Datum: 10.11.2021
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: großer Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:30 Uhr bis 17:30 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 17:30 Uhr bis 19:00 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls der letzten Sitzung
2 Informationen
3 Bauanträge
3.1 Bauantrag der Bayerischen Motorenwerke AG auf Errichtung einer Stahlbühne, Werk 2.4 Halle 087.0, auf dem Grundstück Landshuter Straße 56, Flur-Nr. 1603 Gmkg. Dingolfing
3.2 Bauantrag des Herrn Peter Widl auf Errichtung einer Taxizentrale mit Bürogebäude und Gewerbehalle sowie Betriebsleiterwohnung und Parkfläche auf dem Grundstück Römerstraße 16, Flur-Nr. 3177/43 Gmkg. Dingolfing
3.3 Antrag auf Vorbescheid der Frauen Astrit und Albana Januzi auf Erweiterung einer Doppelhaushälfte und Neubau einer Garage auf dem Grundstück Birkenstraße 5, Flur-Nr. 1183/17 Gmkg. Dingolfing
3.4 Antrag auf isolierte Befreiung des Herrn Heribert Galler wegen Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Löhestraße 27, Flur-Nr. 2878 Gmkg. Dingolfing
4 Anfragen
4.1 Anfrage des Herrn Philipp Wrzak auf Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage und Einliegerwohnung auf dem Grundstück Dr.-Herbert-Quandt-Straße 38, Flur-Nr. 2027/2 Gmkg. Dingolfing
4.2 Anfrage der AVP Automobilgruppe Beteiligungs GmbH auf Neubau eines SEAT Showrooms auf dem Grundstück Römerstraße 38, Flur-Nr. 1920/11 Gmkg. Dingolfing
5 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau)
5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
5.2 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau) Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
6 Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau"
6.1 Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
6.2 Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau" Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
7 Änderung des Bebauungsplanes "Salitersheim" durch Deckblatt Nr. 16 im vereinfachten Verfahren Änderungsbeschluss
8 Ablösung von Stellplätzen im Bereich der Sanierungssatzung
9 Wünsche und Anfragen
9.1 Schwalbenweg in Höfen
9.2 Vergabe von freien Bauparzellen
9.3 Neubaugebiet in Teisbach
9.4 Brücke beim Donau-Isar-Klinikum
9.5 Schriftzug an der Fassade der Kindertagesstätte „Schlosszwerge Teisbach“
9.6 Sitzbank am Kirchplatz in Teisbach
9.7 Gesperrter Gehweg neben dem Gebäude Marktplatz 21
9.8 Christbaum am Kirchplatz in Teisbach
9.9 Geschwindigkeitsmessgerät am Marktplatz in Teisbach
9.10 Ausbau der PV-Anlagen auf städtischen und baugenossenschaftlichen Gebäuden
9.11 Antrag der Bürgerliste/FDP über Errichtung eines Dirt-Parks bzw. Pumptrack-Anlage
9.12 Autobahnzubringer DGF 16, Sicherung Radweg bei Kreisverkehr Isarbrücke
9.13 Einsatz der Kehrmaschine im Stadtgebiet

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls der letzten Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 1

Beschluss

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 13.10.2021 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö informativ 2
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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö 3
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3.1. Bauantrag der Bayerischen Motorenwerke AG auf Errichtung einer Stahlbühne, Werk 2.4 Halle 087.0, auf dem Grundstück Landshuter Straße 56, Flur-Nr. 1603 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 3.1

Beschluss

Mit dem Bauantrag vom 06.10.2021 besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.2. Bauantrag des Herrn Peter Widl auf Errichtung einer Taxizentrale mit Bürogebäude und Gewerbehalle sowie Betriebsleiterwohnung und Parkfläche auf dem Grundstück Römerstraße 16, Flur-Nr. 3177/43 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 3.2

Beschluss

Mit dem Bauantrag vom 03.11.2021 besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.3. Antrag auf Vorbescheid der Frauen Astrit und Albana Januzi auf Erweiterung einer Doppelhaushälfte und Neubau einer Garage auf dem Grundstück Birkenstraße 5, Flur-Nr. 1183/17 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 3.3

Beschluss

Mit dem Antrag auf Vorbescheid vom 04.10.2021 besteht Einverständnis.

Wegen Änderung der Dachneigung und Dachform der Garage sowie Änderung der Dachneigung und Drehung der Firstrichtung des Wohnhauses wird den Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Krautau“ gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

Das nachbarschaftliche Einvernehmen wird vorausgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.4. Antrag auf isolierte Befreiung des Herrn Heribert Galler wegen Errichtung eines Carports auf dem Grundstück Löhestraße 27, Flur-Nr. 2878 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 3.4

Beschluss

Dem Antrag auf isolierte Befreiung vom 06.10.2021 wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö 4
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4.1. Anfrage des Herrn Philipp Wrzak auf Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage und Einliegerwohnung auf dem Grundstück Dr.-Herbert-Quandt-Straße 38, Flur-Nr. 2027/2 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 4.1

Beschluss

Von der Anfrage vom 02.11.2021 wird Kenntnis genommen.

Bei Einreichung eines Antrages wird die Zustimmung zum Neubau eines Einfamilienhauses mit PKW-Garage und Einliegerwohnung mit zwei Vollgeschossen in Aussicht gestellt.

Das nachbarschaftliche Einvernehmen wird vorausgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4.2. Anfrage der AVP Automobilgruppe Beteiligungs GmbH auf Neubau eines SEAT Showrooms auf dem Grundstück Römerstraße 38, Flur-Nr. 1920/11 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 4.2

Beschluss

Von der Anfrage vom 03.11.2021 wird Kenntnis genommen.

Bei Einreichung eines Antrages wird die Zustimmung zur Errichtung eines SEAT Showrooms, außerhalb der Baugrenze, in Aussicht gestellt.

