Datum: 10.12.2020
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Stadthalle
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:45 Uhr bis 19:10 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls der letzten Sitzung
2 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 33 (Teisbach) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
3 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 33 (Teisbach) Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
4 Bebauungsplan "Teisbach" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
5 Bebauungsplan "Teisbach" Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
6 Änderung des Bebauungsplanes "Wollanger" durch Deckblatt Nr. 1 Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
7 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 und Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Schlosspark Schermau" Aufstellungsbeschluss
8 Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Widmung des beschränkt öffentlichen Weges Nr. 154, Kirchenumgriff St. Johannes
9 Genehmigung des Sitzungskalenders 2021
10 Wünsche und Anfragen
10.1 Weihnachtsgrüße
10.2 Antrag zur Ehrenamtskarte
10.3 Antrag der Ausschussgemeinschaft Bürgerliste/FDP, SPD-Fraktion und BfB-Fraktion auf Streamen und Onlineverfügbarkeit von Ausschuss- und Stadtratssitzungen
10.4 Antrag der Ausschussgemeinschaft Bürgerliste/FDP, SPD-Fraktion und BfB-Fraktion auf virtuelle Ausschuss- und Stadtratssitzungen
10.5 Stadthallenakustik

zum Seitenanfang

1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls der letzten Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 1

Beschluss

Der öffentliche Teil des Protokolls der Sitzung vom 26.11.2020 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

2. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 33 (Teisbach) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 4.1
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 2

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen das Deckblatt Nr. 33 zur Änderung des Flächennutzungsplanes keine Einwände bestehen:

Jagdgenossenschaft Teisbach – Schreiben vom 20.09.2020
Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 28.09.2020
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar – Schreiben vom 30.09.2020
Staatliches Bauamt Landshut – Schreiben vom 14.10.2020

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 21.09.2020
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 21.09.2020 mit, dass die Angaben zur Lage zu den geplanten Maßnahmen der erforderlichen Ausgleichsfläche fehlen. Aufgrund dieses Defizits kann die abschließende Beurteilung des Bebauungsplanes nicht erfolgen. Mit den Baumarten der GALK Liste besteht nur insoweit Einverständnis, als dass es sich um autochthone Arten handelt. Ansonsten wird auf die Liste der heimischen Gehölze der Stadt Dingolfing verwiesen.
Außerdem wird angemerkt, dass die Fußwegverbindung von Nord nach Süd durch die Kreisverkehre unterbrochen wird. Dies sollte vermieden werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 21.09.2020 wird Kenntnis genommen. Die erforderliche Ausgleichsfläche wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Planung der Querungshilfen im Wohngebiet wird angepasst. Die sonstigen Anregungen werden im nachfolgenden Verfahren beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 23.09.2020
Die Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG teilt mit Schreiben vom 23.09.2020 mit, dass keine Einwände bestehen und weist darauf hin, dass eine Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich ist.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 23.09.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 29.09.2020
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 29.09.2020 mit, dass für die elektrische Erschließung des Baugebiets die Errichtung einer neuen Trafostation notwendig ist. Der hierfür vorgesehene Bereich wurde durch die Bayernwerk Netz GmbH dargestellt. Die notwendige Grundstücksfläche ist beim Kauf der öffentlichen Grundstücke mit zu erwerben und dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Das Stationsgebäude muss mindestens 1,5 m von der Straße entfernt stehen.

Außerdem sind zur Versorgung der neu geplanten Gebäude Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Dabei ist die Richtlinie für die Planung der DIN 1998 zu beachten.
Für die Verkabelung der Hausanschlüsse ist es erforderlich, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.
Des Weiteren ist die 20kV-Mittelspannungsfreileitung, die durch den Geltungsbereich des Gebietes verläuft, im Plan darzustellen.
Bei allen Erdbewegungen im Bereich der Mittelspannungsfreileitung ist der erforderliche Abstand von 6,0 m einzuhalten. Ebenso darf die Standsicherheit der Masten durch die Erdarbeiten niemals gefährdet sein. Der Abstand zwischen fertiger Fahrbahnoberkante und Leiterseil darf 7,0 m nicht unterschreiten, dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein.

