Der Gemeinderat beschließt folgende
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen
der Gemeinde Dietramszell
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl S. 796, BayRS 2020-1-1-I) zuletzt geändert durch Art. 9a Abs. 2 Bayerisches E-Government-Gesetz vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 458) erlässt die Gemeinde Dietramszell unter Berücksichtigung der bestattungsrechtlichen Vorschriften folgende Satzung:
- Allgemeine Vorschriften
§ 1 Bestattungseinrichtungen
Zum Zwecke einer geordneten und würdigen Totenbestattung unterhält die Gemeinde die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
- den gemeindeeigenen sowie den kirchlichen Teil des Friedhofes Kreuzbichl
- die kirchliche Kapelle als Leichenhaus in Kreuzbichl
- den gemeindeeigenen neuen Friedhof in Steingau mit Aussegnungshalle
- den Bestattungswald Waldruh Dietramszell
Die Einrichtungen a)-c) werden als Einrichtungseinheit geführt (Art. 21 Abs. 2 GO) und kurz als „Friedhof“ bezeichnet. Die Einrichtung d) stellt eine eigene Einrichtungseinheit dar und wird kurz als „Bestattungswald“ bezeichnet.
§ 2 Bestattungsanspruch
- Auf dem Friedhof werden Verstorbene beigesetzt,
- die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz in der Gemeinde hatten oder
- für die ein Benutzungsrecht an einer belegungsfähigen Grabstätte nachgewiesen wird oder
- für die die Bestattung vom Inhaber einer belegungsfähigen Grabstätte beantragt wird.
- Sofern eine ordnungsgemäße Beisetzung anderweitig nicht gewährleistet ist, ist auch die Beisetzung der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen gestattet.
- Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
- Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 – 3 Genannten bedarf der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung der Gemeinde.
- Im Bestattungswald werden alle Verstorbenen, für die zu Lebzeiten selbst (Vorsorge) oder von deren Angehörigen nach dem Tod ein Nutzungsrecht erworben wurde oder für die eine Vormerkung eingetragen ist, beigesetzt.
§ 3 Friedhofsverwaltung
Der Friedhof und der Bestattungswald werden von der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) verwaltet und beaufsichtigt. Diese führt den Belegungsplan, sodass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
- Bestattungsvorschriften
§ 4 Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen, sowie die Beisetzung von Ascheurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt ist.
§ 5 Anzeigepflicht
- Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen (Formular „Anmeldung von Sterbefällen“) sind vorzulegen.
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen oder deren Vertreter (Bestatter) und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest.
§ 6 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für alle Grabarten mindestens 10 Jahre; für alle Kinder (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr) beträgt die Ruhefrist mindestens 7 Jahre.
§ 7 Exhumierung und Umbettung
- Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Das Gesundheitsamt ist vorher zu hören.
- Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde angeordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
- Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines schriftlichen Antrages des Grabnutzungsberechtigten.
- Leichen von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit verstorben sind, dürfen nur umgebettet werden, wenn das Gesundheitsamt zugestimmt hat.
- Im Übrigen gilt § 21 der Bestattungsverordnung.
- Grabstätten
§ 8 Grabstätten
- Die Grabstätten, mit Ausnahme der Familiengruft von Schilcher, stehen im Eigentum der Gemeinde. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Weiterverkauf an Dritte ist untersagt.
- Die Anlage richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Verwaltung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann.
§ 9 Grabarten
- Gräber im Sinne dieser Satzung auf dem Friedhof sind:
- Einzelgräber
- Familiengräber
- Urnengräber (nur in Steingau)
- Anonyme Urnengräber (nur in Steingau)
- Gräber im Sinne dieser Satzung im Bestattungswald sind:
a) Einzelgräber an einem Gemeinschaftsbaum/-findling ohne Auswahl (Basis)
b) Einzelgräber an einem Gemeinschaftsbaum/-findling oder Sternschnuppenbaum
c) Familienbäume/-findling
d) Einzelgräber an einem Sternschnuppenbaum/-strauch
- Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Gemeinde bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Abteilungen aufgeteilt. Im Bestattungswald bilden die einzelnen Bäume oder Findlinge eine Abteilung mit ein oder mehreren Gräbern. Die einzelnen Grabstätten sowohl auf dem Friedhof als auch die Bäume/Findlinge im Bestattungswald sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Gemeinde freigegebenen Abteilungen bzw. an den freigegebenen Bäumen/Findlingen erfolgen.
