Datum: 11.02.2025
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Vereinsheim Humbach
Gremium: Gemeinderat
Körperschaft: Gemeinde Dietramszell
Öffentliche Sitzung, 19:30 Uhr bis 21:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung
Öffentliche Sitzung
Sitzungsdokumente öffentlich
Download Bekanntmachung GR 11.02.2025.pdf
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1. Einverständnis Tagesordnung
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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1 | |
Beschluss
Mit der Tagesordnung besteht Einverständnis.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 15, Dagegen: 0
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2. Aktuelles
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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Sachverhalt Gemeindeblatt
Amtliche Bodenschätzung – Gemarkung Baiernrain:
In der Gemarkung Baiernrain findet ab Februar 2025 bis ca. August 2025 eine amtliche Bodenschätzung statt. Der Zweck dieser Schätzung ist es, für die Besteuerung der landwirtschaftlich nutzbaren Flächen des Bundesgebietes einheitliche Bewertungsgrundlagen zu schaffen und Basisdaten für Bodenschutz und Bodeninformation zu liefern.
Nähere Informationen sind den als Anhang beigefügten beiden Schreiben des Finanzamtes Wolfratshausen-Bad Tölz zu entnehmen.
Nutzungsaufstellung für die Leonhardikirche:
Der 1. BGM Hauser stellt die Nutzungsaufstellung 2024 für die Leonhardikirche in Dietramszell vor. Laut dem Verein zur Erhaltung der Leonhardikirche in Dietramszell fanden im Jahr 2024 17 Hochzeiten, 11 Taufen, 16 standesamtliche Trauungen, 5 Gottesdienste bzw. Andachten, 3 Konzerte, 4 Kirchenführungen, 3 Vorstandssitzungen, 1 Adventsmusi, 1 Trauerfeier, 6 Sonstige Veranstaltungen (Chorproben) und 5 Treffen der Radlergruppe statt. Insgesamt erfolgten somit 72 Nutzungen.
Bundestagswahl am 23.02.2025:
Erster Bürgermeister Hauser gab einen Einblick zum Stand der aktuellen Arbeiten unseres Wahlamtes zur diesjährigen Bundestagswahl am 23.02.2025. In diesem Zusammenhang gab der 1. BGM Hauser kund, dass an 4377 Wahlberechtigte in der Gemeinde, Wahlbenachrichtigungen verschickt wurden. Es wurden 2217 Briefwahlunterlagen aus- und zugestellt. 537 Briefwähler haben zum heutigen Stand bereits ihre Stimme abgegeben. Die Gemeinde verfügt aktuell über 54 Wahlhelfer. Die Zahl der wahlberechtigten Auslandsdeutschen, welche ihren letzten Wohnort in Dietramszell hatten liegt aktuell bei insg. 18 Personen. Davon leben derzeit 6 in Österreich, 4 in der Schweiz, 3 in Frankreich, 2 in Schweden und jeweils 1 Person in Großbritannien, Spanien und Montenegro. Auch Urlauber aus Dietramszell haben um Zusendung der Wahlunterlagen gebeten. Diese Unterlagen werden jetzt nach Indien, Neuseeland, Frankreich, Spanien, Schweden und Österreich verschickt.
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2.1. Aktuelles in Bildern
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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2.1 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Der Erste Bürgermeister Josef Hauser berichtet an Hand von Bildern über die Erweiterungsarbeiten der Fa. Kreitmair auf ihrem Firmengelände und über den Stand der Elektro-, Spengler und Fliesenarbeiten in der Isarstr. 24 in Ascholding wo zwei Gemeindewohnungen entstehen. Weiter werden Bilder gezeigt zum Stand der Arbeiten im Kindergartenweg 8 in Linden wo 3 Gemeindewohnungen entstehen. Betrachtet wird hier der Einbau des neuen Treppenhauses, mit neuer Kellertreppe, der Einbau von Tragwänden sowie der Umzug der Feuerwehrsirene, welche auf einen Mast auf dem Bolzplatz aufgebaut werden soll.
Weiter werden Bilder über den neuen biegsamen Poller vor dem Kloster, über den Einbau der Schallschutzdecke im Kindergarten Linden, über den abgebauten Gartenzaun am Kindergarten Linden, über den Neugeborenen-Empfang im Gasthof Geiger in Humbach, über den Besichtigungstag in der neuen Asylunterkunft (Gebäude ehem. Öko-Akademie), über die eingeführte Geschwindigkeitsreduzierung auf 50 kmh vor dieser Asylunterkunft, über den neuen Besprechungstisch im Bürgermeisterbüro, welcher aus einer Dietramszeller Esche durch den Bauhof angefertigt wurde, über den Wasserleitungsrohrbruch zwischen Manhartshofen und Punding, über die Straßenabflussfreilegung am Sportgelände in Ascholding, über das vom Verein Füreinander Miteinander gespendete neue blaue Sofa in der Bücherei, über die Steigleitungsertüchtigung im „D“-Bau der Schule, über den neuen Raum der Mittagsbetreuung, über die Baumentfernung an der Laufbahn des Schulsportplatzes, sowie vor dem Rathaus, über den erfolgreichen Tag der offenen Rathaustüre mit den Wunschzetteln der Schulkinder der 4 Klassen und über die Sachbeschädigung am Buswartehäusel in Unterleiten gezeigt.
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3. Genehmigung der öffentlichen Sitzungsniederschrift vom 07.01.2025
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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3 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Die öffentliche Sitzungsniederschrift vom 07.01.2025 wird genehmigt.
Beschluss
Die öffentliche Sitzungsniederschrift vom 07.01.2025 wird genehmigt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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4. Wegfall des Geheimhaltungsgrundes nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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Sachverhalt Gemeindeblatt
Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse sind der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sobald die Gründe der Geheimhaltung weggefallen. Diese sind aus der nichtöffentlichen GR-Sitzung am 03.12.2024:
TOP 5.1: Anpassung Reinigungsbedarf Rathaus
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt die Annahme des neuen Angebotes der Fa. HDH Schuster vom 04.11.2024 für den Bereich Rathaus.
Abstimmung: 18:0
TOP 7: 17er Oberlandenergie - Genehmigung Kapitalerhöhung
Beschluss:
Der Gemeinderat Dietramszell kennt und genehmigt unwiderruflich und vorbehaltlos den gesamten Inhalt der Urkunde der Notarin Elisabeth Lommer in Weilheim i. OB vom 24.10.2024, UVZ-Nr. L 1655/2024.
Abstimmung: 18:0
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5. Neuwahl des Kommandanten und Stellvertrers des Kommandanten der Freiwiligen Feuerwehr Linden - Bestätigung durch den Gemeinderat
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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beschließend
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Sachverhalt Gemeindeblatt
Am 06.01.2025 fanden im Rahmen der Jahreshauptversammlung die turnusgemäßen Neuwahlen des Kommandanten und des Stellvertreters des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Linden statt. Dabei wurde Florian Liebhart zum Feuerwehrkommandanten und Michael Gruber zu seinem Stellvertreter gewählt.