Vor Erdarbeiten ist es erforderlich, dass Planauskunft über die unterirdischen Anlagen eingeholt wird. Außerdem ist bei allen Erdarbeiten eine Abstandszone von je 2,5 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten oder auf Kosten des Verursachers geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 29.09.2020 wird Kenntnis genommen.
In Absprache mit der Bayernwerk Netz GmbH sind die notwendigen Flächen für die öffentliche Versorgung zu erwerben sowie alle erforderlichen Darstellungen im Bebauungsplan vorzunehmen und mit den Planzeichen zu versehen. Die Planung und der Bauablauf der Erschließung sind rechtzeitig abzustimmen. Die Verlegung von Leitungen im Bereich des Bebauungsplanes darf aus städtebaulichen Gründen ausschließlich in unterirdischer Bauweise erfolgen. Der Auftrag zur Verkabelung der 20 kV-Freileitung wurde mit Schreiben vom 06.06.2019 an die Bayernwerk Netz GmbH vergeben. Die sonstigen Anregungen werden berücksichtigt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.10.2020
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist mit Schreiben vom 07.10.2020 darauf hin, dass sich im Plangebiet das Bodendenkmal D-2-7340-0297, Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile im Bereich der historischen Marktsiedlung von Teisbach befindet und empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Das genannte Bodendenkmal ist nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen und im zugehörigen Plan darzustellen. Sollte nach Abwägung aller Belange keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder teilweise zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
Im Bebauungsplan ist aufzunehmen, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDschG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Auf die rechtzeitige Planung etwaiger Ersatzmaßnahmen wird hingewiesen. Bei Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche untersucht werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 07.10.2020 wird Kenntnis genommen. Eine Umplanung ist nicht möglich. Die genannten Vorgaben werden beachtet und es wird insbesondere eine archäologische Ausgrabung durchgeführt. Diesbezüglich wurde bereits der zuständige Kreisarchäologe Dr. Eibl eingebunden.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der IHK Niederbayern vom 07.10.2020
Mit Schreiben vom 07.10.2020 weist die IHK Niederbayern darauf hin, dass die Kammer keine Planungen beabsichtigt bzw. keine Maßnahmen eingeleitet sind, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnte. Ferner liegen keine Informationen vor, die gegen die Planungen sprechen.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der IHK Niederbayern vom 07.10.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 08.10.2020
Die Vodafon GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH teilt mit, dass gegen die Maßnahme keine Einwendungen geltend gemacht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planungsbereich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet wird eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über den Leitungsbestand abgegeben.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Vodafon GmbH / Vodafon Kabel Deutschland GmbH vom 08.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Verlegung von Leitungen im Bereich des Bebauungsplanes darf aus städtebaulichen Gründen ausschließlich in unterirdischer Bauweise erfolgen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 40 vom 12.10.2020
Das Sachgebiet Kreiseigener Tiefbau und Verkehrswesen stimmt mit Schreiben vom 12.10.2020 dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan grundsätzlich zu.

Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die Lage des Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Kreisstraße DGF 1, der Querungshilfe sowie der Bushaltestelle derzeit hinter einer unübersichtlichen Kuppe befindet. Sollte die Gradiente der Straße nicht geändert werden, ist die Sichtweite nicht ausreichend, um eine Gefahr für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Querungsstelle sowie die Bushaltestelle eine ausreichende Sicht zwingend erforderlich ist, um eine ausreichend gefahrlose Querung zu ermöglichen bzw. einen sicheren Busbetrieb zu gewährleisten. Die Planung ist so anzupassen, dass die Sichtweiten den einschlägigen Straßenbaurichtlinien entsprechen, zum anderen ist aufgrund der dargestellten Situation zu prüfen, ob die Mindestsichtweiten ausreichend sind oder ob eine darüberhinausgehende Sichtweite zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit realisiert werden sollte. Dies könnte beispielsweise so erfolgen, dass die Gradiente im Bereich des Wohnhauses Loichinger Straße 20 (Fl.Nr. 542/2) abgesenkt und der Kreisverkehrsplatz angehoben wird. In diesem Fall wäre im Bebauungsplan ein entsprechender Vermerk aufzunehmen, ohne dass die Darstellung im Lageplan geändert wird. Eine andere Möglichkeit wäre eine Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Westen. Die ausreichende Sichtweite ist nachzuweisen.  

Mit der Planung des Kreisverkehrsplatzes ist ein fachkundiges Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen zu beauftragen. Die Planung ist mit dem Landkreis beispielweise in einem gemeinsamen Ortstermin abzustimmen, vor der Ausführung ist die schriftliche Zustimmung des Landkreises einzuholen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Beschilderung auf den Kreisverkehr und die Beleuchtung des Kreisverkehrs einschließlich der Querungsstellen für den Radfahrverkehr und die Fußgänger bei der Planung berücksichtigt werden.

Die Herstellungskosten für den Kreisverkehrsplatz trägt gem. Art. 32 BayStrWG die Stadt Dingolfing als Straßenbaulastträger der neu hinzukommenden Erschließungsstraße. Der Kreisverkehrsplatz wird Bestandteil der Kreisstraße DGF 1, sodass die Straßenbaulast hierfür auf den Landkreis übergeht. Gem. Art. 33 Abs. 3 BayStrWG hat die Stadt Dingolfing dem Landkreis die Mehrkosten der Unterhaltung in Form einer einmaligen Ablösung zu erstatten. Das Eigentum für die zum Kreisverkehrsplatz gehörigen Grundstücksflächen ist dem Landkreis ohne Entschädigung zu übertragen, soweit es sich um Bestandteile der Kreisstraße handelt. Vor dem Bau des Kreisverkehrsplatzes ist zwischen dem Landkreis und der Stadt Dingolfing eine Vereinbarung über den Bau und die Ablösung der Unterhaltsmehrkosten abzuschließen.

Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer aus dem Baugebiet dürfen der Straße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. Baustoffe dürfen auf der Straße während der Bauausführung, auch vorübergehend, nicht gelagert werden.

Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche aufgrund der auftretenden Emissionen durch die Kreisstraße gegenüber dem Straßenbaulastträger nicht geltend gemacht werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Sachgebietes Kreiseigener Tiefbau und Verkehrswesen des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Sichtweite des Kreisverkehrsplatzes bzw. der Querungshilfe wird überprüft und ggf. die Gradiente der Straße DGF 1 in Absprache mit dem Landratsamt dahingehend geändert. Die Anregungen werden bei der Planung berücksichtigt und vor der Ausführung mit dem Landratsamt abgestimmt. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landkreis wird abgeschlossen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Abfall- und Bodenschutzrecht vom 12.10.2020
Das Sachgebiet Abfall- und Bodenschutzrecht des Landkreises Dingolfing-Landau teilt mit Schreiben vom 12.10.2020 mit, dass die betroffenen Grundstücke nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind und auch keine Kenntnisse vorliegen, das eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf den Flächen vorliegen.
Außerdem weist es darauf hin, dass die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushubs mit Einreichung des Bauantrages der Bodenschutzbehörde aufzuzeigen ist. Es ist eine Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung und Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind zu berücksichtigen.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informieren.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Sachgebietes Abfall- und Bodenschutzrecht des Landratsamt Dingolfing-Landau vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 12.10.2020
Der Kreisbrandrat weist darauf hin, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien für die Feuerwehr“ sind einzuhalten.
Die Löschwasserversorgung ist sicherzustellen. Die Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mindestens 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen den Löschhydranten soll nicht mehr als 100 m betragen.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Bayerischen Bauernverbandes vom 14.10.2020
Der Bayerische Bauernverband weist darauf hin, dass der neu geplante Kreisverkehr an der Loichinger Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr befahrbar sein muss. Die Fahrbahnbreite muss so breit sein, dass Erntemaschinen (Mähdrescher, Zuckerrübenroder) mit einer Fahrzeugbreite von 3,5 m problemlos den Kreisverkehr passieren können.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Bayerischen Bauerverbandes vom 14.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 15.10.2020
Die Regierung von Niederbayern stellt mit Schreiben vom 15.10.2020 fest, dass sich in den Planunterlagen mit dem Bedarf für neue Wohnbauflächen in Teisbach nicht auseinandergesetzt wird. Es wird in den Planunterlagen ausgeführt, dass andere Potenziale derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dennoch sollten die Planunterlagen um eine qualifizierte Aussage zu dem vermuteten Bedarf ergänzt werden.
Abschließend stellt die Regierung von Niederbayern fest, dass aufgrund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Dingolfing das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 15.10.2020 wird Kenntnis genommen. Der Bedarf für neue Wohnbauflächen wird in den Planunterlagen dargestellt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 15.10.2020
Der Regionale Planungsverband Landshut stellt mit Schreiben vom 15.10.2020 fest, dass das geplante Wohngebiet in Bezug auf das Anbindungsgebot den Erfordernissen der Landesplanung entspricht. Das geplante Wohngebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Bebauung des Ortes Teisbach an, wodurch keine Zersiedelung der Landschaft entsteht.
Ein weiteres Ziel der Bayerischen Staatsregierung sei die Senkung des Flächenverbrauches. Die Ausweisung von Bauflächen soll deshalb an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet werden.
Des Weiteren wird angemerkt, dass sich in den Planunterlagen mit dem Bedarf für neue Wohnbauflächen in Teisbach nicht auseinandergesetzt wird. Es wird in den Planunterlagen ausgeführt, dass andere Potenziale derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dennoch sollten die Planunterlagen um eine qualifizierte Aussage zu dem vermuteten Bedarf ergänzt werden.
Abschließend wird festgestellt, dass aufgrund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Dingolfing das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 15.10.2020 wird Kenntnis genommen. Der Bedarf für neue Wohnbauflächen wird in den Planunterlagen dargestellt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2020
Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit Schreiben vom 19.10.2020 mit, dass derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet geprüft werden. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Auf die bestehenden Telekommunikationslinien und deren Sicherung wird verwiesen. Die Voraussetzungen für die unterirdische Versorgung des Neubaugebietes wird aufgezeigt. Dabei soll sichergestellt werden, dass für den Ausbau der TK-Linien eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist. Außerdem ist eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorzunehmen, damit eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch Erschließungsträger erfolgen kann.
Es wird weiter darum gebeten, dass dem Vorhabensträger auferlegt wird, dass eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt wird.
Außerdem ist in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete Trassen mit Leitungszonen vorzusehen. Baumpflanzungen sollen dabei den Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht behindern.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Verlegung von Leitungen im Bereich des Bebauungsplangebietes darf aus städtebaulichen Gründen ausschließlich in unterirdischer Bauweise erfolgen. Die Planung und der Bauablauf der Erschließung sind rechtzeitig mit der Deutschen Telekom abzustimmen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Gemeinde Loiching vom 20.10.2020
Die Gemeinde Loiching weist darauf hin, dass durch das geplante Baugebiet die Ortschaft Loiching übermäßig belastet werden würde, da der Baustellenverkehr für die Erschließung bzw. die Fahrzeuge für die Bebauung überwiegend über Loiching verlaufen wird, da eine Anbindung von der Teisbacher Isarbrücke wegen dem Teisbacher Torbogen nicht möglich ist. Es wird gebeten zu prüfen, ob eine Anbindung des neuen Baugebietes über die DGF 16/Isarbrücke Teisbach möglich ist. Durch diese Anbindung durch den neuen Autobahnzubringer wäre das neue Baugebiet optimal an den überregionalen Verkehr angebunden und die Ortsdurchfahrt Teisbach bzw. die Ortschaft Loiching werden nicht über Gebühr belastet.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Gemeinde Loiching vom 20.10.2020 wird Kenntnis genommen.
Die Möglichkeit einer weiteren Zufahrt bzw. einer Anbindung an die DGF 16 wurde nochmals geprüft. Insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen besteht keine Möglichkeit einer zweiten Zufahrt.
(Einstimmiger Beschluss)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

3. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 33 (Teisbach) Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 4.2
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 3

Beschluss

Der Entwurf des Deckblattes Nr. 33 zur Änderung des Flächennutzungsplanes vom 10.12.2020 mit Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

4. Bebauungsplan "Teisbach" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 5.1
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 4

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan „Teisbach“ keine Einwände bestehen:

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar – Schreiben vom 30.09.2020
Staatliches Bauamt Landshut – Schreiben vom 14.10.2020

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 21.09.2020
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 21.09.2020 mit, dass die Angaben zur Lage zu den geplanten Maßnahmen der erforderlichen Ausgleichsfläche fehlen. Aufgrund dieses Defizits kann die abschließende Beurteilung des Bebauungsplanes nicht erfolgen. Mit den Baumarten der GALK Liste besteht nur insoweit Einverständnis, als dass es sich um autochthone Arten handelt. Ansonsten wird auf die Liste der heimischen Gehölze der Stadt Dingolfing verwiesen.
Außerdem wird angemerkt, dass die Fußwegverbindung von Nord nach Süd durch die Kreisverkehre unterbrochen wird. Dies sollte vermieden werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Unteren Naturschutzbehörde vom 21.09.2020 wird Kenntnis genommen. Die erforderliche Ausgleichsfläche wird in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Die Planung der Querungshilfen im Wohngebiet wird angepasst. Die sonstigen Anregungen werden im nachfolgenden Verfahren beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 23.09.2020
Die Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG teilt mit Schreiben vom 23.09.2020 mit, dass keine Einwände bestehen und weist darauf hin, dass eine Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich, bei positiver Wirtschaftlichkeit und Abschluss einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich ist.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 23.09.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 28.09.2020
Der Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn weist darauf hin, dass bei den beiden Stichstraßen im Nord-Osten des Geltungsbereiches ausreichende Wendemöglichkeiten für Abfallsammelfahrzeuge gegeben sein müssen. Andernfalls sind die Abfallbehälter der daran angrenzenden Parzellen an einer geeigneten Sammelstelle an der durchgängig befahrbaren neuen Erschließungsstraße zur Abholung bereit zu stellen.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 28.09.2020 wird Kenntnis genommen.
Entsprechende Sammelstellen zur Abholung sind vorgesehen.
(Einstimmiger Beschluss)
(Stadtrat Neudecker war bei der Beschlussfassung nicht anwesend.)


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 29.09.2020
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 29.09.2020 mit, dass für die elektrische Erschließung des Baugebiets die Errichtung einer neuen Trafostation notwendig ist. Der hierfür vorgesehene Bereich wurde durch die Bayernwerk Netz GmbH dargestellt. Die notwendige Grundstücksfläche ist beim Kauf der öffentlichen Grundstücke mit zu erwerben und dem Unternehmen zur Verfügung zu stellen.  Das Stationsgebäude muss mindestens 1,5 m von der Straße entfernt stehen.

Außerdem sind zur Versorgung der neu geplanten Gebäude Niederspannungserdkabel und Verteilerschränke erforderlich. Dabei ist die Richtlinie für die Planung der DIN 1998 zu beachten.
Für die Verkabelung der Hausanschlüsse ist es erforderlich, dass die Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können. Werden Gebäude vorzeitig errichtet, lässt sich der Stromanschluss nur provisorisch erstellen. Die dadurch entstehenden Mehrkosten müssen vom Baulastträger der Straße als Verursacher übernommen werden.
Des Weiteren ist die 20kV-Mittelspannungsfreileitung, die durch den Geltungsbereich des Gebietes verläuft, im Plan darzustellen.
Bei allen Erdbewegungen im Bereich der Mittelspannungsfreileitung ist der erforderliche Abstand von 6,0 m einzuhalten. Ebenso darf die Standsicherheit der Masten durch die Erdarbeiten niemals gefährdet sein. Der Abstand zwischen fertiger Fahrbahnoberkante und Leiterseil darf 7,0 m nicht unterschreiten, dieser Mindestabstand muss auch bei größtem Durchhang und bei Ausschwingen der Leiterseile durch Windlast gegeben sein.

