Datum: 08.03.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:45 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:45 Uhr bis 21:19 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Bauvoranfrage wegen energetische Sanierung und Aufstockung der bestehenden Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Ringstraße 58, FlNr. 750/10, Gemarkung Ebersberg
3 Vorbescheidsanfrage über die Erweiterung eines Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 2660/2, Gmkg. Oberndorf, Westerndorf 4
4 Vorbescheidsanfrage zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2262, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen 3
5 Vollzug des BayLplG; Stellungnahme der Stadt Ebersberg zu Fortschreibungsentwurf des LEP
6 Bebauungsplan Nr. 211 - westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB); Billigungs-und Auslegungsbeschluss
7 Antrag der CSU/FDP Stadtratsfraktion wegen Errichtung einer Haltestelle auf der Regionalbahnstrecke München/Wasserburg in Oberndorf
8 Änderungen bei der nachhaltigen Umgestaltung und Erweiterung der Wertstoffinsel Ebrachstraße; isolierte Befreiung vom BPlan 80.2
9 Umrüstung Bürobeleuchtung Rathaus auf LED
10 Sachstand Umrüstung Flutlicht Waldsportpark auf LED
11 Verschiedenes
12 Wünsche und Anfragen

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zur nö Sitzung vom 08.02.2022

Sanierung Hallenbad Ebersberg;
  • Der Technische Ausschuss beschließt die Empfehlung an den Stadtrat die Fa. Akustik-Gesthüsen GmbH für die Trockenbauarbeiten mit einer Bruttoauftragssumme von 460.733,49 zu beauftragen.
  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Estricharbeiten an die Modern Bodenbau GmbH, Merzig mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 117.104,56 € incl. 2 % Nachlass zu vergeben.
  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Fliesenarbeiten aufzuheben.
  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Schlosserarbeiten an die Metallbau Schindler GmbH, Gornau, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 65.928,86 € zu vergeben.
  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Garderobenanlage/ Schreinerarbeiten an die Schäfer Trennwandsysteme, Horhausen, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 196.145,72 € zu vergeben.
  • Der Technische Ausschuss beschließt die Nachträge 1-3 der Prüfling Lufttechnik GmbH, Ottobrunn, für die Lüftungsanlage in Höhe von insgesamt 37.497,46 € zu beauftragen.
  • Der Technische Ausschuss beschließt die weitere Beauftragung der Stufen 2-4 an das Architekturbüro Studio GA.

Sanierung/Erweiterung Grundschule Oberndorf
  • Der Technische Ausschuss beschließt die Vergabe der Landschaftsbauarbeiten prov. Spielplatz an die Fa. Geisberger mit einer Bruttoauftragssumme von 34.009,90 €.
  • Der Technische Ausschuss beschließt die weitere Beauftragung der Stufen 3-4 an das Ingenieurbüro Gröninger Koch.

Sanierung Sportanlage Waldsportpark Ebersberg
  • Der Technisch Ausschuss beschließt die Vergabe der Planungsleistungen für die Sanierung der Segmente am Waldsportpark an das Landschaftsarchitekturbüro Bauer Landschaftsarchitekten zu vergeben.
  • Der Technische Ausschuss beschließt die Vergabe der Planungsleistungen für die Sanierung der Laufbahn am Waldsportpark an das Landschaftsarchitekturbüro Bauer Landschaftsarchitekten zu vergeben.

Neubau Umkleiden Waldsportpark Ebersberg;
  • Der Technische Ausschuss beschließt die weitere Beauftragung von Stufe 4 an das Ingenieurbüro Hübner & Kollegen, München.

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2. Bauvoranfrage wegen energetische Sanierung und Aufstockung der bestehenden Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Ringstraße 58, FlNr. 750/10, Gemarkung Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen ihre bestehende Doppelhaushälfte einmal energetisch zu sanieren und zum anderen aufzustocken. Hierzu legen sie zwei Varianten vor. 

Geplant ist folgendes:

Aufstockung des Gebäudes mit aktueller Wandhöhe von 5,85 m auf 7,79 m (Var. 1). Die Dachneigung von derzeit 20° bleibt erhalten. Die Firsthöhe beträgt dann 9,55 m 

In Variante 2 soll die neue Wandhöhe 7,00 m betragen. Dafür soll die Dachneigung auf 35° erhöht werden. Die neue Firsthöhe würde dann 10,47 m erreichen. 

Eine bauliche Erweiterung in der Fläche (Längenausdehnung) ist nicht vorgesehen. Der Antragsteller begründet dies mit der Vermeidung der Verschattung der östlich angrenzenden Doppelhaushälfte. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 23 – Südwest Landbau, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. 

Das Gebäudes soll mindestens eine neue Wandhöhe von 7m, höchstens eine Wandhöhe von 7,79 m haben.
Ein Referenzobjekt mit einer Wandhöhe von allerdings 6,95 m ist in der Ringstraße 64 bereits realisiert. Ähnliche Befreiungen wurden bereits für die Grundstücke FlNr. 750 und 750/23 erteilt. 

Bauplanungsrechtlich würde die neue Wandhöhe von 7m für alle anderen Bauvorhaben maßstabsbildend sein. 
Bei einer Wandhöhe von 7,79 m wären nach übereinstimmender Aussage des Landratsamtes Ebersberg die Grundzüge der Planung berührt. Eine solche Wandhöhe wäre nur im Rahmen einer Bauleitplanung (hier könnte auch einfacher Bebauungsplan in Frage kommen) darstellbar. 

Aufgrund der verschiedenen Dachgestaltung ergibt sich bei der geringeren Wandhöhe und bei 35 ° Dachneigung eine größere Gesamthöhe des Gebäudes. 

Die Abstandsflächen zur Westseite des Bauvorhabens wären in beiden Fällen unter Inanspruchnahme des 16m-Privilegs (laut städt. Satzung möglich) eingehalten. 

Nach Angaben des Antragstellers ist das Bauvorhaben mit den betroffenen Nachbarn abgesprochen. Dies sieht die Verwaltung als Grundvoraussetzung, um die notwendigen Befreiungen zu entscheiden. 

Nach Ansicht der Verwaltung ist der Frage der Wandhöhe die größere Bedeutung beizumessen. Deswegen könnte der Variante 2, trotz der größeren Gesamthöhe das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden. Weiterhin wird empfohlen, die Dachneigung auf höchstens 30° zu begrenzen, da dann eine geringere Gesamthöhe entsteht. Für die Variante 1 wäre eine Änderung/Anpassung des Bebauungsplanes erforderlich. 
Im Falle der Ulrichstraße wurde im Übrigen seinerzeit genauso verfahren.

Die Antragsteller fragen weiterhin nach Errichtung eines Satteldachs auf der Garage. Die ist grundsätzlich möglich. Der Bebauungsplan gibt hierzu keine Vorgaben. 
Ein Dachüberstand zum Nachbargrundstück darf nicht errichtet werden. 
Hinsichtlich der Fassadengestaltung gibt der Bebauungsplan ebenfalls keine Vorgaben. Beim Gebäude in der Ringstraße 64 ist bereits eine Holzfassade realisiert, so dass hierzu keine Bedenken bestehen.    

Diskussionsverlauf

Für StR Otter ist die Entwicklung in diesem Gebiet  ein Grundsatzthema. Der Vorschlag der Verwaltung sei nicht akzeptabel. Der Städtebau lebt von Dachlandschaften. Viele verschiedene Dachneigungen führen zu einer unruhigen Dachlandschaft. Durch das steile Dach sei der Alpenblick aus den nördlich gelegenen Bebauungsreihen nicht mehr gegeben. Er sprach sich für eine höhere Wandhöhe und eine flachere Dachneigung aus, da das Dachgeschoss besser nutzbar wäre. Die städtebauliche Wirkung der Variante 1 wäre besser. 
StR Gressierer stimmte den Ausführungen in Teilen zu. In dem Gebiet seien mittelfristige Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden ebenso abweichende Dachformen. Keine der beiden Varianten sei schön, jedoch wäre die flachere Dachneigung besser. 

Die Verwaltung erläuterte, dass eine Befreiung für die höhere Wandhöhe vom Landratsamt wegen Berührung der Grundzüge der Planung nicht mitgetragen würde und diese Variante nur im Rahmen einer Bauleitplanung umsetzbar ist. 

StR Otter befürchtete, dass die Entwicklung davonlaufen würde. Das flachere Dach und damit eine ruhigere Dachlandschaft wären besser, sonst entstünden zahlreiche Dachgauben.

 StR Riedl sprach sich für Verdichtung und weniger Flächenverbrauch aus. Zukunftsfähig sei nur ein gut nutzbares Dachgeschoss. 

Die Beschlussempfehlung wurde aufgrund der Beratung daher wie folgt abgeändert:
„Der Technische Ausschuss bevorzugt die Variante 1 (flachere Dachneigung). Die Verwaltung wird beauftragt nochmals mit dem Landratsamt zwecks Befreiungsmöglichkeiten Kontakt aufzunehmen. 
Sollte keine Befreiung möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorzubereiten.“ 
  

Beschluss

Der Technische Ausschuss bevorzugt die Variante 1 (flachere Dachneigung). Die Verwaltung wird beauftragt nochmals mit dem Landratsamt zwecks Befreiungsmöglichkeiten Kontakt aufzunehmen. 
Sollte keine Befreiung möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorzubereiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Vorbescheidsanfrage über die Erweiterung eines Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 2660/2, Gmkg. Oberndorf, Westerndorf 4

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten. Mit dem Antrag auf Vorbescheid sollen folgende Fragen geklärt werden:
1. Ist das Bauvorhaben gemäß gezeichnetem Lageplan vom 22.12.2021 bauplanungsrechtlich zulässig?
2. Ist die geplante Erweiterung unter Einbeziehung des Bestandes nach den Abmessungen gemäß Planentwurf vom 03.01.2022 zulässig?

Es ist ein dreigeschossiger Anbau mit einer Wohnfläche von insgesamt ca. 122 m² an das bestehende zweigeschossige Wohnhaus geplant. 

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich (§ 35 BauGB).
 
Die geplante Erweiterung des Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten stellt kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, somit handelt es sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.  