- Im Bestattungswald besteht kein Rechtsanspruch auf Überlassung einer bestimmten Ruhestätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 10 Einzelgräber nach § 9 (1) a
- Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 6) zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt § 20.
- In Einzelgräbern sind sechs Belegungen möglich und zwar maximal zwei Sarg- und vier Urnenbestattungen.
- In Einzelgräbern wird der Reihe nach beigesetzt. Dabei werden vorrangig wieder freigewordene Grabstätten bereits bestehender Abteilungen zugewiesen.
§ 11 Familiengräber nach § 9 (1) b
- Familiengräber werden grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 6) zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt
§ 20 21.
- In Familiengräbern sind zehn Belegungen möglich und zwar maximal vier Sarg- und sechs Urnenbestattungen.
§ 12 Urnengräber nach § 9 (1) c und d
- Reine Urnengräber werden nur auf dem Friedhof in Steingau grundsätzlich für die Dauer der Ruhefrist (§ 6) zur Verfügung gestellt. Im Übrigen gilt
§ 20 21.
- In Urnengräbern sind zwei, im anonymen Urnengrab nur eine Urnenbestattung möglich.
- Beim anonymen Urnengrab wird die Graboberfläche durch die Gemeinde gestaltet und gepflegt. Grabsteine oder sonstiger Blumenschmuck etc. dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht werden.
§ 13 Einzelgräber Basis nach § 9 (2) a
- Einzelgräber Basis werden
grundsätzlich für die Dauer von 25 10 Jahren ab Beisetzung zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt § 20 21.
- In Einzelgräbern ist eine Belegung mit einer Urne möglich.
- Einzelgräber werden ohne Auswahl durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde zugewiesen.
- Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
- Ein verbundenes Nutzungsrecht (analog § 14 Abs. 4) ist nicht möglich.
§ 14 Einzelgräber nach § 9 (2) b
- Einzelgräber werden grundsätzlich für die Dauer von 25 Jahren ab Beisetzung zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt
§ 20 21.
- In Einzelgräbern ist eine Belegung mit einer Urne möglich.
- Einzelgräber werden nach Auswahl des jeweiligen Baums oder Findlings
bzw. Sternschnuppenbaums durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde vergeben.
- Erwirbt eine Person ein Nutzungsrecht an max. 2 Einzelgräbern gleichzeitig, so gilt hier ein verbundenes Nutzungsrecht, das heißt die Ruhezeiten enden mit dem Ende der zuletzt endenden Ruhezeit.
§ 15 Familienbäume/-findlinge nach § 9 (2) c
- Familienbäume werden bis zum 31.12.2099 zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt
§ 20 21.
- Bei Familienbäumen ist eine Belegung mit bis zu 12 Urnen möglich. Sollen weitere Urnen beigesetzt werden, ist dies nach Rücksprache bis max. 18 Urnen möglich. Hierzu ist der Erwerb des Nutzungsrechtes je Ruhestätte (max. 6 Weitere) in Abhängigkeit der Kategorie des Baumes (analog der Grabnutzungsgebühr zum Einzelgrabplatz am Gemeinschaftsbaum) zum Zeitpunkt des Erwerbs notwendig.
- Familienbäume werden nach Auswahl des jeweiligen Baums oder Findlings durch den Nutzungsberechtigten von der Gemeinde vergeben.
- Familienbäume werden nur zur Nutzung innerhalb eines Verwandten- und Freundeskreises vergeben.
§ 16 Einzelgräber Sternschnuppenbaum nach § 9 (2) d
Einzelgräber an einem Sternschnuppenbaum/-strauch werden bis zum 31.12.2099 zur Verfügung gestellt. Bestattungen dürfen nur stattfinden, wenn die Mindestruhefrist nach § 6 bis zum Ende des Pachtvertrages über den Bestattungswald (31.12.2099) nicht unterschritten wird. Im Übrigen gilt § 21.
§ 16 §17 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
- Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 der Bestattungsverordnung entsprechen.
