Datum: 18.03.2025
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Großer Sitzungssaal des Rathauses in Burgau
Gremium: Bau- und Umweltausschuss
Körperschaft: Stadt Burgau
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:46 Uhr bis 20:45 Uhr
Öffentliche Sitzung
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1. Bauantrag zur Nutzungsänderung einer Wohnung zu Gewerbeflächen in der Stadtstraße 11/ Mühlstraße 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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1 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung einer Wohnung zu Gewerbeflächen in der Stadtstraße 11 / Mühlstraße 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Burgau.
Im Jahr 2022 hat der Bauherr bereits einen Bauantrag zur Errichtung bzw. Aufstockung einer Wohnung auf den dortigen Hanggaragen gestellt. Hierfür wurde im Januar 2023 eine Baugenehmigung erteilt. Mit der nun eingereichten Planung ist nun anstelle der Wohnung dort eine Gewerbeeinheit vorgesehen. Der Zugang erfolgt von der Mühlstraße her über eine außenliegende Treppe auf den vorgelagerten Balkon.
Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans und richtet sich nach § 34 BauGB. Ein Vorhaben ist demnach zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebungsbebauung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ferner befindet es sich im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet der Stadt Burgau. Nach § 145 BauGB bedürfen hier Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Stadt Burgau.
Das Bauvorhaben fügt sich bauplanungsrechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist gesichert.
In der Planung wurden die Stellplätze abweichend von der städtischen Stellplatzsatzung anhand der Stellplatzschlüssel der „neuen“ GaStellV ermittelt. Demnach wären nach der Stellplatzsatzung 3 Stellplätze und nach der GaStellV 2 Stellplätze erforderlich.
Der Bayerische Landtag hat im Dezember 2024 zwei Modernisierungsgesetze beschlossen. Beide Gesetze enthalten Änderung der BayBO. Im zweiten Modernisierungsgesetz sind u.a. Änderungen im Stellplatzrecht vorgesehen. Demnach ist ab 01.10.2025 eine Festsetzung „höherer“ Stellplatzzahlen, als die die GaStellV vorgeben, nicht mehr möglich. Daher wäre aus Sicht der Verwaltung in Anbetracht der kommenden Gesetzesänderung ein Nachweis nach der neuen GaStellV denkbar.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zur Nutzungsänderung einer Wohnung zu Gewerbeflächen in der Stadtstraße 11 / Mühlstraße 2 auf dem Grundstück Fl.Nr. 244 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen sowie die sanierungsrechtliche Genehmigung.
Es besteht Einverständnis damit, dass die erforderlichen Stellplätze bereits jetzt abweichend zur städtischen Stellplatzsatzung analog nach der neuen Anlage der GastellV nachgewiesen werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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2. Bauantrag zum Dachgeschossausbau mit Erneuerung der Balkonanlage in der Wiesenstraße 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4383/3 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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2 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zum Dachgeschossausbau mit Erneuerung der Balkonanlage in der Wiesenstraße 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4383/3 der Gemarkung Burgau.
Das Bauvorhaben sieht den Ausbau des Dachgeschosses und die Erneuerung des Daches mit Einbau von Dachflächenfenster vor. Ferner ist am Gebäude eine energetische Sanierung (Wärmedämmung) geplant. An der Südseite ist desweitern der Anbau einer Balkonanlage vorgesehen.
Das beantragte Projekt befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Im unteren Brühl“ bzw. „Im unteren Brühl – 2. Änderung“ und entspricht in folgenden Punkten nicht dessen Festsetzungen:
Dachform und Dachneigung (§ 8)
Nach dem Bebauungsplan sind nur Satteldächer mit einer Dachneigung von 28° - 32° zugelassen. Die Dachneigung des Wohnhauses wird nicht verändert und beträgt weiterhin 34°. Die Balkonanlage entspricht einem Flachdachanbau.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zum Dachgeschossausbau mit Erneuerung der Balkonanlage in der Wiesenstraße 1 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4383/3 der Gemarkung Burgau mit den dafür erforderlichen Befreiungen aus dem Bebauungsplan das gemeindliche Einvernehmen.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück "Am Radweg 5", Fl.Nr. 55/1 der Gemarkung Großanhausen
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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beschließend
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3 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Am Radweg 5“, Fl.Nr. 55/1 der Gemarkung Burgau.
Der Bauherr hat im April 2024 in Bezug auf das o.g. Bauvorhaben eine entsprechende Bauvoranfrage gestellt. Der Bauausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.05.2024 (Beratungsgegenstand Nr. 6) darüber beraten und die Befreiungen aus dem Bebauungsplan „Am Eichberg“ hinsichtlich der damals vorgesehenen Kniestockhöhe, Baugrenze und Dachform/Dachneigung nicht in Aussicht gestellt. Die Bauvoranfrage wurde im Rahmen der weiteren Bearbeitung durch das Landratsamt aufgrund deren Zwischennachricht zurückgenommen.
Anschließend wurde die Planung an den jetzigen Entwurfsverfasser übergeben. Dieser hat die Sachlage im Vorfeld mit dem Landratsamt erörtert. Auf dessen Basis wurde nun in Abstimmung mit dem Bauherrn die vorgelegte Planung entwickelt und als Bauantrag eingereicht.
Das vorgesehene Projekt befindet sich weiterhin im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplanes „Am Eichberg“ und entspricht in folgenden Punkten nicht dessen Festsetzungen:
Grundflächenzahl
Der Bebauungsplan setzt eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,2 fest. Diese wird bei der GRZ I um 0,01 sowie bei der GRZ II um 0,07 überschritten.
Kniestockhöhe
Der Bebauungsplan setzt eine Kniestockhöhe von max. 0,75 m fest. Das geplante Bauvorhaben sieht einen Kniestock von 1,7 m vor.
Baugrenze
Der Bebauungsplan sieht an der nördlichen Grundstücksgrenze eine Baugrenze vor. Die geplante Doppelgarage liegt im Mittel um ca. 6,12 m außerhalb der Baugrenze.
Dachform / Dachneigung
Der Bebauungsplan setzt als Dachform Satteldächer vor. Die festgesetzte Dachneigung gilt für Haupt- und Nebengebäude und beträgt 42 bis 52 Grad. Die geplante Bebauung sieht bei der Doppelgarage sowie der südwestlichen Terrassenüberdachung ein Flachdach vor.
Dacheindeckung
Nach dem Bebauungsplan sind für die Dacheindeckung Materialien in rötlichen Farbtönen zu verwenden. Die vorgenannten Flachdächer am Wohnhaus bzw. Doppelgarage sind mit einer extensiven Begrünung vorgesehen.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau beschließt dem Antrag des Bauherrn zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück „Am Radweg 5“, Fl.Nr. 55/1 der Gemarkung Burgau mit den dafür erforderlichen Befreiungen aus dem Bebauungsplan „Am Eichberg“ das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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4. Bauantrag zum Anbau einer Kfz-Werkhalle an eine bestehende Kfz-Halle mit Büroräumen in der Industriestraße 53 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4540/2 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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4 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zum Anbau einer Kfz-Werkhalle an eine bestehende Kfz-Halle mit Büroräumen in der Industriestraße 53 auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4540/2 der Gemarkung Burgau.
Das Bauvorhaben sieht südlich an die bestehende Kfz-Halle einen Anbau zur Erweiterung um eine weitere Kfz-Halle vor. In der bestehende Kfz-Halle ist aktuell ein Gewerbebetrieb untergebracht. Zur neuen Kfz-Halle ist ein Durchgang vorgesehen.
Das Bauvorhaben befindet sich im Bereich des Bebauungsplanes „Nord-West“. Dieser sieht dort ein Gewerbegebiet vor.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zum Anbau einer Kfz-Werkhalle an eine bestehende Kfz-Halle mit Büroräumen in der Industriestraße 53 auf dem Grundstück Fl.-Nr. 4540/2 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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5. Bauantrag zum Neubau eines Gebäudes zur gewerblichen Nutzung in der Augsburger Straße 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4771/5 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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beschließend
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5 |
Sachverhalt Protokoll
Der Bauherr stellt einen Antrag zum Neubau eines Gebäudes zur gewerblichen Nutzung in der Augsburger Straße 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4771/5 der Gemarkung Burgau.
Für das geplante Bauvorhaben wurde ein entsprechendes Bauleitplanverfahren zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Nord-Ost – 2. Änderung“ durchgeführt. Dieser wurde erst kürzlich am 20.02.2025 ortsüblich bekannt gemacht und trat damit in Kraft.
Das Vorhaben beurteilt sich demnach bauplanungsrechtlich auf Grundlage des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes nach § 30 BauGB. Die vorgelegte Planung wurde auf dessen Basis eingereicht.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau erteilt dem Antrag des Bauherrn zum Neubau eines Gebäudes zur gewerblichen Nutzung in der Augsburger Straße 43 auf dem Grundstück Fl.Nr. 4771/5 der Gemarkung Burgau das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 8, Dagegen: 1
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6. Anfrage zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus in der Kapuzinerstraße 21 auf dem Grundstück Fl.Nr. 71 der Gemarkung Burgau
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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informativ
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6 |
Sachverhalt Protokoll
Der Antragssteller stellt eine Anfrage zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus in der Kapuzinerstraße 21 auf dem Grundstück Fl.Nr. 71 der Gemarkung Burgau.
Demnach ist der Umbau zum Zweifamilienhaus geplant. Das neue Wohnhaus ist anstelle eines Satteldaches nun mit einem Pultdach vorgesehen. Ferner wird nachgefragt, ob aufgrund des geringen Abstandes des Wohnhauses zum Gehweg eine energetische Sanierung möglich sei.
Das beantragte Projekt befindet sich nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungs-plans und richtet sich nach § 34 BauGB.
Es handelt sich formell um keine Bauvoranfrage. Um weitere Planungsschritte vornehmen zu können, wird lediglich das Meinungsbild der Stadt Burgau nachgefragt.