Gemäß Art. 8 Abs. 4 Bayerisches Feuerwehrgesetztes (BayFwG) ist die Bestätigung der Gewählten durch die Gemeinde im Benehmen mit dem Kreisbrandrat erforderlich.
Die Stellungnahme des Kreisbrandrats ist am 09.01.2025 eingegangen. Es werden keine Einwände seitens des Kreisbrandrates, Erich Zengerle, erhoben, da die Voraussetzungen von Herrn Florian Liebhart und Herrn Michael Gruber erfüllt sind. Beide haben bereits alle erforderlichen Lehrgänge besucht.
Diskussionsverlauf
Erster Bürgermeister Hauser bedankte sich bei Florian Liebhart und Michael Gruber dass sie sich für die Funktionen als Erster Kommandant sowie als stellvertretender Kommandant zur Verfügung gestellt haben und Verantwortung für den sehr wichtigen Bereich bei der Freiwilligen Feuerwehr übernehmen. Dieses ehrenamtliche Engagement ist gar nicht hoch genug einzuschätzen. Der Erste Bürgermeister wünschte Ihnen immer gute Entscheidungen und dass sie allzeit gesund von ihren Einsätzen zurückkehren mögen.
Beschluss
Der Gemeinderat bestätigt gemäß Art.8 Abs.4 BayFwG die Wahl von Florian Liebhart zum Kommandanten sowie die Wahl von Michael Gruber zum Stellvertreter des Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Linden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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6. Vorstellung Partnerschaftsverein
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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Sachverhalt Gemeindeblatt
Frau Sabine Palffy vom Partnerschaftsverein berichtet wie über den geplanten Ablauf der Besuch der französischen Freunde vom 10. bis 14.07.2025.
Hierbei geht Sie auch auf die Geschichte des Vereins kurz ein. Diesen gibt es seit 1984, also bereits seit 40 Jahren. Der Verein ist ein gutes Beispiel für das lebendige Europa. Gerne können sich Interessierte für eine Mitgliedschaft im Verein melden. Hierzu verweist Frau Palffy an das Rathaus sowie an die Möglichkeit der Teilnahme an dem regelmäßigen Stammtischtreffen.
Aktuell geht Frau Palffy von ca. 60 Personen aus, welche im Rahmen des Besuchs in der Gemeinde Dietramszell bei Gastfamilien untergebracht werden müssten. Derzeit liegen bereits 30 Rückmeldungen aus Frankreich vor. Aus diesem Grund wirbt Frau Palffy um Unterbringungsmöglichkeiten bei Gastfamilien. Wer Lust hat Gäste aufzunehmen soll sich bitte beim Verein melden. Der maximale Unterbringungszeitraum liegt bei 5 Übernachtungen im Zeitraum von Donnerstag bis Dienstag. Hierbei ist angedacht, dass der Sonntag zur freien Verfügung stehen soll.
Bei dem Besuch soll der Französische Brauch Aufstellen eines Brautbaumes stattfinden. Dabei geht es um eine fiktive Hochzeit und dem dazugehörigen Fest.
Der Erste Bürgermeister Hauser bringt mit drei Schlagwörtern die gewünschte Einstellung zu diesem Partnerschaftsaustausch auf den Punkt. Es braucht Gute Laune, eine Unterkunft und ein Brautpaar, dann gelingt das Fest.
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7. Unterfinanzierung der gemeindlichen Kindertagesstätten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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beschließend
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Sachverhalt Gemeindeblatt
Nach der Web-Kalkulation ist das Defizit im Jahr 2023 um 313.652,41 € gestiegen. Das neue Defizit beträgt 1.361.668,63 €. Aufgrund des wieder gestiegenen Defizits im Bereich der Kindergärten schlägt die Verwaltung für den Krippenbereich von 20,- € und im Kindergarten um 25,- € vor.
Diskussionsverlauf
GR Gröbmaier verwies auf die Kostenerhöhungen im Kindergarten Linden sowie auf die hohen Bewirtschaftungskosten im Kindergarten Dietramszell und schlug vor, dass die Gemeindeverwaltung ein Konzept zur Kostenreduzierung erarbeiten soll. Auch soll eine Vertagung des TOPs bis Juni 2025 erfolgen, weil bis dahin die Zahlen für das Jahr 2024 vorliegen sollten. 1. BGM Hauser gab zu verstehen, dass der Kindergarten Dietramszell nicht in einem gemeindeeigenen Gebäude untergebracht ist und es deshalb keine Möglichkeit für die Senkung der Bewirtschaftungskosten gibt.
GR Heuschneider teilte mit, dass derzeit drei seiner Kinder in den Kindergärten sind und lobte die gemeindlichen Kindergärten und verwies auf die hohe Qualität welche die Kindergärten anbieten. Desweitern sieht er die Gebührenanpassung in einem adäquaten Rahmen und für angemessen.
Beschluss 1
GR Gröbmaier stellt einen Antrag auf Vertagung des Tagesordnungspunktes bis zur Juni-Sitzung 2025 des Gemeinderats, da bis dahin die tatsächlichen Zahlen für das Jahr 2024 vorliegen sollten.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 3, Dagegen: 14
Beschluss 2
GEBÜHRENSATZUNG
Satzung
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätten (Kindertagesstätten-Gebührensatzung) vom 01.09.2025
Auf Grund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Dietramszell folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertagesstätten.
§1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der Kindertagesstätten Benutzungsgebühren.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personensorgeberechtigten des Kindes, das die Kindertagesstätte besucht. Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Gebührentatbestand
- Benutzungsgebühren werden für 11 Monate für den regelmäßigen Besuch der Kindertagesstätte erhoben. Der August ist beitragsfrei.
Die Gebührenpflicht besteht im Fall einer vorübergehenden Erkrankung, Urlaub oder sonstiger Abwesenheit fort. Eine Ausnahme besteht, wenn das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertagesstätte entlassen wird.
Die Gebührenpflicht entfällt für das restliche Jahr, wenn Kinder gegenüber der Kindertagesstätten Leitung schriftlich abgemeldet werden. Die Abmeldung wird jedoch erst nach Ablauf einer Kündigungszeit von 4 Wochen zum Monatsende wirksam.
§4
Höhe der Gebühr
(1) Die Gebühr beträgt monatlich (11 Monate) für die
- Kinder der Kinderkrippe (1 bis 3 Jahre)
Mehr als 3 bis einschl. 4 Std. täglich Mehr als 4 bis einschl. 5 Std. täglich Mehr als 5 bis einschl. 6 Std. täglich Mehr als 6 bis einschl. 7 Std. täglich Mehr als 7 bis einschl. 8 Std. täglich Mehr als 8 bis einschl. 9 Std. täglich
310,00 €
341,00 €
372,00 €
403,00 €
434,00€
465,00 €
Vollendet das Kinderkrippenkind während des Kinderkrippenjahres, zwischen den Monaten Januar bis Juni das 3. Lebensjahr und verbleibt in der Krippe, wird ab dem Folgemonat ein Zuschuss in Höhe von 100 € durch die Gemeinde gewährt.