Das nachbarschaftliche Einvernehmen wird vorausgesetzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 5
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5.1. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 5.1
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 18.11.2021 ö beschliessend 6

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan 
„Am Schlosspark Schermau“ keine Einwände bestehen:

Kreisbaumeister des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 31.08.2021
Kreisarchäologie des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 31.08.2021
Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 31.08.2021

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 09.08.2021
Der Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn teilt mit Schreiben vom 09.08.2021 mit, dass der Wendehammer mindestens den Anforderungen des RASt 06 entsprechen müssen. Ansonsten bestehen gegen die Bauleitplanung keine Einwände.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 09.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregung wird beachtet.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 10.08.2021
Das Staatliche Bauamt Landshut teilt mit Schreiben vom 10.08.2021 mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 10.08.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2021
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist mit Schreiben vom 10.08.2021 darauf hin, dass sich im Plangebiet das Bodendenkmal D-2-7440-0012, Siedlung der Bronzezeit befindet und dass sich wegen des bekannten Bodendenkmals weitere Bodendenkmäler zu vermuten sind. Die Siedlung der Bronzezeit ist durch Lesefunde bekannt, die genaue Ausdehnung jedoch ungewiss. Dadurch ist zu vermuten, dass sich auch im Planungsgebiet Siedlungsspuren oder zeitgleiche Gräber finden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler vermutet werden, gemäß Art. 7.a BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Es wird gebeten, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

In diesem Verfahren wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ggf. die fachlichen Anforderungen formulieren. 

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrages durch eigenes Personal begleitet. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und deswegen rechtzeigt geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden. Alternativ zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die genannten Vorgaben werden im nachfolgenden Verfahren beachtet. Es wird insbesondere eine archäologische Ausgrabung durchgeführt. Die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG wird rechtzeitig bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 11.08.2021
Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz begrüßt, mit Schreiben vom 11.08.2021, kommunale Aktivitäten, welche dazu beitragen, die Lebens- und Wohnverhältnisse, auch die Arbeitsverhältnisse vor Ort, nachhaltig zu erhalten bzw. auch zu verbessern.
Darüber hinaus wird die Schaffung geeigneter gewerblich nutzbarer Flächen im Bedarfsfall begrüßt. Die Ausweisung solcher Flächen wird auch dann positiv gesehen, wenn lokalen Gewerbe-/ Handwerksbetrieben, auch mit einem kleinteiligen Flächenbedarf und geringen Mitarbeiterzahlen, die Möglichkeit dort zur Ansiedlung gegeben wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet ggf. gewerbliche Nutzungen bzw. zumindest Betriebssitze befinden können, die für die neuen Planungen ggf. mit von Bedeutung sind. Der branchentypischen Eigenart solcher Betriebe nach können von diesen grundsätzlich auch betriebsbedingte Emissionen (z. B. Schallemissionen) ausgehen. Nach Kenntnisstand der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz sieht darüber hinaus der Flächennutzungsplan nordöstlich angrenzend (Bereich Mitterfeldstraße / Schermauer Straße) an das neue Plangebiet Gewerbegebietsflächen vor.
Generell kann durch die Schaffung neuer und zusätzlicher schützenswerter Immissionsorte (neue Wohn- und Mischbebauung) der Bestandsschutz ggf. betroffener Betriebe sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet bzw. eingeschränkt werden. Denn durch die Schaffung neuer sogenannter Immissionsorte kann ein erhöhter Schutzanspruch in diesem Bereich gegenüber der bisherigen Bestandssituation entstehen.
Des Weiteren wird angemerkt, dass der aktuelle Flächennutzungsplan und damit die Bauleitplanung laut vorliegenden Planunterlagen derzeit für den betreffenden Planbereich keine Immissionsschutzvorgaben vorsehen. Demgegenüber stehen nach den neuen Planungen die neu geplanten Wohngebietsflächen (WA) und Mischgebietsflächen (MI) mit künftig anderen und strengeren Immissionsschutzvorgaben.
Es wird mitgeteilt, dass aus Sicht der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz für den Bereich des Immissionsschutzes von Bedeutung ist, auch die Regelungen zu Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß TA-Lärm (vor 7 Uhr), die für WA-Gebiete gelten, mit bedacht werden. Gerade für auf Baustellen und bei Kunden arbeitende Handwerkbetriebe können sich durch diese Regelungen generell eine sich verschärfende Schallschutzsituation gerade bei Ladetätigkeiten, An-/Abfahrten usw. ergeben.
Nach Kenntnisstand der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz erfolgte bislang noch keine dahingehende Bewertung der dann durch das neue Misch- (MI) und Wohngebiet (WA) sich neu ergebenden immissionsschutzrechtlichen Situation.
Um bestehende Gewerbe- /Handwerksbetriebe sowie bereits genehmigte bzw. generell zulässige Nutzungen an baurechtlich zulässigen Standorten nicht einzuschränken, sind bereits in den Planungen bei Bedarf entsprechende Maßnahmen frühzeitig zu ergreifen. Dazu wird beispielsweise angeregt, eine Abstimmung mit entsprechenden Fachstellen (z. B. dem Landratsamt Dingolfing-Landau) durchzuführen. Ergebnisse dahingehend sollten aus Sicht der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz in den Planunterlagen dokumentiert werden.
Eine Zustimmung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen. Um weitere Beteiligung an dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und Information über das Ergebnis wird gebeten.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 11.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die genannten Vorgaben werden im nachfolgenden Verfahren beachtet. Insbesondere sind die durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Dingolfing-Landau empfohlene Gebietseinstufung sowie der Hinweis einer straßenabgewandten Wohnraumorientierung in die Planung aufgenommen worden.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Bodenschutz- und Abfallrecht vom 11.08.2021
Mit Schreiben vom 11.08.2021 teilt das Landratsamt Dingolfing, Sachgebiet Bodenschutz- und Abfallrecht mit, dass die betreffenden Grundstücke des Bauleitplanverfahrens nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Aus diesem Grund besteht immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit höheren Arsengehalten in diesem Bereich zu rechnen ist und nach Möglichkeit ausgebautes Bodenmaterial wiederverwendet werden soll.
Sollte Bodenmaterial aus diesem Bereich die Baustelle verlassen, ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Untersuchung auf Arsen erforderlich. Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßname anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen. Ebenfalls ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Bodenschutz- und Abfallrecht vom 11.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Insbesondere wurde die Fertigung eines Bodengutachtens in Auftrag gegeben.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.08.2021
Die Bayernwerk Netz GmbH weist mit Schreiben vom 12.08.2021 darauf hin, dass grundsätzlich gegen das Planungsvorhaben keine Einwände bestehen, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt wird, da sich im überplanten Bereich Versorgungseinrichtungen befinden.
Es wurde festgestellt, dass die Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Es wird gebeten, die Anlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass der Schutzzonenbereich für Kabel bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse beträgt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 zur Trassenachse gepflanzt werden. Sollte der Abstand unterschritten werden, so sind im Einvernehmen geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straße- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Für die elektrische Versorgung sind Niederspannungskabel erforderlich. Die Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit anderen Versorgungsträgern ist es notwendig, dass der Beginn und der Ablauf der Erschließungsmaßnahmen frühzeitig (mind. 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden. Ebenfalls soll für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung gestellt werden, in dem die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden können.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Vorgaben werden bei der nachfolgenden Bauleitplanung in vollem Umfang berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau vom 12.08.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau, weist mit Schreiben vom 12.08.2021 darauf hin, dass die ausgewiesenen Sichtdreiecke von allen Anpflanzungen und festen Einbauten, die höher als 80 cm werden können, freizuhalten sind. Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Kreisstraße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. An den Abflussverhältnissen des Straßenwassers darf nichts geändert und Baustoffe dürfen während der Bauausführung nicht auf der Kreisstraße gelagert werden.
Ebenfalls ist zu beachten, dass das Bauvorhaben unmittelbar an einer Kreisstraße liegt und deshalb mit erheblichen Emissionen zu rechnen ist. Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können nicht geltend gemacht werden. Die amtliche Beschilderung ist durch die Stadt Dingolfing kostenpflichtig vorzunehmen.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen: 

