als Brücke oder als freie Trasse verlaufen könnte.

Aus Sicht der IHK Schwaben ist im Falle einer Entscheidung für den Bau der Trasse "Orange" aus gesamtwirtschaftlichem Interesse der Neubaustrecke Ulm-Augsburg eine höhere Priorität als der derzeitig vorgelegten Planung einzuräumen.

Wir gehen davon aus, dass die DB Netz AG im Rahmen des Verfahrens ebenfalls informiert wurde und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält.

Wir bitten die genannten Aspekte in der Abwägung zu berücksichtigen.

Beschluss

Es wird zur Kenntnis genommen, dass die IHK Schwaben den Ausbau erneuerbarer Energiequellen befürwortet. 

Auf Anregung der IHK wurde die Deutsche Bahn AG am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme der Deutschen Bahn liegt vor. 

Es ist richtig, dass die orange Trasse den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle durchschneidet. Mittlerweile sind auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.

Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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7.9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ Beratung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 ö beschließend 8.9
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 7.9

Sachverhalt Protokoll

C) Durchführungsvertrag

Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.

Den Sitzungsunterlagen liegt hierzu der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 bei.


D) Satzungsbeschluss

Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 hat in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden.

Die den Sitzungsunterlagen beigefügten Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes sind vom Planungsbüro soweit überarbeitet worden. Die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen im Rahmen der Abwägung sind mit dieser Entwurfsfassung (Stand: Oktober 2024 / 01.04.2025) identisch.

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" kann somit als Satzung beschlossen werden.

Beschluss

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“.

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Oktober 2024.

  1. Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Oktober 2024, zuletzt redaktionell geändert vom (01.04.2025; Datum Stadtratssitzung) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. 

Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.

Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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8. Schachtregulierung im Stadtgebiet Burgau Beratung über die Vergabe der Sanierungsarbeiten

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 beschließend 17
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt Protokoll

Verschiedene Kanalschächte und Wasserschieber im Stadtgebiet müssen an die Straßenoberfläche angepasst werden. Für die notwendigen Arbeiten hat die Verwaltung Angebote im Wege einer beschränkten Ausschreibung gemäß VOB/A eingeholt.

Es sind insgesamt 16 Firmen zur Angebotsabgabe aufgefordert worden. Zum Submissionstermin am 06.03.2025 wurden 4 Angebote abgegeben.

Nach Prüfung und Wertung der Angebote empfiehlt die Verwaltung die Vergabe an den annehmbarsten Bieter, die Firma reQplan aus Senden zu einem Angebotspreis in Höhe von 33.677,00 € inklusive Mehrwertsteuer. 

Der Preisspiegel liegt den Sitzungsunterlagen bei.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt, die Firma reQplan GmbH aus Senden mit den Arbeiten für die Schachtregulierungen im Stadtgebiet Burgau zum Angebotspreis in Höhe von 33.677,00 € inklusive Mehrwertsteuer zu beauftragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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9. Antrag der SPD-Die Partei-Bündnis 90/Die Grünen zum Baumschutz von der Wurzel bis zur Krone Antrag der CWG zu Bäumen und Sträuchern in der Stadt Burgau und den Stadtteilen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 18.03.2025 vorberatend 18
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt Protokoll

Die Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und die Partei Die PARTEI haben mit Schreiben vom 01.02.2022 einen dreiteiligen Antrag „Baumschutz von der Wurzel bis zur Krone“ gestellt, um das Thema Baumschutz in der Stadt Burgau zu verankern.

Zum einen soll die Neupflanzung von Bäumen mit bis zu 50 % des Anschaffungswertes, maximal aber mit 100,- € je Baum, gefördert werden.

Des Weiteren sollen Nistkästen und Fortpflanzungsquartiere für Vögel, Fledermäuse und Insekten mit maximal 30,- € bezuschusst werden. Darüber hinaus könnte die Stadt „Burgauer Nistkästen“ zum Selbstkostenpreis anbieten.

Als dritter Punkt wird eine Förderung von Baumschutzmaßnahmen (fachliche Beratung und Begutachtung, Erhaltung / Wiederherstellung der Verkehrssicherheit, Pflegemaßnahmen für die Baumgesundheit, Erhaltung / Verbesserung des Standortes, Großbaumverpflanzung) beantragt. 

Die CWG-Fraktion hat mit Schreiben vom 20.02.2022 - alternativ zum dreiteiligen Antrag der SPD, Die PARTEI, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - den Antrag „Bäume und Sträucher“ gestellt, in dem angeregt wird, eine Verlosung von jährlich insgesamt 30 Bäumen und 60 Sträuchern durchzuführen und darüber hinaus Patenschaften für einen städtischen Baum anzubieten. Die CWG-Fraktion bittet in Ihrem Antrag außerdem darum zunächst grundsätzlich darüber abzustimmen, ob dem Antrag der drei Fraktionen oder dem Antrag ihrer Fraktion gefolgt wird.

Die Anträge liegen den Sitzungsunterlagen bei.

Über die Anträge ist in der Sitzung des Stadtrates vom 29.03.2022 beraten worden. Grundsätzlich ist die Intention der beiden Anträge befürwortet worden Es hat erfolgt aber eine Zurückstellung erfolgt, weil entsprechendes Personal für den Vollzug nicht bereitstand.

Seit letztem Jahr ist in der Verwaltung eine entsprechend qualifizierte Stelle, die die anfallenden Arbeiten erledigen könnte, besetzt. Insoweit kann nunmehr über die Anträge nochmals beraten werden.

In der vorberatenden Sitzung des Bauausschusses sind von einem Teil der Stadträtinnen und Stadträte beide Anträge befürwortet worden. Die Verwaltung soll einen Vorschlag erarbeiten, der alle Anträge beinhaltet. Mehrheitlich ist jedoch die Auffassung vertreten worden, dass derartige Regelungen oder Zusatzprogramme nicht erforderlich sind und einen zusätzlichen bürokratischen Aufwand der Verwaltung verursachen, die mit den momentanen Aufgaben bei Energie und Klimaschutz bereits ausreichend beschäftigt sei. Im Übrigen sei festzustellen, dass private Freiflächen und Gärten in Burgau bereits ausreichend begrünt sind.

Beschluss

Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die grundsätzliche Weiterverfolgung der Anträge.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 12

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10. Vollzug der Geschäftsordnung Genehmigung der Niederschrift vom 18.02.2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt Protokoll

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Stadtrates vom 18.02.2025 ist den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden. Einwände sind nicht erhoben worden.

Beschluss

Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 18.02.2025 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Burgau) 0325. Sitzung des Stadtrates 01.04.2025 ö informativ 11

Sachverhalt Protokoll

Unter diesem Tagesordnungspunkt werden von den Mitgliedern des Gremiums folgende Anfragen gestellt:


Herr Erster Bürgermeister Martin Brenner erinnert an die in dieser Sitzung verteilte Einladung zur Sportlerehrung. 

Es sind keine weiteren Wortmeldungen oder Anträge eingegangen.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.04.2025 14:52 Uhr