- Kinder der Kindergärten
Mehr als 4 bis einschl. 5 Std. täglich Mehr als 5 bis einschl. 6 Std. täglich Mehr als 6 bis einschl. 7 Std. täglich Mehr als 7 bis einschl. 8 Std. täglich Mehr als 8 bis einschl. 9 Std. täglich
164,10€
181,10€
198,10€
215,10€
232,10 €
- Neben den Gebühren sind ein monatliches Spielgeld (11 Monate) in Höhe von 10,00 € und ein monatliches Getränkegeld (11 Monate) in Höhe von 6,00 € zu entrichten.
- Die Kosten für die 11-monatige Essenspauschale werden gemäß der gültigen Preisliste, welche in Form der Nebenabsprache zum Mittagessen mit dem Betreuungsvertrag ausgehändigt wird, weitergegeben.
- Kurzzeitbuchungen (Zeitraum mind. 15 Tage bis max. 3 Monate) für Kinder mit Wohnsitz innerhalb von Bayern werden gemäß den oben erhobenen Gebühren abgerechnet. Für Kinder mit Wohnsitz außerhalb von Bayern, fällt zusätzlich eine Betreuungspauschale in Höhe von 30 € / Monat an. Bei Kurzzeitbuchungen werden mind. 1 Monat, max. 3 Monate abgerechnet.
- Umbuchungen sind zweimal jährlich, im September und Februar möglich. Auf Antrag kann einer von den Zeitpunkten abweichenden Umbuchung stattgegeben werden, wenn triftige Gründe vorliegen. Bei Umbuchungen der täglichen Betreuungszeit unter dem laufenden Kindertagesstätten Jahr wird eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erhoben. Ein Wechsel der Betreuungsbuchung zu Beginn des neuen Kindertagesstätten Jahres ist kostenfrei.
- Bei tatsächlicher Aufnahme wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 20,00 € fällig. Bei gleichzeitig aufzunehmenden Geschwisterkindern wird die Gebühr nur einmal berechnet.
- Pro Kindertagesstätten Jahr wird eine Verbrauchsgebühr in Höhe von 25,00 € pro Kind für Hygieneartikel fällig.
Sonstige Abweichungen von der Gebührensatzung oder Sonderbuchungszeiten müssen mit der Einrichtungsleitung besprochen und anschließend durch den Träger und Gemeinderat genehmigt werden.
(2) Jährlich im Januar findet eine Betrachtung des Defizits der gemeindlichen Kindertagesstäten statt. Diese wird im öffentlichen Teil der Sitzung des Gemeinderates behandelt und kann eine Erhöhung der Gebühren zur Folge haben. Der Elternbeirat wird rechtzeitig über den Sachverhalt informiert und angehört.
§5
Gebührenermäßigung gemäß Freistaat Bayern
Für zuschussberechtigte Kinder wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss auf den Gebührensatz nach § 4 und § 6 angerechnet. Dies entspricht bei 11 Monaten Beitragserhebung einem Zuschuss in Höhe von 109,10 € monatlich. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.
§6
Ermäßigung
- Bei parallel in der Einrichtung anwesenden Geschwisterkindern, wird ab dem 2. Kind die jeweilige Gebühr um 20,00 € ermäßigt.
- Auf Antrag kann einkommensschwachen Familien und Alleinerziehende mit Kind (Sozialhilfe- und Wohngeldempfängern) Ermäßigung bzw. Befreiung gewährt werden. Die Übernahme von Teilbeträgen oder der Kosten erfolgt ab Eingang der Antragstellung beim Amt für Jugend und Familie.
§7
Entstehen der Gebührenschuld, Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht mit der Aufnahme des Kindes in der Kindertagesstätte. Vorübergehende Abwesenheit lässt die Gebührenpflicht unberührt. Die Benutzungsgebühr ist auch für die Ferienzeit und bei behördlicher Schließung von weniger als einem Monat zu bezahlen.
- Bei Aufnahme während des Betreuungsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
Im Rahmen der schrittweisen Eingewöhnung kann eine stundenaufbauende und gestaffelte Aufnahme notwendig werden. Die Gebühren für den Monat deEingewöhnung werden im vollen Umfang der regulär gewählten Buchungskategorie fällig, auch im Falle einer abgebrochenen Eingewöhnung.
- Die Kindertagesstätte kann auf Anordnung vom Gesundheitsamt oder in Fällen von höherer Gewalt sofort oder aus anderen wichtigen Gründen nach mindesten acht wöchiger vorheriger Ankündigung geschlossen werden. In diesen Fällen haben die Personensorgeberechtigten keinen Anspruch auf Aufnahme des Kindes in eine andere Einrichtung oder auf Schadensersatz. Im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten wird den Personensorgeberechtigten für Ihre Kinder der Besuch einer anderen Einrichtung oder die Nutzung einer anderen Betreuungsform angeboten, wenn diese es wünschen.
- Die Gebühr ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen und wird im Lastschriftverfahren eingezogen.
- Nimmt das Kind am Mittagessen teil, gilt folgendes:
- Die Essensgebühr im Sinn von § 4 Buchstabe d) entsteht erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme am Essen, im Übrigen fortlaufend mit Beginn des Monats, wenn nicht eine Abbestellung gemäß Absatz 3 Buchstabe b) erfolgt.
- Das Mittagessen kann nur im Voraus, gemäß gewählter Pauschale für einen Monat bestellt werden. Änderungen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens 2 Wochen vor Ende des Monats gemeldet werden. Bei Abwesenheiten des Kindes ab 2 Wochen am Stück kann das Essensgeld erstattet werden. Voraussetzung ist die rechtzeitige Abmeldung vom Essen 2 Wochen vor Beginn der Abwesenheit. In anderen Fällen muss die Essensgebühr bezahlt werden, auch wenn das Kind nicht am Essen teilgenommen hat. Die Essensgebühr wird monatlich im Voraus gemäß der gewählten Pauschale angerechnet.
§8
Auskunftspflichten
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderungen Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).
§9
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2024 außer Kraft.
Dietramszell, ______________________
Josef Hauser
1.Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
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8. Anpassung der Benutzungssatzung der gemeindlichen Kindertagesstätten
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
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ö
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beschließend
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8 | |
Beschluss
BENUTZUNGSSATZUNG
für die Kindertagesstätten der Gemeinde Dietramszell (Kindertagesstättenbenutzungssatzung) vom 01.09.2025
Auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Gemeinde folgende Satzung:
Satzung über die Benutzung der Kindertagesstätten der Gemeinde Dietramszell nach dem BayKiBiG.
§1
Trägerschaft und Rechtsform
Die Gemeinde Dietramszell ist Trägerin mehrerer nach Art. 3 Abs. 1 BayKiBiG anerkannten Kindertagesstätten. Die Kindertagesstätten werden von ihr als öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Art. 21 GO auf öffentlich rechtlicher Grundlage betrieben.
§2
Aufgaben und Verwaltung der Kindertagesstätte
- Die Kindertagesstätte ist eine Einrichtung im vorschulischen Bereich. Sie dient der Erziehung und Bildung überwiegend der Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht. Zu diesem Zweck wird ihr ausreichend pädagogisches Fach- und Hilfspersonal beigegeben.
