Der wesentliche Inhalt der eingegangenen Schreiben der Fachstellen wird jeweils vor den Beschlussvorschlägen vorgetragen.
Nachstehend aufgeführte Fachstellen haben mitgeteilt, dass gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet Photovoltaik Teisbacher Moos“ keine Einwände bestehen.
Landratsamt Dingolfing-Landau, Kreisbaumeister – Schreiben vom 01.10.2018
Landratsamt Dingolfing-Landau, Immissionsschutz – Schreiben vom 04.10.2018
Energienetze Bayern GmbH & Co. KG – Schreiben vom 22.10.2018
Amt für Ländliche Entwicklung Niederbayern – Schreiben vom 24.10.2018
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Von den Schreiben der vorstehend aufgeführten Fachstellen wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 04.10.2018
Die Untere Naturschutzbehörde teilt mit Schreiben vom 04.10.2018 mit, dass die naturschutzfachliche Ausgleichsfläche darzustellen und in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes aufzunehmen ist.
Die festzusetzenden Maßnahmen zur Ausgleichsfläche sind mit der Unteren Naturschutzbehörde vor der 2. Fertigung abzustimmen.
Auf die Meldepflicht der Ausgleichsfläche an das Bayerische Landesamt für Umwelt in Hof wird hingewiesen.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Landratsamtes Dingolfing-Landau, Untere Naturschutzbehörde vom 04.10.2018 wird Kenntnis genommen.
Die erforderlichen Ausgleichsflächen werden im Rahmen des verbindlichen Bauleitplans nach dem Leitfaden der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bestimmt, dargestellt und außerhalb des Geltungsbereiches nachgewiesen.
Die dauerhafte Sicherung der Ausgleichsfläche durch Dienstbarkeit ist beabsichtigt. Die notwendige Meldung an die LfU Dienstelle Hof, wird nach Abschluss der verbindlichen Bauleitplanung vorgenommen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.10.2018
Mit Schreiben vom 05.10.2018 weist der Kreisbrandrat darauf hin, dass am Zufahrtstor deutlich und dauerhaft die Erreichbarkeit eines Verantwortlichen für die bauliche Anlage anzubringen ist. Ebenfalls ist dies auch der örtlichen Feuerwehr mitzuteilen. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass, sofern die bauliche Anlage mehr als 50 m von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt liegt, eine Feuerwehrzufahrt anzulegen ist. Hinsichtlich der Beschaffenheit ist dabei die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr einzuhalten.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Kreisbrandrates des Landkreises Dingolfing-Landau vom 05.10.2018 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet und dem Antragsteller mitgeteilt.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Regierung von Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 08.10.2018
Die Regierung von Niederbayern weist auf die zu berücksichtigen Ziele der Raumordnung und die daraus resultierende Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB hin und stellt weiterhin fest, dass das Vorhaben in einem landwirtschaftlichen Vorbehaltsgebiet errichtet werden soll.
Obwohl die Errichtung der PV-Anlage dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogramms entsprechend auf einem vorbelasteten Standort in Autobahnnähe errichtet werden soll und dem genannten Grundsatz entspricht, ist der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde aufgrund des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes 18 besondere Bedeutung zukommen zu lassen.
Mit der zuständigen Fachbehörde ist abzuklären, ob das Vorhaben im Einklang mit den naturschutzfachlichen Belangen zu bringen ist. Sollte dies der Fall sein, entspricht das Vorhaben der Landes- und Regionalplanung.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Regierung von Niederbayern – Raumordnung, Landes- und Regionalplanung vom 08.10.2018 wird Kenntnis genommen.
In der Begründung des Bebauungsplanes ist auf die Besonderheit des Vorhabens im Bereich eines vorbelasteten Standorts, aber auch auf die Lage innerhalb des Vorbehaltsgebietes 18 eingegangen worden.
Im Rahmen der Bauleitplanung wird mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Regelung zur Abstimmung der naturschutzfachlichen Belange mit den Interessen des Vorhabenträgers gefunden.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 09.10.2018
Die Bayernwerk Netz GmbH teilt mit Schreiben vom 09.10.2018 mit, dass im Geltungsbereich der Planung keine Versorgungsanlagen der Bayernwerk Netz GmbH vorhanden sind. Zur Festlegung eines Verknüpfungspunktes der Einspeiseanlage ist eine frühzeitige Anmeldung des Betreibers notwendig.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Von dem Schreiben der Bayernwerk Netz GmbH vom 09.10.2018 wird Kenntnis genommen.