- Urnen können nur unterirdisch beigesetzt werden. Sie müssen aus biologisch leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.
- Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof nicht verlängert, kann die Gemeinde über das Grab verfügen und die nicht verrottbaren Urnen entfernen lassen. Hiervon wird der letzte Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt; er trägt auch die Kosten für die Freilegung und Ausgrabung der nicht verrottbaren Urne sowie die Beisetzung der Aschenreste im Aschensammelgrab der Gemeinde.
§ 17 § 18 Familiengruft von Schilcher
- Die Familiengruft von Schilcher (Flstk. 577) ist im Eigentum der Familie von Schilcher.
- Die in der Gruft aufzustellenden Särge müssen mit dichtschließenden Metalleinsätzen versehen sein.
- Im Übrigen gilt diese Satzung unbeschadet privater besonderer Rechte sinngemäß.
§ 18 19 Übergrößen- und Sonderübergrößengräber
- Übergrößen- und Sonderübergrößengräber werden nicht mehr neu vergeben. Im Übrigen gilt
§ 20 21.
- In Übergrößengräbern sind vierzehn Belegungen möglich und zwar maximal sechs Sarg- und acht Urnenbestattungen. In Sonderübergrößengräbern sind sechzehn Belegungen möglich und zwar maximal acht Sarg- und acht Urnenbestattungen.
§ 19 20 Größe der Grabstätten
- Die einzelnen Gräber auf dem Friedhof haben folgende Ausmaße (Länge x Breite):
- Einzelgräber 1,80 m x 0,90 m
- Familiengräber 1,80 m x 1,80 m
- Urnengräber (nur in Steingau) 1,20 m x 0,60 m
- Anonyme Urnengräber (nur in Steingau) 0,40 m x 0,40 m
- Der Abstand von einer Grabstelle zur nächsten auf dem Friedhof beträgt 0,60 m.
- Die Tiefe des Grabes bei Erdbestattungen beträgt von der Rasenkante bis zur Grabsohle 1,80 m, bei Tieferlegungen 2,40 m. Die Beisetzungstiefe bei Urnen beträgt mindestens 1 m.
§ 20 21 Rechte an Grabstätten
- An einer belegungsfähigen Grabstätte kann ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen, sofern nicht eine andere Dauer in dieser Satzung genannt ist. Dies gilt auch, wenn das Grabnutzungsrecht unabhängig von einem Todesfall (also auch bei Reservierung/Vorsorge) erworben wird.
- Der Nutzungsberechtigte einer oder mehrerer Grabstätten im Bestattungswald kann mit Zustimmung der Gemeinde Vormerkungen (Personen, die beigesetzt werden sollen), für die von ihm erworbenen Nutzungsrechte/Ruhestätten festlegen. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn die Gemeinde schriftlich zugestimmt hat und eine Eintragung im Ruhestättenregister erfolgt ist.
- Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde).
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) über die Grabstätte anderweitig verfügen. Hierüber wird der bisherige Nutzungsberechtigte rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
- Das Nutzungsrecht an Grabstätten auf dem Friedhof kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 10 Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf des Rechtes bei der Friedhofsverwaltung beantragt wird und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. Das Nutzungsrecht für Einzelgräber nach § 9 (2)
a und b kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 25 Jahre verlängert werden, wenn dies vor Ablauf des Rechtes bei der Friedhofsverwaltung beantragt wird.
- In den Fällen, in denen die Ruhefrist der zu bestattenden Leichen oder Urnen über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben.
§ 21 22 Übertragung von Nutzungsrechten
- Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Abkömmling beanspruchen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat.
- Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechtes auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zugewendet wurde. Bei einer Verfügung zu Gunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Fehlt es an einer Verfügung, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Ziffer 1 der Bestattungsverordnung genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der dort genannten Reihenfolge hat die ältere Person Vorrecht vor der jüngeren. Der Nutzungsberechtigte eine Familienbaums/-findlings bestimmt für den Fall seines Ablebens beim Erwerb des Nutzungsrechtes einen Nachfolger (Rechtsnachfolger).
- Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
§ 22 23 Verzicht auf und Entzug des Grabnutzungsrechtes
- Auf das Grabnutzungsrecht kann nach Ablauf der Ruhefrist verzichtet werden. Eine Erstattung der bereits im Voraus entrichteten Grabnutzungsgebühr entfällt.
- Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an dem bestimmten Ort nach Lage der Umstände, die im öffentlichen Interesse liegen müssen, nicht mehr belassen werden kann.
- Bei Entzug des Grabnutzungsrechtes wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen. Die Kosten hierfür gehen zu Lasten der Gemeinde.
- Grabmale und Gestaltung
(Die §§ 24 bis 29 25 bis 30 dieses Abschnittes gelten nur für den Friedhof)
§ 23 24 Nutzungskonzept Bestattungswald
- Der Bestattungswald bleibt in seinem Erscheinungsbild naturbelassen und darf nicht gestört und verändert werden. Die Pflege erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde; Pflegeeingriffe durch Nutzungsberechtigte oder Dritte sind nicht zulässig.
- Grabschmuck, Kerzen, Grabmale, Gedenksteine, Anpflanzungen und eine Grabpflege im herkömmlichen Sinne sind grundsätzlich untersagt. Eine Grabgestaltung ist nicht erlaubt. Zur Beisetzung ist Blumenschmuck nach Rücksprache einmalig erlaubt und wird von der Gemeinde nach ca. 2-4 Wochen entfernt.
- Die Gemeinde kennzeichnet jede Ruhestätte mit einem einheitlichen Namensschild. Entsprechend den Wünschen des Nutzungsberechtigten werden mit einer einheitlichen Beschriftung darauf zum Beispiel Vor- und Familienname, das Geburts- und Sterbe
jahrdatum sowie weitere persönliche Namenszusätze vermerkt. Anonyme Beisetzungen sind nicht zulässig. Auf dem Schild sind mindestens die Initialen des Vor- und Familiennamens sowie das Geburts- und Sterbedatum anzugeben. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes wird das Namensschild am Baum von der Gemeinde entfernt.
§ 24 25 Erlaubnispflicht für Grabmale und bauliche Anlagen
- Die Errichtung von Grabmalen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
- Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmales oder der baulichen Anlage durch den Grabnutzungsberechtigten bzw. den von ihm beauftragten Steinmetz zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufügen. Dazu gehören:
- Grabmalentwurf bzw. Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßangabe
- die Angabe des Werkstoffes, seine Farbe und Bearbeitung
- Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§
25 und 26 26 und 27 entspricht.
- Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zur entfernen. Kommt dieser der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Gemeinde berechtigt auf seine Kosten das Grabmal zu entfernen.
§ 25 26 Größe von Grabmalen und Einfassungen
- Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes sowie die Höhe von 1,50 m nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
- Die Einfassungen dürfen die Breiten nach §
19 20 nicht überschreiten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Gemeinde.
§ 26 27 Grabgestaltung
- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofes und der Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
- Sie sind so zu gestalten, dass sie in ihrer Form, Größe, Farbe, Bearbeitung sowie ihrem Werkstoff nach nicht verunstaltend wirken.
- Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Zweckbestimmung des Friedhofs im Einklang stehen.
§ 27 28 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
- Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Maßgeblich hierfür ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
- Der Nutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass sich das Grabmal und die sonstigen Grab-einrichtungen in einem verkehrssicheren und ordnungsgemäßen Zustand befinden. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbesondere durch Umfallen des Grabmales oder Abstürzen von Teilen desselben verursacht werden. Die Friedhofsverwaltung kann, wenn sie Mängel in der Standsicherheit feststellt und der Nutzungsberechtigte nach Aufforderung innerhalb einer festzusetzenden Frist nicht das Erforderliche veranlasst, das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten umlegen lassen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise, insbesondere durch Beauftragung der Instandsetzung durch eine fachkundige Person beseitigen. Davon unberührt bleibt das Recht der Gemeinde, im Falle drohender Gefahr ohne vorherige Benachrichtigung das Erforderliche zu veranlassen.
- Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haften für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen entstehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen.
- Grabmale und bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden.
- Grabmale sind innerhalb eines Monats nach Ablauf des Nutzungsrechtes zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen und mit dem bereitgestellten Riesel auszubessern. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde die zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten treffen (Ersatzvornahme
§ 38 39). Grabmale, Einfassungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe in das Eigentum der Gemeinde über.