Vor Erdarbeiten ist es erforderlich, dass Planauskunft über die unterirdischen Anlagen eingeholt wird. Außerdem ist bei allen Erdarbeiten eine Abstandszone von je 2,5 m beiderseits von Erdkabeln einzuhalten oder auf Kosten des Verursachers geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 29.09.2020 wird Kenntnis genommen.
In Absprache mit der Bayernwerk Netz GmbH sind die notwendigen Flächen für die öffentliche Versorgung zu erwerben sowie alle erforderlichen Darstellungen im Bebauungsplan vorzunehmen und mit den Planzeichen zu versehen. Die Planung und der Bauablauf der Erschließung sind rechtzeitig abzustimmen. Die Verlegung von Leitungen im Bereich des Bebauungsplanes darf aus städtebaulichen Gründen ausschließlich in unterirdischer Bauweise erfolgen. Der Auftrag zur Verkabelung der 20 kV-Freileitung wurde mit Schreiben vom 06.06.2019 an die Bayernwerk Netz GmbH vergeben. Die sonstigen Anregungen werden berücksichtigt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 07.10.2020
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist mit Schreiben vom 07.10.2020 darauf hin, dass sich im Plangebiet das Bodendenkmal D-2-7340-0297, Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile im Bereich der historischen Marktsiedlung von Teisbach befindet und empfiehlt eine Umplanung des Vorhabens zu prüfen, um Eingriffe in die Denkmalsubstanz zu vermeiden oder zu verringern. Das genannte Bodendenkmal ist nachrichtlich in den Bebauungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen und im zugehörigen Plan darzustellen.
Sollte nach Abwägung aller Belange keine Möglichkeit bestehen, Bodeneingriffe durch Umplanung vollständig oder teilweise zu vermeiden, ist als Ersatzmaßnahme eine archäologische Ausgrabung durchzuführen.
Im Bebauungsplan ist aufzunehmen, dass für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDschG notwendig ist, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist. Auf die rechtzeitige Planung etwaiger Ersatzmaßnahmen wird hingewiesen. Bei Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche untersucht werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege vom 07.10.2020 wird Kenntnis genommen. Eine Umplanung ist nicht möglich. Die genannten Vorgaben werden beachtet und es wird insbesondere eine archäologische Ausgrabung durchgeführt. Diesbezüglich wurde bereits der zuständige Kreisarchäologe Dr. Eibl eingebunden.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der IHK Niederbayern vom 07.10.2020
Mit Schreiben vom 07.10.2020 weist die IHK Niederbayern darauf hin, dass die Kammer keine Planungen beabsichtigt bzw. keine Maßnahmen eingeleitet sind, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebietes bedeutsam sein könnte. Ferner liegen keine Informationen vor, die gegen die Planungen sprechen.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der IHK Niederbayern vom 07.10.2020 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.10.2020
Das Wasserwirtschaftsamt teilt in der Stellungnahme vom 08.10.2020 mit, dass das gesammelte Niederschlagswasser von bebauten oder befestigten Flächen nur in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden darf, wenn eine Versickerung nicht oder nur mit hohem Aufwand möglich ist. Ein entsprechender Nachweis ist zu führen, technische Regeln und Vorschriften sind zu beachten.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Hanglage insbesondere bei Starkregenereignissen mit einem erhöhten Abfluss zu rechnen ist. Entsprechende Vorsorgemaßnahmen seitens der Gemeinde und der Bauherren sind zu treffen.
Die Erschließungsstraßen dienen voraussichtlich bei Regenereignisse als Abflusskorridor. Die Ausbildung sollte daher entsprechend sein. Ein freier Abfluss am Ende der talführenden Straßen ins Gelände sei zwingend notwendig, um Schäden an der Bebauung zu verhindern. Weiter sollte die Ausführung der Unterkellerung wasserdicht und auftriebssicher erfolgen. Kellerfenster sind gegebenenfalls wasserdicht auszuführen. Öffnungen am Gebäude sind ausreichend hoch zu setzen. Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden“ der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über Geländeoberkante festgesetzt werden. Einfahrten und Eingänge zu Tiefgaragen und Kellern sind erhöht auszuführen, um ein Volllaufen dieser zu verhindern.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH vom 08.10.2020
Die Vodafon GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH teilt mit, dass gegen die Maßnahme keine Einwendungen geltend gemacht werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Planungsbereich Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet wird eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über den Leitungsbestand abgegeben.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Vodafon GmbH / Vodafon Kabel Deutschland GmbH vom 08.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Verlegung von Leitungen im Bereich des Bebauungsplanes darf aus städtebaulichen Gründen ausschließlich in unterirdischer Bauweise erfolgen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 40 vom 12.10.2020
Das Sachgebiet Kreiseigener Tiefbau und Verkehrswesen stimmt mit Schreiben vom 12.10.2020 dem Flächennutzungsplan und dem Bebauungsplan grundsätzlich zu.

