Datum: 15.11.2023
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: kleiner Sitzungssaal
Gremium: Bauausschuss
Öffentliche Sitzung, 16:00 Uhr bis 16:40 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 16:40 Uhr bis 17:50 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls der letzten Sitzung
2 Informationen
3 Bauanträge
3.1 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Abstellraum auf dem Grundstück Ulmenweg 9 a, Flur-Nr. 1038/2 Gmkg. Dingolfing
3.2 Bauantrag auf Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch den Ausbau der Dachgeschosse zu Wohnzwecken auf den Grundstücken Wattstraße 21 und 23, Flur-Nr. 2875/1 Gmkg. Dingolfing
3.3 Bauantrag auf Neubau einer Wohnmobilgarage auf dem Grundstück Benzstraße 4, Flur-Nr. 1784/12 Gmkg. Dingolfing
3.4 Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude und Garage auf dem Grundstück Carl-Maria-von-Weber-Straße 11, Flur-Nr. 2314/10 Gmkg. Dingolfing
4 Anfragen
4.1 Anfrage auf Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Niethammerstraße 14, Flur-Nr. 1812/5 Gmkg. Dingolfing
5 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 (Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl)
5.1 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 (Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
5.2 Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 (Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl) Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
6 Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl"
6.1 Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf
6.2 Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl" Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf
7 Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Landshut, zum Neubau von zwei Bushaltestellen auf Höhe des Krankenhauses im Zuge der Staatsstraße St 2327
8 Wünsche und Anfragen
8.1 Neubau Stadtbushaltestelle Ringstraße
8.2 Neubau Stadtbushaltestelle Römerstraße Nähe Bäckerei Frühmorgen
8.3 Sperrung Seebergergasse in Teisbach
8.4 Sanierung Wollerstraße, Wasserlache am Ausbauende Lederergasse

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1. Genehmigung des öffentlichen Teils des Protokolls der letzten Sitzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 1

Beschluss

Der öffentliche Teil des Protokolls vom 25.10.2023 wird genehmigt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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2. Informationen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö informativ 2
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3. Bauanträge

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö 3
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3.1. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Abstellraum auf dem Grundstück Ulmenweg 9 a, Flur-Nr. 1038/2 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 3.1

Beschluss

Mit dem Bauantrag vom 10.08.2023 besteht Einverständnis.

Wegen geringfügiger Überschreitung der Baugrenze mit der Garage wird der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Krautau“, Deckblatt Nr. 26, gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.2. Bauantrag auf Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch den Ausbau der Dachgeschosse zu Wohnzwecken auf den Grundstücken Wattstraße 21 und 23, Flur-Nr. 2875/1 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 3.2

Beschluss

Mit dem Bauantrag vom 30.10.2023 besteht k e i n Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.3. Bauantrag auf Neubau einer Wohnmobilgarage auf dem Grundstück Benzstraße 4, Flur-Nr. 1784/12 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 3.3

Beschluss

Mit dem Bauantrag vom 04.10.2023 besteht Einverständnis.

Wegen Überschreitung der Baugrenze, Änderung der Traufhöhe bei der Garage und beim Nebengebäude und Änderung der Dachform bei der Garage wird der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Höll-West“ gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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3.4. Bauantrag auf Neubau eines Einfamilienhauses mit Nebengebäude und Garage auf dem Grundstück Carl-Maria-von-Weber-Straße 11, Flur-Nr. 2314/10 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 3.4

Beschluss

Mit dem Bauantrag vom 06.11.2023 besteht Einverständnis.

Wegen geringfügiger Überschreitung der Traufhöhe beim I Vollgeschoss und der Garage sowie geringfügige Überschreitung der Baugrenze bei der Garage wird der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Ennser Straße“ gem. § 31 Abs. 2 BauGB zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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4. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö 4
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4.1. Anfrage auf Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Niethammerstraße 14, Flur-Nr. 1812/5 Gmkg. Dingolfing

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 4.1

Beschluss

Von der Anfrage auf Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses vom 16.10.2023 wird Kenntnis genommen.

