Datum: 03.12.2024
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal im Rathaus
Gremium: Marktgemeinderat
Körperschaft: Markt Burkardroth
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:50 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:50 Uhr bis 22:20 Uhr
Öffentliche Sitzung
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Bezeichnung
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1 | |
Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 12.11.2024
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2 | |
Bauantrag: Terrassenüberdachung best. Terrasse, Garagendach, Fl.-Nr. 831/2, Am Brunnenpfad 3, Gem. Burkardroth
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3 | |
Bauantrag: Anbau von einem Verladeraum und von einem Büro, Feuerbergstraße 36, Fl.-Nr. 1677/12, Gem. Gefäll
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4 | |
Bauantrag: Errichtung einer Hofüberdachung, Köhlerstraße 18, Fl.-Nr. 38/4, Gem. Gefäll
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5 | |
Bauantrag: Wohnhausneubau mit Garage, Fl.-Nr. 96, Frankenstraße 30, Gem. Waldfenster
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6 | |
Satzung zur Hebesatzfestsetzung für die Grundsteuer ab 2025
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7 | |
Bestattungsgebühren;
Neukalkulation und Satzungserlass
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8 | |
Radwegebau zwischen Katzenbach und Hassenbach;
Grundsatzbeschluss
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9 | |
Bekanntgabe von Vergabeentscheidungen
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Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2024-12-03 - Bekanntmachung.pdf
Download 2024-12-03 - Niederschrift ÖT.pdf
Download 2024-12-03 - Niederschrift ÖT - Friedhofgebührensatzung (FGS) 1. Änderung.pdf
Download 2024-12-03 - Niederschrift ÖT - Hebesatzsatzung-Grundsteuer.pdf
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1. Genehmigung des Protokolls der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 12.11.2024
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
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ö
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1 | |
Sachverhalt
Das Protokoll der öffentlichen Marktgemeinderatssitzung vom 12.11.2024 wurde den Ratsmitgliedern über das Ratsinformationssystem (RIS) zur Verfügung gestellt.
Beschluss
Hiergegen erheben sich keine Einwände. Die Niederschrift gilt gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 GeschO als genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
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2. Bauantrag: Terrassenüberdachung best. Terrasse, Garagendach, Fl.-Nr. 831/2, Am Brunnenpfad 3, Gem. Burkardroth
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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2 | |
Sachverhalt
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich von Burkardroth. Die Erschießung ist gesichert.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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3. Bauantrag: Anbau von einem Verladeraum und von einem Büro, Feuerbergstraße 36, Fl.-Nr. 1677/12, Gem. Gefäll
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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3 | |
Sachverhalt
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich von Gefäll. Die Erschießung ist gesichert.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Weiterhin bittet das Gremium in diesem Zusammenhang darum, die untere Baubehörde dazu anzuhalten, die Bauüberwachung strenger zu handhaben und bei genehmigungspflichtigen Maßnahmen ohne Vorliegen einer Baugenehmigung eventuelle Baueinstellungen zu prüfen und anzuordnen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 2
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4. Bauantrag: Errichtung einer Hofüberdachung, Köhlerstraße 18, Fl.-Nr. 38/4, Gem. Gefäll
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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4 | |
Sachverhalt
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich von Gefäll. Die Erschießung ist gesichert.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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5. Bauantrag: Wohnhausneubau mit Garage, Fl.-Nr. 96, Frankenstraße 30, Gem. Waldfenster
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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5 | |
Sachverhalt
Das geplante bauliche Vorhaben liegt im unbeplanten Innenbereich von Waldfenster. Die Erschließung ist gesichert.
