Datum: 10.05.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 22:11 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 22:11 Uhr bis 22:46 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen
2 Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem Grundstück FlNr. 1644, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Straße 2
3 Errichtung einer PKW-Garage auf dem Grundstück FlNr. 1456/29, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße 21
4 Bauantrag zum Einbau einer zweiten Wohneinheit, zur Errichtung einer Stahl-Außentreppe und zum Anbau eines Balkons auf dem Grundstück FlNr. 904/3, Gmkg. Ebersberg, Pfarrer-Dimmling-Str. 3
5 15. Flächennutzungsplanänderung - Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide; A) Teil 15 A - Änderung einer Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf B) Teil 15 B - Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 118, 1119, 1120, 1122, 1184, jeweils Gemarkung Ebersberg (hier Erweiterung der Konzentrationszonenplanung) HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)
6 Bebauungsplan Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)
7 Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der wiederholten öffentlichen Auslegung und der wiederholten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss
8 Einbeziehungssatzung Nr. 206.1 - 1. Änderung Hörmannsdorf-Ost; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB
9 Bebauungsplan 119.1 - Schwedenanger-Münchener Straße; Überarbeitung der Festsetzungen zur Grünordnung
10 Lösungsvorschläge zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Grund- und Mittelschule(Auftrag aus der Sitzung des Technischen Ausschusses am 05.04.2022; TOP 2)
11 Verschiedenes
12 Wünsche und Anfragen

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1. Bekanntgabe von nichtöffentlich gefassten Beschlüssen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

Zur nö Sitzung vom 05.04.2022

Sanierung Hallenbad Ebersberg;

  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Innenputzarbeiten an die Bauunternehmung CG GmbH, Reichenbach, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 62.100,33€ zu vergeben.
  • Die Mitglieder des Technischen Ausschusses beschließen den Nachtrag der Fa. Zosseder für die Abbrucharbeiten Fassade Ostseite in Höhe von brutto 39.151,43€.

Sanierung/Erweiterung Grundschule Oberndorf

  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Pfahlgründungsarbeiten an die Kurt Motz GmbH, Illertissen, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 64.575,08 € zu vergeben.
  • Der Technische Ausschuss beschließt den Auftrag für die Erdarbeiten an die Rudolf Wimmer e.K., Unterdietfurt, die bei der Ausschreibung Mindestbieter war, mit einer Bruttoauftragssumme in Höhe von 147.157,94 € zu vergeben.


Vergabe der Ingenieurleistung für die Begleitung und Aufarbeitung der TV-Kanalbefahrung 2022

  • Der Technische Ausschuss beschließt, den Auftrag für die Begleitung der TV-Befahrung an das IB Behringer aus Mühldorf mit einer Bruttogesamtsumme in Höhe von 29.369,20 € zu vergeben.

Vergabe der Ingenieurleistung für die geschlossene Kanalsanierung im öffentlichen Kanalnetz 2022

  • Der Technische Ausschuss beschließt, den Auftrag für die Kanalsanierung mit einer Bruttoauftragssumme von 44.000 € zu vergeben.

Vergabe des Auftrages im Zuge des Straßensanierungsprogrammes 2022 mit Oberflächenbeschichtung

Der Technische Ausschuss beschließt, den Auftrag der geplanten Straßensanierungsmaßnahme an die Fa. Babic GmbH aus Kaufering mit einer Bruttogesamtsumme in Höhe von 98.520,10 zu vergeben.

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2. Errichtung von zwei Doppelhäusern auf dem Grundstück FlNr. 1644, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Straße 2

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant die Errichtung von zwei Doppelhäusern mit 8 Stellplätzen.

Die Wohngebäude sind wie folgt geplant:
Grundfläche        13,00 m x 11,50 m = 149,50 m²/je Gebäude (gesamt: 299 m²)
Wandhöhe        6,30 m (bezogen auf das neue Gelände)/je Gebäude
Stellplätze        2 offene Stellplätze pro DHH – insgesamt 8 Stellplätze

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und beurteilt sich somit nach § 34 BauGB (Innenbereich). Demnach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Nach § 4 Abs. 1 BauNVO i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich also nach Art der Nutzung ein.
 
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbarer Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung maßgebend, wie Grundfläche, Höhe und Kubatur der geplanten Gebäude. Die Gebäude weisen eine Grundfläche von jeweils 149,50 m² bzw. insgesamt von 299 m² auf. In der näheren Umgebung weist die höchste vergleichbare bebaute Grundfläche je Gebäude 241,4 m² und 233,8 m² auf (FlNr. 1858/2, Gmkg. Ebersberg, Münchener Str. 47 und 49) oder 190,4 m² und 191,9 m² (FlNr. 1645/1, -/2, Gmkg. Ebersberg, Hochgernstr. 1 und 3). 
Vergleichbare Gebäude zur Höhenentwicklung befinden sich ebenso in der näheren Umgebung, wie z.B. die Gebäude in der Münchener Str. 47 und 49 (6,33 m/6,75 m). Somit ergibt sich für die einzelnen geplanten Wohngebäude auch die Einfügung nach dem Maß der Nutzung. 

Es werden 8 offene Stellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen (8 notwendige Stellplätze - 4 WE á 2 StPl.).

Das Grundstück ist derzeit zwar an den städtischen Kanal angeschlossen (und somit erschlossen), wird aber aufgrund der vorliegenden Planungen, insbesondere des uns seit 27.04.2022 vorliegenden Entwässerungsplans, mit zwei Doppelhäusern bebaut. Nachdem die nördliche Bebauung und die hierfür geplanten Kanalanschlüsse hinter dem bestehenden letzten Schacht des öffentlichen Mischwasserkanals zu liegen kommen, wird hier eine Verlängerung dieses Kanals notwendig. Aufgrund der Tiefe des letzten Schachtes des Mischwasserkanals (ca. 2,00 m) und weil das Straßengelände 
in Richtung Norden stark abfällt, ist ohne eine Überprüfung dieser Höhensituation und die Klärung der Frage, ob im Freispiegel eine Entwässerung der neuen Gebäude möglich ist, eine Einschätzung sehr schwierig. Falls die Entwässerung so nicht durchgeführt werden kann, besteht die Möglichkeit, das nördliche Doppelhaus mittels Druckentwässerung an den öffentlichen Kanal anzuschließen. 
Die Kosten für die Kanalverlängerung bzw. der Anschluss einer Druckentwässerung im öffentlichen Straßenbereich trägt der Vorhabensträger. Dies ist in einem städtebaulichen Vertrag zu regeln.
Bevor hier jedoch abschließende Aussagen getroffen werden können, ist wie bereits erwähnt, eine Überprüfung der Bestandssituation durchzuführen, um im Anschluss die Prüfung bzw. Genehmigung des Entwässerungsplanes vorzunehmen.
Nach erster Einschätzung ist der vorgelegte Entwässerungsplan aus den genannten Gründen so nicht genehmigungsfähig. Eine Abstimmung mit dem Tiefbauamt ist daher notwendig.     

Diskussionsverlauf

StR Behounek vermisste Angaben zu Aufstellflächen für Mülltonnen und Fahrradhäuschen. Der Freiflächengestaltungsplan ist hier nachzuarbeiten. 
Weiter erkundigte sie sich nach der Festsetzung der Solarpflicht. Die Verwaltung teilt mit, dass dies im Innenbereich, mangels Bebauungsplan, nicht festsetzungsfähig ist. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung von zwei Doppelhäusern mit Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. 1644, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Str. 2, 85560 Ebersberg und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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3. Errichtung einer PKW-Garage auf dem Grundstück FlNr. 1456/29, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße 21

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung einer Pkw-Garage mit einer Grundfläche von 83,36 m². Die Zufahrt erfolgt nordöstlich über die Sportparkstraße, das Gebäude weist hier eine Breite von 8 m auf.
Auf der nordwestlichen Seite zur Anzinger Siedlung ist eine Gebäudelänge von 6,45 m geplant, auf der Südostseite 12,50 m. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes 70 – „Anzinger Siedlung“ bzw. 70.1 – „Änderungsbebauungsplan Anzinger Siedlung“, welcher in diesem Bereich des Grundstückes keine Bauräume für Garagen oder Stellplätze vorsieht. Somit ist eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich, ein entsprechender Antrag liegt dem Bauantrag bei. 

Gem. § 31 Abs. 2 BauGB können Befreiungen erteilt werden, sofern keine Grundzüge der Planung berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 

Nach Einschätzung der Verwaltung können die Befreiungen erteilt werden, da es sich bei dieser Festsetzung nicht um einen Grundzug der Planung handelt, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und die Zustimmung der angrenzenden Nachbarn vorgelegt wurde. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zur Errichtung einer Pkw-Garage auf dem Grundstück FlNr. 1456/29, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Str. 21, 85560 Ebersberg und erteilt dem Vorhaben und dem damit verbundenen Befreiungsantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Einbau einer zweiten Wohneinheit, zur Errichtung einer Stahl-Außentreppe und zum Anbau eines Balkons auf dem Grundstück FlNr. 904/3, Gmkg. Ebersberg, Pfarrer-Dimmling-Str. 3

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist der Einbau einer zweiten Wohneinheit im bestehenden Einfamilienhaus. Für den Zugang zu dieser Wohneinheit ist die Errichtung einer Stahl-Außentreppe auf der Ostseite geplant. Auf der Südseite soll im 1. OG ein Balkon (4,30 m x 2,10 m) angebaut werden. 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes, geplante Bauvorhaben beurteilen sich somit nach § 34 BauGB (Innenbereich). Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. 

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Nach § 4 Abs. 1 BauNVO i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich also nach Art der Nutzung ein. 
Die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung ist beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung maßgebend. Da lediglich eine Außentreppe und ein Balkon angebaut werden, verändert sich weder die überbaute Gebäudegrundfläche, noch die Gebäudehöhe oder die Gebäudekubatur. Die Einfügung nach dem Maß der Nutzung ist somit auch gegeben.

Für die zweite Wohneinheit wird ein zusätzlicher dritter Stellplatz erforderlich (1,5 StPl. pro WE = 3 StPl). Dieser Stellplatz wird auf dem Grundstück nördlich der Stahl-Außentreppe nachgewiesen. 
  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag zum Einbau einer zweiten Wohneinheit, zur Errichtung einer Stahl-Außentreppe und zum Anbau eines Balkons auf dem Grundstück FlNr. 904/3, Gmkg. Ebersberg, Pfarrer-Dimmling-Str. 3, 85560 Ebersberg und erteilt dem Bauantrag das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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5. 15. Flächennutzungsplanänderung - Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide; A) Teil 15 A - Änderung einer Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf B) Teil 15 B - Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 118, 1119, 1120, 1122, 1184, jeweils Gemarkung Ebersberg (hier Erweiterung der Konzentrationszonenplanung) HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö vorberatend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

TEIL 15 A:


A. Vorgeschichte

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2021 den Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche A) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, gefasst.
Parallel dazu wurde der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet SO Asphalt und Kies gefasst.
Als weitere Planung wurde der Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche B) zur Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide gefasst.

Abb. 1        Darstellung der Planungsgebiete BPlan „SO Asphalt u. Kies“ / 15. Ändrg. FNP – Teilfl. A sowie 15. Ändrg. FNP – Teilfl. B (schematisch rot umrandet) – o. M.
Quelle: BayernAtlas © 2021 StMFH; Geobasisdaten © 2021 Bay. Vermessungsverwaltung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Aufgrund der Komplexität der geplanten Vorhaben und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Seiten der Behörden wurde eine fachübergreifende Abstimmung der Planungsbeteiligten und der Behörden durchgeführt. Wesentliche Inhalte waren dabei die Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Ergebnisse dieses Vorgesprächs sind in die folgenden Abwägungsvorschläge eingearbeitet.

Aufgrund der verfahrenstechnischen und inhaltlichen Kernpunkte der Planungen sowie der unterschiedlichen Planungsebenen der Vorhaben wird allgemein empfohlen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Kies und Asphalt (einschließlich 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A im Parallelverfahren) unabhängig von der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) zu behandeln und die entsprechenden Verfahren je nach Planungsstand und Beschlusslage unabhängig fortzuführen.
Im weiteren Verlauf werden daher, soweit möglich und zutreffend, lediglich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzgl. des Teilbereichs A (Asphaltmischanlage) behandelt und abgewogen.

B.        15. Änderung Flächennutzungsplan – Teilfläche A: 
Behandlung der Stellungnahmen:



1.        Keine Rückmeldungen haben abgegeben:

  1. Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht
  2. Landratsamt Ebersberg – SG Staatliche Aufsicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Landratsamt Ebersberg – SG Gesundheitsamt
  4. Landkreis Ebersberg – Liegenschaftsverwaltung & Wirtschaftsförderung
  5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  6. Bayerischer Bauernverband
  7. Amt für ländliche Entwicklung
  8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  9. Kreisbrandinspektion Ebersberg
  10. Polizeiinspektion Ebersberg
  11. Kreishandwerkerschaft
  12. Münchener Verkehrs- und Tarifverbund MVV
  13. Deutsche Telekom AG
  14. DFMG Deutsche Funkturm GmbH
  15. Energienetze Bayern (Erdgas)
  16. E.On Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
  17. Stadt Grafing
  18. Markt Kirchseeon
  19. Gemeinde Forstinning
  20. Gemeinde Hohenlinden
  21. Gemeinde Steinhöring
  22. Gemeinde Anzing
  23. Gemeinde Frauenneuharting
  24. Bund Naturschutz Ebersberg
  25. Landesjagdverband Bayern e.V.
  26. Landesfischereiverband Bayern e.V.
  27. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  28. Stadt Ebersberg – SG Ausgleichsflächen / Abfallwirtschaft
  29. Stadt Ebersberg – Klimamanager 
  30. Freiwillige Feuerwehr Ebersberg


2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen

  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2021, per Email
  2. Industrie- und Handelskammer München / Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, per Email
  3. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.06.2021, per Email
  4. Kreisheimatpflege, Stellungnahme vom 10.06.2021
  5. Landratsamt Ebersberg – SG 44 Altlasten und Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.07.2021
  6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.06.2021


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben

  1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7
  2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264
  3. Amt für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6
  4. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021
  5. Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021
  6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email
  8. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne
  9. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


C. Behandlung der Stellungnahmen



3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021,
AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7



Vortrag

Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt den o.g. Flächennutzungsplan in zwei Teilbereichen zu ändern: 
Im Bereich 15 a soll für die dauerhafte Sicherung einer bereits bestehenden Asphaltmischanlage ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung“ gemäß § 11 BauNVO dargestellt werden. Die Flächen (Größe ca. 5,26 ha) sind bislang privilegiert als „Flächen für den Kiesabbau“ dargestellt. Das Planungsgebiet befindet sich östlich der Staatsstraße ST 2086 im Anschluss an ein bereits bestehendes SO „Photovoltaikanlagen“. 
[…] 
Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (…) 
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, 
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden. 
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes gewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 4.6.1 dienen regionale Grünzüge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen (…) durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall (…) möglich, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.2.1 muss der Abbau von Bodenschätzen und die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.3.5 muss bei Wiederverfüllung geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. 
Gemäß RP 10 B IV (Z) 5.4.2 hat in den Vorranggebieten die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen. 
Landesplanerische Bewertung 
Bereich 15 a 
Der Standort wird derzeit laut der vorgelegten Begründung folgendermaßen genutzt: 
- Asphaltmischanlage, 
- Aufbereitung, Sortierung und Lagerung von Kies 
- Lagerung von Recyclingmaterial 
Neu geplant ist die Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäude sowie einer betriebseigenen Werkstatt. 
Aus landesplanerischer Sicht ist sowohl von einem großflächigen produzierenden Betrieb (Produktion von Asphaltmischgut) als auch von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, da solche Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV unter Nr. 2.15 erfasst sind. Folglich ist die Darstellung eines Sondergebietes „Asphaltmischanlage“ im Flächennutzungsplan mit LEP-Ziel 3.3 vereinbar. In diesem Zusammenhang muss jedoch gewährleistet sein, dass Nutzung und Umgriff des Sondergebiets auf das betriebsnotwendige Maß der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung beschränkt bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass Büro- und Verwaltungsgebäude, Lager- und Abstellflächen für Bau- und Bauhilfsstoffe oder Baumaschinen/-fahrzeuge, sofern diese nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb der o.g. Zweckbestimmung stehen, nicht vom Ausnahmetatbestand des LEP-Ziels 3.3 erfasst sind. 
Die Fläche liegt innerhalb der Konzentrationsfläche für Kiesabbau der Stadt Ebersberg. Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist im Zusammenhang mit dem Kiesabbau als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Laut der vorgelegten Begründung ist derzeit unklar, ob mittelfristig im unmittelbaren Umfeld der Mischanlage noch neue Abbauflächen zur Verfügung stehen. 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß Regionalplan der Region München im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 300. In Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen; andere Nutzungen sind dort ausgeschlossen, wenn diese mit der vorrangigen Funktion – d.h. dem Abbau von Bodenschätzen – nicht zu vereinbaren sind (Begründung zu RP 14 B IV (Z) 5.4.2). Durch die Ausweisung eines Vorranggebietes ist bereits eine Abwägung zugunsten einer bestimmten Nutzung getroffen. Aus diesem Grund stellt die geplante Darstellung des Sondergebiets nach derzeitigem Kenntnisstand einen Verstoß gegen das Regionalplanziel B IV 5.4.2 dar. 
Die baurechtliche Sicherung der Asphaltmischanlage kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, sofern im Geltungsbereich ein vollständiger Abbau des entsprechenden Bodenschatzes erfolgt ist und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Alternativ müsste ggf. nachgewiesen werden, dass der Rohstoff an diesem Standort naturgemäß nicht in einer geeigneten Qualität vorliegt, die für einen Abbau erforderlich ist. Als zuständige Fachbehörde wäre dies vom geologischen Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) festzustellen. 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die beabsichtigten Flächennutzungsplandarstellungen nicht der im RP 14 vorgesehenen Nachfolgefunktion (forstwirtschaftliche Nutzung) entsprechen (RP 14 B IV (G) 5.7.2.1). 
Des Weiteren liegt der Standort im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring und im regionalen Grünzug Nr. 14 Ebersberger Forst / Messestadt Riem. 
Gemäß der Funktionsbeschreibung stellt o.g. regionale Grünzug eine sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn dar. Dementsprechend wird die geplante Darstellung im Flächennutzungsplan aus landesplanerischer Sicht kritisch gesehen. In jedem Fall müsste im weiteren Verfahren nachgewiesen werden, dass die Planung der o.g. Funktion nicht entgegensteht. 
[…]
Ergebnis 
Die Darstellung 15 a widerspricht nach derzeitigem Kenntnisstand dem Regionalplanziel B IV (Z) 5.4.2. 
[…]


Behandlungsvorschlag

Zu Regionalplanziel B IV 5.4.2 Vorranggebiet
Mit Bescheid des Landratsamts Ebersberg vom 25.01.1995, AZ:61/B93001391 wurde die Frist für die Endrekultivierung der abgebauten Flächen im Bereich der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks mit dem Datum 31.12.2006 festgelegt.
Nach dem vollständigen Abbau des brauchbaren Kieses im überplanten Bereich wurde die derzeit bestehende Asphaltmischanlage im Jahr 2002 errichtet. Benachbarte Bereiche wurden unter Einhaltung der Endrekultivierungsfrist entsprechend den vorgegebenen Vorgaben wieder verfüllt, rekultiviert und bepflanzt.

Zu Funktion als Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Funktionsbeschreibung des Ebersberger Forstes als regionaler Grünzug und bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn wurde eine mikroklimatologische Untersuchung in Auftrag gegeben (Mikroklimatologische Untersuchung Bericht Nr. M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b.München, mit Stand vom 08. Dezember 2021).

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden, neben der überplanten Flächen der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks (Bebauungsplan / 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A, Planungsgebiet ca. 5,26 ha) und der geplanten Flächen zur Erweiterung des Kiesabbaus (15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B, Änderungsgebiet ca. 8,87 ha) auch mögliche künftige Vorhaben im Umfeld der Vorhaben untersucht. Dabei handelt es sich um die ggf. geplante Erweiterung von Kiesabbauflächen durch benachbarte Fremdfirmen.

Die mikroklimatologische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Aus mikroklimatologischer Sicht stellt die Erweiterung der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung und die damit verbundene Abholzung eine Modifikation der lokalen Klimaverhältnisse dar. Diese reichen über die Änderung der Strahlungsbilanz unterschiedlicher Oberflächen bis hin zu Auswirkungen auf das Windfeld; Kaltluftabflüsse und Lufttemperatur- sowie Feuchteänderungen.
Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen:
-        Die mikroklimatologischen Effekte der geplanten Vorhaben sind zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen kommt es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte.
-        Vorliegend ist zu beachten, dass die Abholzung der betroffenen Waldstücke etappenweise und die Aufforstung unmittelbar nach Abschluss der Kiesgewinnung erfolgen soll. Da die geplante Erweiterung und damit verbundene Abholzung durch die Fremdfirma erst ab frühestens 2024 und ebenfalls etappenweise geplant ist, ist zu keinem Zeitpunkt von einem kompletten Brachliegen der Flächenauszugehen. Weiterhin soll der südliche Buchenbestand unmittelbar an der Straße ST2086 bestehen bleiben. Die Aufforstung soll mit Mischwald erfolgen.
-        Zusammenfassen sind negative Beeinträchtigungen des Lokalklimas in eng begrenzten Bereichen zu erwarten, die im Wesentlichen auf den unmittelbaren Vorhabenumgriff beschränkt bleiben. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind dagegen auszuschließen. Die geplanten Maßnahmen haben keinen direkten Effekt auf das Mikroklima im Bereich der Wohnbebauung Halbing oder darüber hinaus.
-        Das geplante Vorhaben hat für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.
-        Der derzeitige Baumbestand am Vorhabenstandort (vorwiegend Fichten, vereinzelt Buchen) ist nicht als wertvoll einzustufen. Fichtenwald ist äußerst anfällig für die mit dem Klimawandel verbundenen steigenden Temperaturen und abnehmende Niederschläge. Weiterhin setzt der Borkenkäfer den Bäumen stark zu. Die geplante Mischwald-Aufforstung ist daher positiv im Sinne einer klimawandelresilienteren Waldbewirtschaftung zu sehen.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben mikroklimatisch vermittelte schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren (z.B. verstärkter Oberflächenabfluss), erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Auch erheblich negative Synergieeffekte in Verbindung mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen der Fremdfirma sind nicht zu erwarten.“ (MÜLLER-BBM 2021)

Fazit
Gemäß der mikroklimatologischen Untersuchung steht die vorliegenden Planung der Funktionsbeschreibung des regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen. Wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten.
Das vorliegende Gutachten wird durch die zuständigen Fachbehörden nicht in Frage gestellt, auf die entsprechenden Abwägungsvorgänge Ziffn. C 3.2 und C 3.3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.


Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des überplanten Bereichs hat nachweislich ein vollständiger Abbau des brauchbaren Kieses stattgefunden.
Durch die mikroklimatologische Untersuchung der Müller-BBM GmbH ist nachgewiesen, dass die Planung der Funktion des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bzw. des regionalen Grünzuges als bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht beeinträchtigt ist. Der Technische Ausschuss geht daher davon aus, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264


Vortrag

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände:

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zu den unter I. genannten zwei Flächennutzungsplanänderungsflächen wie folgt Stellung genommen:
Zu Teil 15a:
Diese Flächennutzungsplanänderung wird seitens der unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis genommen. Das Kapitel 4.3.2 der „Begründung und Umweltbericht“ setzt sich mit der
Thematik „Immissionen“ auseinander. Die darin mitgeteilte Auffassung der Stadt Ebersberg (im Zusammenwirken mit dem Planfertiger) im gegenständlichen Belang wird seitens der unteren Immissionsschutzbehörde geteilt.
Im Bedarfsfall können sich ergänzende fachliche Ausführungen im nachgeordneten Verfahrensschritt „Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren“ ergeben.
[…]
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht –aus o. g. Gründen– Einverständnis mit der vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ebersberg (für die Teilflächen a und b). Fachliche Details sind in den o. g. nachgeordneten Verfahrensschritten zu klären.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes die nachfolgenden erheblichen Einwände und Bedenken:
1. Änderungsbereich 15a (Sondergebiet Kies-Asphalt)
Regionalplanung
(RP 14 B I G 1.2.1, RP 14 B I G 1.2.2.10.4, RP 14 B II Z 4.6)
Als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im überplanten Gebiet ein besonderes Gewicht bei der Abwägung konkurrierender Interessen zu. Sie stellen gemäß der Begründung zu 1.2 RP eine „Abwägungsdirektive für nachfolgende Planungen“ dar. Zu den besonders gewichtigen Belangen Naturschutz und Landschaftspflege konkurrierende Nutzungen kommen demnach nur zum Tragen, wenn deren Bedeutung „im Zuge der planerischen Abwägung mit nachvollziehbaren Argumenten als noch gewichtiger eingestuft werden kann“ oder „wenn sie die besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht maßgeblich beeinträchtigen oder mit diesen zu vereinbaren sind“.
Aus Sicht des Naturschutzes ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante Ausweisung des Sondergebiets Kies-Asphalt inmitten des geschlossenen Waldbestands des Ebersberger Forstes dem regionalplanerischen Grundsatz 1.2.1 - „Sicherung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes und Erhaltung oder Verbesserung der Erholungseignung der Landschaft“ - zuwiderläuft.
Der Grundsatz 1.2.2.10.4 konkretisiert in diesem Zusammenhang die im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 erforderlichen Sicherungs- und Pflegemaßnahmen. Insbesondere die erstgenannte Maßnahme – die „Erhaltung der Waldkomplexe“ – steht dabei in offensichtlichem Widerspruch zur gegenständlichen Planung. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege liegt bei Verwirklichung der Planung somit vor. Eine Vereinbarkeit der gegenständlichen Planung mit dem Grundsatz 1.2.2.10.4
ist aus Sicht des Naturschutzes nicht gegeben.
Auch ist die Vereinbarkeit der Planung mit regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen aufgrund der Eigenschaft des überplanten Gebiets als Teil des Regionalen Grünzugs Nr. 14 – einem Instrument der Freiraumsicherung (vgl. RP 14 B II Z 4.6) – kritisch zu hinterfragen.
Aufgrund der aus unserer Sicht erheblichen Widersprüche der Planung zu regionalplanerischen Aussagen bitten wir um eine Beteiligung der Regierung von Oberbayern zu den aufgezeigten Bedenken.
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung 
(§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG)
Die im Umweltbericht unter 5.4.5 dargelegte Einschätzung, dass bei Verwirklichung der Planung „zusammenfassend lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft“ zu erwarten wären, wird nicht geteilt.
Vielmehr sieht das festgesetzte Rekultivierungsziel die Etablierung eines standortgerechten und klimafitten Zukunftswaldes vor, dessen Bedeutung für den regionalen Klimaschutz und für die Luftreinigung außer Frage steht. Darüber hinaus handelt es sich aufgrund des temporären Charakters des Kiesabbaus bei der überplanten Fläche weiterhin um die Nutzungsart „Wald“ i. S. d. G. und um einen Teilbereich des Ebersberger Forstes, welcher – wie unter 5.4.5.1 des Umweltberichts korrekt dargestellt – „sehr wichtige Funktionen für den regionalen Klimaschutz“ innehat.
Aufgrund dessen muss bei Verwirklichung der Planung von mittleren bis hohen, jedoch keinesfalls von „lediglich geringen“ negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und hier insbesondere auf die Schutzgüter Luft und Klima ausgegangen werden. Eine Korrektur ist erforderlich.
Eingriffsregelung
(§§ 13, 14, 15 BNatSchG)
Der Kiesabbau und der Betrieb der Asphaltmischanlage im Änderungsbereich 15a stellen derzeit einen erheblichen, jedoch zeitlich befristeten Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild dar.
Durch die vorliegende Planung wird der Eingriff einhergehend mit der Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigt.
Der vorgelegten Eingriffsbilanzierung kann daher nicht zugestimmt werden. Sollte die Planung weiterverfolgt werden, sind sämtliche im Änderungsbereich 15a in Anspruch genommene Flächen – auch die mit bestehender, befristet genehmigter Nutzung – als ausgleichsrelevant darzustellen und auf Grundlage des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (StMLU, 2003) zu bilanzieren. Als Ausgangszustand ist dabei einheitlich der vor Genehmigung des Kiesabbaus vorhandene Waldbestand (= Kat. II – Gebiet mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) zugrunde zu legen.
Die vorgesehenen Flächen zur Erbringung des naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist um ein detailliertes Aufwertungskonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
[…]

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Einwände werden aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht geäußert. Dies wurde bereits direkt von der Fachbehörde –Altlasten- am 07.07.2021 der Stadt Ebersberg mitgeteilt.

E. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine
Kreisstraße.

Behandlungsvorschlag


Naturschutzfachliche Sicht:
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Zu Regionalplanung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Zu Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.
Das Büro Müller BBM ist als Sachverständigenbüro allgemein anerkannt und arbeitet auch für das Landesamt für Umweltschutz LfU (Augsburg), das Gutachten ist nach aktuellen, anerkannten Methodenstandards korrekt ausgearbeitet und wird von den zuständigen Fachbehörden nicht infrage gestellt.
Die vorgebrachten Bedenken der Behörden sind grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich, das klimatologische Gutachten ist jedoch Teil des rechtlichen Verfahrens und kommt zu einem anderen Ergebnis, dass nämlich von dem Vorhaben keine verfahrensrelevanten Auswirkungen ausgehen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken allgemein zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.

Zu Eingriffsregelung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Baurechte bzw. Abbaurechte generiert. Daher kann eine Bilanzierung des erforderlichen Ausgleichs lediglich überschlägig erfolgen. Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage zu den vorgebrachten Bedenken auf Ebene des Bebauungsplans wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Eingriffsregelung wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Die Stellungnahme kommt zu folgendem Ergebnis:
(…) Zwar ist ein Ausgleich eines unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landwirtschaft ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn für diesen Bereich keine zusätzlichen, neuen Baurechte entstehen, § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB. Vorliegend bestand bisher jedoch wie das LRA richtigerweise vorträgt, lediglich ein Recht auf die befristete Nutzung mit anschließender Rekultivierungs- und Wideraufforstungspflicht. Mit der Ausweisung des Sondergebietes soll nunmehr der dauerhafte Betrieb möglich sein, mit der Folge, dass eine Wiederaufforstung auf Dauer nicht mehr möglich ist. Durch die Ausweisung des Sondergebietes würde sich der Eingriff in die Natur sowie die Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigen. Von der Schaffung von neuem Baurecht ist somit auszugehen. Die Flächen sind demnach bei der Eingriffsbilanzierung ebenfalls zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichsbedarf in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.“ (BREYER RECHTSANWÄLTE, 2021)

Fazit
Als Eingriffsfläche sind demzufolge circa 4,820 ha überplante Fläche zugrunde zu legen. Als Ausgangszustand ist, aufgrund der Wiederaufforstungspflicht entspr. Genehmigungsbescheid, der vorhandene Waldbestand vor Genehmigung des Kiesabbaus zugrunde zu legen (Kategorie II – Gebiete mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild). Die Eingriffsregelung ist entsprechend zu überarbeiten, der erforderliche Ausgleichsbedarf ist überschlägig zu ermitteln.


Beschlussvorschlag

Baufachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen. 

Immissionsfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Einverständnis mit den Ausführungen in der Begründung besteht. Fachliche Details können in den nachgelagerten Verfahrensschritten geklärt werden.

Naturschutzfachliche Sicht:
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren beteiligt, auf Ziff. 3.1 wird verwiesen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.
Die Eingriffsbilanzierung im Rahmen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist entsprechend der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzw. der ausgeführten Behandlungsvorschläge zu überarbeiten. Notwendige Ausgleichsflächen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zum Entwurfsverfahren zu benennen, ein entsprechendes Maßnahmenkonzept ist zu erarbeiten.

Bodenschutzfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen.

Sicht des Landkreises:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände aus abfallrechtlicher Sicht bestehen und keine Kreisstraße betroffen ist.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6


Vortrag

die Stadt Ebersberg plant die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Anhalt an 
  1. a) Teil 15A soll in der Gemarkung Oberndorf nordöstlich An der Schafweide ein Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) FlNr. 3294, 3295, 3284T, 3285T, 3283T etabliert sowie 
  2. b) im Anhalt an Teil 15B (sachlicher Teilflächennutzungsplan) im Gebiet südlich An der Schafweide in der Gemarkung Ebersberg die Konzentrationszone Kiesabbau auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184 erweitert werden. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen nachfolgend Stellung. 
Auf Teilfläche A soll der dauerhafte Betrieb der Asphaltmischanlage die mit Bescheid zugesicherte Wiederaufforstung nach „Betriebseinstellung“ ablösen. Auf Teilfläche B sollen flächige Rodungen des aufstockenden Waldes zur Erweiterung der Kiesabbauflächen durchgeführt werden. Der Änderungsbereich auf Teilfläche A beträgt ca. 5,26 ha, auf Teilfläche B sollen 8,87 ha Wald beseitigt werden. Inwieweit eine Einbuße von insgesamt 13 Hektar Wald im Sinne des BayWaldG in dieser in vielerlei Hinsicht sensiblen Kulisse und angesichts zunehmender, i. W. klimatischer Herausforderungen vertretbar erscheint, wird waldrechtlich zunächst übergreifend sowie anschließend separat für die Teilpläne A und B gewürdigt (inkl. indexierter Handlungsbedarf). Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Deshalb ist es vorrangiges Gesetzesziel, seine Flächen zu erhalten und seine Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit dauerhaft zu sichern sowie zu stärken (BayWaldG, Art. 1). Diese Bedeutsamkeit in Kombination mit dem besonderen Fokus auf den Ebersberger Forst geht aus allen einschlägigen überregionalen und regionalen Planungshilfen für raumbedeutsame Angelegenheiten (LEP, ROV, RP, FNP) eindrücklich hervor. 
Vor Beginn des Kiesabbaus 1994 war das Areal mit stabilen und geschlossenen Waldflächen bestockt. Im Zuge des Abbaus, der Wiederverfüllung und Rekultivierung sowie der Aufforstung von Ersatzwaldflächen kam es wiederholt zu gegenseitigen Anlastungen, die u.a. auch in einer umfangreichen Verwaltungsstreitsache mündeten. Was wiederum allen Beteiligten hinsichtlich einer gesetzeskonformen und ganz im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung des hier mit besonderen Klimaschutzleistungen behafteten Waldes (Waldfunktion „regionaler Klimaschutzwald“) Erhebliches abverlangte. Mittlerweile verschärfen sich die Herausforderungen an die Erhaltung und erfolgversprechende Begründung klimastabiler Wälder beinahe täglich weiter und heben dabei die Bedeutung bereits vorhandener, standort- und damit zukunftsfähigerer Mischbestände unmissverständlich hervor. Ersatzflächen können demgegenüber erst in vielen Jahrzehnten ähnliche Schutzwirkungen entfalten, wie die bisher vorhandenen Waldflächen. Und auch die zunehmende Kleinräumigkeit lokaler Wetterextreme lässt darauf schließen, dass sich etwaige zukünftige Ersatzaufforstungen näher am Ort des vorhabenbedingten Verlustes relevanter Klimaschutzfunktionen befinden müssten. 
1. Die im Umweltbericht enthaltene Einschätzung, dass eine Planumsetzung lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima erwarten lässt, ist somit korrekturbedürftig. 
Gleichzeitig wächst auch der öffentliche Bedarf an nicht-waldkonformen Bodennutzungsarten, bei deren Umsetzung die Erlaubnis zur Rodung und damit zur Waldbeseitigung zu prüfen ist. Da es sich bei den konkreten Flächen nicht um Bann- oder Erholungswald bzw. Naturwaldreservate handelt, liegt kein Versagungsgrund nach Art.9, Abs. 4, Nr.1 BayWaldG vor. Allerdings befindet sich der Bannwald „Ebersberger Forst“ in nordwestlicher Richtung nur gut zweihundert Meter entfernt und weist keine wesentlichen, waldbestockungstypischen Unterschiede auf. 
Dem geschilderten, massiven öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes „An der Schaf-weide“ gilt es die Belange des Antragstellers, der Stadt Ebersberg, gegenüber zu stellen (BayWaldG, Art. 9, Abs. 5, Nr.2). Da auch diese von öffentlichem Interesse getragen werden, ergibt sich kein trivialer Abwägungssachverhalt. 
Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der geplanten 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigten Maßnahmen unseres Wissens nur diejenigen der Fa. HELD/SWIETELSKY abbilden. Im Vorfeld dazu hat die Stadt Ebersberg aber bereits - im engen Schulterschluss mit der Fa. GRABMEIER - die Machbarkeit vergleichbarer Unternehmungen An der Schafweide gegenüber der Unteren Naturschutz- (UNB) sowie der Forstbehörde (UFB) sondiert. Neben einer Erweiterung des Kiesabbaus auf die FlNr. 3254, 3255 und 3255 (weder Konzentrationszone noch Vorranggebiet) ging es dabei ebenfalls um die Änderung der Bodennutzungsart Wald zugunsten einer dauerhaften Bauschutt-Recycling- und neuerdings Photovoltaik-Anlage. 
2. Die geschildete Sachlage macht es u. E. zwingend erforderlich, alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen im Zuge eines transparenten öffentlichen Verfahrens einzubeziehen (2.1), diesen eine solide Abwägung von Alternativen gegenüberzustellen (2.2) und dabei mittelfristig auch die resultierende Umweltrelevanz aller aktuellen Einzelbau-vorhaben (i. S. v. „kumulierenden Vorhaben“) im Zuge einer UVPG im Blick zu haben (2.3). 
Zu a) Teil 15A - Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) 
Die Genehmigung für die Asphaltmischanlage war bisher als mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt und erfolgte befristet bis zum Ablauf des Kiesabbaus (Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 07.08.2001). Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Nun soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Anlage erfolgen. Demzufolge ist bereits im Zuge der beiden immissionsschutzrechtlichen Verfahren (2002, 2004), welche zunächst „Modernisierungen“ und dann die Etablierung der Asphaltmischanlage beinhalteten, auf eine längerfristige Inanspruchnahme der Waldkulisse geschlossen worden. 
Der ehemals zugrunde gelegte waldrechtliche Ausgleichsfaktor von 1,25 resultierte aus der Beseitigung des gewachsenen Waldbodens, der erhebliche Ressourcen und Unwägbarkeiten beanspruchenden Ersatzaufforstung sowie den seitens der Asphaltmischanlage für den umgebenden Wald zu erwartenden Beeinträchtigungen. 
3. Bereits daraus zeigt sich, dass ein Faktor von 1,0 – wie in der 15. ÄFNP fälschlicherweise dargestellt (und demzufolge anpassungsbedürftig) – nicht an Bannwald (i. S. von BayWaldG, Art. 11) geknüpft ist, sondern weder in diesem noch im Kontext des Verlustes von Waldfunktionen statisch verwendet wird. Vielmehr unterliegt seine Festlegung dem – natürlich nachvollziehbaren – Ermessensspielraum der zuständigen Forstbehörde. 
Bevor die oben dargestellte waldrechtliche Bewertung in Kombination mit dem Erfordernis zusätzlicher waldrechtlicher Ausgleichsflächen für das SO konkretisiert werden kann, ist die bisherige, unserseits nicht nachvollziehbare Flächenbilanzierung anzupassen. 
4. Dazu sollen vorhandene Waldflächen im geplanten SO-Gebiet unter bisher nicht erfolgter Einbeziehung der FlNr. 3295/3 ermittelt (4.1) sowie die Flächenmaße der FlNr. 3284T, 3285T und 3283T dargestellt werden (4.2), da letztere einen anderen Bescheidungshintergrund besitzen. Zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren Herleitung und Visualisierung der Flächen und Ausgleichserfordernisse bieten wir dabei an, mit dem Planungsbüro zusammenzuarbeiten (4.3). 
Für eine Rodungserlaubnis bedürfte es im Übrigen auch der einvernehmlichen Zustimmung der UNB EBE.
[…]
Zusammenfassend ergibt sich für beide FNP-Teile, dass aus der Größe der zur Rodung vorgesehenen Flächen ein bedauerlicher Waldflächenverlust von ca. 13 ha resultieren würde, der dem allgemeinen Ziel nach Erhalt bzw. Mehrung der Waldfläche stark widerspricht. Auf der Basis der uns bekannten Rahmenbedingungen, Planunterlagen, aber auch Erfahrungen können wir die dafür erforderlichen Rodungserlaubnisse gegenwärtig nicht in Aussicht stellen, sondern müssen vielmehr mittelfristig an die vollumfängliche und vertragskonforme Walderhaltung An der Schafweide appellieren.

Behandlungsvorschlag

In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden eingearbeitet.

Zu 1.) Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima im Rahmen des Umweltberichts:
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2 LRA Ebersberg – Naturschutzfachliche Sicht wird verwiesen.

Zu 2.) Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. Eine Anwendung des UVPG ist auf Ebene der unverbindlichen Bauleitplanung daher allgemein nicht vorgesehen.
Der Einschätzung, dass im Rahmen einer sach- und fachgerechten Abwägung alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen aufgrund möglicher Summenwirkungen zu betrachten sind, wird grundsätzlich gefolgt. 
In Berücksichtigung des mikroklimatologischen Gutachtens sind durch vorliegende Planung, einschließlich benachbarter Vorhaben, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten.
Nach Auskunft der betroffenen Fachbehörden ist das mikroklimatologische Gutachten nicht zu beanstanden (Aktennotiz Nr. 001).
Basierend auf fachrechtlicher Einschätzung der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte ist allenfalls eine Fläche von insgesamt ca. 9,5 ha Wald als Eingriffsfläche im Zuge der Planung zu werten. In diesem Zusammenhang ist nach Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 
Eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans bereits durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung und des Umweltberichts sind die Planung und die resultierenden Auswirkungen dennoch zu überarbeiten und ggf. vertieft zu betrachten. 
Grundsätzlich kann eine UVP über die rechtliche Notwendigkeit hinaus in Betracht zu ziehen sein (Außenwirkung der Planung). Hinsichtlich einer Summation geplanter, zukünftiger Vorhaben besteht die Gefahr der „Spekulation“, vor einem fachlichen Hintergrund wären daher allenfalls zusätzliche / benachbarte Vorhaben in Bezug auf einen festgelegten Zeitraum zu prüfen (z.B. in den kommenden 5 Jahren). 
Aus rechtlicher Sicht ist, in Bestätigung durch die Fachbehörden, ein Verzicht auf eine UVP fachlich korrekt. Grundsätzlich wird eine UVP nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern (ähnlich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht) in den Umweltbericht zum Bebauungsplan integriert.
In Anbetracht einer großen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit wird empfohlen, als vorbeugende Maßnahme grundsätzlich eine UVP durchzuführen, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen wird empfohlen, eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, auf den entsprechenden Abwägungsvorgang zur 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche B wird verwiesen.
Der Umweltbericht ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Zu 3./4.) waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. Die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht zum forstrechtlichen Ausgleich für den Teilbereich A wurden zum besseren Verständnis aus den Ausführungen zur Aufstellung des Bebauungsplans übernommen. Die rechtliche Sachlage ist redaktionell klarzustellen. 
Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage zu den vorgebrachten Bedenken auf Ebene des Bebauungsplans wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlüsse gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2.C LRA Ebersberg – naturschutzfachliche Sicht sowie die Abwägung der vorgebrachten Bedenken im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird verwiesen.
Der Umweltbericht zur 15. Flächennutzungsänderung – Teilfläche A sind entsprechend abzustimmen. 


3.4        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021


Vortrag

Der LBV lehnt eine Erweiterung in der geplanten Größe ab. 
Der LBV könnte einer Erweiterung der Kiesabbaufläche zustimmen, bis maximal dem östlichen Teil entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forststraße (1184) und begründet dies wie folgt: 
Das Teilgebiet westlich davon ist von sehr großer ökologischer Bedeutung, worauf u.a. das Vorkommen der Haselmaus und einer umfangreichen Fledermausfauna hinweist. 
Der Nachweis der unterschiedlichen aufgelisteten Fledermausarten und das Vorhandensein von Quartieren in Form von Specht -, Faul - und Spaltenhöhlen in alten Bäumen zeigen die Bedeutung dieses Lebensraumes. Diese Bäume könnten im Ausgleich erst nach Jahrzehnten ihre Funktion erfüllen. 
Das Gebiet zwischen der Staatsstraße und der Forststraße ist zudem ein wichtiges Nahrungshabitat, da es sowohl Waldrand, als auch die Kronenbereiche hoher alter Bäume beinhaltet. Auch hier kann eine potentielle Ersatzpflanzung den ökologischen Wert dieser langfristig gewachsenen Strukturen nicht kompensieren. 
Auch in Anbetracht der entstehenden Gefährdungssituation für Fledermäuse durch die geplanten Windräder im Forst, ist es umso notwendiger, die vorhandenen gefahrenfreien Bereiche zu erhalten und dauerhaft besonders zu schützen. 
Mit der Ausweisung der Fläche für die Asphaltmischanlage als Gewerbefläche wird zudem die Zerstückelung des zusammenhängenden, weitgehend in sich geschlossenen Waldgebiets weiter vorangetrieben und damit dessen ökologischer Wert als großräumiges Habitat reduziert.


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, sie betreffen den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) und werden daher in diesem Zusammenhang behandelt.


3.5        Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021


Vortrag

Kanalisation
In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 

Wasserversorgung
Das beschriebene Areal Teil 15 a – Sondergebiet ist an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen.
Die Gebäude auf der Fl. Nr. 3294 (Fa. Swietelsky) sind an einer von der Hauptwasserleitung DN 100 PVC in der Staatsstraße St 2086 abgehenden Hausanschlussleitung DA 63 PE für die Fl. Nr. 1193 (Landkreis Ebersberg) mit einer überlangen Hausanschlussleitung DA 32 PE über die Gemeindestraße An der Schafweide erschlossen. Diese Anschlussleitung dient aufgrund der geringen Dimension vermutlich ausschließlich der Trinkwasserversorgung und nicht dem Betrieb der Asphaltanlage. Eventuell betreibt die Fa. Swietelsky eine eigene Wasserversorgung auf dem Betriebsgelände.
Der letzte Oberflurhydrant (OH) sitzt am Ende der Hauptwasserleitung in der ST 2086 auf Höhe der Zufahrt zur Straße An der Schafweide. Von den Betriebsgebäuden der Fa. Swietelsky bis zum OH sind es ca. 200 m. Die anderen Gebäudeteile liegen weit verstreut auf dem Firmengelände. Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist zu Prüfen ob der Löschwasserbedarf für das Betriebsgelände durch das öffentliche Netz ausreichend ist oder wie vorher beschrieben, eine eigene Wasserversorgung auf dem Gelände den Bedarf decken kann.
Sollten sich Änderungen in Bezug auf den Anschluss ergeben, ist entsprechend der städtischen Wassersatzung (WAS) ein Bewässerungs-plan entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3-facher Ausfertigung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
[…]

Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung der Flächen von Teil 15 a erfolgt weiterhin über die Straße An der Schafweide.
[…]

Allgemein
Aus Sicht des Tiefbauamtes ist es notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abzustimmen.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es ist zu prüfen, ob der Löschwasserbedarf durch das öffentliche Netz gedeckt werden kann oder ob auf dem Gelände eine eigene Wasserversorgung erforderlich ist. Dies ist jedoch ohne Einfluss auf die Änderung des Flächennutzungsplanes. Die weiteren Schritte werden eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abgestimmt.


3.6        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021


Vortrag

Zur Teilfläche 15a:
Dieser Änderungsbereich im Ebersberger Forst hat eine Größe von ca. 5,3 ha. Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche derzeit als bestehende Kiesabbaufläche mit möglicher Erstaufforstung dar. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 3294, 3295, 3295/3, 3284 T, 3285 T und 3283 T, jeweils Gemarkung Oberndorf.
Es besteht bereits eine Asphaltmischanlage im Plangebiet. Zukünftig soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Asphaltmischanlage erfolgen.
Das Sondergebiet Zweckbestimmung Kies-Asphalt befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet sowie in keinem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Im Eingriffsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.
Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 10-12 m. Die im Abstrom der ehemaligen Z2-Verfüllung der Fa. Held befindlichen Pegel P4, P7, P8 waren bei den halbjährlich durchgeführten Grundwasserüberwachungen der letzten 5 Jahre unauffällig, daher erfolgt an diesen Pegeln keine Beprobung des Grundwassers mehr (unsere wasserwirtschaftliche Stellungnahme an LRA Ebersberg vom 17.12.2020).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Umwidmung in ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Kies-Asphalt zugestimmt. Wir verweisen auch auf unsere Stellungnahme im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren (BP Nr. 218).
[…]


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Kies/Asphalt grundsätzlich zugestimmt wird. Die vorgebrachten Informationen bzgl. Grundwasserflurabstand und Grundwasserüberwachungen, etc. sind im Umweltbericht ggf. redaktionell zu ergänzen.

3.7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email


Vortrag

Regionalplanerische Bewertung:
[…] 
Im Bereich 15 a der Flächennutzungsplanänderung / des Bebauungsplans Nr. 218 ist die Planung aus regionalplanerischer Sicht nur ohne Bedenken, 
-        soweit das Vorranggebiet 300 ausgekiest ist, und
-        ein Nachweis im Planverfahren erfolgt, dass dem Neubau von Gebäuden im Plangebiet die Funktionen des dortigen regionalen Grünzugs der Planung nicht entgegenstehen, und
-        im Planungsverfahren dargelegt werden kann, dass die Gründe für die vorgesehene Nachfolgenutzung die im Regionalplan vorgesehene Nachfolgefunktion forstwirtschaftliche Nutzung aus sachlichen Gründen überwiegt, und
-        die Vorgaben aus dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 berücksichtigt werden. 


Beschlussvorschlag

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.


3.8        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne


Vortrag

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene flächennutzungsplanrelevante Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Wir bitten um Aufnahme in Ihre Unterlagen. [..]


Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Technische Ausschuss geht davon aus, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Stellungnahme ist dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben.


3.9        Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


Vortrag

in obiger Sache korrespondierte ich früher immer mit Ihrem Vorgänger, Bürgermeister Walter Brilmayer, und erlaube mir daher, nunmehr - bisher unbekannterweise - Sie anzuschreiben.
In Ihrer nächsten Stadtratssitzung wird im öffentlichen Teil unter der Ziffer 6. die Kiesabbaufläche und Asphaltmischanlage der meinem Gutshof Thailing direkt benachbarten Schafweide behandelt.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang zum einen immer, daß erkannt wird, daß wir alle hier in Thailing schutzbedürftig sind, da wir von den negativen Auswirkungen der Schafweide seit Jahrzehnten beeinträchtigt werden. Die dortige Vorgeschichte habe ich kurz skizziert und füge sie im Anhang bei.
Nunmehr hoffe ich durch die Ausweisung eines "Sondergebiets Asphaltmischanlage" (Ziffer 6. b) keine weiteren negativen Auswirkungen auf uns erwarten zu müssen. Besonders wichtig ist mir in diesem Zusammenhang auch, daß die mir vor Jahrzehnten vom damaligen Landrat und Ebersberger Bürgermeister Vollhardt zugesagte Freihaltung der letzten Hügelkuppe vor Thailing von Kiesabbau etc. eingehalten wird. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die südöstlichen Teile der Oberndorfer Flurstücke 3283, 3284 und 3285.
Für detailliertere Schilderungen, auch bei einem Vor-Ort-Termin, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Anhang zur Vorgeschichte "Schafweide":
  • in meiner Jugend wurden Kieslöcher in der Schafweide völlig planlos mit Müll, teils auch Autowracks, verfüllt.
  • Das Ganze wurde immer wieder angezündet (stinkende Rauchschwaden zogen nach Thailing).
  • Umwandlung zur zentralen Hausmülldeponie des Landkreises Ebersberg (jahrelang völlig unabgedeckt, ekliger Gestank in Thailing bei Westwind)
  • Errichtung der Müll-Sortieranlage
  • stete Ausweitung des Kiesabbaus mit bis heute teils erheblichen Lärmfolgen für Thailing (Quetschwerk etc.)
  • Ansiedlung des Swietelsky-Asphaltwerks (häufiger Asphaltgestank)
  • stete Zunahme des Verkehrs auf der engen Zufahrtsstraße von der Staatsstraße 2088, die für alle Betriebe und den Anlieger- und Durchgangsverkehr ausreichen muß (unsere ursprüngliche direkte Einmündung der Thailinger Straße auf die Staatsstraße 2088 ließ Herr Vollhardt damals schließen und rückbauen!)
  • Daher Befürchtungen vor weiterem Ausbau dieser Betriebe und auch neuen sich für uns in Thailing negativ auswirkenden Schafweiden-Vorhaben!

Behandlungsvorschlag

In Beurteilung der vorgebrachten Bedenken wurde vom Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht, Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht per Email vom 25.08.2021 folgende Einschätzung vorgenommen:
„Die Ausweisung als Sondergebiet greift nicht auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen der Asphaltmischanlage zu. Sie ermöglicht lediglich die Loslösung vom zeitlich begrenzten Kiesabbau, was zu einer unbefristeten Genehmigung führen könnte. Die Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen für den aktuellen Betriebszustand sind im Bescheid geregelt und entsprechend vollziehbar.
Es ist verständlich, dass die Einstellung zu einem befristeten Vorhaben ein anderes ist, als zu einem unbefristeten, zumal es wie ein Weg über die Hintertür erscheinen mag. Die immissionsschutzfachlichen Beurteilungsgrundlagen bleiben im vorliegenden Fall jedoch die gleichen. Im Zuge der Bauleitplanung sind daher keine weiteren Gutachten erforderlich. Bei wesentlichen Änderungen wird die Anlage neu beurteilt und erforderlichenfalls um die Vorlage von Gutachten gebeten.“ 
Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 900 m. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 275 m. Die nördlich und nordöstlich an das Planungsgebiet heranreichenden, zwischenliegenden Flächen sind bewaldet, die östlich des Planungsgebiets benachbarten Flächen werden nach Beendigung des Kiesabbaus bzw. wurden in Teilen bereits rekultiviert bzw. aufgeforstet. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Der Technische Ausschuss geht nicht davon aus, dass sich durch die Änderung des Flächennutzungsplans wesentliche negative Auswirkungen auf Thailing ergeben. Für das Planungskonzept ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschlussvorschlag

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.05.2022 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche A mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Dem Technischen Ausschuss ist das Planungskonzept nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zur Billigung vorzulegen. 



TEIL 15 B:

A. Vorgeschichte

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2021 den Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche B) – Erweiterung der Kiesabbaufläche an der Schafweide; Antrag der Firma Swietelsky wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 1118, 1119,1120, 1122, 1184, jeweils Gemarkung Ebersberg, gefasst.
Als weitere Planungen wurden parallel der Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche A) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, sowie der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet SO Asphalt und Kies gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Aufgrund der Komplexität der geplanten Vorhaben und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Seiten der Behörden wurde eine fachübergreifende Abstimmung der Planungsbeteiligten und der Behörden durchgeführt. Wesentliche Inhalte waren dabei die Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Ergebnisse dieses Vorgesprächs sind in die folgenden Abwägungsvorschläge eingearbeitet.

Abb. 2        Darstellung der Planungsgebiete BPlan „SO Asphalt u. Kies“ / 15. Ändrg. FNP – Teilfläche A und Teilfläche B (schematisch rot umrandet) – o. M.
Quelle: BayernAtlas © 2021 StMFH; Geobasisdaten © 2021 Bay. Vermessungsverwaltung

Aufgrund der verfahrenstechnischen und inhaltlichen Kernpunkte der Planungen sowie der unterschiedlichen Planungsebenen der Vorhaben wird allgemein empfohlen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Kies und Asphalt (einschließlich 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A im Parallelverfahren) unabhängig von der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) zu behandeln und die entsprechenden Verfahren je nach Planungsstand und Beschlusslage unabhängig fortzuführen.
Im weiteren Verlauf werden daher, soweit möglich und zutreffend, lediglich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzgl. des Teilbereichs B (Erweiterungsflächen Kiesabbau) behandelt und abgewogen.


