Anpassung Örtliche Festsetzung für Bebauungspläne; Vorbesprechung und Einarbeitung in das laufende Bauleitplanverfahren "Kapellenweg" in Stangenroth


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.05.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 23.05.2023 ö 5

Sachverhalt

Wie in der Marktgemeinderatssitzung am 18.04.2023 unter Top 7, öff. festgelegt, sollen die örtlichen Bauvorschriften überprüft und bei Bedarf angepasst werden. Die Marktgemeinderäte einigen sich im Rahmen der darauffolgenden Sitzung die Punkte, Gaubenbreite, Abstand zum Ortgang und Mindestdachneigung, sowie Trapezblecheindeckung bei Garagen und Nebengebäuden für eine Änderung in Betracht zu ziehen. Hierzu wurde wunschgemäß eine Abstimmung mit dem Landratsamt vorgenommen.
Nach Auskunft des Landratsamtes gibt es keine gesetzlichen Vorgaben bezüglich Gaubenbreiten. Der Marktgemeinderat kann z. B. beschließen, dass Gauben ohne Breitenbegrenzung bis zur Außenwand zugelassen werden. Eine weitere Variante wäre ein Abstand von mindestens 1,50 m (oder ggf. weniger) gemessen von der Gaubenwange bis zum Ortgang. Wie in den letzen Jahren im unbeplanten Innenbereich verfahren, könnte der Markt auch beispielsweise die halbe Dachlänge als maximale Gaubenbreite zulassen.
Gegen eine satzungsrechtliche Festsetzung in einem Bebauungsplan - in diesem Fall „Nordwest“ (Kapellenweg) – erhebt die Abteilung Bauservice keine Einwände. Der zur Änderung anstehende Bebauungsplan „Nordwest“ in Stangenroth könnte dann wieder als Richtlinie für den Markt herangezogen werden. Hinsichtlich anderer Bebauungspläne ist es der Baugenehmigungsbehörde egal, ob wir z. B. die Gaubenbreite ine inem einzelnen B-Plan „Nordwest“ anpassen. Wenn der Markt Burkardroth die Befreiung im Baugenehmiugnsverfahren für einen anderen Bebauungsplan erteilt, ist das ausreichend.
Die Vorgabe, dass Dachgauben erst ab einer Dachneigung von min. 38 ° zulässig sind, soll komplett entfallen. Es steht zu vermuten, dass in Zukunft vermehrt Wohnhäuser aus den 60 ziger und 70 ziger Jahren saniert und ausgebaut werden um zusätzlichen Wohnraum zu schaffen. Diese Gebäude besitzen meist eine geringere Dachneigung und einen niedrigen Kniestock.
Auf Garagen und Nebengebäuden sollte der Markt Burkardroth in Zukunft die Dacheindeckung mit Trapezblech zulassen. Bei Wohngebäuden sollte die bestehende Regelung mit der Attika weiterhin angewendet werden.

Diskussionsverlauf

Bereits in vergangenen Sitzungen wurde über die Änderung verschiedener Aspekte des Bebauungsplanes als neue Vorlage für zukünftige Entscheidungen ausgiebig diskutiert. Die Anregung auf Einbindung eines Verbotes für Schottergärten in dem neuen Bebauungsplan wird nicht weiter verfolgt. 
Die Marktgemeinderäte einigen sich darauf die Punkte 1 bis 3 (Gaubenbreite, Abstand zum Ortgang und Mindestdachneigung), sowie Trapezblecheindeckung Nebengebäude zur Abstimmung zu bringen und in den Bebauungsplan „Nordwest“ in Stangenroth einarbeiten zu lassen. Die künftigen örtlichen Festsetzungen sollen mit sofortiger Wirkung zur Anwendung gelangen.

Beschluss 1

Die maximal zulässige Gaubenbreite bei Dachaufbauten wird nicht mehr vorgegeben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Beschluss 2

Auf einen Mindestabstand von Gauben zum Ortgang wird verzichtet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 4

Beschluss 3

Gauben bei Dachaufbauten werden ohne Rücksicht auf die Neigung des (Haupt-)Daches zugelassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 2

Beschluss 4

Bei Garagen und Nebengebäuden wird eine Dacheindeckung mit Trapezblech zugelassen. Bei Wohngebäuden bleibt die bestehende Regelung mit Attika weiterhin bestehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0

Datenstand vom 27.10.2023 10:44 Uhr