Aus Sicht der Verwaltung wäre bauplanungsrechtlich der vorgesehene Umbau zulässig und unproblematisch anzusehen. Anhand des GIS-Programmes besteht zwischen dem Wohnhaus und dem Gehweg lediglich ein Abstand von ca. 10 cm. Der Antragssteller fragt eine Dämmdicke von ca. 15-20 cm nach. Damit würde diese geringfügig (ca. 5-10 cm) in den Gehweg hervorstehen. Der Gehweg hat im Bereich des Wohnhauses eine ausreichende Breite von ca. 3,4 m.
Ferner werden auch die bauordnungsrechtlichen Belange, wie Abstandsflächen berührt. Hier ist eine weitere Abstimmung mit der Baugenehmigungsbehörde notwendig. Desweitern wären die zusätzlich erforderlichen Stellplätze nachzuweisen.
Den Sitzungsunterlagen liegen zwei Ansichtspläne bei, in denen der Bestand als auch der geplante Umbau darstellt ist.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau nimmt die Anfrage des Antragsstellers zum Umbau des bestehenden Einfamilienhauses in ein Zweifamilienhaus in der Kapuzinerstraße 21 auf dem Grundstück Fl.Nr. 71 der Gemarkung Burgau zur Kenntnis und stimmt dieser bauplanungsrechtlich grundsätzlich zu.
Dem Antragssteller wird jedoch empfohlen, die bauordnungsrechtlichen Belange mit der Baugenehmigungsbehörde und ggf. der Nachbarschaft abzuklären.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7. Bauleitplanung der Stadt Burgau
Vorberatung über die im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" sowie über den Feststellungsbeschluss
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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vorberatend
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7 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Stadtrates
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01.04.2025
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ö
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beschließend
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6 |
Sachverhalt Protokoll
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 26.07.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 3) die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 25.07.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 5) den Entwurf zur Flächennutzungsplanänderung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 gebilligt und die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
A) Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes der Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom Mai 2023 hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.
Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Die Abwägung dieser Stellungnahme erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 7.1.
B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Insgesamt wurden 33 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.09.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf in der Fassung vom Mai 2023 aufgefordert.
Folgende 16 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
- Amt für ländl. Entwicklung, Krumbach
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Günzburg
- EnBW Ostwürttemberg DonauRies, Ellwangen
- Erdgas Schwaben GmbH, Augsburg
- Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
- Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm
- Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Weißenhorn
- Landesbund für Vogelschutz, Memmingen
- Regionalplan Donau-Iller, Ulm
- Pansuevia GmbH & Co. KG, Jettingen-Scheppach
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
- Stadt Günzburg
- Markt Jettingen-Scheppach
Es haben 9 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach -Mindelheim, Schreiben vom 14.09.2023
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg Schreiben vom 11.10.2023
- bayernets GmbH, München, Schreiben vom 08.09.2023
- Kabel Deutschland / Vodafone Schreiben vom 26.09.2023
- LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg Schreiben vom 11.10.2023
- schwaben netz, Augsburg, Schreiben vom 24.08.2023
- Gemeinde Kammeltal, Schreiben vom 25.09.2023
- Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Schreiben vom 27.09.2023
- Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Schreiben vom 11.10.2023
Folgende 8 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
- Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 28.12.2023
- Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.09.2023
- Regierung von Schwaben, Schreiben vom 29.09.2023
- Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 12.10.2023
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 11.09.2023
- IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 29.09.2023
- DB AG – DB Immobilien, Schreiben 22.12.2023
- Bayerischer Bauernverband, Günzburg, Schreiben vom 04.10.2023
Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgt unter den Tagesordnungspunkten Nr. 7.2 bis 7.9.
C) Feststellungsbeschluss
Der Feststellungsbeschluss erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 7.10.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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7.1. Vorberatung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme -Bürger-
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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vorberatend
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7.1 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Stadtrates
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01.04.2025
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ö
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beschließend
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6.1 |
Sachverhalt Protokoll
Bei einem Gespräch mit Herrn _________ haben wir nochmals betont, in der Bauphase muss ein Abrutschen des Hanges bei Fl. Nr. 249 verhindert werden. Bei der Eingrünung muss so viel Abstand sein, dass eine Beeinträchtigung dieses Grundstückes ausgeschlossen ist.
Die Oberflächenentwässerung muss so gestaltet sein, dass das Grundstück Fl. Nr. 270 nicht durch Starkregen geschädigt wird.
Wenn diese Punkte mit der Planung berücksichtigt werden, sind wir mit der Planung einverstanden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Für die Ausführung der baulichen Anlagen ist entsprechend den Baugrundeigenschaften eine statische Berechnung für die Ausführung zu erstellen, entsprechend den Rechtsvorgaben.
Der Hang wird über Betonwände Bereich Fahrsilo und Halle abgefangen. Regenwasser wird auf der Westseite mittels Leitmulde zur Versickerung im Bereich der Grünflächen geleitet.
Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.2. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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vorberatend
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7.2 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Stadtrates
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01.04.2025
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ö
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beschließend
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6.2 |
Sachverhalt Protokoll
Mit der vorliegenden Bauleitplanung soll der Flächennutzungsplan der Stadt Burgau für den Bereich „Biogasanlage Großanhausen“ geändert werden. Durch die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Biogas“, sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Hofbiogasanlage mit Hallen und Lagerflächen geschaffen werden, die aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden können.
Das Landratsamt Günzburg nimmt zum Planungsvorhaben wie folgt Stellung:
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht Einverständnis mit der Ausweisung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ an der vorgesehenen Stelle.
Zur besseren Erkennbarkeit empfehlen wir, den räumlichen Geltungsbereich der Änderung mit dem in der Planzeichenverordnung in Ziffer 15.13 aufgeführten Zeichen zu kennzeichnen.
Stellungnahme Nr. 1
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht.
Der räumliche Geltungsbereich wird mit dem Planzeichen Ziffer 15.13 der Planzeichenverordnung dargestellt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Der Standort für die geplante Biogasanlage befindet sich südwestlich von Großanhausen, südlich der Bundesautobahn A8. In diesem Bereich sind bereits landwirtschaftliche Hallen vorhanden. Das Gelände steigt in Richtung Westen an. Die betrachtete Fläche liegt im Bereich der Kammeltalleite, welche im aktuellen Flächennutzungsplan als ,,Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland‘‘ ausgewiesen ist.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die geplante Flächennutzungsplanänderung für die Errichtung einer Biogasanlage grundsätzlich denkbar. Aufgrund der Lage in der Hangleite der Kammel kommt der landschaftlichen Einbindung des Vorhabens eine besondere Bedeutung zu. Die bisherige Eingrünung der landwirtschaftlichen Hallen ist aus naturschutzfachlicher Sicht im Osten und Südosten zu ergänzen. Die vorhandene Eingrünung wird der örtlichen Situation nicht gerecht. Im Rahmen des weiteren Verfahrens auf Ebene des Bebauungsplanverfahrens ist dies besonders zu berücksichtigen, zu konkretisieren und verbindlich festzusetzen.
Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist.
Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.
Immissionsschutz
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich „Biogasanlage Großanhausen“ bestehen aus immissionsschutzfachlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme Nr. 3
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.
Wasserrecht und Bodenschutz
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und Überschwemmungsgebiete werden von der Flächennutzungsplanänderung nicht berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 4
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.
Abwehrender Brandschutz
Mit der Änderung des Flächennutzungsplans besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis.
Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.
Verkehrsmanagement
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Burgau. Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist aufgrund der räumlichen Abgeschiedenheit zum qualifizierten Straßennetz nicht betroffen.
Die Autobahndirektion Südbayern ist als Straßenbaulastträger der Bundesautobahn A 8 zu beteiligen.
Stellungnahme Nr. 6
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Sonstiges
Novelle Baugesetzbuch 2023
Das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) ist am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.
Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) neu gefasst. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, was vorliegend der Fall ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Insofern hat die Gemeinde ein Wahlrecht.
In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen und es ist eine Aussage zu treffen, in welcher Fassung des Baugesetzbuches die Bauleitplanung weitergeführt/abgeschlossen werden soll.
Stellungnahme Nr. 7
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne.
Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse zu fassen:
Zu 1. Ortsplanung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus ortsplanerischer Sicht grundsätzlich Einverständnis mit der vorgelegten Planung besteht. Der räumliche Geltungsbereich wird mit dem Planzeichen Ziffer 15.13 der Planzeichenverordnung dargestellt.
Zu 2. Naturschutz und Landschaftspflege
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die Erweiterung / Konzentration der Bebauung im geplanten Bereich aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich denkbar und möglich ist.
Die konkreten Festsetzungen zur Einbindung in das Landschaftsbild, die Eingriffsregelung und Belange des Artenschutzes werden auf Ebene Bebauungsplan bearbeitet.
Zu 3. Immissionsschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine immissionsschutzfachlichen Einwände bestehen.
Zu 4. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen.
Zu 5. Abwehrender Brandschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass aus Sicht des abwehrenden Brandschutzes Einverständnis besteht.
Zu 6. Verkehrsmanagement
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Zu 7. Sonstiges / Novelle Baugesetzbuch 2023
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne.
Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
zum Seitenanfang
7.3. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der Regierung von Schwaben
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
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ö
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vorberatend
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7.3 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Stadtrates
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01.04.2025
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ö
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beschließend
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6.3 |
Sachverhalt Protokoll
Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt mit RS vom 13. April 2023 (Gz. 24-4621.1-54/6; 4622.8054-8/1) Stellung genommen. Die Stadt Burgau hat die Bauleitplanunterlagen gegenüber dem vorhergehenden Verfahrensschritt überarbeitet.
Der Vorhabenstandort befindet sich räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungs-strukturen der Stadt Burgau im Außenbereich. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungseinheiten möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die zulässigen Ausnahmetatbestände sind in dem Ziel abschließend aufgezählt.
Gemäß der Begründung zu LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 sind Biomasseanlage keine Siedlungs-flächen im Sinne des vorgenannten Ziels. Landesplanerische Belange stehen diesen im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehene Nutzungen nicht entgegen. Dies ist aus landesplanerischer Sicht auch für die funktionalen Zusammenhang mit diesen Anlagen sowie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehenden geplanten Nutzungen des Satzungsentwurfs gültig.