Beschluss
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
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6. Satzung zur Hebesatzfestsetzung für die Grundsteuer ab 2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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6 | |
Sachverhalt
Die Hintergründe für den notwendigen Satzungserlass wurden in der letzten öffentlichen Marktgemeinderatssitzung am 12.11.2024 unter TOP 7 ausführlich dargestellt und besprochen. Weiterhin erfolgt eine erneute Darstellung anhand der aktuellsten Erhebungsdaten. Ebenso werden die verschiedenen Berechnungsansätze und Abweichungen, wie z.B. Umstufung von A nach B, bislang nicht veranlage Grundstücke, Erhöhungen von bislang extrem niedrigen (einstelligen) Messbetragswerten wie einstellige Messbeträge für Wohnhäuser,
Beschluss 1
Der Marktgemeinderat legt ab 01.01.2025 den Hebesatz für die Grundsteuer A auf 260 v.H. fest.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
Beschluss 2
Der Hebesatz für die Grundsteuer B wird ab 01.01.2025 auf 220 v.H. festgelegt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 4
Beschluss 3
Im Vollzug der beiden vorangegangenen Abstimmungen beschließt der Marktgemeinderat den Erlass der dieser Niederschrift dauerhaft beigefügten Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze des Marktes Burkardroth (Hebesatzsatzung) vom 03. Dezember 2024.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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7. Bestattungsgebühren;
Neukalkulation und Satzungserlass
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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beschließend
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7 | |
Sachverhalt
Im Rahmen der überörtlichen Rechnungsprüfung wurde, wie schon bei vorangegangenen Prüfungen, erneut die Festsetzung von kostendeckenden Bestattungsgebühren angemahnt. Der Prüfungsbericht führt hierzu unter TZ 10 aus: Der Marktgemeinderat beschloss am 16.06.2015 unter Zugrundelegung eines angestrebten Kostendeckungsgrades von rd. 45 % (Ausgliederung von 40 % der Kosten als „Gemeinwohlanteil“ und Deckung der Restkosten zu 75 %) die auch zum Prüfungszeitpunkt noch gültigen Benutzungsgebühren nach der Friedhofsgebührensatzung vom 18.06.2015. Tatsächlich erforderte das Bestattungswesen nach den kameralen Jahresrechnungen in den Berichtsjahren einen Zuschussbedarf von insgesamt rd. 337 T€. Der um den „Gemeinwohlanteil“ bereinigte Kostendeckungsgrad lag zwischen 29,0 % (2020) und 46,9 % (2022). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in diesen Ergebnissen noch keine Verwaltungskostenbeiträge berücksichtigt sind, weshalb die tatsächliche Kostendeckung noch geringer ausfallen dürfte.
Wir weisen darauf hin, dass es in Bayern keine gesetzliche Regelung über eine gemeindliche Eigenbeteiligung beim Bestattungswesen gibt. Allenfalls erscheint es sachgerecht, die Kosten für Leistungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse liegen, da sie über die notwendigen Kosten für das Bereitstellen von Grabstätten (vgl. Art. 7 Abs. 1 BestG) hinausgehen, nicht in eine Gebührenkalkulation einzubeziehen (z.B. Kosten für parkähnliche Gestaltungen, überdimensionierte Flächenanteile für Grünanlagen, Ehrengräber, denkmalgeschützte Grabmale). Dieser Kostenanteil lässt sich quantitativ nicht allgemeingültig festlegen, denn er hängt u.a. vom Bestand sonstiger nahe gelegener Grünflächen, der Belegdichte und dem Anteil nicht unmittelbar Bestattungszwecken dienenden Flächen ab. Zudem steht bei der Ermittlung der „Öffentlichen Grünflächen“ ein Ermessenspielraum zur Verfügung, der allerdings im Hinblick auf das Kostendeckungsgebot zurückhaltend genutzt werden sollte. Eine sachgerechte und nachvollziehbare Ermittlung des Anteils ist jedoch stets erforderlich
Nach Inaugenscheinnahme des Friedhofs für die Gemeindeteile Burkardroth, Wollbach und Zahlbach sowie des Friedhofs in Lauter und anhand von Luftbildaufnahmen der übrigen Friedhöfe dürfte ein Anteil von 40 % für das „öffentliche Grün“ deutlich zu hoch sein. So waren auf den Friedhöfen keine Flächen in derartigem Umfang vorhanden, die über die würdige Gestaltung eines Friedhofs hinausgehen oder einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattungsfunktion nicht erkennen ließen. Ebenso wenig vermögen wir einen parkähnlichen Charakter zu erkennen. Angesichts der ländlich-dörflichen Struktur des Marktes mit nahezu direktem Zugang in die umliegende Natur und einer Vielzahl an privaten Gärten und Grünflächen muss auch eine parkähnliche Verweil- und Erholungsfunktion der Friedhöfe stark in Zweifel gezogen werden. Soweit künftig ein Abzug für die Funktion der Friedhofseinrichtungen als „öffentliches Grün“ bei der Gebührenbemessung oder auch der haushaltsrechtlichen Darstellung erfolgen soll, wäre der Anteil zurückhaltend, sachgerecht und nachvollziehbar anhand der tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln (vgl. z.B. KGST-Bericht 4/2009, S. 32 ff. und Anlage 2). Eine anteilige Ausgliederung von Kosten, die unmittelbar und ausschließlich mit der Bestattungseinrichtung in Zusammenhang stehen (wie z.B. der kalkulatorischen Kosten des Leichenhauses oder von Urnengrabanlagen) scheidet hierbei ohnehin aus.