Dabei wird darauf hingewiesen, dass sich die Lage des Kreisverkehrsplatzes im Zuge der Kreisstraße DGF 1, der Querungshilfe sowie der Bushaltestelle derzeit hinter einer unübersichtlichen Kuppe befindet. Sollte die Gradiente der Straße nicht geändert werden, ist die Sichtweite nicht ausreichend, um eine Gefahr für Fußgänger und andere Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Hier ist zu berücksichtigen, dass durch die Querungsstelle sowie die Bushaltestelle eine ausreichende Sicht zwingend erforderlich ist, um eine ausreichend gefahrlose Querung zu ermöglichen bzw. einen sicheren Busbetrieb zu gewährleisten. Die Planung ist so anzupassen, dass die Sichtweiten den einschlägigen Straßenbaurichtlinien entsprechen, zum anderen ist aufgrund der dargestellten Situation zu prüfen, ob die Mindestsichtweiten ausreichend sind oder ob eine darüberhinausgehende Sichtweite zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit realisiert werden sollte. Dies könnte beispielsweise so erfolgen, dass die Gradiente im Bereich des Wohnhauses Loichinger Straße 20 (Fl.Nr. 542/2) abgesenkt und der Kreisverkehrsplatz angehoben wird. In diesem Fall wäre im Bebauungsplan ein entsprechender Vermerk aufzunehmen, ohne dass die Darstellung im Lageplan geändert wird. Eine andere Möglichkeit wäre eine Verschiebung des Kreisverkehrsplatzes in Richtung Westen. Die ausreichende Sichtweite ist nachzuweisen.  

Mit der Planung des Kreisverkehrsplatzes ist ein fachkundiges Ingenieurbüro für Verkehrsanlagen zu beauftragen. Die Planung ist mit dem Landkreis beispielweise in einem gemeinsamen Ortstermin abzustimmen, vor der Ausführung ist die schriftliche Zustimmung des Landkreises einzuholen.

Außerdem wird darauf hingewiesen, dass die erforderliche Beschilderung auf den Kreisverkehr und die Beleuchtung des Kreisverkehrs einschließlich der Querungsstellen für den Radfahrverkehr und die Fußgänger bei der Planung berücksichtigt werden.

Die Herstellungskosten für den Kreisverkehrsplatz trägt gem. Art. 32 BayStrWG die Stadt Dingolfing als Straßenbaulastträger der neu hinzukommenden Erschließungsstraße. Der Kreisverkehrsplatz wird Bestandteil der Kreisstraße DGF 1, sodass die Straßenbaulast hierfür auf den Landkreis übergeht. Gem. Art. 33 Abs. 3 BayStrWG hat die Stadt Dingolfing dem Landkreis die Mehrkosten der Unterhaltung in Form einer einmaligen Ablösung zu erstatten. Das Eigentum für die zum Kreisverkehrsplatz gehörigen Grundstücksflächen ist dem Landkreis ohne Entschädigung zu übertragen, soweit es sich um Bestandteile der Kreisstraße handelt. Vor dem Bau des Kreisverkehrsplatzes ist zwischen dem Landkreis und der Stadt Dingolfing eine Vereinbarung über den Bau und die Ablösung der Unterhaltsmehrkosten abzuschließen.

Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer aus dem Baugebiet dürfen der Straße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. Baustoffe dürfen auf der Straße während der Bauausführung, auch vorübergehend, nicht gelagert werden.

Zuletzt wird darauf hingewiesen, dass etwaige Ansprüche aufgrund der auftretenden Emissionen durch die Kreisstraße gegenüber dem Straßenbaulastträger nicht geltend gemacht werden.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Sachgebietes Kreiseigener Tiefbau und Verkehrswesen des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Sichtweite des Kreisverkehrsplatzes bzw. der Querungshilfe wird überprüft und ggf. die Gradiente der Straße DGF 1 in Absprache mit dem Landratsamt dahingehend geändert. Die Anregungen werden bei der Planung berücksichtigt und vor der Ausführung mit dem Landratsamt abgestimmt. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Landkreis wird abgeschlossen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Abfall- und Bodenschutzrecht vom 12.10.2020
Das Sachgebiet Abfall- und Bodenschutzrecht des Landkreises Dingolfing-Landau teilt mit Schreiben vom 12.10.2020 mit, dass die betroffenen Grundstücke nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind und auch keine Kenntnisse vorliegen, das eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf den Flächen vorliegen.
Außerdem weist es darauf hin, dass die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwenden Bodenaushubs mit Einreichung des Bauantrages der Bodenschutzbehörde aufzuzeigen ist. Es ist eine Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung und Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind zu berücksichtigen.
Sollten im Zuge von Baumaßnahmen Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informieren.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Sachgebietes Abfall- und Bodenschutzrecht des Landratsamt Dingolfing-Landau vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 12.10.2020
Der Kreisbrandrat weist darauf hin, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien für die Feuerwehr“ sind einzuhalten.
Die Löschwasserversorgung ist sicherzustellen. Die Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mindestens 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen den Löschhydranten soll nicht mehr als 100 m betragen.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates vom 12.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Bayerischen Bauernverbandes vom 14.10.2020
Der Bayerische Bauernverband weist darauf hin, dass der neu geplante Kreisverkehr an der Loichinger Straße für den landwirtschaftlichen Verkehr befahrbar sein muss. Die Fahrbahnbreite muss so breit sein, dass Erntemaschinen (Mähdrescher, Zuckerrübenroder) mit einer Fahrzeugbreite von 3,5 m problemlos den Kreisverkehr passieren können.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Bayerischen Bauerverbandes vom 14.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 15.10.2020
Die Regierung von Niederbayern stellt mit Schreiben vom 15.10.2020 fest, dass sich in den Planunterlagen mit dem Bedarf für neue Wohnbauflächen in Teisbach nicht auseinandergesetzt wird. Es wird in den Planunterlagen ausgeführt, dass andere Potenziale derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dennoch sollten die Planunterlagen um eine qualifizierte Aussage zu dem vermuteten Bedarf ergänzt werden.
Abschließend stellt die Regierung von Niederbayern fest, dass aufgrund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Dingolfing das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 15.10.2020 wird Kenntnis genommen. Der Bedarf für neue Wohnbauflächen wird in den Planunterlagen dargestellt.