B.         15. Änderung Flächennutzungsplan – Teilfläche B:
Behandlung der Stellungnahmen:



1.        Keine Rückmeldungen haben abgegeben:

  1. Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht
  2. Landratsamt Ebersberg – SG Staatliche Aufsicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Landratsamt Ebersberg – SG Gesundheitsamt
  4. Landkreis Ebersberg – Liegenschaftsverwaltung & Wirtschaftsförderung
  5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  6. Bayerischer Bauernverband
  7. Amt für ländliche Entwicklung
  8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  9. Kreisbrandinspektion Ebersberg
  10. Polizeiinspektion Ebersberg
  11. Kreishandwerkerschaft
  12. Münchener Verkehrs- und Tarifverbund MVV
  13. Deutsche Telekom AG
  14. DFMG Deutsche Funkturm GmbH
  15. Energienetze Bayern (Erdgas)
  16. E.On Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
  17. Stadt Grafing
  18. Markt Kirchseeon
  19. Gemeinde Forstinning
  20. Gemeinde Hohenlinden
  21. Gemeinde Steinhöring
  22. Gemeinde Anzing
  23. Gemeinde Frauenneuharting
  24. Bund Naturschutz Ebersberg
  25. Landesjagdverband Bayern e.V.
  26. Landesfischereiverband Bayern e.V.
  27. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  28. Stadt Ebersberg – SG Ausgleichsflächen / Abfallwirtschaft
  29. Stadt Ebersberg – Klimamanager 
  30. Freiwillige Feuerwehr Ebersberg


2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen

  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2021, per Email
  2. Industrie- und Handelskammer München / Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, per Email
  3. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.06.2021, per Email
  4. Kreisheimatpflege, Stellungnahme vom 10.06.2021
  5. Landratsamt Ebersberg – SG 44 Altlasten und Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.07.2021
  6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.06.2021


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben

  1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7
  2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264
  3. Amt für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6
  4. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021
  5. Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021
  6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email
  8. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne
  9. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


C. Behandlung der Stellungnahmen



3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021,
AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7



Vortrag

Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt den o.g. Flächennutzungsplan in zwei Teilbereichen zu ändern: 
[…]
Im Bereich 15 b soll eine neue Fläche für den Kiesabbau in einer Größe vom 8,87 ha realisiert werden. Das Planungsgebiet befindet sich südlich des Oberndorfer Gemeindeholzes östlich der Staatsstraße ST 2086. Da sie außerhalb der Kiesabbau-Konzentrationszone liegt, soll diese mit der vorliegenden Planung erweitert werden.
Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (…) 
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, 
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden. 
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes gewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 4.6.1 dienen regionale Grünzüge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen (…) durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall (…) möglich, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.2.1 muss der Abbau von Bodenschätzen und die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.3.5 muss bei Wiederverfüllung geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. 
Gemäß RP 10 B IV (Z) 5.4.2 hat in den Vorranggebieten die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen. 
Landesplanerische Bewertung 
[…]
Bereich 15 b 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß Regionalplan der Region München im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 300 und entspricht somit den Erfordernissen der Raumordnung. Die unter RP 14 B IV (G) 5.7.2.1 genannten Nachfolgefunktionen (forstwirtschaftliche Nutzung) sind zu berücksichtigen.
Der Standort liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring und im regionalen Grünzug Nr. 14 Ebersberger Forst / Messestadt Riem. 
Die in RP 14 B I (G) 1.2.2.10.4 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des o.g. landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sind zu berücksichtigen. Gemäß der Begründung zum o.g. Regionalplanziel können standortgebundene bauliche Anlagen u.a. der Land- und Forstwirtschaft sowie der Rohstoffgewinnung (privilegierte Vorhaben) in diesem Sinn i.d.R. als Ausnahmefälle im regionalen Grünzug eingestuft werden. 
Ergebnis 
[…]
Die Darstellung 15 b entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.


Behandlungsvorschlag


Zu Funktion als Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Funktionsbeschreibung des Ebersberger Forstes als regionaler Grünzug und bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn wurde eine mikroklimatologische Untersuchung in Auftrag gegeben (Mikroklimatologische Untersuchung Bericht Nr. M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b.München, mit Stand vom 08. Dezember 2021).

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden, neben der überplanten Flächen der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks (Bebauungsplan / 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A, Planungsgebiet ca. 5,26 ha) und der geplanten Flächen zur Erweiterung des Kiesabbaus (15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B, Änderungsgebiet ca. 8,87 ha) auch mögliche künftige Vorhaben im Umfeld der Vorhaben untersucht. Dabei handelt es sich um die ggf. geplante Erweiterung von Kiesabbauflächen durch benachbarte Fremdfirmen.

Die mikroklimatologische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Aus mikroklimatologischer Sicht stellt die Erweiterung der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung und die damit verbundene Abholzung eine Modifikation der lokalen Klimaverhältnisse dar. Diese reichen über die Änderung der Strahlungsbilanz unterschiedlicher Oberflächen bis hin zu Auswirkungen auf das Windfeld; Kaltluftabflüsse und Lufttemperatur- sowie Feuchteänderungen.
Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen:
-        Die mikroklimatologischen Effekte der geplanten Vorhaben sind zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen kommt es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte.
-        Vorliegend ist zu beachten, dass die Abholzung der betroffenen Waldstücke etappenweise und die Aufforstung unmittelbar nach Abschluss der Kiesgewinnung erfolgen soll. Da die geplante Erweiterung und damit verbundene Abholzung durch die Fremdfirma erst ab frühestens 2024 und ebenfalls etappenweise geplant ist, ist zu keinem Zeitpunkt von einem kompletten Brachliegen der Flächenauszugehen. Weiterhin soll der südliche Buchenbestand unmittelbar an der Straße ST2086 bestehen bleiben. Die Aufforstung soll mit Mischwald erfolgen.
-        Zusammenfassen sind negative Beeinträchtigungen des Lokalklimas in eng begrenzten Bereichen zu erwarten, die im Wesentlichen auf den unmittelbaren Vorhabenumgriff beschränkt bleiben. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind dagegen auszuschließen. Die geplanten Maßnahmen haben keinen direkten Effekt auf das Mikroklima im Bereich der Wohnbebauung Halbing oder darüber hinaus.
-        Das geplante Vorhaben hat für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.
-        Der derzeitige Baumbestand am Vorhabenstandort (vorwiegend Fichten, vereinzelt Buchen) ist nicht als wertvoll einzustufen. Fichtenwald ist äußerst anfällig für die mit dem Klimawandel verbundenen steigenden Temperaturen und abnehmende Niederschläge. Weiterhin setzt der Borkenkäfer den Bäumen stark zu. Die geplante Mischwald-Aufforstung ist daher positiv im Sinne einer klimawandelresilienteren Waldbewirtschaftung zu sehen.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben mikroklimatisch vermittelte schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren (z.B. verstärkter Oberflächenabfluss), erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Auch erheblich negative Synergieeffekte in Verbindung mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen der Fremdfirma sind nicht zu erwarten.“ (MÜLLER-BBM 2021)

Fazit
Gemäß der mikroklimatologischen Untersuchung steht die vorliegenden Planung der Funktionsbeschreibung des regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen. Wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Die Begründung und der Umweltbericht sind bzgl. der vorgebrachten Grundsätze und Ziele der Regionalplanung abzustimmen und ggf. zu ergänzen.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264


Vortrag

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände:

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zu den unter I. genannten zwei Flächennutzungsplanänderungsflächen wie folgt Stellung genommen:
[…]
Zu Teil 15b:
Das Kapitel 4.3.2 der „Begründung und Umweltbericht“ setzt sich mit der Thematik „Immissionen“ auseinander und zwar wie folgt:
„In einer Entfernung von etwa 150 m (westlich der geplanten Ausweisung) liegt ein Anwesen im Außenbereich. Im Rahmen der Genehmigung des Kiesabbaus ist zu prüfen, ob zum Schutz dieses Anwesens Maßnahmen erforderlich sind. Auf der Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht mit einem grundsätzlichen unlösbaren Problem zu rechnen“.
Hierzu merkt die untere Immissionsschutzbehörde folgendes informierend an:
Bei dem vorgenannten Anwesen handelt es sich um das Anwesen „Angermann“ (westlich der Ausweisung) westlich der Staatsstraße St 2086 auf der Fl. Nr. 1126 der Gemarkung Ebersberg (Haus Nr. 10) im genannten Abstand zum westlichen Rand der geplanten Flächennutzungsplanänderung.
Immissionsschutzfachlich relevant ist Folgendes:
Abstandsflächen zu schutzbedürftigen Flächen:
Regelabstände gegenüber Siedlungsflächen zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes sind gemäß Merkblatt des Bayerischen Landesamt für Umwelt „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“, Stand 2003, wie folgt definiert:
„Die Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Geräusche und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte kann bei Abbau von Kies, Sand oder Tonen i. d. R. sichergestellt werden, wenn folgende Mindestabstände der Abbauflächen (zu schutzbedürftigen Flächen) nicht unterschritten
werden:
- zu Reinen Wohngebieten 300 m
- zu Allgemeinen Wohngebieten 200 m
- zu Mischgebieten 150 m
„Neben den Siedlungsgebieten sind auch Einzelanwesen im Außenbereich zu berücksichtigen.
Bei landwirtschaftlicher Nutzung werden sie meist Mischgebieten gleichgesetzt; … “.
Wie schon ausgeführt befindet sich das Anwesen „Angermann“ im Außenbereich, das vorgenannte „Mischgebiets“-Abstandsmaß (auch anwendbar für Immissionsorte im Außenbereich) kann zum westlichen Rand der geplanten Flächennutzungspanänderung ungefähr eingehalten werden.
Damit ist –wie oben schon ausgeführt– „auf der Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mit einem grundsätzlichen unlösbaren Problem zu rechnen. Im Rahmen der Genehmigung des Kiesabbaus ist zu prüfen, ob zum Schutz dieses Anwesens Maßnahmen erforderlich sind“.
Mit dieser Vorgehensweise besteht seitens der unteren Immissionsschutzbehörde Einverständnis.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht –aus o. g. Gründen– Einverständnis mit der vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ebersberg (für die Teilflächen a und b). Fachliche Details sind in den o. g. nachgeordneten Verfahrensschritten zu klären.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes die nachfolgenden erheblichen Einwände und Bedenken:
[…]
2. Änderungsbereich 15b (Erweiterung Kiesabbau)
Artenschutz (§ 44 BNatSchG)
Wir pflichten der Feststellung von Dr. Manhart bei, dass es sich bei dem Gehölzbestand entlang der Ackerfläche sowie der St8026 um eine wichtige Leitstruktur für Fledermäuse handelt die es zu erhalten gilt (vgl. saP S. 13). Die aus diesem Umstand entwickelte Vermeidungsmaßnahme V-04, konkret: der Versuch der Substitution des vorhandenen Gehölzbestands durch Neupflanzung entlang der der St8026, wird jedoch aus den folgenden Gründen nicht als geeignet erachtet:
- Bei dem Gehölzbestand handelt es sich um einen Waldrand mit starker Beteiligung von Buche und Eiche mit einem Alter von wenigstens 100 Jahren und ca. 25 - 30m Höhe. Bis zur absehbaren Abgrabung in diesem Bereich ist diese Struktur selbst bei sofortiger Umsetzung von V-04 nicht rechtzeitig herstellbar.
- Die herausragende Bedeutung dieses Bereichs für Fledermäuse liegt im Zusammenspiel von Waldrand und offenen Bereichen. Die Waldrandsituation bietet ein hervorragendes Jagdrevier. Das Insektenaufkommen wird in diesem Bereich durch die alten Eichen zusätzlich begünstigt.
- Eine Neupflanzung in unmittelbarer Nähe der St8026 wäre ständigen, durch den Verkehr verursachten Luftverwirbelungen ausgesetzt. Die Eignung als Leitstruktur für Fledermäuse ist damit aus Sicht des Naturschutzes fraglich, und das Tötungsrisiko erheblich erhöht.
Der Waldrand und die angrenzende landwirtschaftliche Fläche stellen wie beschrieben neben der Leitstruktur ein bedeutendes Jagdrevier für lokale Fledermauspopulationen dar. Gleiches gilt für die südlich und südöstlich gelegenen, in Verjüngung stehenden Waldflächen auf Fl. Nr. 1118, 1119 u. 1120. Für kleinräumig jagende Waldarten wie z. B. die Bechsteinfledermaus stellen solche Verjüngungsflächen das bevorzugte Jagdrevier dar. Der nächstgelegene ASK-Nachweis der Bechsteinfledermaus befindet sich in einer Entfernung von lediglich 1,7 km von der landwirtschaftlichen Fläche auf Fl. Nr. 1120. Näher beheimatete Vorkommen sind keinesfalls auszuschließen, sondern im Gegenteil als wahrscheinlich anzunehmen.
Bei der Inanspruchnahme der Flurstücke 1118, 1119 u. 1120 im dargestellten Umfang ist mit dem teilweisen Verlust des Nahrungshabitats und somit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Fledermauspopulationen zu rechnen. Der zumindest teilweise Erhalt der betroffenen Flächen in diesem sensiblen Bereich ist daher dringend geboten und kommt auch dem nachgewiesenen Vorkommen der Haselmaus entgegen.

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Einwände werden aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht geäußert. Dies wurde bereits direkt von der Fachbehörde –Altlasten- am 07.07.2021 der Stadt Ebersberg mitgeteilt.

E. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine
Kreisstraße.

Behandlungsvorschlag


Naturschutzfachliche Sicht:
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird allgemein verwiesen.

Zu Leitstruktur für Fledermäuse:
Der vorhandene Waldrand an der ST 8026 stellt eine Leitstruktur für Fledermäuse dar. Der Grundgedanke der Vermeidungsmaßnahme 04 berücksichtigt daher den Erhalt der von Süden kommenden Strukturen. Bestehende Flugrouten werden in diesem Bereich damit nicht beeinträchtigt. In Weiterführung der vorhandenen Strukturen nach Norden zielt die geplante Vermeidungsmaßnahme auf eine Ergänzung bzw. Fortführung der vorhandenen Strukturen ab. Die Anbauverbotszone von 20 m zur Staatsstraße ist dabei einzuhalten.
Abb. 3         Auszug aus Luftbild (Aufnahmedatum 31.07.2020) mit Kennzeichnung des Planungsgebiets (schematisch rot umrandet) – ohne Maßstab
Quelle: Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FIN-Web) © 2021 LfU, Geobasisdaten: © 2021 Bayerische Vermessungsverwaltung

Aufgrund des geplanten Kiesabbaus über mehrere Jahre und des Beginns des geplanten Abbaus von Osten kann, bei einer entsprechenden Ausprägung der neu zu pflanzenden Heckenstrukturen und einer sofortigen Umsetzung, von einer grundsätzlichen Leitfunktion der geplanten Maßnahmen ausgegangen werden. 
Die, im Rahmen der saP vorgesehenen Maßnahmen (v. a. Gehölzpflanzungen parallel zur Straße zur Schaffung von Leitstrukturen für Fledermäuse) sollen umgesetzt werden sobald eine mögliche Genehmigung des Kiesabbaus in Aussicht steht (Planungssicherheit Bauwerber), siehe hierzu auch Abwägungsvorgang Ziff. 3.3 AELF Ebersberg - Erding. 
Detaillierte Anforderungen an die geplante Pflanzung naturnaher Heckenelement kann auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht geklärt werden. Eine abschließende Definition der Anforderungen hat, in Abstimmung mit den artenschutzrechtlichen Aspekten, auf Ebene des Antrags auf Abbaugenehmigung zu erfolgen. 
In Anbetracht der südlich und nördlich angrenzenden, bis unmittelbar an die Staatsstraße heranreichenden Waldstrukturen findet grundsätzlich eine Ergänzung / Schließung der vorhandenen Leitstrukturen statt. Die großräumige Situation in Bezug auf Flugrouten bleibt dadurch unverändert, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird nicht ausgelöst.

Zu Jagdhabitat für Fledermäuse (Teilfläche B):
Der überplante Bereich mit vorhandener Ackernutzung stellt grundsätzlich ein Jagdrevier für Fledermäuse dar. In Rücksprache mit dem zuständigen Sachgutachter verfügen Fledermäuse über z.T. bis zu 12 Teiljagdgebiete welche sie befliegen. In Folge dessen ist artenschutzrechtlich die Beurteilung des Verlusts eines Jagdhabitats als essenzieller Verlust, der sich negativ auf die lokale Population auswirkt, grundsätzlich schwierig. Eine Verschlechterung der Nahrungssituation allein reicht nicht aus um den Verbotstatbestand der Störung zu erfüllen, es sei denn, dass durch den Wegfall einer essenziellen Nahrungsressource eine erfolgreiche Fortpflanzung verhindert wird. Aufgrund der, im Zusammenhang mit den umgebenden, westlich angrenzenden Flächen und der in diesem Zusammenhang untergeordneten Größe des überplanten Bereichs (Insellage östlich der Staatsstraße) ist von einer essenziellen Nahrungsressource nicht auszugehen.

Fazit:
Bei einer Umsetzung der im Rahmen der saP geforderten Maßnahmen bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen vorliegende Planung (Gesprächsergebnis behördenübergreifende Abstimmung vom 15.02.2022).


Zu Waldflächen Flur Nrn. 1118, 1119, 1120
Bei dem überplanten Gebiet in diesem Bereich handelt es sich um Wald i.S. des BayWaldG.
Im südlichen Bereich des Planungsgebiets wurde der Baum- und Gehölzbestand aufgrund eines Windwurfs zerstört. Eine Verjüngung durch natürlich aufkommende Arten findet statt. In Anwendung des BayWaldG ist die Fläche wieder aufzuforsten.
Ein Vorkommen der Bechstein-Fledermaus im erweiterten Umgriff des Planungsgebiets ist durch den ASK-Nachweis grundsätzlich belegt. In Rücksprache mit dem Sachgutachter ist der Eingriffsbereich als Lebensraum für die Bechsteinfledermaus jedoch eher ungeeignet. Typische Lebensräume sind Laub- oder Laubmischwälder mit artenreicher Strauchschicht. Zumindest im Fichtenforst sind derartige Strukturen nicht vorhanden, auch wenn sich dort vereinzelt alte Buchen befinden.
Die derzeit einer natürlichen Verjüngung unterliegenden Teilbereiche im südöstlichen Planungsgebiet verfügen, vorbehaltliche einer Aufforstung in diesem Bereich grundsätzlich über ein Potenzial als Nahrungshabitat für Fledermäuse. In Anbetracht und unter Berücksichtigung der angrenzenden Strukturen und Habitate im nähere Umfeld ist jedoch von einer essenziellen Verschlechterung der Nahrungssituation nach derzeitiger Einschätzung nicht auszugehen.

Fazit:
In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen stehen auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung der Planung keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung abschließend zu prüfen sind. 

Beschlussvorschlag

Baufachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, keine Einwände bestehen. 

Immissionsfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Einverständnis mit den Ausführungen in der Begründung besteht. Fachliche Details können in den nachgelagerten Verfahrensschritten geklärt werden.

Naturschutzfachliche Sicht:
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren beteiligt, auf Ziff. 3.1 wird verwiesen.
Die Bedenken bzgl. artenschutzrechtlicher Belange werden zur Kenntnis genommen. 
Bei einer Umsetzung der im Rahmen der saP geforderten Maßnahmen bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen vorliegende Planung (Gesprächsergebnis behördenübergreifende Abstimmung vom 15.02.2022).
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind in Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen demnach keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse gegen vorliegende Planung erkennbar. Im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung (Abbaugenehmigung) sind die Zugriffsverbote nach § 44 BNatschG abschließend zu prüfen. Detaillierte Vorgaben bzgl. der Vermeidungsmaßnahme, z.B. genaue Lage und Ausbildung der Heckenpflanzungen, Mindestqualitäten der zu pflanzenden Gehölze etc. sind zu definieren.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung und der Umweltbericht sind allgemein entsprechend zu ergänzen bzw. abzustimmen.

Bodenschutzfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen.

Sicht des Landkreises:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände aus abfallrechtlicher Sicht bestehen und keine Kreisstraße betroffen ist.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6


Vortrag

die Stadt Ebersberg plant die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Anhalt an […]
  1. b) Teil 15B (sachlicher Teilflächennutzungsplan) im Gebiet südlich An der Schafweide in der Gemarkung Ebersberg die Konzentrationszone Kiesabbau auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184 erweitert werden. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen nachfolgend Stellung. 
[…]
Zu b) Teil 15B - Erweiterung der Konzentrationszone Kiesabbau 
Im Anschluss an die bestehenden, beziehungsweise rekultivierten Kiesabbauflächen südlich des Oberndorfer Gemeindeholzes sollen neue Waldflächen für den Kiesabbau genutzt werden. Die Flächen liegen außerhalb der Kiesabbau-Konzentrationsflächen der Stadt Ebersberg, weshalb derzeit ein Kiesabbau gem. § 35 Abs. 3 BauGB ausgeschlossen ist. Daher soll der Flächennutzungsplan geändert und die Konzentrationsfläche für Kiesabbau angepasst werden. Auf Teilfläche B würden annähend 9 ha Fichten-Buchenmischwald mit stellenweise flächiger und üppiger Buchennaturverjüngung mit einer Höhe von ca. 6 Metern gerodet werden. Da diese Flächen somit eine gesicherte Naturverjüngung aus heimischen Baumarten aufweisen und auf dem besten Wege sind, sich zu klimatoleranten, stabilen Mischwäldern zu entwickeln, wäre der Verlust aus forstfachlicher Sicht als besonders schwerwiegend einzuordnen (s. a. oben).
Die betroffenen Waldflächen sind anderen Waldbeständen nordwestlich vorgelagert und haben eine entsprechende Schutzfunktion bei Sturmereignissen. Da nicht die unmittelbare Westseite der verbleibenden Wälder freigestellt wird, erscheint es aus forstfachlicher Sicht ausreichend zu sein, zum Schutz des angrenzenden Waldes eine etwaige Rodung zeitlich gestuft vorzunehmen und z. B. mit einem „Abrückungshieb“ (Streifenbreite ca. 0,5 bis 1 Baumlänge) zwischen den Beständen zu beginnen. 
Allerdings wollen wir gegenwärtig nicht so weit gehen, eine Rodungserlaubnis für das geplante Erweiterungsgebiet überhaupt in Aussicht zu stellen. Vielmehr halten wir dafür eine zielführende Aufbereitung des oben skizzierten Handlungsbedarfs (Punkte 1 bis 4) für erforderlich. Hinzukommt, dass wir bereits jetzt darauf hinweisen, dass wir im Zuge nachlaufender Einzelbauvorhaben und damit einhergehenden Bescheidungen sehr hohe Ansprüche an die zugehörigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen stellen müssten. Als Beispiele dafür werden die enge Bindung temporärer, nur kleinflächiger Rodungserlaubnisse an die jeweiligen Rekultivierungsfortschritte sowie unsere kontinuierliche Einbindung in das zugehörige, in der Obhut der Gemeinde liegende Controlling genannt. 
Zusammenfassend ergibt sich für beide FNP-Teile, dass aus der Größe der zur Rodung vorgesehenen Flächen ein bedauerlicher Waldflächenverlust von ca. 13 ha resultieren würde, der dem allgemeinen Ziel nach Erhalt bzw. Mehrung der Waldfläche stark widerspricht. Auf der Basis der uns bekannten Rahmenbedingungen, Planunterlagen, aber auch Erfahrungen können wir die dafür erforderlichen Rodungserlaubnisse gegenwärtig nicht in Aussicht stellen, sondern müssen vielmehr mittelfristig an die vollumfängliche und vertragskonforme Walderhaltung An der Schafweide appellieren.

Behandlungsvorschlag

In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden eingearbeitet.

Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. Eine Anwendung des UVPG ist auf Ebene der unverbindlichen Bauleitplanung daher allgemein nicht vorgesehen.
Der Einschätzung, dass im Rahmen einer sach- und fachgerechten Abwägung alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen aufgrund möglicher Summenwirkungen zu betrachten sind, wird grundsätzlich gefolgt. 
In Berücksichtigung des mikroklimatologischen Gutachtens sind durch vorliegende Planung, einschließlich benachbarter Vorhaben, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. Nach Auskunft der betroffenen Fachbehörden ist das mikroklimatologische Gutachten nicht zu beanstanden (Aktennotiz Nr. 001).
Basierend auf fachrechtlicher Einschätzung der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte ist allenfalls eine Fläche von insgesamt ca. 9,5 ha Wald als Eingriffsfläche im Zuge der Planung zu werten. In diesem Zusammenhang ist nach Anlage 1 zu UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 
Eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet SO Asphalt und Kies bereits durchgeführt. 
Grundsätzlich kann eine UVP über die rechtliche Notwendigkeit hinaus in Betracht zu ziehen sein (Außenwirkung der Planung). Hinsichtlich einer Summation geplanter, zukünftiger Vorhaben besteht die Gefahr der „Spekulation“, vor einem fachlichen Hintergrund wären daher allenfalls zusätzliche / benachbarte Vorhaben in Bezug auf einen festgelegten Zeitraum zu prüfen (z.B. in den kommenden 5 Jahren). 
Aus rechtlicher Sicht ist, in Bestätigung durch die Fachbehörden, ein Verzicht auf eine UVP fachlich korrekt. 
Grundsätzlich wird eine UVP nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern (ähnlich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht) in den Umweltbericht integriert.
In Anbetracht einer großen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit kann, als vorbeugende Maßnahme, die Durchführung einer UVP in Betracht gezogen werden, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. 
Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen wird empfohlen, eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. Der Umweltbericht ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. 
Allgemein kann auf Ebene des FNP der Ausgleichsbedarf lediglich überschlägig abgeschätzt werden, mit einem Antrag auf Abbaugenehmigung (verbindliche Vorhabengenehmigung) ist der entsprechende Bedarf detailliert zu ermitteln und Ausgleichsflächen sind entsprechend nachzuweisen.

Geplante Abbaumaßnahme
Nach Auskunft der Fa. Swietelsky wurde bereits ein vorläufiges Grobkonzept für den geplanten Abbau erarbeitet. Dieser wird sich in 4 Abschnitte unterteilen, welche nacheinander abgebaut und anschließend wieder verfüllt werden.
Als erste Maßnahmen (Nr. 1, folgende Abbildung) sollen im Südosten der Anschluss zur jetzigen Auskiesungsfläche hergestellt werden und entsprechende Pflanzmaßnahmen entlang der Staatsstraße vorab durchgeführt werden. Hierzu wird entlang der Staatsstraße ein Teil der Rotlage zur Geländeaufholung und der entnommene Waldboden eingebaut und sofort bepflanzt.

Abb. 4         Kennzeichnung der vorläufig geplanten Abbauabschnitte                 M 1 : 2.500
Kartengrundlage: Digitale Flurkarte mit Luftbild; Geobasisdaten: © 2021 Bayerische Vermessungsverwaltung

Als zweites (Nr. 2) erfolgt die Erweiterung nach Westen. In diesem Zuge wird die bereits geräumte Fläche gesperrt werden. Der Verkehr wird dann nach Westen auf die Staatsstraße abgeleitet. 

Als dritte Maßnahme (Nr. 3) wird der Abtrag auf der gesamten Breite nach Norden erweitert.

Die Teilfläche Nr. 4 wird so spät wie möglich abgebaut. Hierbei erfolgt erst die Rodung des artenschutzrechtlich relevanten Waldrands und die Auskiesung wandert weiter nach Norden.

Beschlussvorschlag

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlüsse gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2.C LRA Ebersberg – naturschutzfachliche Sicht sowie die Abwägung der vorgebrachten Bedenken im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird verwiesen.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung und der Umweltbericht sind allgemein entsprechend der vorhergehenden Ausführungen zu ergänzen bzw. abzustimmen.

Umweltverträglichkeitsprüfung
Als vorbeugende Maßnahme ist, obwohl rechtlich nicht notwendig, allgemein eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben durchzuführen. Umliegende geplante Vorhaben in einem Zeitraum von 5 Jahren sind dabei in Betrachtung möglicher Summenwirkungen zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist entsprechend abzustimmen bzw. zu ergänzen.


