Satzung der Gemeinde Dietramszell über Auszeichnungen und Ehrungen


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 01.04.2025

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 01.04.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt Gemeindeblatt

Die Gemeinde möchte für die zukünftige Vergabe von eigenen Ehrungen und Auszeichnungen folgende Satzung etablieren um eine sichere Handlungsgrundlage zu haben:
Satzung 
der Gemeinde Dietramszell
über 
Auszeichnungen und Ehrungen

Die Gemeinde Dietramszell erlässt aufgrund von Art. 23 Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Auszeichnungen, Ehrungen
§ 1
(1) Die Gemeinde Dietramszell hat folgende allgemeine Auszeichnungen und Ehrungen in aufsteigender Reihenfolge:
       a. Ehrennadel für Gemeinderäte
b. Ehrennadel in Silber und in Gold
       c. Ehrenbürgerwürde nach Art. 16 GO

(2) Weiter verfügt die Gemeinde über folgende spezielle Ehrungen:
       a. Ehrungen zu Hochzeiten und Geburtstagen
       b. Altbürgermeisterwürde

Zuständigkeit
§ 2
(1) Der Gemeinderat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung und durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Ehrennadel, der Ehrenbürgerwürde und der Altbürgermeisterwürde.
(2) Die Ehrungen zu Geburtstagen, zu Jubiläen sowie zu Hochzeiten erfolgen durch die Festsetzung des Ersten Bürgermeisters.

Ehrennadel
§ 3
(1) Die Gemeinde Dietramszell ehrt Institutionen, Vereine und sonstige Personenzusammenschlüsse sowie Personen, auch wenn Sie nicht in der Gemeinde Dietramszell ihren Sitz oder Hauptwohnsitz haben, sowie Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Art. 15 Abs. 2 GO, wenn sie sich besonders um die Gemeinde Dietramszell verdient gemacht haben oder das Ansehen der Gemeinde durch soziale, sportliche, wissenschaftliche, wirtschaftliche, ehrenamtliche, kommunalpolitische oder kulturelle Leistungen gemehrt haben, mit der Silbernen Ehrennadel. Für herausragende Verdienste um die Gemeinde kann die Goldene Ehrennadel verliehen werden.
(2) Eine silberne Ehrennadel erhält, als ein besonderes Dankeszeichen für die Übernahme der Ehrenamtstätigkeit, jedes berufene Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Dietramszell. Diese besondere Ehrennadel trägt die Bildmarke der Gemeinde auf der Vorderseite.
(3) Die Silberne Ehrennadel kann nach 15jähriger Tätigkeit verliehen werden insbesondere an den 1. Vereinsvorstand, an den 2. Vereinsvorstand, an den Schriftführer, an den Kassenwart, an den 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, an den 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Ehrennadel trägt das Gemeindewappen auf der Vorderseite.
(4) Die Goldene Ehrennadel kann nach 25jähriger Tätigkeit verliehen werden insbesondere an den 1. Vereinsvorstand, an den 2. Vereinsvorstand, an den Schriftführer, an den Kassenwart, an den 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, an den 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Ehrennadel trägt das Gemeindewappen auf der Vorderseite.
(5) Die Aushändigung der Ehrennadel erfolgt durch den Ersten Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter öffentlich und in einer feierlichen Form.

Ehrenbürgerwürde
§ 4
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, denen kann die Ehrenbürgerwürde verliehen werden (Art. 16 Abs. 1 GO). Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde ist die höchste Auszeichnung für Bürgerinnen und Bürger aus Kultur, Kunst, Wissenschaft, Politik, Sport, Geistlichkeit sowie aus einer Ehrenamtstätigkeit für die Gemeinde, welche nachhaltig herausragende Dienste für die Gemeinde Dietramszell geleistet haben.
(2) Über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wird dem Ehrenbürger durch den Ersten Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter eine Urkunde in öffentlicher und feierlicher Form ausgehändigt.

(3) Eine Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Verstorbene ist nicht möglich. Die Ehrenbürgerwürde erlischt mit dem Tod.


Ehrungen zu Hochzeiten und Geburtstagen
§ 5
Die Ehrungen zu Hochzeiten und Geburtstagen werden durch den Ersten Bürgermeister festgesetzt.

Altbürgermeisterwürde
§ 6
(1) Durch Gemeinderatsbeschluss können ausscheidende Erste Bürgermeister, unabhängig von anderen Auszeichnungen der Gemeinde Dietramszell, nach einer 12jährigen Dienstzeit, mit der Verleihung der Altbürgermeisterwürde geehrt werden.
(2) Es erfolgt die Verleihung des Ehrentitels „Altbürgermeister“. Über die Verleihung der Altbürgermeisterwürde wird dem ehemaligen Bürgermeister durch den amtierenden Ersten Bürgermeister oder durch seinen Stellvertreter eine Urkunde in öffentlicher und feierlicher Form ausgehändigt.

