Vorraussetzungen für die Verleihung der Ehrenbürgerwürde


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Gemeinderates, 02.04.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell) Sitzung des Gemeinderates 02.04.2024 ö 13

Sachverhalt Gemeindeblatt

MGR Fuchs wurde von einem Bürger angesprochen, unter welchen Voraussetzungen einem Bürger die Ehrenbürgerwürde verliehen werden kann. Die Verwaltung nimmt dazu wie folgt Stellung:
Die Verleihung der Ehrenbürgerwürde basiert auf Art. 16 der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeinden haben damit die Möglichkeit, Persönlichkeiten, die sich besonders um die Gemeinde verdient gemacht haben, gebührend zu würdigen. Der Gemeinderat beschließt über den schriftlichen und begründeten Antrag in einer nichtöffentlichen Sitzung. Die offizielle Ernennungsurkunde wird dann z.B. im Rahmen einer Bürgerversammlung ausgehändigt. Zum Zwecke einer einheitlichen Regelung, gerade wenn mehrere Arten von Würdigungen praktiziert werden, kann die Gemeinde dies auch in einer Satzung regeln.

Datenstand vom 30.08.2024 08:57 Uhr