Die Kindertagesstätte hat gemäß Art. 14 Abs. 3 BayKiBiG einen Elternbeirat einzurichten, der die in Art. 14 Abs. 4 BayKiBiG genannten Aufgaben erfüllt.
- Die Verwaltungsgeschäfte der Kindertagesstätte obliegt der Gemeindeverwaltung.
§3
Aufnahmebestimmungen
- In die Kindertagesstätte werden nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 nur Kinder aufgenommen, die ihren Wohnsitz in der Gemeinde haben.
- Die Aufnahme in die Kindertagesstätte erfolgt im Rahmen der verfügbaren Plätze, sowie nach vorhandenen Personal- und Raumangebot. Sind nicht genügend freie Plätze vorhanden, so werden die Plätze dem Alter entsprechend, in absteigender Reihenfolge vergeben. Innerhalb einer Dringlichkeitsstufe erfolgt die Aufnahme in der Reihenfolge der Anmeldungen.
- In begründeten Ausnahmefällen können Kinder, die ihren Wohnsitz nicht in der Gemeinde Dietramszell, sondern in umliegenden Gemeinden haben, widerruflich in die Kindertagesstätte aufgenommen werden, wenn noch Platz vorhanden ist und auch keine weiteren Anmeldungen für Kinder aus dem Dietramszeller Gemeindebereich vorliegen. Der Aufnahmeantrag der Personensorgeberechtigten muss online über das Bürgerservice-Portal erfasst werden; er ist mit einer Stellungnahme der Kindertagesstätte an den Träger der Kindertagesstätte weiterzuleiten, welcher dann die Entscheidung über eine mögliche Aufnahme trifft. Die Aufnahme kann zum Ende eines Kindertagesstätten Jahres, jedoch spätestens am 15. Juni des lfd. Jahres widerrufen werden.
- Die gemeinsame Sorge der Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, tritt nicht automatisch mit der Geburt des Kindes ein. Die Mutter hat grundsätzlich die elterliche Sorge allein (§ 162a Abs. 2 BGB). Ausnahme: Die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung) oder sie sind verheiratet (§ 1626a Abs.1 Nr.1 und Nr.2 BGB). Die entsprechende Sorgeerklärung ist bei nicht verheirateten Eltern beim Aufnahmegespräch vorzulegen, da sonst vom alleinigen Sorgerecht der Mutter auszugehen ist. Der Vater ist somit ohne Zustimmung der Mutter weder abholberechtigt noch erhält er Auskunft über den aktuellen Entwicklungsstand des Kindes. Der Nachweis der Sorgeerklärung ist ebenfalls bei getrenntlebenden Eltern notwendig.
Sollten die von den Personensorgeberechtigten zu unterzeichnenden Buchungsbelege sowie ggf. Sorgeerklärung, Negativbescheid etc. (als notwendiger Vertragsbestandteil) bis zum Datum des tatsächlichen Starts des Kindes der Einrichtungsleitung nicht vollständig vorliegen, kann eine Aufnahme des Kindes zu diesem Zeitpunkt verweigert werden.
§4
An- und Abmeldung
- Die An- und Abmeldung erfolgt online über das Bürgerservice-Portal durch die Personensorgeberechtigten (Personensorgeberechtigter ist im Sinne dieser Satzung, wem nach dem bürgerlichen Recht die Personensorge des Kindes obliegt).
- Die Anmeldung erfolgt jedes Jahr für das kommende Kindertagesstätten Jahr, in der Regel im Februar des Jahres. Vom genauen Zeitpunkt werden die Personensorgeberechtigten alljährlich durch ortsübliche Bekanntmachung in Kenntnis gesetzt und auf der Seite des Bürgerservice-Portals informiert. Eine spätere Anmeldung während des Kindertagesstätten Jahres ist möglich, wird jedoch nachrangig behandelt.
- Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, bei der Anmeldung Angaben zur Person zu machen, soweit diese für die Aufnahme nach§ 3 erforderlich sind. Auf Anforderung sind entsprechende Belege beizubringen.
- Jede Anmeldung wird in einer Anmeldeliste vermerkt, sofern die Voraussetzungen für eine Aufnahme für das kommende Kindertagesstätten Jahr gegeben sind.
- Beim Fernbleiben von der Kindertagesstätte auf voraussichtlich längere Dauer, insbesondere bei längerer Krankheit, oder beim Vorliegen sonstiger Gründe, insbesondere bei Wegzug, sind die Kinder rechtzeitig abzumelden.
§5
Aufnahme
- Über die Aufnahme der angemeldeten Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Fachbereichsleitung im Benehmen mit den Leitungen. Die Gründe für die getroffene Entscheidung sind festzuhalten. Die Personensorgeberechtigten werden von der Aufnahme bzw. von der Nichtaufnahme baldmöglichst verständigt. Die Anmeldung erfolgt ausschließlich online über das Bürgerservice Portal. In diesem Postfach erhalten die Eltern auch alle Informationen über die Platzvergabe. Es ist ein Antwortschreiben innerhalb einer Frist nach Platzvergabe an die Einrichtung zurück zu senden, ob der Platz weiterhin benötigt wird. Sollte die Rückmeldung nicht innerhalb der im Antwortschreiben genannten Frist erfolgen, erlischt der Rechtsanspruch auf einen Platz.
- Kinder, die mangels freier Plätze nicht aufgenommen werden können, werden in eine Vormerkliste eingetragen. Für die Vergabe freiwerdender Plätze gelten die
§§ 3, 4 und 5 entsprechend.
- Die Anmeldung ist immer zum Ersten eines Monats möglich.
§6
Öffnungszeiten
- Folgende Öffnungszeiten werden angeboten:
Kindertagesstätte Ascholding, Eglinger Str. 3 Mo - Do 7.30 Uhr- 16.00 Uhr
Freitag 7.30 Uhr-14.30 Uhr
Kindertagesstätte Linden, Kindergartenweg 10, Mo - Do 7.30 Uhr- 16.00 Uhr
Freitag 7.30 Uhr- 14.30 Uhr
Kindertagesstätte Dietramszell, Klosterplatz 1/Am Richteranger 20 Mo - Do 7.30 Uhr - 16.00 Uhr
Freitag 7.30 Uhr- 14.30 Uhr
- Die Kernzeit für alle Kindergartengruppen ist von 8.30 - 12.30 Uhr, verteilt auf 5 Tage in der Woche.
Die Kernzeit für alle Krippengruppen ist von 8.45 - 11:45 Uhr, verteilt auf 4 aufeinanderfolgende Tage in der Woche.
Das Bringen und Holen soll nicht in der Kernzeit, die der pädagogischen Arbeit zur Verfügung steht, stattfinden. So sollen Besprechungen mit dem Personal der Kindertagesstätten außerhalb der Kernzeit stattfinden.