Vorschlagsrecht
§ 7
(1) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen können aus dem Gemeinderat, vom Ersten Bürgermeister und von den Bürgern der Gemeinde Dietramszell eingereicht werden.
(2) Die Vorschläge sind schriftlich, mit ausführlicher Begründung und unter Beifügung geeigneter Nachweise der Verdienste einzureichen.

Widerruf der Auszeichnungen
§ 8
(1) Der Gemeinderat kann durch Beschluss Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. 
(2) Im Falle der Ehrenbürgerwürde bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats (Art. 16 Abs. 2 GO).
(3) Der Widerruf wird durch Zustellung eines Widerrufbescheides vollzogen. Die Ehrennadel, die Bürgermedaille, die Urkunde über die Ehrenbürgerwürde ist der Gemeinde Dietramszell zurückzugeben.

Recht auf Ehrungen
§ 9
(1) Auf die aufgeführten Ehrungen besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich jeweils um eine Ermessensentscheidung des Gemeinderats oder des Ersten Bürgermeisters.
(2) Die Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 3 begründet nur für berufene Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf die Ehrennadel.

Fortbestand anderer Ehrungen
§ 10
Die vormals durch die Gemeinde Dietramszell überreichten Ehrenauszeichnungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Eigentum
§ 11
(1) Die jeweilige Auszeichnung, die Ehrung oder die Ehrennadel geht mit ihrer Überreichung in das Eigentum der ausgezeichneten oder geehrten Person über. Nach deren Ableben verbleibt die Auszeichnung, die Ehrung oder die Ehrennadel bei den Erben, wobei diese die Auszeichnung, die Ehrung oder die Ehrennadel selbst nicht tragen dürfen.
(2) § 11 Abs. 1 gilt auch für Ehrungen und Auszeichnungen nach § 10.  

Inkrafttreten
§ 12
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Dietramszell, den 02.04.2024





………………………………………
Josef Hauser
Erster Bürgermeister

Beschluss

Der Gemeinderat beschließt die Satzung in der folgenden Fassung:
Satzung 
der Gemeinde Dietramszell
über 
Auszeichnungen und Ehrungen

Die Gemeinde Dietramszell erlässt aufgrund von Art. 23 Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern folgende Satzung:

Auszeichnungen, Ehrungen
§ 1
(1) Die Gemeinde Dietramszell hat folgende allgemeine Auszeichnungen und Ehrungen in aufsteigender Reihenfolge:
       a. Ehrennadel für Gemeinderäte
b. Ehrennadel in Silber und in Gold
       c. Ehrenbürgerwürde nach Art. 16 GO

(2) Weiter verfügt die Gemeinde über folgende spezielle Ehrungen:
       a. Ehrungen zu Hochzeiten und Geburtstagen
       b. Altbürgermeisterwürde

Zuständigkeit
§ 2
(1) Der Gemeinderat entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung und durch Beschluss mit einfacher Mehrheit über die Vergabe der Ehrennadel, der Ehrenbürgerwürde und der Altbürgermeisterwürde.
(2) Die Ehrungen zu Geburtstagen, zu Jubiläen sowie zu Hochzeiten erfolgen durch die Festsetzung des Ersten Bürgermeisters.

Ehrennadel
§ 3
(1) Die Gemeinde Dietramszell ehrt Institutionen, Vereine und sonstige Personenzusammenschlüsse sowie Personen, auch wenn Sie nicht in der Gemeinde Dietramszell ihren Sitz oder Hauptwohnsitz haben, sowie Bürgerinnen und Bürger im Sinne des Art. 15 Abs. 2 GO, wenn sie sich besonders um die Gemeinde Dietramszell verdient gemacht haben oder das Ansehen der Gemeinde durch soziale, sportliche, wissenschaftliche, wirtschaftliche, ehrenamtliche, kommunalpolitische oder kulturelle Leistungen gemehrt haben, mit der Silbernen Ehrennadel. Für herausragende Verdienste um die Gemeinde kann die Goldene Ehrennadel verliehen werden.
(2) Eine silberne Ehrennadel erhält, als ein besonderes Dankeszeichen für die Übernahme der Ehrenamtstätigkeit, jedes berufene Gemeinderatsmitglied der Gemeinde Dietramszell. Diese besondere Ehrennadel trägt die Bildmarke der Gemeinde auf der Vorderseite.
(3) Die Silberne Ehrennadel kann nach 15-jähriger Tätigkeit verliehen werden insbesondere an den 1. Vereinsvorstand, an den 2. Vereinsvorstand, an den Schriftführer, an den Kassenwart, an den 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, an den 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Ehrennadel trägt das Gemeindewappen auf der Vorderseite.
(4) Die Goldene Ehrennadel kann nach 25-jähriger Tätigkeit verliehen werden insbesondere an den 1. Vereinsvorstand, an den 2. Vereinsvorstand, an den Schriftführer, an den Kassenwart, an den 1. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, an den 2. Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr. Diese Ehrennadel trägt das Gemeindewappen auf der Vorderseite.
(5) Die Aushändigung der Ehrennadel erfolgt durch den Ersten Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter öffentlich und in einer feierlichen Form.

