Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 2b Umsatzsteuergesetz); Verlängerung der Optionsregelung für das alte Umsatzsteuerrecht um zwei weitere Jahre


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 06.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 06.12.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 15.11.2022 teilt der Deutsche Städtetag seinen Mitgliedern die Bestätigung des Bundesfinanzministerium mit, wonach das Ministerium an einer Formulierungshilfe für die Regierungsfraktionen im Bund arbeitet, mit welcher im Rahmen des laufenden Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 die bestehende Übergangsregelung um weitere zwei Jahre verlängert werden soll. Die Kommunen könnten in diesem Fall dann das alte Umsatzsteuerrecht voraussichtlich noch bis einschließlich des Jahres 2024 weiterhin anwenden.
In der Praxis sind noch immer vielschichtige Fragestellungen zur Umsetzung des neuen Steuerrechtes ungeklärt. Eine weitere Optionsverlängerung könnte maßgeblich zu einer Ausräumung dieser offenen Fragen beitragen um dann das Steuerrecht Regelungskonform umsetzen zu können.
Der Marktgemeinderat hat zuletzt in seiner Sitzung vom 08. September 2020 seine Zustimmung zur Ausnutzung des verlängerten Übergangszeitraumes erteilt.
An den Gründen die für eine Ausnutzung der Optionsregelung sprechen hat sich nichts geändert, weil:
  • die Neuregelung zu Mehrbelastungen bei den Bürgern (Steuermehrbelastung) und/oder für die Gemeinde (wegen fehlender Weiterberechnungsmöglichkeit) führt
  • ein größeres Vorsteuerabzugspotenzial auch weiterhin nicht festgestellt werden kann
  • für eine flächendeckende detaillierte Feststellung aller künftigen Besteuerungstatbestände noch immer zu viele Fragen ungeklärt sind
  • noch immer erhebliche Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung von Zweifelssachverhalten besteht und auch diesbezüglich angekündigte klärende BMF-Schreiben noch immer nicht vorliegen
  • Unabhängig davon könnte der Antrag - wenn sich neue Erkenntnisse ergeben würden - mit Wirkung ab Beginn des jeweiligen Folgejahres widerrufen werden.

Beschluss

Sofern eine weitere Verlängerung des Optionsrechtes gesetzlich ermöglicht wird erhebt der Marktgemeinderat gegen eine Ausnutzung des Übergangszeitraumes bis zum letztmöglichen Zeitpunkt (voraussichtlich 31.12.2024) keine Einwände. Auf die Auswirkungen der Vermietung des Hortes in Lauter soll bei der Beurteilung besonderes Augenmerk gelegt werden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2023 08:41 Uhr