Die Erweiterung eines bestehenden Wohnhauses auf (höchstens!) zwei Wohneinheiten ist nach § 35 Abs. 4 Nr. 5 i.V. mit § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) das Gebäude wurde zulässigerweise errichtet: 
Das Bestandsgebäude wurde 2003 als Betriebsleiterwohnhaus eines Gartenbaubetriebes (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) errichtet.

b) die Erweiterung des Wohnhauses ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen: 
Die Angemessenheit der Erweiterung hat die im Gesetz genannten zwei Bezugnahmen, und zwar zum vorhandenen Wohngebäude und zu den Wohnbedürfnissen, und sie ist in Beziehung zu setzen zum Schutz des Außenbereichs. Die Angemessenheit zum vorhandenen Wohngebäude bedeutet eine Ausrichtung der Erweiterung am vorhandenen baulichen Bestand (Wohnfläche ca. 146 m², zweigeschossig), wie er zulässigerweise errichtet worden ist. Danach ist eine Erweiterung nicht angemessen, wenn sie zur Größe und Funktion des Gebäudes unverhältnismäßig wäre und dies zu einer erheblichen zusätzlichen Beeinträchtigung von Außenbereichsbelangen führen würde. Nicht angemessen wäre daher z.B. der Bau eines mit dem bisherigen Einfamilienhaus durch einen Zwischentrakt verbundenen neuen Gebäudes, ebenso ein durch eine Erweiterung eines Einfamilienhauses entstehendes Doppelhaus. Die Erweiterung kann durch eine Aufstockung oder einen Anbau erfolgen, sofern dieser konstruktiv und funktional eine Ergänzung des Hauptgebäudes darstellt, darf aber nicht zu einer qualitativen Veränderung des vorhandenen Gebäudes führen. Von einer eigenständigen, den Bestand erweiternden baulichen Anlage ist auszugehen, wenn zwar zu ihrer Errichtung keine grundlegenden Eingriffe in die vorhandene Bausubstanz erforderlich sind, wenn ein nicht unerhebliches neues Bauvolumen geschaffen wird und wenn Art und Weise der Erweiterung eine selbstständige Nutzung des geplanten Vorhabens zulassen würde. 
Folglich erfüllt die geplante Erweiterung mit einer Wohnfläche von ca. 122 m² als dreigeschossiger Erweiterungsbau, der auch als selbstständiges Gebäude genutzt werden könnte, aus Sicht der Verwaltung nicht die gesetzliche Definition der Angemessenheit. 
Die Frage zu den Wohnbedürfnissen kann derzeit nicht beantwortet werden, da zur späteren Nutzung keine Kenntnisse vorliegen. 

c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird: 
Hierzu liegen derzeit keine Kenntnisse bei der Verwaltung vor.

Die Fragen des Antragstellers im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens müssen aus Sicht der Verwaltung beide verneint werden, die Begründung ergibt sich aus dem Sachvortrag. 

Diskussionsverlauf

StR Otter wollte den Antrag nicht ablehnen. Der Antragsteller würde bestraft, dass er früher kleiner gebaut hätte. Dem Unternehmen soll ermöglicht werden, vor Ort tätig zu sein. 
Erster Bürgermeister Proske erklärte, dass das Vorhaben so nicht in Ortsbild passt, jedoch eine Erweiterungsmöglichkeit auf jeden Fall besteht. 
StR Riedl stellte fest, dass das Vorhaben so nicht passt. Man soll dem Antragsteller jedoch ein positives Signal geben, damit er ausnutzen kann was rechtlich möglich ist. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid wegen der Erweiterung eines Wohnhauses auf zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. 2660/2, Gmkg. Oberndorf, Westerndorf 4, 85560 Ebersberg und verweigert dem Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

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4. Vorbescheidsanfrage zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2262, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Antragsteller beabsichtigt, das bestehende landwirtschaftliche Gebäude (aktuell als Pferdestall genutzt) abzubrechen und in diesem Bereich zwei Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung samt Garagen zu errichten. Die geplanten Einfamilienhäuser weisen jeweils folgende Maße auf:
Grundfläche: 13,50 x 11,00 m, Wandhöhe: 6,50 m, Garage und Carport: 7,50 x 7,00 m. 
Im Vorbescheid soll über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens entschieden werden.

Stellungnahme der Verwaltung:
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 189 – Neuhausen.

Die Errichtung eines Wohnhauses stellt kein privilegiertes Bauvorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB dar, es handelt sich somit um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Sonstige Vorhaben können gem. § 35 Abs. 2 BauGB im Einzelfall zugelassen werden, wenn Ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen und die Erschließung gesichert ist.  
Für den räumlichen Geltungsbereich der Außenbereichssatzung Nr. 189 – Neuhausen wird bestimmt, dass Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, die Wohnzwecken dienen, nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung des Flächennutzungsplanes widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen (§ 3). Gem. § 4 der Satzung sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches Einzelhäuser in offener Bauweise mit je max. zwei Wohneinheiten zulässig.
Folglich wäre das geplante Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nach § 35 Abs. 2 i.V. mit § 35 Abs. 6 BauGB zulässig. 
Das Grundstück ist derzeit erschlossen. Für die geplante Grundstücksteilung und den geplanten Erschließungsweg sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens jeweils Grunddienstbarkeiten für Geh- und Fahrtrechte sowie für Leitungsrechte (Wasser/Kanal) nachzuweisen. 
Zudem sind gem. § 6 der Außenbereichssatzung 189 – Neuhausen im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Nachweise mit einer Absicherung im Grundbuch für die erforderlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu erbringen. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid zum Abbruch eines landwirtschaftlichen Gebäudes und Neubau von zwei Einfamilienhäusern mit Einliegerwohnung und Garagen auf dem Grundstück FlNr. 2262, Gmkg. Oberndorf, Neuhausen 3, 85560 Ebersberg und erteilt dem Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. Vollzug des BayLplG; Stellungnahme der Stadt Ebersberg zu Fortschreibungsentwurf des LEP

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Der Freistaat Bayern führt die Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP) in den Themenfeldern „Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen“, „Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt“ und „Für nachhaltige Mobilität“ durch. Hierfür wurde ein Beteiligungsverfahren aufgelegt, zum bis 01.04.2022 Stellungnahmen abgegeben werden können. Den Fortschreibungsentwurf haben wir Ihnen mit den Sitzungsunterlagen beigefügt.  

Insgesamt werden die vorgeschlagenen Änderungen seitens der Stadt Ebersberg kritisch gesehen, da sie hohes Konfliktpotential beinhalten, von dem praktisch jede Kommune in ihrer Planungshoheit betroffen ist. Die formulierten LEP-Ziele von allen öffentlichen Stellen, sofern diese raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen (z. B. Bauleitplanung) gem. § 3 BayLplG als verbindliche Vorgabe zu beachten. Grundsätze müssen von allen öffentlichen Stellen im Rahmen von Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen berücksichtigt werden und begründen für die Bauleitplanung eine Anpassungspflicht. Eine konkrete Handlungspflicht entsteht für die Stadt Ebersberg aus dem Fortschreibungsentwurf im Moment nicht. 

Die Stadt Ebersberg hält angesichts der angespannten Wohnraumsituation die im LEP-Entwurf formulierten Ziele zur Siedlungsstruktur, der Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit problematisch, da es, anders als dargestellt, eine Festschreibung des bisherigen Status Quo darstellt. Es besteht die Gefahr einer weiteren Belastung des ohnehin schon angespannten Verdichtungsraumes. Dies sehen wir dadurch gegeben, dass Entwicklungen nur noch dort stattfinden sollen, wo alle denkbaren Infrastruktureinrichtungen vorhanden sind. Dagegen soll keine Entwicklung mehr möglich sein, wo einzelne Infrastrukturen fehlen. Dies steht in Widerspruch zu dem Grundgedanken der Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen. 

Gleichzeitig sollen die Verdichtungsräume jedoch das Wohnungsangebot für weite Bevölkerungsgruppen sicherstellen. Dies führt zwangsläufig zu einer noch stärkeren Flächenkonkurrenz und zu einer weiteren Überhitzung des ohnehin schon sehr angespannten Grundstücksmarktes. Die Wohnungs- und Flächenanforderungen die an den Verdichtungsraum gestellt werden, können nicht alle durch eine reine Innenentwicklung sichergestellt werden können. Wir regen an, auch außerhalb der bezeichneten Verdichtungsräume, Wohnungsbau in gewissem Umfang zu forcieren. Gerade in Zeiten mit Home-Office hat sich gezeigt, dass ein angemessenes Wohnungsangebot nicht nur in Verdichtungsräumen erforderlich ist. Diese Möglichkeit dient auch der Verkehrsvermeidung, da nicht immer jeder Arbeitnehmer nach München zu seinem Arbeitsplatz fahren muss. 

Kritisch wird der strikte Vorrang der Innenentwicklung gesehen. Dies führt zu einer Pflicht zur Innenentwicklung „um jeden Preis“ und es wird, wenn überhaupt, nur mit großem Verwaltungs- und Begründungsaufwand möglich neue Baugebiete auszuweisen. Dies sehen wir als massiven Eingriff in die Planungshoheit, da hier keine Abwägung mehr möglich sein wird. Die Planungshoheit wird letztlich auf die Belange der Innenentwicklung beschränkt.
Diese Vorgabe steht im Widerspruch zu den Aussagen im LEP-Entwurf, wonach das LEP dem Subsidiaritätsprinzip folgen würde und den kommunalen Akteuren ausreichend Spielraum belassen würde.  
Die Stadt bittet um Erläuterung, wie sich diese Regelung auf Gebiete auswirkt, die bereits im rechtswirksamen Flächennutzungsplan als Baugebiete dargestellt sind. 
Vollzugsprobleme sehen wir in diesem Zusammenhang mit der Regelung, der regelmäßigen Kontaktaufnahme in Einbeziehung der Eigentümer. Offen bleibt im Fortschreibungsentwurf, welche Anforderungen an den Nachweis der Erfolglosigkeit zu stellen sind. Hier fordert die Stadt genauere Ausführungen.  
Die Punkte zu landwirtschaftlichen Nutzflächen bzw. Waldflächen steht in Konkurrenz zu den Erweiterungswünschen der örtlichen Kiesabbaubetriebe. Die ortsnahe Rohstoffgewinnung ist allerdings ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung des Wirtschaftsverkehrs sowie zur Ressourcenschonung. Hier muss der Abwägungsvorgang innerhalb der laufenden Bauleitplanverfahren erfolgen.  

