Als örtliche Straßenverkehrsbehörde ist der Markt Burkardroth u. a. für die Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach § 45 StVO sowie für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur Inanspruchnahme von öffentlicher Verkehrsfläche nach § 46 StVO zuständig.
Die neue Richtlinie für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist am 01.10.2022 in Kraft getreten. Eine wichtige Änderung sind die neuen Regelpläne und einige Neuerungen und Anpassungen hinsichtlich der Baustellenabsicherung.
Anträge für eine Verkehrsrechtliche Anordnung für Gemeindestraßen sind in der Verkehrsbehörde im Rathaus zu stellen. Ein Antrag ist bei einem Eingriff in den öffentlichen Verkehrsraum immer zu stellen, es wird grundsätzlich auch nicht zwischen Neben- und Hauptverkehrsstraßen unterschieden.
Bei jeder Antragstellung ist ab sofort (nach RSA 21, Teil A, Nr. 1.4 Abs. 2, Buchst. J und Abs. 3) zwingend erforderlich, dass neben dem Antragssteller auch die Person explizit benannt wird, welche für die Verkehrssicherung zuständig ist und über die erforderlichen Fachkenntnisse (Verkehrssicherungsschulung nach MVAS) verfügt. Das Zertifikat der MVAS Schulung ist dem jeweiligen Antrag beizufügen. Sollte der Nachweis fehlen muss der Antragsteller damit rechnen, dass die Verwaltung keine verkehrsrechtliche Anordnung bzw. Ausnahmegenehmigung erteilen kann/wird. Bisher wurde dies teilweise auch ohne verantwortliche Person bzw. von Privatpersonen ohne notwendiges Zertifikat genehmigt. In Anbetracht der immer tiefgreifenderen Regularien und die damit einhergehende Verantwortung für die Absicherung im Straßenverkehr kann davon nicht mehr abgesehen werden. Bei Vereinsveranstaltungen auf öffentlicher Verkehrsfläche ist dann auch eine verantwortliche Person mit Zertifikat zu benennen. Ausnahmen könnten bei einer Ausnahmegenehmigung zur Container- und Gerüststellung auf dem Gehweg getroffen werden.
Anträge sind in der Regel 14 Tage vorher einzureichen. Eine weitere Schwierigkeit stellen die oft kurzfristig eingereichten Anträge dar, ab und zu müssen auch Bürger darauf hingewiesen werden, dass keine Genehmigung vorhanden ist. Diese werden dann nach Aufforderung durch das Rathaus erst nachträglich gestellt.
Der Gebührenrahmen für Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO erstreckt sich nach dem Kostengesetz weiterhin von 10,20 € bis zu 767,00 €. Der aktuelle Festlegungsbeschluss zu den Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen datiert vom Juli 1999.
Es wird vorgeschlagen, vom Markt Burkardroth ab dem 01.02.2025 folgende Gebühren für verkehrsrechtliche Anordnungen im Straßenverkehr festzulegen:
Verkehrsrechtliche Anordnung (VAO) - Arbeitsstellen nach Regelplan:
Zeitraum:
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Gebühr:
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Bisher:
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bis 1 Woche
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40,00 €
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31,00 €
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bis 4 Wochen
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60,00 €
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47,00 €
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bis 3 Monate
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80,00 €
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62,00 €
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bis 6 Monate
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100,00 €
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90,00 €
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Ausnahmegenehmigung Arbeitsstellen nach Regelplan (z.B. Aufstellen Container, Baugerüst, Kran o. ä.)
bis 4 Wochen
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25,00 €
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bis 2 Monate
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40,00 €
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ab 2 Monate
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50,00 €
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Falls für die Genehmigung von der Verwaltung Beschilderungs- und/oder Umleitungspläne angefertigt werden müssen wird je nach Aufwand eine Gebühr in Höhe von 15,00 – 50,00 € erhoben.
Verlängerung der jeweiligen Anordnung: 50 % der festgelegten Gebühren
Verspätungszuschlag: Für verspätet gestellte Anträge (bis spätestens 5 Werktage vor Maßnahmenbeginn; bei Verlängerung 2 Tage vorher) wird eine Verspätungsgebühr in Höhe von 25,00 € pro Anordnung erhoben.