Im Kommentar Wuttig/Thimet ist hierzu u.a. ausgeführt: „Bei großzügig angelegten Friedhöfen mit überdimensionierten Flächenanteilen für Grünanlagen, großzügigen Wegen und einer Freihaltung von „Sichtachsen“ kann es sachgerecht sein, einen Teil der Gesamtkosten des sozusagen „öffentlichen Grüns“ oder der parkähnlichen Gestaltung, das über die notwendigen kosten für das Bereitstellen von Grabstätten hinausgeht, aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken. Übernimmt ein Friedhof also auch Funktionen als sog. „öffentliches Grün“ oder werden besondere Anforderungen in denkmalpflegerischer Hinsicht etwa an die Gestaltung und den Erhalt der Friedhofsmauer gestellt, so lässt sich dieser Kostenanteil nicht allgemein festlegen. … Bei der Bestimmung des Kostenanteils für das „öffentliche Grün“ hat die Gemeinde einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum. Der BKPV empfiehlt hierzu, … und die nicht gebührenrelevanten Aufwendungen für das öffentliche Grün soweit möglich direkt und in allen anderen Fällen im Verhältnis der Flächen zu ermitteln.
Aufgrund der Prüfungshinweise sowie der Kommentierung wurden die Friedhöfe einer Flächenprüfung unterzogen. Die gesamten Friedhofsflächen im Markt summieren sich auf 29.591 m² und die hierin enthaltenen Grün- und Gestaltungsflächen auf 12.299 m², der reine Flächenanteil liegt damit bei 41,56 %. Unberücksichtigt hierbei sind beispielsweise die gestalterischen Komponenten der teilweise sehr umfangreich vorhandenen Naturstein-Einfassungsmauern, welche eine weitere Anhebung des Gemeinwohlanteils rechtfertigen würden. Ebenso wird eine anteilige Berücksichtigung der Wegeflächen als angemessen erachtet, da diese in mehreren Anlagen aus Gestaltungsgründen größer als für den reinen Bestattungszweck notwendig und zudem teilweise auch mit versiegelten Belägen ausgeführt sind.
Entsprechend der länger zurückliegenden Gebührenkalkulation wurde diese auch unter Berücksichtigung der Prüfungshinweise neu erstellt. Diese wird dem Ratsgremium ausführlich dargestellt. Die vorgeschlagenen Gebührensätze werden breit diskutiert und bei den Reihen- und Doppelgräbern zur Nivellierung verschiedene Abschläge vorgenommen um ein angemessenes Gebühren-Niveau zu erreichen.
