Datum: 15.03.2022
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sportheim Gefäll
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Burkardroth
Nichtöffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:05 Uhr
Öffentliche Sitzung, 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des Protokolls der Marktgemeinderatssitzung vom 22.02.2022
2 Bauantrag zur Nutzungsänderung des Solariums im OG zu einer Wohnung (Fl.-Nr. 59, Kirchstraße 68, Premich)
3 Bauantrag zur Nutzungsänderung der UG-Wohnung zu einer Praxis für amerikanische Chiropraktik (Fl.-Nr. 1/52, Vennstraße 1, Waldfenster)
4 Bauantrag zum Wohnhausanbau, Errichtung einer Gaube (Fl.-Nr. 872/5, Von-Fechenbach-Straße 10, Burkardroth)
5 Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle (Fl.-Nr. 465, Zum Mühlengrund 8, Zahlbach)
6 Friedhof Burkardroth - Künftiger Umgang mit den Abteilungen A und B (und den dazugehörigen Seitenrändern)

Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2022-03-15 - Bekanntmachung.pdf
Download 2022-03-15 - Niederschrift öffentlich.pdf

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1. Genehmigung des Protokolls der Marktgemeinderatssitzung vom 22.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 15.03.2022 ö informativ 1

Sachverhalt

Hiergegen erheben sich keine Einwendungen.

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2. Bauantrag zur Nutzungsänderung des Solariums im OG zu einer Wohnung (Fl.-Nr. 59, Kirchstraße 68, Premich)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 15.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Am 24. Januar 2006 hat der Marktgemeinderat dem Bauvorhaben „Scheunenausbau im Obergeschoss zum öffentlichen Solarium“ das gemeindliche Einvernehmen erteilt (TOP 3 i). Vom Landratsamt folgte mit Bescheid vom 09. Juni 2006 die Genehmigung der gewerblichen Nutzung/Nutzfläche. Diese Pläne wurden dann aber nie verwirklicht. Stattdessen soll das Obergeschoss nun adäquat zum Wohnen ausgebaut werden.

Beschluss

Das geplante bauliche Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich von Premich. Die Erschließung ist gesichert. Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zur Nutzungsänderung der UG-Wohnung zu einer Praxis für amerikanische Chiropraktik (Fl.-Nr. 1/52, Vennstraße 1, Waldfenster)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 15.03.2022 ö 3

Sachverhalt

Die geplante bauliche Anlage liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Schulzengrund“ in Waldfenster. Entstehen sollen im UG drei Praxisräume sowie ein/e Küche/Aufenthaltsraum (ehemals Wohnnutzung). Die Erschließung ist gesichert.

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt. Stellplätze in notwendiger Zahl sind auf dem eigenen Grundstück nachzuweisen bzw. zu errichten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Wohnhausanbau, Errichtung einer Gaube (Fl.-Nr. 872/5, Von-Fechenbach-Straße 10, Burkardroth)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 15.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die geplante bauliche Anlage liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Kirchberg“ in Burkardroth. Die Erschließung ist gesichert. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird ebenso wie die Befreiungen von den Festsetzungen hinsichtlich der Dachform und der Art der Dacheindeckung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zum Neubau einer Lagerhalle (Fl.-Nr. 465, Zum Mühlengrund 8, Zahlbach)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 15.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die geplante bauliche Anlage liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes „Am Endweg“ in Zahlbach. Die Erschließung ist gesichert. 

Beschluss

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird ebenso wie die Befreiungen von den Festsetzungen hinsichtlich der Dachneigung und der Farbe der Dacheindeckung erteilt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

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6. Friedhof Burkardroth - Künftiger Umgang mit den Abteilungen A und B (und den dazugehörigen Seitenrändern)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth) Sitzung des Marktgemeinderates 15.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Um eine Neuordnung der Abteilungen D und C des alten Friedhofs zu ermöglichen, werden diese vom Marktgemeinderat am 03. September 2002 mit einem Belegungsstopp versehen. In der Zeit danach erfolgt dort auch die Sanierung, die 2005 abgeschlossen wird. Parallel dazu wird 2003/04 der neue Friedhofsteil nach hinten in südöstliche Richtung erweitert (das erfolgt auf der Fläche zwischen der 2001/02 neu gebauten Aussegnungshalle und der Mittelschule). Dabei entstanden die Abteilungen K und L mit 70 neuen Familien- bzw. 140 Einzelgräbern, die bislang nicht in Anspruch genommen wurden. 
Den am Anfang zitierten Belegungsstopp dehnt der Marktgemeinderat am 27. Mai 2003 (TOP 3) auf den gesamten alten Friedhofsteil aus. Erfasst wurden damit zusätzlich die Abteilungen A und B einschließlich der Seitenränder. Auch hier waren dann ab diesem Zeitpunkt keine neuen Bestattungen mehr möglich, bis auf Ehegattenbeibettungen bei laufender Ruhefrist. Das erfolgte aus dem gleichen Grund wie schon bei den Abteilungen D und C: um die beabsichtigte Umgestaltung und Neuordnung maßgeblich zu erleichtern. Die hatte man seinerzeit ebenfalls „mittelfristig“ auf der Agenda. Es blieb aber bis heute nur bei diesem Plan. Ein Grund dafür dürfte sicherlich in der sich stark gewandelten Bestattungskultur liegen, traditionelle Erdbestattungen gehen auch bei uns kontinuierlich zurück.