Vorsorglich geben wir den Hinweis, dass dies jedoch nicht für nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeite sowie Containerverleih, gilt. Diese Tätigkeiten, die als gewerbetypisch anzusehen sind, sind nicht vom Anbindegebot freigestellt. Für den Fall, dass auch diese Tätigkeiten Inhalt der Bauleitplanung sind, wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte, In Abschnitt B 1 des Satzungsentwurfes „Art der baulichen Nutzung“ ist im letzten Satz festgehalten, dass auch Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen zulässig ein sollen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Abgrenzungen bzw. Konkretisierung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen wird.
Wir geben den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBl. Nr. 230-1-5-W) und bitten dies im Begründungsentwurf entsprechend zu berücksichtigen.
Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft. Landesentwicklung und Energie eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Es ist richtig, dass die Bauleitplanunterlagen zwischen der frühzeitigen und förmlichen Beteiligung überarbeitet wurden. Im Rahmen der Überarbeitung wurde die Nutzung des Sondergebietes auf die Biogasanlage mit funktionalem Zusammen-hang des landwirtschaftlichen Betriebes, abgestellt.
Dies ist in der Satzung unter B 1 Art der baulichen Nutzung definiert.
Die Fortschreibung des LEP wird als redaktionelle Änderung in den Begründungen aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.4. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
7.4 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.4 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 11.09.2023
Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § Art. 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht.
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zudem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Hinweise und Auflagen unserer Stellungnahmen 1-4621-GZ-33384/2022 vom 22.11.2022 sind weiterhin zu beachten.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stellungnahme vom 22.11.2022 wurde vollumfänglich im Stadtrat behandelt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wurde, wird im nachgelagerten Verfahren die Fachstelle Wasserrecht im Genehmigungsverfahren entsprechend beteiligt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.5. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
7.5 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.5 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 29.09.2023
Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die 2. Änderung der Planung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Teilen der Flurstücke 248 und 273 sowie Flurstück 272 der Gemarkung Großanhausen umfassenden Geltungsbereich.
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Das Gebiet befindet sich in einem vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet südlich von Großanhausen, abgegrenzt durch die Bundesautobahn A8.
Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit ein Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.07.2023, ein Entwurf der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 2 mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von Mai 2023, ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf des Ausgleichsflächenplans des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der zeichnerischen Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 25.07.2023, eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zum Vorentwurf vom 06.04.2023, ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom 13.04.2023 und eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 22.11.2022 vor.
Bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage in dem Planungsgebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die geplante Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.
Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.
Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten. Eine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Regierung von Schwaben sollte geprüft werden.
Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Das Landratsamt Günzburg, Bauamt, Wasserrecht Immissionsschutz, Wasserwirtschaftsamt als auch Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden am Verfahren beteiligt.
Die Fachbehörden brachten keine Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vor.
Für das Plangebiet wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen. Insofern sind dem Landratsamt entsprechende Bauanträge mit Nachweis der Entwässerungsplanung, vor allem auch im Havariefall unter Berücksichtigung von Starkregen, vorzulegen. Weitere Auflagen vor allem auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben können dann vom Landratsamt Günzburg im Rahmen des Bauantrages formuliert werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.6. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
7.6 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.6 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 12.10.2023
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Hinweis:
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 und der St 2024 vorbelastet ist.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgas-immissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderung-en gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.
Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Das Sondergebiet umfasst eine bestehende Halle und soll um eine Biogasanlage und Hallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, erweitert werden.
Insofern finden sich im Sondergebiet keine empfindlichen Nutzungen.
Dem Staatlichen Bauamt Krumbach wird nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens der rechtsgültige Bebauungsplan elektronisch übersandt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.7. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der DB AG - DB Immobilien
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
7.7 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.7 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 22.12.2023
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Verfahren.
Seit Oktober 2020 befindet sich das Projekt Ulm-Augsburg in der Zweiten Phase des Planungsprozesses. In der Vorplanung werden wir verschiedene Varianten in den Farben Orange, Blau-Grün, Violett und Türkis untersucht. Der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes liegt im Bereich der orangen Variante im Kammeltal.
Die Entscheidung, welche der Varianten am Ende auch realisiert werden soll, wird erst im Rahmen der Parlamentarischen Befassung im Jahr 2025 geschehen.
Aus diesem Grund kann der oben genannte Bauleitplanung derzeit seitens der DB AG und der Konzernunternehmen leider nicht zugestimmt werden.
Wir empfehlen die Planungen gegen Jahresende 2025 erneut der DB AG, DB Immobilien unter der Angabe des oben genannten Aktenzeichens zur Prüfung und Stellungnahme einzureichen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Wir bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, ____________, zu wenden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de sind die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.
Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt.
Das Abwägungsergebnis wird entsprechend der DB AG übermittelt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.8. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zur Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der IHK Schwaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
7.8 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.8 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 29.09.2023
Aus Sicht der IHK Schwaben ist der Ausbau erneuerbarer Energiequellen grundsätzlich zu befürworten.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass der geplante Standort zum Ausbau der Biogasanlage direkt auf einer der möglichen Trassen (Variante Orange) der Bahnneubaustrecke Ulm-Augsburg liegt, welche dort entweder als Brücke oder als freie Trasse verlaufen könnte.
Aus Sicht der IHK Schwaben ist im Falle einer Entscheidung für den Bau der Trasse "Orange" aus gesamtwirtschaftlichem Interesse der Neubaustrecke Ulm-Augsburg eine höhere Priorität als der derzeitig vorgelegten Planung einzuräumen.
Wir gehen davon aus, dass die DB Netz AG im Rahmen des Verfahrens ebenfalls informiert wurde und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält.
Wir bitten die genannten Aspekte in der Abwägung zu berücksichtigen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die IHK Schwaben den Ausbau erneuerbarer Energiequellen befürwortet.
Auf Anregung der IHK wurde die Deutsche Bahn AG am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme der Deutschen Bahn liegt vor.
Es ist richtig, dass die orange Trasse den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle durchschneidet. Mittlerweile sind auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.
Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.9. FNP-Änderung "vBPlan Biogasanlage Großanhausen", Stellungnahme Bayerischer Bauernverbundes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
7.9 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.9 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 04.10.2023
Es gibt keine grundlegenden Bedenken gegen den Bau der „Biogasanlage Großanhausen“.
Aus dem Anschreiben kann entnommen werden, dass die organischen Substrate allesamt an- und abgefahren werden müssen. Dadurch steigt die Verkehrsbelastung für die umliegenden Ortschaften. Es sollte darauf geachtet werden, dass Rücksicht auf Anlieger und Anwohner genommen wird. Dabei darf nicht allein auf rechtliche Vorgaben gepocht werden. Vielmehr sollte auch bei Arbeitsspitzen besonnen agiert werden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine grundlegenden Bedenken gegen den Bau der Biogasanlage bestehen.
Die Stadt stimmt zu, dass gegenseitige Rücksichtnahme im täglichen Miteinander wichtig ist. Allerdings kann die Stadt mit einem Bebauungsplan nur baurechtliche Belange, die im Geltungsbereich der Bauleitplanung liegen, regeln.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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7.10. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Vorberatung über den Feststellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.10 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
6.10 |
Sachverhalt Protokoll
Für den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 hat in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden.
Die den Sitzungsunterlagen beigefügten Unterlagen der Änderung des Flächennutzungsplanes wurde vom Planungsbüro soweit überarbeitet. Die vorgenommenen Änderungen / Ergänzungen im Rahmen der Abwägung sind mit dieser Entwurfsfassung (Stand: Oktober 2024) identisch.
Die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind entsprechend zu benachrichtigen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren im Zuge des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023, zuletzt redaktionell geändert vom (01.04.2025; Datum Stadtratssitzung) wird hiermit vom Stadtrat festgestellt und gemäß § 6 Abs. 1 BauGB dem Landratsamt Günzburg zur Genehmigung vorgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8. Bauleitplanung der Stadt Burgau
Vorberatung über die im Rahmen der förmlichen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB und der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in Burgau sowie über den Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7 |
Sachverhalt Protokoll
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 26.07.2022 (Beratungsgegenstand Nr. 3) die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ beschlossen.
Der Stadtrat der Stadt Burgau hat in seiner Sitzung vom 25.07.2023 (Beratungsgegenstand Nr. 4) den Vorentwurf zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom 02.09.2022 gebilligt und die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange beschlossen.
A) Beteiligung der Öffentlichkeit:
Die förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung des Entwurfes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 hat gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 stattgefunden. Während dieser Zeit konnten Äußerungen zur Planung vorgebracht werden.
Von der Öffentlichkeit wurde eine Stellungnahme abgegeben.
Die Abwägung dieser Stellungnahme erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 8.1.
B) Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange:
Insgesamt wurden 33 Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 05.09.2023 zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf in der Fassung vom Mai 2023 aufgefordert.
Folgende 16 Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahmen abgegeben:
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Günzburg
- Amt für ländl. Entwicklung, Krumbach
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
- Bund Naturschutz in Bayern e. V., Günzburg
- EnBW Ostwürttemberg DonauRies, Ellwangen
- Erdgas Schwaben GmbH, Augsburg
- Immobilien Freistaat Bayern, Augsburg
- Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
- Kreishandwerkerschaft Günzburg / Neu-Ulm
- Kreisheimatpfleger Lkr. Günzburg, Weißenhorn
- Landesbund für Vogelschutz, Memmingen
- Regionalplan Donau-Iller, Ulm
- Pansuevia GmbH & Co. KG, Jettingen-Scheppach
- Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Gersthofen
- Stadt Günzburg
- Markt Jettingen-Scheppach
Es haben 10 Träger öffentlicher Belange eine Stellungnahme ohne abwägungsbedürftigen Inhalt abgegeben:
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Krumbach -Mindelheim, Schreiben vom 14.09.2023
- Bayerisches Landesamt für Umwelt, Augsburg Schreiben vom 11.10.2023
- bayernets GmbH, München, Schreiben vom 08.09.2023
- Kabel Deutschland / Vodafone Schreiben vom 26.09.2023
- LEW Verteilnetz GmbH, Günzburg Schreiben vom 11.10.2023
- schwaben netz, Augsburg, Schreiben vom 24.08.2023
- Gemeinde Kammeltal, Schreiben vom 25.09.2023
- Verwaltungsgemeinschaft Offingen, Schreiben vom 27.09.2023
- Verwaltungsgemeinschaft Kötz, Schreiben vom 11.10.2023
- Bayerischer Bauernverband, Günzburg, Schreiben vom 04.10.2023
Folgende 7 Träger öffentlicher Belange haben abwägungsrelevante Stellungnahmen abgegeben:
- Landratsamt Günzburg, Schreiben vom 28.12.2023
- Landratsamt Günzburg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 29.09.2023
- Regierung von Schwaben, Schreiben vom 29.09.2023
- Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 12.10.2023
- Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, Schreiben vom 11.09.2023
- IHK Schwaben, Augsburg, Schreiben vom 29.09.2023
- DB AG – DB Immobilien, Schreiben 22.12.2023
Die Abwägung dieser Stellungnahmen erfolgt unter den Tagesordnungspunkten Nr. 8.2 bis 8.8.