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau, vom 12.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden in vollem Umfang beachtet.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.08.2021
Die Regierung von Niederbayern teilt mit Schreiben vom 19.08.2021 mit, dass sich das Plangebiet zwischen einer gewerblichen Bebauung und einem ausgewiesenem Dorfgebiet befindet und die verdichtete Bebauung an dem Standort aus landesplanerischer Sicht begrüßt wird. Das Vorhaben entsprich den Erfordernissen und der Raumordnung und Landesplanung.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.08.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Immissionsschutz vom 24.08.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, teilt mit Schreiben vom 24.08.2021 mit, dass von fachtechnischer Seite der Vorentwurfsplanung zugestimmt werden kann, da die im Vorfeld von immissionsschutzfachlicher Seite empfohlene MI-Einstufung an der Kreisstraße DGF 9 als auch der Hinweis einer straßenabgewandten Wohnraumorientierung im Bereich der Parzellen 1 und 2 übernommen wurden.

          B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz vom 24.08.2021 wird Kenntnis genommen. 

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 30.08.2021
Der Kreisbrandrat weist mit Schreiben vom 30.08.2021 darauf hin, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ sind einzuhalten.
Die Grundversorgung an Löschwasser ist sicherzustellen. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW (Arbeitsblatt W 405). Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mind. 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen den Hydranten soll nicht mehr als 100 m betragen.
Ebenfalls wird darauf verwiesen, dass ein Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr für das Plangebiet innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist von 10 Minuten nicht zur Verfügung steht. 

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates vom 30.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im anschließenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht vom 31.08.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, teilt mit Schreiben vom 31.08.2021 mit, dass sich die Fläche im Vorranggebiet für die Wasserversorgung T 38 Stadtherrenholz befindet und den Belangen des Trinkwasserschutzes Vorrang gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen eingeräumt wird. Laut Regionalplan stellt die Ausweisung von Baugebieten keine konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen dar. Ausgenommen sind bauliche Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential durch wassergefährdende Stoffe. Hierzu ist das Wasserwirtschaftsamt anzuhören.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan und den Umweltbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass sich die Geltungsbereiche des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes außerhalb der überschwemmungsgefährdenden Bereiche des Schermauer Grabens befinden. Unterlagen oder Pläne darüber sind nachrichtlich beizufügen und das Wasserwirtschaftsamt Landshut ist hierzu zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bauleitplanung innerhalb des HQ100-Bereichs nicht zulässig ist.
Nach der Begründung und den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sei davon auszugehen, dass eine Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht gegeben sei. Es wird darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser jedoch grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z. B. rechtlich gesicherte Zisterne) eine Einleitung in den Kanal / ein Oberflächengewässer zu prüfen.
Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wird hingewiesen. Es wird mitgeteilt, dass eine punktuelle Versickerung nicht zulässig ist (s. NWFreiV), die Versickerung hat über Mulden oder Rigolen zu erfolgen.
Für die Versickerung und/oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist ggf. rechtzeitig vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen (§9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG).