3.4        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021


Vortrag

Der LBV lehnt eine Erweiterung in der geplanten Größe ab. 
Der LBV könnte einer Erweiterung der Kiesabbaufläche zustimmen, bis maximal dem östlichen Teil entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forststraße (1184) und begründet dies wie folgt: 
Das Teilgebiet westlich davon ist von sehr großer ökologischer Bedeutung, worauf u.a. das Vorkommen der Haselmaus und einer umfangreichen Fledermausfauna hinweist. 
Der Nachweis der unterschiedlichen aufgelisteten Fledermausarten und das Vorhandensein von Quartieren in Form von Specht -, Faul - und Spaltenhöhlen in alten Bäumen zeigen die Bedeutung dieses Lebensraumes. Diese Bäume könnten im Ausgleich erst nach Jahrzehnten ihre Funktion erfüllen. 
Das Gebiet zwischen der Staatsstraße und der Forststraße ist zudem ein wichtiges Nahrungshabitat, da es sowohl Waldrand, als auch die Kronenbereiche hoher alter Bäume beinhaltet. Auch hier kann eine potentielle Ersatzpflanzung den ökologischen Wert dieser langfristig gewachsenen Strukturen nicht kompensieren. 
Auch in Anbetracht der entstehenden Gefährdungssituation für Fledermäuse durch die geplanten Windräder im Forst, ist es umso notwendiger, die vorhandenen gefahrenfreien Bereiche zu erhalten und dauerhaft besonders zu schützen. 
Mit der Ausweisung der Fläche für die Asphaltmischanlage als Gewerbefläche wird zudem die Zerstückelung des zusammenhängenden, weitgehend in sich geschlossenen Waldgebiets weiter vorangetrieben und damit dessen ökologischer Wert als großräumiges Habitat reduziert.


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage zu Ziff. 3.2 C LRA Ebersberg –naturschutzfachliche Sicht und Ziff. C 3.3 AELF Ebersberg – Erding wird verwiesen. 

3.5        Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021


Vortrag

Kanalisation
In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 

Wasserversorgung
[…]
Der Bereich Teil 15 b – Teilflächennutzungsplan – Erweiterung der Konzentrationszone Kiesabbau südlich der Schafweide ist derzeit nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Die Fläche liegt südlich der Schafweide liegt an der St 2086 an und könnte somit bei Bedarf an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. Dazu müsste wie bereits beschrieben ein Bewässerungsplan entsprechend der Vorgaben der WAS, in 3-facher Ausfertigung bei der Stadt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt werden.

Straßenbau
[…]
Für den Teil 15 b wird vermutlich eine neue Anbindung an die ST 2086 notwendig. Eine von einem Fachbüro vorzulegende Planung ist mit dem Straßenbauamt Rosenheim und der Stadt Ebersberg abzustimmen.
Anfallendes Regenwasser aus den eventuell notwendigen Erschließungsstraßen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.  
Die Kosten sowohl für die Planung als auch für den Bau einer notwendigen Erschließung trägt der Bauwerber. 
Darüber hinaus ist ein Erschließungsvertrag mit der Stadt ist abzuschließen.

Allgemein
Aus Sicht des Tiefbauamtes ist es notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abzustimmen.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Die Notwendigkeit einer Wasserversorgung ist durch den Vorhabenträger zu prüfen, ggf. sind die erforderlichen Anträge vorzulegen. Ebenso ist auf der nachfolgenden Planungsebene der Anschluss der Kiesabbaufläche an die öffentliche Straße zu planen. 
Änderungen des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich. 


3.6        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021


Vortrag

[…]
Zur Teilfläche 15b:
Das Plangebiet im Ebersberger Forst liegt unmittelbar an der St 2086 und hat eine Größe von knapp 9 ha. Betroffen sind im Wesentlichen die Grundstücke Fl.Nr. 1117, 1118, 1119, 1120 und 1122, jeweils Gemarkung Ebersberg. Im bisherigen Flächennutzungsplan ist die Fläche überwiegend als Wald dargestellt. Sie soll umgewidmet werden als Fläche für die Gewinnung von Bodenschätzen (Kiesabbaukonzentrationsfläche). Die Fläche grenzt an eine bestehende Kiesabbaufläche an, die nordöstlich liegt.
Das Gebiet befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet sowie in keinem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Im Eingriffsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Grundwasserflurabstand beträgt deutlich über 20 m. Laut Umweltbericht zur 15. Flächennutzungsplanänderung ist der Kiesabbau als reiner Trockenabbau geplant, ein Freilegen von Grundwasser erfolgt nicht.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der FNP-Änderung für dieses Teilgebiet grundsätzlich zugestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden wir uns nochmals äußern.
Die Auflagen (z.B. zusätzliche Grundwassermessstellen) werden dann konkret im wasserwirtschaftlichen Gutachten bei einem vorliegenden Antrag auf Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung formuliert.


Beschlussvorschlag

Teilfläche B
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich zugestimmt wird. 


3.7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email


Vortrag

Regionalplanerische Bewertung:
Gegen den Bereich 15 b in der 15. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine regionalplanerischen Bedenken veranlasst. 
[…]

Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen. 


3.8        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne


Vortrag

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene flächennutzungsplanrelevante Versorgungseinrichtungen (Anmerkung: Teilfläche A: Asphaltmischanlage). Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Wir bitten um Aufnahme in Ihre Unterlagen. […]


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sie betreffen den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilfläche A (Asphaltmischanlage) und werden daher in diesem Zusammenhang behandelt.
Allgemein geht der Technische Ausschuss davon aus, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Stellungnahme ist dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben.


3.9        Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


Vortrag

in obiger Sache korrespondierte ich früher immer mit Ihrem Vorgänger, Bürgermeister Walter Brilmayer, und erlaube mir daher, nunmehr - bisher unbekannterweise - Sie anzuschreiben.
In Ihrer nächsten Stadtratssitzung wird im öffentlichen Teil unter der Ziffer 6. die Kiesabbaufläche und Asphaltmischanlage der meinem Gutshof Thailing direkt benachbarten Schafweide behandelt.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang zum einen immer, daß erkannt wird, daß wir alle hier in Thailing schutzbedürftig sind, da wir von den negativen Auswirkungen der Schafweide seit Jahrzehnten beeinträchtigt werden. […]
  • Befürchtungen vor weiterem Ausbau dieser Betriebe und auch neuen sich für uns in Thailing negativ auswirkenden Schafweiden-Vorhaben!

Behandlungsvorschlag

Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 1,5 km. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 850 m. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Der Technische Ausschuss geht nicht davon aus, dass sich durch die Änderung des Flächennutzungsplans wesentliche negative Auswirkungen auf Thailing ergeben. Für das Planungskonzept ergibt sich kein Änderungsbedarf.


Beschlussvorschlag

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.05.2022 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Entwurf der 15. Flächennutzungsplanänderung Teilflächen B mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen das weitere Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B einzuleiten. 

Diskussionsverlauf

StR Otter wies auf frühere Beratungen in der Sache hin und erinnerte an den Auftrag, bei der Planung die Möglichkeit der Errichtung von Windkraftanlagen mit zu berücksichtigen. Er würde dies spätestens bei der zweiten Auslegung erwarten. 
Die Verwaltung erläuterte, dass das Thema Windkraft umfassend im Rahmen des stadtweiten Windkraftkonzeptes planerisch überprüft wird. Dort ist das Thema besser aufgehoben, da das gesamte Stadtgebiet ganzheitlich betrachtet wird. Eine Einzelbetrachtung an dieser Stelle wurde nicht für sinnvoll gehalten. Die Forderung wird allerdings an den Planer/Antragsteller weitergegeben. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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6. Bebauungsplan Nr. 218 - Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

A. Vorgeschichte

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg hat mit Beschluss vom 28.01.2021 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet SO Asphalt und Kies - FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf – Gebiet nordöstlich An der Schafweide gefasst.
Parallel dazu wurde der Flächennutzungsplan für diesen Bereich geändert (15. Änderung – Teilfläche A). 
Als weitere Planung wurde der Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche B) zur Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Aufgrund der Komplexität der geplanten Vorhaben und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Seiten der Behörden wurde eine fachübergreifende Abstimmung der Planungsbeteiligten und der Behörden durchgeführt. Wesentliche Inhalte waren dabei die Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Ergebnisse dieses Vorgesprächs sind in die folgenden Abwägungsvorschläge eingearbeitet.

Aufgrund der verfahrenstechnischen und inhaltlichen Kernpunkte der Planungen sowie der unterschiedlichen Planungsebenen der Vorhaben wird allgemein empfohlen, die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Kies und Asphalt (einschließlich 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A im Parallelverfahren) unabhängig von der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) zu behandeln und die entsprechenden Verfahren je nach Planungsstand und Beschlusslage unabhängig fortzuführen.
Im weiteren Verlauf werden daher, soweit möglich und zutreffend, lediglich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzgl. des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Asphalt und Kies behandelt und abgewogen. Auf den Abwägungsvorgang und die Beschlusslage zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilbereich A (Asphaltmischanlage) wird allgemein verwiesen.

Abb. 1        Darstellung der Planungsgebiete BPlan „SO Asphalt u. Kies“ / 15. Ändrg. FNP – Teilfl. A sowie 15. Ändrg. FNP – Teilfl. B (schematisch rot umrandet) – o. M.
Quelle: BayernAtlas © 2021 StMFH; Geobasisdaten © 2021 Bay. Vermessungsverwaltung


B. Behandlung der Stellungnahmen:



1.        Keine Rückmeldungen haben abgegeben:

  1. Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht
  2. Landratsamt Ebersberg – SG Staatliche Aufsicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Landratsamt Ebersberg – SG Gesundheitsamt
  4. Landkreis Ebersberg – Liegenschaftsverwaltung & Wirtschaftsförderung
  5. Landkreis Ebersberg – Abfallwirtschaft & Kreisstraßen
  6. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  7. Bayerischer Bauernverband
  8. Amt für ländliche Entwicklung
  9. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  10. Kreisbrandinspektion Ebersberg
  11. Polizeiinspektion Ebersberg
  12. Kreishandwerkerschaft
  13. Münchener Verkehrs- und Tarifverbund MVV
  14. Deutsche Telekom AG
  15. DFMG Deutsche Funkturm GmbH
  16. Energienetze Bayern (Erdgas)
  17. Bayernwerk AG, Netzcenter Ampfing
  18. E.On Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
  19. Stadt Grafing
  20. Markt Kirchseeon
  21. Gemeinde Forstinning
  22. Gemeinde Hohenlinden
  23. Gemeinde Steinhöring
  24. Gemeinde Anzing
  25. Gemeinde Frauenneuharting
  26. Bund Naturschutz Ebersberg
  27. Landesjagdverband Bayern e.V.
  28. Landesfischereiverband Bayern e.V.
  29. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  30. Stadt Ebersberg – SG Ausgleichsflächen / Abfallwirtschaft
  31. Stadt Ebersberg – Klimamanager 
  32. Freiwillige Feuerwehr Ebersberg


2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen

  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2021, per Email
  2. Industrie- und Handelskammer München / Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, per Email
  3. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.06.2021, per Email
  4. Kreisheimatpflege, Stellungnahme vom 10.06.2021
  5. Landratsamt Ebersberg – SG 44 Altlasten und Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.07.2021
  6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.06.2021


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben

  1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-7-78
  2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2266
  3. Amt für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 30.07.2021, AELF-EE-F2-4612-37-7-5
  4. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021
  5. Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 18.06.2021
  6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4622-EBE 5 -15418/2021
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email
  8. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


C. Behandlung der Stellungnahmen



3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021,
AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-7-78


Vortrag


Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt die Ausweisung eines Sondergebietes mit der Zweckbestimmung „Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung“ gemäß § 11 BauNVO. Ziel der Planung ist die dauerhafte Sicherung einer bereits bestehenden Asphaltmischanlage. Der Standort (Größe ca. 5,26 ha) befindet sich östlich der Staatsstraße ST 2086 im Anschluss an ein bereits bestehendes SO „Photovoltaikanlagen“. 
Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (...) 
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, 
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden. 
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes gewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 4.6.1 dienen regionale Grünzüge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen (...) durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall (...) möglich, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.2.1 muss der Abbau von Bodenschätzen und die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.3.5 muss bei Wiederverfüllung geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. 
Gemäß RP 10 B IV (Z) 5.4.2 hat in den Vorranggebieten die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen. 
Landesplanerische Bewertung 
Der Standort wird derzeit laut der vorgelegten Begründung folgendermaßen genutzt: 
- Asphaltmischanlage, 
- Aufbereitung, Sortierung und Lagerung von Kies 
- Lagerung von Recyclingmaterial 
Neu geplant ist die Errichtung eines Büro - und Verwaltungsgebäude sowie einer betriebseigenen Werkstatt. 
Aus landesplanerischer Sicht ist sowohl von einem großflächigen produzierenden Betrieb (Produktion von Asphaltmischgut) als auch von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, da solche Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV unter Nr. 2.15 erfasst sind. Folglich ist die Darstellung eines Sondergebietes „Asphaltmischanlage“ im Flächennutzungsplan mit LEP-Ziel 3.3 vereinbar. In diesem Zusammenhang muss jedoch gewährleistet sein, dass Nutzung und Umgriff des Sondergebiets auf das betriebsnotwendige Maß der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung beschränkt bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass Büro - und Verwaltungsgebäude, Lager - und Abstellflächen für Bau - und Bauhilfsstoffe und Baumaschinen/ - fahrzeuge, sofern diese nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb der Asphaltmischanlage stehen, nicht vom Ausnahmetatbestand des LEP-Ziels 3.3 erfasst sind. 
Die Fläche liegt innerhalb der Konzentrationsfläche für Kiesabbau der Stadt Ebersberg. Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist im Zusammenhang mit dem Kiesabbau als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Laut der vorgelegten Begründung ist derzeit unklar, ob mittelfristig im unmittelbaren Umfeld der Mischanlage noch neue Abbauflächen zur Verfügung stehen. 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß Regionalplan der Region München im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand N r. 300. In Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen; andere Nutzungen sind dort ausgeschlossen, wenn diese mit der vorrangigen Funktion – d.h. dem Abbau von Bodenschätzen – nicht zu vereinbaren sind (Begründung zu RP 14 B IV (Z) 5.4.2). Durch die Ausweisung eines Vorranggebietes ist bereits eine Abwägung zugunsten einer bestimmten Nutzung getroffen. Aus diesem Grund stellt die geplante Darstellung des Sondergebiets nach derzeitigem Kenntnisstand einen Verstoß gegen das Regionalplanziel B IV 5.4.2 dar. 
Die baurechtliche Sicherung der Asphaltmischanlage kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, sofern im Geltungsbereich ein vollständiger Abbau des entsprechenden Bodenschatzes erfolgt ist und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Alternativ müsste ggf. nachgewiesen werden, dass der Rohstoff an diesem Standort naturgemäß nicht in einer geeigneten Qualität vorliegt, die für einen Abbau erforderlich ist. Als zuständige Fachbehörde wäre dies vom geologischen Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) festzustellen. 
Des Weiteren weisen wir darauf hin, dass die beabsichtigten Flächennutzungsplandarstellungen nicht der im RP 14 vorgesehenen Nachfolgefunktion (forstwirtschaftliche Nutzung) entsprechen (RP 14 B IV (G) 5.7.2.1). 
Darüber hinaus liegt der Standort im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring und im regionalen Grünzug Nr. 14 Ebersberger Forst / Messestadt Riem. 
Die in RP 14 B I (G) 1.2.2.10.4 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des o.g. landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sind zu berücksichtigen. 
Gemäß der Funktionsbeschreibung stellt o.g. regionale Grünzug eine sehr bedeutende Frischlufttransport - bzw. Luftaustauschbahn dar. Dementsprechend wird die geplante Darstellung im Flächennutzungsplan aus landesplanerischer Sicht kritisch gesehen. In jedem Fall müsste im weiteren Verfahren nachgewiesen werden, dass die Planung der o.g. Funktion nicht entgegensteht. 
Ergebnis 
Die Planung widerspricht nach derzeitigem Kenntnisstand dem Regionalplanziel B IV (Z) 5.4.2.

Behandlungsvorschlag

Zu Regionalplanziel B IV 5.4.2 Vorranggebiet
Mit Bescheid des Landratsamts Ebersberg vom 25.01.1995, AZ:61/B93001391 wurde die Frist für die Endrekultivierung der abgebauten Flächen im Bereich der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks mit dem Datum 31.12.2006 festgelegt.
Nach dem vollständigen Abbau des brauchbaren Kieses im überplanten Bereich wurde die derzeit bestehende Asphaltmischanlage im Jahr 2002 errichtet. Benachbarte Bereiche wurden unter Einhaltung der Endrekultivierungsfrist entsprechend den vorgegebenen Vorgaben wieder verfüllt, rekultiviert und bepflanzt.

Zu Funktion als Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Funktionsbeschreibung des Ebersberger Forstes als regionaler Grünzug und bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn wurde eine mikroklimatologische Untersuchung in Auftrag gegeben (Mikroklimatologische Untersuchung Bericht Nr. M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b.München, mit Stand vom 08. Dezember 2021).

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden, neben der überplanten Flächen der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks (Bebauungsplan / 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A, Planungsgebiet ca. 5,26 ha) und der geplanten Flächen zur Erweiterung des Kiesabbaus (15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B, Änderungsgebiet ca. 8,87 ha) auch mögliche künftige Vorhaben im Umfeld der Vorhaben untersucht. Dabei handelt es sich um die ggf. geplante Erweiterung von Kiesabbauflächen durch benachbarte Fremdfirmen.

Die mikroklimatologische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Aus mikroklimatologischer Sicht stellt die Erweiterung der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung und die damit verbundene Abholzung eine Modifikation der lokalen Klimaverhältnisse dar. Diese reichen über die Änderung der Strahlungsbilanz unterschiedlicher Oberflächen bis hin zu Auswirkungen auf das Windfeld; Kaltluftabflüsse und Lufttemperatur- sowie Feuchteänderungen.
Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen:
-        Die mikroklimatologischen Effekte der geplanten Vorhaben sind zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen kommt es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte.
-        Vorliegend ist zu beachten, dass die Abholzung der betroffenen Waldstücke etappenweise und die Aufforstung unmittelbar nach Abschluss der Kiesgewinnung erfolgen soll. Da die geplante Erweiterung und damit verbundene Abholzung durch die Fremdfirma erst ab frühestens 2024 und ebenfalls etappenweise geplant ist, ist zu keinem Zeitpunkt von einem kompletten Brachliegen der Flächenauszugehen. Weiterhin soll der südliche Buchenbestand unmittelbar an der Straße ST2086 bestehen bleiben. Die Aufforstung soll mit Mischwald erfolgen.
-        Zusammenfassen sind negative Beeinträchtigungen des Lokalklimas in eng begrenzten Bereichen zu erwarten, die im Wesentlichen auf den unmittelbaren Vorhabenumgriff beschränkt bleiben. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind dagegen auszuschließen. Die geplanten Maßnahmen haben keinen direkten Effekt auf das Mikroklima im Bereich der Wohnbebauung Halbing oder darüber hinaus.
-        Das geplante Vorhaben hat für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.
-        Der derzeitige Baumbestand am Vorhabenstandort (vorwiegend Fichten, vereinzelt Buchen) ist nicht als wertvoll einzustufen. Fichtenwald ist äußerst anfällig für die mit dem Klimawandel verbundenen steigenden Temperaturen und abnehmende Niederschläge. Weiterhin setzt der Borkenkäfer den Bäumen stark zu. Die geplante Mischwald-Aufforstung ist daher positiv im Sinne einer klimawandelresilienteren Waldbewirtschaftung zu sehen.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben mikroklimatisch vermittelte schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren (z.B. verstärkter Oberflächenabfluss), erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Auch erheblich negative Synergieeffekte in Verbindung mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen der Fremdfirma sind nicht zu erwarten.“ (MÜLLER-BBM 2021)

Fazit
Gemäß der mikroklimatologischen Untersuchung steht die vorliegenden Planung der Funktionsbeschreibung des regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen. Wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten.
Das vorliegende Gutachten wird durch die zuständigen Fachbehörden nicht in Frage gestellt, auf die entsprechenden Abwägungsvorgänge Ziffn. C 3.2 und C 3.3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.


Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des überplanten Bereichs hat nachweislich ein vollständiger Abbau des brauchbaren Kieses stattgefunden.
Durch die mikroklimatologische Untersuchung der Müller-BBM GmbH ist nachgewiesen, dass die Planung der Funktion des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bzw. des regionalen Grünzuges als bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht beeinträchtigt ist. Der Technische Ausschuss geht daher davon aus, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2266


Vortrag

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht wird wie folgt Stellung genommen:
Ziffer 2.2: Als Referenzhöhe ist zu empfehlen, die Oberkante der bestehenden Geländehöhe im jeweiligen Bereich als NN anzugeben. 
Ziffer 2.4: Es sollte klargestellt werden, ob die gemeindliche Abstandsflächensatzung Anwendung finden soll.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Die Stadt Ebersberg stellt für die Swietelsky Baugesellschaft mbH den Bebauungsplan als Vor-habenbezogenen Bebauungsplan auf. 
Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist gekoppelt mit dem Kiesabbau in der derzeitigen Form als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. 
Das Kapitel 4.3.2 der „Begründung und Umweltbericht“ setzt sich mit der Thematik „Immissionen“ auseinander und zwar wie folgt: 
„Die bestehenden Anlagen sind genehmigt. Die Aufstellung des Bebauungsplanes berührt diese Änderungen nicht. Sofern durch Änderungen an den Anlagen neue Genehmigungen erforderlich werden, sind diese unabhängig von der Festsetzung des Bebauungsplanes einzuholen. 
Im Übrigen befinden sich im unmittelbaren Umfeld des Änderungsbereiches keine schutzwürdigen Nutzungen, so dass durch die Aufstellung des Bebauungsplanes keine schalltechnischen Konflikte entstehen. Eine schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan ist daher nicht erforderlich“. 
Das Kapitel 5.5.2.1 „Lärm, Erschütterungen“ der „Begründung und Umweltbericht“ führt noch ergänzend Folgendes auszugsweise aus: 
„Eine Wohnnutzung findet in dem überplanten Gebiet und den angrenzenden Bereichen nicht statt“. 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht –auf Grund obiger Ausführungen– Einverständnis mit vorliegender Bebauungsplanaufstellung. Im Bedarfsfall sind immissionsschutzfachliche Belange im nachgeordneten Genehmigungsverfahren zu klären. 

C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes die nachfolgenden erheblichen Einwände und Bedenken: 
Regionalplanung 
(RP 14 B I G 1.2.1, RP 14 B I G 1.2.2.10.4, RP 14 B II Z 4.6) 
Als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im überplanten Gebiet ein besonderes Gewicht bei der Abwägung konkurrierender Interessen zu. Sie stellen gemäß der Begründung zu 1.2 RP eine „Abwägungsdirektive für nachfolgende Planungen“ dar. Zu den besonders gewichtigen Belangen Naturschutz und Landschaftspflege konkurrierende Nutzungen kommen demnach nur zum Tragen, wenn deren Bedeutung „im Zuge der planerischen Abwägung mit nachvollziehbaren Argumenten als noch gewichtiger eingestuft werden kann“ oder „wenn sie die besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht maßgeblich beeinträchtigen oder mit diesen zu vereinbaren sind“. 
Aus Sicht des Naturschutzes ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante Ausweisung des Sondergebiets Kies-Asphalt inmitten des geschlossenen Waldbestands des Ebersberger Forsts dem regionalplanerischen Grundsatz 1.2.1 - „Sicherung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes und Erhaltung oder Verbesserung der Erholungseignung der Landschaft“ - zuwiderläuft. 
Der Grundsatz 1.2.2.10.4 konkretisiert in diesem Zusammenhang die im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 erforderlichen Sicherungs- und Pflegemaßnahmen. Insbesondere die erstgenannte Maßnahme – die „Erhaltung der Waldkomplexe“ – steht dabei in offensichtlichem Widerspruch zur gegenständlichen Planung. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege liegt bei Verwirklichung der Planung somit vor. Eine Vereinbarkeit der gegenständlichen Planung mit dem Grundsatz 1.2.2.10.4 ist aus Sicht des Naturschutzes nicht gegeben. Auch ist die Vereinbarkeit der Planung mit regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen aufgrund der Eigenschaft des überplanten Gebiets als Teil des Regionalen Grünzugs Nr. 14 - einem Instrument der Freiraumsicherung (vgl. RP 14 B II Z 4.6) – kritisch zu hinterfragen. 
Aufgrund aus unserer Sicht erheblichen Widersprüche der Planung zu regionalplanerischen Aussagen bitten wir um eine Beteiligung der Regierung von Oberbayern zu den aufgezeigten Bedenken. 
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung 
(§1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) 
Die im Umweltbericht unter 5.4.5 dargelegte Einschätzung, dass bei Verwirklichung der Planung „zusammenfassend lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft“ zu erwarten wären, wird nicht geteilt. 
Vielmehr sieht das festgesetzte Rekultivierungsziel die Etablierung eines standortgerechten und klimafitten Zukunftswaldes vor, dessen Bedeutung für den regionalen Klimaschutz und für die Luftreinigung außer Frage steht. Darüber hinaus handelt es sich aufgrund des temporären Charakters des Kiesabbaus bei der überplanten Fläche weiterhin um die Nutzungsart „Wald“ i. S. d. G. und um einen Teilbereich des Ebersberger Forstes, welcher – wie unter 5.4.5.1 des Umwelt-berichts korrekt dargestellt – „sehr wichtige Funktionen für den regionalen Klimaschutz“ innehat. Aufgrund dessen muss bei Verwirklichung der Planung von mittleren bis hohen, jedoch keinesfalls von „lediglich geringen“ negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und hier insbesondere auf die Schutzgüter Luft und Klima ausgegangen werden. 
Eine Korrektur ist erforderlich. 
Eingriffsregelung 
(§§ 13, 14, 15 BNatSchG) 
Der Kiesabbau und der Betrieb der Asphaltmischanlage im Änderungsbereich 15a stellen derzeit einen erheblichen, jedoch zeitlich befristeten Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild dar. Durch die vorliegende Planung wird der Eingriff einhergehend mit der Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigt. 
Der vorgelegten Eingriffsbilanzierung kann daher nicht zugestimmt werden. Sollte die Planung weiterverfolgt werden, sind sämtliche im Änderungsbereich 15a in Anspruch genommene Flächen – auch die mit bestehender, befristet genehmigter Nutzung – als ausgleichsrelevant darzustellen und auf Grundlage des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (StMLU, 2003) zu bilanzieren. Als Ausgangszustand ist dabei einheitlich der vor Genehmigung des Kiesabbaus vorhandene Waldbestand (= Kat. II – Gebiet mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) zugrunde zu legen. 
Die vorgesehenen Flächen zur Erbringung des naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist um ein detailliertes Aufwertungskonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Einwände werden aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht geäußert. Dies wurde bereits direkt von der Fachbehörde –Altlasten- am 07.07.2021 der Stadt Ebersberg mitgeteilt.

Behandlungsvorschlag


Naturschutzfachliche Sicht:
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Zu Regionalplanung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Zu Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.
Das Büro Müller BBM ist als Sachverständigenbüro allgemein anerkannt und arbeitet auch für das Landesamt für Umweltschutz LfU (Augsburg), das Gutachten ist nach aktuellen, anerkannten Methodenstandards korrekt ausgearbeitet und wird von den zuständigen Fachbehörden nicht infrage gestellt.
Die vorgebrachten Bedenken der Behörden sind grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich, das klimatologische Gutachten ist jedoch Teil des rechtlichen Verfahrens und kommt zu einem anderen Ergebnis, dass nämlich von dem Vorhaben keine verfahrensrelevanten Auswirkungen ausgehen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken allgemein zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.

Zu Eingriffsregelung
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Eingriffsregelung wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.