Es wird der Bebauung gemäß Variante 2 mit einem dreigeschossigen Baukörper mit Flachdach, das oberste Geschoss als Penthouse ausgebildet, zugestimmt.
Die anfallenden Kosten für die dadurch notwendige Änderung des Bebauungsplanes mittels eines Deckblattes sind vom Antragsteller zu tragen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 (Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beratend 5
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5.1. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 (Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beratend 5.1
Stadtrat 34. Sitzung des Stadtrates 30.11.2023 ö beschliessend 7

Beschluss

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 keine Einwände bestehen:

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 05.10.2023
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen – Schreiben vom 23.10.2023
Gemeinde Loiching – Schreiben vom 30.10.2023
Stadtwerke Dingolfing GmbH – Schreiben vom 31.10.2023
Landratsamt Dingolfing-Landau, technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) – Schreiben vom 31.10.2023
Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG – Schreiben vom 31.10.2023
Jagdgenossenschaft Teisbach – Schreiben vom 02.11.2023

         Abwägungsentscheidung:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 24.10.2023
Die Deutsche Bahn AG weist mit Schreiben vom 24.10.2023 darauf hin, dass sich das Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Meter von aktiven Bahnbetriebsanlagen befindet. Aufgrund der gegebenen Entfernung wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich wird auf die Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hingewiesen, dass die geplanten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Bahnanlagen haben. Ebenfalls sind Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch überhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Darüber hinaus wird gebeten folgende Hinweise zu beachten:

- Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
- Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
- Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch die Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaeli-Straße 5 – 11, 10115 Berlin.
- Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu informieren.
- Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhandenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o. ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die notwendigen Antragsunterlagen sind online unter www.deutsche-bahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen-1197952 zu finden.
- Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
- https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Leistungsspektrum/Eigentuemervertretung-1198004

                  Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 24.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im Nachgang berücksichtigt.


Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 30.10.2023
Die IHK für Niederbayern in Passau teilt mit Schreiben vom 30.10.2023 mit, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung bestehen.
Es ist nicht zu erwarten, dass durch die Ausweisung der Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ nachteilige Auswirkungen für die Wirtschaft haben. Zielkonflikte mit anderen Nutzungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar.

Weiter wird mitgeteilt, dass die IHK für Niederbayern in Passau für wirtschaftsfreundliche Standortbedingungen eintritt. Der Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort gewinnt im Zuge der eingeleiteten Energiewende zunehmend an Bedeutung. Sowohl für die Versorgungssicherheit wie auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP). Neben der Bedeutung für die Wirtschaft sind sie elementar für die Lebensqualität der Bevölkerung. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage kann zu Sicherung der dezentralen Energieversorgung und zur regionalen Wertschöpfung beitragen.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 30.10.2023 wird Kenntnis genommen


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 43 Naturschutz und Landschaftspflege, vom 12.10.2023
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet 43 Naturschutz und Landschaftspflege, weist mit Schreiben vom 12.10.2023 darauf hin, dass Gehölzbeseitigungen aus Verschattungsgründen, auch auf benachbarten Flächen zu unterlassen sind. Die Abstandsflächen zu den Gehölzen sind so (groß) zu wählen, dass es zu keinen ungewollten Verschattungen kommt.
Da sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „Isartal“ befindet, sind Veränderung nach § 2 der Landschaftsgebietsverordnung „Isartal“ des Landkreises vom 06.05.1969 verboten, welche die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Eine Erlaubnis (Feststellung der Unbedenklichkeit) des Landratsamtes (untere Naturschutzbehörde) wird hiermit erteilt, da das Vorhaben keine der § 2 genannten Wirkungen hervorruft.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 43 Naturschutz und Landschaftspflege, vom 12.10.2023 wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 42 Wasserrecht und Umweltschutz, vom 25.10.2023
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet 42 Wasserrecht und Umweltschutz, teilt mit Schreiben vom 25.10.2023 mit, dass Niederschlagswasser grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z.B. rechtlich gesicherte Zisterne, Rückhaltebecken) eine Einleitung in den Kanal/ein Oberflächengewässer zu prüfen.
Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wird hingewiesen. Eine punktuelle Versickerung ist nicht zulässig (s. NWFreiV). Für die Versickerung und/oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist ggf. rechtzeitig vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen (§9 Abs. 1 Ziff 4 WHG). 

Zum Längenmühlbach ist mit baulichen Anlagen (z. B. Module, Zäune), wie in den Unterlagen dargestellt, ein Abstand von 10 m einzuhalten. Der Längenmühlbach darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. 
Der Verband zur Unterhaltung des Unteren Längenmühlbaches, Herr Karl Molz, Mühlenweg 9, 84177 Gottfrieding, ist zu beteiligen.

