Bebauungsplan Nr. 88.4 - Innenstadt; Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sowie §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB und 4a Abs. 3 BauGB; Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.01.2023 ö beschließend 4

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Am 13.07.2021 wurde der Aufstellungsbeschluss für die 4. Änderung des Bebauungsplan Nr. 88 „Innenstadt“ gefasst. In der TA-Sitzung vom 11.10.2022 wurde der Entwurf gebilligt. Auf Grund der Beschlüsse aus der Bauausschusssitzung vom 11.10.2022 musste der Plan erneut öffentlich ausgelegt werden. Diese zweite öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sowie §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Während dieser Zeit haben sich die Öffentlichkeit sowie folgende Behörden geäußert:

B. Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben: 
1.1 Regionaler Planungsverband
1.2 Landratsamt Ebersberg, Staatl. Aufsicht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.4 Kreisheimatpflegerin
1.5 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.6 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10. Kreisjugendring Ebersberg
1.11 Evang.-Luth.Pfarramt Ebersberg
1.12 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.13 Erzbischöfliches Ordinariat München
1.14 Industrie- und Handelskammer München
1.15 Stadt Grafing b. München
1.16 Gemeinde Forstinning
1.17 Gemeinde Anzing
1.18 Gemeinde Frauenneuharting
1.19 Bund Naturschutz Ebersberg
1.20 Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.21 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt
1.22 Stadt Ebersberg, Freiwillige Feuerwehr
1.23 Stadt Ebersberg, Schulwegsicherheit





2. Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg – Bauleitplanung, Schreiben vom 17.11.22
2.2 Landratsamt Ebersberg – Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 08./28.11.22
2.3 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.10.22
2.4 Stadt Ebersberg - Abteilung Abfall & Umwelt, Schreiben vom 23.11.22
2.5 Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 27.10.22
2.6 Energienetze Bayern GmbH & Co KG, Schreiben vom 24.11.22
2.7 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 03.11.22
2.8 Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 15.11.22
2.9 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 11.11.22


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.11.2022
3.2 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 30.11.2022
3.3 Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 17.11.2022
3.4 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 25.11.2022
3.5 Landesbund für Vogelschutz-Kreisgruppe Ebersberg, Schreiben vom 23.11.2022

4. Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
 

C. Behandlung der Stellungnahmen: 

3.1        Staatliches Bauamt Rosenheim
       Schreiben vom 18.11.2022

„Gegen die 4. Änderung des Bebauungsplanes „Innenstadt“ bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Rosenheim keine Einwände. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Bauvorhaben im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) und den Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch die Eigentümer nicht geltend gemacht werden.“ 

Zusätzlicher Hinweis in Mail vom 21.11.2022:
„Eine Anmerkung noch, welche nicht zur Stellungnahme gehört. In der schalltechnischen Untersuchung wird die Heinrich-Vogl-Straße als St 2080 bezeichnet und angemerkt, dass die Gemeinde hier keine baulichen Maßnahmen durchführen kann. Nach meinem Kenntnisstand verläuft die St2080 allerdings nördlich von der Heinrich-Vogl-Straße, bei der es sich um eine Gemeindestraße handelt. Hier können sehr wohl bauliche Maßnahmen (Lärm mindernder Belag) von der Gemeinde durchgeführt werden, um die neue Wohnbebauung zu schützen. 

Ebenfalls irreführend ist die Anmerkung, dass an dem neuen Gebäude dann gesundheitsgefährdende Werte vorliegen und daher die Straßenverkehrsbehörden zum Schutz vor Lärm und Abgasen verkehrliche Anordnungen treffen können/müssen. Eine Anordnung könnte hier zwar möglich sein, wenn an den umliegenden Gebäuden ähnliche Werte vorliegen, aber mit den neu in die bestehende Situation gebauten Gebäude(n) ist dies nicht zu rechtfertigen.“ 