Die Stellungnahme kommt zu folgendem Ergebnis:
(…) Zwar ist ein Ausgleich eines unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landwirtschaft ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn für diesen Bereich keine zusätzlichen, neuen Baurechte entstehen, § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB. Vorliegend bestand bisher jedoch wie das LRA richtigerweise vorträgt, lediglich ein Recht auf die befristete Nutzung mit anschließender Rekultivierungs- und Wideraufforstungspflicht. Mit der Ausweisung des Sondergebietes soll nunmehr der dauerhafte Betrieb möglich sein, mit der Folge, dass eine Wiederaufforstung auf Dauer nicht mehr möglich ist. Durch die Ausweisung des Sondergebietes würde sich der Eingriff in die Natur sowie die Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigen. Von der Schaffung von neuem Baurecht ist somit auszugehen. Die Flächen sind demnach bei der Eingriffsbilanzierung ebenfalls zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichsbedarf in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.“ (BREYER RECHTSANWÄLTE, 2021)

Flächenbilanzierung
Geltungsbereich Planungsgebiet gesamt:                 ca. 5,264 ha

Betriebsgelände Asphaltmischwerk / Kieswerk:         ca. 2,910 ha
               ca. 1,213 ha
               ca. 4,123 ha

Erschließung Bestand / Planung:                                ca. 0,095 ha
Entwicklungsfläche Asphaltmischanlage /                 ca. 0,602 ha
Kieswerk, Büro- / Werkstattgebäude

Überplante Fläche                                        ca. 4,820 ha

Erhalt bestehender Flächen für die                         ca. 0,444 ha
Eingrünung: Wiederaufforstung Wald
(ohne Eingriff i.S. Eingriffsregelung)

Abb. 2        Karte Flächenbilanzierung                                                   M 1 : 2.500
Kartengrundlage: DFK © 2019 Bay. Vermessungsverwaltung

Als Ausgangszustand ist, aufgrund der Wiederaufforstungspflicht entspr. Genehmigungsbescheid, der vorhandene Waldbestand vor Genehmigung des Kiesabbaus zugrunde zu legen (Kategorie II – Gebiete mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild). In Berücksichtigung der ökologischen Wertigkeit bisher geleisteter Ersatzaufforstungen als Kompensationsmaßnahme ist ein Ausgleichsfaktor von 0,8 für die geplanten Eingriffe vertretbar. Im Gegenzug wird auf eine mögliche weitere Anrechnung der ökologischen Gesamtbilanz durch die bisher geleisteten Ersatzaufforstungen und der hierdurch resultierenden Mehrungen im Rahmen der Abwägung des § 1 Abs. 7 BauGB verzichtet.
Bei einer überplanten Eingriffsfläche von circa 4,820 ha ergibt sich daraus ein Ausgleichsbedarf von ca. 4,820 ha x 0,8 = ca. 3,856 ha. Die Eingriffsregelung ist entsprechend zu überarbeiten.
Die vorgesehenen Flächen zur Erbringung des naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist für den Entwurfsstand der Planung um ein detailliertes Ausgleichsflächenkonzept zu ergänzen. 
Planerisches Ziel ist, das Maßnahmenkonzept so zu entwickeln, dass der Kompensationsbedarf, der aus den verschiedenen fachrechtlichen Anforderungen resultiert, zu bündeln und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Da von dem vorhabenbedingten Eingriff überwiegend (ehemalige) Waldflächen betroffen sind, liegt auch der Schwerpunkt der Kompensation bei Maßnahmen innerhalb von Wald. Mögliche Maßnahmenkonzepte kommen dabei in Betracht
-        Nutzungsverzicht / Entwicklung von Naturwaldzellen,
-        Förderung von Waldflächen im Entwicklungsstadium, 
-        Entwicklung von struktur- und phasenreichem Dauerwald
-        Anlage von Laichgewässern im Wald,
-        Anbringen von Nistkästen / Nisthilfen für Vögel, künstlichen         Fledermausquartieren sowie Haselmauskästen im Wald,
-        Waldumbaumaßnahmen von Fichtenforst zu naturnahem Mischwald,
-        Waldrandentwicklung,
-        Erstaufforstung.
Vor dem Hintergrund des Klimawandels sind dabei Waldumbaumaßnahmen zu standortgerechten und klimafitten Zukunftswälder mit hohem ökologischen Anspruch zu bevorzugen. 
Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

Beschlussvorschlag

Baufachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Im Bebauungsplan ist eine Referenzhöhe zu ergänzen, es ist klarzustellen, dass die städtische Abstandsflächensatzung zur Anwendung kommen soll.

Immissionsfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass Einverständnis mit den Ausführungen in der Begründung besteht.

Naturschutzfachliche Sicht:
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren beteiligt, auf Ziff. 3.1 wird verwiesen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.
Die Eingriffsbilanzierung im Rahmen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist entsprechend der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzw. der ausgeführten Behandlungsvorschläge zu überarbeiten. Notwendige Ausgleichsflächen sind zum Entwurfsverfahren zum Bebauungsplan zu benennen und ein entsprechendes Maßnahmenkonzept ist zu erarbeiten. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

Bodenschutzfachliche Sicht:
Der Technische Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 30.07.2021, AELF-EE-F2-4612-37-7-5


Vortrag

die Stadt Ebersberg plant die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies – FlNr. 3294, 3295, 3284T, 3285T, 3283T, jeweils Gemarkung Oberndorf – Gebiet nordöstlich An der Schafweide. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und verweisen auf unsere Stellungnahme anlässlich der 15. Änderung des Flächennutzungsplanes (siehe Kopie in der Anlage). Die darin enthaltene waldrechtliche Würdigung integriert die für den vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 218 einschlägige Kulisse sowohl bei der einleitenden, übergreifenden als auch bei anschließend separaten Betrachtung des Teilplanes 15A vollumfänglich. Entsprechendes gilt für den in diesen Passagen dargelegten Handlungsbedarf. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Stellungnahme zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans mit Schreiben vom 28.07.2021, AZ: AELF-EE-F2-4611-37-5-6

die Stadt Ebersberg plant die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Anhalt an 
  1. a) Teil 15A soll in der Gemarkung Oberndorf nordöstlich An der Schafweide ein Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) FlNr. 3294, 3295, 3284T, 3285T, 3283T etabliert sowie 
  2. b) im Anhalt an Teil 15B (sachlicher Teilflächennutzungsplan) im Gebiet südlich An der Schafweide in der Gemarkung Ebersberg die Konzentrationszone Kiesabbau auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184 erweitert werden. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen nachfolgend Stellung. 
Auf Teilfläche A soll der dauerhafte Betrieb der Asphaltmischanlage die mit Bescheid zugesicherte Wiederaufforstung nach „Betriebseinstellung“ ablösen. Auf Teilfläche B sollen flächige Rodungen des aufstockenden Waldes zur Erweiterung der Kiesabbauflächen durchgeführt werden. Der Änderungsbereich auf Teilfläche A beträgt ca. 5,26 ha, auf Teilfläche B sollen 8,87 ha Wald beseitigt werden. Inwieweit eine Einbuße von insgesamt 13 Hektar Wald im Sinne des BayWaldG in dieser in vielerlei Hinsicht sensiblen Kulisse und angesichts zunehmender, i. W. klimatischer Herausforderungen vertretbar erscheint, wird waldrechtlich zunächst übergreifend sowie anschließend separat für die Teilpläne A und B gewürdigt (inkl. indexierter Handlungsbedarf). Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Deshalb ist es vorrangiges Gesetzesziel, seine Flächen zu erhalten und seine Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit dauerhaft zu sichern sowie zu stärken (BayWaldG, Art. 1). Diese Bedeutsamkeit in Kombination mit dem besonderen Fokus auf den Ebersberger Forst geht aus allen einschlägigen überregionalen und regionalen Planungshilfen für raumbedeutsame Angelegenheiten (LEP, ROV, RP, FNP) eindrücklich hervor. 
Vor Beginn des Kiesabbaus 1994 war das Areal mit stabilen und geschlossenen Waldflächen bestockt. Im Zuge des Abbaus, der Wiederverfüllung und Rekultivierung sowie der Aufforstung von Ersatzwaldflächen kam es wiederholt zu gegenseitigen Anlastungen, die u.a. auch in einer umfangreichen Verwaltungsstreitsache mündeten. Was wiederum allen Beteiligten hinsichtlich einer gesetzeskonformen und ganz im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung des hier mit besonderen Klimaschutzleistungen behafteten Waldes (Waldfunktion „regionaler Klimaschutzwald“) Erhebliches abverlangte. Mittlerweile verschärfen sich die Herausforderungen an die Erhaltung und erfolgversprechende Begründung klimastabiler Wälder beinahe täglich weiter und heben dabei die Bedeutung bereits vorhandener, standort- und damit zukunftsfähigerer Mischbestände unmissverständlich hervor. Ersatzflächen können demgegenüber erst in vielen Jahrzehnten ähnliche Schutzwirkungen entfalten, wie die bisher vorhandenen Waldflächen. Und auch die zunehmende Kleinräumigkeit lokaler Wetterextreme lässt darauf schließen, dass sich etwaige zukünftige Ersatzaufforstungen näher am Ort des vorhabenbedingten Verlustes relevanter Klimaschutzfunktionen befinden müssten. 
1. Die im Umweltbericht enthaltene Einschätzung, dass eine Planumsetzung lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima erwarten lässt, ist somit korrekturbedürftig. 
Gleichzeitig wächst auch der öffentliche Bedarf an nicht-waldkonformen Bodennutzungsarten, bei deren Umsetzung die Erlaubnis zur Rodung und damit zur Waldbeseitigung zu prüfen ist. Da es sich bei den konkreten Flächen nicht um Bann- oder Erholungswald bzw. Naturwaldreservate handelt, liegt kein Versagungsgrund nach Art.9, Abs. 4, Nr.1 BayWaldG vor. Allerdings befindet sich der Bannwald „Ebersberger Forst“ in nordwestlicher Richtung nur gut zweihundert Meter entfernt und weist keine wesentlichen, waldbestockungstypischen Unterschiede auf. 
Dem geschilderten, massiven öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes „An der Schaf-weide“ gilt es die Belange des Antragstellers, der Stadt Ebersberg, gegenüber zu stellen (BayWaldG, Art. 9, Abs. 5, Nr.2). Da auch diese von öffentlichem Interesse getragen werden, ergibt sich kein trivialer Abwägungssachverhalt. 
Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der geplanten 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigten Maßnahmen unseres Wissens nur diejenigen der Fa. HELD/SWIETELSKY abbilden. Im Vorfeld dazu hat die Stadt Ebersberg aber bereits - im engen Schulterschluss mit der Fa. GRABMEIER - die Machbarkeit vergleichbarer Unternehmungen An der Schafweide gegenüber der Unteren Naturschutz- (UNB) sowie der Forstbehörde (UFB) sondiert. Neben einer Erweiterung des Kiesabbaus auf die FlNr. 3254, 3255 und 3255 (weder Konzentrationszone noch Vorranggebiet) ging es dabei ebenfalls um die Änderung der Bodennutzungsart Wald zugunsten einer dauerhaften Bauschutt-Recycling- und neuerdings Photovoltaik-Anlage. 
2. Die geschildete Sachlage macht es u. E. zwingend erforderlich, alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen im Zuge eines transparenten öffentlichen Verfahrens einzubeziehen (2.1), diesen eine solide Abwägung von Alternativen gegenüberzustellen (2.2) und dabei mittelfristig auch die resultierende Umweltrelevanz aller aktuellen Einzelbau-vorhaben (i. S. v. „kumulierenden Vorhaben“) im Zuge einer UVPG im Blick zu haben (2.3). 
Zu a) Teil 15A - Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) 
Die Genehmigung für die Asphaltmischanlage war bisher als mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt und erfolgte befristet bis zum Ablauf des Kiesabbaus (Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 07.08.2001). Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Nun soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Anlage erfolgen. Demzufolge ist bereits im Zuge der beiden immissionsschutzrechtlichen Verfahren (2002, 2004), welche zunächst „Modernisierungen“ und dann die Etablierung der Asphaltmischanlage beinhalteten, auf eine längerfristige Inanspruchnahme der Waldkulisse geschlossen worden. 
Der ehemals zugrunde gelegte waldrechtliche Ausgleichsfaktor von 1,25 resultierte aus der Beseitigung des gewachsenen Waldbodens, der erhebliche Ressourcen und Unwägbarkeiten beanspruchenden Ersatzaufforstung sowie den seitens der Asphaltmischanlage für den umgebenden Wald zu erwartenden Beeinträchtigungen. 
3. Bereits daraus zeigt sich, dass ein Faktor von 1,0 – wie in der 15. ÄFNP fälschlicherweise dargestellt (und demzufolge anpassungsbedürftig) – nicht an Bannwald (i. S. von BayWaldG, Art. 11) geknüpft ist, sondern weder in diesem noch im Kontext des Verlustes von Waldfunktionen statisch verwendet wird. Vielmehr unterliegt seine Festlegung dem – natürlich nachvollziehbaren – Ermessensspielraum der zuständigen Forstbehörde. 
Bevor die oben dargestellte waldrechtliche Bewertung in Kombination mit dem Erfordernis zusätzlicher waldrechtlicher Ausgleichsflächen für das SO konkretisiert werden kann, ist die bisherige, unserseits nicht nachvollziehbare Flächenbilanzierung anzupassen. 
4. Dazu sollen vorhandene Waldflächen im geplanten SO-Gebiet unter bisher nicht erfolgter Einbeziehung der FlNr. 3295/3 ermittelt (4.1) sowie die Flächenmaße der FlNr. 3284T, 3285T und 3283T dargestellt werden (4.2), da letztere einen anderen Bescheidungshintergrund besitzen. Zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren Herleitung und Visualisierung der Flächen und Ausgleichserfordernisse bieten wir dabei an, mit dem Planungsbüro zusammenzuarbeiten (4.3). 
Für eine Rodungserlaubnis bedürfte es im Übrigen auch der einvernehmlichen Zustimmung der UNB EBE.
[…]

Behandlungsvorschlag

In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Zu 1.) Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima im Rahmen des Umweltberichts:
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2 LRA Ebersberg – Naturschutzfachliche Sicht wird verwiesen.

Zu 2.) Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Der Einschätzung, dass im Rahmen einer sach- und fachgerechten Abwägung alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen aufgrund möglicher Summenwirkungen zu betrachten sind, wird grundsätzlich gefolgt. 
In Berücksichtigung des mikroklimatologischen Gutachtens sind durch vorliegende Planung, einschließlich benachbarter Vorhaben, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten.
Nach Auskunft der betroffenen Fachbehörden ist das mikroklimatologische Gutachten nicht zu beanstanden (Aktennotiz Nr. 001).
Basierend auf fachrechtlicher Einschätzung der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte ist allenfalls eine Fläche von insgesamt ca. 9,5 ha Wald als Eingriffsfläche im Zuge der Planung zu werten. In diesem Zusammenhang ist nach Anlage 1 zu UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 
Eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans bereits durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung und des Umweltberichts sind die Planung und die resultierenden Auswirkungen dennoch zu überarbeiten und ggf. vertieft zu betrachten. 
Grundsätzlich kann eine UVP über die rechtliche Notwendigkeit hinaus in Betracht zu ziehen sein (Außenwirkung der Planung). Hinsichtlich einer Summation geplanter, zukünftiger Vorhaben besteht die Gefahr der „Spekulation“, vor einem fachlichen Hintergrund wären daher allenfalls zusätzliche / benachbarte Vorhaben in Bezug auf einen festgelegten Zeitraum zu prüfen (z.B. in den kommenden 5 Jahren). 
Aus rechtlicher Sicht ist, in Bestätigung durch die Fachbehörden, ein Verzicht auf eine UVP fachlich korrekt. 
Grundsätzlich wird eine UVP nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern (ähnlich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht) in den Umweltbericht integriert.
In Anbetracht einer großen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit kann, als vorbeugende Maßnahme, die Durchführung einer UVP in Betracht gezogen werden, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. 
Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen wird empfohlen, eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, auf den entsprechenden Abwägungsvorgang zur 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche B wird verwiesen.
Der Umweltbericht ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Zu 3./4.) waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Für die bisher genehmigten Nutzungen des Kieswerks und der Asphaltmischanlage wurde ein Bedarf an Ersatzaufforstungen von ca. 4,224 ha beschieden. Entsprechend Meldung im Ökoflächenkataster Bayern wurden auf externen Gebieten Ausgleichsmaßnahmen durch Aufforstung im Umfang von insgesamt ca. 5,560 ha erbracht. Hieraus ergibt sich ein Überschuss von ca. 1,335 ha Aufforstungsfläche.



Überblick über bisherige Auflagen / Ersatzaufforstungen



Abb. 3        Karte „Ausgleich 01“: Ersatzaufforstungsfläche Flur Nr. 2534/0 T (schematisch rot umrandet) -  ohne Maßstab
Quelle: Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FINWeb) © 2022 LfU; Geobasisdaten © 2022 Bayerische Vermessungsverwaltung

Abb. 4        Karte „Ausgleich 02“: Ersatzaufforstungsflächen Flur Nrn. 337/0 T, 354/0, 355/0, 359/0, 360/0 T (schematisch rot umrandet) -  ohne Maßstab
Quelle: Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FINWeb) © 2022 LfU; Geobasisdaten © 2022 Bayerische Vermessungsverwaltung

Entsprechend aktueller Genehmigungslage ist das Planungsgebiet nach Beendigung des Kiesabbaus durch Wiederaufforstung zu rekultivieren.
In Bezug auf einen damit forstrechtlich verbundenen Ausgleichsbedarf kommt die fachrechtliche Stellungnahme der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte zu folgendem Ergebnis:
„Nach Durchsicht der […] vorgelegten Bescheide und Genehmigungen ist […] festzustellen, dass zwar eine Wiederaufforstung angeordnet wurde, aber es sich hierbei nicht um eine solche nach den Vorschriften des BayWaldG handeln dürfte. So ergibt sich aus den Gründen des Baugenehmigungsbescheides vom 29.07.1994 für den Kiesabbau, dass die Rekultivierungs- und Wiederaufforstungspflicht auf Art. 6a Abs. 1 BayNatSchG beruht. Als Rechtsgrundlage für die Wiederaufforstungspflicht der immissionsrechtlichen Bescheide für das Kieswerk und die Asphaltmischanlage wird § 12 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 BImSchG zitiert und die Anordnung damit begründet, dass die Rekultivierungsverpflichtung Konflikte mit den Rekultivierungspflichten aus der Baugenehmigung vermeiden soll […]. Mithin liegt zwar eine Wiederaufforstungspflicht vor, jedoch keine nach den Vorschriften des BayWaldG. […] Dies hätte zur Folge, dass für die bereits genehmigten Rodungen keine weiteren Ausgleichsflächen verlangt werden können.“ (BREYER RECHTSANWÄLTE 2021)

Zur Ermittlung der rechtlich erforderlichen forstrechtlichen Ausgleichsflächen sind somit nur noch die weiteren bestockten Flächen bzw. solche, für welche noch keine dauerhafte Rodungserlaubnis erteilt wird, heranzuziehen. Im Rahmen der vorliegenden Planung wird eine Entwicklungsfläche für die Asphaltmischanlage / Kieswerk und die Errichtung eines Büro- / Werkstattgebäudes festgesetzt. Durch diese Entwicklungsfläche findet ein Eingriff in die bereits wiederaufgeforstete Fläche nordwestlich der Asphaltmischanlage statt mit einer Fläche von circa 0,602 ha. Diese geplanten Eingriffe sollen 1 : 1 ausgeglichen werden.

In Anwendung der rechtlichen Ausgangslage besteht ein forstrechtlicher Ausgleichsbedarf von ca. 0,602 ha. 

In Folge der planungsrechtlichen Sicherung des Betriebsstandorts als Sondergebiet „Asphalt und Kies“ kann die ursprünglich geplante Wiederaufforstung über eine Fläche von ca. 4,820 ha nicht mehr realisiert werden. In Berücksichtigung der besonderen Situation des Ebersberger Forstes und des allgemeinen Klimawandels hält die Stadt Ebersberg an einer flächengleichen Wiederaufforstung entsprechend bisheriger Genehmigungslage jedoch grundsätzlich fest. Soweit entsprechende Ersatz-Aufforstungsflächen nicht im Rahmen einer Bauleitplanung gesichert werden können, sind diese innerhalb eines anderen gesetzlichen Rahmens dauerhaft zu sichern, z.B. durch einen städtebaulichen Vertrag. 

Flächenbilanzierung Planungsgebiet
Geltungsbereich Planungsgebiet gesamt:                 ca. 5,264 ha

Betriebsgelände Asphaltmischwerk / Kieswerk:         ca. 2,910 ha
               ca. 1,213 ha
               ca. 4,123 ha

Erschließung Bestand / Planung:                                ca. 0,095 ha
Entwicklungsfläche Asphaltmischanlage /                 ca. 0,602 ha
Kieswerk, Büro- / Werkstattgebäude

Überplante Fläche                                        ca. 4,820 ha

Erhalt bestehender Flächen für die                         ca. 0,444 ha
Eingrünung: bereits realisierte Wiederaufforstung Wald

Abb. 5        Karte Flächenbilanzierung                                                   M 1 : 2.500
Kartengrundlage: DFK © 2019 Bay. Vermessungsverwaltung

Flächenbilanzierung Aufforstung
Forstrechtlicher Ausgleichsbedarf:                         ca. 0,602 ha
Wiederaufforstung entspr. Genehmigung                ca. 4,820 ha
Aufforstung gesamt                                                ca. 5,422 ha

Überschuss bisher geleistete Aufforstungen        abzgl.        ca. 1,335 ha
Aufforstungsforderung                        ca. 4,087 ha

Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wurde ein Bedarf von ca. 3,856 ha ermittelt.
Planerisches Ziel ist das Maßnahmenkonzept für den Ausgleich so zu entwickeln, dass der Kompensationsbedarf, der aus den verschiedenen fachrechtlichen und sonstigen Anforderungen resultiert, zu bündeln und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der forstrechtliche Ausgleich bzw. der anderweitige Bedarf an Aufforstungsflächen soll daher in Kombination mit den erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen erfolgen. Die entsprechend vorgesehenen Flächen sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist für den Entwurfsstand der Planung um ein detailliertes Ausgleichsflächenkonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit dem AELF Ebersberg – Erding und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen. 

Beschlussvorschlag (FAZIT)

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlüsse gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2.C LRA Ebersberg – naturschutzfachliche Sicht wird verwiesen.

Zu 2.) Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Als vorbeugende Maßnahme ist, obwohl rechtlich nicht notwendig, allgemein eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben durchzuführen.
Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen ist eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, auf den entsprechenden Abwägungsvorgang zur 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche B wird verwiesen.
Der Umweltbericht zum Bebauungsplan ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Zu 3./4.) waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Für das geplante Vorhaben ergibt sich aus forstrechtlicher Sicht ein Ausgleichsbedarf an ca. 0,602 ha.
In Folge der planungsrechtlichen Sicherung des Betriebsstandorts als Sondergebiet „Asphalt und Kies“ kann die ursprünglich geplante Wiederaufforstung über eine Fläche von ca. 4,820 ha nicht mehr realisiert werden. In Berücksichtigung der besonderen Situation des Ebersberger Forstes und des allgemeinen Klimawandels hält die Stadt Ebersberg an einer flächengleichen Wiederaufforstung entsprechend bisheriger Genehmigungslage jedoch grundsätzlich fest. 
In Berücksichtigung der bereits geleisteten Aufforstungen ergibt sich ein Aufforstungserfordernis von 4,087 ha.
Für den naturschutzfachlichen Ausgleich wurde ein Bedarf von ca. 3,856 ha ermittelt.
Planerisches Ziel ist das Maßnahmenkonzept für den Ausgleich so zu entwickeln, dass der Kompensationsbedarf, der aus den verschiedenen fachrechtlichen und sonstigen Anforderungen resultiert, zu bündeln und in angemessener Weise zu berücksichtigen. Der forstrechtliche Ausgleich soll daher in Kombination mit den erforderlichen naturschutzfachlichen Ausgleichsflächen erfolgen. 
Die Planung ist für den Entwurfsstand der Planung bzgl. der Eingriffsbilanzierung der forstrechtlichen Belange entsprechend der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzw. der ausgeführten Behandlungsvorschläge zu überarbeiten und um ein detailliertes Ausgleichsflächenkonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind vor Verfahrensbeginn mit dem AELF Ebersberg – Erding und der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
Soweit erforderliche Ersatz-Aufforstungsflächen nicht im Rahmen einer Bauleitplanung gesichert werden können, sind diese innerhalb eines anderen gesetzlichen Rahmens dauerhaft zu sichern, z.B. durch einen städtebaulichen Vertrag. 


3.4        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021


Vortrag

Der LBV lehnt eine Erweiterung in der geplanten Größe ab. 
Der LBV könnte einer Erweiterung der Kiesabbaufläche zustimmen, bis maximal dem östlichen Teil entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forststraße (1184) und begründet dies wie folgt: 
Das Teilgebiet westlich davon ist von sehr großer ökologischer Bedeutung, worauf u.a. das Vorkommen der Haselmaus und einer umfangreichen Fledermausfauna hinweist. 
Der Nachweis der unterschiedlichen aufgelisteten Fledermausarten und das Vorhandensein von Quartieren in Form von Specht -, Faul - und Spaltenhöhlen in alten Bäumen zeigen die Bedeutung dieses Lebensraumes. Diese Bäume könnten im Ausgleich erst nach Jahrzehnten ihre Funktion erfüllen. 
Das Gebiet zwischen der Staatsstraße und der Forststraße ist zudem ein wichtiges Nahrungshabitat, da es sowohl Waldrand, als auch die Kronenbereiche hoher alter Bäume beinhaltet. Auch hier kann eine potentielle Ersatzpflanzung den ökologischen Wert dieser langfristig gewachsenen Strukturen nicht kompensieren. 
Auch in Anbetracht der entstehenden Gefährdungssituation für Fledermäuse durch die geplanten Windräder im Forst, ist es umso notwendiger, die vorhandenen gefahrenfreien Bereiche zu erhalten und dauerhaft besonders zu schützen. 
Mit der Ausweisung der Fläche für die Asphaltmischanlage als Gewerbefläche wird zudem die Zerstückelung des zusammenhängenden, weitgehend in sich geschlossenen Waldgebiets weiter vorangetrieben und damit dessen ökologischer Wert als großräumiges Habitat reduziert.


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, sie betreffen den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) und werden daher in diesem Zusammenhang behandelt.


3.5        Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 18.06.2021


Vortrag

Kanalisation
In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 
Wasserversorgung
Das beschriebene Areal – Sondergebiet ist an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen.
Die Gebäude auf der Fl. Nr. 3294 (Fa. Swietelsky) sind an einer von der Hauptwasserleitung DN 100 PVC in der Staatsstraße St 2086 abgehenden Hausanschlussleitung DA 63 PE für die Fl. Nr. 1193 (Landkreis Ebersberg) mit einer überlangen Hausanschlussleitung DA 32 PE über die Gemeindestraße An der Schafweide erschlossen. Diese Anschlussleitung dient aufgrund der geringen Dimension vermutlich ausschließlich der Trinkwasserversorgung und nicht dem Betrieb der Asphaltanlage. Eventuell betreibt die Fa. Swietelsky eine eigene Wasserversorgung auf dem Betriebsgelände.
Der letzte Oberflurhydrant (OH) sitzt am Ende der Hauptwasserleitung in der ST 2086 auf Höhe der Zufahrt zur Straße An der Schafweide. Von den Betriebsgebäuden der Fa. Swietelsky bis zum OH sind es ca. 200 m. Die anderen Gebäudeteile liegen weit verstreut auf dem Firmengelände. Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist zu prüfen ob der Löschwasserbedarf für das Betriebsgelände durch das öffentliche Netz ausreichend ist oder wie vorher beschrieben, eine eigene Wasserversorgung auf dem Gelände den Bedarf decken kann.
Sollten sich Änderungen in Bezug auf den Anschluss ergeben, ist entsprechend der städtischen Wassersatzung (WAS) ein Bewässerungs-plan entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3-facher Ausfertigung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung der Sondergebietsflächen erfolgt weiterhin über die Straße An der Schafweide und ist ausreichend bemessen.
Allgemein
Aus Sicht des Tiefbauamtes ist es notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abzustimmen.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Durch Fa. Swietelsky ist zu prüfen, ob die Löschwasserversorgung durch den Anschluss an das öffentliche Netz sichergestellt ist. Die weiteren Schritte werden eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abgestimmt.