          Abwägungsentscheidung: 

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 42 Wasserrecht und Umweltschutz, vom 25.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Tiefbau, vom 25.10.2023
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet Tiefbau, weist mit Schreiben vom 25.10.2023 darauf hin, dass der Geltungsbereich an eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche des Landkreises (Flur-Nr. 892 Gmkg. Teisbach) grenzt. Die geplante Einfriedung ist mit einem Abstand von mindestens 5 m zur Grundstückgrenze zu errichten, damit die Pflege der Ausgleichsfläche nicht behindert wird. 
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Ausgleichsfläche des Landkreises und des Mühlbaches auf dem Grundstück Flur-Nr. 1736 ein ausreichender Verbindungsriegel frei von Bebauungen und Einfriedungen zu halten ist, damit Wanderbeziehungen aufrechterhalten werden können. Näheres ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Tiefbau, vom 25.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen und Hinweise werden beachtet.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 27.10.2023
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau teilt mit Schreiben vom 27.10.2023 mit, um im Schadensfall ein Ansprechpartner erreichen zu können, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhalft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass sofern die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über „Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 27.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Umweltrecht, vom 31.10.2023
Mit Schreiben vom 31.10.2023 weist das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet Umweltrecht, darauf hin, dass die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 929, 930, 930/2 und 1736 Gmkg. Teisbach nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen dem Landratsamt Dingolfing-Landau keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf den Flächen vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das naheliegende Grundstück, Flur-Nr. 1750 Gmkg Teisbach, im Altlastenkataster erfasst ist.

Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist. 

In Bezug auf Bodenschutz- und Abfallrecht ist die ordnungsgemäße und schadlose Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub sicherzustellen und durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.
Eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) ist zur erstellen aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertung- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zur berücksichtigen.

Die weitere Verwertung des Bodenmaterials hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Insbesondere sind bei entsprechender Verwertung die §§ 6 bis 8 BBodSchV einzuhalten.
Erforderliche Anzeigen bzw. Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Behörde einzureichen.

Sollten im Zuge der Baumaßnahme organoleptisch auffälliges Bodenmaterial, Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informieren.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Umweltrecht, vom 31.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in vollem Umfang beachtet und umgesetzt.


Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 31.10.2023
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 31.10.2023 mit, dass in diesem Gebiet mit hohen Grundwasserständen zu rechnen ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass diese zeitweilig knapp unter der Geländeoberkante reichen. 

Die einzelnen Module der PV-Freiflächenanlage werden gemäß vorliegender Unterlagen mittels Ramm- oder Schraubfundamenten aus Metall errichtet. Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht – wovon hier auszugehen ist – kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein vermehrter Stoffeintrag von Zink in Boden und Grundwasser nicht auszuschließen. Verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker dürfen daher nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Alternativ sind andere Materialien (z. B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium, Zink-Aluminium-Magnesium-Legierung) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 

Zudem ist zum Ufer des Längenmühlbachs aufgrund der besonders langen Umzäunung ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 31.10.2023 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 02.11.2023
Mit Schreiben vom 02.11.2023 teilt die Regierung von Niederbayern mit, dass Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 02.11.2023 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 06.11.2023
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 06.11.2023 mit, dass sich im Planungsbereich die 110-kV Freileitung Niederaichbach – Dingolfing, Ltg. Nr. B 79, der Bayernwerk Netz GmbH befindet.
Ebenfalls wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Einwendungen gegen das Planungsvorhaben bestehen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlage nicht beeinträchtigt werden und insbesondere die gem. einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zwischen Bauwerksteilen, Verkehrswegen usw. und ihren Anlagen eingehalten werden.

Im Einzelnen nimmt die Bayerwerke Netz GmbH dazu Stellung:

110-kV-Freileitung
Die Leitungsschutzzone der Ltg. Nr. B 79 beträgt 25 m beiderseits der Leitungsachse. Die Lage kann dem im Anhang befindlichen Lageplan entnommen werden. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.

Gemäß DIN EN 50341-1 sind bei 110 kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen 7 m, Gelände 6 m, Bauwerke 5 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer 11 m, Sportflächen 8 m, Zäune usw. 3 m, Bepflanzung 2,50 m. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größtmögliche Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

Es wird gebeten in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass innerhalb der Leitungsschutzzone die Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Bebaubarkeit mit PV-Module
Die Bebaubarkeit bzw. Bauhöhe ist von der Entfernung des Bauobjekts zum nächstgelegenen Mast, vom seitlichen Abstand zur Leitungsachse, als auch von der genauen Höhenlage, abhängig. Die Bebauung mit PV-Modulen kann deshalb erst anhand der genauen Objektlage sowie der zugehörigen Höhenangabe, bezogen auf m ü. NN, geprüft werden. Aufgrund der teils geringen Bodenabstände zwischen Mast Nr. 77 – 78, sind hier vsl. einige Bereiche nicht mit PV-Modulen bebaubar.