(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 15.10.2020
Der Regionale Planungsverband Landshut stellt mit Schreiben vom 15.10.2020 fest, dass das geplante Wohngebiet in Bezug auf das Anbindungsgebot den Erfordernissen der Landesplanung entspricht. Das geplante Wohngebiet grenzt unmittelbar an die bestehende Bebauung des Ortes Teisbach an, wodurch keine Zersiedelung der Landschaft entsteht.
Ein weiteres Ziel der Bayerischen Staatsregierung sei die Senkung des Flächenverbrauches. Die Ausweisung von Bauflächen soll deshalb an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung ausgerichtet werden.
Des Weiteren wird angemerkt, dass sich in den Planunterlagen mit dem Bedarf für neue Wohnbauflächen in Teisbach nicht auseinandergesetzt wird.  Es wird in den Planunterlagen ausgeführt, dass andere Potenziale derzeit nicht zur Verfügung stehen. Dennoch sollten die Planunterlagen um eine qualifizierte Aussage zu dem vermuteten Bedarf ergänzt werden.
Abschließend wird festgestellt, dass aufgrund der prognostizierten Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Dingolfing das Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und Landesplanung entspricht.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 15.10.2020 wird Kenntnis genommen. Der Bedarf für neue Wohnbauflächen wird in den Planunterlagen dargestellt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2020
Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit Schreiben vom 19.10.2020 mit, dass derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet geprüft werden. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Auf die bestehenden Telekommunikationslinien und deren Sicherung wird verwiesen. Die Voraussetzungen für die unterirdische Versorgung des Neubaugebietes wird aufgezeigt. Dabei soll sichergestellt werden, dass für den Ausbau der TK-Linien eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist. Außerdem ist eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorzunehmen, damit eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch Erschließungsträger erfolgen kann.
Es wird weiter darum gebeten, dass dem Vorhabensträger auferlegt wird, dass eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt wird.
Außerdem ist in allen Straßen bzw. Gehwegen geeignete Trassen mit Leitungszonen vorzusehen. Baumpflanzungen sollen dabei den Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der TK-Linien nicht behindern.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2020 wird Kenntnis genommen. Die Verlegung von Leitungen im Bereich des Bebauungsplangebietes darf aus städtebaulichen Gründen ausschließlich in unterirdischer Bauweise erfolgen. Die Planung und der Bauablauf der Erschließung sind rechtzeitig mit der Deutschen Telekom abzustimmen.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Interessengemeinschaft Loichinger Unterdorf vom 19.10.2020
Die Interessengemeinschaft Loichinger Unterdorf teilt mit, dass die gesamte Ortschaft Loiching, vor allem die Teisbacher Straße und die Hauptstraße, verkehrsmäßig über Gebühr belastet wird. Die Verkehrsbelastung durch landwirtschaftliche Fahrzeuge, gewerblichen und privaten Verkehr ist auf beiden Straßen sehr hoch und an einigen Stellen die Durchfahrt sehr beengt. Fußläufig ist vor allem die Ortseinfahrt und die beengte Teisbacher Straße eine Gefahrenquelle. Ebenfalls wird befürchtet, dass sich durch die Baustellenfahrzeuge und der spätere Personenverkehr das Verkehrsaufkommen durch das neue Baugebiet dauerhaft erhöht. Da die jetzige Planung des Baugebietes nur eine Zufahrt zum Baugebiet vorsieht, wäre eine zweite Zufahrt unumgänglich. Eine Verkehrsplanung mit Anbindung an die DGF 16 zum künftigen Autobahnzubringer würde sich daher anbieten. Dadurch würde der überwiegende Ziel- und Quellverkehr weder den Markt Teisbach noch die Ortschaft Loiching belasten.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Interessengemeinschaft Loichinger Unterdorf vom 19.10.2020 wird Kenntnis genommen.
Die Möglichkeit einer weiteren Zufahrt bzw. einer Anbindung an die DGF 16 wurde nochmals geprüft. Insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen besteht keine Möglichkeit einer zweiten Zufahrt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben der Gemeinde Loiching vom 20.10.2020
Die Gemeinde Loiching weist darauf hin, dass durch das geplante Baugebiet die Ortschaft Loiching übermäßig belastet werden würde, da der Baustellenverkehr für die Erschließung bzw. die Fahrzeuge für die Bebauung überwiegend über Loiching verlaufen wird, da eine Anbindung von der Teisbacher Isarbrücke wegen dem Teisbacher Torbogen nicht möglich ist. Es wird gebeten zu prüfen, ob eine Anbindung des neuen Baugebietes über die DGF 16/Isarbrücke Teisbach möglich ist. Durch diese Anbindung durch den neuen Autobahnzubringer wäre das neue Baugebiet optimal an den überregionalen Verkehr angebunden und die Ortsdurchfahrt Teisbach bzw. die Ortschaft Loiching werden nicht über Gebühr belastet.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben der Gemeinde Loiching vom 20.10.2020 wird Kenntnis genommen.
Die Möglichkeit einer weiteren Zufahrt bzw. einer Anbindung an die DGF 16 wurde nochmals geprüft. Insbesondere aus naturschutzrechtlichen Gründen besteht keine Möglichkeit einer zweiten Zufahrt.
(Einstimmiger Beschluss)