C) Durchführungsvertrag
Die Beschlussfassung über den Durchführungsvertrag erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 8.9.
C) Satzungsbeschluss
Der Satzungsbeschluss erfolgt unter dem Tagesordnungspunkt Nr. 8.9.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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8.1. Vorberatung über die Öffentlichkeitsbeteiligung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme -Bürger-
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.1 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.1 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung wurde eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 13.10.2023
Bei einem Gespräch mit Herrn _________ haben wir nochmals betont, in der Bauphase muss ein Abrutschen des Hanges bei Fl. Nr. 249 verhindert werden. Bei der Eingrünung muss so viel Abstand sein, dass eine Beeinträchtigung dieses Grundstückes ausgeschlossen ist.
Die Oberflächenentwässerung muss so gestaltet sein, dass das Grundstück Fl. Nr. 270 nicht durch Starkregen geschädigt wird.
Wenn diese Punkte mit der Planung berücksichtigt werden, sind wir mit der Planung einverstanden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Für die Ausführung der baulichen Anlagen ist entsprechend den Baugrundeigenschaften eine statische Berechnung für die Ausführung zu erstellen, entsprechend den Rechtsvorgaben.
Der Hang wird über Betonwände Bereich Fahrsilo und Halle abgefangen. Regenwasser wird auf der Westseite mittels Leitmulde zur Versickerung im Bereich der Grünflächen geleitet.
Das Konzept der Umwallung bzw. der Niederschlagswasserbeseitigung mittels Rigolen wird in der Bebauungsplanzeichnung dargestellt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.2. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.2 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.2 |
Sachverhalt Protokoll
Stellungnahme vom 19.08.2024
Mit dem vorliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Errichtung einer Biogasanlage und Maschinen-, Berge- und Lagerhalle sowie Lagerflächen, die aufgrund einer fehlenden Privilegierung nicht nach § 35 BauGB zugelassen werden können, zu ermöglichen. Parallel zur Bebauungsplanaufstellung erfolgt die 2. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nimmt das Landratsamt Günzburg wie folgt Stellung:
Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Der rechtswirksame Flächennutzungsplan der Stadt Burgau stellt im fraglichen Bereich eine „Fläche mit besonderer ökologischer orts- oder landschaftsgestalterischer Bedeutung – Empfehlung Grünland“ dar. Er steht damit der vorliegenden Planung entgegen. Enthalten ist die geplante Sondergebietsfläche jedoch in der parallel anhängigen Flächennutzungsplanänderung. Nach Abschluss dieses Änderungsverfahrens ist der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt anzusehen.
Stellungnahme Nr. 1
Einleitende Worte und Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen.
Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Aus ortsplanerischer Sicht besteht mit der vorliegenden Planung, die nun ausdrücklich den landwirtschaftlichen Bezug der zulässigen Gebäude und Anlagen festsetzt, Einverständnis.
Begrüßt wird die Entscheidung der Stadt Burgau, dass nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung die Anlage in den ursprünglichen Zustand der Nutzung zurückzubauen ist. Der Durchführungsvertrag bietet die Möglichkeit einer entsprechenden Regelung. Es ist ratsam, dass sich die Gemeinde zur Absicherung des Rückbaus eine entsprechende Bürgschaft vorlegen lässt.
Der Aussage in der Begründung, dass der Bebauungsplan 36 Monate nach der dauerhaften Aufgabe der zulässigen Nutzung seine Rechtsgültigkeit verliert, kann nicht gefolgt werden. Wenn der Bebauungsplan inhaltlich städtebaulich nicht mehr erwünscht ist, hat die Stadt die Möglichkeit, den Bebauungsplan nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs förmlich aufzuheben bzw. zu ändern (§ 1 Abs. 8 BauGB). Solange der Bebauungsplan nicht aufgehoben wird, bleiben dessen Festsetzungen verbindlich.
Dem Vorhabenträger kommt beim vorhabenbezogenen Bebauungsplan eine besondere Rechtsposition zu. Er ist daher zwingend in der Bauleitplanung zu benennen.
Es wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Vorhabenträger um die aus vorhergehenden Verfahren bekannte Person/Gesellschaft handelt und wie in der Stellungnahme zum Vorentwurf bereits thematisiert, verfügt dieser Lohnunternehmer auch über eine gewerbliche Sparte für Bagger-, Erd- und Abbrucharbeiten sowie Containerverleih, dessen Unterbringung im Plangebiet zwischenzeitlich nicht mehr mit den Festsetzungen des Bebauungsplan-Entwurfes vereinbar ist. Damit eine aus ortsplanerischer Sicht abzulehnende, gewerbliche Nutzung an dem abgesetzten Standort im weiteren Verlauf definitiv ausgeschlossen werden kann, ist der Sachverhalt unter Ziffer E5f der Begründung konkreter auszuarbeiten. In den Festsetzungen könnte dies ebenfalls nochmals durch den Ausschluss gewerblicher Nutzungen konkretisiert werden.
Falls über die Darstellungen des Vorhaben- und Erschließungsplanes hinausgehende Gebäude oder bauliche Anlagen zulässig sein sollen, ist deren Umfang und Gestaltung in der Satzung zu regeln.
Die Bauleitplanung dient der Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebes, der die Privilegierungsvoraussetzungen nicht erfüllt und daher bauleitplanerisch begleitet werden muss. Für die spätere Betrachtung des Betriebes wird die geplante Biogasanlage und deren Gebäude mit anderen im Außenbereich befindlichen privilegierten Vorhaben gleichgestellt werden können. Daher wird auch eine Anpassung der Gestaltungsvorgaben an die Vorgaben für privilegierte Vorhaben im Außenbereich dringend empfohlen.
Dies hat im Folgenden Auswirkungen auf folgende Gestaltungsmerkmale:
- •Reduzierung der Wandhöhen auf ein in der Landwirtschaft übliches Maß von 7 m bei Satteldachgebäuden und 9 m bei Pultdachgebäuden (entspricht der landkreisübergreifenden Abstimmung der umliegenden Landratsämter für bauliche Anlagen im Außenbereich);
- Die derzeit festgesetzten hohen – einem Gewerbebetrieb angepassten Wandhöhen – sind bei Verzicht der Reduzierung in der Begründung zu würdigen.
- •Reduzierung der riesigen Dachüberstände auf einen Meter, sofern diese nicht betrieblich notwendig und begründet werden können;
- •Reduzierung des Farbspektrums und Ausschluss gewerblich anmutender Farbgebung, wie z.B. Grautöne, die durchaus noch unter die derzeitige Festsetzung gedeckter Farbtöne fallen könnten.
Einzelheiten:
Der Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) stellt gegenüber dem Bebauungsplan eine konkretere Planung dar. Er ist derzeit durch die Verwendung einheitlicher Striche und Strichstärken nur mit großer Mühe lesbar und sollte daher durch die Wahl verschiedener Schriftstärken und Füllungen für die Unterscheidung von Fahr-, Gebäudeflächen lesbarer gemacht werden. Dies gilt auch für die Darstellung der Dachüberstände.
Die Lage der Gebäude ist im VEP zu fixieren.
Es ist anzumerken, dass die Höhenangeben im VEP ebenfalls in m NHN anzugeben sind.
Der Widerspruch der Wandhöhen bei den Behältern zwischen VEP, dessen Höhe sich auf die Oberkante Bodenplatte bezieht und Ziffer B3. der Satzung, dessen unterer Bezugspunkt sich auf das natürliche Gelände bezieht, ist auszuräumen.
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass die Planzeichendarstellung der Wandhöhe von den Festsetzungen unter Ziffer B3 abweicht, da in der Planzeichnung die Traufhöhe und in der Festsetzung die Wandhöhe mit 10 m bezeichnet wird. Dies ist vor allem bei den geplanten Gebäuden mit Satteldach relevant.
Die Schnitte im VEP sind an die Ansichtszeichnungen bzgl. der im unteren Hallenteil lt. Ansichten geplanten Massivbauweise anzupassen.
Es besteht ein Widerspruch bzgl. des Verlaufs der Höhenlinien und der Ansicht bzw. Schnittzeichnung.
Dies betrifft die Westansicht der Halle und Schnitt 4 (Geländehöhe an der Ostseite von 455 m NHN statt 456 m NHN).
Das verwendete gelbe Planzeichen wird in der Zeichenerklärung als „Zufahrt und Hoffläche“ definiert. Nachdem innerhalb der orange gekennzeichneten Flächen sicherlich auch Hofflächen vorhanden sind, ist die Bezeichnung des Planzeichens nicht ganz zutreffend und sollte geändert werden.
Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube sowie des Schnittes 3 sind im Lageplan des VEP darzustellen.
Die Lage des Zaunes, für den ein Planzeichen vergeben wurde, ist in der Planzeichnung darzustellen.
Stellungnahme Nr. 2
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der vorliegenden Planung aus ortsplanerischer Sicht Einverständnis besteht.