Leitungsbereich
Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an den Anlagen der Bayern Werk Netz GmbH müssen störende Module, für den Zeitraum der Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurückgebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Alternativ kann hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse vorgesehen werden.

Mastnahbereich
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Masten der Bayernwerk Netz GmbH müssen jederzeit auch mit LKW, Mobilkran und schweren Baumaschinen gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt (Mindestbreite 5 m) und ausreichende Kurvenradien vorzusehen.

Um den Betrieb der Hochspannungsleitung zu gewährleisten, ist ein Arbeitsbereich von 20 Metern, gemessen ab Fundamentaußenkante von einer Bebauung freizuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit dem Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an deren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf) in einem Radius bis zu ca. 40 m um deren Masten, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurückgebaut werden.

Versorgungsanlagen / elektrische Anlagen
Wir empfehlen grundsätzlich Trafostationen, Batterieräume, Schalthäuser und Betriebsgebäude außerhalb der Schutzzone aufzustellen.

Schattenwurf
Bei Photovoltaikanlagen ist der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung / Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Bepflanzung
Es soll darauf geachtet werden, dass bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.

Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Zäune
Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

Weiterhin wird gebeten folgende Punkte zu beachten:
Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen müssen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritten veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), darf keinen Beschränkungen unterliegen.

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, weder Erdaushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich von Stellplätzen, Straßen und Gebäuden. Für solche witterungs- und naturbedingte Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Durch die im Nahbereich der Freileitung vorhandenen Felder können besonders empfindliche elektronische Geräte gestört werden.

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH (E: bag-fub-hs@bayern-werk.de), unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anzufragen. Die beigefügten Sicherheitshinweise sind zu beachten.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung, erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 06.11.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im nachfolgen Bauleitplanverfahren mitaufgenommen und beachtet.


          B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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5.2. Änderung des Flächennutzungsplanes durch Deckblatt Nr. 47 (Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl) Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beratend 5.2
Stadtrat 34. Sitzung des Stadtrates 30.11.2023 ö beschliessend 8

Beschluss

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen.

Der Entwurf des Deckblattes Nr. 47 zur Änderung des Flächennutzungsplanes vom 15.11.2023 mit Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl"

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beratend 6
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6.1. Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl" Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen zum Vorentwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beratend 6.1
Stadtrat 34. Sitzung des Stadtrates 30.11.2023 ö beschliessend 9

Beschluss

Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl“ keine Einwände bestehen:

Abfallwirtschaftsverband Isar-Inn – Schreiben vom 05.10.2023
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Landau a.d. Isar-Pfarrkirchen – Schreiben vom 23.10.2023
Gemeinde Loiching – Schreiben vom 30.10.2023
Stadtwerke Dingolfing GmbH – Schreiben vom 31.10.2023
Landratsamt Dingolfing-Landau, technischer Umweltschutz (Immissionsschutz) – Schreiben vom 31.10.2023
Gasversorgung Dingolfing GmbH & Co. KG – Schreiben vom 31.10.2023
Jagdgenossenschaft Teisbach – Schreiben vom 02.11.2023

         Abwägungsentscheidung:

Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 24.10.2023
Die Deutsche Bahn AG weist mit Schreiben vom 24.10.2023 darauf hin, dass sich das Planungsvorhaben in einem Umkreis von mehr als 200 Meter von aktiven Bahnbetriebsanlagen befindet. Aufgrund der gegebenen Entfernung wird davon ausgegangen, dass das Vorhaben keinen Einfluss auf den Bahnbetrieb haben wird. Vorsorglich wird auf die Sorgfaltspflicht als Vorhabensträger hingewiesen, dass die geplanten Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Bahnanlagen haben. Ebenfalls sind Auswirkungen auf Bahndurchlässe sowie Sichtbehinderungen der Triebfahrzeugführer durch Blendungen, Reflexionen oder Staubentwicklungen zu vermeiden. Außerdem ist zu beachten, dass Bahnübergänge durch überhöhtes Verkehrsaufkommen und den Einsatz schwer beladener Baufahrzeuge nicht beeinträchtigt werden dürfen.

