Bauantrag zum Teilabbruch, Umbau und Sanierung des bestehenden landwirtschaftlichen Anwesens mit Ausbau der best. Scheune im 1. OG und DG zu 2 Wohneinheiten, Umbau der best. Wohneinheiten im Bestands-Wohnhaus im EG und 1. OG, Ausbau des best. Dachgeschosses zu 2 Wohneinheiten, Neubau von 15 Gauben und 3 Dachloggien, Fl.-Nr. 405, Dettelbach


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Agrarausschuss, 30.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Agrarausschuss (Stadt Dettelbach) Sitzung des Bau- und Agrarausschuss 30.07.2020 ö 3.2

Sachverhalt

Das Anwesen liegt in der Altstadt Dettelbachs und demnach im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung der Stadt Dettelbach.

Das Bauvorhaben wurde bereits in der Ausschusssitzung am 28.05.2020 behandelt.
Der Bauherr hat daraufhin seine Planung überarbeitet und einen modifizierten Bauantrag eingereicht.

Die Stellplatzproblematik, die in der Sitzung am 28.05.2020 diskutiert wurde, konnte gelöst werden, indem die fehlenden Stellplätze auf dem benachbarten Grundstück im Stadtgraben (Fl.-Nr. 967), das sich ebenfalls im Ei gentum des Bauherrn befindet, geplant wurden. Somit können die für die geplanten 8 Wohneinheiten notwendigen 10 Stellplätze komplett nachgewiesen werden.
Aus städtebaulicher Sicht wird der Nachweis der erforderlichen Stellplätze ebenfalls begrüßt.

Die Terrasse auf dem Anbau zwischen dem Hauptgebäude und der ehem. Scheune wurde auf das Niveau des 1. Obergeschosses gesetzt und entspricht demnach den Vorgaben der Gestaltungssatzung.

Die notwendige Zustimmung zur Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Zulässigkeit von zwei Loggien an der Westfassade der ehem. Scheune (zum Stadtgraben hin) wurde bereits in der o. g. Ausschusssitzung erteilt, daher wird auf diesen Punkt nicht mehr im Detail eingegangen. Der Beschluss ist für den nun neu eingereichten Bauantrag jedoch erneut zu fassen.

Beschluss

Der Ausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen und stimmt der beantragten Abweichung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung hinsichtlich der Zulässigkeit der zwei Loggien an der Westfassade der ehemaligen Scheune (zum Stadtgraben hin) zu. Die Vorgaben der Gestaltungssatzung sind insbesondere beim Austausch der Fenster hinsichtlich Detaillierung und Materialwahl einzuhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 6, Dagegen: 1

Datenstand vom 06.10.2020 12:19 Uhr