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht vom 31.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden in vollem Umfang beachtet. Bereits im Vorfeld wurde eine Überprüfung des Überschwemmungsgebietes durchgeführt. Gemäß dem integralen Hochwasserschutz– und Rückhaltekonzept der Stadt Dingolfing, erstellt durch das Ingenieurbüro Ammer, vom 09.12.2016, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht innerhalb eines HQ100-Bereiches. Des Weiteren ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, indem unter anderem die Sickerfähigkeit des Untergrundes untersucht wird.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.09.2021
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 08.09.2021 mit, dass der Umgriff des Bebauungsplanes laut Angaben der Begründung zum Bebauungsplan sowie des Hochwasserschutzkonzepts der Stadt Dingolfing außerhalb der Überschwemmungsgebietsfläche des im Südosten verlaufenden Schermauer Grabens liegt. Grundsätzlich ist Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet untersagt, die Ausgleichsfläche kann dort aber angelegt werden, soweit der Hochwasserabfluss dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird.
Aufgrund der Geländeneigung nicht nur im Bereich des Bebauungsplanes, sondern auch der nördlich der Schermauer Straße anschließendem landwirtschaftlichen Flächen ist dort mit wild abfließendem Wasser durch Starkregenereignisse zu rechnen. Daher wird eine angepasste Bauweise empfohlen, indem beispielsweise die Rohfußbodenoberkante sowie Öffnungen im Gebäude entsprechend hoch gesetzt werden (0,025 m ü. GOK). Besonders kritisch wird die Zufahrt zur Tiefgarage gesehen, die entgegen der Hangneigung angeordnet ist und damit leicht volllaufen kann. In diesem Fall wird empfohlen, die Zufahrt zu verlegen oder zumindest mit einer ausreichend hohen Schwelle zu versehen, damit das Wasser nicht direkt einläuft (mind. 0,25 m ü. GOK).
Die Trinkwasserversorgung als auch Abwasserversorgung sind gesichert.
Das Vorhaben liegt im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung T38 Stadtherrenholz. Gemäß Regionalplan Landshut stellt die Ausweisung von Baugebieten keine konkurrierende Nutzung dar. Bezüglich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen – gerade im Bereich der freiwilligen Feuerwehr – wird gebeten, die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Dingolfing-Landau zu beteiligen.
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich der Feuerwehr sowie den anschließenden genossenschaftlichen Wohnungsbau ist mit Bauantrag aufgrund der Größe der versiegelten Fläche durch die Bebauung und durch die zusätzlichen Zufahrten/Stellplätze (> 1.000 m²) ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Entsprechende Unterlagen sind beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzureichen.
Zufahrten und Stellplätze sind möglichst mit einem wasserdurchlässigen Belag zu errichten.
Über Baugrund- und Grundwasserverhältnisse liegen dem Wasserwirtschaftsamt Landshut keine detaillierten Informationen vor, wodurch den Bauherrn dringend empfohlen wird, diese vor Baubeginn zu erkunden. Dabei können sich Einschränkungen bei der Planung und Gestaltung von Kellern bzw. der Tiefgarage und bei der Bauausführung als erforderlich erweisen. Wird durch die Einzelbauvorhaben auf das Grundwasser eingewirkt, (z. B. Aufstau, Umleitung, Absenkung), können dadurch nachteilige Folgen für Dritte entstehen. In diesem Fall wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben den Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.09.2021 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden im anschließenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Wasserversorgung Mittlere Vils vom 10.09.2021:
Die Wasserversorgung Mittlere Vils weist mit Schreiben vom 10.09.2021 darauf hin, dass die Wasserversorgung Mittlere Vils zuständiger Wasserversorger im genannten Bereich ist. Bezogen auf die Bereitstellung von Löschwasser wird mitgeteilt, dass der Grundschutz für den Geltungsbereich gegeben ist. Zudem wird mitgeteilt, dass die Trinkwasserversorgung des überplanten Gebietes als gesichert angesehen werden kann.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Wasserversorgung Mittlere Vils vom 10.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 08.09.2021:
Die IHK für Niederbayern teilt mit Schreiben vom 08.09.2021 mit, dass zum Verfahren aktuelle keine Informationen vorliegen, die gegen die Planungen sprechen. Von Seiten der IHK sind derzeit keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung des Gebietes bedeutsam sein könnten.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 08.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 07.09.2021:
Die Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG teilt mit Schreiben vom 07.09.2021 mit, dass die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich bei positiver Wirtschaftlichkeit und in Abhängigkeit einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich ist. Ansonsten besteht von Seiten der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG kein Einwand.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 07.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 06.09.2021:
Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH teilt mit Schreiben vom 06.09.2021 mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden und eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen derzeit nicht geplant ist. Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftskriterien. Bei Interesse einer Bewertung zu einem Neubaugebiet wird auf das Team Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg verwiesen. Ansonsten macht die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH keine Einwände geltend.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 06.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2021:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit Schreiben vom 19.10.2021 mit, dass die Telekom derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Schermauer Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Es wird beantragt Folgendes sicherzustellen:

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Es wird gebeten, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit der Deutschen Telekom Technik GmbH unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumbepflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Es wird gebeten, sicherzustellen, dass durch die Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im anschließenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.2. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau) Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 5.2
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 18.11.2021 ö beschliessend 7

Beschluss

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Der Entwurf des Deckblattes Nr. 37 (Am Schlosspark Schermau) zur Änderung des Flächennutzungsplanes vom 18.11.2021 mit Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 6
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6.1. Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 6.1
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 18.11.2021 ö beschliessend 8

Beschluss

Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan 
„Am Schlosspark Schermau“ keine Einwände bestehen:

Kreisbaumeister des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 31.08.2021
Kreisarchäologie des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 31.08.2021
Untere Naturschutzbehörde des Landratsamtes Dingolfing-Landau – Schreiben vom 31.08.2021

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 09.08.2021
Der Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn teilt mit Schreiben vom 09.08.2021 mit, dass der Wendehammer mindestens den Anforderungen des RASt 06 entsprechen müssen. Ansonsten bestehen gegen die Bauleitplanung keine Einwände.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Abfallwirtschaftsverbandes Isar-Inn vom 09.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregung wird beachtet.

Ja 8 : Nein 0



Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 10.08.2021
Das Staatliche Bauamt Landshut teilt mit Schreiben vom 10.08.2021 mit, dass gegen die Bauleitplanung keine Einwände bestehen, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Eine Beteiligung des Straßenbaulastträgers am einzelnen Baugenehmigungsverfahren ist nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplanes nicht erforderlich.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Staatlichen Bauamtes Landshut vom 10.08.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0
Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2021
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege weist mit Schreiben vom 10.08.2021 darauf hin, dass sich im Plangebiet das Bodendenkmal D-2-7440-0012, Siedlung der Bronzezeit befindet und dass sich wegen des bekannten Bodendenkmals weitere Bodendenkmäler zu vermuten sind. Die Siedlung der Bronzezeit ist durch Lesefunde bekannt, die genaue Ausdehnung jedoch ungewiss. Dadurch ist zu vermuten, dass sich auch im Planungsgebiet Siedlungsspuren oder zeitgleiche Gräber finden. Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler vermutet werden, gemäß Art. 7.a BayDSchG Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis bedürfen. Es wird gebeten, folgenden Text in die textlichen Hinweise auf dem Lageplan und ggf. in den Umweltbericht zu übernehmen:

„Für Bodeneingriffe jeglicher Art im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG notwendig, die in einem eigenständigen Erlaubnisverfahren bei der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde zu beantragen ist.“

In diesem Verfahren wird das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege ggf. die fachlichen Anforderungen formulieren. 

