Ebenfalls im Rahmen der letzten überörtlichen Rechnungsprüfung sind unter TZ 20 verschiedene Hinweise zur freiwilligen Betriebskostenförderung der örtlichen Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft ergangen.
„Der Markt betreibt selbst keine Kindertageseinrichtung, diese Aufgabe wird von freigemeinnützigen Trägern übernommen, die sieben Kindertagesstätten sowie zwei Horte im Gemeindegebiet betreiben.
Vereinbarungen über eine freiwillige, über das gesetzliche Maß hinausgehende Betriebskostenförderung bzw. zur Übernahme eines ggf. entstehenden Betriebskostendefizits hat der Markt mit keinem der Träger abgeschlossen. Allerdings übernahm der Markt in der Vergangenheit im Rahmen von Einzelfallentscheidungen des Marktgemeinderats auf Antrag der Träger entstandene Betriebskostendefizite zu 50 %. Darüber hinaus erhalten die freien Träger weitere Zuschüsse, die unabhängig von einem Betriebskostendefizit oder -überschuss vom Markt geleistet werden. So übernimmt der Markt aufgrund eines Marktgemeinderatsbeschlusses vom 04.04.1989 die Wasser- und Abwassergebühren sowie (ohne Beschluss) die Abfallgebühren für die Kindertageseinrichtungen. Daneben werden die Personalkosten einer Hausmeister- oder Verwaltungskraft zu 50 %, maximal i.H. von 2.500 €/Jahr, erstattet. Hierzu legte uns die Verwaltung einen Aktenvermerk des damaligen ersten Bürgermeisters vom 13.03.2002 sowie einen Vermerk des Kämmerers vom 30.08.2005 vor. Weiterhin leistet der Markt Zuschüsse in Höhe von 50 % zu verschiedenen Instandhaltungs- und Investitionsausgaben (z.B. Beschaffung neuer Spielgeräte und Ausstattungsgegenstände, Reparaturen etc.). Ebenso erhalten die freien Träger als Zuschuss für die laufende Vereinsarbeit die sog. Grundförderung als Geldbetrag je Vereinsmitglied (zw. 0,50 € und 2,00 €/Mitglied je nach Mitgliederanzahl) nach Abschnitt II.1 der Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für Vereine vom 01.12.2015, i.d.F. vom 26.04.2017. Im Berichtszeitraum beliefen sich die geleisteten freiwilligen Zuschüsse des Marktes auf rd. 270 T€.“
Diese teilen sich gerundet wie folgt auf:
Förderbereich:
|
2018 – 2022
|
Ø pro Jahr
|
Wasser-/Kanalgebühren
|
38.500 €
|
7.700 €
|
Abfallgebühren
|
25.500 €
|
5.100 €
|
Vereinsförderung
|
5.000 €
|
1.000 €
|
Personalförderung Verwaltung/Hausmeister
|
17.800 €
|
3.560 €
|
Investitionszuschüsse (Spielgeräte, Ausstattungen)
|
170.500 €
|
34.100 €
|
Allgemeines, Sandaustausch
|
10.500 €
|
2.100 €
|
Defizitausgleich
|
2.200 €
|
440 €
|
Gesamt
|
270.000 €
|
54.000 €
|
„Im Jahr 2022 übernahm der Markt die Kindergartengebäude in den Ortsteilen Burkardroth und Gefäll von den örtlichen Kirchenstiftungen gegen Ablösezahlungen. Seitdem stellt der Markt die Gebäude kostenfrei an die freien Träger zur Verfügung; vertragliche Regelungen bestehen hierzu nach den uns erteilten Auskünften nicht.
Hierzu gibt der Prüfungsverband nachfolgende Hinweise:
a) Die Förderung von Kindertageseinrichtungen über die gesetzliche Betriebskostenförderung hinaus stellt eine grundsätzlich freiwillige Leistung dar, zu der die Kommunen nicht verpflichtet sind. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat dies mit Urteil vom 23.10.2013 - 12 BV 13.650 - nochmals ausdrücklich bestätigt. Auf die umfangreiche Urteilsbegründung sowie die Bestätigung durch den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (Entscheidung vom 01.02.2016, Az. Vf. 75-VI-14) verweisen wir an dieser Stelle. Bayernweit werden sowohl in größeren Städten als auch im ländlichen Bereich nach wie vor nicht wenige Einrichtungen ohne kommunalen Defizitausgleich betrieben.
b) Nach den uns erteilten Auskünften wird vom Markt der Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit den freien Trägern, worin auch die (ggf. anteilige) Übernahme entstehender Betriebskostendefizite geregelt würde, bisher nicht angestrebt. Sich ergebende Betriebskostendefizite der Träger sollen – wie bisher - zur Hälfte im Rahmen von Einzelfallentscheidungen des Marktgemeinderates ausgeglichen werden. Zusätzlich sollen weiterhin zahlreiche Zuschüsse (vgl. obige Darstellung) ergänzend zu der und unabhängig von der gesetzlichen Betriebskostenförderung geleistet werden. Für den (nicht seltenen) Fall, dass die gesetzliche Förderung (mehr als) ausreichend ist, bestünde folglich die Gefahr der Überförderung. Um dies zu verhindern, empfehlen wir grundsätzlich nur ein nach Berücksichtigung der gesetzlichen Förderung verbleibendes Betriebsdefizit (anteilig) auszugleichen und insoweit nur einen nachgewiesenen Bedarf (zusätzlich) zu fördern.
c) Ergänzend wiesen wir darauf hin, dass nach der oben beschriebenen bisherigen Praxis der Markt keine Steuerungs- und Mitbestimmungsrechte beim Betrieb der Einrichtungen im Gegenzug für seine freiwilligen Zuschussleistungen erhält. Damit besteht für den Markt bislang auch keine Möglichkeit, Einfluss auf die Ausgestaltung des Betriebs der jeweiligen Einrichtung zu nehmen oder steuernd auf das Betriebsergebnis einzuwirken. Über den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verpflichten sich Gemeinden nicht nur zur (anteiligen) Übernahme ggf. auftretender Defizite, sondern erhalten i.d.R. im Gegenzug auch umfangreiche Mitwirkungsrechte, wie z.B. eine Zustimmungspflicht zu Regelungen der Öffnungszeiten, der Elternbeiträge und der Haushaltspläne. Des Weiteren könnten genaue Vorgaben für die Ermittlung eines Betriebskostendefizits, zur Behandlung von Überschüssen der Vorjahre oder für die Beteiligung an Instandhaltungsaufwendungen getroffen werden. Wir verweisen hierzu auf das von uns (zusammen mit dem Bayerischen Gemeindetag) herausgegebene Muster einer Vereinbarung über den Betrieb einer Kindertageseinrichtung (abrufbar auf unserer Homepage).
d) Soweit der Markt seit der Übernahme der Kindergartengebäude in den Ortsteilen Burkardroth und Gefäll diese ohne schriftliche vertragliche Regelung den freien Trägern kostenfrei zur Verfügung stellt, wäre Art. 38 Abs. 2 GO zu beachten. Demnach bedürfen Erklärungen, durch welche der Markt verpflichtet werden soll, der Schriftform, soweit keine ständig wiederkehrenden Geschäfte des täglichen Lebens von finanziell unerheblicher Bedeutung vorliegen.
Der Marktgemeinderat sollte sich unter Beachtung unserer obigen Ausführungen mit der Angelegenheit befassen.“