Diskussionsverlauf
Einziger möglicher Ansatz zur Reduzierung der Unterhaltskosten wäre eine Absenkung des Pflegestandards (vorrangig Umfang der Grün- und Heckenpflege), hierzu ist das Gremium jedoch nicht bereit. Zudem ginge eine solche Absenkung zu Lasten der allgemeinen Gestaltung und würde auch den Anteil für das „öffentliche Grün“ negativ beeinflussen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat stellt fest, dass der bislang verbuchte „Gemeinwohlanteil“ entsprechend der aufgezeigten Flächenzuordnungen und Gestaltungskomponenten mit den verbuchten 40 % sehr wohl als angemessen angesehen wird, zumal eventuell angezeigte Flächenanpassungen durch die ebenfalls berücksichtigungsfähigen umfangreichen Natursteinmauereinfassungen auf alle Fälle ausgeglichen werden. Es wird beschlossen, den „Gemeinwohlanteil“ weiterhin mit 40 %, reduziert um die Unterhaltskosten für die Aussegnungshallen, sowie die unmittelbar auf das Bestattungswesen entfallenden laufenden Betriebskosten, zu verbuchen.
Unter Berücksichtigung des bestätigten Gemeinwohlanteils von 40 % werden die Bestattungsgebühren entsprechend angepasst um eine Anhebung des Kostendeckungsgrades an den verbleibenden ungedeckten Restkosten zu erreichen. Der Marktgemeinderat beschließt hierzu den Erlass der dieser Niederschrift dauerhaft beigefügten 1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung (FGS) mit Wirkung ab 01.01.2025.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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8. Radwegebau zwischen Katzenbach und Hassenbach;
Grundsatzbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
|
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8 | |
Sachverhalt
Gemeinsam mit dem Straßenbauamt Schweinfurt, dem Markt Oberthulba um dem Landkreis Bad Kissingen ist der Bau eines Geh- und Radweges zwischen Katzenbach und Hassenbach sowie der Einbau einer Linksabbiegerspur an der Abzweigung St 2290/ KG 34 Richtung Oehrberg angedacht.
Die Randbedingungen sähen wie folgt aus. Wie beim Geh- und Radweg Burkardroth-Stangenroth übernimmt der Markt Burkardroth die Federführung. Es wird wieder eine Vereinbarung mit dem Straßenbauamt ausgearbeitet. Diese sieht vor, dass die reinen Baukosten vom Straßenbauamt übernommen werden. Für alle Baunebenkosten wie Planer, Baugrunduntersuchungen, Sicherheitsaudit, Kampfmittelfreiheit, Grundstückserwerbe usw. erhalten wir pauschal 15% (statt wie bisher 5%) der am Ende abgerechneten Bausumme.
Das hinzugezogene Planungsbüro Hoßfeld & Fischer, Bad Kissingen hat mit Stand vom 12.11.2024 die Brutto Gesamtkosten inklusiver der Baunebenkosten auf 968.000 € geschätzt. Die Honorarkosten wurden von Hoßfeld & Fischer mit Schreiben vom 06.11.24 für alle Leistungsphase 1-9 in Höhe von brutto 99.381,12 € angeboten.
Um die Maßnahme ausführen zu können ist der Erwerb von privaten Grundflächen notwendig. Der Markt Oberthulba behandelt den Geh- und Radweg in einer seiner nächsten Sitzungen.
Beschluss
Der Marktgemeinderat begrüßt die Erstellung des Radweges inkl. einer Abbiegespur. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die notwendigen Grundstücksverhandlungen vorzunehmen und das Planungsbüro Hoßfeld & Fischer zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt jedoch erst dann, wenn alle erforderlichen Flächen in gemeindlichem Besitz von Burkardroth bzw. Oberthulba sind.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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9. Bekanntgabe von Vergabeentscheidungen
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Marktgemeinderat (Markt Burkardroth)
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Sitzung des Marktgemeinderates
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03.12.2024
|
ö
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9 | |
Sachverhalt
Erster Bürgermeister Daniel Wehner gibt folgende Vergabeentscheidung aus vergangenen Sitzungen bekannt:
Bauaufträge:
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Auftragnehmer:
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Auftragssumme:
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Neubau Feuerwehrhaus Premich
01 - Rohbauarbeiten
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Michael Siebenson GmbH & Co KG
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445.289,82 €
|
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0
Datenstand vom 26.02.2025 12:42 Uhr