Ehrenbürgerwürde
§ 4
(1) Persönlichkeiten, die sich um die Gemeinde besonders verdient gemacht haben, denen kann die Ehrenbürgerwürde verliehen werden (Art. 16 Abs. 1 GO). Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde ist die höchste Auszeichnung für Bürgerinnen und Bürger aus Kultur, Kunst, Wissenschaft, Politik, Sport, Geistlichkeit sowie aus einer Ehrenamtstätigkeit für die Gemeinde, welche nachhaltig herausragende Dienste für die Gemeinde Dietramszell geleistet haben.
(2) Über die Verleihung der Ehrenbürgerwürde wird dem Ehrenbürger durch den Ersten Bürgermeister oder bei dessen Verhinderung durch seine Stellvertreter eine Urkunde in öffentlicher und feierlicher Form ausgehändigt.

(3) Eine Verleihung der Ehrenbürgerwürde an Verstorbene ist nicht möglich. Die Ehrenbürgerwürde erlischt mit dem Tod.


Ehrungen zu Hochzeiten und Geburtstagen
§ 5
Die Ehrungen zu Hochzeiten und Geburtstagen werden durch den Ersten Bürgermeister festgesetzt.

Altbürgermeisterwürde
§ 6
(1) Durch Gemeinderatsbeschluss können ausscheidende Erste Bürgermeister, unabhängig von anderen Auszeichnungen der Gemeinde Dietramszell, nach einer 12jährigen Dienstzeit, mit der Verleihung der Altbürgermeisterwürde geehrt werden.
(2) Es erfolgt die Verleihung des Ehrentitels „Altbürgermeister“. Über die Verleihung der Altbürgermeisterwürde wird dem ehemaligen Bürgermeister durch den amtierenden Ersten Bürgermeister oder durch seinen Stellvertreter eine Urkunde in öffentlicher und feierlicher Form ausgehändigt.

Vorschlagsrecht
§ 7
(1) Vorschläge für Ehrungen und Auszeichnungen können aus dem Gemeinderat, vom Ersten Bürgermeister und von den Bürgern der Gemeinde Dietramszell eingereicht werden.
(2) Die Vorschläge sind schriftlich, mit ausführlicher Begründung und unter Beifügung geeigneter Nachweise der Verdienste einzureichen.

Widerruf der Auszeichnungen
§ 8
(1) Der Gemeinderat kann durch Beschluss Ehrungen wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen. 
(2) Im Falle der Ehrenbürgerwürde bedarf ein solcher Beschluss einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderats (Art. 16 Abs. 2 GO).
(3) Der Widerruf wird durch Zustellung eines Widerrufbescheides vollzogen. Die Ehrennadel, die Bürgermedaille, die Urkunde über die Ehrenbürgerwürde ist der Gemeinde Dietramszell zurückzugeben.

Recht auf Ehrungen
§ 9
(1) Auf die aufgeführten Ehrungen besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich jeweils um eine Ermessensentscheidung des Gemeinderats oder des Ersten Bürgermeisters.
(2) Die Ausnahmeregelung nach § 3 Abs. 2 begründet nur für berufene Gemeinderatsmitglieder ein Recht auf die Ehrennadel.

Fortbestand anderer Ehrungen
§ 10
Die vormals durch die Gemeinde Dietramszell überreichten Ehrenauszeichnungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Eigentum
§ 11
(1) Die jeweilige Auszeichnung, die Ehrung oder die Ehrennadel geht mit ihrer Überreichung in das Eigentum der ausgezeichneten oder geehrten Person über. Die Auszeichnung, die Ehrung oder die Ehrennadel darf nur von der ausgezeichneten oder geehrten Person getragen werden.
(2) § 11 Abs. 1 gilt auch für Ehrungen und Auszeichnungen nach § 10.  

Inkrafttreten
§ 12
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Dietramszell, den 02.04.2024





………………………………………
Josef Hauser
Erster Bürgermeister

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.05.2025 07:58 Uhr