Im Falle der Denkmalvermutung wird im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach Art. 7.1 BayDSchG die Voruntersuchung bzw. die qualifizierte Beobachtung des Oberbodenabtrages durch eigenes Personal begleitet. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass die erforderlichen Maßnahmen abhängig von Art und Umfang der erhaltenen Bodendenkmäler einen größeren Umfang annehmen können und deswegen rechtzeigt geplant werden müssen. Sollte die archäologische Ausgrabung als Ersatz für die Erhaltung eines Bodendenkmals notwendig sein, sind hierbei auch Vor- und Nachbereitung der Ausgrabung zu berücksichtigen. Bei der Verwirklichung von Bebauungsplänen soll grundsätzlich vor der Parzellierung die gesamte Planungsfläche archäologisch qualifiziert untersucht werden. Alternativ zur archäologischen Ausgrabung kann in bestimmten Fällen eine konservatorische Überdeckung der Bodendenkmäler in Betracht gezogen werden.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege vom 10.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die genannten Vorgaben werden im nachfolgenden Verfahren beachtet. Es wird insbesondere eine archäologische Ausgrabung durchgeführt. Die denkmalrechtliche Erlaubnis gem. Art. 7.1 BayDSchG wird rechtzeitig bei der Unteren Denkmalschutzbehörde beantragt.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 11.08.2021
Die Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz begrüßt, mit Schreiben vom 11.08.2021, kommunale Aktivitäten, welche dazu beitragen, die Lebens- und Wohnverhältnisse, auch die Arbeitsverhältnisse vor Ort, nachhaltig zu erhalten bzw. auch zu verbessern.
Darüber hinaus wird die Schaffung geeigneter gewerblich nutzbarer Flächen im Bedarfsfall begrüßt. Die Ausweisung solcher Flächen wird auch dann positiv gesehen, wenn lokalen Gewerbe-/ Handwerksbetrieben, auch mit einem kleinteiligen Flächenbedarf und geringen Mitarbeiterzahlen, die Möglichkeit dort zur Ansiedlung gegeben wird.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich in unmittelbarer Umgebung zum Plangebiet ggf. gewerbliche Nutzungen bzw. zumindest Betriebssitze befinden können, die für die neuen Planungen ggf. mit von Bedeutung sind. Der branchentypischen Eigenart solcher Betriebe nach können von diesen grundsätzlich auch betriebsbedingte Emissionen (z. B. Schallemissionen) ausgehen. Nach Kenntnisstand der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz sieht darüber hinaus der Flächennutzungsplan nordöstlich angrenzend (Bereich Mitterfeldstraße / Schermauer Straße) an das neue Plangebiet Gewerbegebietsflächen vor.
Generell kann durch die Schaffung neuer und zusätzlicher schützenswerter Immissionsorte (neue Wohn- und Mischbebauung) der Bestandsschutz ggf. betroffener Betriebe sowie deren Entwicklungsmöglichkeiten gefährdet bzw. eingeschränkt werden. Denn durch die Schaffung neuer sogenannter Immissionsorte kann ein erhöhter Schutzanspruch in diesem Bereich gegenüber der bisherigen Bestandssituation entstehen.
Des Weiteren wird angemerkt, dass der aktuelle Flächennutzungsplan und damit die Bauleitplanung laut vorliegenden Planunterlagen derzeit für den betreffenden Planbereich keine Immissionsschutzvorgaben vorsehen. Demgegenüber stehen nach den neuen Planungen die neu geplanten Wohngebietsflächen (WA) und Mischgebietsflächen (MI) mit künftig anderen und strengeren Immissionsschutzvorgaben.
Es wird mitgeteilt, dass aus Sicht der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz für den Bereich des Immissionsschutzes von Bedeutung ist, auch die Regelungen zu Tagzeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gemäß TA-Lärm (vor 7 Uhr), die für WA-Gebiete gelten, mit bedacht werden. Gerade für auf Baustellen und bei Kunden arbeitende Handwerkbetriebe können sich durch diese Regelungen generell eine sich verschärfende Schallschutzsituation gerade bei Ladetätigkeiten, An-/Abfahrten usw. ergeben.
Nach Kenntnisstand der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz erfolgte bislang noch keine dahingehende Bewertung der dann durch das neue Misch- (MI) und Wohngebiet (WA) sich neu ergebenden immissionsschutzrechtlichen Situation.
Um bestehende Gewerbe- /Handwerksbetriebe sowie bereits genehmigte bzw. generell zulässige Nutzungen an baurechtlich zulässigen Standorten nicht einzuschränken, sind bereits in den Planungen bei Bedarf entsprechende Maßnahmen frühzeitig zu ergreifen. Dazu wird beispielsweise angeregt, eine Abstimmung mit entsprechenden Fachstellen (z. B. dem Landratsamt Dingolfing-Landau) durchzuführen. Ergebnisse dahingehend sollten aus Sicht der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz in den Planunterlagen dokumentiert werden.
Eine Zustimmung der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz zum Verfahren setzt auch voraus, dass keine bekannten betrieblichen Belange und/oder Einwendungen dem Verfahren entgegenstehen. Um weitere Beteiligung an dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und Information über das Ergebnis wird gebeten.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Handwerkskammer Niederbayern-Oberpfalz vom 11.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die genannten Vorgaben werden im nachfolgenden Verfahren beachtet. Insbesondere sind die durch die Untere Immissionsschutzbehörde des Landkreises Dingolfing-Landau empfohlene Gebietseinstufung sowie der Hinweis einer straßenabgewandten Wohnraumorientierung in die Planung aufgenommen worden.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Bodenschutz- und Abfallrecht vom 11.08.2021
Mit Schreiben vom 11.08.2021 teilt das Landratsamt Dingolfing, Sachgebiet Bodenschutz- und Abfallrecht mit, dass die betreffenden Grundstücke des Bauleitplanverfahrens nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Aus diesem Grund besteht immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist.