§ 28 29 Pflege und Instandhaltung der Gräber
- Jede Grabstätte ist spätestens drei Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechtes würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
- Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme
§ 38 39). Werden hierbei die entstehenden Kosten auf Anforderung hin nicht ersetzt, so kann das Nutzungsrecht ohne Anspruch auf Entschädigung sofort als erloschen erklärt werden. Die Gemeinde ist dann berechtigt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein zu entfernen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.
§ 29 30 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Grabbeete inkl. Bepflanzung dürfen nicht höher als 20 cm sein. Die Anlegung von Grabhügeln und Grabplatten ist nicht gestattet.
- Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Gemeinde ausgeführt. Ausnahmen können bei der Gemeinde beantragt werden, sofern benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden.
- Das Anpflanzen andauernder Gehölze (Zwergsträucher, strauch- und baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde.
- Alle gepflanzten Gehölze gehen entschädigungslos in die Verfügungsbefugnis der Gemeinde über, wenn sie vom Nutzungsberechtigten nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
- Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Pflanzen kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durchgeführt (Ersatzvornahme
§ 38 39).
- Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und über den dafür bereitgestellten Grüngutcontainer zu entsorgen. Nicht verrottbare Materialien sind getrennt zu entsorgen bzw. vom Nutzungsberechtigten zurückzunehmen. Das Bayerische Abfallwirtschaftsgesetz, sowie die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Bad Tölz-Wolfratshausen finden entsprechende Anwendung.
- Leichenhaus und Friedhofs-/Bestattungspersonal
§ 30 31 Benutzung des Leichenhauses
- Das Leichenhaus auf dem Friedhof in Steingau und die Kapelle auf dem Friedhof Kreuzbichl dienen der Aufbewahrung der Leichen, bis sie auf dem Friedhof bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung auf dem Friedhof.
- Die Verstorbenen werden im Leichenhaus bzw. in der Kapelle aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- und Leichenschauarztes. Während der Trauerfeier ist der Sarg stets geschlossen.
- Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 Bestattungsverordnung.
§ 31 32 Leichenhausbenutzungszwang
- Jede Leiche der im Gemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach dem Tod in das Leichenhaus bzw. in die Kapelle zu verbringen. Die Nachtstunden von 18.00 – 06.00 Uhr zählen dabei nicht mit.
- Die von einem Ort außerhalb des Gemeindegebietes überführten Leichen sind unverzüglich nach Ankunft in das Leichenhaus bzw. die Kapelle zu verbringen, falls nicht die Bestattung unmittelbar nach der Ankunft stattfindet.
- Vom Benutzungszwang sind ausgenommen, sofern
- Der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u. a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
- die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
- die Leiche in einem Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 Bestattungsverordnung vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden,
- die Aufbahrung von Verstorbenen im behördlich zugelassenen Leichenraum eines privaten Bestattungsunternehmens möglich ist.
§ 32 33 Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 33 34 Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.
§ 34 35 Friedhofs- und Bestattungspersonal
Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt. Die Gemeinde kann mit der Durchführung ihrer hoheitlichen Aufgaben im Zusammenhang mit Bestattungen auf dem Friedhof ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen. Zu den Aufgaben zählen insbesondere:
- das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
- die Überführung des Sarges/der Urne von der Halle/Kapelle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
- das Versenken des Sarges/die Beisetzung von Urnen,
- die Ausgrabung und Umbettung einschließlich notwendiger Umsargungen
- Ordnungsvorschriften
§ 35 36 Öffnungszeiten
- Der Friedhof und der Bestattungswald sind tagsüber geöffnet, und zwar in der Zeit vom 01. April bis 30. September ab 07.00 Uhr und in der Zeit vom 01. Oktober bis 31. März ab 08.00 Uhr. Bei Einbruch der Dunkelheit sind der Friedhof und der Bestattungswald jedoch zu verlassen.
- Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes/des Bestattungswaldes oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
- Bei starkem Wind (ab Windstärke 8 auf der Beaufortskala = 62-74 km/h), Gewitter, Glatteis, Schneeglätte und sonstigen besonderen Gefahrenlagen ist der Bestattungswald geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 36 37 Verhalten auf dem Friedhof und im Bestattungswald
- Jeder Besucher hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern der Bestattungseinrichtungen ist es insbesondere nicht gestattet:
- Tiere mitzubringen oder die Hackschnitzelwege (innere Wege des Bestattungswaldes) mit Pferden zu betreten, ausgenommen sind Blindenhunde, ausgenommen ist ebenfalls das Mitführen von Hunden an der kurzen Leine im Bestattungswald,
- zu rauchen, offenes Feuer zu entzünden und zu lärmen, im Bestattungswald Kerzen aufzustellen (Waldbrandgefahr)
- die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren; Kinderwagen, Rollstühle und vergleichbare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Behinderten sowie von der Gemeinde zugelassene Fahrzeuge (Arbeitsfahrzeuge) sind hiervon ausgenommen,
- Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind und gedruckte Informationen über die Waldruh Dietramszell,
- Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vorgesehenen Plätzen, insbesondere privaten Hausmüll in den bereitgestellten Friedhofscontainern zu entsorgen, im Bestattungswald jeglichen Abfall (auch Zigarettenreste sowie Hundekot und Hundekottüten) zu entsorgen,
- die Friedhofsanlagen/die Bestattungswaldanlagen einschließlich des Geländes, die Gedenkzeichen, Wege, Plätze, Gräber und Anpflanzungen usw. zu beschädigen oder zu verunreinigen, insbesondere Grabmale und Namensschilder zu beschädigen und zu beschmutzen,
- die Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen zu betreten und/oder zu beschädigen,
- die Brunnen und Wasserstellen zu verunreinigen, sowie jede missbräuchliche Nutzung der Wasserleitung,
- der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z. B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße wie auch Gießkannen zwischen den Gräbern aufzubewahren
- an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen oder sonstigen Lärm zu verursachen.
§ 37 38 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
- Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Friedhofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofes nicht beeinträchtigt werden, insbesondere auf Bestattungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.
- Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten (Bestattungsunternehmen, Steinmetz u. ä.) ist – soweit erforderlich – die Benutzung der Friedhofswege mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Transport von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen (Arbeitsfahrzeugen) gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befahren der Wege mit Fahrzeugen untersagen.
- Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit im Friedhof schuldhaft verursachen.
- Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Friedhofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
- Schlussbestimmungen
§ 38 39 Ersatzvornahme
- Die Friedhofsverwaltung kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten.
- Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Gemeinde die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Dabei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht sofort erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 39 40 Haftung
- Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Bestattungseinrichtungen entstehen, sowie für Schäden, die durch Beauftragte dritte Personen oder durch Tiere verursacht werden.
- Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
- Nutzungsberechtigte haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die in Folge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften die Satzung widersprechenden Benutzung entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte oder Handelnde zurück, haften sie als Gesamtschuldner.
§ 40 41 Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung i. V. m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer:
- der Anzeigepflicht nach § 5 nicht nachkommt,
- nicht zugelassene Pflegeeingriffe vornimmt oder das naturbelassene Erscheinungsbild stört oder Grabschmuck, Kerzen, Grabmale und Gedenksteine aufstellt (
§ 23 24),
- ohne Genehmigung Grabmale errichtet oder ändert (
§ 24 25),
- die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§
24 bis 29 25 bis 30 nicht satzungsgemäß vornimmt,
- den Vorschriften über den Benutzungszwang für das Leichenhaus zuwiderhandelt (
§ 31 32),
- den Bestattungswald bei Starkwind, Glatteis, Schneeglätte betritt (
§ 35 36),
- den Vorschriften über das Verhalten auf dem Friedhof/im Bestattungswald zuwiderhandelt (
§ 36 37).
§ 41 42 Entwidmung
Der Bestattungswald kann aus zwingendem öffentlichem Interesse entwidmet werden. Die Absicht der Entwidmung ist öffentlich bekannt zu machen.
§ 42 43 Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
§ 43 44 Inkrafttreten
- Diese Satzung tritt am
01.08.2020 01.04.2023 in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen vom
01.08.2001 14.07.2020 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 26.11.2020 außer Kraft.
GEMEINDE DIETRAMSZELL
Dietramszell,
Josef Hauser
Erster Bürgermeister