3.6        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4622-EBE 5 -15418/2021


Vortrag

die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im Parallelverfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans. Das Plangebiet mit einer Größe von ca. 5,3 ha umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 3294, 3295, 3295/3, 3284 T, 3285 T und 3283 T, jeweils Gemarkung Oberndorf. Es besteht bereits eine Asphaltmischanlage im Plangebiet. Zukünftig soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Asphaltmischanlage erfolgen. Geplant ist die Festsetzung von Bauräumen für Anlagen und Flächen für die Aufbereitung und Lagerung von Sand und Kies sowie sonstigen Materialien für die Asphaltherstellung sowie die diesen Nutzungen dienenden Bürogebäude mit Sozialräumen, Werkstätten, Nebenanlagen und anderen hierzu erforderlichen Nutzungen. Oberflächenwasser kann vor Ort versickert werden. Schmutzwasser soll wie bisher über eine Kleinkläranlage gereinigt werden.
Das Sondergebiet Zweckbestimmung Kies-Asphalt befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet sowie in keinem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Im Eingriffsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.
Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 10-12 m. Die im Abstrom der ehemaligen Z2-Verfüllung der Fa. Held befindlichen Pegel P4, P7, P8 waren bei den halbjährlich durchgeführten Grundwasserüberwachungen der letzten 5 Jahre unauffällig, daher erfolgt an diesen Pegeln keine Beprobung des Grundwassers mehr (unsere wasserwirtschaftliche Stellungnahme an LRA Ebersberg vom 17.12.2020).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Aufstellung des Bebauungsplans zugestimmt.
Wir bitten um Beachtung der folgenden Vorgaben:
    • Das anfallende Schmutzwasser ist gemäß § 60 WHG über geeignete mechanischbiologische Kleinkläranlagen nach dem Stand der Technik auszureinigen.
    • Unverschmutztes Niederschlagswasser ist zu versickern. Dabei soll als primäre Lösung eine ortsnahe flächenhafte Versickerung über eine geeignete Oberbodenschicht angestrebt werden. Diese ist bei Einhaltung der Randbedingungen der NWFreiV (Niederschlagswasserfreistellungsverordnung) genehmigungsfrei. Je Versickerungsanlage dürfen dabei höchstens 1000 m² befestigte Fläche angeschlossen werden. Bei der Versickerung in das Grundwasser sind die "Technischen Regeln zum schadlosen Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser" (TRENGW) einzuhalten. Soll von den TRENGW abgewichen werden, ist ein Wasserrechtsverfahren durchzuführen. Das DWA-Arbeitsblatt A 138 „Planung, Bau und Betrieb von Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser“ ist zu beachten. Die Behandlungsbedürftigkeit des Niederschlagswassers, insbesondere von den Verkehrs- und Lagerflächen, ist nachzuweisen. Hierzu wird die Anwendung des Merkblattes DWA-M 153 „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Regenwasser“ empfohlen.
    • Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter: https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
    • Sollten bei den Aushubmaßnahmen Verfüllungen mit Hinweisen auf schädliche Bodenveränderungen auftreten, sind die Aushubmaßnahmen durch ein fachlich geeignetes Ingenieurbüro oder einen Gutachter begleitend zu überwachen. Das Landratsamt ist in diesem Fall zu benachrichtigen. Anfallendes Aushubmaterial ist ordnungsgemäß nach Rücksprache mit dem Landratsamt und gegen Nachweis zu entsorgen oder zu verwerten. Bei einer Entsorgung außerhalb des Landkreises sind die entsprechenden Nachweise dem Landratsamt vorzulegen.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Die in der Stellungnahme genannten Vorgaben sind als Hinweis im Bebauungsplan zu ergänzen. 


3.7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021


Vortrag

Im Bereich 15 a der Flächennutzungsplanänderung / des Bebauungsplans Nr. 218 ist die Planung aus regionalplanerischer Sicht nur ohne Bedenken, 
-        soweit das Vorranggebiet 300 ausgekiest ist, und
-        ein Nachweis im Planverfahren erfolgt, dass dem Neubau von Gebäuden im Plangebiet die Funktionen des dortigen regionalen Grünzugs der Planung nicht entgegenstehen, und
-        im Planungsverfahren dargelegt werden kann, dass die Gründe für die vorgesehene Nachfolgenutzung die im Regionalplan vorgesehene Nachfolgefunktion forstwirtschaftliche Nutzung aus sachlichen Gründen überwiegt, und
-        die Vorgaben aus dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 berücksichtigt werden. 


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.


3.8        Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


Vortrag

in obiger Sache korrespondierte ich früher immer mit Ihrem Vorgänger, Bürgermeister Walter Brilmayer, und erlaube mir daher, nunmehr - bisher unbekannterweise - Sie anzuschreiben.
In Ihrer nächsten Stadtratssitzung wird im öffentlichen Teil unter der Ziffer 6. die Kiesabbaufläche und Asphaltmischanlage der meinem Gutshof Thailing direkt benachbarten Schafweide behandelt.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang zum einen immer, daß erkannt wird, daß wir alle hier in Thailing schutzbedürftig sind, da wir von den negativen Auswirkungen der Schafweide seit Jahrzehnten beeinträchtigt werden. Die dortige Vorgeschichte habe ich kurz skizziert und füge sie im Anhang bei.
Nunmehr hoffe ich durch die Ausweisung eines "Sondergebiets Asphaltmischanlage" (Ziffer 6. b) keine weiteren negativen Auswirkungen auf uns erwarten zu müssen. Besonders wichtig ist mir in diesem Zusammenhang auch, daß die mir vor Jahrzehnten vom damaligen Landrat und Ebersberger Bürgermeister Vollhardt zugesagte Freihaltung der letzten Hügelkuppe vor Thailing von Kiesabbau etc. eingehalten wird. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die südöstlichen Teile der Oberndorfer Flurstücke 3283, 3284 und 3285.
Für detailliertere Schilderungen, auch bei einem Vor-Ort-Termin, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Anhang zur Vorgeschichte "Schafweide":
  • in meiner Jugend wurden Kieslöcher in der Schafweide völlig planlos mit Müll, teils auch Autowracks, verfüllt.
  • Das Ganze wurde immer wieder angezündet (stinkende Rauchschwaden zogen nach Thailing).
  • Umwandlung zur zentralen Hausmülldeponie des Landkreises Ebersberg (jahrelang völlig unabgedeckt, ekliger Gestank in Thailing bei Westwind)
  • Errichtung der Müll-Sortieranlage
  • stete Ausweitung des Kiesabbaus mit bis heute teils erheblichen Lärmfolgen für Thailing (Quetschwerk etc.)
  • Ansiedlung des Swietelsky-Asphaltwerks (häufiger Asphaltgestank)
  • stete Zunahme des Verkehrs auf der engen Zufahrtsstraße von der Staatsstraße 2088, die für alle Betriebe und den Anlieger- und Durchgangsverkehr ausreichen muß (unsere ursprüngliche direkte Einmündung der Thailinger Straße auf die Staatsstraße 2088 ließ Herr Vollhardt damals schließen und rückbauen!)
  • Daher Befürchtungen vor weiterem Ausbau dieser Betriebe und auch neuen sich für uns in Thailing negativ auswirkenden Schafweiden-Vorhaben!

Behandlungsvorschlag

In Beurteilung der vorgebrachten Bedenken wurde vom Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht, Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht per Email vom 25.08.2021 folgende Einschätzung vorgenommen:
„Die Ausweisung als Sondergebiet greift nicht auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen der Asphaltmischanlage zu. Sie ermöglicht lediglich die Loslösung vom zeitlich begrenzten Kiesabbau, was zu einer unbefristeten Genehmigung führen könnte. Die Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen für den aktuellen Betriebszustand sind im Bescheid geregelt und entsprechend vollziehbar.
Es ist verständlich, dass die Einstellung zu einem befristeten Vorhaben ein anderes ist, als zu einem unbefristeten, zumal es wie ein Weg über die Hintertür erscheinen mag. Die immissionsschutzfachlichen Beurteilungsgrundlagen bleiben im vorliegenden Fall jedoch die gleichen. Im Zuge der Bauleitplanung sind daher keine weiteren Gutachten erforderlich. Bei wesentlichen Änderungen wird die Anlage neu beurteilt und erforderlichenfalls um die Vorlage von Gutachten gebeten.“ 
Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 900 m. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 275 m. Die nördlich und nordöstlich an das Planungsgebiet heranreichenden, zwischenliegenden Flächen sind bewaldet, die östlich des Planungsgebiets benachbarten Flächen werden nach Beendigung des Kiesabbaus bzw. wurden in Teilen bereits rekultiviert bzw. aufgeforstet. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf Thailing zu erwarten. Für das Planungskonzept ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Diskussionsverlauf

Zu diesem Punkt trug StR Otter ebenfalls die Forderung nach der Prüfung der Windkraftanlage vor. 

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.05.2022 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Dem Technischen Ausschuss ist das Planungskonzept nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zur Billigung vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der wiederholten öffentlichen Auslegung und der wiederholten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Der Technische Ausschuss (TA) der Stadt Ebersberg hat in seiner Sitzung am 11.10.2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 200 - Friedenseiche VIII beschlossen. Dieser Beschluss wurde gem. § 2 Abs. 1 BauGB am 24.09.2018 ortsüblich bekanntgemacht.
Der Technische Ausschuss hat sich in öffentlicher Sitzung vom 02.02.2021 mit den während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange eingegangenen Stellungnahmen zum Bebauungsplan Nr. 200 - Friedenseiche VIII befasst.
Der TA hat in derselben Sitzung aufgrund der tiefgreifenden Planungsänderungen, insbesondere im Bereich der Mehrfamilienhäuser an der Elsa-Plach-Straße die Wiederholung der öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 und 4a Abs. 3 BauGB beschlossen. Die erneute öffentliche Auslegung fand zwischen dem 16.02.2022 und dem 17.03.2022 statt. 

B. Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1Landratsamt Ebersberg; Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Straßenverkehrsrecht
1.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.4 Kreisheimatpflegerin
1.5 Bayerischer Bauernverband München
1.6 Amt für ländliche Entwicklung München
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Kreisjugendring Ebersberg
1.11 Evang. Pfarramt Ebersberg
1.12 Erzbischöfliches Ordinariat München
1.13 IHK München
1.14 MVV München
1.15 Deutsche Telekom
1.16 Vodafone GmbH
1.17 Bayernwerk
1.18 Stadt Grafing b. München
1.19 Markt Kirchseeon
1.20 Gemeinde Forstinning
1.21 Gemeinde Hohenlinden
1.22 Gemeinde Frauenneuharting
1.23 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.24 Landesbund für Vogelschutz
1.25 Landesjagdverband Bayern
1.26 Stadt Ebersberg, Klima- und Energiemanager
1.27 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.28 Staatliches Bauamt Rosenheim

2. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen
2.1 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 03.03.2022
2.2 Energienetze Bayern, Schreiben vom 07.03.2022
2.3 Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 28.02.2022

3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 25.02.2022
3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 17.03.2022
3.3 Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 15.03.2022
3.4 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 15.03.2022
3.5 Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz und Altlasten, Schreiben vom 28.02.2022
3.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 16.03.2022
3.7 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 09.03.2022
3.8 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schr. vom 25.02.2022
3.9 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 15.03.2022
3.10 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 14.03.2022
3.11 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 01.03.2022

4. Stellungnahme der Öffentlichkeit
Von der Öffentlichkeit sind während der Auslegung keine Stellungnahmen eingegangen. 


C. Behandlung der Stellungnahmen

3.1 Regierung von Oberbayern, höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 25.02.2022

Vortrag:

Ergebnisse der letzten Stellungnahmen:
Zur o.g. Planung gaben wir bereits zwei Stellungnahmen mit Scheiben von 04.10.2018 und 13.03.2020 ab. Darin kamen wir zu dem Schluss, dass die Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes gemäß § 4 BauNVO am westlichen Ortsrand der Stadt grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.

Neue Planunterlagen vom 27.01.2022 
In den neu vorgelegten Planunterlagen hat sich u.a. die Anordnung mancher Baukörper im Süden des Planungsgebietes geändert. Dies gibt jedoch keinen Anlass für eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht. 

Ergebnis 
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanentwurfes ist nicht erforderlich. 


3.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 17.03.2022

Vortrag:

Aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht:
Zur Vereinfachung der Umsetzung wäre es wünschenswert, die Neuplanung der Wertstoffinsel ebenfalls auf dem Bebauungsplan darzustellen. 
Falls dies nicht gewünscht ist und das Gesamtkonzept Wertstoffinsel umgesetzt werden soll, muss dieses im Bebauungsplan festgesetzt werden bzw. ein Bezug hergestellt werden (Verweis). Es wäre wünschenswert, wenn die Barrierefreiheit gemäß DIN 18040 bei der Zugänglichkeit der Container berücksichtigt wird. 
Die geplanten Höhenkoten auf der Betonfläche wurden falsch angegeben. Es wird vermutet, dass beispielsweise dort die Höhenlage 566,94 anstatt wie im Plan dargestellt 66,94 gemeint ist. Um Klarstellung wird gebeten. 
Die Sitzbank ist in der Plandarstellung nicht auffindbar. Es wird aus Gründen der Übersichtlichkeit empfohlen, diese aus der Legende zu entfernen. 
Weitere Anregungen oder Einwände werden aus baufachlicher und baurechtlicher Sicht nicht geäußert. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stadt ist der Ansicht, dass im Bebauungsplan gem. § 9 Abs. 1 Nr. 13 und 14 BauGB nur Flächen für Versorgungsanlagen bzw. Flächen für die Abfallbeseitigung sowie für Ablagerungen festgesetzt werden können. Eine konkrete Planung dieser Flächen ist im Bebauungsplan nicht festsetzungsfähig. Ebenso wenig kann die Planung, ähnlich wie bei den Ausgleichsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1a BauGB mittels Zuordnung festgesetzt werden. 
Zur Sicherung der Umsetzung der Planung wird diese als Bestandteil zur Planbegründung genommen. 
Die Möglichkeiten der barrierefreien Herstellung der Anlage nach DIN 18040 wird geprüft und im Rahmen der Ausführung berücksichtigt. Die Barrierefreiheit wird aber dadurch eingeschränkt, dass die vom Landkreis zu Verfügung gestellten Container nicht barrierefrei sind. 
Die Höhenkoten werden in der Planung der Wertstoffsammelstelle berichtigt. Die Sitzbank wird aus der Planung entfernt. 

Beschlussvorschlag: 
Die Fläche für die Wertstoffsammelstelle ist ausreichend festgesetzt. Die Planung der Wertstoffsammelstelle in den vorgenannten Punkten wird überarbeitet und anschließend als Bestandteil der Begründung übernommen. 
Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. 

 
3.3 Landratsamt Ebersberg, Immissionsschutz, Schreiben vom 15.03.2022

Vortrag:
Sachverhalt:
Am westlichen Ortsrand von Ebersberg soll mit Mehrfamilienhäusern sowie Einfamilienhäusern als Ketten- und Reihenhäuser Wohnbebauung entstehen. Laut Hinweis im Bebauungsplan ist vorgesehen, eine ursprünglich geplante Heizzentrale mit entsprechendem Nahwärmenetz soll nicht mehr errichtet werden. Stattdessen wird auf Fotovoltaik und nachhaltige Energiekonzepte gesetzt. 

Beurteilung:
Beabsichtigte Maßnahmen und Planungen – keine

Keine Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können. 

Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
Zu den in der immissionschutzfachlichen Stellungnahme zum 2. Verfahrensschritt angesprochenen Konfliktbereichen „Wärmepumpen und Tiefgaragen“ wurden in der Bauausschusssitzung zwar Behandlungsvorschläge aber keine Beschlussvorschläge getroffen. In wieweit sich der Stadtrat mit diesen Themen befasst hat, ist auch dem Beschlussbuchauszug nicht ersichtlich. 

Vorschlag an die Stadt: 
Aufgrund des bekanntermaßen vorhandenen Konfliktpotentials durch Lärm beim Einbau von Wärmepumpen sollte in den Hinweisen im B-Plan eine Information zu diesen Themen zu finden sein. 

Behandlungsvorschlag:
Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung vom 09.03.2021 mit der o. g. Thematik befasst und beschlossen, die Hinweise in den Bebauungsplanentwurf aufzunehmen. Insofern ist die Auseinandersetzung mit den Themen erfolgt. Die Hinweise zu den Wärmepumpen sowie die Festsetzungen zum Lärmschutz bei Tiefgaragen aus der Stellungnahme der UIB vom 14.03.2020 werden redaktionell in den Bebauungsplanentwurf aufgenommen. 

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan wird hinsichtlich der Festsetzungen zu Tiefgaragen und den Hinweisen zu Wärmepumpen redaktionell angepasst. 


3.4 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 15.03.2022

Vortrag:
Die UNB begrüßt die vorgenommenen Änderungen. Die artenschutzrechtlichen Bedenken konnten mit der Festsetzung der CEF-Maßnahme „Feldlerche“ auf FlNr. 1709 Gemarkung Ebersberg für den genannten Zeitraum von fünf Jahren vollständig ausgeräumt werden. 

Zur o. g. Planung bestehen jedoch weiterhin die folgenden Einwände und Bedenken: 

  1. Ausgleichsbedarf

    Gemäß Umweltbericht in der Fassung vom 18.01.2022 besteht ein Ausgleichsbedarf von 11.546 m². Dieser soll aus dem Ökokonto der Stadt Ebersberg wie folgt erbracht werden:


FlNr. (alle Gmkg. Ebersberg)
2489
6564
2494
2203
1481
2779
Summe
11546

Nachfolgend wird der aktuelle Kontostand dargestellt:

FlNr. 
Verfügbare Fläche in m² - ohne Verzinsung
Verfügbare Fläche in m² inkl. Verzinsung (+30%, >10 Jahre
2489
4595
5974
2494
1542
2005
1481
3420
4446
Summe
9557
12425

Der Ausgleich kann auf den genannten Flurnummern erbracht werden. Wir bitten diesbezüglich jedoch um Zuordnung der abzubuchenden Flächen gemäß der dargestellten Flächenverfügbarkeit. Eine Korrektur im Umweltbericht (S. 20) ist erforderlich. 

  1. Ortsrandeingrünung

    Gemäß Abwägungsbeschluss vom 09.03.2021 vertritt die Stadt die Auffassung, dass eine vollständige Ortsrandeingrünung am Nordrand des Planungsgebietes aufgrund mangelnder Grundstücksverfügbarkeit nur zu Lasten der Baugrundstücke geschaffen werden könne. Aus fachtechnischer Sicht ist dem entgegenzuhalten, dass die am Nordrand des Planungsgebietes dargestellten Retentionsflächen zumindest zu einem Teil auch anderenorts, z. B. in Form von Rigolen unter den dargestellten Verkehrsflächen, realisiert werden können und somit ausreichend Platz für Gehölzpflanzungen in diesem Bereich zur Verfügung steht. Eine Pflanzung weiterer Laubbäume in Teilbereichen der dargestellten Retentionsflächen wäre somit aus unserer Sicht möglich, und käme neben der Erfüllung der Anforderungen an eine Ortsrandeingrünung auch dem Mikroklima und damit der Wohnqualität zugute. 
    Wir bitten um Verständnis dafür, dass wir die Entscheidung zur Rückstellung einer effektiven Eingrünung aus den o. g. Gründen nicht nachvollziehen können. Da aufgrund dieser Entscheidung der von der UNB mit Stellungnahme vom 14.04.2020 geforderte erhöhte Kompensationsfaktor bei der Berechnung des Kompensationsbedarfs berücksichtigt wurde, besteht mit der vorliegenden Planung dennoch Einverständnis.

Behandlungsvorschlag:
Die Abweichungen bei den Ökokontoflächen werden überprüft. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die UNB auf einen höheren Flächenanteil als die städtische Berechnung kommt. Insofern besteht hinsichtlich der erforderlichen Ausgleichsflächen kein Minderbedarf. Eine erneute Überprüfung der Berechnung durch die UNB in Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung vom 26.04.2022 hat ergeben, dass die städtische Berechnung des Ausgleichsflächenbedarfs korrekt ist. Insofern besteht kein Änderungsbedarf mehr. Der Abweichung der Flächenangaben entstand durch unterschiedliche Berechnungen der Verzinsung der Ökokontoflächen. Die Untere Naturschutzbehörde hat bei ihrer Berechnung eine Addition der Zinsen auf die Fläche vorgenommen. Laut Veröffentlichung des LfU „BauGB – Ökokonto Verzinsung / Abbuchung“ wird jedoch bei baurechtlichen Ökokonten wie im Fall des vorliegenden Bebauungsplans, die Verzinsung stets als Abschlag auf die zu erbringende Kompensation wirksam. Dementsprechend kann der Ausgleichsflächenbedarf im angegebenen Umfang von den Flurstücken des Ökokontos abgebucht werden. Eine Korrektur der Bebauungsplanunterlagen ist in diesem Kontext nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Ortsrandeingrünung hält die Stadt an der Argumentation vom 09.03.2021 fest. Eine Änderung der Sachlage ist zwischenzeitlich nicht eingetreten. Die Stadt ist sich bewusst, dass hier zwei gewichtige umweltrelevante Belange in Widerstreit stehen. Angesichts der zunehmenden Häufigkeit von Starkregenereignissen ist eine möglichst schadlose Beseitigung des anfallenden Niederschlagswassers von herausgehobener Bedeutung für das Funktionieren einer Siedlung. Die Rechtsprechung prüft mittlerweile das Regen- und Hochwassermanagement in Bebauungsplänen sehr genau. Dies hat schon zu einigen Haftungsfällen von Gemeinde geführt, wo das Wassermanagement nicht hinreichend geregelt wurde. Insofern entwickelt dieser Belang gegenüber dem naturschutzfachlichen Belang nach einer Ortsrandeingrünung ein höheres Gewicht, da hier erhebliche Sachwerte und Eigentum der künftigen Bewohner geschützt werden sollen. Die Zurückstellung des Belangs der Ortsrandeingrünung war damit sachgerecht um im Rahmen der Abwägung rechtlich zulässig. 
Die Stadt begrüßt die Sichtweise der UNB, dass aufgrund des höheren Kompensationsfaktors, trotz der nicht ganz so effektiven Ortsrandeingrünung, Einverständnis mit der Planung besteht.  

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich. 


3.5 Landratsamt Ebersberg, Bodenschutz und Altlasten, Schreiben vom 28.02.2022

Vortrag:
Die im Bebauungsplan Nr. 200 erfassten Flurnummern der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.6 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg, Schr. vom 16.03.2022

Vortrag:
für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und neh-
men dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich 
keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Wie wir bereits in unserer Stellungnahme vom 14.04.2020 (Az.: AELF-EB-
F2-4612-2-94-8) festgehalten haben, gibt es grundsätzlich keine Einwände. 

Wir weißen jedoch darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojekts 
eine landwirtschaftlich genutzte Fläche verloren geht. Es handelt sich bei der 
in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Acker- 
und Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswer-
ten der Acker - und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises 
Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker - und Grünlandzahlen für die 
bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensations-
verordnung (BayKompV)).  
Um den Verlust dieser qualitativ hochwertigen landwirtschaftlichen Fläche 
zu minimieren, wird empfohlen, den Oberboden abzutragen und auf ertrags-
ärmeren Standorten zu verteilen. 

Beim Planungsentwurf unter dem Punkt C „Festsetzungen durch Text“ beim 
Abschnitt „Sonstige Hinweise“ haben Sie festgehalten, dass „eine ordnungs-
gemäße Bewirtschaftung angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen […] 
zu dulden [sei]“. Wir würden diesbezüglich noch hervorheben, dass dies 
auch für die entstehenden Emissionen aus der Landwirtschaft (Lärm, Staub, Geruch, Erschütterung) gelten und diese auch am Wochenende, Sonn- und 
Feiertagen auftreten können und im ortsüblichen Umfang zu dulden sind. 
Des Weiteren weißen wir darauf hin, dass die Ausgleichsfläche die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen darf.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme sollte zur Kenntnis genommen werden. Festgehalten wird, dass das AELF in dem vorangegangen Verfahrensschritt mit dem Schreiben vom 14.04.2020 weder forst- noch landwirtschaftliche Einwände vorgetragen hat.
Hinsichtlich der Flächennutzung hat sich zwischen den beiden Auslegungsverfahren keine Änderung ergeben. Die Flächen sind seit geraumer Zeit im Flächennutzungsplan als Bauflächen eingetragen. Die Stadt hat sich seinerzeit bewusst für eine bauliche Entwicklung an dieser Stelle entschieden. Im Umweltbericht sind die Auswirkungen ausreichend beschrieben. 
Die Nutzung des vorhandenen Oberbodens wird geprüft. Sofern Abnehmer vorhanden sind, kann der Mutterboden interessierten Landwirten zur Verfügung gestellt werden. Dieser Punkt wurde bereits im Zuge der Erschließungsplanung im April 2020 diskutiert. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Der Punkt 1. Landwirtschaftliche Nutzflächen unter sonstige Hinweise wird ausführlicher formuliert.


3.7 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 09.03.2022

Vortrag:
unsere letzte Stellungnahme vom 15.04.2020 wurde in der Sitzung des Technischen Ausschusses am 09.03.2021 behandelt. Es wurde u.a. beschlossen, die Rigolen in die zeichnerischen Festsetzungen zu übernehmen. Auch wurde beschlossen, die Festsetzung C.§9(2) hinsichtlich der Höhenlage auf 25 cm zu ändern.  
Die Rigolendarstellung konnten wir nur in der Legende, nicht aber im Planentwurf vom 27.01.2022 erkennen. Die Festsetzung C.§9(2) wurde im Planentwurf vom 27.01.2022 offensichtlich noch nicht umgesetzt. 

Zur weiteren Erkundung der Untergrundsituation wurden am 23.08.2019 nochmals Schürfgruben (im westlichen Plangebiet) ausgehoben, insgesamt 5 Schürfe bis zu einer Tiefe von 4,0 m bis 4,6 m. In Schurf SCH 4 wurde ein Absinkversuch durchgeführt. Im gesamten Baugebiet wurden unter dem Oberboden bindige Decklagen erkundet, 
bestehend aus sandigen und kiesigen Schluffen. Darunter wurden – teils räumlich eng begrenzt verbreitet - Moränenkiese und –sande mit Stillwassersedimenten (schluffige Feinsande und feinsandige Schluffe) erkundet. 
Darunter stehen bindige Moränenböden an. Bis zur o.g. Erkundungstiefe wurde kein Grundwasser erschlossen. Der Baugrundgutachter weist allerdings darauf hin, dass in allen Bereichen und Tiefenlagen, insbesondere nach ergiebigen Niederschlägen, Schicht- und Stauwasser auftreten kann. Als Ergebnis aus dem Absinkversuch werden die erkundeten Moränenkiese und –sande als für die Versickerung von Niederschlagswasser geeignet bewertet. Wie bereits erwähnt, ist die räumliche Ausdehnung dieser Schichten allerdings begrenzt. Der Gutachter empfiehlt den Bau von Versickerungsanlagen im Bereich der Moränenkiese, vornehmlich im Bereich von SCH 4. Weitere Erkundungen zur 
Sickerfähigkeit und In-situ-Versuche werden vom Gutachter darüber hinaus dringend empfohlen.
Lt. Begründung steht das Regenwassermanagement im Vordergrund. Die Verdunstung und Versickerung vor Ort sollen unterstützt werden. 
Bereits mit Schreiben vom 30.10.2018 haben wir die Erstellung eines Niederschlagswasserkonzeptes empfohlen. Ein solches Konzept ist aus unserer Sicht eine wichtige Voraussetzung für die Erschließung des doch großflächig versiegelten 
und zum großen Teil mit Tiefgaragen unterbauten Plangebiets. Mit Hilfe des Konzepts ist nachzuweisen, ob und wie Verdunstung, Rückhaltung, Versickerung und überflutungssichere Ableitung des Niederschlagswassers auf der Planfläche funktionieren soll, und es ist zu klären, welche Flächen in welcher Größe dafür zur Verfügung stehen sollen bzw. müssen. Es geht dabei auch um die Überflutungsvorsorge bei extremen Regenereignissen. Auch die Einleitung des Wassers in den Regenwasserkanal (nach Drosselung) und in der Folge in ein Oberflächengewässer ist dabei mit zu behandeln.  

In Ergänzung zu unseren Hinweisen in unseren bisherigen Schreiben weisen wir auf zwei neue Leitfäden hin: 
• Der neue Leitfaden "Wassersensible Siedlungsentwicklung" enthält Empfehlungen für ein zukunftsfähiges und klimaangepasstes Regenwassermanagement:  
https://www.bestellen.bayern.de/shoplink/stmuv_wasser_018.htm 
• Eine weitere aktuelle Arbeitshilfe „Instrumente zur Klimaanpassung vor Ort – Eine Arbeitshilfe für Kommunen in Bayern“ finden Sie unter:  
https://www.stadtklimanatur.bayern.de/werkzeuge/arbeitshilfen/index.html
 
Vor dem Hintergrund einer klimaangepassten Planung raten wir der Gemeinde, noch im Zuge des Bauleitplanverfahrens die Leitfäden zu berücksichtigen. Dabei sollte insbesondere auch das „Schwammstadt“ - Prinzip zum Tragen kommen.  