Diese Themenbereiche werden in Zukunft ihren Niederschlag in den Regionalplänen finden. Insbesondere sollen in den Regionalplänen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Anpassung an den Klimawandel festgelegt werden.  



Ansonsten werden Themenbereiche angesprochen, die die Stadt ohnehin schon bearbeitet. Die Stadt steht mit Ihrem Handeln weitgehend mit den Punkten im LEP-Entwurf im Einklang. 
Die Vorschläge zur Mobilität werden von der Stadt sehr ernst genommen und auf verschiedenen Ebenen (AK Verkehr, Ausschreibung eines Mobilitätskonzepts usw.) bearbeitet. 

Im Bereich der Energieversorgung arbeitet die Stadt ebenfalls an Maßnahmen zur möglichst umfangreichen Erschließung erneuerbarer Energieträger. 
 

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung verlas das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie zur LEP-Fortschreibung vom 08.03.2022. 

StR Otter war die Stellungnahme der Verwaltung zu kritisch, da die Stadt die im LEP-Entwurf angesprochenen Punkte schon leben würde. Er erkundigte sich ob es schon mal Probleme mit der höheren Landesplanungsbehörde bei Baulandausweisungen gegeben habe. 
Die Verwaltung teilte mit, dass bislang keine Probleme bestanden. 

StRin Behounek kritisierte, dass im LEP-Entwurf keine konkreten Ziele erkennbar seien. Regelungen zur dritten Startbahn seien mittlerweile obsolet. Sie vermisste klare Vorgaben zur Windenergie und forderte eine Abkehr von der 10H-Regelung. 
Weiterhin fehlten Vorgaben zur Nachhaltigkeit und zur Verdichtung. Ausgehen von eine Flächenverbrauchsziel von 5ha/Tag für Bayern würde das ca. 30m²/Tag für Ebersberg bedeuten. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis vom der LEP-Fortschreibung 2021 und macht sich die Anmerkungen in der Beschlussvorlage zu Eigen. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die Stellungnahme zu übermitteln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 3

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6. Bebauungsplan Nr. 211 - westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB); Billigungs-und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

A. Vorgeschichte
Am 10.12.2019 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 211 gefasst. 
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 22.12.2021 bis 28.01.2022 durchgeführt. 

B. Behandlung der Stellungnahmen:
Die Stellungnahmen 3.5 bis 3.11 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden jeweils die Stellungnahmen 3.5 bis 3.11 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Bayerischer Bauernverband
1.2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.3        Kreisbrandinspektion Ebersberg 
1.4        Polizeiinspektion Ebersberg
1.5        Kreisjugendring Ebersberg
1.6        kath. Pfarramt St. Sebastian, Ebersberg
1.7        Energie Südbayern
1.8        Stadt Ebersberg, Familie und Kultur
1.9        Deutsche Telekom AG
1.10        Bayernwerk AG, Ampfing
1.11        Stadt Grafing
1.12        Gemeinde Anzing
1.13        Gemeinde Forstinning
1.14        Bund Naturschutz Ebersberg
1.15        Landratsamt Ebersberg, Abfallrecht

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.01.2022 
2.2        Regionaler Planungsverband, München, Schreiben vom 27.01.2022
2.3        Erzbischöfliches Ordinariat München, Pastoralraumanalyse, Schreiben vom
           24.01.2022
2.4        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 13.12.2021
2.5        Energienetze Bayern, Traunreut, Schreiben vom 23.12.2021 
2.6        Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.01.2022


3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 28.01.2022
3.2        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.01.2022
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2022
3.4        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 21.01.2022
3.5        Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz/Altlasten, Schreiben vom 28.01.2022
3.6        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 18.01.2022
3.7        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg, 
         Schreiben vom 13.12.2021
3.8        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 27.01.2022
3.9        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, Schreiben vom 26.01.2022 
3.10        Stadt Ebersberg, Abfall und Umwelt, Schreiben vom 27.01.2022
3.11        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2021

C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 28.01.2022
       
Vortrag:
die Stadt Ebersberg hat für den Bereich „westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße“ das o. g. Verfahren beschlossen.
Mit der Bauleitplanung ist Folgendes beabsichtigt:
Die Stadt Ebersberg möchte aufgrund dringenden Wohnbedarfs für die örtliche Bevölkerung die Bebauung westlich der Hohenlindener Straße in einem angemessenen und verträglichen Maß erweitern und gleichzeitig die Einbindung des neuen Siedlungsteils in die Landschaft gewährleisten. Im Rahmen der Bauleitplanung soll mit dem Bebauungsplan ein allgemeines Wohngebiet geschaffen und festgesetzt werden und die Bebaubarkeit für zwei Einfamilienhäuser planungsrechtlich gesichert werden.
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:
Wir begrüßen die Absicht der Stadt Ebersberg, Bauland für die örtliche Bevölkerung zu schaffen, um der herrschenden Wohnungsnot entgegenzuwirken. Leider beschränkt sich dies hier auf die Ausweisung von nur zwei Einfamilienhäusern, welche weder flächensparend noch dicht gebaut wurden. Aus städtebaulicher Sicht wäre es grundsätzlich sinnvoll, ein dichtes Siedlungsgebiet auszuweisen, welches sich westlich bis zur St 2080 und nördlich bis zum Siedlungsrand erstreckt.
Im Hinblick auf das Gebot der flächensparenden baulichen Entwicklung gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB sollte in der vorliegenden Planung die Anzahl und die Position der Bauräume überdacht werden, da auf der ausgewiesenen Fläche mindestens Platz für sechs Familien in beispielsweise drei Doppelhäusern wäre (§ 1a Abs. 2 BauGB).
Im Hinblick auf die Umsetzung des Bebauungsplanes wäre es sinnvoll, Festsetzungen zu Dachaufbauten in den Bebauungsplan mit aufzunehmen.
Zu A 8.2: Um eine optimale Ausnutzung von solarer Energie zu ermöglichen, wäre es sinnvoll, die Dachneigung auf max. 32° zu erhöhen.
Zu A 8.4: Die Position der nördlichen Garage sollte nochmal geprüft werden, damit die solaren Gewinne durch eine mögliche Verschattung des Hauptgebäudes geringgehalten werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Den Überlegungen der Stellungnahme zur Ausweisung eines größeren, dichten Siedlungsgebietes wird grundsätzlich zugestimmt. Da diese Flächen nicht für eine Überplanung zur Verfügung stehen, ist eine entsprechende Überplanung dieser Flächen nicht möglich. Derzeit sind zwei Einzelhäuser geplant, ohne Beschränkung der Zahl der Wohneinheiten, sodass z.B. auch 4 Wohnungen entstehen könnten. Von einer weiteren Verdichtung wird aufgrund der Erschließungssituation, die über Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erfolgt, abgesehen.
Bezüglich der Anregung zu den Dachaufbauten ist festzustellen, dass im Bebauungsplan mit der Festsetzung C.6.6 bereits eine eindeutige Festsetzung enthalten ist. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich. 
Zu A 8.2:
Die Anregungen hinsichtlich der Erhöhung der Dachneigung auf 32° werden berücksichtigt und die Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechend geändert.
Zu A 8.4:
Um eine bessere Nutzungsmöglichkeit erneuerbarer Energien zu schaffen wird der Anregung gefolgt und die Fläche für Garagen nach Westen erweitert, auch wenn damit ein etwas größerer Eingriff in die Topographie und ein etwas höherer Versiegelungsgrad verbunden ist.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich Festsetzung A 82 und A 8.4 geändert. 


3.2        Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 28.01.2022
       
Vortrag:
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
- Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.

Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
- keine

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Verkehrslärm
Eine Auseinandersetzung zum Thema Schutz vor Verkehrslärm hat laut den vorliegenden Unterlagen nicht stattgefunden. Ab welchen Beurteilungspegeln (Orientierungswerte 50 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts bis hin zu den Immissionsgrenzwerten der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) 59 dB(A) tags und 49 dB(A) nachts) Maßnahmen zu ergreifen sind bzw. auf Maßnahmen verzichtet werden kann, liegt im Ermessensrahmen der Stadt Ebersberg. Einer Festlegung der vorzusehenden Schallschutzmaßnahmen oder deren Verzicht geht daher ein Abwägungsprozess darüber voraus, ab welchen Beurteilungspegeln Lärmschutzmaßnahmen vorzusehen bzw. welche Fassaden mit einer Kennzeichnung für Lärmschutz darzustellen sind.
- Die Stadt Ebersberg muss sich mit dem Thema Verkehrslärm auseinandersetzen und eine entsprechende Abwägung dazu vornehmen (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB).