       Beschlussvorschlag:
       Der Hinweis aus der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Die Anregung zur Anwendung eines lärmmindernden Belags wird die Stadt zur gegebenen Zeit bei einer Sanierung der Fahrbahn prüfen. 
Nach der vorliegenden schalltechnischen Untersuchung des Büros C.Hentschel Consult vom Juni 2022 ist davon auszugehen, dass bei den unmittelbar angrenzenden Bestandsgebäuden gleiche bzw. ähnliche Lärmwerte vorliegen, da die Baustruktur dem aktuellen Plangebiet im Wesentlichen gleicht. Hierzu verweisen wir auf die unter Ziff. 3.2 folgende Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde. Darüber hinaus weist die Stadt daraufhin, dass es sich bei dem Vorhaben im Plangebiet um einen Ersatzbau handelt, der nahezu an gleicher Stelle wie der Altbestand errichtet werden soll. Insofern besteht zwischen dem Neubau, dem Altbestand und der umliegenden Bebauung keine andere Beurteilungsgrundlage für Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden. 
Die Verfolgung/Beantragung einer Maßnahme zum Schutz vor Lärm und Abgasen durch die Straßenverkehrsbehörden ist nicht Gegenstand des Bauleitplanverfahrens und müsste ggfs. in einem gesonderten Vorgang geführt werden. 


3.2        Landratsamt Ebersberg – Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz
       Schreiben vom 30.11.2022

„Sachverhalt

  • Überplanung eines Teilbereichs des B-Plans Nr. 88 „Innenstadt“ auf Fl.Nr. 74, 74/2, 75 und 76/5 der Gem. Ebersberg Ausweisung des Plangebiets als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO
  • Festlegung von Baugrenzen für einen Gebäudekomplex inkl. eines Bestandsgebäudes (Heinrich-Vogl-Str. 3), sowie einer Tiefgarage
  • Im Bestandsgebäude (Fl.Nr. 74) befindet sich ein Dentallabor mit mehreren technischen Anlagen an der Außenfassade
  • Direkt westlich des Plangebiets verläuft die Heinrich-Vogl-Straße (St 2080)
  • Südöstlich im Plangebiet befindet sich ein öffentlicher Parkplatz mit 11 Stellplätzen
  • Eine Schalltechnische Untersuchung (Projekt-Nr. 2544-2022 / Bericht V01-1) der C. Hentschel Consult GmbH vom Juni 2022 liegt vor

Beurteilung

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:

Das Bauvorhaben ist den hohen Lärmbelastungen der Heinrich-Vogl-Straße (St 2080) ausgesetzt. Die Beurteilungspegel an der straßenzugewandten Seite erreichen Werte tags von bis zu 75 dB(A) und nachts von bis zu 67 dB(A).

Ergänzend zu unserer Stellungnahme zum 1. Verfahrensschritt möchten wir noch folgendes ausführen und hoffen, dass dies noch Eingang in Ihre Abwägungen findet:

Am Bauvorhaben sind an den Nord-, West- und Südfassaden Lärmpegel von mehr als 45 dB(A) nachts zu erwarten. Wissenschaftliche Untersuchungen belegen, dass vor allem nächtliche Lärmbelastung sich auf den Menschen noch um ein Vielfaches belastender auswirkt als eine Lärmeinwirkung tagsüber. Auch wurde nachgewiesen, dass kein Gewöhnungseffekt eintritt. Laut DIN 18005, Beiblatt 1, (Schallschutz im Städtebau) ist bereits bei Beurteilungspegeln über 45 dB(A) nachts bei nur teilweise geöffnetem Fenster ungestörter Schlaf häufig nicht mehr möglich.

Die Planungshoheit und damit auch das Instrumentarium für eine vorausschauende gesundheitsorientierte Planung liegt bei der Gemeinde. Aus immissionsschutzfachlicher Sicht sollte daher auch die Möglichkeit erörtert und abgewogen werden, dass bei Schlafräumen bereits ab 45 dB(A) Schallschutzvorkehrungen vorzusehen sind.“


       Stellungnahme C.Hentschel Consult Ing.-GmbH Immissionsschutz und Bauphysik:
       Die Stellungnahme wurde zu Kenntnis genommen.
Auch von Seiten der Stadt Ebersberg wird die Einhaltung des Orientierungswerts eines allgemeinen Wohngebiets von 45 dB(A) nachts für Schlafräume als erstrebenswert erachtet.