Der Hinweis zur Absicherung des Rückbaus wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage in der Begründung, zur Aufhebung des Bebauungsplanes, wird ersatzlos gestrichen.
Der Vorhabenträger wird auf den Unterlagen entsprechend ergänzt.
Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch die Festsetzungen in der Satzung sind die zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebietes aus Sicht der Stadt ausreichend genau definiert. Nachdem es sich um einen Ackerbaubetrieb handelt, hat der Betrieb eine entsprechende maschinelle Ausstattung – auch ist der Transport der In-Put-Stoffe wie Gülle als auch Mist mit entsprechenden Maschinen erforderlich.
Daher wird für das Sondergebiet in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass bauliche Anlagen wie Hofbiogasanlage mit Fahrsiloanlage, Hallen für Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutz-Flächen, als auch Input-Stoffe, zulässig sind.
Für die bestehenden Hallen liegen entsprechende Baugenehmigungen vor. Für das Sondergebiet wird, damit auch die Nutzungen in der konkreten Bauplanung darzustellen sind, die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.
Dies wird in der Satzung entsprechend wie folgt ergänzt und festgesetzt.
„Genehmigungsverfahren
Entsprechend Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen.“
Bezüglich der Gestaltungsmerkmale ist festzustellen, dass das Gelände im Bereich des geplanten Sondergebietes sehr bewegt ist. Daher wurden die Gebäude unter Berücksichtigung des Geländes und auch der Funktion / Anbindung / Anfahrbarkeit in das Gelände terrassiert. Nachdem sich die Wandhöhen auf das bestehende, anstehende Gelände bezieht, ergeben sich dadurch relativ hohe Wandhöhen. Die Örtlichkeit ist sicherlich nicht vergleichbar, mit landwirtschaftlichen Bauvorhaben, die „in der Ebene“ geplant werden. Zudem hat das Landratsamt Günzburg festgestellt, dass das Vorhaben nicht privilegiert ist.
Die Dachvorsprünge sind geplant und erforderlich, um in Zuordnung der Biogasanlage landwirtschaftliche Gespanne im Bedarfsfall unterstellen zu können. Auch während der Ernte soll der Vordachbereich zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Gütern genutzt werden.
Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit an Farbentönen von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist.
Die Umrisse der baulichen Anlagen werden zur besseren Lesbarkeit mit einem dickeren Stift dargestellt. Durch die Plandarstellung ist die Lage der Gebäude ausreichend fixiert.
Die Höhenangaben werden im Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls in m NHN angegeben.
Als Bezugspunkt wurde das Gelände festgesetzt, nicht wie bei den Gebäuden die Bodenplatte. Nachdem die Behälter sehr stark in das Gelände eingebunden wird, ergibt sich zum Teil sogar eine negative Wandhöhe bzw. wird die zulässige Wandhöhe weit unterschritten.
Die Festsetzung zu den zulässigen Höhen der Gebäude wird an die Plandarstellung angepasst und einheitlich die Traufhöhe festgesetzt.
Die Schnitte und der Verlauf der Höhenlinien werden entsprechend korrigiert.
Das „gelbe“ Planzeichen wird in der Legende nur als Zufahrt beschrieben.
Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube als auch der Zaun wird deutlicher dargestellt.
Naturschutz und Landschaftspflege
Bezüglich der grundsätzlichen Eignung dieser Fläche für die Entwicklung eines Sondergebietes „Biogasanlage“ wird auf die parallele Stellungnahme zur Flächennutzungsplanänderung verwiesen.
Wie bereits im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung dargelegt, kommt der landschaftlichen Einbindung und Eingrünung dieses Vorhaben aufgrund der Lage in der westlichen Kammelleite eine besondere Bedeutung zu. Mit der Durchgrünung der Sondergebietsfläche besteht grundsätzlich Einverständnis. Aus der Artenliste (Laubbäume) ist die Kornelkirsche (Cornus mas) zu streichen. Neben der dargestellten Begrünung sind sonstige Pflanzungen (z.B. Fassadenbegrünung) sowie eine Ergänzung der Eingrünung in Richtung Osten und Südosten (besondere Bedeutung der Einbindung in die Landschaft der westlichen Kammelleite) vorzusehen. Die Erstellung eines qualifizierten Freiflächengestaltungsplanes im Zuge konkreter Bauanträge sollte deshalb verbindlich festgesetzt werden.
Mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung sowie der geplanten externen Ausgleichsfläche auf dem Grundstück Fl.-Nr. 129, Gemarkung Großanhausen, besteht grundsätzlich Einverständnis. Das Belassen von Altgrasstreifen (5-20% der Fläche) über den Winter ist in den Freiflächengestaltungsplan zusätzlich mit aufzunehmen.
Die Pflanzungen sind spätestens in der ersten Pflanzperiode nach Fertigstellung/Nutzungsaufnahme des Vorhabens durchzuführen und dauerhaft zu erhalten. Sollte das Vorhaben nicht zeitnah am Stück realisiert werden, ist die genaue Umsetzung der Pflanzmaßnahmen mitzuteilen und ggf. auch abschnittsweise durchzuführen. Der Vollzug ist dem Landratsamt Günzburg zur Abnahme schriftlich mitzuteilen. Ausfälle sind durch fachgerechte Nachpflanzungen in der ersten folgenden Pflanzperiode zu ersetzen.
Des Weiteren ist zwingend mit aufzunehmen, dass eventuelle Einfriedungen tierökologisch durchlässig sein müssen. Mauern und ähnliche feste Einfriedungen bzw. undurchlässige Einfriedungen wie z.B. Kunststoffflechtwände, Gabionensteinwände, sind auszuschließen.
Es ist im Vorfeld des Vorhabens abzuklären und darzulegen, wie mit der Verwendung/Verwertung des in großen Mengen anfallenden Aushubmaterials umgegangen werden soll. Mit anfallendem Erdaushub dürfen keine ökologisch wertvollen Flächen, insbesondere wechselfeuchte Mulden und Senken, gesetzlich geschützte Biotope sowie Feucht- und Nasswiesen verfüllt oder beeinträchtigt werden (insbesondere im Bereich der Kammelaue).
Stellungnahme Nr. 3
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Hallen werden im Wesentlichen von der Ost- und Südseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich.
Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.
In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. Cornus mas wird aus der Artenliste gestrichen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung Einverständnis besteht. Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen.
Die Hinweise zur Umsetzung der Eingrünung und Ausgleichsfläche findet sich bereits in der Satzung.
Die Einfriedung der Biogasanlage wurde im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar.
In der Satzung wurden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen:
„Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.“
Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.
Immissionsschutz
Aufgrund der zu erwartenden Lärm- und Luftemissionen ist der technische Immissionsschutz bei einer Neu- oder Änderungsgenehmigung (nach Baurecht oder BImSchG) einer Biogasanlage immer zu beteiligen. Deswegen ist entsprechend Art. 58 Abs. 1 BayBO die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung auszuschließen und bei den textlichen Festsetzungen zu ergänzen. Nur so können die immissionsschutzfachlichen und ggf. sonstigen Anforderungen (vgl. Bay. Biogashandbuch, VDI 3781 Blatt 4 usw.) an den Betrieb der Biogasanlage in der Baugenehmigung festgelegt werden. Wegen fehlender Detailplanung ist dies im vorliegenden Bebauungsplanverfahren nicht möglich.
Hinweis:
Ab einer Feuerungswärmeleistung >1 MW unterliegt die Anlage der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG.
Der bestehende Text unter Ziffer B9 ist zu unbestimmt und ist wie folgt zu ändern:
„In Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde sind in Genehmigungsverfahren, z. B. bei Baugenehmigungen, immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen, Genehmigungsfreistellungen bzw. bei Nutzungsänderungen von jedem anzusiedelnden Betrieb ggf. Gutachten (z.B. Schallschutz, Luftreinhaltung usw.) einzuholen, um nachzuweisen, dass die gültigen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten werden.“
Stellungnahme Nr. 4
Entsprechend Hinweis des Immissionsschutzes wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.
Der bestehende Text unter B 9 wird entsprechend der Empfehlung des Immissionsschutzes geändert.
Wasserrecht und Bodenschutz
Wasserschutzgebiete, konkrete Planungen nach dem Wassersicherstellungsgesetz und Überschwemmungsgebiete werden vom vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte) sind nicht bekannt.
Mit den Ausführungen zu Niederschlagswasserbeseitigung/Bodenversiegelungen besteht aus Sicht der unteren Wasserrechts- und Bodenschutzbehörde Einverständnis. Ebenfalls Einverständnis besteht mit Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung.
Stellungnahme Nr. 5
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen und Einverständnis mit den Unterlagen besteht.
Abwehrender Brandschutz
Zum vorliegenden Bebauungsplan besteht seitens des abwehrenden Brandschutzes Klärungsbedarf.