Die Hinweise sind dem Vorhabensträger zur Kontaktaufnahme bekannt zu geben.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 10.10.10.2018
Die Stadtwerke Dingolfing GmbH weisen mit Schreiben vom 10.10.2018 darauf hin, dass sich entlang der Autobahn A92 und um den Rastplatz Glasfaserleitungen befinden. Um frühzeitige Anforderung von Spartenplänen wird gebeten.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Stadtwerke Dingolfing GmbH vom 10.10.2018 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen sind außerhalb der durchzuführenden Bauleitplanung im Rahmen der Umsetzung des Vorhabens zu beachten und etwaige Tiefbaumaßnahmen durch Einhaltung entsprechender Spartenauskünfte umzusetzen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.10.2018
Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erklärt, dass die vorgesehene Fläche aktuell landwirtschaftlich als Ackerfläche genutzt wird. Durch die Überplanung gehen 8.674 m² Ackerfläche verloren. Die erforderliche Ausgleichsfläche von 2.227 m² wird zudem auf der Flur-Nr. 1078 Gmkg. Teisbach erbracht. Diese Fläche wird aktuell ebenfalls landwirtschaftlich genutzt. Insgesamt stehen somit 10.901 m² nicht mehr für die landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung. Es wird ausdrücklich auf den Grundsatz des schonenden Umgangs mit landwirtschaftlich genutzten Flächen und der Pflicht zur Begründung der Notwendigkeit einer Umwandlung gemäß § 1a Abs. 2 BauGB hingewiesen. Eine Rückbauverpflichtung nach Beendigung der Nutzung ist in den Bebauungsplan mit aufzunehmen. Es ist vorzusehen, dass auf den überplanten Flächen (Sondergebiet und Ausgleichsfläche) dann wieder die landwirtschaftliche Nutzung als Ackerfläche aufgenommen werden kann.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Von dem Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 15.10.2018 wird Kenntnis genommen. Die Anforderungen werden beachtet.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 18.10.2018
Der Regionale Planungsverband erklärt, dass nach dem Grundsatz 6.2.3 des Landesentwicklungsprogrammes Freiflächen-Photovoltaikanlagen möglichst auf vorbelasteten Standorten errichtet werden sollen. Hierzu zählen auch Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen, wie z. B. Verkehrswege. Somit entspricht die Planung dem genannten Grundsatz. Nachdem sich das Plangebiet im Bereich des landschaftlichen Vorbehaltsgebiet 18 des Regionalplanes der Region Landshut befindet, ist den Belangen des Naturschutzes besonderes Gewicht beizumessen. Das Gebiet soll als Lebensraum für wiesenbrütende Vogelarten durch Wiederaufnahme bzw. Beibehaltung extensiver Wiesennutzung erhalten werden. Nachdem sich das Plangebiet in einem ausgewiesenem Wiesenbrütergebiet befindet, kommt der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde eine besondere Bedeutung zu. Es ist mit der zuständigen Fachbehörde zu klären, ob das Vorhaben in Einklang mit den naturschutzfachlichen Belangen zu bringen ist.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben des Regionalen Planungsverbandes Landshut vom 18.10.2018 wird Kenntnis genommen. In der Begründung zum Bebauungsplan
ist auf die Besonderheit des Vorhabens im Bereich eines vorbelasteten Standorts, aber auch innerhalb des Vorbehaltsgebietes 18 eingegangen worden.
Im Rahmen der Bauleitplanung wird mit der Unteren Naturschutzbehörde eine Regelung zur Abstimmung mit den naturschutzfachlichen Belangen mit den Interessen des Vorhabenträgers gefunden.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben des Landratsamt Dingolfing-Landau – Kreisarchäologie vom 22.10.2018
Die Kreisarchäologie des Landratsamtes Dingolfing-Landau teilt mit, dass die Belange der Bodendenkmalpflege mit dem Verweis auf Art. 8 BayDSchG hinreichend berücksichtigt worden sind.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Kreisarchäologie des Landratsamtes Dingolfing-Landau vom 22.10.2018 wird Kenntnis genommen.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 30.10.2018
Die Deutsche Telekom Technik GmbH teilt mit, dass gegen den Bebauungsplan keine Einwände bestehen und bittet um eine erneute Beteiligung bei einer Planungsänderung.