WHO-Dokument: Night Noise Guidelines for Europe 2009
> 55 dB(A): „Die Situation muss zunehmend als gefährlich für die Gesundheit der Bevölkerung angesehen werden. ... ein großer Teil der Bevölkerung ist erheblich belästigt ... und im Schlaf gestört. Es besteht Evidenz, dass das Risiko für Herz-Kreislauf-Krankheiten ansteigt.“

40 dB(A) Night noise Guideline für LNacht, außen

UBA „Die körperlichen und psychischen Wirkungen von Lärm“ 2016
Die meisten Forschungsergebnisse sprechen dafür, „dass chronischer Lärm den Blutdruck beeinflusst und das Risiko von Herz-Kreislauf-Erkrankungen erhöht ... Neuere Studien legen nahe,
dass dies bereits bei einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert ab 60 dB(A) und einem äquivalenten Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert ab 50 dB(A) eintreten könnte.“
60 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Tagesbewertung LAeq, Tag-Wert
50 dB(A) äquivalenter Dauerschallpegel für die Nachtbewertung LAeq, Nacht-Wert

WHO Regionalbüro für Europa: Leitlinien für Umgebungslärm 2018
Straßenverkehrslärm
< 45 dB Lnight „weil nächtlicher Straßenverkehrslärm oberhalb dieses Wertes mit Beeinträchtigungen des Schlafes verbunden ist.“

Luft-Wärmepumpen
Aufgrund vermehrt auftretender Beschwerden hinsichtlich Luft-Wärmepumpen sollten die Bauherren beim Einbau von verfahrensfreien Luft-Wärmepumpen z.B. durch einen Hinweis im Text auf dieses Lärmproblem aufmerksam gemacht werden.
Der Stadt wird empfohlen, folgenden Hinweis in die Satzung mit aufzunehmen:
Klima- und Heizgeräte
Beim Einbau von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten (z.B. Luft-Wärmepumpen) sind die gesetzlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten. Es ist auf den Einbau lärmarmer Geräte zu achten. Der Immissionsbeitrag von nach außen wirkenden Klima- und Heizgeräten muss in der Nachbarschaft den Immissionsrichtwert der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten und darf am Immissionsort nicht tonhaltig sein. Hinsichtlich der tieffrequenten Geräusche ist die DIN 45680: 1997-03 zu beachten. Zur Auswahl der Geräte und zu wichtigen Gesichtspunkten bei der Aufstellung wird auf den „Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten (Klimageräte, Kühlgeräte, Lüftungsgeräte, Luft-Wärmepumpen und Mini-Blockheizkraftwerke)“ und die Broschüre „Lärmschutz bei Luft-Wärmepumpen – Für eine
ruhige Nachbarschaft“ des Bayerischen Landesamtes für Umwelt hingewiesen. Beide Veröffentlichungen sind im Internet eingestellt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die Anregung hinsichtlich des Umgangs mit dem Verkehrslärm wird beachtet. Nach Rücksprache mit dem Büro C. Hentschel Consult kann unter Berücksichtigung der Verkehrsbelastung der Schwabener Straße nicht ausgeschlossen werden, dass die Orientierungswerte bzw. Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Deshalb wird eine schalltechnische Untersuchung beauftragt und soweit erforderlich, die Ergebnisse im Bebauungsplan berücksichtigt wird. Die Anregung hinsichtlich der Luft-Wärmepumpen wird berücksichtigt und der Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen.
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags redaktionell geändert. In der Planzeichnung erfolgen keine Änderungen.


3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 21.12.2022
       Vortrag:

das Plangebiet im Norden des Stadtgebiets von Ebersberg hat eine Größe von ca. 0,28 ha. Es umfasst die Flurstücke Fl. Nr. 993 (teilweise), 993/3, 995 (teilweise) und 996/2 der Gemarkung Ebersberg. Die Grundstücke sind unbebaut. Auf dem Gebiet sollen ein allgemeines Wohngebiet und Baurecht für zwei Einfamilienhäuser entstehen. Tiefgaragen sind nicht zulässig. 
Das Plangebiet liegt im Bereich der würmzeitlichen Jungmoräne und fällt Richtung Osten um mehrere Meter ab. Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen nicht vor. 
Der Satzungsentwurf vom 24.09.2021 enthält bereits Festsetzungen zur Verringerung der versiegelten Flächen unter Punkt C.5 und zur Bauvorsorge unter Punkt C.6. Die Hinweise unter den Punkten D.2, D.4 und D.5 beziehen sich auf etwaige Altlasten, Bodenschutz, Abwasserbeseitigung und Wasserversorgung. 
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir dem Bebauungsplan zu. Über die aktuellen Festsetzungen und Hinweise im Satzungsentwurf hinaus bitten wir um Beachtung der folgenden Punkte: 
Niederschlagswasser: 
In Ergänzung zu den bestehenden Hinweisen unter Punkt D.5 verweisen wir noch auf die Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser mit kostenlosem Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt unter: http://www.lfu.bayern.de/wasser/fachinformationen/niederschlagswasser_versickerung/index.htm 
Für den Fall, dass eine Versickerung des Niederschlagswassers auf den Grundstücken nicht möglich ist (z.B. bei undurchlässigem Untergrund), müssen andere Wege der Beseitigung gefunden werden, z.B. über einen Regenwasserkanal. Einer Tiefenversickerung von Niederschlagswasser kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden. 
Aufgrund der Hanglage ist bei der Entwässerungsplanung für das Baugebiet auch das von außen (hier: von Westen) zulaufende Wasser, ggf. auch mit Erosionen, zu berücksichtigen, einschließlich dem Lastfall Starkregen. Der Regenwasserabfluss aus dem Außeneinzugsgebiet ist dabei möglichst getrennt von dem im Baugebiet anfallenden Regenwasser abzuleiten, ohne dass Unterlieger beeinträchtigt werden. 
Als Anpassungsmaßnahme an den Klimaschutz empfehlen wir die Festsetzung einer naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers für die Gartenbewässerung (z.B. durch Speicherung in Zisternen). § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB eröffnet diese Möglichkeit. 
Grundwasser 
Angaben über die Grundwasserverhältnisse liegen uns nicht vor. Es wird empfohlen, vor Baubeginn die Grundwasserverhältnisse zu erkunden. 
Im Moränengebiet ist grundsätzlich mit Hang- und Schichtwasser zu rechnen. Keller und Lichtschächte sollten wasserdicht und auftriebssicher ausgeführt werden. 
Wir weisen darauf hin, dass der Aufschluss von Grundwasser wasserrechtlich zu behandeln ist. Für Erdaufschlüsse nach § 49 WHG, welche in das Grundwasser einbinden, gilt, dass sie mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten beim Landratsamt anzuzeigen sind. Befristete Grundwasserabsenkungen wie Bauwasserhaltungen, Bohrungen oder Grundwasserabsenkungen bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis und sind rechtzeitig am Landratsamt Ebersberg mit geeigneten Unterlagen anzuzeigen bzw. zu beantragen. Wird Grundwasser unbeabsichtigt erschlossen, ist das Landratsamt Ebersberg unverzüglich zu benachrichtigen. 
Starkniederschläge / Bauvorsorge 
Wir begrüßen die Festsetzungen zur Bauvorsoge und dem Schutz vor Starkregen. 
Minimierung der Flächenversiegelung 
Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisrat-geber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm 
Wassersensible Siedlungsentwicklung 
Insbesondere bei Neuplanungen mit einer Zunahme an versiegelten Flächen bieten sich gestalterische Möglichkeiten zur Verbesserung des Lokalklimas (zB. Dach- oder Fassadenbegrünungen). Wir empfehlen die Anwendung des Leitfadens „Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern – Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement in Bayern“. Der Leitfaden zeigt Lösungsansätze auf, wie eine bessere Anpassung an die Folgen des Klimawandels möglich ist. 
Wir würden es begrüßen, wenn einzelne Maßnahmen einer naturnahen Regenwasserbewirtschaftung in die Satzung als Festsetzungen oder Hinweise aufgenommen würden. Wassersensible Siedlungsentwicklung in Bayern- Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klima-angepasstes Regenwassermanagement in Bayern - Publikationsshop der Bayerischen Staatsregierung 
Wir weisen darauf hin, dass auch Vorgaben für Maßnahmen zur naturverträglichen Regenwasserbewirtschaftung in der Satzung möglich sind, beispielsweise zur Dach- oder Fassadenbegrünung. § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB eröffnet diese Möglichkeit. 
Altlasten 
Wir empfehlen die Hinweise aus Punkt 9 der Begründung in die Satzung aufzunehmen. 
Vorsorgender Bodenschutz 
Durch das Vorhaben werden die Belange des Schutzgutes Boden berührt. Unbelasteter Mutterboden ist nach § 202 BauGB in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vergeudung und Vernichtung zu schützen. Überschüssiger Mutterboden (Oberboden) oder Unterboden sind möglichst nach den Vorgaben des § 12 BBodSchV zu verwerten. Der unbelastete belebte Oberboden und ggf. kulturfähiger Unterboden sind zu schonen, getrennt abzutragen, fachgerecht zwischenzulagern, vor Verdichtung zu schützen und möglichst wieder ihrer Nutzung zuzuführen.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. 
zu Niederschlagswasser:
Die Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern, zur Unzulässigkeit einer Tiefenversickerung sowie zur naturnahen Nutzung des Niederschlagswassers werden noch in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Hinweis zum Umgang mit wild abfließendem Wasser ist bereits im Bebauungsplan enthalten.
zu Grundwasser:
Die Anregungen sind bereits weitgehend im Bebauungsplan berücksichtigt. Ergänzend wird noch ein Hinweis zum Aufschluss von Grundwasser sowie der erforderlichen wasserrechtlichen Verfahren bei Bauwasserhaltung etc. aufgenommen
zu Minimierung der Flächenversiegelung:
Die Anregungen zur Minimierung der Flächenversieglung sind bereits in Festsetzung C.5.6 im Bebauungsplan berücksichtigt. Der Hinweis auf den Praxisratgeber wird im Bebauungsplan noch eingefügt.
zu Wassersensible Siedlungsentwicklung:
Festsetzungen zur Dachbegrünung von Dächern sind bereits im Bebauungsplan enthalten. Der Hinweis auf den Leitfaden „Wassersensible Siedlungsentwicklung“ wird in den Bebauungsplan übernommen. Ergänzend werden Flächen für die Regelung des Wasserabflusses festgesetzt. 
zu Altlasten:
Die Anregung wird berücksichtigt und die Hinweise bezüglich Altlasten in den Bebauungsplan aufgenommen.
zu Vorsorgender Bodenschutz:
Auf den vorsorgenden Bodenschutz ist im Bebauungsplan bereits verwiesen. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich des Niederschlagswassers, des Grundwassers, der Minimierung der Flächenversiegelung sowie der Altlasten ergänzt.