Zu Ziffer E9 in der Begründung wird folgendes angemerkt:
Da es sich um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage“ handelt, ist aus Sicht der Brandschutzdienststelle das benötigte Löschwasser für die Biogasanlage mit 96m³/ für 2 Stunden anzusetzen. Hierzu wird auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 21.01.2019, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, Bekanntmachung einer sicherheitstechnischen Regel der Kommission für Anlagensicherheit (TRAS 120 „Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“) verwiesen:
Ebenso wird auf Art. 1, 1.3 Vollzugsbekanntmachung Bayerisches Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG), Löschwasserversorgung verwiesen:
1.3.1
1Die Bereithaltung und Unterhaltung notwendiger Löschwasserversorgungsanlagen ist Aufgabe der Gemeinden (vergleiche Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BayFwG) und damit – zum Beispiel bei Neuausweisung eines Bebauungsgebietes – Teil der Erschließung im Sinne von § 123 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB). 2Die Sicherstellung der notwendigen Löschwasserversorgung zählt damit zu den bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung. 3Welche Löschwasserversorgungsanlagen im Einzelfall notwendig sind, ist anhand der Brandrisiken des konkreten Bauvorhabens zu beurteilen. 4Den Gemeinden wird empfohlen, bei der Ermittlung der notwendigen Löschwassermenge und den Festlegungen zu Entnahmestellen (Hydranten) die Technische Regel zur Bereitstellung von Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung – Arbeitsblatt W 405 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) sowie die gemeinsame Fachempfehlung „Löschwasserversorgung aus Hydranten in öffentlichen Verkehrsflächen“ der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren und des Deutschen Feuerwehrverbandes in Abstimmung mit dem DVGW anzuwenden. 5Dabei beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht auf die Bereitstellung des sogenannten Grundschutzes im Sinne dieser Veröffentlichungen. 6Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde für jede nur denkbare Brandgefahr, also auch für außergewöhnliche, extrem unwahrscheinliche Brandrisiken Vorkehrungen zu treffen braucht. 7Sie hat jedoch Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweils vorhandene konkrete örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und das (zulässige) Maß der baulichen Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt. 8Ein Objekt, das in dem maßgebenden Gebiet ohne Weiteres zulässig ist, stellt regelmäßig kein außergewöhnliches, extrem unwahrscheinliches Brandrisiko dar, auf das sich die Gemeinde nicht einzustellen bräuchte (vergleiche OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2008, OVG 1 S 191.07; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. Januar 1990, 1 OVG A 115/88). 9Die Gemeinden haben zudem auf ein ausreichend dimensioniertes Rohrleitungs- und Hydrantennetz zu achten.
Wegen vorhandener Bedenken und zur Vermeidung von Nachteilen für die Stadt Burgau bittet die Brandschutzdienststelle folgendes zu beachten:
- Entgegen der ersten Planung mit unterirdischen Löschwasserbehältern werden nun Hydranten für den Grundschutz angegeben. Die Löschwasserleistung der Hydranten ist unbekannt.
- Mit Benennung der beiden Hydranten unter Ziffer E9 geht aus Sicht der Brandschutzdienststelle die Verantwortung für den Grundschutz mit Bezug auf Art.1.1.3 VollzBekBayFwG auf die Stadt Burgau über; somit kann der Bauwerber davon ausgehen, dass entsprechendes Löschwasser für die Biogasanlage (96m³/h für 2 Stunden) vorhanden ist.
- Spätestens mit Betriebsaufnahme der Biogasanlage ist das Löschwasser nachzuweisen; bei fehlendem Löschwasser kann es zu Streitigkeiten führen, wer nun letztendlich für die Löschwasserverantwortung zuständig ist.
- Aus Erfahrung mit ähnlichen Fällen im Landkreis Günzburg musste die Löschwasserversorgung nachträglich von der Gemeinde ertüchtigt werden, was erhebliche Zusatzkosten verursacht hat.
Es wird empfohlen, die Ausführungen unter Ziffer E9 zu Brandschutz/Löschwasserversorgung zu streichen und stattdessen folgende Formulierung in die Begründung aufzunehmen:
„Zur Bereitstellung des Löschwassers sind die Punkte des gemeinsamen Arbeitsblattes der DVGW und AGBF Bund zur Löschwasserversorgung, Stand Oktober 2018, zu beachten.
Der Löschwasserbedarf ist gemäß DVGW Arbeitsblatt W- 405:2008-2 Anhang 1 bzw. der TRAS 120 zu ermitteln.“
Es sollte aus Sicht der Brandschutzdienststelle eine klare Regelung der Zuständigkeiten erfolgen; die Satzung sollte zum Thema Brandschutz wie folgt ergänzt werden:
„Über das bestehende Hydrantennetz bereitgestelltes Löschwasser deckt nur den Grundschutz für die bereits genehmigte Bebauung ab. Zusätzliches, für den Betrieb der Biogasanlage und eine geplante weitergehende Bebauung (Objektschutz) benötigtes Löschwasser ist vom Bauwerber auf dem Grundstück in geeigneten Löschwasserbehältern nach DIN vorzuhalten.“
Stellungnahme Nr. 6
Die Empfehlungen des Landratsamtes bezüglich des Löschwassers werden aufgenommen.
In der Ausführung zum Abwehrenden Brandschutz wird ausgeführt, dass für die Biogasanlage eine Löschwassermenge von 96 cbm für 2 Stunden erforderlich ist und über die Hydranten nur der Grundschutz gegeben ist.
Daher wird im Durchführungsvertrag entsprechend aufgenommen:
„Von den bestehenden Hydranten kann nur der Grundschutz an Löschwasser
abgedeckt werden. Die fehlende Löschwassermenge zwischen Grundschutz zu Objekt-schutz ist durch den Vorhabenträger z. B. mittels Löschwasserbehältern vorzuhalten. Von der Stadt erfolgt keine Ertüchtigung der Hydranten, vor allem auch in Bezug auf die Löschwassermenge.“
Verkehrsmanagement
Die örtlich zuständige Straßenverkehrsbehörde ist die Stadt Burgau. Die untere Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Günzburg ist aufgrund der räumlichen Abgeschiedenheit zum qualifizierten Straßennetz nicht betroffen.
Die Autobahndirektion Südbayern ist als Straßenbaulastträger der Bundesautobahn A 8 zu beteiligen.
Stellungnahme Nr. 7
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Sonstiges
Novelle Baugesetzbuch 2023
Das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) ist am 07.07.2023 in Kraft getreten ist. Mit diesem Gesetz wurde das Baugesetzbuch (BauGB) geändert.
Unter anderem wurden die Verfahrensvorschriften zur Aufstellung eines Bauleitplans (§§ 3, 4, 4a, 6 usw. BauGB) neu gefasst. Nach § 233 Abs. 1 BauGB wird ein Bauleitplanverfahren, das vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden ist, was vorliegend der Fall ist, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden (z. B. förmliche Bürger- / Behördenbeteiligung) können diese auch nach den Vorschriften des „neuen“ BauGB durchgeführt werden. Insofern hat die Gemeinde ein Wahlrecht.
In der Begründung ist auf den Sachverhalt einzugehen und es ist eine Aussage zu treffen, in welcher Fassung des Baugesetzbuches die Bauleitplanung weitergeführt/abgeschlossen werden soll.
Stellungnahme Nr. 8
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne.
Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschluss zu fassen:
Zu 1. Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan
Einleitende Worte und Hinweise zum Flächennutzungsplan werden zur Kenntnis genommen.
Zu 2. Ortsplanung/Städtebau/Gestaltung
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der vorliegenden Planung aus ortsplanerischer Sicht Einverständnis besteht.
Der Hinweis zur Absicherung des Rückbaus wird zur Kenntnis genommen. Die Aussage in der Begründung, zur Aufhebung des Bebauungsplanes, wird ersatzlos gestrichen.
Der Vorhabenträger wird auf den Unterlagen entsprechend ergänzt.
Durch den Vorhaben- und Erschließungsplan als auch die Festsetzungen in der Satzung sind die zulässigen Nutzungen innerhalb des Sondergebietes aus Sicht der Stadt ausreichend genau definiert. Nachdem es sich um einen Ackerbaubetrieb handelt, hat der Betrieb eine entsprechende maschinelle Ausstattung – auch ist der Transport der In-Put-Stoffe wie Gülle als auch Mist mit entsprechenden Maschinen erforderlich.
Daher wird für das Sondergebiet in den textlichen Festsetzungen bestimmt, dass bauliche Anlagen wie Hofbiogasanlage mit Fahrsiloanlage, Hallen für Maschinen und Geräte für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutz-Flächen, als auch Input-Stoffe, zulässig sind.
Für die bestehenden Hallen liegen entsprechende Baugenehmigungen vor. Für das Sondergebiet wird, damit auch die Nutzungen in der konkreten Bauplanung darzustellen sind, die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.
Dies wird in der Satzung entsprechend wie folgt ergänzt und festgesetzt.
„Genehmigungsverfahren
Entsprechend Art. 58 Abs. 1 Satz 2 BayBO wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgeschlossen.“
Bezüglich der Gestaltungsmerkmale ist festzustellen, dass das Gelände im Bereich des geplanten Sondergebietes sehr bewegt ist. Daher wurden die Gebäude unter Berücksichtigung des Geländes und auch der Funktion / Anbindung / Anfahrbarkeit in das Gelände terrassiert. Nachdem sich die Wandhöhen auf das bestehende, anstehende Gelände bezieht, ergeben sich dadurch relativ hohe Wandhöhen. Die Örtlichkeit ist sicherlich nicht vergleichbar, mit landwirtschaftlichen Bauvorhaben, die „in der Ebene“ geplant werden. Zudem hat das Landratsamt Günzburg festgestellt, dass das Vorhaben nicht privilegiert ist.
Die Dachvorsprünge sind geplant und erforderlich, um in Zuordnung der Biogasanlage landwirtschaftliche Gespanne im Bedarfsfall unterstellen zu können. Auch während der Ernte soll der Vordachbereich zum Unterstellen von landwirtschaftlichen Gütern genutzt werden.
Von der Aufnahme eines konkreten Farbtons wird abgesehen, da die Verfügbarkeit an Farbentönen von der Wahl der Verkleidung (Blech / Sandwichblech) abhängig ist.
Die Umrisse der baulichen Anlagen werden zur besseren Lesbarkeit mit einem dickeren Stift dargestellt. Durch die Plandarstellung ist die Lage der Gebäude ausreichend fixiert.
Die Höhenangaben werden im Vorhaben- und Erschließungsplan ebenfalls in m NHN angegeben.
Als Bezugspunkt wurde das Gelände festgesetzt, nicht wie bei den Gebäuden die Bodenplatte. Nachdem die Behälter sehr stark in das Gelände eingebunden wird, ergibt sich zum Teil sogar eine negative Wandhöhe bzw. wird die zulässige Wandhöhe weit unterschritten.
Die Festsetzung zu den zulässigen Höhen der Gebäude wird an die Plandarstellung angepasst und einheitlich die Traufhöhe festgesetzt.
Die Schnitte und der Verlauf der Höhenlinien werden entsprechend korrigiert.
Das „gelbe“ Planzeichen wird in der Legende nur als Zufahrt beschrieben.
Die Lage des Schnitts durch die Vorgrube als auch der Zaun wird deutlicher dargestellt.