- Die weiteren Buchungszeiten sind wie folgt gestaffelt:
Mindestbuchungszeit - pädagogische Betreuung (für Kitakinder)
- bis einschl.4 Stunden Buchungszeit (nur für Krippenkinder)
- bis einschl. 5 Stunden Buchungszeit (für Kiga- und Krippenkinder)
- bis einschl. 6 Stunden Buchungszeit (für Kiga- und Krippenkinder)
- bis einschl. 7 Stunden Buchungszeit (für Kiga- und Krippenkinder)
- bis einschl. 8 Stunden Buchungszeit (für Kiga- und Krippenkinder)
- bis einschl. 9 Stunden Buchungszeit (für Kiga- und Krippenkinder))
Die Öffnungszeiten können mit der Einrichtungsleitung und dem Elternbeirat dem jeweiligen Bedarf angepasst werden.
- An gesetzlichen Feiertagen und während der folgenden Zeiten bleibt die Kindertagesstätte geschlossen:
- während der Sommerferien, immer die zweite, dritte und vierte Woche des Monats August
- während der Weihnachtsferien, ab dem 24. Dezember bis einschließlich 6. Januar
Zusätzliche Schließungen werden in Absprache mit der jeweiligen Einrichtungsleitung und dem Elternbeirat rechtzeitig festgelegt und bekannt gegeben.
§7
Eingewöhnung
- Während der Eingewöhnungszeit (max. 3 Monate) verpflichten die Eltern sich, ihr Kind in Absprache mit den pädagogischen Fachkräften in die Kindertagesstätte zu begleiten bzw. von einer Bezugsperson des Kindes begleiten zu lassen. Die Eltern verpflichten sich weiter, sich im Rahmen der Eingewöhnung an die Vorgaben der pädagogischen Fachkräfte zu halten. Die Kindertagesstätten weist darauf hin, dass nicht absehbar ist, wie lange die Eingewöhnung des Kindes dauert, und dass eine Eingewöhnung auch scheitern kann, sodass keine Betreuung in der Kindertagesstätte stattfinden kann.
- Es wird außerdem explizit darauf hingewiesen, dass auch ein interner Wechsel von der Krippe in den Kindergarten eine neuerliche Eingewöhnungszeit bedingt.
§8
Verpflegung
- Es wird ein warmes Mittagessen angeboten (Extrabuchung). Der Träger übernimmt keine Haftung für die ausgegebenen Speisen.
Für das Mittagessen ist gern. der aktuell gültigen Gebührensatzung eine monatliche Pauschale (11 Monate) zu entrichten. Die Kosten sind von den Personensorgeberechtigten zu tragen.
§9
Besuchsregeln und Aufsichtspflicht
- Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind die Kindertagesstätte regelmäßig besucht. Die jeweiligen Öffnungszeiten sind einzuhalten. Kann das Kind die Gruppe nicht besuchen, ist die Einrichtungsleitung unverzüglich zu verständigen. Die Kinder dürfen nur von den Personensorgeberechtigten oder den schriftlich bevollmächtigten Personen von der Kindertagesstätte abgeholt werden. Bevollmächtigte Personen müssen dabei mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Dem pädagogischen Personal bleibt es vorbehalten zu prüfen, ob die abholende Person befähigt ist, für das Wohl des Kindes zu sorgen.
- Die Aufsichtspflicht des Kindertagesstätten Personals beginnt mit der Übergabe des Kindes an das pädagogische Personal der Kindertagesstätte und endet mit der Übergabe des Kindes an den Abholberechtigten. Auf dem Weg zur und von der Kindertagesstätte obliegt die Aufsichtspflicht den Personensorgeberechtigten.
§10
Ausschluss eines Kindes vom Besuch der Kindertageseinrichtung
- Ein Kind kann vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen werden, wenn
- es wiederholt (mehr als 3 x) unentschuldigt gefehlt hat,
- die Personensorgeberechtigten wiederholt und nachhaltig gegen Regelungen der Betreuungsvereinbarungen verstoßen, insbesondere die vereinbarten Betreuungszeiten nicht eingehalten werden (z.B. regelmäßiger Besuch, pünktliches Abholen und Bringen der Kinder)
- das Kind wiederholt und nachhaltig gegen Regeln der Betreuung verstößt,
- das Kind aufgrund schwerer Verhaltensauffälligkeiten sich oder andere gefährdet oder den Verhältnissen der Hygiene nicht entspricht,
- die Personensorgeberechtigten Ihre Mitwirkungspflichten laut gesetzlichen Bestimmungen (insbes. lfSG) oder dieser Satzung wiederholt und nachhaltig nicht nachgekommen sind,
- die Personensorgeberechtigten Ihre Mitwirkungspflichten in Zusammenarbeit mit der Leitung oder dem Personal (z.B. Rückgabe von Buchungsvereinbarungen, Vorlage von Sorgerechtserklärungen etc.) nicht nachkommen, insbesondere richtige und vollständige Angaben zu machen,
- die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für zwei Monate im Rückstand sind.
- Der Ausschluss ist unter Fristsetzung vorher anzudrohen.
- Bei Änderungen der Buchungsbelege im laufenden Kindertagesstätten Jahr sind diese innerhalb einer Frist von 2 Wochen vollständig und unterzeichnet an die Einrichtungsleitung zurück zu geben. Das Fehlen der Buchungsbelege als notwendiger Vertragsbestandteil, kann dazu führen, dass die neuen Buchungszeiten nicht genutzt werden dürfen.
- Die Entscheidung über den endgültigen oder vorübergehenden Ausschluss trifft der Bürgermeister mit der Einrichtungsleitung. Der Ausschluss ist schriftlich zu verfügen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
- Ist ein Kind vom weiteren Besuch der Kindertagesstätte ausgeschlossen worden, so ist nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 ein anderes Kind aufzunehmen.
§11
Sprechzeiten und Elternabende
- Während der Öffnungszeiten nach § 6 Ziffer. 1 sollen Besprechungen mit der Kindertagesstätte unterbleiben. Gelegenheit dazu besteht beim Bringen der Kinder sowie nach Vereinbarung mit der Gruppen- oder Einrichtungsleitung.
- Elternabende sollen mindestens zweimal im Kindertagesstätten Jahr (01.09.- 31.08.) stattfinden.
§12
Medikamentenvergabe, Krankheit und Anzeige
- Das Personal der Kindertagesstätte darf dem Kind grundsätzlich keine Medikamente verabreichen, außer es dient einer lebensrettenden Maßnahme. Dies ist durch ein ärztliches Attest zu belegen.
- Benötigt ein Kind regelmäßig Medikamente, kann im Einzelfall mit den Personensorgeberechtigten eine entsprechende schriftliche Ausnahmevereinbarung getroffen werden, um dem Kind die Teilnahme an der Betreuung in der Kindertagesstätte zu ermöglichen.
- Kinder, die erkrankt sind, dürfen die Kindertagesstätte während der Dauer Ihrer Erkrankung nicht besuchen.
- Erkrankungen sind der Leitung der Kindertagesstätte unverzüglich, möglichst unter Angabe des Krankheitsgrundes mitzuteilen; die voraussichtliche Dauer der Erkrankung soll angegeben werden.