Behandlungsvorschlag:
Die Rigolen sind im Bebauungsplanentwurf vom 27.01.2022 entlang der Erschließungsstraßen, auf den privaten Grundstücken dargestellt. Sie werden aufgrund des Planmaßstabs lediglich von der Straßenbegrenzungslinie etwas überlagert. 
Auf die Festlegung von einzelnen Höhenkoten in den Erschließungstraßen wurde wegen der besseren Lesbarkeit des Planes verzichtet. Die Festsetzung C § 9 Abs. 2, wonach die Hauszugänge von Gebäude mindestens 15 cm über OK Erschließungsstraße zu setzen sind, ist hinreichend bestimmt. Die endgültige Höhenfestlegung der Erschließungsstraßen erfolgt im Rahmen der Erschließungsplanung. Die Straßen werden vor Baubeginn der Hochbauten festgelegt, so dass hier keine Überschneidungen zu befürchten sind. 

Das Niederschlagswasserentsorgungskonzept ist zeitgemäß konzipiert.
In der Begründung wird das Konzept noch ausführlicher beschrieben. 
Bauplanungsrechtlich sind weitere Änderungen nicht erforderlich.

3.8 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Ebersberg, Schr. vom 25.02.2022

Vortrag:
Aus katastertechnischer Sicht bestehen keine Einwände gegen den Bebauungsplan 200 „Friedenseiche VIII“. 
Nachfolgend zwei Anregungen, die Sie gerne in Ihre weiteren Überlegungen einfließen lassen können: 

1. Sonderungsverfahren: 

Da der Wohnbebauungsbereich mit allen zu erwartenden Änderungen im Bereich der angrenzenden Straßenflurstücke die Verfahrensgröße einer Sonderung erreicht (mindestens 20 Flurstücke), rate ich für eine zügige Baulandbereitstellung zur Durchführung eines Sonderungsverfahrens. Dabei werden nach dem Feststellen der Umfangsgrenze des Bebauungsplans die neuen Flurstücke gebildet und im 
Grundbuch als eigenständige Grundstücke eingetragen. Die Abmarkung der Innengrenzen findet nach der Baufertigstellung statt. 
Bei Interesse an einem Sonderungsverfahren bitte ich um Ihre Kontaktaufnahme. 

2. Grenzermittlung: 

Einige Grenzen der als Ausgleichsflächen vorgesehenen Flurstücke sind bislang nur aus der Uraufnahme digitalisiert und nicht abgemarkt. Zur Umsetzung der der Ausgleichsmaßnahmen kann eine Grenzermittlung mit anschließender Abmarkung der Grenzpunkte sinnvoll sein. Zudem erhalten die Flurstücke nach vollständiger Grenzabmarkung eine verlässliche Flächenangabe. 
Bei Interesse an einer Grenzermittlung bitte ich um entsprechend Antragstellung.

Behandlungsvorschlag:

Zu 1:
Eine Sonderung ist die Aufteilung von Flurstücken auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne zeit- und arbeitsaufwändige Liegenschaftsvermessungen. Sonderungen sollen die Aufteilung von Flurstücken im Vergleich zu Teilungsvermessungen kostengünstiger gestalten und das Verfahren beschleunigen. Es findet in diesem Verfahren zunächst keine Vermessung im Gelände statt, sondern nur eine sog. „Planvermessung“. Der Vorteil ist, es können sehr schnell Flurstücke gebildet werden, die dann im Verkaufsfall auch von den Erwerbern mit Grundschulden belastet werden können.
Ein Sonderungsverfahren wird daher seitens der Verwaltung empfohlen. Mit der Durchführung des Verfahrens soll das Vermessungsamt Ebersberg beauftragt werden. 

Zu 2:
Bei zwei von den drei Ausgleichsflächen (Fl.Nr. 2489 und 2494, EBE) handelt es sich bei den Abbuchungen quasi um die letzten beiden noch freien Stücke dieser Ökokontoflächen. Bisher hat die UNB hier nie eine genaue Vermessung verlangt. Draußen in der Natur sind die Grenzen der beiden Flurstücke relativ gut zu erkennen; die Aufwertung ist bereits vor 17 Jahren erfolgt und es hat sich bisher keiner der Nachbarn beschwert. 
Auch die weitere im BPlan angegebene Ausgleichsfläche (FlNr. 1481, EBE) ist schon seit 15 Jahren im Ökokonto und es gab noch nie Probleme mit der Grenze oder Beanstandungen der UNB dahingehend. 
Die für die CEF-Maßnahme erforderlichen 5.000 m² werden vor der Aufwertung auf der entsprechenden Flurnummer vermessen und gekennzeichnet, auch hier ist keine amtliche Vermessung des Grundstücks, das im Übrigen nur von uns gepachtet ist, nötig. 
Derzeit wird seitens der Verwaltung kein Bedarf für eine amtliche Vermessung gesehen.

Beschlussempfehlung:
Für die Teilung der Grundstücke wird ein Sonderungsverfahren beantragt. Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Vermessungsamt Ebersberg beauftragt.
Für eine amtliche Vermessung der Ausgleichsflächen besteht derzeit kein Bedarf, so dass hier nichts veranlasst wird.   


3.9 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 15.03.2022

Vortrag:
Die Handwerkskammer für München und Oberbayern bedankt sich für die 
erneute Möglichkeit zur Stellungnahme zu o.a. Vorhaben. 
Die Stadt Ebersberg möchte die planungsrechtlichen Voraussetzungen für 
Wohnraum im Rahmen des Ebersberger Baulandmodells schaffen. 
Die sich im Verfahrensverlauf ergebenen Änderungen sind aus unserer Sicht 
nicht weiter von Belang.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.10 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 14.03.2022

Vortrag:
Wertstoffentsorgung:
In unserer Stellungnahme zur ersten öffentlichen Auslegung vom 02.06.2020 favorisierten wir eine Verlegung und Erweiterung der bestehenden Wertstoffinsel an der Elsa-Plach-Straße, die mit diesem Bebauungsplan überplant wird. Da eine Verlegung nicht möglich ist, wurde die Wertstoffinsel inzwischen überplant. Die Pläne sehen deutliche Verbesserungen des Anwohnerschutzes (insbesondere Sichtschutz, ansprechendere Gestaltung und Schutzmaßnahmen gegen Verwehungen von Abfällen) sowie eine Kapazitätserweiterung vor. Die Planungen sind Bestandteil der Auslegung. Wir empfehlen die Neugestaltung und Erweiterung der bestehenden Wertstoffinsel wie geplant umzusetzen.

Hausmüllabfuhr:
Bezüglich der Hausmüllabfuhr für das Plangebiet verweisen wir auf unsere Stellungnahme zur ersten öffentlichen Auslegung vom 02.06.2020. Die darin vorgetragenen Empfehlungen zur Einrichtung von Sammelplätzen für Bereitstellung von Mülltonnen, bitten wir dringend zu berücksichtigen, um gefährliche Rückwärtsfahrten der Müllfahrzeuge in den verkehrsberuhigten Erschließungsstraßen/Wohnstraßen zu vermeiden. Details siehe unsere Stellungnahme vom 02.06.2022.
Insbesondere für die Mehrfamilienhäuser empfehlen wir außerdem, bereits bei der Planung ausreichende Stellplätze/Müllhäuschen für Mülltonnen (Restmüll und Kompost) entsprechend der Anzahl und Größe der geplanten Wohneinheiten vorzusehen. Diese werden erfahrungsgemäß häufig zu gering dimensioniert.

Zum Bereich Ausgleichsflächenregelung:
Durch die Umplanungen hat sich um Vergleich zur letzten öffentlichen Auslegung ein veränderter Ausgleichsflächenbedarf von nun 11.546 m² ergeben. Im Umweltbericht mit Anhang ist diese Zahl richtig genannt, im Plan sowie in der Begründung sind als Bedarf 11.531 m² aufgeführt, dies sollte noch angepasst werden. Nachgewiesen wird der Ausgleich wie angegeben auf den Flurstücken Fl.-Nr. 2489, Gmkg. Ebe. mit 6.564 m² und auf Fl.-Nr. 2494, Gmkg. Ebe. mit 2.203 m². 
Für das Flurstück Fl.-Nr. 1481, Gmkg. Ebe. muss die Fläche auf 2.779 m² korrigiert werden. Zusätzlich sollte noch angeführt werden, dass das Entwicklungsziel dieses Flurstückes eine extensive Streuobstwiese ist. 

Behandlungsvorschlag:
Die Planung der Wertstoffsammelstelle in der Fassung vom 12.04.2022 wird als Bestandteil in die Planbegründung übernommen. Zur Umsetzung der Planung bedarf es jedoch noch einer gesonderten Beschlussfassung im Technischen Ausschuss (vgl. Wertstoffsammelstellen in der Haggenmiller- und Ebrachstraße). 

Ausgleichsflächenregelung:
Der Umweltbericht sowie die Planbegründung sind entsprechend zu berichtigen und in Einklang zu bringen. Die Angaben zum Ausgleichsflächenbedarf und der räumlichen Verteilung des Nachweises werden im Plan sowie in der Begrünung korrigiert. Das Entwicklungsziel des Flurstückes 1481, Gemarkung Ebersberg wird ergänzt.


Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Planung der Wertstoffsammelstelle wird als Bestandteil zur Begründung genommen. 
Der Planer wird beauftragt, Umweltbericht und Begründung zu berichtigen und in Einklang zu bringen. 
Die Müllentsorgung der einzelnen Bauparzellen ist durch die Anlage von „Ringstraßen“ gut möglich. Ein rangieren oder gar rückwärtsfahren der Müllfahrzeuge ist nicht erforderlich. 
Aufstellflächen für Abfallbehälter sind in allen Bauparzellen möglich. Dieser Sachverhalt wird in der Begründung beschrieben. 



3.11 Stadt Ebersberg, Tiefbau, Schreiben vom 01.03.2022

Vortrag:
Das städt. Tiefbauamt verweist in seinem Schreiben auf die Stellungnahme vom 23.03.2020: 

Kanalisation 
Die zur Bebauung vorgesehenen Grundstücke im Geltungsbereich des 
vorliegenden Bebauungsplanes liegen zum Großteil, an der 
Erschließungsstraße „Elsa-Plach“ an. Diese wurde im Zuge der 
Erschließung für die Friedenseiche V erstellt und mit allen notwendigen 
Sparten versehen.  
Die Berechnungen für die Leitungsgrößen wurden zum damaligen 
Zeitpunkt, vom damaligen Ingenieurbüro so ausgelegt, dass die 
bestehenden Regenwasser- und Abwasserleitungen für die im 
Flächennutzungsplan vorgesehene weitere Bebauung, also nördlich der 
Friedenseiche V, ausreichend dimensioniert sind. Voraussetzung hierfür 
ist jedoch ein Trennsystem, bei dem das anfallende Regenwasser aus 
den befestigten Flächen, konsequent an Ort und Stelle versickert oder 
entsprechend der Vorgaben der Stadt auf den Grundstücken 
zurückgehalten wird (siehe städtische EWS).  

Die notwendigen Entwässerungsanlagen (Hauptkanäle und Hausan-
schlüsse) hat der Erschließungsträger (Bayerngrund), in Abstimmung mit 
der Stadt zu erstellen.  
Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines 
Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE 
muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen 
und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten.  

Aufgrund der sehr dicht geplanten Bebauung speziell im nördlichen und 
östlichen Bereich des B-Planes, entlang der jeweiligen Geh- und 
Radwege, wo die Bebauung bis an die Grundstücksgrenze bzw. an den 
geplanten Weg heranreicht, entstehen Probleme für den Bauablauf der 
Erschließungsmaßnahmen. Diese Probleme wurden vom Planungsbüro 
in Abstimmung mit der Stadt und dem Erschließungsträger Bayerngrund 
besprochen und in dem beiliegenden Mailverkehr festgelegt.  

Mit der Einreichung von Bauanträgen sollten dann auch unbedingt die 
Entwässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben mit vorgelegt 
werden.  


Die Entwässerungsplanung ist 3 – fach beim Tiefbauamt der Stadt zur 
Prüfung und Genehmigung einzureichen. 

Wasserversorgung 
Die Wasserversorgung für das geplante Baugebiet Friedenseiche VIII 
kann über die Elsa-Plach-Straße, Erika-Schienagel-Straße und auch 
über die Straße Zur Gass erfolgen.   

Die vorhandenen Wasserleitungen (WL) sind ausreichend für das zu 
versorgende Baugebiet dimensioniert.  
Auf jeden Fall soll über das neue Baugebiet und den vorher 
beschriebenen Anschlussmöglichkeiten (Straßen) ein Ringschluss 
hergestellt werden. 

Die hierfür notwendigen Planungen sind der Stadt in Form eines 
Bauentwurfes (BE) zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der BE 
muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detailzeichnungen 
und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten. 

Aufgrund der sehr dicht geplanten Bebauung speziell im nördlichen und 
östlichen Bereich des B-Planes, entlang der jeweiligen Geh- und 
Radwege, wo die Bebauung bis an die Grundstücksgrenze bzw. an den 
geplanten Weg heranreicht, entstehen Probleme für den Bauablauf der 
Erschließungsmaßnahmen. Diese Probleme wurden vom Planungsbüro 
in Abstimmung mit der Stadt und dem Erschließungsträger Bayerngrund 
besprochen und in dem beiliegenden Mailverkehr festgelegt. 

Mit der Einreichung von Bauanträgen sollten dann auch unbedingt die 
Bewässerungsplanungen für die einzelnen Bauvorhaben mit vorgelegt 
werden. 

Die Planung für die private Wasserversorgung ist 3 – fach beim 
Tiefbauamt der Stadt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.   

Straßenbau 
Die verkehrliche Erschließung des geplanten Baugebietes, ist über die 
bestehenden Erschließungsstraßen gesichert. 

Dazu wurden im Vorfeld entsprechende Erhebungen durchgeführt und 
Aussagen von Fachplanern getroffen. 

Die sich daraus ergebenden z.B. eventuell notwendige Verbreiterungen 
von Zufahrtsstraßen oder auch verkehrsberuhigende Maßnahmen wie 
z.B. Bau eines Kreisels an der Kreuzung Münchener Straße und „Zur 
Gass“, müssen im Zuge eines Bauentwurfes durch den 
Erschließungsträger geplant und der Stadt zur Genehmigung vorgelegt 
werden.  
Der BE muss Lagepläne, Längenschnitte sowie notwendige Detail-
zeichnungen und eine entsprechende Baubeschreibung beinhalten. 

Aufgrund der sehr dicht geplanten Bebauung speziell im nördlichen und 
östlichen Bereich des B-Planes, entlang der jeweiligen Geh- und 
Radwege, wo die Bebauung bis an die Grundstücksgrenze bzw. an den 
geplanten Weg heranreicht, entstehen Probleme für den Bauablauf der 
Erschließungsmaßnahmen. Diese Probleme wurden vom Planungsbüro 
in Abstimmung mit der Stadt und dem Erschließungsträger Bayerngrund 
besprochen und in dem beiliegenden Mailverkehr festgelegt. 

Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist 
ebenfalls vorzulegen. 
  
Allgemein 
Für die notwendigen Erschließungsmaßnahmen wurde zwischen dem 
Erschließungsträger (Bayerngrund) und der Stadt Ebersberg ein 
Erschließungsvertrag abgeschlossen. Die Tiefbauabteilung wird die vom 
Erschließungsträger zu erstellenden Planungen prüfen und genehmigen.  

Die Bauausführung der Erschließung wird durch die Abteilungen Kanal - 
und Wasser begleitet, abgenommen und in die Zuständigkeit der Stadt 
übernommen. 

Um unnötige Verzögerungen für den Bau der Erschließungsanlagen von 
vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung 
notwendigen Planunterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.  

Behandlungsvorschlag:
Die Punkte wurden im Rahmen der Behandlung der Stellungnahmen in der TA-Sitzung vom 09.03.2021 bereits beschlussmäßig behandelt. 

Die vorgetragenen Punkte betreffen im Wesentlichen nicht den Regelungsgehalt des Bebauungsplanes. Sie sind im Rahmen der Erschließungsplanung abzuarbeiten. Hierzu befindet sich die Stadt mit dem beauftragten Erschließungsträger (BayernGrund GmbH) und dem Planungsbüro in einem engen Abstimmungsprozess. Der hierzu erforderliche Erschließungsvertrag liegt im Entwurf bereits vor und wurde vom Ferienausschuss der Stadt Ebersberg in seiner Sitzung vom 13.08.2019 bereits genehmigt. In diesem Prozess war auch das städt. Tiefbauamt eng eingebunden. Beabsichtigt ist, unmittelbar nach Rechtskraft des Bebauungsplanes zusammen mit dem Tiefbauamt, dem Erschließungsträger und dem Planungsbüro die vertraglichen Grundlagen zu evaluieren und mit den Planungen für die Erschließungsmaßnahmen zu beginnen. 
Ein Änderungsbedarf am Bebauungsplan hinsichtlich der Herstellung der Kanal- und Wasserleitungen ergibt sich hieraus nicht. 
Die Straßenquerschnitte der einzelnen Erschließungsstraßen wurden aufgrund der Anregungen des Tiefbauamts zwischenzeitlich auf 5,50 m Breite festgesetzt und sind bereits Bestandteil der Planung. 
Für die Stellplätze wird im Bebauungsplan, abweichend von der städtischen Stellplatzsatzung, eine spezielle Regelung getroffen (vgl. C § 6 Abs. 3). Ein Änderungsbedarf für den Bebauungsplan ergibt sich hieraus nicht. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.  
 

Diskussionsverlauf

StR Gressierer forderte einen ambitionierten Zeitplan um mit den Grundstücksvergaben, der Erschließung usw. weiterzumachen. 
Erster Bürgermeister Proske erläuterte nochmals kurz die verschiedenen Gründe die zu dem langen Planungsprozess geführt hat. Die Stadtverwaltung wird nun unmittelbar mit BayernGrund den Erschließungsvertrag vorantreiben. Durch das vorgeschlagene Sonderungsverfahren können auch schnell eintragungsfähige Grundstücke gebildet werden.

StR Otter bedankte sich bei der Verwaltung für die gute Begleitung des Verfahrens. Er regte an, unmittelbar an der Straße Zur Gass keine Gartenzäune zuzulassen, um den Charakter einer ländlichen Ortsstraße besser darzustellen. 
Die Verwaltung erläuterte, dass zwischen der Straße und den privaten Grundstücken ein öffentlicher Grundstücksstreifen von 2 m Breite mit einer Obstbaumallee vorgesehen ist. Wollte man spezielle Festsetzungen zu Gartenzäunen aufnehmen, kann heute kein Satzungsbeschluss gefasst werden, der Bebauungsplanentwurf müsste aufgrund der Festsetzungsänderungen erneut, zumindest verkürzt, ausgelegt werden. Alternativ dazu könnte man diesen Punkt in ein späteres Änderungsverfahren mit aufnehmen, da bei der Planumsetzung nach aller Erfahrung immer kleinere Anpassungen erforderlich werden. 
StR Schechner verwies auf die Festsetzung in C. § 13, wonach Einfriedungen zum öffentlichen Straßenraum nicht zulässig seien.   

Beschluss

  1. Der Technischen Ausschuss hat Kenntnis von den Stellungnahmen, die während der erneuten öffentlichen Auslegung und erneuten Beteiligung der Behörden  und sonstigen Träger öffentlicher Belange eingegangen sind und macht sich die Abwägungs- und Beschlussvorschläge der Verwaltung  in vorstehender Beschlussvorlage zu eigen. 

  2. Der Planer wird beauftragt die redaktionellen Plananpassungen einzuarbeiten. 

  3. Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 200 – Friedenseiche VIII in der Fassung vom 10.05.2022 mit den heute beschlossenen redaktionellen Änderungen als Satzung. 

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan Nr. 200 – Friedenseiche VIII bekannt zu machen und in Kraft zu setzen. 



Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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8. Einbeziehungssatzung Nr. 206.1 - 1. Änderung Hörmannsdorf-Ost; Behandlung der Stellungnahmen aus der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

A. Vorgeschichte

Am 10.11.2020 wurde der Beschluss für die Ortsabrundungssatzung Nr. 206 „Hörmannsdorf Ost“ gefasst.
In der TA-Sitzung vom 12.10.2021 wurde der Entwurf in der Fassung vom 26.08.2021 gebilligt. 
Anschließend wurden die öffentliche Auslegung und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 09.03.2022 bis 11.04.2022 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden die Stellungnahmen 3.1 bis 3.5 in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.

B. Behandlung der Stellungnahmen:

1.         Keine Rückmeldungen haben abgegeben.
1.1        Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.2        Amt für ländliche Entwicklung Oberbayern
1.3        Bayerischer Bauernverband
1.4        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, München
1.5        Deutsche Telekom AG
1.6        Stadt Grafing
1.7        Gemeinde Kirchseeon
1.8        Gemeinde Hohenlinden
1.9        Gemeinde Frauenneuharting 
1.10        Gemeinde Forstinning
1.11        Bund Naturschutz Ebersberg 
1.12        Landesbund für Vogelschutz, Poing
1.13        Vodafone Kabel Deutschland GmbH,
1.14        Energie Südbayern
1.15        Bayernwerk Netz GmbH
1.16        Bayerischer Jagdverband
1.17        Freiwillige Feuerwehr Egglburg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 28.02.2022
2.2         Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.03.2022
       Schreiben vom 25.02.2022
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 31.03.2022
2.4        Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 04.04.2022
2.5        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, staatl. Abfallrecht, Immissionsschutz, Schreiben 
       vom 28.02.2022

3.         Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.02.2022
3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.03.2022
3.3        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, Schreiben vom 24.03.2022
3.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 11.04.2022
3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.03.2022
3.6        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 07.04.2022

C. Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 25.02.2022
       Vortrag:
die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab:
Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt mit o.g. Änderung der Satzung die Schaffung von Baurecht für ein Wohngebäude. Das Planungsgebiet (Größe ca. 0,17 ha) befindet sich am östlichen Ortsrand von Hörmannsdorf auf dem Flurstück Nr. 2013/2 TF (Gemarkung Ebersberg). Im gültigen Flächennutzungsplan der Stadt sind die Flächen als gemischte Baufläche dargestellt. 
Ergebnis 
Die Planung entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung. 
Hinweis 
Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass die baurechtliche Beurteilung der Satzung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde obliegt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. 
Die zuständige Bauaufsichtsbehörde wurde im Rahmen der Auslegung beteiligt. Für die Satzung ergibt sich kein Änderungsbedarf. 
 
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Satzung ist nicht veranlasst.


3.2        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 30.03.2022
Vortrag:
das Plangebiet mit einer Größe von ca. 0,17 ha liegt am südöstlichen Ortsrand von Hörmannsdorf. Auf dem Flurstück Fl.Nr. 2013/2 der Gemarkung Ebersberg ist ein Einzelhaus geplant. Die Planfläche wird derzeit als landwirtschaftliches Grünland bewirtschaftet. Das Gelände fällt von Nordwest nach Südost um rd. 2 m ab.
Das Plangebiet liegt geomorphologisch im Bereich einer Jungmoränenlandschaft mit wallförmigen Ausbildungen. Der Untergrund dürfte nur bedingt sickerfähig sein. Mit Hang- und Schichtwasser ist zu rechnen. Der Satzungsentwurf enthält in § 5 Regelungen zum Objektschutz und in § 8 wasserwirtschaftliche Hinweise, so z.B. zu wild abfließendem Wasser (Bezugnahme auf § 37 WHG).
Auch in der Begründung wird auf die Gefahr durch Starkregenereignisse hingewiesen und Objektschutzmaßnahmen empfohlen. Lt. Begründung soll das unverschmutzte Niederschlagswasser auf dem Grundstück versickert werden. Auf die Regelwerke wird verwiesen. Die Sickerfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertests zu überprüfen. Die Begründung enthält auch eine Vorgabe zum Bodenschutz.
Nähere Hinweise zum erlaubnisfreien Versickern von Niederschlagswasser und ein kostenloses Programm des Bayerischen Landesamtes für Umwelt gibt es unter:
https://www.lfu.bayern.de/wasser/umgang_mit_niederschlagswasser/versickerung/erlaubnisfreie_versickerung/index.htm
Weitere Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise erhalten Sie in der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf
Dort finden sich noch weitere Ratgeber.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stimmen wir der 1. Änderung zur Satzung zu.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen bezüglich der Hinweise zur Versickerung und der hochwasserangepassten Bauweise werden berücksichtigt und die Hinweise in die Begründung übernommen. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erfolgt nicht. In der Begründung werden die Hinweise auf die Internetseiten des Bayerischen Landesamtes für Umwelt bezüglich der Versickerung und des Bau- und Umweltministeriums bezüglich der hochwasserangepassten Bauweise ergänzt.


3.3        Stadt Ebersberg, Abteilung Abfall und Umwelt, Schreiben vom 07.04.2022
Vortrag:
Im Hinblick auf die Bereiche Abfallwirtschaft und Ausgleichsflächen bestehen keine Bedenken oder Einwendungen gegen die 1. Änderung Einbeziehungssatzung Nr. 206; Hörmannsdorf-Ost.
Wir empfehlen die Satzung bei §4 Grünordnung entsprechend der Vorgaben aus der Begründung wie folgt anzupassen
(Kursiv = Text des vorliegenden Entwurfes; Fett = zu ergänzen, Durchgestrichen = zu streichen):
„…Die Fläche ist als zweischürige Wiese, naturnahe Blumenwiese mit autochthonem Saatgut anzulegen und extensiv zu bewirtschaften. Die erste Mahd darf nicht vor dem 15. Juni erfolgen. Der Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln ist untersagt. . Keine Düngung, kein Pestizid- oder Fungizideinsatz. Das Mähgut ist von der Fläche zu entfernen.“
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden berücksichtigt. Die Formulierungsvorschläge zur Grünordnung werden in der Satzung übernommen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird gemäß der Maßgabe der Stellungnahme zu den grünordnerischen Festsetzungen geändert bzw. ergänzt.


3.4        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 11.04.2022
       Vortrag:
für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Die von uns zu vertretenden landwirtschaftlichen Belange sind im „§ 5 Textliche Hinweise“ der Satzung eingearbeitet. 
Wir weißen jedoch darauf hin, dass die Ausgleichsfläche die benachbarten landwirtschaftlichen Flächen nicht negativ bezüglich der Bearbeitung beeinflussen darf. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Anregungen werden insofern berücksichtigt als die Hinweise noch um einen Hinweis auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände für Pflanzungen gemäß Art. 47 – 53 AGBGB ergänzt werden. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. In § 5 „Hinweise“ der Satzung wird folgende Formulierung ergänzt:
Auf die Einhaltung der gesetzlichen Grenzabstände für Pflanzungen gemäß Art. 47 – Art. 53 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) wird hingewiesen.


3.5        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.03.2022
       Vortrag:
Kanalisation 
Der bestehende Schmutzwasserkanal (SWK) STZ DN 250 der in der Gemeindeverbindungsstraße (GVS) zw. Hörmannsdorf und Asslkofen liegt, endet ca. 11,0 m nach der westlichen Grenze des zur Bebauung vorgesehenen Fl. St. mit der Nr. 2013/2. 
Der SWK ist für ein weiteres Gebäude ausreichend dimensioniert. 
Für das neu zur Bebauung vorgesehene Grundstück wird ein neuer Schmutzwasserkanalanschluss, vom bestehenden SWK in das Grundstück, durch die Stadt vorgestreckt. 
Entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) der Stadt, muss das anfallende Regenwasser aus befestigten Flächen in dafür geeigneten Versickerungsanlagen an Ort und Stelle versickert werden. 
Eine Einleitung des Regenwassers in den SWK ist laut EWS unzulässig. 
Mit Einreichung eines Bauantrages sollte unbedingt auch die Entwässerungsplanung vorgelegt werden. 
Die Entwässerungsplanung ist digital und 2 – fach in Papierform beim Tiefbauamt zur Genehmigung einzureichen. 
Wasserversorgung 
Die bestehende Wasserleitung (WL) DN 100 GGG im Bereich der Fl. Nr. 2013/2, die im der GVS von Hörmannsdorf nach Asslkofen verläuft, ist für ein weiteres Bauvorhaben ausreichend dimensioniert. 
Für die Wasserversorgung des neuen Grundstückes wird ein neuer WL – Hausanschluss, von der Hauptwasserleitung in das Grundstück, durch die Stadt vorgestreckt. 
Mit Einreichung eines Bauantrages sollten, identisch wie bei der Entwässerungsplanung, die Bewässerungsplanung digital und 2 – fach in Papierform beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden. 
Straßenbau 
Die verkehrliche Erschließung des neuen Grundstückes erfolgt über die nördlich gelegene GVS Hörmannsdorf – Asslkofen
Die GVS hat im Bereich des Grundstückes Nr. 2013/2 eine Breite von ca. 3,00 – 3,50 m. Um Behinderungen auf der GVS zu vermeiden ist auf dem Grundstück eine entsprechende Aufstellfläche vor der Garage einzurichten. Die festgesetzte Fläche im Plan der Ortsabrundungs-satzung für Garagen, Carports und Nebengebäude sieht eine Aufstell-fläche von ca. 7,00 m vor und ist damit auskömmlich. 
Ein Stellplatznachweis entsprechend der städtischen Satzung ist vorzulegen. 
Allgemein 
Um unnötige Verzögerungen für das geplante Bauvorhaben von vornherein auszuschließen, müssen alle für die Erschließung notwendigen Planunterlagen immer zeitnah bei der Stadt eingereicht werden.