3.4        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 21.01.2022
Vortrag:
Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept und dem darin formulierten Ziel-Scenario „Energiewende 2030“ beschlossen bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Energien zu werden. In Hinblick auf den Bebauungsplan 211 - westlich Hohenlindener Straße östlich Schwabener Straße bedeutet diese vom gesamten Stadtrat getragene Leitlinie, mindestens den durch die geplanten Neubauten entstehenden zusätzlichen Wärme- und Strombedarf zu einem größtmöglichen Teil aus lokal gewonnenen, erneuerbaren Energien zu decken. Ein Neubau, der den Energiewende-2030-Zielen entsprechen soll, müsste möglichst mehr Strom und Wärme erneuerbar bereitstellen als er selbst benötigt, um so zumindest einen Teil seiner negativen Klimawirkung auszugleichen (Ressourcenverbrauch, Flächenverbrauch sind im Neubau höher als bei Sanierungen). Ein nachhaltiger Neubau sollte zudem möglichst flächenschonend, ressourcenschonend und mit ökologischen, möglichst lokal verfügbaren Baustoffen durch das regional ansässige Fachhandwerk erstellt werden. Der angesprochene Aspekt des Ressourceneinsatzes und der Qualität der eingesetzten Baustoffe ist aber nicht Bestandteil des Regelungsbereichs des Bebauungsplans. Auf das Infoportal https://www.nachhaltigesbauen.de/ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und für Heimat sei an dieser Stelle dennoch verwiesen.





Empfehlung 1) Festsetzung zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie

Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in den Textteil des Bebauungsplan 211 - westlich Hohenlindener Straße östlich Schwabener Straße vorzunehmen aufzunehmen. Auch der Begründungstext Kapitel 13 ist entsprechend zu ändern. 

Die Regelung sollte i.S.d. Gleichbehandlung inhaltlich der kürzlich erstmals angewendeten Regelung für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII entsprechen. Auf die dort erfolgte Abwägung der Prüfungsaspekte bzgl. des Bebauungsplans wird verwiesen. Das erforderliche Wirtschaftlichkeitsgutachten wird bei Beschluss der Aufnahme einer Festsetzung von der Verwaltung beauftragt und dem Technischen Ausschuss nach Fertigstellung zur Kenntnis vorgelegt, dabei ist im vorliegenden Fall auch das Gelände und die geplante Bepflanzung zu berücksichtigen, um Verschattungseffekte adäquat zu berücksichtigen.

Hintergrund

Mit dem Klimaschutzkonzept von 2012 hat der Stadtrat das sogenannte „Energiewende 2030“-Szenario beschlossen. Dieses Szenario besagt, dass bis zum Jahr 2030 64% des Strombedarfs durch auf dem Stadtgebiet produzierte erneuerbare Energien gedeckt werden sollen. Der Treibhausgasbilanz des Landkreises zufolge lag der Anteil der Erneuerbaren Energien am Endenergieverbrauch zuletzt bei lediglich 15,9 Prozent (2018, neuere Zahlen sind in Arbeit). Das bisherige Ausbautempo verfehlt das 2012 gesetzte Ausbauziel deutlich. Ohne verstärkte und beschleunigte Ausbaumaßnahmen können die Klimaschutz-Ziele der Stadt Ebersberg nicht rechtzeitig erreicht werden.

Formulierungsvorschlag Textteil Bebauungsplan

Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude u. baul. Anlagen innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestflächen). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden. 

Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten nachgewiesen werden. Für Gebäude, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig. 

Hinweise: Bauliche Vorkehrungen für eine vereinfachte, nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen werden im Fall des Vorliegens des Ausnahmetatbestands empfohlen (z.B. Dachhaken, Lehrrohrverbindungen, ausreichende Dachstatik). Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen).

Formulierungsvorschlag Begründung Bebauungsplan, Kapitel 13

Der rot gekennzeichnete Abschnitt ist zu streichen:

Mit dem Bebauungsplan setzt die Stadt Ebersberg den Rahmen für eine klimaschonende und energieeffiziente Siedlungsgestaltung. Zur Umsetzung der Zielvorstellungen im Hinblick auf die klimatischen und energetischen Belange sind im Bebauungsplan Regelungen getroffen, die dem Klimawandel entgegentreten und die einer Anpassung an die Folgen des Klimawandels dienen können. Zudem weisen die getroffenen Regelungen zur Grünordnung eine hohe klimaschützende Relevanz auf, indem die natürlichen und klimawirksamen Bodenfunktionen erhalten und gefördert werden. Auf die Möglichkeit der Energieberatung durch die Energieagentur Ebersberg-München gemeinnützige GmbH, Ebersberg (www.energieagentur-ebe-m.de) sowie das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg wird hingewiesen.

Begründung der Änderung: 

Die Solarstromerzeugung stellt die wichtigste Erneuerbare Energie im Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg dar. 2021 wurde ein Grundsatzbeschluss des Ebersberger Stadtrats über eine generelle Solarpflicht in Bebauungsplänen gefasst (vgl. Protokoll Technischer Ausschuss vom 16.03.2021, TOP 4). Der Grundsatzbeschluss wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Friedenseiche VIII erstmals angewendet. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Anwendung auf den vorliegenden Bebauungsplan angebracht. Das Bauamt stellte bereits fest, dass eine Festsetzung grundsätzliche rechtens ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt wird (vgl. Protokoll TA 07.12.2021, TOP 2 inkl. Anlagen). 

Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet ist begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche kann einer für die lokale Energiewende zuträgliche Fotovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung wird der Bedarf an Freiflächen, wie sie derzeit mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept solare Freiflächen ermittelt werden, reduziert. Es liegen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor.

Da die Festsetzung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ausgerichtet ist, entspricht sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1a Abs. 5.   

Da eine Solarpflicht einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG darstellt, muss sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss mithin erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. 

Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den Zielen des Integrierten Klimaschutzkonzepts, den darin formulierten und beschlossenen Anforderungen des Energiewende-2030-Scenarios und dem aktuellen Ausbaustand der erneuerbaren Energien sowie geltenden Rahmenbedingungen. So ist eine Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da durch diese alleine die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert wird. Auch das Angebot einer Solar- und Energie-Beratung und die bestehende Förderung von Solaranlagen über die Einspeisevergütung stellen sich bislang als alleine nicht ausreichend heraus um einen adäquaten Ausbau der Solarenergie rechtzeitig (bis 2030) zu bewirken.

Daneben ist die praktische Durchführbarkeit der Pflicht und der daraus folgenden Aufgabenstellungen gegeben, da es sich bei Photovoltaikanlagen um eine Standard-Technologie handelt, die seit vielen Jahren erprobt ist. Anlagen zur solaren Stromerzeugung haben in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig stiegen die Strompreise kontinuierlich an. Darüber hinaus existieren verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können (z.B. bei Finanzierungsbedarf). In der Stadt Ebersberg sind auf diesem Gebiet z.B. die EBERwerk GmbH & Co. KG oder die Bürgerenergie im Landkreis Ebersberg eG aktiv.

Mit der Festsetzung wird definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werden. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden kann, erscheint deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen. Auch weil eine Solarpflicht die Stromerzeugungskapazität aus Solarenergie direkt erhöht, ist sie zudem geeignet die Klimaschutz-Ziele der Stadt zu erreichen.

Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) vorzusehen. Für Gebäudetypen, für die keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen wird, gilt daher eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht.

Empfehlung 2) Empfehlung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 


Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in den Textteil des Bebauungsplans einen Hinweis zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität aufzunehmen. 

Textvorschlag: Es wird empfohlen Stellplätze innerhalb des Bebauungsplans mit einer Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität, mindestens aber mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung von Leitungsinfrastruktur zu versehen. Die elektrische Anbindung sollte möglichst so vorbereitet werden, dass eine auf den Gebäuden befindliche Solaranlage eigene Stellflächen mit Solarstrom versorgen kann.

Stellungnahme:
Sollte die Umsetzung der Solarpflicht für diesen Bebauungsplan beschlossen werden, so ist durch die Stadtverwaltung das notwendige Wirtschaftlichkeitsgutachten vorzulegen.  

Behandlungsvorschlag:
Die Solarpflicht wird festgesetzt. Die Verwaltung wird beauftragt das notwendige Gutachten zu beauftragen.  


3.5        Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz/Altlasten, Schreiben vom 28.01.2022
Vortrag:
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Fl.-Nrn 995, 993, 993/3 und 996/2 der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Für die vorliegende Planung ergibt sich kein Änderungsbedarf.  

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans ist nicht veranlasst.


3.6        Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 19.01.2021
       Vortrag:
seitens des StBA Rosenheim Fachbereich Straßenbau bestehen keine Einwände, sofern folgende Auflagen eingehalten werden.

Erschlossen wird über die bereits bestehende Erschließung zur St 2086 (Abschnitt: 80 Station: 0,190), es darf keine weitere Erschließung angelegt werden.
Der Straße und ihren Nebenanlagen dürfen durch und nach Vollendung des Bauvorhabens keine Abwässer sowie Dach- und Niederschlagswässer aus den Grundstücken zugeführt werden.
Die bestehende Straßenentwässerung der St 2086 und ggf. Radweg (falls vorhanden) darf durch die Baumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplanbereich im Einwirkungsbereich der Straßenemissionen befindet. Eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger können daher gemäß der Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR 97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden. Dieser Hinweis sollte im Bebauungsplan mit aufgenommen werden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Erschließung ist im Bebauungsplan eindeutig geregelt. Änderungen oder Ergänzungen diesbezüglich sind nicht veranlasst. 
Im Bebauungsplan sind Regelungen und Hinweise zur ordnungsgemäßen Entwässerung der Grundstücke enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Die Anregung hinsichtlich der Straßenemissionen wird berücksichtigt. Im Bebauungsplan wird ein Hinweis ergänzt, dass eventuell künftige Forderungen auf die Erstattung von Lärmsanierungsmaßnahmen durch den Straßenbaulastträger gemäß Verkehrslärmschutzrichtlinien (VLärmSchR97) durch den Eigentümer nicht geltend gemacht werden können. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich der Straßenemissionen ergänzt.


3.7        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Schreiben vom 13.12.2021
Vortrag:
ich bedanke mich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Bebauungsplan 211 ("westlich Hohenlindener Straße, östlich Schwabener Straße") und nehme wie folgt Stellung:
"Die Nordgrenze von Flurstück 995 sowie die Grenze zwischen den Flurstücken 993 und 995 sind bislang nicht zentimetergenau vermessen und zum Teil nicht abgemarkt.
Ich rege daher an, die Nordgrenze des Planungsgebiets (und von Flurstück 995) frühzeitig ermitteln zu lassen. Gleiches gilt für den Schnittpunkt der Westgrenze des Planungsgebiets mit der Grenze zwischen den Flurstücken 993 und 995. 
Für eine gute weitere Planung ist die Kenntnis der rechtssicheren Grenze und damit eine exakte Planungsfläche von großem Wert."

