Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten und einer Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 850/34, Gmkg. Ebersberg, Bürgermeister-Eichberger-Straße 16


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Ferienausschusses, 18.08.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Ferienausschuss Sitzung des Ferienausschusses 18.08.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohnungen und einer Tiefgarage geplant (K + III; Wandhöhe bei 6,45 bzw. 8,55 m; 9,99 m bzw. 20,36 m x 20,36 m = 299,22 m²).
Für dieses Grundstück liegt bereits ein genehmigter Vorbescheid vor, welcher sich allerdings vor allem in Bezug auf die Anordnung des Gebäudes erheblich vom eingereichten Bauantrag unterscheidet (8 WE; K + II + D; Wandhöhe 6,3 m; Grundfläche von ca. 292,62 m²).

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist die geplante Erweiterung des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung nicht vorhanden. Somit fügt sich das Bauvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche nicht in die nähere Umgebungsbebauung ein.
In einer Rücksprache mit dem Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde wurde der Verwaltung mitgeteilt, dass der Bauantrag – vorbehaltlich der Prüfung der gesamten Unterlagen im Landratsamt – aufgrund der Massivität und der Geschossigkeit abgelehnt werden würde.
Eine Genehmigung eines solchen Bauvorhabens würde aufgrund des fehlenden Einfügungskriteriums städtebauliche Spannungen hervorrufen, weshalb dem Bauantrag in dieser Form nicht zugestimmt werden kann. Die Verwaltung strebt an, gemeinsam mit dem Bauherrn eine genehmigungsfähige Planung auf der Grundlage des genehmigten Vorbescheides zu erarbeiten.
Die Genehmigung des Landratsamtes bzw. die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens zum Vorbescheid aus dem Jahr 2019 bleibt hiervon unberührt.


Die Abstandsflächen können nicht komplett auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen werden, sodass eine Abstandsflächenübernahme über ca. 0,325 m und 0,27 m des nördlichen Nachbars notwendig ist (wurde nachgewiesen).
Im Übrigen können die Abstandsflächen eingehalten und die Stellplatzanforderung von 15 Stellplätzen ausreichend nachgewiesen werden.

Diskussionsverlauf

Unter den Mitgliedern des Ferienausschusses herrscht Einvernehmen darüber, dass sich das Bauvorhaben nicht in die Umgebungsbebauung einfügt. Schon im Rahmen des Einvernehmens zum Vorbescheid seien die baulichen Möglichkeiten voll ausgeschöpft worden. Im Rahmen des Nachverdichtungskonzeptes soll geprüft werden, ob für dieses Gebiet ein Bebauungsplan aufgestellt werden sollte.  

Beschluss

Der Ferienausschuss lehnt den Bauantrag zum Neubau eines Mehrfamilienhauses mit 10 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 850/34 der Gemarkung Ebersberg, Bgm.-Eichberger-Straße 16, 85560 Ebersberg, ab und verweigert dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.08.2020 10:29 Uhr