Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.
Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen das Deckblatt Nr. 34 zur Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwände bestehen.
Landratsamt Dingolfing-Landau, Kreisbaumeister – Schreiben vom 01.10.2018
Landratsamt Dingolfing-Landau, Immissionsschutz – Schreiben vom 04.10.2018
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG – Schreiben vom 22.10.2018
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern – Schreiben vom 24.10.2018
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 04.10.2018
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 04.10.2018 mit, dass die naturschutzfachliche Ausgleichsfläche darzustellen und in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen ist.
Die festzusetzenden Maßnahmen zur Ausgleichsfläche sind mit der Unteren Naturschutzbehörde vor der 2. Fertigung abzustimmen.
Auf die Meldepflicht der Ausgleichsfläche an das Bayerische Landesamt für Umwelt in Hof wird hingewiesen.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 04.10.2018 wird Kenntnis genommen.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans nach dem Leitfaden der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestimmt, dargestellt und außerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen.
Die dauerhafte Sicherung der Ausgleichsfläche durch Dienstbarkeit ist beabsichtigt. Die notwendige Meldung an die LfU Dienstelle Hof wird nach Abschluss der verbindlichen Bauleitplanung vorgenommen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.10.2018
Mit Schreiben vom 05.10.2018 weist der Kreisbrandrat darauf hin, dass am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen ist. Ebenfalls ist dies auch der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass, sofern die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, eine Feuerwehrzufahrt anzulegen ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr einzuhalten.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.10.2018 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden in der nachfolgenden verbindlichen Bauleitplanung beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Regierung von Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 08.10.2018
Die Regierung von Niederbayern weist auf die zu berücksichtigen Ziele der Raumordnung und die daraus resultierende Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB hin und stellt weiterhin fest, dass das Vorhaben in einem landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet errichtet werden soll.
Obwohl die Errichtung der PV-Anlage dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogramms entsprechend auf einem vorbelasteten Standort in Autobahnnähe errichtet werden soll und dem genannten Grundsatz entspricht, ist der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes 18 besondere Bedeutung zukommen zu lassen.
Mit der zuständigen Fachbehörde ist abzuklären, ob das Vorhaben im Einklang mit den naturschutzfachlichen Belangen zu bringen ist. Sollte dies der Fall sein, entspricht das Vorhaben der Landes- und Regionalplanung.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 08.10.2018 wird Kenntnis genommen.
In der Begründung zum Deckblatt Nr. 34 zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf die Besonderheit des Vorhabens im Bereich eines vorbelasteten Standorts, aber auch auf die Lage innerhalb des Vorbehaltsgebietes 18 eingegangen worden.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Regelung zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange mit den Interessen des Vorhabenträgers gefunden.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 09.10.2018
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 09.10.2018 mit, dass im Geltungsbereich der Planung keine Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH vorhanden sind. Zur Festlegung eines Verknüpfungspunktes der Einspeiseanlage ist eine frühzeitige Anmeldung des Betreibers notwendig.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Von dem Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 09.10.2018 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 10.10.2018
Die Stadtwerke Dingolfing GmbH weisen mit Schreiben vom 10.10.2018 darauf hin, dass sich entlang der Autobahn A92 und um den Rastplatz Glasfaserleitungen befinden. Um frühzeitige Anforderung von Spartenplänen wird gebeten.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 10.10.2018 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen sind außerhalb der durchzuführenden Bauleitplanung im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu beachten und etwaige Tiefbaumaßnahmen durch Einholung entsprechender Spartenauskünfte umzusetzen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.10.2018
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erklärt, dass die vorgesehene Fläche aktuell landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt wird. Durch die Überplanung gehen 8.674 m² Ackerfläche verloren. Die erforderliche Ausgleichsfläche von 2.227 m² wird zudem auf der Flur-Nr. 1078 Gmkg. Teisbach erbracht. Diese Fläche wird aktuell ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Insgesamt stehen somit 10.901 m² nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Es wird ausdrücklich auf den Grundsatz des schonenden Umgangs mit landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Pflicht zur Begründung der Notwendigkeit einer Umwandlung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB hingewiesen. Eine Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Nutzung ist in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Es ist vorzusehen, dass auf den überplanten Flächen (Sondergebiet und Ausgleichsfläche) dann wieder die landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche aufgenommen werden kann.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Von dem Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.10.2018 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden in der nachfolgenden Bauleitplanung beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 18.10.2018
Der Regionale Planungsverband erklärt, dass nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten errichtet werden sollen. Hierzu zählen auch Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Verkehrswege. Somit entspricht die Planung dem genannten Grundsatz. Nachdem sich das Plangebiet im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 18 des Regionalplanes der Region Landshut befindet, ist den Belangen des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen. Das Gebiet soll als Lebensraum für wiesenbrütende Vogelarten durch Wiederaufnahme bzw. Beibehaltung extensiver Wiesennutzung erhalten werden. Nachdem sich das Plangebiet in einem ausgewiesenem Wiesenbrütergebiet befindet, kommt der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde eine besondere Bedeutung zu. Es ist mit der zuständigen Fachbehörde zu klären, ob das Vorhaben in Einklang mit den naturschutzfachlichen Belangen zu bringen ist.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 18.10.2018 wird Kenntnis genommen. In der Begründung zum Deckblatt Nr. 34 zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist auf die Besonderheit des Vorhabens im Bereich eines vorbelasteten Standorts, aber auch innerhalb des Vorbehaltsgebietes 18 eingegangen worden.
Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Regelung zur Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Belangen mit den Interessen des Vorhabenträgers gefunden.
(Einstimmiger Beschluss)