- Leidet ein Kind an einer ansteckenden Krankheit gemäß §34 Abs. 1 bis 3 Infektionsschutzgesetz (lfSG) oder an dem Befall von Läusen, ist die Kindertagesstätte von der Erkrankung und der Art der Erkrankung unverzüglich zu unterrichten (§34 Abs. 5 lfSG). Gleiches gilt, wenn Familienmitglieder oder ein Mitglied der Wohngemeinschaft des Kindes an einer ansteckenden Krankheit leiden. In Fällen von besonders schwerwiegenden Erkrankungen, kann ein negatives Attest bei Wiedereintritt in die Kindertagesstätte verlangt werden.
- Personen die an einer ansteckenden Krankheit leiden, dürfen Räume der Kindertagesstätte nicht betreten.
§13
Unfallversicherungsschutz
- Aufgenommene Kinder stehen kraft Gesetzes nach SBG VII §2 Abs. 1 Nr. 8a unter Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach sind die Kinder auf dem direkten Weg zur und von der Kindertagesstätte, während des Aufenthaltes in der Kindertagesstätte sowie während Veranstaltungen der Kindertagesstätte unfallversichert. Die Personensorgeberechtigten haben Unfälle auf dem Weg unverzüglich der Kindertagesstätten Leitung mitzuteilen.
§14
Haftung
- Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der Kindertagesstätten entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
- Außerhalb der Öffnungszeiten findet keine Aufsicht statt.
- Unbeschadet von Abs. 1 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus der Benutzung der Betreuung in der Kindertagesstätte ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die durch Dritte verursacht werden.
- Für mitgebrachte Gegenstände, die das Kind dem Personal nicht zur Aufbewahrung übergibt, kann nicht gehaftet werden. Für Verlust, Verwechselung oder Beschädigung der Garderobe und der Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen.
- Bei mutwilliger Beschädigung des Eigentums der Kindertagesstätte haben die Personensorgeberechtigten Schadensersatz zu leisten. Privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten bleiben hiervon unberührt.
§15
Datenschutz
- Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Gemeinde Dietramszell und über Ihr Recht nach dem Bayerischen Datenschutzgesetz und der Datenschutzgrundverordnung sowie über Ihre Ansprechpartner/innen in Datenschutzfragen, entnehmen Sie bitte den Informationsschreiben der Verwaltung. Die Informationen finden Sie unter http://www.dietramszell.de/index.php/kontakt-links/datenschutzhinweise
Alternativ erhalten Sie diese auch bei der Verwaltung der Gemeinde Dietramszell.
- Die in dieser Satzung beschriebene Datenverarbeitung erfolgt nach den jeweils gültigen Rechtsgrundlagen (BayDSG i.V.m. der DSGVO) und ausschließlich zu dem in der Satzung festgelegten Zweck. Eine Zweckänderung bedarf ausdrücklich der Einwilligung des Betroffenen.
§16
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.09.2024 außer Kraft.
Dietramszell, GEMEINDE DIETRAMSZELL
Josef Hauser
1. Bürgermeister
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Bachmeier war kurzzeitig nicht im Raum.
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9. Asylbewerberunterkunft - Containerbau in Bairawies - Anfrage von BairawiesAktiv!
Gremium
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Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
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beratend
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9 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Der Verein BairawiesAktiv! sowie GR Bernhard Fuchs haben die Gemeinde aufgefordert, zu den bei einem persönlichen Gespräch sowie per Schreiben mitgeteilten Sachfragen in Bezug auf die geplante Errichtung eines Containerbaus zur Unterbringung von Asylbewerbern Stellung zu nehmen.
Diskussionsverlauf
GR Fuchs teilte mit, dass der Verein BairawiesAktiv! sich mit einem Brief an verschiedene Politiker gewandt hat. So wurden unter anderem der Bundeskanzler, die Bundesinnenministerin, der Ministerpräsident und Innenminister von Bayern, sowie mehrere Abgeordnete und der Landrat angeschrieben. Herr Florian Streibl hat seinen Besuch für den März 2025 bereits angekündigt. GR Fuchs beantragte, dass der Vereinsvorsitzende Herr Köster den genannten Brief dem Gemeinderat vortragen kann. In seinem Schreiben verweist der Verein darauf, dass hier ein besonderer Einzelfall vorliegt und wie wichtig der Schulterschluss mit der Gemeinde ist. Auch wird der Verein alles in seiner Macht stehende versuchen um für Bairawies eine Problemlösung zu erreichen.
GR Gröbmaier bestätigte, dass aus seiner Sicht eine Veränderungssperre eine gute Lösung darstellt. GR Häsch schlägt vor, anstatt einer Verhinderungsplanung einen Bebauungsplan mit Zielsetzung menschenwürdige Unterbringung aufzustellen. GR Kanzler sieht ein Problem in der Verankerung einer Wohnbebauung auf dem Areal. 2. BGM Huber verweist auf die Planungskosten von 15-18000 Euro und wer für diese aufkommen soll. GR Gröbmaier verweist auf die schlechte Beleuchtung in Bairawies und dass die Gemeinde hier Abhilfe schaffen soll. GR Fuchs sieht an der Bushaltestelle an der St2072 in Bairawies ein Sicherheitsproblem aufgrund der sich dann dort größeren Anzahl von aufhaltenden Personen, der schlechten Beleuchtung und viel Verkehr. Die Situation soll im Rahmen der nächsten Verkehrsschau näher überprüft werdenl.
Beschluss 1
GR Fuchs beantragt, dass der Vereinsvorsitzende Herr Köster den erstellten Brief an die verschiedenen Politiker vor dem Gemeinderat vorlesen kann.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
Beschluss 2
GR Gröbmaier stellt einen Antrag, dass der Gemeinderat die Verwaltung beauftragt, sich mit der Beleuchtungssituation in Bairawies auseinanderzusetzen und geeignete Vorschläge bzw. ein Beleuchtungskonzept dem Gemeinderat für den Weg von der geplanten Unterkunft bis zur Bushaltestelle an der St2072 vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 12, Dagegen: 5
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10. Bauleitverfahren
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
|
|
10 | |
zum Seitenanfang
10.1. Flächennutzungsplan Dietramszell 19. Änderung Bereich Baiernrain Am Schmiedberg - Abwägungsbeschlüsse und Feststellungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
10.1 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 19. Änderung des Flächennutzungsplans „Baiernrain, Am Schmiedberg“ i.d.F.v. 04.06.2024 hat in der Zeit vom 21.11.2024 bis 17.12.2024 stattgefunden. Die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Gemeinderat zur Fassung der Abwägungsbeschlüsse sowie des Feststellungsbeschlusses vorgelegt.
Beschluss
- Der Gemeinderat der Gemeinde Dietramszell nimmt vom Verfahren nach § 4a BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis und macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Dietramszell stellt die 19. Änderung des Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.02.2025 fest.