Schreiben des Herrn Heller vom 20.10.2020
Herr Heller teilt mit Schreiben vom 20.10.2020 mit, dass das strikte Vorgeben der Zaunhöhe bzw. die Art von Hecke als sehr einschränkend empfunden wird. Zudem würde er es befürworten, wenn bei der Vergabe der Grundstücke im einheimischen Modell eine Gleichbehandlung zwischen Teisbacher und Dingolfinger Bürgern stattfinden würde.

Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 08.12.2020 ergeht folgender

         B e s c h l u s s:

Vom Schreiben des Herrn Heller vom 20.10.2020 wird Kenntnis genommen.
Die Festsetzungen bezüglich der Einfriedungen werden als angemessen betrachtet und werden beibehalten. Die Vergabekriterien sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung.
(Beschluss 22 : 1)

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

5. Bebauungsplan "Teisbach" Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 5.2
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 5

Beschluss

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Teisbach“ mit Begründung vom 10.12.2020, geändert anlässlich der öffentlichen Auslegung, wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 1

zum Seitenanfang

6. Änderung des Bebauungsplanes "Wollanger" durch Deckblatt Nr. 1 Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 6
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 6

Beschluss

Der Entwurf des Deckblattes Nr. 1 zur Änderung Bebauungsplanes „Wollanger“ vom 24.11.2020 mit Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

7. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 und Aufstellung des Bebauungsplanes "Am Schlosspark Schermau" Aufstellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 7
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 7

Beschluss

Für das Gebiet mit den Flur-Nrn. 71/17 und 71/20 Gmkg. Frauenbiburg ist ein Bebauungsplan aufzustellen. 

Der Bebauungsplan hat alle in § 30 festgelegten Merkmale zu enthalten.

Der Flächennutzungsplan ist gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren durch Deckblatt Nr. 37 zu ändern.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

8. Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Widmung des beschränkt öffentlichen Weges Nr. 154, Kirchenumgriff St. Johannes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 10. Sitzung des Bauausschusses 08.12.2020 ö beratend 8
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 8

Beschluss

Die in der Stadt Dingolfing, Landkreis Dingolfing-Landau, Regierungsbezirk Niederbayern befindliche Freifläche um die Stadtpfarrkirche St. Johannes wird mit Wirkung zum 01.02.2021 zum beschränkt öffentlichen Weg (Fläche) Nr. 154 gewidmet.

Träger der Straßenbaulast ist die Katholische Kirchenstiftung St. Johannes Dingolfing.

Die bisherige Widmung Nr. 3 (Eigentümerweg) des Landratsamt Dingolfing-Landau vom 20.03.1963 für die Durchwegung vom Pfarrplatz zur Kirchgasse wird mit Wirkung zum 01.02.2021 aufgehoben.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

9. Genehmigung des Sitzungskalenders 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö beschliessend 9

Beschluss

Vom vorgelegten Entwurf des Sitzungskalenders 2021 wird zustimmend Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 23, Dagegen: 0

zum Seitenanfang

10. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö informativ 10
zum Seitenanfang

10.1. Weihnachtsgrüße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö informativ 10.1
zum Seitenanfang

10.2. Antrag zur Ehrenamtskarte

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö informativ 10.2
zum Seitenanfang

10.3. Antrag der Ausschussgemeinschaft Bürgerliste/FDP, SPD-Fraktion und BfB-Fraktion auf Streamen und Onlineverfügbarkeit von Ausschuss- und Stadtratssitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö informativ 10.3
zum Seitenanfang

10.4. Antrag der Ausschussgemeinschaft Bürgerliste/FDP, SPD-Fraktion und BfB-Fraktion auf virtuelle Ausschuss- und Stadtratssitzungen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö informativ 10.4
zum Seitenanfang

10.5. Stadthallenakustik

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat 8. Sitzung des Stadtrates 10.12.2020 ö informativ 10.5
Datenstand vom 01.04.2021 09:27 Uhr