Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage und Carport auf dem Grundstück FlNr. 1160/3, Gmkg. Oberndorf, Rinding 16b


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.11.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.11.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Auf dem vorgenannten Grundstück ist der Neubau eines Einfamilienhauses (ca. 10,52 m x 9,02 m + 5,02 x 2,0 m = ca. 104,93 m², Wandhöhe 6,56 m, Firsthöhe 8,38 m) mit einer Garage und einem Carport geplant.

Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Innenbereich nach § 34 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Die Art der Nutzung der näheren Umgebung entspricht einem Dorfgebiet (MD - § 5 BauNVO). Dieses Gebiet dient der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben (§ 5 Abs. 1 BauNVO). Das geplante Wohngebäude ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässig und demnach ist das Einfügungsmerkmal nach der Art der Nutzung erfüllt.

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. Der geplante Anbau weist eine Grundfläche von ca. 104,93 m² auf und ist mit einer Wandhöhe von 6,56 m (K + E + I + D) geplant. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind bereits in der Umgebungsbebauung vorhanden (FlNr. 1162/1 Gemarkung Obdf: Wandhöhe 7,4 m, Firsthöhe 10,9 m, E + I + D; FlNr. 1160/2 Gemarkung Obdf: Grundfläche 13,49 m x 8,99 m + 4,49 m x 1,5 m = ca. 128,02 m²). Somit fügt sich das Bauvorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundfläche in die nähere Umgebungsbebauung ein.

Die Abstandsflächen werden auf dem Baugrundstück eingehalten und die beiden erforderlichen Stellplätze werden mittels der Garage und dem Carport auf dem eigenen Grundstück nachgewiesen.
Die Zufahrt sowie die leitungsmäßige Erschließung erfolgt über das Nachbarflurstück 1160/1 der Gemarkung Oberndorf, wofür auch ein entsprechendes Geh-, Fahrt-, und Leitungsrecht nachgewiesen wurde.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Garage und einem Carport auf dem Grundstück FlNr. 1160/3 der Gemarkung Oberndorf, Rinding 16b, 85560 Ebersberg, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.11.2020 13:56 Uhr