Antrag Eva-Maria Weimann zur Festsetzung von Gestaltungsvorgaben in Bebauungsplänen bezüglich unbebauter Flächen der bebauten Grundstücke


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 05.10.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat (Stadt Dettelbach) Sitzung des Stadtrates 05.10.2020 ö 7

Sachverhalt

In der Sitzung des Energie- und Umweltausschusses vom 06.08.2020 stellte SRM Eva-Maria Weimann nachfolgenden Antrag:

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen folgende bauplanungsrechtlichen Regelungen generell in die zu beschließenden Festsetzungstexte aufzunehmen:

Nicht überbaubare, sowie überbaubare, aber nicht bebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten;
Die Anlage und flächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen (Kies, Wasserbausteine o.ä.) oder Kunststoffen ist – außer für Wege und Zufahrten – wirksam auszuschließen.

Verschiedene Kommunen haben bereits vergleichbare Regelungen in ihren Bebauungsplänen aufgenommen.


SRM Raimund Sauer erachtet eine Änderung der Formulierung dahingehend für sinnvoll, statt „flächig“, „großflächige“ Abdeckungen auszuschließen und stellt daher folgenden Antrag

Beschluss 1

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen folgende bauplanungsrechtlichen Regelungen generell in die zu beschließenden Festsetzungstexte aufzunehmen:

Nicht überbaubare, sowie überbaubare, aber nicht bebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten;
Die Anlage und großflächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen (Kies, Wasserbausteine o.ä.) oder Kunststoffen ist – außer für Wege und Zufahrten – ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 11

Beschluss 2

Die Verwaltung wird beauftragt, bei der Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen folgende bauplanungsrechtlichen Regelungen generell in die zu beschließenden Festsetzungstexte aufzunehmen:

Nicht überbaubare, sowie überbaubare, aber nicht bebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten;
Die Anlage und flächige Abdeckung von gärtnerisch anzulegenden Flächen mit Mineralstoffen (Kies, Wasserbausteine o.ä.) oder Kunststoffen ist – außer für Wege und Zufahrten – ausgeschlossen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 14, Dagegen: 3

Datenstand vom 04.11.2020 16:48 Uhr