Darüber hinaus wird gebeten folgende Hinweise zu beachten:

- Zukünftige Aus- und Umbaumaßnahmen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
- Durch den Eisenbahnbetrieb und der Erhaltung der Bahnanlagen entstehenden Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
- Die Herausgabe von Verkehrsdaten in Bezug auf Lärm (zur Berechnung von Schallemissionen, -immissionen, Erstellung schalltechnischer Untersuchungen und Planung von Schallschutzmaßnahmen) erfolgt zentral durch die Deutsche Bahn AG, Umwelt (CU), Projekte Lärmschutz, Caroline-Michaeli-Straße 5 – 11, 10115 Berlin.
- Eine Betroffenheit von betriebsnotwendigen Kabeln und Leitungen im Umkreis von mehr als 200 Metern zu unseren DB Liegenschaften ist uns nicht bekannt. Ein sicherer Ausschluss kann unsererseits allerdings nicht erfolgen. Falls im Baubereich unbekannte Kabel aufgefunden werden, ist die DB AG, DB Immobilien, unverzüglich zu informieren.
- Wird aufgrund des Vorhabens eine Kreuzung der vorhandenen Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen o. ä. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge zu stellen. Die notwendigen Antragsunterlagen sind online unter www.deutsche-bahn.com/de/geschaefte/immobilien/Verlegung_von_Leitungen-1197952 zu finden.
- Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlichen Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen.
- https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/immobilien/Leistungsspektrum/Eigentuemervertretung-1198004

                  Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Deutschen Bahn AG vom 24.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im Nachgang berücksichtigt.


Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 30.10.2023
Die IHK für Niederbayern in Passau teilt mit Schreiben vom 30.10.2023 mit, dass grundsätzlich keine Einwände gegen die Planung bestehen.
Es ist nicht zu erwarten, dass durch die Ausweisung der Sonderbaufläche mit Zweckbestimmung „Photovoltaik-Freiflächenanlage“ nachteilige Auswirkungen für die Wirtschaft haben. Zielkonflikte mit anderen Nutzungen sind aus heutiger Sicht nicht erkennbar.

Weiter wird mitgeteilt, dass die IHK für Niederbayern in Passau für wirtschaftsfreundliche Standortbedingungen eintritt. Der Ausbau erneuerbarer Energien vor Ort gewinnt im Zuge der eingeleiteten Energiewende zunehmend an Bedeutung. Sowohl für die Versorgungssicherheit wie auch für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Erneuerbare Energien verstärkt zu erschließen und zu nutzen sind Grundsätze des Landesentwicklungsprogramms (LEP). Neben der Bedeutung für die Wirtschaft sind sie elementar für die Lebensqualität der Bevölkerung. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage kann zu Sicherung der dezentralen Energieversorgung und zur regionalen Wertschöpfung beitragen.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der IHK für Niederbayern in Passau vom 30.10.2023 wird Kenntnis genommen


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 43 Naturschutz und Landschaftspflege, vom 12.10.2023
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet 43 Naturschutz und Landschaftspflege, weist mit Schreiben vom 12.10.2023 darauf hin, dass Gehölzbeseitigungen aus Verschattungsgründen, auch auf benachbarten Flächen zu unterlassen sind. Die Abstandsflächen zu den Gehölzen sind so (groß) zu wählen, dass es zu keinen ungewollten Verschattungen kommt.
Da sich das Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet „Isartal“ befindet, sind Veränderung nach § 2 der Landschaftsgebietsverordnung „Isartal“ des Landkreises vom 06.05.1969 verboten, welche die Landschaft verunstalten, die Natur schädigen oder den Naturgenuss beeinträchtigen. Eine Erlaubnis (Feststellung der Unbedenklichkeit) des Landratsamtes (untere Naturschutzbehörde) wird hiermit erteilt, da das Vorhaben keine der § 2 genannten Wirkungen hervorruft.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 43 Naturschutz und Landschaftspflege, vom 12.10.2023 wird Kenntnis genommen.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 42 Wasserrecht und Umweltschutz, vom 25.10.2023
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet 42 Wasserrecht und Umweltschutz, teilt mit Schreiben vom 25.10.2023 mit, dass Niederschlagswasser grundsätzlich zu versickern ist. Erst wenn durch ein Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Versickerung nicht möglich ist, ist nach Rückhaltung (z.B. rechtlich gesicherte Zisterne, Rückhaltebecken) eine Einleitung in den Kanal/ein Oberflächengewässer zu prüfen.
Auf die Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) i. V. m. den Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser (TRENGW) sowie auf die Techn. Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer (TRENOG) wird hingewiesen. Eine punktuelle Versickerung ist nicht zulässig (s. NWFreiV). Für die Versickerung und/oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist ggf. rechtzeitig vorher eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen (§9 Abs. 1 Ziff 4 WHG). 