Zu 3. Naturschutz und Landschaftspflege
Der Bebauungsplan schließt die bestehenden, genehmigten Hallen mit ein. Die Hallen werden im Wesentlichen von der Ost- und Südseite angefahren mit den Maschinen und Geräte des landwirtschaftlichen Betriebs. Daher ist die bestehende Wege- und Hoffläche für den Betriebsablauf erforderlich.
Im Bereich des Giebels der bestehenden Halle an der Ostseite bzw. auf der Südseite wird eine Bepflanzung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Bewegungsflächen, ergänzt.
In der Satzung wurde bereits festgesetzt, dass zu den jeweiligen Genehmigungsanträgen ein Freiflächengestaltungsplan zu erstellen ist. Cornus mas wird aus der Artenliste gestrichen.
Es wird zur Kenntnis genommen, dass mit der Eingriffsbewertung und -bilanzierung Einverständnis besteht. Damit das Schnittgut noch z. B. als Pferdeheu verwertet werden kann, wird von der Festsetzung von Altgrasstreifen abgesehen.
Die Hinweise zur Umsetzung der Eingrünung und Ausgleichsfläche findet sich bereits in der Satzung.
Die Einfriedung der Biogasanlage wurde im VE-Plan dargestellt. Der Zaun ist vorgepflanzt zur freien Landschaft geplant – somit stellt die Hecke eine Leitlinie dar.
In der Satzung wurden folgende Festsetzung zur Vermeidung von artenschutzrechtlichen Betroffenheiten aufgenommen:
„Um Fallenwirkung für Kleintiere wie Amphibien zu vermeiden, sind Schächte, offene Fallrohre oder ähnliches für Kleintiere abgedichtet / verschlossen werden. Hierfür können feinmaschige Abdeckungen verwendet werden.“
Der anfallende Aushub wird im Wesentlichen zum Modellieren des Geländes verwendet.
Zu 4. Immissionsschutz
Entsprechend Hinweis des Immissionsschutzes wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen.
Der bestehende Text unter B 9 wird entsprechend der Empfehlung des Immissionsschutzes geändert.
Zu 5. Wasserrecht und Bodenschutz
Es wird zur Kenntnis genommen, dass keine Bedenken aus Sicht der unteren Wasserrechtsbehörde und unteren Bodenschutzbehörde bestehen und Einverständnis mit den Unterlagen besteht.
Zu 6. Abwehrender Brandschutz
Die Empfehlungen des Landratsamtes bezüglich des Löschwassers werden aufgenommen.
In der Ausführung zum Abwehrenden Brandschutz wird ausgeführt, dass für die Biogasanlage eine Löschwassermenge von 96 cbm für 2 Stunden erforderlich ist und über die Hydranten nur der Grundschutz gegeben ist.
Daher wird im Durchführungsvertrag entsprechend aufgenommen:
„Von den bestehenden Hydranten kann nur der Grundschutz an Löschwasser abgedeckt werden. Die fehlende Löschwassermenge zwischen Grundschutz zu Objektschutz ist durch den Vorhabenträger z. B. mittels Löschwasserbehältern vorzuhalten. Von der Stadt erfolgt keine Ertüchtigung der Hydranten, vor allem auch in Bezug auf die Löschwassermenge.“
Zu 7. Verkehrsmanagement
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die unteren Straßenverkehrsbehörde nicht betroffen ist. Die Pansuevia GbmH wurde am Bauleitplanverfahren beteiligt.
Zu 8. Sonstiges / Novelle Baugesetzbuch 2023
Im Rahmen der angesprochenen Digitalisierungsnovelle ging es im Westlichen um die Einführung einer digitalen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung als Regelverfahren, die Beschleunigung des Beteiligungsverfahren bei der Änderung von Planentwürfen sowie die Verkürzung der Fristen zur Genehmigung bestimmter Bauleitpläne.
Die Stadt Burgau nimmt von ihrem Wahlrecht Gebrauch und bestimmt, das Bauleitplanverfahren nach dem Baugesetzbauch in der durch das Gesetz zur Stärkung und Digitalisierung im Bauleitplanverfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 03.07.2023 (BGBl.2023 I Nr. 176) geänderten Fassung weiterzuführen bzw. abzuschließen.
Die Begründung wird entsprechend angepasst bzw. ergänzt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.3. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der Regierung von Schwaben
Gremium
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Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
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0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
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18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.3 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.3 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von der Regierung von Schwaben eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 29.09.2023
Wir haben zu o.g. Vorhaben zuletzt mit RS vom 13. April 2023 (Gz. 24-4621.1-54/6; 4622.8054-8/1) Stellung genommen. Die Stadt Burgau hat die Bauleitplanunterlagen gegenüber dem vorhergehenden Verfahrensschritt überarbeitet.
Der Vorhabenstandort befindet sich räumlich abgesetzt von den gewachsenen Siedlungs-strukturen der Stadt Burgau im Außenbereich. Gemäß LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 1 sind neue Siedlungseinheiten möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Die zulässigen Ausnahmetatbestände sind in dem Ziel abschließend aufgezählt.
Gemäß der Begründung zu LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 sind Biomasseanlage keine Siedlungs-flächen im Sinne des vorgenannten Ziels. Landesplanerische Belange stehen diesen im Rahmen des Bebauungsplans vorgesehene Nutzungen nicht entgegen. Dies ist aus landesplanerischer Sicht auch für die funktionalen Zusammenhang mit diesen Anlagen sowie mit dem landwirtschaftlichen Betrieb stehenden geplanten Nutzungen des Satzungsentwurfs gültig.
Vorsorglich geben wir den Hinweis, dass dies jedoch nicht für nicht typisch landwirtschaftliche Arbeiten, wie Bagger-, Erd- und Abbrucharbeite sowie Containerverleih, gilt. Diese Tätigkeiten, die als gewerbetypisch anzusehen sind, sind nicht vom Anbindegebot freigestellt. Für den Fall, dass auch diese Tätigkeiten Inhalt der Bauleitplanung sind, wäre die Bauleitplanung also nicht an das LEP-Ziel 3.3 Abs. 2 Satz 2 vorliegen könnte, In Abschnitt B 1 des Satzungsentwurfes „Art der baulichen Nutzung“ ist im letzten Satz festgehalten, dass auch Erweiterungsmöglichkeiten um Maschinen-, Berge- und Lagerhallen zulässig ein sollen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Wir gehen davon aus, dass die notwendigen Abgrenzungen bzw. Konkretisierung vom Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vorgenommen wird.
Wir geben den Hinweis, dass am 01. Juni 2023 die LEP-Teilfortschreibung in Kraft getreten ist (Verordnung vom 16. Mai 2023, GVBl. Nr. 230-1-5-W) und bitten dies im Begründungsentwurf entsprechend zu berücksichtigen.
Die verbindliche LEP-Teilfortschreibung kann auf der Homepage des Bayerischen Staats-ministeriums für Wirtschaft. Landesentwicklung und Energie eingesehen werden. Auch eine nicht-amtliche Lesefassung des LEP Bayern mit Stand 01.06.2023 ist dort zu finden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Es ist richtig, dass die Bauleitplanunterlagen zwischen der frühzeitigen und förmlichen Beteiligung überarbeitet wurden. Im Rahmen der Überarbeitung wurde die Nutzung des Sondergebietes auf die Biogasanlage mit funktionalem Zusammen-hang des landwirtschaftlichen Betriebes, abgestellt.
Dies ist in der Satzung unter B 1 Art der baulichen Nutzung definiert.
Die Fortschreibung des LEP wird als redaktionelle Änderung in den Begründungen aufgenommen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.4. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.4 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.4 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von dem Wasserwirtschaftsamt Donauwörth eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 11.09.2023
Zu o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes erhalten Sie unsere Stellungnahme gemäß § Art. 4 Abs. 2 BauGB als Träger öffentlicher Belange aus wasserwirtschaftlicher Sicht.
Wasserwirtschaftliche Würdigung
Zudem Entwurf des Bauleitplanes bestehen keine wasserwirtschaftlichen Bedenken, wenn unsere Hinweise beachtet werden.
Hinweise und Auflagen unserer Stellungnahmen 1-4621-GZ-33384/2022 vom 22.11.2022 sind weiterhin zu beachten.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die Stellungnahme vom 22.11.2022 wurde vollumfänglich im Stadtrat behandelt. Nachdem für den Geltungsbereich die Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen wurde, wird im nachgelagerten Verfahren die Fachstelle Wasserrecht im Genehmigungsverfahren entsprechend beteiligt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.5. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Gesundheitsamtes Günzburg
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.5 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.5 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde vom Gesundheitsamt Günzburg eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 29.09.2023
Die folgende Einschätzung des Gesundheitsamtes Günzburg bezieht sich auf die 2. Änderung der Planung des Flächennutzungsplanes und des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes in den Teilen der Flurstücke 248 und 273 sowie Flurstück 272 der Gemarkung Großanhausen umfassenden Geltungsbereich.
Das Plangebiet liegt in keiner Wasserschutzzone und keinem ausgewiesenen Überschwemmungsgebiet. Das Gebiet befindet sich in einem vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Gebiet südlich von Großanhausen, abgegrenzt durch die Bundesautobahn A8.
Zur Bewertung des Bauvorhabens liegen derzeit ein Entwurf der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich der Änderung des Flächennutzungsplanes vom 25.07.2023, ein Entwurf der Satzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 1 des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der Begründung Teil 2 mit Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan von Mai 2023, ein Entwurf des Vorhaben- und Erschließungsplanes des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf des Ausgleichsflächenplans des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, ein Entwurf der zeichnerischen Festsetzung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von Mai 2023, Auszüge aus der öffentlichen Niederschrift des Stadtrates bezüglich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes vom 25.07.2023, eine Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zum Vorentwurf vom 06.04.2023, ein Schreiben der Regierung von Schwaben vom 13.04.2023 und eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Donauwörth vom 22.11.2022 vor.