Vorbezeichnetem Wandel hat der Markt Burkardroth in der Folge sukzessive in allen Gemeindeteilen mit verschiedenen neuen, auch naturnahen Alternativen Rechnung getragen, u. a. auf dem Gottesacker in Burkardroth, wo 2004 mitten im neuen Teil die erste Urnenwand offiziell ihrer Bestimmung übergeben wird (mit 42 Kammern). Aufgrund der sich dort erschöpfenden Kapazitäten werden 2014 auf der Abteilung M (der freien Fläche westlich der Aussegnungshalle) dann „Urnengräber unter Bäumen“ angelegt. Geschaffen werden dort sechsmal fünf Bestattungsstellen (für je drei Urnen), angeordnet im Halbkreis vor tiefwurzelnden Bäumen (Mehlbeeren und Chinesischen Wildbirnen). Die harmonische Anlage wird 2019 um 13 Stellen erweitert (von insgesamt 43 sind aktuell 37 belegt).

Zurück zu den zur Entscheidung anstehenden Abteilungen A und B, die sich durch den 2003 verfügten Belegungsstopp im Laufe der Jahre stark ausgedünnt haben. In A sind aktuell innen noch 7 Gräber mit laufender Ruhe, in B noch 5. In der Abteilung B wurde der entstandene Freiraum im Sommer letzten Jahres bereits genutzt und eine erste Reihe Urnenerdgräber angelegt (B 802 bis B 810).

Um zu entscheiden, wie mit den Abteilungen A und B und den dazugehörigen Seitenrändern in der Zukunft umgegangen wird, fand am 17. Februar 2022 eine gemeinsame Ortseinsicht statt. Dabei waren Erster Bürgermeister Daniel Wehner, Silvia Metz (Zweite Bürgermeisterin und Ortsreferentin von Wollbach), Michael Frank (Ortsreferent von Burkardroth), Johannes Schlereth (Ortsreferent von Zahlbach) sowie von der Verwaltung Simone Schäfer (Friedhofsamt) und Dipl.-Ing. (FH) Marco Beiersdörfer (Leiter der Technischen Bauabteilung). Der erstellte Aktenvermerk vom 18. Februar 2022 (mit gezielten Gedanken/Empfehlungen) wird mittels Beamer an die Leinwand projiziert und vollinhaltlich verlesen.

Beschluss 1

Der Marktgemeinderat folgt den Vorschlägen und beschließt für die

a) Abteilung A (obere linke Hälfte):
Der am 27. Mai 2003 beschlossene Belegungsstopp wird aufgehoben.
Bei den bestehenden Gräbern ist (wie bisher) nur noch die Ehegattenbeibettung bei laufender Ruhefrist möglich. Nach Ablauf von Ruhefristen müssen die Gräber aufgelöst werden, um weitere Handlungs-/Gestaltungsfreiheit zu ermöglichen.
Auf der Fläche sollen künftig Baumbestattungen ermöglicht/geschaffen, d. h. es sollen in harmonischer Anordnung - wie in der Abteilung M - tiefwurzelnde Bäume gepflanzt und um diese dann Urnenröhren eingebaut werden. Hier bzw. für entsprechende Bestattungen/Gestaltung gelten dann insbesondere § 17 Abs. 4, § 21 Abs. 1 und 5 sowie § 27 Abs. 4 der Friedhofssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Ariel Karwacki ist bei Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal zugegen.

Beschluss 2

b) Abteilung B (untere linke Hälfte):
Der am 27. Mai 2003 beschlossene Belegungsstopp wird aufgehoben.
Bei den bestehenden Gräbern ist (wie bisher) nur noch die Ehegattenbeibettung bei laufender Ruhefrist möglich. Nach Ablauf von Ruhefristen müssen die Gräber aufgelöst werden, um weitere Handlungs-/Gestaltungsfreiheit zu ermöglichen. Solange eine Grabstätte jedoch noch nicht benötigt wird (weil dort noch keine neuen Maßnahmen anstehen), kann die Verwaltung auf individuellen Wunsch hin temporär auch reine Pflegegräber duldend ermöglichen (gegen Gebühr aber ohne bindende Laufzeiten). 
In dieser Abteilung sind künftig Urnenerdgräber vorgesehen. Diese sollen, so wie bereits eine Reihe angelegt (B 802 - B 810), bei Bedarf weiter in Richtung Haupteingang ausgedehnt werden. Hier bzw. für entsprechende Bestattungen/Gestaltung gelten dann insbesondere § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 1 und 2 sowie § 27 Abs. 1 der Friedhofssatzung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Marktgemeinderat Ariel Karwacki ist bei der Beratung und Abstimmung nicht im Sitzungssaal zugegen.

Beschluss 3

c) Grabstätten direkt an der Mauer in den Abteilungen A und B (Außen links):
Auch für diese Bereiche wird der am 27. Mai 2003 beschlossene Belegungsstopp aufgehoben.
Hier sollen „Rasengräber“ (d. h. mit kleinen Pflanzbeeten) entstehen bzw. für solche der Raum zur Verfügung gestellt werden.
In den noch vorhandenen Grabstätten dürfen wieder Sarg- und Urnenerdbestattungen erfolgen, jedoch verbunden mit der Auflage, dass die Pflanzfläche entsprechend den der „Rasengräber“ angepasst wird. Die Grabsteine dürften bestehen bleiben.
Bei der Neuerrichtung von Grabstätten sind die Gestaltungsvorschriften für Rasenfriedhöfe (§ 26 der Friedhofssatzung) anzuwenden.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.06.2024 10:01 Uhr