Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 530/3, Gmkg. Ebersberg, Abt-Häfele-Str. 36


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 15.09.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.09.2020 ö beschließend 3

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses beantragt (K + II +D; ca. 13,91 m x ca. 12,28 m = ca. 170, 81 m²; Wandhöhe ca. 6,07 m). 

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 34 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und nach der Grundfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (WA - § 4 BauNVO). Nachdem dieses Gebiet vorwiegend dem Wohnen dient (§ 4 Abs. 1 BauNVO), ist der geplante Neubau des Wohngebäudes gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig. Das Einfügungsmerkmal nach Art der Nutzung ist somit erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (Abt-Häfele-Straße 35; II + D; Wandhöhe ca. 8,51 m). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Im Übrigen können die Abstandsflächen eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze durch zwei offene Stellplätze auf dem eigenen Grund nachgewiesen werden.

Diskussionsverlauf

StR Riedl äußerte Bedenken wegen der Anordnung der Stellplätze. Es dürfte auf keinen Fall eine Garage direkt an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Er erinnerte an einen Fall aus der Vergangenheit, bei dem eine städtebauliche Vereinbarung zu diesem Thema gescheitert ist. Er brachte hier die Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Regelung der Garagensituation ins Gespräch um künftige Fehlentwicklungen zu verhindern.
Die Verwaltung sah hier keinen Grund für die Aufstellung eines Bebauungsplans, allein zur Regelung der Garagen wäre dies überzogen, zumal das Bauvorhaben dann entweder zurückgestellt oder eine Veränderungssperre erlassen werden müsste.
Eine schlichte Ablehnung des Einvernehmens würde zu einer Ersetzung durch das Landratsamt führen.  
StR Mühlfenzl regte ein Gespräch mit dem Bauwerber an.
StR Otter sah keine Möglichkeit der Ablehnung. Der Antragsteller baut die Garagen sicher nicht ganz an die Straße, da sonst erhebliche Schwierigkeiten beim Rangieren entstehen würden.
StR Gressierer schlug einen Carport zwischen dem Wohnhaus und den Nachbargaragen vor.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 530/3 der Gemarkung Ebersberg, Abt-Häfele-Straße 36, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 29.09.2020 12:23 Uhr