Weiterhin wird darauf verwiesen, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit mit höheren Arsengehalten in diesem Bereich zu rechnen ist und nach Möglichkeit ausgebautes Bodenmaterial wiederverwendet werden soll.
Sollte Bodenmaterial aus diesem Bereich die Baustelle verlassen, ist aus bodenschutzrechtlicher Sicht eine Untersuchung auf Arsen erforderlich. Die ordnungsgemäße Verbringung des im Zuge der Baumaßname anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub ist durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen. Ebenfalls ist eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) zu erstellen, aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertungs- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zu berücksichtigen.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Bodenschutz- und Abfallrecht vom 11.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden im Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Insbesondere wurde die Fertigung eines Bodengutachtens in Auftrag gegeben.

Ja 9 : Nein 0
Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.08.2021
Die Bayernwerk Netz GmbH weist mit Schreiben vom 12.08.2021daraf hin, dass grundsätzlich gegen das Planungsvorhaben keine Einwände bestehen, wenn der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt wird, da sich im überplanten Bereich Versorgungseinrichtungen befinden.
Es wurde festgestellt, dass die Anlagen der Bayernwerk Netz GmbH nicht richtig eingezeichnet sind bzw. fehlen. Es wird gebeten, die Anlagen zu berichtigen bzw. zu ergänzen und mit Bayernwerk Netz GmbH zu titulieren.

Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass der Schutzzonenbereich für Kabel bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse beträgt. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 zur Trassenachse gepflanzt werden. Sollte der Abstand unterschritten werden, so sind im Einvernehmen geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen. 

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straße- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen. Für die elektrische Versorgung sind Niederspannungskabel erforderlich. Die Kabelverlegung ist in der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.

Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit anderen Versorgungsträgern ist es notwendig, dass der Beginn und der Ablauf der Erschließungsmaßnahmen frühzeitig (mind. 3 Monate) vor Baubeginn schriftlich mitgeteilt werden. Ebenfalls soll für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung gestellt werden, in dem die Arbeiten ohne Beeinträchtigung durchgeführt werden können.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 12.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Vorgaben werden bei der nachfolgenden Bauleitplanung in vollem Umfang berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau vom 12.08.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet 40 Tiefbau weist mit Schreiben vom 12.08.2021 darauf hin, dass die ausgewiesenen Sichtdreiecke von allen Anpflanzungen und festen Einbauten, die höher als 80 cm werden können, freizuhalten sind. Oberflächen-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen der Kreisstraße und deren Nebenanlagen nicht zugeleitet werden. An den Abflussverhältnissen des Straßenwassers darf nichts geändert und Baustoffe dürfen während der Bauausführung nicht auf der Kreisstraße gelagert werden.
Ebenfalls ist zu beachten, dass das Bauvorhaben unmittelbar an einer Kreisstraße liegt und deshalb mit erheblichen Emissionen zu rechnen ist. Ansprüche irgendwelcher Art gegenüber dem Straßenbaulastträger können nicht geltend gemacht werden. Die amtliche Beschilderung ist durch die Stadt Dingolfing kostenpflichtig vorzunehmen.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen: 

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Tiefbau vom 12.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden in vollem Umfang beachtet.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.08.2021
Die Regierung von Niederbayern teilt mit Schreiben vom 19.08.2021 mit, dass sich das Plangebiet zwischen einer gewerblichen Bebauung und einem ausgewiesenem Dorfgebiet befindet und die verdichtete Bebauung an dem Standort aus landesplanerischer Sicht begrüßt wird. Das Vorhaben entsprich den Erfordernissen und der Raumordnung und Landesplanung.

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 19.08.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 8 : Nein 0



Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Immissionsschutz vom 24.08.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz, teilt mit Schreiben vom 24.08.2021 mit, dass von fachtechnischer Seite der Vorentwurfsplanung zugestimmt werden kann, da die im Vorfeld von immissionsschutzfachlicher Seite empfohlene MI-Einstufung an der Kreisstraße DGF 9 als auch der Hinweis einer straßenabgewandten Wohnraumorientierung im Bereich der Parzellen 1 und 2 übernommen wurden.

          B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Immissionsschutz vom 24.08.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 30.08.2021
Der Kreisbrandrat weist mit Schreiben vom 30.08.2021 darauf hin, dass eine Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden für Feuerwehrfahrzeuge und den Rettungsdienst gesichert sein muss. Die „Richtlinien über die Flächen für die Feuerwehr“ sind einzuhalten.
Die Grundversorgung an Löschwasser ist sicherzustellen. Die notwendige Löschwassermenge ergibt sich aus der Technischen Regel des DVGW (Arbeitsblatt W 405). Die geforderte Löschwassermenge muss über einen Zeitraum von 2 Stunden mit einem Entnahmedruck von mind. 1,5 bar zur Verfügung stehen. Der Abstand zwischen den Hydranten soll nicht mehr als 100 m betragen.
Ebenfalls wird darauf verwiesen, dass ein Hubrettungsfahrzeug der Feuerwehr für das Plangebiet innerhalb der gesetzlichen Hilfsfrist von 10 Minuten nicht zur Verfügung steht. 

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates vom 30.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im anschließenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht vom 31.08.2021
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht, teilt mit Schreiben vom 31.08.2021 mit, dass sich die Fläche im Vorranggebiet für die Wasserversorgung T 38 Stadtherrenholz befindet und den Belangen des Trinkwasserschutzes Vorrang gegenüber anderen konkurrierenden Nutzungen eingeräumt wird. Laut Regionalplan stellt die Ausweisung von Baugebieten keine konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen dar. Ausgenommen sind bauliche Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotential durch wassergefährdende Stoffe. Hierzu ist das Wasserwirtschaftsamt anzuhören.
In der Begründung zum Flächennutzungsplan und den Umweltbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass sich die Geltungsbereiche des Flächennutzungsplanes und des Bebauungsplanes außerhalb der überschwemmungsgefährdenden Bereiche des Schermauer Grabens befinden. Unterlagen oder Pläne darüber sind nachrichtlich beizufügen und das Wasserwirtschaftsamt Landshut ist hierzu zu beteiligen. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Bauleitplanung innerhalb des HQ100-Bereichs nicht zulässig ist.
Nach der Begründung und den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan sei davon auszugehen, dass eine Sickerfähigkeit des Untergrundes nicht gegeben sei. Es wird darauf hingewiesen, dass Niederschlagswasser jedoch grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z. B. rechtlich gesicherte Zisterne) eine Einleitung in den Kanal / ein Oberflächengewässer zu prüfen.
Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wird hingewiesen. Es wird mitgeteilt, dass eine punktuelle Versickerung nicht zulässig ist (s. NWFreiV), die Versickerung hat über Mulden oder Rigolen zu erfolgen.
Für die Versickerung und/oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist ggf. rechtzeitig vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen (§9 Abs. 1 Ziffer 4 WHG).