Zum Längenmühlbach ist mit baulichen Anlagen (z. B. Module, Zäune), wie in den Unterlagen dargestellt, ein Abstand von 10 m einzuhalten. Der Längenmühlbach darf durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. 
Der Verband zur Unterhaltung des Unteren Längenmühlbaches, Herr Karl Molz, Mühlenweg 9, 84177 Gottfrieding, ist zu beteiligen.

          Abwägungsentscheidung: 

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet 42 Wasserrecht und Umweltschutz, vom 25.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Tiefbau, vom 25.10.2023
Das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet Tiefbau, weist mit Schreiben vom 25.10.2023 darauf hin, dass der Geltungsbereich an eine naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche des Landkreises (Flur-Nr. 892 Gmkg. Teisbach) grenzt. Die geplante Einfriedung ist mit einem Abstand von mindestens 5 m zur Grundstückgrenze zu errichten, damit die Pflege der Ausgleichsfläche nicht behindert wird. 
Ebenfalls wird darauf hingewiesen, dass zwischen der Ausgleichsfläche des Landkreises und des Mühlbaches auf dem Grundstück Flur-Nr. 1736 ein ausreichender Verbindungsriegel frei von Bebauungen und Einfriedungen zu halten ist, damit Wanderbeziehungen aufrechterhalten werden können. Näheres ist mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

       Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Tiefbau, vom 25.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen und Hinweise werden beachtet.


Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 27.10.2023
Der Kreisbrandrat des Landkreises Dingolfing-Landau teilt mit Schreiben vom 27.10.2023 mit, um im Schadensfall ein Ansprechpartner erreichen zu können, ist am Zufahrtstor deutlich und dauerhalft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass sofern die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, eine Feuerwehrzufahrt vorzusehen ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über „Flächen für die Feuerwehr“ einzuhalten.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 27.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Anregungen werden beachtet.


Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Umweltrecht, vom 31.10.2023
Mit Schreiben vom 31.10.2023 weist das Landratsamt Dingolfing-Landau, Sachgebiet Umweltrecht, darauf hin, dass die Grundstücke mit den Flur-Nrn. 929, 930, 930/2 und 1736 Gmkg. Teisbach nicht im Altlastenkataster ABuDIS erfasst sind.
Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen dem Landratsamt Dingolfing-Landau keine Anhaltspunkte für eine schädliche Bodenveränderung oder Altlasten auf den Flächen vor. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass das naheliegende Grundstück, Flur-Nr. 1750 Gmkg Teisbach, im Altlastenkataster erfasst ist.

Bei dem Altlastenkataster handelt es sich um ein behördeninternes, strukturiertes Flächeninformationssystem zur Erhebung von Daten über Altlasten, Altlastenverdachtsflächen sowie stofflichen schädlichen Bodenveränderungen in Bayern. Eine Auskunft aus dem Bodenschutz- und Altlastenkataster kann immer nur den derzeitigen Kenntnisstand der Behörde wiedergeben. Es besteht daher immer ein Restrisiko, dass ein Grundstück durch bisher nicht bekannte Altlasten oder stoffliche Bodenveränderungen belastet ist. 

In Bezug auf Bodenschutz- und Abfallrecht ist die ordnungsgemäße und schadlose Verbringung des im Zuge der Baumaßnahme anfallenden und im Baugebiet nicht wieder zu verwendenden Bodenaushub sicherzustellen und durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren. Diese sind aufzubewahren und auf Verlangen der Bodenschutzbehörde beim Landratsamt Dingolfing-Landau vorzulegen.
Eine genaue Massenbilanzierung des anfallenden Bodenmaterials (unterschieden zwischen Oberboden, Unterboden und Untergrund) ist zur erstellen aus der hervorgeht, wieviel und welches Bodenmaterial die Baustelle zur Verwertung oder Deponierung verlässt. Die sach-, umweltgerechten und rechtskonformen Verwertung- und Entsorgungswege sind darin aufzuzeigen. Ausreichende Lagerflächen für das anfallende Bodenmaterial und die notwendigen Lagerzeiten sind dabei zur berücksichtigen.

Die weitere Verwertung des Bodenmaterials hat unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen und rechtlichen Vorschriften zu erfolgen. Insbesondere sind bei entsprechender Verwertung die §§ 6 bis 8 BBodSchV einzuhalten.
Erforderliche Anzeigen bzw. Genehmigungen sind rechtzeitig bei der Behörde einzureichen.