Das vorliegenden, bereits heute bebaute Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt Ebersberg und steht im Einflussbereich von übergeordneten Straßen mit sehr hohem Verkehrsaufkommen. Mit der neuen Gebäudeanordnung wird erreicht, dass ruhige Fassaden entstehen an denen auch nachts der Orientierungswert von 45 dB(A) eingehalten und unterschritten wird (siehe schalltechnische Untersuchung Abb. 4 für die Nacht.


Anderseits kann dies an dem Standort nicht an alle Fassaden erreicht werden, zumal die Stadt Ebersberg aktive Maßnahmen an der Straße (Geschwindigkeitsreduzierung oder Fahrbahnbelag) nur in enger Abstimmung mit dem Staatlichen Bauamt Rosenheim durchführen kann und innerstädtisch keine Schallschutzwand errichtet werden kann.

Im Bebauungsplan wurden passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt, so dass in den Schlafräumen ein mittlerer Innenraumpegel von 30 dB(A) eingehalten sind. Gesunde Wohnverhältnisse sind damit gewahrt.

Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes werden nicht geändert.


3.3        Landratsamt Ebersberg – Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz
       Schreiben vom 17.11.2022

„Die in der o.a. 4. Änderung des Bebauungsplan 88 angegebenen Grundstücke mit den Fl.Nrn. 74, 75, 74/2, 76/5, der Gemarkung Ebersberg, 85560 Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.“

       Beschlussvorschlag:
       Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.


3.4        Handwerkskammer für München und Oberbayern
       Schreiben vom 25.11.2022

„Die Stadt Ebersberg möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für bauliche Neugestaltung und Nachverdichtung im Plangebiet schaffen, sowie die Sicherung einer durchgängigen Verkehrsverbindung zwischen dem nördlichen Ende der Valentingasse und der Heinrich-Vogl-Str. 
Wir möchten auf unsere vorausgegangene Stellungnahme vom 23. August 2022 verweisen und die hier aufgeführten Anmerkungen aufrechterhalten.“ 

       Beschlussvorschlag:
Der Hinweis auf die vorausgegangene Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Nachdem keine neuen Erkenntnisse vorgebracht wurden, wird auf den Beschluss aus der Sitzung vom 11.10.2022 verwiesen.


3.5        Landesverband für Vogelschutz - Kreisgruppe Ebersberg
       Schreiben vom 23.11.2022

„Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes unseren beigefügten Bauherrnratgeber zu berücksichtigen.“

       Beschlussvorschlag:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und die Bauwerber werden auf den Bauratgeber hingewiesen.


4.        Anmerkung Planer:

5.1        C. Hentschel Consult Ing.-GmbH für Immissionsschutz und Bauphysik
       
„In dem Zuge der Abwägung ist aufgefallen, dass unter der Festsetzung zum baulichen Schallschutz auch für Büros keine fensterunabhängige Lüftungsanlagen als alleiniger Schallschutz zugelassen wurde.

In der Festsetzung wurde „für Wohnräume“ ergänzt.

c.        dass der Raum mit einer schallgedämmten, fensterunabhängigen Lüftungseinrichtung (zentral oder dezentral) ausgestattet wird. Die Alternative c. ist nicht zulässig für Wohnräume an den mit Planzeichen _ ___ gekennzeichneten Fassaden. Mechanische Belüftungseinrichtungen dürfen in Schlafräumen im bestimmungsgemäßen Betriebszustand (Nennlüftung) einen Eigengeräuschpegel von 27 dB(A) im Raum (bezogen auf eine äquivalente Absorptionsfläche von A = 10 mÇ) nicht überschreiten.“

Beschlussvorschlag:
       Die Änderung wird redaktionell in die Festsetzungen übernommen.

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von den während der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem.  § 13a Abs. 2 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB sowie §§ 3 und 4 Abs. 2 BauGB eingegangenen Stellungnahmen. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung von 10.01.2023 zu Eigen. 

  2. Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

  3. Der Bebauungsplan Nr. 88.4 – Innenstadt, einschließlich Begründung wird in der geänderten Fassung vom 10.01.2023 als Satzung beschlossen. 

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss öffentlich bekannt zu machen. 

 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 20.01.2023 09:24 Uhr