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregung betrifft nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Die Grenzfeststellung und Neuvermessung erfolgt im Rahmen des Bauvollzugs. Für den Bebauungsplan ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. 



3.8        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 27.01.2022
Vortrag:
Der LBV hat keine Einwände, bittet aber im Sinne des freiwilligen Artenschutzes den Bauwilligen unsere Information „Bauherrenratgeber“ auszuhändigen

Stellungnahme:
Die Anregungen werden berücksichtigt. In der Begründung wird ein entsprechender Hinweis mit dem Link auf den Bauherrnratgeber aufgeführt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht. Die Begründung wird hinsichtlich des Hinweises zum Bauherrnratgeber ergänzt.


3.9        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Unterföhring, 
         2 Schreiben vom 26.01.2022
Vortrag:
Schreiben 1:
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 09.12.2021.
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Anlagen:
Lageplan(-pläne)

Schreiben 2:
wir bedanken uns für Ihr Schreiben vom 09.12.2021.
Eine Ausbauentscheidung trifft Vodafone nach internen Wirtschaftlichkeitskriterien. Dazu erfolgt eine Bewertung entsprechend Ihrer Anfrage zu einem Neubaugebiet. Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung:
Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH
Neubaugebiete KMU
Südwestpark 15
90449 Nürnberg
Neubaugebiete.de@vodafone.com
Bitte legen Sie einen Erschließungsplan des Gebietes Ihrer Kostenanfrage bei.
Weiterführende Dokumente:
Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
Zeichenerklärung Vodafone GmbH
Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH


Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Soweit die Anregungen das vorliegende Bauleitplanverfahren betreffen, sind diese bereits ausreichend berücksichtigt. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.


Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.10        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 27.01.2022
Vortrag:
Zu dem oben genannten Plan sind aus Sicht der Abteilung Abfall und Umwelt folgende sonstige Informationen und Empfehlungen abzugeben:
1. 
Die Zufahrt zu den zu bebauenden Grundstücken erfolgt über die Grundstücke Fl.Nr. 996/2 und 993/3. Es handelt sich dabei um eine (bisher) nicht öffentlich gewidmete Straße. Die Müllabfuhr ist daher gemäß §15 (6) der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt Ebersberg nicht verpflichtet, diese Straße zu befahren. Wir empfehlen für die Bereitstellung der Mülltonnen eine entsprechende Aufstellfläche angrenzend an die nächste öffentliche Verkehrsfläche (Hohenlindener Straße) zu schaffen. Diese sollte ausreichend dimensioniert sein, um die Tonnen der neu entstehenden Wohnbebauung aufzunehmen und darf den öffentlichen Verkehr (Fußgänger, Radfahrer, KFZ) nicht behindern. Wir weisen darauf hin, dass aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (Steigung und enge Einfahrt) auch für den Fall, dass die Straße künftig öffentlich gewidmet wird, eine Abholung der Tonnen von den Grundstücken nicht sicher gewährleistet werden kann. Dies gilt insbesondere bei winterlichen Straßenverhältnissen.
2. 
Redaktioneller Hinweis: In der Begründung ist bei Punkt 8.3 Haftungsausschluss-Mitteilung im letzten Satz „Gemeinde Poing“ durch „Stadt Ebersberg“ zu ersetzen.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
zu 1:
Im Einmündungsbereich der Straße ist bereits eine Aufstellfläche für mobile Abfallsammelbehälter vorhanden. Diese wird in den Geltungsbereich mit einbezogen und als Fläche für mobile Abfallsammelbehälter festgesetzt.
zu 2:
Die falsche Bezeichnung wurde bereits korrigiert.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan wird nach Maßgabe des Sachvortrags hinsichtlich der Flächen für die mobilen Abfallsammelbehälter geändert.


3.11        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 14.12.2021
Vortrag:
Kanalisation
Die bestehende öffentliche Kanalisation in der Hohenlindener Straße liegt nicht an den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken an. Der in der in der Fl. Nr. 996/1 und 999 verlegte Kanal ist aufgrund der Besitzverhältnisse (private Straße) vermutlich ein privater Kanal.
Ein Anschluss an diesen privaten Kanal würde nur mittels einer Dienstbarkeit für die beiden geplanten Parzellen und auf Kosten der jeweiligen Bauherren (bzw. eines Bauträgers) möglich sein. 
Sollte das nicht der Fall sein, müsste ein neuer Anschlusskanal über die vorhandene Zufahrt Fl. Nr. 996/2 und 993/3 in die Hohenlindener Straße gebaut werden.
An den bestehenden Mischwasserkanal in der Fl. Nr. 996/1 mit der Dimension DN 300/STZ könnte ein Schmutzwasserkanal mit der Dimension DN 200, in einen neu zu bauenden Revisionsschacht, angeschlossen werden. 
Die Leistungsfähigkeit des vorhandenen privaten MW – Kanals DN 300, wäre vermutlich ausreichend, wenn die beiden geplanten Parzellen nur das anfallende Schmutzwasser ableiten würden. 
Muss jedoch ein neuer Ableitungskanal aufgrund fehlender Zustimmung der Besitzer der Fl. Nr. 996/1 wie vorher beschrieben erstellt werden, so sollte dieser mit der Dimension von DN 300 ausgeführt werden.
Die Besitzverhältnisse und eventuell vorhanden Dienstbarkeiten müssen auf jeden Fall im Vorfeld noch einmal geprüft werden.
Entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, muss das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen in geeigneten Versickerungsanlagen, an Ort und Stelle, versickert werden. Sollte das nicht möglich sein sind entsprechende Rückhalteanlagen vorzusehen, die mit einer durch die Stadt vorgegebenen gedrosselten Einleitungsmenge ausgestattet sein müssen. 
Die Erschließungsplanung für die Entwässerung ist von einem mit der Stadt abgestimmten fachlich geeigneten Planungsbüro zu erstellen. 
Die Planungen sollten spätestens mit der Vorlage eines Bauantrages vorliegen, bzw. vorab mit der Tiefbauabteilung abgestimmt sein.
Die Entwässerungsplanung ist 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. 


Wasserversorgung
Die Wasserversorgung der beiden Parzellen kann über die in der vorhandene privaten Zufahrt Fl. Nr. 996/2 und 993/3 verlegten privaten Wasserleitungen (WL) angeschlossen werden. Hier müsste die neue WL mit der vorliegenden Dimension (DN 80 GGG) verlängert und an den Endpunkten mit einem OH oder UH versehen werden. 
Dienstbarkeiten für die WL - Verlängerung sind nicht notwendig, da die Zufahrten zu den beiden Parzellen, auch den jeweiligen Grundstücks-eignern gehören. 
Zur Sicherheit sollten auch hier die Besitzverhältnisse und eventuell vorhanden Dienstbarkeiten im Zuge der Planungen noch einmal geprüft werden.
Die Erschließungsplanung für die Wasserversorgung ist wie bei der Kanalisation, von einem mit der Stadt abzustimmenden fachlich geeigneten Planungsbüro, dem Tiefbauamt in 3 – facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.

Straßenbau
Die verkehrliche Erschließung der geplanten Bebauung soll über die Hohenlindener Straße erfolgen.
Die derzeit vorhandene Zufahrt für die beiden Parzellen hat eine Breite von ca. 3,50 m und weist eine über 10 %tige Steigung auf. 
Eine Aufweitung der Zufahrt ist aufgrund der zusätzlichen Fahrzeugbewegungen vorzusehen. Eine Aufweitung auf 5,00 m ist grundsätzlich möglich da die vorhandenen Grundstücksflächen für die zu planende Erschließungsstraße im Besitz der jeweiligen Grundeigner der geplanten Parzellen sind. 
Somit ist für die beiden geplanten Parzellen die notwendige Zufahrt gesichert. 
Im Bereich der Parzellen sollte jedoch entgegen der vorliegenden Planung für ausreichend Wendemöglichkeit (Wendehammer) gesorgt werden.
Die Besitzverhältnisse und eventuell vorhandene Dienstbarkeiten sollten im Zuge Planungen noch einmal geprüft werden. 
Für eine angemessene Straßenbeleuchtungsanlage müssen die jeweiligen Bauherren (Bauträger) im Zuge der Erschließung Sorge tragen. 
Der Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist für das Vorhaben vorzulegen.
Die Erschließungsplanung für den Straßenbau ist wie im Kanal- und Wasserleitungsbau, durch ein mit der Stadt abgestimmtes fachlich geeignetes Planungsbüro, dem Tiefbauamt in 3 - facher Ausfertigung zur Genehmigung vorzulegen.
 
Allgemein
Um Verzögerungen im Zusammenhang mit den Erschließungsplanungen und der davon abhängigen baulichen Umsetzung der geplanten Maßnahmen zu vermeiden, sind die dafür notwendigen Planungen rechtzeitig mit der Tiefbauabteilung abzustimmen. 

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
zu Kanalisation und Wasserversorgung:
Soweit im Rahmen der Bauleitplanung möglich, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung gesichert. Die Umsetzung ist in der Planfolge durch entsprechende Dienstbarkeiten sowie im Rahmen der Entwässerungs- bzw. Bewässerungsplanung nachzuweisen. Bezüglich der Entsorgung des Niederschlagswassers ist anzumerken, dass im Bebauungsplan bereits Hinweise enthalten sind bzw. aufgrund der Anregungen des Wasserwirtschaftsamtes ergänzt werden. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
zu Straßenbau:
Soweit im Rahmen der Bauleitplanung möglich, wird durch die Festsetzung von Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrecht die Erschließung gesichert. Der Nachweis der Stellplätze gemäß der Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg ist durch die entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan geregelt.
zu Allgemein:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, betrifft aber nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgten nicht.

Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.5 bis 3.11:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 24.09.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Abstimmungsergebnis: 11: 0 


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 24.09.2021 zu Eigen.
2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.
3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 08.03.2022.
4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Antrag der CSU/FDP Stadtratsfraktion wegen Errichtung einer Haltestelle auf der Regionalbahnstrecke München/Wasserburg in Oberndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 23.01.2022 stellt die CSU/FDP-Stadtratsfraktion den Antrag, die Errichtung eines Haltepunktes an der Bahnstrecke München – Wasserburg in Oberndorf im Zuge des Ausbaus der Bahnstrecke, bei den zuständigen Stellen zu fordern. 

Das Antragsschreiben liegt den Sitzungsunterlagen bei; hierauf wird verwiesen. 

Diskussionsverlauf

Als Vertreter der Antragstellerin führte StR Gressierer aus, dass sich die Strecke vor allem im Berufsverkehr großer Beliebtheit erfreue und man weit weg von einer Stilllegung sei. In Oberdorf gibt es diverse Einrichtungen, die von einem Bahnhof profitieren würden. Er war sich bewusst, dass keine eigene Baumaßnahme möglich sei und es einen langen Atem für solche Projekte bedarf. Es besteht aber ein starker politischer Wille zur Realisierung. Er bat die Verwaltung daher die notwendigen Gespräche zu führen. 100 Ein- und Ausstiege seien der Grenzwert für einen Bahnhof. Der Haltepunkt soll möglichst attraktiv gestaltet werden, wobei kein großer Pendlerparkplatz errichtet werden soll. 

Erster Bürgermeister Proske konnte dem Antrag vorbehaltlos zustimmen. Ansprechpartner für das Streckennetz wäre hier die Südost-Bayern Bahn. Er schlug vor, die Sache im Integrierten Mobilitätskonzept weiter zu bearbeiten. 
Weiterhin schlug er vor, in Oberndorf einen Bürgerworkshop / Zukunftswerkstatt mit den Bürgern abzuhalten, da zahlreiche Veränderungen in Oberndorf anstehen (Oberndorf 4/6, Grundschule Oberndorf, Feuerwehrhaus Baulandentwicklung am östlichen Ortsrand), die mit den Bürgern besprochen werden sollten. 

Für StR Mühlfenzl war die Anbindung essentiell für die weitere Entwicklung von Oberndorf. Insbesondere die Gaststätte sei ein wichtiger Punkt.  Die Lage des Haltepunktes sollte offener gehalten werden. Seine Fraktion stimmte diesen Antrag zu. 

StR Friedrichs stimmte dem Antrag ebenfalls zu. Der Bahnhof würde auf der Hand liegen. Er versprach sich Verbesserungen, insbesondere für Jugendliche um nach Ebersberg zu kommen. Es könnte ein Mobilitätsknoten mit guten Fahrradabstellanlagen entstehen. Parallel dazu sollte ein Rufbussystem mit betrachtet werden. Ein zweites Grafing-Bahnhof darf allerdings nicht entstehen. 

StR Otter unterstütze den Antrag. Nach seiner Ansicht würden auf beiden Seiten der Bahn Parkplätze notwendig. Er wies daraufhin, dass Oberndorf nach der Realisierung nicht mehr derselbe Ort ist wie heute. Er sprach sich für eine schnelle Bahnverbindung von Wasserburg nach München aus. Hierfür wäre ein unterirdischer Bahnhof in Ebersberg notwendig um die Bahnschleife zu umgehen. Er regte eine Teilung der S-Bahn im Bereich Kirchseeon an; ein Teil könnte dann Richtung Wasserburg und ein anderer Teil Richtung Grafing / Rosenheim fahren.  

Erster Bürgermeister Proske wies auf die gegenläufige Buslinie hin, die den ländlichen Raum mit Ebersberg und Grafing-Bahnhof ab 2023 verbinden wird. 
Abschließend teilte er mit, dass momentan das Verfahren zur Elektrifizierung der Bahnstrecke in Stocken geraten ist, da der Nachweis von 1,2 ha Ausgleichsfläche nicht erbracht werden kann. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag der CSU/FDP-Fraktion wegen Errichtung einer Haltestelle auf der Regionalbahnstraße München – Wasserburg in Oberndorf zu. 
Die Verwaltung wird beauftragt mit den zuständigen Stellen die notwendigen Gespräche zu führen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Änderungen bei der nachhaltigen Umgestaltung und Erweiterung der Wertstoffinsel Ebrachstraße; isolierte Befreiung vom BPlan 80.2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Die Umgestaltung der Wertstoffinsel Ebrachstraße wurde bereits im Technischen Ausschuss am 12.10.2021 behandelt und die Einreichung der Bauantragsunterlagen gemeinsam mit der Wertstoffinsel Haggenmillerstraße beschlossen.
Zwischenzeitlich hat mit den direkten Anliegern der Ebrachstraße ein Treffen stattgefunden, woraus sich noch einzelne Änderungen ergeben haben, die aus der beigefügten Planung ersichtlich sind. Insbesondere wird hier auf die nötige Überbauung des Seitenstreifens hingewiesen. Außerdem wurde der Stadt Ebersberg vom zuständigen Sachbearbeiter des Landratsamtes mitgeteilt, dass eine genaue Prüfung des rechtlichen Sachverhaltes ergeben hat, dass kein gesonderter Bauantrag für die Umgestaltung der Wertstoffinseln Ebrachstraße und Haggenmillerstraße notwendig sei. Für den Containerstandort Ebrachstraße bedeutet das, dass durch die  Abweichungen vom Bebauungsplan nur eine isolierte Ausnahme oder Befreiung nach Art. 63 Abs. 3 BayBO erforderlich ist. Die Entscheidung über isolierte Befreiungen vom Bebauungsplan kann die Stadt in eigener Zuständigkeit treffen. Den Ersatz für die nötige Fällung der im Bebauungsplan festgelegten Eichen wird die Stadt nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde auf einer nahe gelegenen Ausgleichsfläche leisten. 

Für folgende Festsetzungen ist eine isolierte Befreiung erforderlich: 

Befreiung von der Baugrenze:
Für die Aufstellung der Wertstoffcontainer reicht die im Bebauungsplan Nr. 80.2 - Friedenseiche I, 2. Änderung nicht mehr aus. Für eine den aktuellen Anforderungen an die Wertstoffsammlung gerecht werdende Einrichtung sind größere Aufstellflächen erforderlich. Bei der Planung der Anlage wurde insbesondere auf die Nachhaltigkeit sowie die ökologischen Anforderungen besonders geachtet. Die Verwaltung schlägt daher vor, dieser Befreiung zuzustimmen. Nachbarliche Belange sind nicht betroffen, da im Rahmen der Anliegerbeteiligung keine unüberwindbaren Belange vorgetragen wurden. 

Befreiung von der Baumpflanzung:
In dem Bereich des festsetzten Containerstandplatzes sind drei Bäume vorgesehen. Diese können mit der Neuplanung so nicht umgesetzt bzw. erhalten werden. Hierfür ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes notwendig. Die Festsetzung kann erteilt werden, da die beiden wegfallenden Bäume nach Absprache mit der UNB auf einer nahe gelegenen Ausgleichsfläche ersetzt werden. Mit der Neuplanung der Anlage wird auf eine gute und ansprechende Einbindung in die Umgebung geachtet, damit die Container nicht so dominant in Erscheinung treten. Aufgrund der Kompensation ist die Befreiung vertretbar. Nachbarliche Belange werden hierdurch nicht berührt. 





Befreiung von den festgesetzten Verkehrsflächen:
Im westlichen Einmündungsbereich der Ebrachstraße wird die öffentliche Verkehrsfläche teilweise zugunsten der Wertstoffsammelstelle überbaut. Hier ist eine Sichtschutzwand mit einer Bepflanzung vorgesehen. Die hierfür notwendige Befreiung kann erteilt werden, da der zu Verfügung stehende Straßenraum kaum eingeschränkt wird. Die Verkehrssituation wird im Vergleich zum Bebauungsplan nicht geändert. Nachbarliche Belange sind von dieser Befreiung nicht betroffen.  

Beschluss

Der technische Ausschuss nimmt die vorgenommenen Änderungen zur Kenntnis und stimmt diesen zu. Der Technische Ausschuss stimmt der Erteilung der notwendigen isolierten Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. 80.2 – Friedenseiche I, 2. Änderung zu. Die Verwaltung wird mit der Durchführung des Verfahrens der isolierten Befreiung für die Wertstoffinsel Ebrachstraße sowie anschließend mit der Ausschreibung der Bauleistungen für beide Wertstoffinseln beauftragt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Umrüstung Bürobeleuchtung Rathaus auf LED

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

Die Stadt Ebersberg lässt die Bestandsbeleuchtung in 17 Büros und 2 Besprechungsräume des Rathauses auf LED-Technik umstellen. Die Hauptmaßnahme wird im Rahmen der Kommunalrichtlinie (Nationale Klimaschutzinitiative) mit bis zu 10.318 Euro bezuschusst. Gefördert wird hier auch die Montage (17 Büros und 2 Besprechungsräume). Die Installation soll eine Elektro-Fachfirma übernehmen. Künftig werden noch weitere Räume im Rathaus nach Bedarf umgestellt.

Im Haushalt sind ausreichend Mittel für die geförderte LED-Umstellungen im Rathaus eingeplant. Die jährlich zu erzielenden Stromeinsparungen wurden bislang mit 10.710 Kilowattstunden berechnet. Legt man die Stromkosten aus 2021 zugrunde, sind rund 3.385 Euro jährlich einzusparen, wodurch eine Amortisation voraussichtlich nach rund 14 Jahren eintritt. Wenn die Strompreise weiter steigen (aktuell anzunehmender Trend), wird sich die Investition früher auszahlen.

Die Stadtverwaltung hat die Maßnahme intern geplant und eine Lichtberechnung erstellen lassen. So werden in allen Büros aktuellste Beleuchtungsanforderungen erfüllt. Die Ausführung ist für April bis Mai 2022 vorgesehen und die Verwaltung hat bereits Angebote für die Umsetzung der Hauptmaßnahme angefordert.