Sollten im Zuge der Baumaßnahme organoleptisch auffälliges Bodenmaterial, Abfälle, Altlasten oder Altlastenverdachtsflächen zu Tage treten, ist die Abteilung Bodenschutz- und Abfallrecht beim Landratsamt Dingolfing-Landau unverzüglich zu informieren.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Sachgebiet Umweltrecht, vom 31.10.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise werden in vollem Umfang beachtet und umgesetzt.


Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 31.10.2023
Das Wasserwirtschaftsamt Landshut teilt mit Schreiben vom 31.10.2023 mit, dass in diesem Gebiet mit hohen Grundwasserständen zu rechnen ist. Hierbei ist davon auszugehen, dass diese zeitweilig knapp unter der Geländeoberkante reichen. 

Die einzelnen Module der PV-Freiflächenanlage werden gemäß vorliegender Unterlagen mittels Ramm- oder Schraubfundamenten aus Metall errichtet. Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht – wovon hier auszugehen ist – kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein vermehrter Stoffeintrag von Zink in Boden und Grundwasser nicht auszuschließen. Verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker dürfen daher nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. Alternativ sind andere Materialien (z. B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium, Zink-Aluminium-Magnesium-Legierung) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 

Zudem ist zum Ufer des Längenmühlbachs aufgrund der besonders langen Umzäunung ein Abstand von mindestens 10 m einzuhalten.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Landshut vom 31.10.2023 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 02.11.2023
Mit Schreiben vom 02.11.2023 teilt die Regierung von Niederbayern mit, dass Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung dem Vorhaben nicht entgegenstehen.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 02.11.2023 wird Kenntnis genommen.


Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 06.11.2023
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 06.11.2023 mit, dass sich im Planungsbereich die 110-kV Freileitung Niederaichbach – Dingolfing, Ltg. Nr. B 79, der Bayernwerk Netz GmbH befindet.
Ebenfalls wird mitgeteilt, dass grundsätzlich keine Einwendungen gegen das Planungsvorhaben bestehen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlage nicht beeinträchtigt werden und insbesondere die gem. einschlägiger Vorschriften erforderlichen Mindestabstände zwischen Bauwerksteilen, Verkehrswegen usw. und ihren Anlagen eingehalten werden.

Im Einzelnen nimmt die Bayerwerke Netz GmbH dazu Stellung:

110-kV-Freileitung
Die Leitungsschutzzone der Ltg. Nr. B 79 beträgt 25 m beiderseits der Leitungsachse. Die Lage kann dem im Anhang befindlichen Lageplan entnommen werden. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.

Gemäß DIN EN 50341-1 sind bei 110 kV folgende Mindestabstände zu den Leiterseilen einzuhalten: Verkehrsflächen 7 m, Gelände 6 m, Bauwerke 5 m, feuergefährdete Betriebsstätten (Tankstellen usw.) und Gebäude ohne feuerhemmende Dächer 11 m, Sportflächen 8 m, Zäune usw. 3 m, Bepflanzung 2,50 m. Bei der Ermittlung der Abstände ist unter der Leitung der größtmögliche Durchhang und seitlich der Leitung das größtmögliche Ausschwingen der Leiterseile bei Wind anzunehmen.

Es wird gebeten in den Bebauungsplan aufzunehmen, dass innerhalb der Leitungsschutzzone die Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeglicher Art der Bayernwerk Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind.

Bebaubarkeit mit PV-Module
Die Bebaubarkeit bzw. Bauhöhe ist von der Entfernung des Bauobjekts zum nächstgelegenen Mast, vom seitlichen Abstand zur Leitungsachse, als auch von der genauen Höhenlage, abhängig. Die Bebauung mit PV-Modulen kann deshalb erst anhand der genauen Objektlage sowie der zugehörigen Höhenangabe, bezogen auf m ü. NN, geprüft werden. Aufgrund der teils geringen Bodenabstände zwischen Mast Nr. 77 – 78, sind hier vsl. einige Bereiche nicht mit PV-Modulen bebaubar.

Leitungsbereich
Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an den Anlagen der Bayern Werk Netz GmbH müssen störende Module, für den Zeitraum der Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurückgebaut werden. Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Alternativ kann hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse vorgesehen werden.

Mastnahbereich
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Masten der Bayernwerk Netz GmbH müssen jederzeit auch mit LKW, Mobilkran und schweren Baumaschinen gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt (Mindestbreite 5 m) und ausreichende Kurvenradien vorzusehen.