         B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Abteilung Wasserrecht vom 31.08.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden in vollem Umfang beachtet. Bereits im Vorfeld wurde eine Überprüfung des Überschwemmungsgebietes durchgeführt. Gemäß dem integralen Hochwasserschutz– und Rückhaltekonzept der Stadt Dingolfing, erstellt durch das Ingenieurbüro Ammer, vom 09.12.2016, liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht innerhalb eines HQ100-Bereiches. Des Weiteren ist ein Gutachten in Auftrag gegeben, indem unter anderem die Sickerfähigkeit des Untergrundes untersucht wird.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.09.2021
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 08.09.2021 mit, dass der Umgriff des Bebauungsplanes laut Angaben der Begründung zum Bebauungsplan sowie des Hochwasserschutzkonzepts der Stadt Dingolfing außerhalb der Überschwemmungsgebietsfläche des im Südosten verlaufenden Schermauer Grabens liegt. Grundsätzlich ist Bauleitplanung im Überschwemmungsgebiet untersagt, die Ausgleichsfläche kann dort aber angelegt werden, soweit der Hochwasserabfluss dadurch nicht nachteilig beeinflusst wird.
Aufgrund der Geländeneigung nicht nur im Bereich des Bebauungsplanes, sondern auch der nördlich der Schermauer Straße anschließendem landwirtschaftlichen Flächen ist dort mit wild abfließendem Wasser durch Starkregenereignisse zu rechnen. Daher wird eine angepasste Bauweise empfohlen, indem beispielsweise die Rohfußbodenoberkante sowie Öffnungen im Gebäude entsprechend hoch gesetzt werden (0,025 m ü. GOK). Besonders kritisch wird die Zufahrt zur Tiefgarage gesehen, die entgegen der Hangneigung angeordnet ist und damit leicht volllaufen kann. In diesem Fall wird empfohlen, die Zufahrt zu verlegen oder zumindest mit einer ausreichend hohen Schwelle zu versehen, damit das Wasser nicht direkt einläuft (mind. 0,25 m ü. GOK).
Die Trinkwasserversorgung als auch Abwasserversorgung sind gesichert.
Das Vorhaben liegt im Vorranggebiet für die öffentliche Wasserversorgung T38 Stadtherrenholz. Gemäß Regionalplan Landshut stellt die Ausweisung von Baugebieten keine konkurrierende Nutzung dar. Bezüglich des Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen – gerade im Bereich der freiwilligen Feuerwehr – wird gebeten, die fachkundige Stelle für Wasserwirtschaft des Landratsamtes Dingolfing-Landau zu beteiligen.
Für die Niederschlagswasserbeseitigung im Bereich der Feuerwehr sowie den anschließenden genossenschaftlichen Wohnungsbau ist mit Bauantrag aufgrund der Größe der versiegelten Fläche durch die Bebauung und durch die zusätzlichen Zufahrten/Stellplätze (> 1.000 m²) ein wasserrechtliches Verfahren durchzuführen. Entsprechende Unterlagen sind beim Landratsamt Dingolfing-Landau einzureichen.
Zufahrten und Stellplätze sind möglichst mit einem wasserdurchlässigen Belag zu errichten.
Über Baugrund- und Grundwasserverhältnisse liegen dem Wasserwirtschaftsamt Landshut keine detaillierten Informationen vor, wodurch den Bauherrn dringend empfohlen wird, diese vor Baubeginn zu erkunden. Dabei können sich Einschränkungen bei der Planung und Gestaltung von Kellern bzw. der Tiefgarage und bei der Bauausführung als erforderlich erweisen. Wird durch die Einzelbauvorhaben auf das Grundwasser eingewirkt, (z. B. Aufstau, Umleitung, Absenkung), können dadurch nachteilige Folgen für Dritte entstehen. In diesem Fall wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, vor Baubeginn eine wasserrechtliche Erlaubnis bei der Kreisverwaltungsbehörde einzuholen.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben den Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 08.09.2021 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden im anschließenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Wasserversorgung Mittlere Vils vom 10.09.2021:
Die Wasserversorgung Mittlere Vils weist mit Schreiben vom 10.09.2021 darauf hin, dass die Wasserversorgung Mittlere Vils zuständiger Wasserversorger im genannten Bereich ist. Bezogen auf die Bereitstellung von Löschwasser wird mitgeteilt, dass der Grundschutz für den Geltungsbereich gegeben ist. Zudem wird mitgeteilt, dass die Trinkwasserversorgung des überplanten Gebietes als gesichert angesehen werden kann.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Wasserversorgung Mittlere Vils vom 10.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 08.09.2021:
Die IHK für Niederbayern teilt mit Schreiben vom 08.09.2021 mit, dass zum Verfahren aktuelle keine Informationen vorliegen, die gegen die Planungen sprechen. Von Seiten der IHK sind derzeit keine Planungen beabsichtigt bzw. Maßnahmen bereits eingeleitet, die für die städtebauliche Entwicklung des Gebietes bedeutsam sein könnten.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 08.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0


Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 07.09.2021:
Die Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG teilt mit Schreiben vom 07.09.2021 mit, dass die Erschließung und Versorgung mit Erdgas in diesem Bereich bei positiver Wirtschaftlichkeit und in Abhängigkeit einer Erschließungsvereinbarung mit dem Erschließungsträger möglich ist. Ansonsten besteht von Seiten der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG kein Einwand.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG vom 07.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 06.09.2021:
Die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH teilt mit Schreiben vom 06.09.2021 mit, dass sich im Planbereich keine Telekommunikationsanlagen des Unternehmens befinden und eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen derzeit nicht geplant ist. Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftskriterien. Bei Interesse einer Bewertung zu einem Neubaugebiet wird auf das Team Neubaugebiete KMU, Südwestpark 15, 90449 Nürnberg verwiesen. Ansonsten macht die Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH keine Einwände geltend.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH vom 06.09.2021 wird Kenntnis genommen.