- Die Verwaltung wird beauftragt, die 19. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 11.02.2025, mit Begründung und Umweltbericht, dem Landratsamt Bad Tölz - Wolfratshausen gemäß § 6 Abs. 1 BauGB zur Genehmigung vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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10.2. Bebauungsplan Baiernrain Nr. 4 "Gewerbegebiet Am Schmiedberg" - Abwägungsbeschlüsse zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und Satzungsbeschluss
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
10.2 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zum Bebauungsplan Baiernrain Nr. 4 „Am Schmiedberg“ i.d.F.v. 03.12.2024 hat in der Zeit vom 19.12.2024 bis 22.01.2025 stattgefunden. Die eingegangenen Stellungnahmen werden dem Gemeinderat zur Fassung der Abwägungsbeschlüsse sowie des Satzungsbeschlusses vorgelegt.
Beschluss
- Der Gemeinderat der Gemeinde Dietramszell nimmt vom Verfahren nach § 4a BauGB i.V.m. §§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis und macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen.
- Der Gemeinderat der Gemeinde Dietramszell beschließt den Entwurf des Bebauungsplans Baiernrain Nr. 4 „Am Schmiedberg“ mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 11.02.2025 als Satzung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes bekannt zu machen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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10.3. Bebauungsplan Steingau Nr. 3 "Steingau Mitte" - Anträge auf Aufnahme in das laufende Bauleitverfahren der Fl.Nrn. 740, 740/5 und 740/6 Gemarkung Baiernrain
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
10.3 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Der Gemeinde liegen vier Anträge (Eingang 07.01.2025) von Eigentümern der Flurstücke 740, 740/5 und 740/6 Gemarkung auf Aufnahme in das laufende Bauleitverfahren für den Bebauungsplan Steingau Nr. 3 „Steingau Mitte“ vor.
Beschluss 1
Der Gemeinderat stellt die persönliche Beteiligung von GR Gröbmaier fest. Er nimmt daher an der Beratung und Abstimmung des TOP nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 2
- Der Gemeinderat hat Kenntnis von den vorliegenden Anträgen auf Aufnahme in das laufende Bauleitverfahren des Bebauungsplans Steingau Nr. 3 – Steingau Mitte und stimmt der Aufnahme in das Verfahren zu.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 16
Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 3
Der Gemeinderat beschließt die Änderung des Bebauungsplans Steingau West II um dort die gestellten Anträge auf Umsetzung zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
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10.4. Bebauungsplan Steingau Nr. 3 "Steingau Mitte" - Abwägungsbeschlüsse zur Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung und erneute Auslegung gem. § 4a Abs. 3 BauGB
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
10.4 | |
Beschluss 1
Der Gemeinderat stellt die persönliche Beteiligung von GR Gröbmaier fest. Er nimmt daher an der Beratung und Abstimmung des TOP nicht teil.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Beschluss 2
GR Kanzler stellt den Antrag, dass aus den Festsetzungen (A), Maß der baulichen Nutzung Nr. 3.1.2 der Satz Nr. 2 der da lautet: „ In Ausnahme von Satz 1 kann die festgesetzte Grundfläche durch die in § 19 Abs 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauNVO genannten Anlagen und Fl.Nr. 734/5 bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,8 auf Fl.Nr. 734/4 bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,75 und auf Fl.Nr. 734 bis zu einer Gesamt-Grundflächenzahl von 0,58 überschritten werden.“ gelöscht wird.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 5
Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
Beschluss 3
Der Gemeinderat macht sich die Abwägungsvorschläge zu eigen und billigt den Entwurf des Bebauungsplans „Steingau Mitte“ i.d.F. vom 11.02.2025. Er beschließt die erneute Veröffentlichung des Entwurfs des Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 BauGB. Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme in Bezug auf die Änderungen gegeben. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist wird auf zwei Wochen verkürzt und die Einholung der Stellungnahmen auf die von den Änderungen betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 0
Abstimmungsbemerkung
GR Gröbmaier hat gemäß Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teilgenommen.
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11. Vergabe geförderte Mietwohnung Isarstraße 24 Ascholding
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
|
|
11 | |
Diskussionsverlauf
Im Gemeinderat kamen die Fragen auf, was passieren wird wenn sich die persönlichen Verhältnisse der Mieter ändern, ob dann eine Kündigung ausgesprochen wird. Der 1.BGM Hauser geht grundsätzlich nicht davon aus, dass eine Änderung erfolgt. Die Verwaltung wird alle 2-3 Jahre die Einkommensverhältnisse der Mieter prüfen, wenn vom LRA die neuen Miethöhen festgelegt werden.
Beschluss
- Der Gemeinderat beschließt die Auswahl der zukünftigen Mieter für die gemeindeeigenen Wohnungen in der Isarstraße 24 in Ascholding und im Kindergartenweg 8 in Linden nach den Richtlinien vom 01.02.2025 zu treffen.
Der Gemeinderat genehmigt den Fragebogen und die Punktevergabe für die zugrundeliegenden Richtlinien vom 01.02.2025.
Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung die Vergabe der beiden geförderten Wohnungen in der Isarstraße 24 in Ascholding durchzuführen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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12. Radweg Einöd - Bairawies; Widmung der Flurstücke als öffentliche Feld- und Waldwege
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
12 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Für den geplanten Radweg von Einöd nach Bairawies ist es gemäß dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz notwendig, die betroffenen Wege/Flurstücke durch eine Widmung als öffentlicher Feld- und Waldweg für den öffentlichen Verkehr freizugeben.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Widmung der betroffenen Flurnummern zu und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung des Verfahrens.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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13. Radweg Einöd - Bairawies; Asphaltierung durch das Staatliche Bauamt Weilheim und Übernahme der Unterhaltung, Instandsetzung und Betrieb (Winterdienst) durch die Gemeinde Dietramszell
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
|
|
13 | |
Diskussionsverlauf
GR Kanzler verweist darauf, dass für die Gemeinde auf den Geh- und Radwegen neben der Staatsstraße eine Räumpflicht besteht. Für den anderweitigen Unterhalt, z.B. Schäden an der Asphltdecke, ist aber weiterhin das Straßenbaumt zuständig. Das soll hier aber anders geregelt werden.
Erster Bürgermeister Hauser versteht die Bedenken, da der Radweg aber nicht an der Staatsstraße geführt wird, sondern über einen Feldweg der Gemeinde, gibt es diese abweichende Regelung. Für die Sicherheit der Radfahrer ist der geplante Radweg aber äußerst wünschenswert und deshalb sollte der Vereinbarung zugestimmt werden.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu, nach der Asphaltierung des Radweges zwischen Einöd und Bairawies durch das Staatliche Bauamt Weilheim, den Unterhalt, Instandsetzung und Betrieb (Winterdienst) zu übernehmen und eine entsprechende Vereinbarung zwischen der Gemeinde Dietramszell und dem Staatlichen Bauamt Weilheim abzuschließen. Diese ist zur Genehmigung dann dem Gemeinderat vorzulegen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1
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14. Annahme von Spenden 2024 (9)
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
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Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
14 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Bei der Annahme von Spenden ist die Transparenz von Spendengebern und Spendennehmern besonders wichtig. Gemäß den Handlungsempfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern muss der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss die Annahme der Spende erklären. Die gesamte Spendenliste (derzeit 21.643,94 €) wird am Ende des Jahres an die Rechtsaufsichtsbehörde weitergeleitet.