Um den Betrieb der Hochspannungsleitung zu gewährleisten, ist ein Arbeitsbereich von 20 Metern, gemessen ab Fundamentaußenkante von einer Bebauung freizuhalten. Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit dem Einverständnis der Bayernwerk Netz GmbH möglich. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen.

Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an deren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf) in einem Radius bis zu ca. 40 m um deren Masten, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurückgebaut werden.

Versorgungsanlagen / elektrische Anlagen
Wir empfehlen grundsätzlich Trafostationen, Batterieräume, Schalthäuser und Betriebsgebäude außerhalb der Schutzzone aufzustellen.

Schattenwurf
Bei Photovoltaikanlagen ist der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leitungen von den Betreibern zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung / Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Bepflanzung
Es soll darauf geachtet werden, dass bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden, um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten. Geplante Pflanzhöhen über 2,50 m sind gesondert mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.

Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Hochspannungsleitung wachsen oder bei Umbruch hineingeraten können, müssen durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurückgeschnitten oder entfernt werden bzw. auf Kosten des Grundstückseigentümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.

Zäune
Zäune im Bereich der Schutzzone sind aus isolierenden oder nichtleitenden Werkstoffen (z. B. kunststoffummantelter Maschendraht, Holz) aufzustellen. Pfeiler, Toranlagen und leitende Zäune sind zu Erden.

Weiterhin wird gebeten folgende Punkte zu beachten:
Die zur Sicherung des Anlagenbestandes und –betriebes erforderlichen Maßnahmen müssen ungehindert durchgeführt werden können und auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritten veranlasster Umbau der Anlagen an gleicher Stelle, bzw. auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone(n), darf keinen Beschränkungen unterliegen.

Im Bereich der Leitung darf ohne Zustimmung der Bayernwerk Netz GmbH, weder Erdaushub gelagert, noch dürfen sonstige Maßnahmen durchgeführt werden, die das bestehende Erdniveau erhöhen.

Vorsorglich wird noch darauf hingewiesen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. Unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Wir bitten hier um Beachtung, gerade im Bereich von Stellplätzen, Straßen und Gebäuden. Für solche witterungs- und naturbedingte Schäden kann keine Haftung übernommen werden.

Durch die im Nahbereich der Freileitung vorhandenen Felder können besonders empfindliche elektronische Geräte gestört werden.

Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH (E: bag-fub-hs@bayern-werk.de), unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anzufragen. Die beigefügten Sicherheitshinweise sind zu beachten.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung, erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.

          Abwägungsentscheidung:

Vom Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 06.11.2023 wird Kenntnis genommen. Die Hinweise und Anregungen werden im nachfolgen Bauleitplanverfahren mitaufgenommen und beachtet.


          B e s c h l u s s:

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen:

Mit den vorgelegten Stellungnahmen und Abwägungsentscheidungen besteht Einverständnis.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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6.2. Bebauungsplan "Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl" Billigungs- und Auslegungsbeschluss über den Entwurf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beratend 6.2
Stadtrat 34. Sitzung des Stadtrates 30.11.2023 ö beschliessend 10

Beschluss

Der Bauausschuss beantragt, der Stadtrat wolle beschließen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes „Sondergebiet Photovoltaik Aufeld Schönbühl“ vom 15.11.2023 mit Begründung wird gebilligt.

Der Entwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB ist gleichzeitig mit dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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7. Vereinbarung mit dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Landshut, zum Neubau von zwei Bushaltestellen auf Höhe des Krankenhauses im Zuge der Staatsstraße St 2327

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 7

Beschluss

Der Vereinbarung über den Neubau von zwei Bushaltestellen auf Höhe des Krankenhauses im Zuge der Staatstraße St 2327 zwischen der Stadt Dingolfing und dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Staatliche Bauamt Landshut, wird zugestimmt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0

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8. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö informativ 8
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8.1. Neubau Stadtbushaltestelle Ringstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 8.1
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8.2. Neubau Stadtbushaltestelle Römerstraße Nähe Bäckerei Frühmorgen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 8.2
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8.3. Sperrung Seebergergasse in Teisbach

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 8.3
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8.4. Sanierung Wollerstraße, Wasserlache am Ausbauende Lederergasse

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bauausschuss 51. Sitzung des Bauausschusses 15.11.2023 ö beschliessend 8.4
Datenstand vom 12.02.2024 12:17 Uhr