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt die Beleuchtung im Rathaus, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel, auf LED-Technik umzustellen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Sachstand Umrüstung Flutlicht Waldsportpark auf LED

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

Die Umrüstung der Flutlichtbeleuchtung am Waldsportpark hat begonnen. Unter Einsatz entsprechender Hubsteiger erfolgt seit dem 07.03.2022 für zwei Wochen die fachgerechte Demontage und Entsorgung der Bestandsbeleuchtung und anschließend die Montage und Einregulierung der neuen LED-Flutlichtstrahler. Mögliche Blendwirkungen in die Umgebung werden durch eine detaillierte Lichtplanung und Messung in Abstimmung mit der beauftragten Fachfirma, dem Hersteller und dem Planungsbüro unter Verwendung geltender Richtlinien vermieden.  

Der Waldsportpark Ebersberg besteht aus mehreren Sportspielstätten und Flächen die mit Flutlichtstrahlern beleuchtet sind:
Das Sportstadion mit Leichtathletikfläche umfasst einen Fußballplatz mit angrenzender Leichtathletiklaufbahn und Leichtathletikflächen. Hier befanden sich ursprünglich sechs Flutlichtmasten mit einer maximalen Höhe von 19,0m. Die Montage der Strahler erfolgt auf lediglich 5 Masten, da sich einer der Bestandsmaste auf der Fläche des gerade entstehenden Neubaus befand und entfernt werden musste.  Dieser Herausforderung wurde durch entsprechende Anpassungen der Lichtplanung begegnet. 
Am Kunstrasenplatz befinden sich weitere sechs Flutlichtmasten mit einer maximalen Höhe von 15,5m. Die drei nördlichen Masten am Kunstrasenplatz dienen auch als Standort der Flutlichtstrahler zur Beleuchtung der Stockbahnen und Parkplatzfläche. Im Norden der Stockbahnen und Parkplatzfläche befinden sich zusätzlich drei Flutlichtmasten mit einer maximalen Höhe von 14,0 - 16,0m. Insgesamt befinden sich an diesen Plätzen also neun Flutlichtmasten die mit 15 LED- Flutlichtstrahler bestückt werden sollen. 

Die Steuerung der neuen Strahler soll im Haupthaus, am Bestands ELT-Verteiler, am Sportstadion installiert werden. Hier ist ein Bedientableau geplant um sämtliche Flutlichtstrahler ansteuern zu können. Die Steuerung musste dabei ohne zusätzlichen Verkabelungsaufwand zu den Masten und ohne zusätzliche Grabarbeiten auf dem Gelände, errichtet werden können. Von hier soll auch die Außenbeleuchtung geschaltet werden können. Auch ein späterer Umzug der Steuerungskomponenten vom Haupthaus (Bestandsgebäude) auf den nebenstehenden Neubau ist geplant. Diese Maßnahme erfolgt jedoch nach Abschluss des Fördervorhabens im Rahmen der Hochbauarbeiten am Neubau. Die geplante Steuerung nutzt die vorhandenen Stromleitungen zu den Masten als Datenleitung für die Steuersignale. So werden kostenintensive Leitungs- und Grabarbeiten vermieden. Zusätzlich wird das Mobilfunknetz für die Ansteuerung der durch das öffentliche Stromnetz voneinander getrennten Sportflächen genutzt.

Der vorab durchgeführte E-Check ergab kleinere Mängel, die behoben werden. Die Verwaltung informiert den Stadtrat sobald das Projekt vollständig umgesetzt wurde.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö informativ 11

Sachverhalt

Die Klimaschutzmanagerin des Landkreises hat in Abstimmung mit der Energieagentur Ebersberg-München empfohlen einen Vorschlag der TU-München umzusetzen, wonach für einen kommunalen und interkommunalen Konsens im Bereich der Windkraftplanung Arbeitsgruppen benachbarter Gemeinden zu gründen seien, die in informellen, aber zielgerichteten und transparenten Planungskonzepten sowohl mittel- bis langfristige Raumbilder ‚Windenergie‘, als auch kurzfristige Umsetzungen für ihren Teilraum erarbeiten sollten. 

Die Stadt Ebersberg wurde auf Initiative des Landkreises, gemeinsam mit Aßling, Baiern, Bruck, Grafing, Ebersberg (einladende Gemeinde), Frauenneuharting, Emmering, Steinhöring, Hohenlinden und Hohenthann der Gruppe Süd-Ost zugeordnet. Am 18.11.2021 organisierte die Stadt ein erstes Auftakttreffen der Gruppe. Zusätzlich eingeladen waren der Markt Kirchseeon und die Gemeinde Tuntenhausen. Die Teilnehmerkommunen bestätigten dabei wieder auf informeller Basis zusammenzukommen ohne jedoch den Ansatz einer gemeinsamen Planung aufzugreifen. Der regelmäßige Austausch soll dem Wissenstransfer und der allgemeinen Abstimmung zum Thema Wind dienen. Die Planungshoheit obliegt jeder Kommune und kann hiervon nicht tangiert werden. Abstimmungen mit Nachbarkommunen sind darüber hinaus ohnehin Bestandteil einer jeden Bauleitplanung im Zuge der durchzuführenden Beteiligungsverfahren und Abwägungsprozesse. Der Landkreis wurde über das beschlossene Vorgehen informiert.


Kläranlage Ebersberg – wasserrechtliche Genehmigung – Besichtigung von Kläranlagen mit Polstofffilteranlagen

Beiliegend das Besprechungsprotokoll vom 27.01.22 zur Besprechung mit dem Landratsamt Ebersberg und dem Wasserwirtschaftsamt Rosenheim zum Thema „neue wasserrechtliche Genehmigung für die Kläranlage Ebersberg“. 

Unter Punkt 8 im Protokoll wird vorgeschlagen, mit den Ämtern, den Planern, der Verwaltung und dem Technischen Ausschuss einen gemeinsamen Besichtigungstermin Ende März, Anfang April an einem Freitag durchzuführen. 
Dieser Termin soll als zusätzliche Entscheidungshilfe für den Technischen Ausschuss und das weitere Vorgehen in Bezug auf die Planungen dienen. 
Wenn das Ingenieurbüro entsprechende Terminvorschläge vorgelegt hat, werden die TA – Mitglieder von der Verwaltung informiert. 

Die Termine für die Besichtigungen der Scheibenfilteranlagen Mecana stehen nun fest: 
Es wäre am Freitag, den 08.04.22 – um 09:30 Uhr in Laichingen und um 11:30 Uhr in Wendlingen.
Verkehrsspiegel an der Einmündung Heinrich-Vogl-Straße / Eberhardstraße / Marienplatz

Die Bitte, den vorhandenen Verkehrsspiegel gegen einen beheizbaren Spiegel auszutauschen, wurde zuständigkeitshalber an die Straßenmeisterei Ebersberg weitergeleitet. Diese wird den Spiegel in Kürze gegen einen eis- und beschlagfreien Verkehrsspiegel austauschen. 

Überprüfung der Verkehrssituation im Bereich Floßmannstraße/Bgm.-Meyer-Straße an der Einmündung des Fußweges aus der von-Feury-Straße

Die Verwaltung wurde gebeten, den Bereich in Augenschein zu nehmen, da die Einmündung aus diesem Weg unübersichtlich sei. Der Einmündungsbereich wurde zu unterschiedlichen Tageszeiten beobachtet. Wir konnten hierbei leider keine Beeinträchtigung feststellen, hierzu beachten Sie bitte die beigefügten Aufnahmen  (s. Anlage).  

Diskussionsverlauf

StR Gressierer erläuterte zum Punkt „Kläranlage“, dass bei der erstmaligen Vorstellung der Sache der Eindruck eines gewissen Zeitdrucks entstand. Weiterhin wären Begründungsschwächen beim Preisunterschied festzustellen.  Er vertraut aber der Expertise der Fachleute in der Stadtverwaltung hinsichtlich der technischen Notwendigkeiten. Aus seiner Sicht sei eine Besichtigung mit dem TA nicht erforderlich.  
Erster Bürgermeister Proske sprach nochmals die Einladung an alle Gremiumsmitglieder aus.

Die Verwaltung teilte noch mit, dass die Planoffenlage für den Bebauungsplan Friedenseiche VIII noch bis 17.03.2022 läuft. 
Am 16.03.2022 soll der Notarvertrag für das Wärmenetz in Hörmannsdorf abgeschlossen werden.  

Vorzeitiger Baubeginn Sanierung und Erweiterung Grundschule Oberndorf 
BGM Uli Proske teilt mit, dass der Bewilligungsbescheid heute 08.03.2022 zum vorzeitigem Baubeginn  der Maßnahme eingetroffen ist, den Vergaben und Baubeginn nichts mehr im Wege steht.

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö informativ 12

Sachverhalt

StR Otter bat die Verwaltung bei der Bahn nachzufragen, welche Sicherheitssystem auf der eingleisigen Bahnstrecke zur Unfallvermeidung bestehen. 

StRin Behounek erkundigte sich nach dem Sachstand der Flächenplanung für die Windkraft

Antwort der Verwaltung:
Die notwendigen Vorbereitungsarbeiten laufen derzeit. 

StR Riedl fragte nach dem Standort des Europadenkmals, das früher am Kreisel Schwabener Straße stand. 
Die laufenden Baumaßnahmen in der Bürgermeister-Eichberger-Straße führen zu Verärgerung bei den Anliegern, da die Beschilderung häufig nicht korrekt sei. Er bat die Baufirma anzuschreiben. 

Antwort der Verwaltung:
Das Denkmal wird derzeit von der Firma Bergmeister restauriert. Nach Abschluss der Arbeiten wird ein neuer Standort gesucht. 
Die Verkehrssituation in der Bürgermeister-Eichberger-Straße wird geprüft. 

StRin Behounek erkundigte sich nach dem Standstand des Fahrradweges nach Hohenlinden und nach den Fahrradständern am Bahnhof. 

Antwort der Verwaltung:
Seitens der Bahn bzw. seitens des Fördergebers werden leider immer wieder neue Anforderungen gestellt, zuletzt eine Kampfmitteluntersuchung, so dass wir im Moment nicht einschätzen können, bis wann mit einer Realisierung zu rechnen ist. 
Beim Fahrradweg nach Hohenlinden erfolgt die Antwort im nichtöffentlichen Teil, da hier Grundstücksangelegenheiten betroffen sind. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.03.2022 17:00 Uhr