Ja 9 : Nein 0



Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2021:
Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit Schreiben vom 19.10.2021 mit, dass die Telekom derzeit die Voraussetzungen zur Errichtung eigener TK-Linien im Baugebiet prüft. Je nach Ausgang dieser Prüfung wird die Telekom eine Ausbauentscheidung treffen. Vor diesem Hintergrund behält sich die Telekom vor, bei Unwirtschaftlichkeit oder einem bereits bestehenden oder geplanten Ausbau einer TK-Infrastruktur durch einen anderen Anbieter auf die Errichtung eines eigenen Netzes zu verzichten.
Entlang der Schermauer Straße befinden sich Telekommunikationslinien der Telekom, die durch die geplanten Baumaßnahmen möglicherweise berührt werden. Es wird gebeten, bei der Planung und Bauausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssen bzw. beschädigt werden.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass aus wirtschaftlichen Gründen eine unterirdische Versorgung des Neubaugebietes durch die Telekom nur bei Ausnutzung aller Vorteile einer koordinierten Erschließung möglich ist. Es wird beantragt Folgendes sicherzustellen:

- dass für den Ausbau des Telekommunikationsliniennetzes im Erschließungsgebiet eine ungehinderte, unentgeltliche und kostenfreie Nutzung der künftigen Straßen und Wege möglich ist.
- dass eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung der Lage und der Dimensionierung der Leitungszonen vorgenommen wird und eine Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßenbau und Leitungsbau durch den Erschließungsträger erfolgt.
- Es wird gebeten, dem Vorhabenträger aufzuerlegen, dass dieser für das Vorhaben einen Bauablaufzeitenplan aufstellt und mit der Deutschen Telekom Technik GmbH unter Berücksichtigung der Belange der Telekom abzustimmen hat, damit Bauvorbereitung, Kabelbestellung, Kabelverlegung, Ausschreibung von Tiefbauleistungen usw. rechtzeitig eingeleitet werden können. Für die Baumaßnahme wird eine Vorlaufzeit von 6 Monaten benötigt.
- In allen Straßen bzw. Gehwegen sind geeignete und ausreichende Trassen mit einer Leitungszone für die Unterbringung der Telekommunikationslinien vorzusehen.

Hinsichtlich geplanter Baumbepflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen Ausgabe 2013 – siehe hier u. a. Abschnitt 6 – zu beachten. Es wird gebeten, sicherzustellen, dass durch die Baumbepflanzungen der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien nicht behindert werden.

       B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 19.10.2021 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden im anschließenden Bauleitplanverfahren berücksichtigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.2. Bebauungsplan "Am Schlosspark Schermau" Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 6.2
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 18.11.2021 ö beschliessend 9

Beschluss

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Am Schlosspark Schermau“ vom 18.11.2021 mit Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Änderung des Bebauungsplanes "Salitersheim" durch Deckblatt Nr. 16 im vereinfachten Verfahren Änderungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 7
Stadtrat 15. Sitzung des Stadtrates 18.11.2021 ö beschliessend 10

Beschluss

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit der Änderung des Bebauungsplanes „Salitersheim“ durch Deckblatt Nr. 16 besteht Einverständnis.

Die Änderung ist gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchzuführen.

Die mit der Änderung des Bebauungsplanes anfallenden Kosten sind vom Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Ablösung von Stellplätzen im Bereich der Sanierungssatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beratend 8
Stadtrat 16. Sitzung des Stadtrates 02.12.2021 ö beschliessend 4

Beschluss

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Innerhalb des Geltungsbereiches der Sanierungssatzung vom 20.01.1999 der Stadt Dingolfing, zzgl. Hochbrückenstraße, wird die Ablösesumme für Stellplätze, bei eingehenden Anträgen ab dem 01.01.2022, von bisher 2.000 € pro Stellplatz auf 4.000 € pro Stellplatz erhöht.
Der festgelegte Ablösesatz gilt nur für künftige Ablöseverträge, bestehende Ablöseverträge bleiben von der Anpassung der Ablösesumme unberührt.

Die Verwaltung wird beauftragt, einen Entwurf für eine Stellplatzsatzung für das Stadtgebiet Dingolfing zu erarbeiten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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9. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö informativ 9
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9.1. Schwalbenweg in Höfen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.1
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9.2. Vergabe von freien Bauparzellen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.2
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9.3. Neubaugebiet in Teisbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.3
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9.4. Brücke beim Donau-Isar-Klinikum

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.4
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9.5. Schriftzug an der Fassade der Kindertagesstätte „Schlosszwerge Teisbach“

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.5
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9.6. Sitzbank am Kirchplatz in Teisbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.6
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9.7. Gesperrter Gehweg neben dem Gebäude Marktplatz 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.7
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9.8. Christbaum am Kirchplatz in Teisbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.8
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9.9. Geschwindigkeitsmessgerät am Marktplatz in Teisbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.9
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9.10. Ausbau der PV-Anlagen auf städtischen und baugenossenschaftlichen Gebäuden

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.10
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9.11. Antrag der Bürgerliste/FDP über Errichtung eines Dirt-Parks bzw. Pumptrack-Anlage

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.11
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9.12. Autobahnzubringer DGF 16, Sicherung Radweg bei Kreisverkehr Isarbrücke

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.12
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9.13. Einsatz der Kehrmaschine im Stadtgebiet

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 23. Sitzung des Bauausschusses 10.11.2021 ö beschliessend 9.13
Datenstand vom 13.01.2022 08:29 Uhr