Stellungnahme:
Der Sachverhalt wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen sind, soweit sie den Regelungsinhalt der vorliegenden Satzung betreffen, bereits berücksichtigt. Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung der Satzung erfolgt nicht. 


Zusammengefasster Beschluss zu den Punkten 3.1 bis 3.5:
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 26.08.2021 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.


3.6        Stadt Ebersberg, Klimaschutz- und Energiemanager, 
         Schreiben vom 24.03.2022
       Vortrag:

Die Stadt Ebersberg hat mit dem Integrierten Klimaschutzkonzept und dem darin formulierten Ziel-Scenario „Energiewende 2030“ beschlossen bis zum Jahr 2030 unabhängig von fossilen Energien zu werden. In Hinblick auf die vorliegende 1.Änderung der Ortsabrundungssatzung (Ergänzungssatzung) Nr. 206 "Hörmannsdorf Ost" bedeutet diese vom gesamten Stadtrat getragene Leitlinie, mindestens den durch die geplanten Neubauten entstehenden zusätzlichen Wärme- und Strombedarf zu einem größtmöglichen Teil aus lokal gewonnenen, erneuerbaren Energien zu decken. 
Ein nachhaltiger Neubau sollte zudem möglichst flächenschonend, ressourcenschonend und mit ökologischen, lokal verfügbaren Baustoffen durch das ortsansässige Fachhandwerk erstellt werden. Der angesprochene Aspekt des Ressourceneinsatzes und der Qualität der eingesetzten Baustoffe ist jedoch nicht Bestandteil des Regelungsbereichs der Änderung einer Ortsabrundungssatzung. Auf das Infoportal „www.nachhaltigesbauen.de“ des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen sei an dieser Stelle daher verwiesen. 
Empfehlung 1) Festsetzung zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie 
Das städtische Klimaschutz- und Energiemanagement empfiehlt dem Technischen Ausschuss in Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b BauGB eine Festsetzung von Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien in den Textteil der Ortsabrundungssatzung aufzunehmen. Auch der Begründungstext ist entsprechend zu ergänzen. 
Die Regelung sollte im Sinne der Gleichbehandlung inhaltlich der kürzlich erstmals angewendeten Regelung für das Neubaugebiet Friedenseiche VIII entsprechen. Auf die dort erfolgte Abwägung der Prüfungsaspekte bzgl. des Bebauungsplans wird verwiesen. Das erforderliche Wirtschaftlichkeitsgutachten wird bei Beschluss der Aufnahme einer Festsetzung von der Verwaltung beauftragt und dem Technischen Ausschuss nach Fertigstellung zur Kenntnis vorgelegt.
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 3, Abs. 2, Nr. 6 
Die nutzbaren Dachflächen der Gebäude u. bauliche Anlagen innerhalb der bebaubaren Grundstücksflächen sind zu mindestens 50 Prozent mit Photovoltaikmodulen zur Nutzung der einfallenden solaren Strahlungsenergie auszustatten (Solarmindestflächen). Werden auf einem Dach Solarwärmekollektoren installiert, so kann die hiervon beanspruchte Fläche auf die zu realisierende Solarmindestfläche angerechnet werden. 
Die wirtschaftliche Zumutbarkeit muss durch ein Wirtschaftlichkeitsgutachten nachgewiesen werden. Für Gebäude, für welche die wirtschaftliche Zumutbarkeit nicht nachgewiesen werden kann, entfällt die Pflicht zur Errichtung einer Solaranlage. Gleichwohl sind Solaranlagen entsprechend den bereits im Bebauungsplan enthaltenen Regelungen weiterhin zulässig. 
Hinweise: Bauliche Vorkehrungen für eine vereinfachte, nachträgliche Errichtung von PV-Anlagen werden im Fall des Vorliegens des Ausnahmetatbestands empfohlen (z.B. Dachhaken, Lehrrohrverbindungen, ausreichende Dachstatik). Die Pflicht kann durch Dritte durch die Errichtung von Photovoltaikanlagen auf den betroffenen Dächern erfüllt werden (z.B. im Rahmen von Leasing- oder Mietmodellen). 
Formulierungsvorschlag Begründung 
Die Solarstromerzeugung stellt die wichtigste Erneuerbare Energie im Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg dar. 2021 wurde ein Grundsatzbeschluss des Ebersberger Stadtrats über eine generelle Solarpflicht in Bebauungsplänen gefasst (vgl. Protokoll Technischer Ausschuss vom 16.03.2021, TOP 4). Der Grundsatzbeschluss wurde im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans Friedenseiche VIII erstmals angewendet. Im Sinne der Gleichbehandlung ist eine Anwendung auf die vorliegende Planung angebracht. Das Bauamt stellte bereits fest, dass eine Festsetzung grundsätzliche rechtens ist und von § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchst. b) BauGB gedeckt wird (vgl. Protokoll TA 07.12.2021, TOP 2 inkl. Anlagen). Dies gilt auch für eine Ortabrundungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB. 
Die Verfügbarkeit von Flächen für die Erzeugung von Solarstrom im Stadtgebiet ist begrenzt. Die Art und Größe der geplanten Dachfläche kann einer für die lokale Energiewende zuträgliche Fotovoltaik-Leistung Platz bieten. Durch die Nutzung vorhandener und geplanter Dachflächen für die solare Stromerzeugung wird der Bedarf an Freiflächen, wie sie derzeit mit dem städtebaulichen Entwicklungskonzept solare Freiflächen ermittelt werden, reduziert. Es liegen somit städtebauliche Gründe für eine Festsetzung vor.
Da die Festsetzung auf den Einsatz Erneuerbarer Energien ausgerichtet ist, entspricht sie zudem den Aufgaben und Grundsätzen der Bauleitplanung i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 Nr. 6 Buchst. f und § 1a Abs. 5. 
Da eine Solarpflicht einen Eingriff in die Wahlfreiheit des Bauherrn gem. Art. 14 GG darstellt, muss sie den Anforderungen des Abwägungsgebots entsprechen. Sie muss mithin erforderlich, durchführbar, geeignet und verhältnismäßig sein. 
Die Erforderlichkeit ergibt sich aus den Zielen des Integrierten Klimaschutzkonzepts, den darin formulierten und beschlossenen Anforderungen des Energiewende-2030-Scenarios und dem aktuellen Ausbaustand der erneuerbaren Energien sowie geltenden Rahmenbedingungen. So ist eine Festsetzung ist im Verhältnis zu den ohnehin bestehenden energiefachrechtlichen Verpflichtungen erforderlich, da durch diese alleine die Errichtung von Anlagen für die solare Stromerzeugung nicht gesichert wird. Auch das Angebot einer Solar- und Energie-Beratung und die bestehende Förderung von Solaranlagen über die Einspeisevergütung stellen sich bislang als alleine nicht ausreichend heraus um einen adäquaten Ausbau der Solarenergie rechtzeitig (bis 2030) zu bewirken. 
Daneben ist die praktische Durchführbarkeit der Pflicht und der daraus folgenden Aufgabenstellungen gegeben, da es sich bei Photovoltaikanlagen um eine Standard-Technologie handelt, die seit vielen Jahren erprobt ist. Anlagen zur solaren Stromerzeugung haben in den vergangenen 10 Jahren einen dramatischen Preisverfall erlebt. Gleichzeitig stiegen die Strompreise kontinuierlich an. Darüber hinaus existieren verschiedene etablierte Wirtschaftsmodelle bei denen Anlagen zur solaren Stromerzeugung von Dritten wirtschaftlich errichtet und betrieben werden können. 
Mit der Festsetzung wird definiert, dass auf den festgesetzten Flächen Anlagen für die solare Stromerzeugung errichtet werden. Auch wenn hiermit nicht die Nutzung dieser Anlagen vorgeschrieben werden kann, erscheint deren anschließende Nutzung sehr wahrscheinlich und die Festsetzung somit geeignet und verhältnismäßig das Ziel, den Anteil des Solarstroms im lokalen Stromnetz zu steigern, zu erreichen. Auch weil eine Solarpflicht die Stromerzeugungskapazität aus Solarenergie direkt erhöht, ist sie zudem geeignet die Klimaschutz-Ziele der Stadt zu erreichen. 
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit ist insbesondere die wirtschaftliche Zumutbarkeit zu berücksichtigen und es sind Ausnahmeregelungen (§ 31 Abs. 1 BauGB) vorzusehen. Falls für den geplanten Gebäudetypen keine Wirtschaftlichkeit nachgewiesen werden kann, gilt eine Ausnahmeregelung von der Errichtungspflicht. 

Empfehlung 2) Dachelemente mit integrierter Solartechnik als Dacheindeckung zulassen 
Weiterhin empfiehlt das Klimaschutz- und Energiemanagement in Ergänzung des vorgeschriebenen Dachziegelmaterials (naturrot, braun oder anthrazitfarben) auch alle Formen der dachintegrierten Solartechnik zuzulassen, bei denen zusätzliches Dachziegelmaterial entfällt. Hierdurch können Kostenvorteile für die Bauvorhaben entstehen, z.B. wenn ab Werk vorgefertigte Dachelemente anstelle der Dachziegel genutzt werden. 
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 3, Abs. 2, Nr. 3 
Es sind nur Satteldächer mit naturrotem, braunem oder anthrazitfarbenem Dachziegelmaterial zulässig. Alternativ sind alle Formen der dachintegrierten Photovoltaik/Solarthermie als Dachdeckung zulässig, bei denen zusätzliches Dachziegelmaterial entfällt. 

Empfehlung 3) Empfehlung zur Errichtung von Ladeinfrastruktur für Elektroautos 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis zum Aufbau einer Lade- und Leitungsinfrastruktur für Elektromobilität aufzunehmen.
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 5 Hinweise 
Es wird empfohlen Stellplätze mit Ladeinfrastruktur für Elektromobilität, mindestens aber mit Leerrohren für eine spätere Nachrüstung von Leitungsinfrastruktur zu versehen. Die elektrische Anbindung sollte möglichst so vorbereitet werden, dass eine auf den Gebäuden befindliche Solaranlage eigene Stellflächen mit Solarstrom versorgen kann. 

Empfehlung 4) Empfehlung zur Anbindung an ggf. geplantes Wärmenetz 
Es wird empfohlen in den Textteil des Bebauungsplans folgenden Hinweis wärmetechnischen Anbindung des Gebäudes an ein u.U. vorhandenes Wärmenetz aufzunehmen. 
Formulierungsvorschlag Satzung 
Zu ergänzende Textbausteine in grüner Schriftfarbe (=im Original grün, hier nicht kursiv und kleiner)  
§ 5 Hinweise 
Der Stadt sind Pläne für den Aufbau eines privaten lokalen Wärmenetzes in Hörmannsdorf bekannt, das mittels erneuerbarer Energien betrieben werden soll. Die Nutzung der erneuerbaren Wärmeversorgung des beplanten Bereichs durch den Anschluss an das Wärmenetz wird empfohlen. In diesem Fall sollte die Solarfläche auf dem Dach allein zur Stromerzeugung genutzt werden.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Unter Bezugnahme auf das integrierte Klimaschutzkonzept der Stadt Ebersberg von 2012 sowie auf den Beschluss zur Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes in der Bauleitplanung vom 16.03.2021 werden die Anregungen des Klimaschutzmanagers berücksichtigt und die Satzung gemäß den vorgelegten Vorschlägen geändert bzw. ergänzt. 

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Satzung wird gemäß dem Sachvortrag bzw. der Stellungnahme hinsichtlich der Umsetzung des Klimaschutzkonzeptes geändert bzw. ergänzt.


Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.

Beschluss

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 26.08.2021 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen redaktionellen Änderungen / Ergänzungen in die Satzung mit Begründung einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Entwurf der Ortsabrundungssatzung Nr. 206 „Hörmannsdorf Ost“, 1. Änderung, einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 10.05.2022.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die erneute öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. Es wird bestimmt, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme werden auf 2 Wochen verkürzt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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9. Bebauungsplan 119.1 - Schwedenanger-Münchener Straße; Überarbeitung der Festsetzungen zur Grünordnung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 20.04.2021, TOP 10, öffentlich Bezug genommen. 

Unter Ziff. 3.1 – Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg aus naturschutzfachlicher Sicht – wurde gebeten, den vorhandenen Gehölzbestand am südlichen, westlichen und südwestlichen Rand des Plangebietes zu erhalten. 

Eine eingehende Prüfung durch das Planungsbüro hat ergeben, dass der Erhalt der Begrünung nur möglich wäre, wenn das geplante Gebäude um mindestens 2,8 m in seiner Längenausdehnung gekürzt und die Tiefgaragenzufahrt ins Gebäudeinnere verlegt wird. 

Die würde einen Eingriff in den vorhandenen rechtskräftigen Bebauungsplan und damit in bestehendes Baurecht bedeuten. Dieser Eingriff ist vom bestehenden Aufstellungsbeschluss, der lediglich die Neuregelung von Werbeanlagen zum Inhalt hatte nicht gedeckt. Der Aufstellungsbeschluss beinhaltete nur eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der bestehenden Regelungslücke zum Thema „Werbeanlagen“. 
Das Landratsamt äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 12.11.2019 dahingehend, dass den Planunterlagen zu entnehmen sei, dass der Bebauungsplan Nr. 119 durch eine Neufassung ersetzt werden soll. Dies war offensichtlich nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses. 

Eine Überprüfung durch das Planungsbüro hat ergeben, dass bei Erhalt der Begrünung das bisher an der Münchener Straße festgesetzte Gebäude um mindestens 2,80 m – ausgehend von der westlichen Grundstücksgrenze – gekürzt werden müsste. Aktuell wäre der Baukörper 28,00 m lang, danach würde die Längenausdehnung nur mehr 25,2 m betragen. Hinzu kommt ein weiterer Verlust von ca. 3 m Nutzungsbreite für das Verlegen der TG-Zufahrt in das Gebäude. 
Diese Überlegungen zur Neuordnung der mit dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 119 vom 07.07.1999, unter Berücksichtigung der heute vorhandenen Begrünung entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze, ist vom bestehenden Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung nicht gedeckt. 

Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der Beschluss vom 20.04.2021, TOP 7, öffentlich zur Einwendung Nr. 3.2 – naturschutzfachliche Sicht dahingehend abgeändert wird, dass aufgrund des Eingriffs in das vorhandene Baurecht, eine Erhaltung der vorhandenen Begrünung nicht mehr aufrechterhalten wird.   
 

Der Bebauungsplan Nr. 119 – Schwedenanger wurde am 07.07.1999 rechtskräftig. Er besteht somit nunmehr seit 23 Jahren. Eine Verwirklichung ist derzeit nicht absehbar, zumindest sind der Verwaltung keine Umstände bekannt, die auf eine baldige Realisierung der Bebauung hindeuten würden.

Grundsätzlich ist bei Eingriffen in Bebauungsplänen, die mit einer Veränderung des bestehenden Baurechts verbunden sind, immer die Frage des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff BauGB) in Blick zu nehmen. 

Eine Umplanung zulasten des bislang festgesetzten Gebäudes würde hier gem. § 42 Abs. 3 BauGB keine Entschädigungspflicht auslösen, da bei dem Bebauungsplan die Sieben-Jahres-Frist nach § 42 Abs. 2 BauGB, der die zulässige Nutzung schützt, abgelaufen ist. 
Nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist wird nur noch die ausgeübte Nutzung geschützt. Nachdem auf dem Grundstück keine ausgeübte Nutzung vorhanden ist, kann somit auch kein Entschädigungsfall eintreten. 

Allerdings müsste der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses so geändert werden, dass eine generelle Überarbeitung des Bebauungsplanes das neue Planungsziel sein soll. Seitens der Verwaltung wird hierfür allerdings keine Notwendigkeit gesehen. 

Diskussionsverlauf

Die Verwaltung erläuterte auf Anfrage von StR Friedrichs nochmals die Gründe für die Planung. Anlass war die Schließung der Regelungslücke für die Gestaltung von Werbeanlagen. Weitere Änderungen am Bebauungsplan sollten nicht vorgenommen werden. 

StR Otter wollte den Eigentümer nicht dafür bestrafen, dass er die Bäume nicht schon eher beseitigt hat. Er sieht im Falle der Realisierung ohnehin einen Anpassungsbedarf der Planung.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt, keinen Eingriff in die Festsetzungen des Baukörpers, mit dem Ziel die Längenausdehnung zu verkürzen, vorzunehmen.

Die Planungsziele, wonach im Bebauungsplan Nr. 119 – Schwedenanger / Münchener Straße nur eine Regelung hinsichtlich der Ausgestaltung der Werbeanlagen aufgenommen werden soll, werden nicht geändert. 

Die Begrünung entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze ist nicht mehr als zu erhaltend festzusetzen. 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 10.05.2022 mit den heute beschlossenen Änderungen öffentlich auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einzuholen (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB).  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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10. Lösungsvorschläge zur Verbesserung der Verkehrssicherheit im Bereich der Grund- und Mittelschule(Auftrag aus der Sitzung des Technischen Ausschusses am 05.04.2022; TOP 2)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö beschließend 10

Sachverhalt

In der Sitzung des Technischen Ausschusses der Stadt Ebersberg am 05.04.2022 stellte Herr Dipl.-Ing. Schweikert vom Ingenieurbüro Dr.-Ing. Ressel die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchung am 01.10.2020 im Bereich der Grundschule Floßmannstraße vor (Auftrag zur Verkehrsuntersuchung durch den Technischen Ausschuss in der Sitzung vom 10.10.2017). 
Nach Abschluss der Diskussion zu den Untersuchungsergebnissen wurde die Verwaltung beauftragt, zur schnellen Verbesserung der Verkehrssicherheit zwei Lösungsvorschläge zu erarbeiten. Vorgabe für beide Vorschläge war die Schließung der Schlesischen Straße für den Durchgangsverkehr (wir verweisen auf TOP 2 der Niederschrift zur Sitzung am 05.04.2022).  

(Hinweis: Die vorhandenen Markierungen bzw. Verkehrszeichen auf den folgenden Bildern werden nach einer Entscheidung entsprechend entfernt, ergänzt oder ersetzt.)

Vorschlag 1: 
Die Schlesische Straße wird an geeigneter Stelle (wird vor Ort festgelegt) durch eine Schranke für den Durchgangsverkehr gesperrt. Rettungsfahrzeugen, Winterdienst und Müllabfuhr wird ermöglicht, die Schranke zur Durchfahrt  zu öffnen (Bild 1). An den jeweiligen Zufahrten zur Schlesischen Straße wird durch ein Vz. 357-50 StVO auf eine Sackgasse (ausgenommen Fußgänger und Radfahrer) hingewiesen (Bild 1, Bild 2).

 

Bild 1                                                        Bild 2

Die Bushaltestellen in der Baldestraße und in der Floßmannstraße entfallen, es entsteht eine neue Bushaltestelle für alle Kinder am westlichen Ende der Wildermuthstraße (Bild 5). Die neue Route für die Schulbusse führt nur noch über die Eberhardstraße – Wildermuthstraße – Pleiningerstraße zur Münchener Straße, nicht mehr in die Gegenrichtung. Die Kinder gehen von der neuen Haltestelle dann sicher auf dem Gehweg der Pleiningerstraße (Bild 6, 7) und der Floßmannstraße in Richtung Grundschule (Bild 8, 9). 


Bild 5                                                        Bild 6


Bild 7                                                        Bild 8


Bild 9

Die Kinder der Schule in der Baldestraße queren die Floßmannstraße über den Fußgängerüberweg (Bild 10, 11) und gehen über die mittels Schranke gesperrte Schlesische Straße in Richtung Baldestraße (Bild 12), welche dann wieder über einen Fußgängerüberweg gequert wird (Bild 13). 
Wegstrecke Haltestelle Wildermuthstraße – Grundschule Floßmannstraße: ca. 300 m.
Wegstrecke Haltestelle Wildermuthstraße – Mittelschule Baldestraße: ca. 410 m.



Bild 10                                                        Bild 11


Bild 12                                                        Bild 13

Vorschlag 2: 
Die Schlesische Straße wird am südlichen Ende durch eine Schranke für den Durchgangsverkehr gesperrt. Rettungsfahrzeugen, Winterdienst und Müllabfuhr wird ermöglicht, die Schranke zur Durchfahrt  zu öffnen (Bild 1). Am nördlichen Ende wird ein Vz. 357-50 StVO auf eine Sackgasse (ausgenommen Fußgänger und Radfahrer) hingewiesen (Bild 2).

 

Bild 1                                                        Bild 2

Die Bushaltestelle in der Baldestraße wird entfernt. Es entsteht eine neue Bushaltestelle für alle Kinder in der Floßmannstraße, im Einmündungsbereich der gesperrten Schlesischen Straße (Bild 11). Die neue Route für die Schulbusse führt nur noch über die Eberhardstraße – Baldestraße – Bgm.-Müller-Straße – Floßmannstraße – Pleininger Straße zur Münchener Straße, nicht mehr in die Gegenrichtung. Hierfür wird in der Bgm.-Müller-Straße eine Einbahnregelung in Fahrtrichtung Floßmannstraße sowie ein beidseitiges Haltverbot eingerichtet. 
Die Grundschüler queren die Floßmannstraße über den Fußgängerüberweg in Richtung Grundschule (Bild 10, 11).
Die Kinder der Schule in der Baldestraße gehen über die mittels Schranke gesperrte Schlesische Straße in Richtung Baldestraße (Bild 12), welche dann wieder über einen Fußgängerüberweg gequert wird (Bild 13). 


Bild 10                                                        Bild 11


Bild 12                                                        Bild 13

Aufgrund des fehlenden Gehweges in der Bgm.-Müller-Straße könnte zum Schutz der Schüler ein Fußgängerweg wie in der Ulrichstraße eingerichtet werden (Bild 14).
Bild 14

Diskussionsverlauf

Der Punkt wurde eingehend beraten. 
Erster Bürgermeister Proske sprach sich vor dem Hintergrund des anstehenden Mobilitätskonzeptes aus Kostengründen für die Variante 1 aus. Die Variante 2 würde eine ungünstige Verkehrsführung zur Pfr.-Bauer-Straße am Kindergarten vorbei erzeugen. 
StR Friedrichs wollte den Busverkehr aus dem Schulumfeld herausnehmen und in die Ulrichstraße verlegen. Man soll die Änderung jedenfalls ausprobieren. 

StR Otter hatte den Eindruck, dass die Sache noch nicht ganz stimmig sei; er sah noch Abstimmungsbedarf. Die Einbahnregelung in der Bgm.-Müller-Straße soll nicht am Kindergarten vorbeiführen. Eine Sperrung der Schlesischen Straße mit einer Schranke sah er wegen der negativen Auswirkungen auf das Orts-/Straßenbild kritisch. Er sprach sich für versenkbare Poller aus, da eine mechanische Schranke personalintensiv, eine automatische Schranke technisch anfällig sei. 

StR Mühlfenzl fand es wichtig die Schlesische Straße zu sperren. Er würde Variante 1 leicht präferieren und wies daraufhin, dass man mit einer Lösung mindestens 1 Schuljahr leben müsse. Vorteil der Variante 1 wäre auch eine Bewegungsaktivierung der Kinder vor dem Unterricht. Die Kosten sollten zunächst möglichst geringgehalten werden. 

StR Hilger fände es besser, statt den Busverkehr, den Elternverkehr aus dem Schulumfeld herauszubringen. Poller seien zu teuer. Die Testphase soll mittels Schranke durchgeführt werden. Er befürchtete mit dieser Lösung ein Ansteigen des Elternverkehrs. 

StR Schechner befürchtete ebenfalls eine Mehrung des Elternverkehrs, da die Busse nun nicht mehr vor die Schule fahren. Seiner Ansicht nach müsse der Bus im Vorteil sein. Er bevorzuge den Bushalt vor der Schule, gerade für kleinere Kinder.  

StR Otter wies daraufhin, dass die Wildermuthstraße für die Durchfahrt des Rettungsdienstes sehr wichtig sei. Erster Bürgermeister Proske stellte klar, dass aufgrund der Verlegung der Rettungswache an die Straße Zur Gass zwischenzeitlich eine andere Anfahrt zum Krankenhaus bestünde. 

Der Vorschlag des Schulleiters, wonach die Busse im Bereich der Candid-Huber-Straße (vor der Mittelschule) halten sollten wurde wegen der engen Kreuzungen und Abbiegevorgänge als schwierig eingeordnet. 

StR Otter schlug vor, die Einbahnstraße in Var. 2 umzudrehen, da mit dem aktuellen Vorschlag der Verkehr aus Richtung Norden zur Kreisklinik angezogen wird. Er hielt das Warten von Fahrzeugen hinter einem Schulbus für zumutbar. 

StR Friedrichs schlug vor im Bereich der Schule die Fahrbahn durch Einrichtung einer Aufstellflächen für die Kinder auf eine Fahrspur zu verengen. Die PKW müssten dann solange warten, bis der Bus abgefahren ist.

StR Schechner unterstützte den Vorschlag für eine Verengung; die Einbahnstraße sollte nach Norden ausgerichtet sein. 

Nach Abschluss der Diskussion schlug Erster Bürgermeister Proske vor, heute zumindest die Sperrung der Schlesischen Straße zu beschließen. Die weiteren Fragen, wie z. B. die Haltestellenverlegung sollen im TA im Juli 2022 behandelt werden.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss beschließt die Sperrung der Schlesischen Straße für den Durchfahrtsverkehr mittels einer Schranke. Die Maßnahme wird probeweise, ab dem nächsten Schuljahr 2022/2023 angeordnet. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö informativ 11

Sachverhalt

Sicherheitssystem auf eingleisigen Bahnstrecken
 
In der Sitzung des Technischen Ausschusses am 08.03.2022 bat StR Otter die Verwaltung, bei der Bahn nachzufragen, welche Sicherheitssysteme auf der eingleisigen Bahnstrecke zur Unfallvermeidung bestehen. Auf Nachfrage bei der Bahn, erhielten wir folgende Stellungnahme: 

„Auf eingleisigen Strecken greifen strenge Sicherheitsvorschriften und technische Systeme. Die Regeln sind ähnlich wie bei einer Baustellenampel im Straßenverkehr: Ein eingleisiger Streckenabschnitt darf abwechselnd nur in jeweils einer Richtung befahren werden. Entgegenkommende Züge müssen zunächst in einem mehrgleisigen Abschnitt – zum Beispiel in einem Bahnhof - warten, bis das eingleisige Teilstück frei ist. Dann bekommen sie von den Fahrdienstleiter:innen ein grünes Fahrtsignal. Fahrdienstleiter:innen, unterstützt von Technik, geben von ihren Stellwerken aus die Streckenabschnitte für die Zugfahrten frei. 
Seit einigen Jahren sind bundesweit nahezu alle Strecken mit dem Sicherungssystem PZB (Punktuelle Zugbeeinflussung) 90 ausgestattet, so auch die Strecken der Südostbayernbahn. Die Technik löst bei der Vorbeifahrt eines Zuges am haltzeigenden roten Signal eine Zwangsbremsung aus.“


Erster Bürgermeister Proske gab bekannt, dass für das Baugebiet Hörmannsdorf bislang 5 Bewerber vorliegen. Eine Vergabe der Grundstücke wäre, sofern das Notariat Termine frei hat, für die Augustsitzung (Ferienausschuss) geplant. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

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12. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö informativ 12

Sachverhalt

Stadtrat Spötzl bat darum die Engstelle in der Iganz-Perner-Straße wiederherzustellen, da der Verkehr nun spürbar schneller durch die Straße fährt. Zuletzt wurde durch die Stadt ein Baum gefällt und der Baumstandort asphaltiert. Dies führt zu einer nicht gewünschten Verkehrsbeschleunigung. 
StR Otter schloss sich den Ausführungen an. 

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 0

Datenstand vom 19.05.2022 15:40 Uhr