Beschluss
Der Gemeinderat stimmt der Annahme der nachstehend aufgelisteten Spende an die Gemeinde Dietramszell für den bezeichneten Zweck zu:
- 568,27 € noch fehlender Betrag für das Spielgerät der Schule
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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15. Annahme von Spenden 2025 (1)
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
|
TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
11.02.2025
|
ö
|
beschließend
|
15 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Beim Adventsstand 2024 hat der Gemeinderat 662,41 € eingenommen, die der Gemeinde Dietramszell wieder als Spende zur Verfügung gestellt werden sollen.
Beschluss
Der Gemeinderat beschließt, dass die Einnahmen vom Adventsstand über 662,41 € an die Gemeindebücherei gespendet werden.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 0
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16. Sachstand Breitbandausbau nach Gigabitrichtlinie 2.0
Gremium
|
Sitzung
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Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
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Nicht sichtbar
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Nicht sichtbar
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| |
|
Nicht sichtbar
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| |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
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informativ
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16 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Sachverhalt aus der GR-Sitzung vom 30.07.2024:
Die Ausschreibung der Lose 1, 2, 3, 4 und 5 im Rahmen des Bundesverfahren nach der Gigabitrichtlinie 2.0 überschreitet mit den geschätzten Gesamtkosten von 16.092.300 Euro den Schwellenwert nach der Verordnung 2023/2495 der EU-Kommission von 5.538.000 Euro für Bauaufträge.
Aus diesem Grund muss eine EU-weite Ausschreibung durchgeführt werden. Die Gemeindeverwaltung hat die Kanzlei Muth & Partner in Fulda, die Kanzlei Heussen in München und die Kanzlei Ruhrmann in Neuötting zu angefragt.
Die Gemeindeverwaltung schlägt vor die Kanzlei Muth & Partner zu den Konditionen des Angebots vom 09.0.72024 in Höhe von 11.447,80 € brutto zu beauftragen.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt den Auftrag über die Abgabe eines Angebotes zur Durchführung und Betreuung des zweistufigen EU-weiten Vergabeverfahrens an die Kanzlei Muth & Partner zu den Konditionen des Angebots vom 09.07.2024 in Höhe von 11.447,80 € brutto zu vergeben.
Abstimmungsergebnis: 17:1
________________________________________________________________________
Neuer Sachverhalt:
Die Fa. Corwese hat am 20.01.2025 die finalen Entwürfe der Ausschreibungsunterlagen für die EU-weite Ausschreibung, welche sodann die Kanzlei Muth & Partner wie vorgeschrieben rechtlich geprüft hat, der Gemeinde zugesandt. Die Gemeindeverwaltung hat die Unterlagen gesichtet und am 05.02.2025 die Freigabe zur weiteren finalen Bearbeitung und zur Veröffentlichung der Ausschreibung erteilt.
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17. Antworten zu Fragen aus dem Gremium
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
|
ö / nö
|
Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
|
Sitzung des Gemeinderates
|
11.02.2025
|
ö
|
|
17 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
1. BGM Hauser:
- unter TOP 2.2 Öff. Teil, im Quartalsbericht 4/2024 fehlt die Entnahmemenge aus dem Brunnen in Baiernrain. Diese Zahl soll durch das Wasserwerk nachgereicht werden.
Antwort des Wasserwerks:
- die SPS-Steuerung ist aktuell defekt und soll im 1. Quartal 2025 repariert werden. Eine aktuelle Zahl der Entnahmemenge ist deshalb zur Zeit nicht lieferbar.
GR Fuchs:
- fragt unter TOP 2.2 Öff. Teil: Wie hoch ist der Anteil der Auswärtigen im Verhältnis zu den Einheimischen, die sich bei uns trauen lassen?
Antwort aus der Verwaltung:
- Der Anteil der auswärtigen Brautpaare lag in den letzten 3 Jahren bei 24% (2022), 40% (2023) und 32 % (2024).
3. BGM Kranz:
- frägt unter Sonstiges TOP 9 Öff. Teil am 07.01.2025 nach, wie es um die Auslastung der X-Bus-Linien steht.
Antwort der Verwaltung:
- Herr Matthias Schmid, Fachbereichsleiter ÖPNV, Schülerbeförderung und Gastschulwesen im Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen stellt einen Foliensatz mit den aktuellen Zahlen zur Verfügung (s. Anhang zu diesem TOP).
Es ist zu beachten, dass der Obere Wert für die durchschnittliche Anzahl der Fahrgäste pro Fahrt und der untere Wert für den durchschnittlicher Tageswert an Fahrgästen steht.
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18. Sonstiges
Gremium
|
Sitzung
|
Sitzungsdatum
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ö / nö
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Beratungstyp
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TOP-Nr. | Lfd. BV-Nr. |
Gemeinderat (Gemeinde Dietramszell)
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Sitzung des Gemeinderates
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11.02.2025
|
ö
|
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18 | |
Sachverhalt Gemeindeblatt
Frage GR Gams:
Einmündung St 2072 in Einöd und neuer Radweg nach Bairawies, diese gefährliche Stelle sollte in die nächste Verkehrsschau aufgenommen werden
Antwort 1.BGM:
Nach Überprüfung wurde im Nachgang festgestellt, dass im Protokoll der Verkehrsschau vom 14.09.2023 dieser Bereich unter TOP 5 bereits Thema war. Damals lautete das Ergebnis: Nochmalige Prüfung durch das StBA im Rahmen des Ausbaus des Radweges von Einöd nach Bairawies
Frage GR Fuchs:
Frägt an: Was sind die aktuellen und korrekten Belegungszahlen für die Asylbewerberunterkunft in Linden? Die Unterkunft wurde für 113 Personen genehmigt und nun wird von deutlich weniger Personen gesprochen.
Antwort 1.BGM:
Die Verwaltung wird diesbezüglich bei der Abteilung Asyl im LRA eine Anfrage stellen.
Frage GR Fuchs:
Frägt an, ob die Gemeinde eine Informationsveranstaltung für die Bürger zum Thema Asylbewerberunterkunft veranstalten soll. Die Bürger könnten hier ihre Fragen stellen. Als Gesprächspartner sollten die Leitung des Sachgebietes Asyl, der Kreisbrandmeister, der Landrat, die Sicherheitsfirma sowie der 1. BGM anwesend sein.
Antwort 1.BGM:
Die Verwaltung wird bei den geannten Stellen die Bereitschaft zur Durchführung einer solchen Veranstaltung anfragen.
Frage GR Kanzler:
Weist darauf hin, dass die Straße von Schönegg nach Ried in einem schlechten Zustand ist und gerichtet werden soll
Frage GR Gröbmaier:
Frägt nach wie der Sachstand der notwenigenden Reparartur des Daches vom ehemaligen Brunnenhäusl in Thalham ist.
Antwort 1.BGM:
Tteilt mit, dass für die Instandsetzung des Daches Mittel in den noch zu beschließende Haushalt eingestellt worden sind.
Datenstand vom 12.03.2025 14:51 Uhr