Bei der geplanten Errichtung und dem Betrieb einer Biogasanlage in dem Planungsgebiet müssen die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gesundheitsschädliche Veränderungen der Umwelt und eine gesundheitsrelevante Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch sind mittelbar und unmittelbar auszuschließen. Dabei sind die gesetzlichen Vorgaben des Baugesetzbuches, Wasserhaushaltsgesetzes, Bundesbodenschutzgesetzes und des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzuhalten.
Es ist dafür Sorge zu tragen, dass auch im Falle möglicher Starkregenereignisse eine ordnungsgemäße Abwasser- und Abfallentsorgung im Plangebiet sichergestellt werden kann und dadurch mögliche Verunreinigungen vermieden werden. Eine gesundheitsrelevante Verunreinigung des Grundwassers durch die geplante Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage und eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Grundwasser ist zu verhindern. Bezüglich einer Beeinträchtigung wasserrechtlicher Belange sind die Vorgaben des zuständigen Wasserwirtschaftsamtes und die Stellungnahme des Landratsamtes Günzburg zu beachten.
Um einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden und einer daraus resultierenden Gefährdung der menschlichen Gesundheit vorzubeugen, sind ein Schadstoffeintrag oder physikalische Veränderungen mit nachteiliger Bodenveränderung soweit als möglich zu vermeiden und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit über den Pfad Boden-Mensch und Boden-Nutzpflanze ist zu verhindern. Hinsichtlich bodenschutzrechtlicher Einschränkungen sind die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg als zuständige Behörde im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes zu beachten. Für weitere bodenschutzrechtliche Fragestellungen ist eine mögliche Zuständigkeit des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu prüfen und gegebenenfalls eine Stellungnahme zu Beeinträchtigungen des Wirkungspfades Boden-Nutzpflanze notwendig.
Im Hinblick auf mögliche Immissionen auf das Schutzgut Mensch ist sicherzustellen, dass die zulässigen Emissionskontingente sowie die entsprechenden Immissionsrichtwerte weder tagsüber noch nachts überschritten werden und eine Gesundheitsgefährdung hier entsprechend verhindert wird. Die Vorgaben des Landratsamtes Günzburg sind für die immissionsschutzrechtlichen Aspekte des Projektes einzuhalten. Eine immissionsschutzrechtliche Zuständigkeit der Regierung von Schwaben sollte geprüft werden.
Bei Einhaltung der Planungsvorlagen und der o.g. Punkte bestehen seitens des Gesundheitsamtes keine Einwände.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Die einleitenden Worte werden zur Kenntnis genommen.
Das Landratsamt Günzburg, Bauamt, Wasserrecht Immissionsschutz, Wasserwirtschaftsamt als auch Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden am Verfahren beteiligt.
Die Fachbehörden brachten keine Bedenken im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vor.
Für das Plangebiet wird die Möglichkeit der Genehmigungsfreistellung ausgeschlossen. Insofern sind dem Landratsamt entsprechende Bauanträge mit Nachweis der Entwässerungsplanung, vor allem auch im Havariefall unter Berücksichtigung von Starkregen, vorzulegen. Weitere Auflagen vor allem auch im Hinblick auf das Schutzgut Boden und Immissionsschutzrechtliche Vorgaben können dann vom Landratsamt Günzburg im Rahmen des Bauantrages formuliert werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.6. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.6 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.6 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von dem Staatlichen Bauamt Krumbach eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 12.10.2023
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Hinweis:
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße St 2510 und der St 2024 vorbelastet ist.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgas-immissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderung-en gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.
Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.
Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Das Sondergebiet umfasst eine bestehende Halle und soll um eine Biogasanlage und Hallen, die dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, erweitert werden.
Insofern finden sich im Sondergebiet keine empfindlichen Nutzungen.
Dem Staatlichen Bauamt Krumbach wird nach Abschluss des Bauleitplanverfahrens der rechtsgültige Bebauungsplan elektronisch übersandt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.7. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der DB AG - DB Immobilien
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.7 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.7 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von der DB AG – DB Immobilien eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 22.12.2023
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG, DB Station & Service AG und DB Energie GmbH bevollmächtigtes Unternehmen, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme zum o.g. Verfahren.
Seit Oktober 2020 befindet sich das Projekt Ulm-Augsburg in der Zweiten Phase des Planungsprozesses. In der Vorplanung werden wir verschiedene Varianten in den Farben Orange, Blau-Grün, Violett und Türkis untersucht. Der Geltungsbereich des vorgesehenen Bebauungsplanes liegt im Bereich der orangen Variante im Kammeltal.
Die Entscheidung, welche der Varianten am Ende auch realisiert werden soll, wird erst im Rahmen der Parlamentarischen Befassung im Jahr 2025 geschehen.
Aus diesem Grund kann der oben genannte Bauleitplanung derzeit seitens der DB AG und der Konzernunternehmen leider nicht zugestimmt werden.
Wir empfehlen die Planungen gegen Jahresende 2025 erneut der DB AG, DB Immobilien unter der Angabe des oben genannten Aktenzeichens zur Prüfung und Stellungnahme einzureichen. Wir behalten uns weitere Bedingungen und Auflagen vor.
Wir bitten Sie, uns an den weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an die Mitarbeiterin des Kompetenzteams Baurecht, ____________, zu wenden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de sind die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.
Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt.
Das Abwägungsergebnis wird entsprechend der DB AG übermittelt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.8. Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen"
Stellungnahme der IHK Schwaben
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
vorberatend
|
8.8 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.8 |
Sachverhalt Protokoll
Hinweis:
Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde von der IHK Schwaben eine gemeinsame Stellungnahme sowohl für das Bauleitplanverfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes als auch zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“ abgegeben. Der Sachverhalt als auch die Abwägung der Stellungnahme ist daher in beiden Verfahren inhaltlich gleich.
Stellungnahme vom 29.09.2023
Aus Sicht der IHK Schwaben ist der Ausbau erneuerbarer Energiequellen grundsätzlich zu befürworten.
Wir weisen jedoch darauf hin, dass der geplante Standort zum Ausbau der Biogasanlage direkt auf einer der möglichen Trassen (Variante Orange) der Bahnneubaustrecke Ulm-Augsburg liegt, welche dort entweder als Brücke oder als freie Trasse verlaufen könnte.
Aus Sicht der IHK Schwaben ist im Falle einer Entscheidung für den Bau der Trasse "Orange" aus gesamtwirtschaftlichem Interesse der Neubaustrecke Ulm-Augsburg eine höhere Priorität als der derzeitig vorgelegten Planung einzuräumen.
Wir gehen davon aus, dass die DB Netz AG im Rahmen des Verfahrens ebenfalls informiert wurde und die Möglichkeit zur Stellungnahme erhält.
Wir bitten die genannten Aspekte in der Abwägung zu berücksichtigen.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Es wird zur Kenntnis genommen, dass die IHK Schwaben den Ausbau erneuerbarer Energiequellen befürwortet.
Auf Anregung der IHK wurde die Deutsche Bahn AG am Verfahren beteiligt. Die Stellungnahme der Deutschen Bahn liegt vor.
Es ist richtig, dass die orange Trasse den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle durchschneidet. Mittlerweile sind auf der Homepage zum Bahnprojekt Ulm-Augsburg www.ulm-augsburg.de die Grobtrassierungen abrufbar. Es ist richtig, dass die orange Variante durch den Geltungsbereich bzw. die bestehende Halle führt. Mittlerweile ist auf der Homepage eine Vorschlagstrasse dargestellt bzw. ausgeschiedene Trassen.
Die Vorschlagstrasse verläuft ca. 80m südlich des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes und nicht mehr durch den Geltungsbereich – daher werden die Planungen weitergeführt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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8.9. Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“
Vorberatung über den Billigungs- und Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
8.9 |
Stadtrat (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Stadtrates
|
01.04.2025
|
ö
|
beschließend
|
7.9 |
Sachverhalt Protokoll
C) Durchführungsvertrag
Gemäß § 12 BauGB sind bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes neben der Erstellung des Bebauungsplanes und des Vorhaben- und Erschließungsplanes ein Durchführungsvertrag abzuschließen.
Den Sitzungsunterlagen liegt hierzu der Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Oktober 2024 bei.
D) Satzungsbeschluss
Für den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Mai 2023 hat in der Zeit vom 11.09.2023 bis 13.10.2023 gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Öffentlichkeit und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange stattgefunden.
Die den Sitzungsunterlagen beigefügten Unterlagen des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes wurde vom Planungsbüro soweit überarbeitet. Die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen im Rahmen der Abwägung sind mit dieser Entwurfsfassung (Stand: Oktober 2024 / 01.04.2025) identisch.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan "Biogasanlage Großanhausen" kann somit als Satzung beschlossen werden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgende Beschlüsse zu fassen:
- Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt die von der Verwaltung vorgeschlagene Abwägung der vorgebrachten Stellungnahmen zum Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Biogasanlage Großanhausen“.
- Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan in der Fassung vom Oktober 2024.
- Der Stadtrat der Stadt Burgau beschließt den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Biogasanlage Großanhausen“ in der Fassung vom Oktober 2024, zuletzt redaktionell geändert vom (01.04.2025; Datum Stadtratssitzung) gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung.
Die berührten Träger öffentlicher Belange und die betroffene Öffentlichkeit sind vom Ergebnis der Abwägung zu unterrichten.
Die Verwaltung wird mit der Ausfertigung und ortsüblichen Bekanntmachung beauftragt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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9. Vollzug der Geschäftsordnung
Genehmigung der Niederschrift vom 04.02.2025
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
beschließend
|
9 |
Sachverhalt Protokoll
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses vom 04.02.2025 wurde den Mitgliedern des Stadtrates zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt. Einwände wurden nicht erhoben.
Beschluss
Die Niederschrift der vorangegangenen öffentlichen Sitzung vom 04.02.2025 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
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10. Verschiedenes
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. |
Bau- und Umweltausschuss (Stadt Burgau)
|
0325. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses
|
18.03.2025
|
ö
|
informativ
|
10 |
Sachverhalt Protokoll
Unter diesem Tagesordnungspunkt wurden von den Mitgliedern des Gremiums keine Anfragen gestellt.
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 27.03.2025 14:57 Uhr