Soweit ein Anschluss an das Telekommunikationsnetz gewünscht wird, ist eine rechtzeitige und einvernehmliche Abstimmung erforderlich.
Zu geplanten Bepflanzungen ist das „Merkblatt Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2013, zu beachten. Der Bau, die Unterhaltung und Erweiterung der Telekommunikationslinien sollen durch Baumpflanzungen nicht behindert werden.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Deutschen Telekom Technik GmbH vom 30.10.2018 wird Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden an den Vorhabensträger zur Kenntnis und eventuellen Berücksichtigung weitergeleitet.
(Einstimmiger Beschluss)
Schreiben der Autobahndirektion Südbayern Dienststelle Regensburg vom 29.10.2018
Mit Schreiben vom 29.10.2018 erklärt die Autobahndirektion Südbayern, dass die Zustimmung zur Bauleitplanung in Aussicht gestellt wird, wenn die nachgenannten Auflagen und Bedingungen in weitere Verfahren übernommen werden.
Die Anbauverbotszone zur Autobahn von 20 Metern ist einzuhalten, dies gilt auch für den Bereich der Parkplätze. Innerhalb der Bauverbotszone von 40 Metern ist ausschließlich die Errichtung von Modulen in Einrichtungen zulässig. Zwischen den Einzäunungen der Autobahn und der PV-Anlage ist eine Freifläche von 4 Metern freizuhalten.
Das Begleitgrün der Autobahn darf nicht als Ersatz für eine etwaige Eingrünung der PV-Anlage herangezogen werden, etwaige Beschattungen durch das Begleitgrün der Autobahn begründet nach Ansicht der Autobahndirektion Südbayern keinen Anspruch auf Reduzierung bzw. Beseitigung oder Neupflanzung auf Straßennebenflächen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass eine Leitungsverlegung innerhalb der A92 aufgrund bereits vorhandener Sparten und wegen des Bewuchses nicht erlaubt ist.
Eine Blendung der Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn ist aufgrund der Ausrichtung der PV-Anlage nicht auszuschließen, sodass im Rahmen des Bauleitplanungsverfahrens ein Blendgutachten erstellt werden muss.
Es wird festgestellt, dass das Begleitgrün der Autobahn nicht als Blendschutz herangezogen werden darf und das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, soweit eine festgestellte Blendung nicht vermieden werden kann.
Die Errichtung von Werbeanlagen einschließlich Infotafeln mit Ausrichtung zur A92 ist nicht erlaubt.
Verkehrsbeeinträchtigungen während der Bauphase sind auszuschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Leitungsverlauf der Stromtrassen vom Standort der PV-Anlage bis zum Einspeisepunkt des EVUs noch während des Verfahrens zu sichern und zu genehmigen ist.
Die Errichtung einer Übergabeschutzstation innerhalb der Bauverbotszone nach § 9 Abs. 1 FStrG ist nicht zulässig.
Auf Empfehlung des Bauausschusses vom 07.11.2018 ergeht folgender
B e s c h l u s s:
Vom Schreiben der Autobahndirektion Südbayern vom 29.10.2018 wird Kenntnis genommen.
Die Anforderung an die einzuhaltenden Baugrenzen im Hinblick auf die Anbau- und Bauverbotszonen sowie der Mindestabstand der Einzäunungen werden beachtet.
Soweit erforderlich wird für das Vorhaben eine eigenständige Eingrünung erfolgen, das Begleitgrün außerhalb des Geltungsbereiches wird nicht als Ersatz Verwendung finden.
Zu den Hinweisen auf autobahneigene Einrichtungen und Sparten wird erklärt, dass das Grundstück der A92 nicht beansprucht wird.
Die Errichtung von Werbeanlagen ist nicht vorgesehen. Rechtzeitig vor Rechtskraft des Bebauungsplanes wird gutachterlich der Ausschluss einer Blendung der Verkehrsteilnehmer nachgewiesen. Der Vorhabenträger wird in eigener Verantwortung Sorge dafür tragen, dass während der Baumaßnahme der Verkehr der A92 nicht beeinträchtigt wird. Eine Abstimmung des Leitungsverlaufes von der PV-Anlage zum EVU genannten Einspeisepunkt ist im Rahmen der Umsetzung der Maßnahmen obligatorisch. Einrichtungen des Vorhabens, z. B. die Trafostation, werden nicht innerhalb der Bauverbotszone errichtet. Entsprechende Hinweise sind im Bebauungsplan aufzunehmen.
(Einstimmiger Beschluss)