Datum: 24.05.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 20:17 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 20:17 Uhr bis 20:35 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der Sitzung vom 22.02.2022
2 Feststellung der Jahresrechnung 2020
3 Entlastung zur Jahresrechnung 2020
4 Vorlage der Jahresrechnung 2021
5 Einrichtung einer zentralen Vergabe- und Zuwendungsstelle
6 Beschluss Nachtragshaushalt 1/2022 mit Änderung des Stellenplanes
7 Bericht des BKPV zur überörtlichen Prüfung des Zeitraumes 2015 bis 2020
8 Förderprogramm Lastenfahrräder
9 15. Flächennutzungsplanänderung - Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide; A) Teil 15 A - Änderung einer Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf B) Teil 15 B - Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 118, 1119, 1120, 1122, 1184, jeweils Gemarkung Ebersberg (hier Erweiterung der Konzentrationszonenplanung) HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)
10 Verschiedenes
11 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Bekanntgabe der nichtöffentlich gefassten Beschlüsse aus der Sitzung vom 22.02.2022

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Sitzung am 22.02.2022 sind Vergaben für die Sanierung des Hallenbades und die Sanierung/Erweiterung der Grundschule Oberndorf vorgenommen und zwei notarielle Urkunden genehmigt worden.

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2. Feststellung der Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der nach § 77 ff. KommHV erstellte Entwurf der Jahresrechnung 2020 wurde in der Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales am 27.04.2021 und durch Email-Versand an alle Stadtratsmitglieder am 05.05.2021 dem Stadtrat vorgelegt.
Im Ergebnis schließt die Jahresrechnung 2020 in Einnahmen und Ausgaben
im Verwaltungshaushalt mit 34.327.376,51 EUR und
im Vermögenshaushalt mit 8.729.013,72 EUR ab.
Stadtrat Stefan Mühlfenzl berichtet für den Rechnungsprüfungsausschuss über die Ergebnisse der örtlichen Rechnungsprüfung der Jahresrechnung 2020, die am 01. und 02.12.2021 stattfand (s. Anlage) und beantwortet Fragen.

Beschluss

Der Stadtrat stellt die gem. §77 KommHV vollständig vorgelegte Jahresrechnung 2020 gemäß Art. 102 Absatz 3 Satz 1 und Art. 32 Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 der Gemeindeordnung fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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3. Entlastung zur Jahresrechnung 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zur festgestellten Jahresrechnung 2020 ist auch über die Entlastung der Verwaltung zu entscheiden (Art. 102 Abs. 3 der Gemeindeordnung).
Mit der Entlastung erklärt sich der Stadtrat mit der Abwicklung der Finanzwirtschaft im betreffenden Haushaltsjahr (Rechnungsjahr) einverstanden, billigt die Ergebnisse und verzichtet auf haushaltsrechtliche Einwendungen.
Da der erste Bürgermeister als Leiter der Stadtverwaltung entlastet wird, ist dieser wegen persönlicher Beteiligung von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen (Art. 49 GO). Der Tagesordnungspunkt wird deshalb vom zweiten Bürgermeister Obergrusberger geleitet, der sich bei Stadtrat Mühlfenzl über den Bericht zu TOP 2 und bei den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses für Ihre Arbeit bedankt.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Entlastung der Verwaltung zur Jahresrechnung 2020.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
Bürgermeister Proske nimmt nicht an der Abstimmung teil.

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4. Vorlage der Jahresrechnung 2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

Die maßgeblichen Eckpunkte der Jahresrechnung 2021 werden dem Stadtrat mittels einer Powerpoint-Präsentation gemäß Art. 102 Abs. 2 GO vorgestellt.
Die Jahresrechnung liegt der Vorlage als Anlage bei.
Bis zum 31.12.2022 hat nun die örtliche Rechnungsprüfung durch den Rechnungs-prüfungsausschuss zu erfolgen (Art. 103 Abs. 1 und 2 GO). Sodann, spätestens jedoch bis zum 30.06.2023 stellt der Stadtrat die Jahresrechnung fest und beschließt über die Entlastung (Art. 102 Abs. 3 Satz 1 GO)

Dokumente
Download Jahresrechnung 2021 - Präsentation Zusammenfassung STR 24.05.2022.pdf

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5. Einrichtung einer zentralen Vergabe- und Zuwendungsstelle

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 26.04.2022 ö beschließend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 5

Sachverhalt

Die gesetzlichen Anforderungen und damit der Aufwand bei der Vergabe von Lieferungen, Leistungen oder Bauaufträgen ist in den letzten Jahren enorm gestiegen. Mit ordentlichen Vergabeverfahren soll eine effiziente Mittelbewirtschaftung verfolgt und Korruption verhindert werden. Ab einem Auftragswert von 5.000 € (Bauleistungen ab 10.000 Euro) sind solche Vergabeverfahren durchzuführen; sie reichen je nach Auftragshöhe von Verhandlungsvergabe über beschränkte Ausschreibungen bis öffentlicher nationaler bzw. EU-weiter Ausschreibung. Letztere sind in elektronischer Form durchzuführen.
2020 ist die Meldepflicht für Vergaben über einem Auftragswert von 25.000 € an die Vergabestatistik hinzugekommen. Ab 01.06.2022 ist bei Vergaben über einem Wert von 30.000 € über einen Abgleich im Wettbewerbsregister zu klären, ob gegen die zu beauftragende Firma Ausschlussgründe z.B. wegen früherer Bestechungsvergehen vorliegen. Nähere Informationen zu grundlegenden vergaberechtlichen Schritten sind dem beiliegenden Dokument zu entnehmen.
Verstöße gegen das Vergaberecht können neben einer Aufhebung der Vergabe auch zu Schadensersatzforderungen anderer Bieter oder zur Versagung oder Rückforderungen von staatlichen Zuwendungen zur Folge haben.
Außerdem sind durch ein ordentliches Vergabeverfahren die Mitarbeiter vor Korruptionsvorwürfen zu schützen.
Bisher erfolgen die Vergaben in den einzelnen Fachabteilungen. Hierzu fehlt aber zunehmend das vergaberechtliche Fachwissen. Zudem stellt die ordentliche Vergabe einen Arbeitsaufwand dar, der nicht mehr nebenbei bewerkstelligt werden kann. Die Verwaltung läuft derzeit Gefahr, Vergaben nicht optimal und rechtsicher durchzuführen. Eine Optimierung der Vergaben auf soziale, ökologische oder gemeinwohlorientierte Ziele ist mit dem derzeitigen dezentralen Verfahren nicht zu erreichen.
Die Einrichtung einer Vergabestelle wurde auch vom Rechnungsprüfungsausschuss in den letzten Jahren mehrmals gefordert. 
Das Ansinnen einer gemeinsamen Vergabestelle mit umliegenden Gemeinden in 2021 war erfolglos.
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, eine eigene zentrale Vergabe- und Zuwendungsstelle einzurichten, die in der Kämmerei angesiedelt werden soll. Dazu ist eine weitere Stelle zu schaffen. Da diese im Stellenplan nicht vorhanden ist, wird ein Nachtragshaushalt erforderlich, der sich jedoch auch nur auf den Stellenplan beziehen kann.
Das ausführliche Konzept für die neue Stelle liegt anbei.

Diskussionsverlauf

In einer kurzen Aussprache wurden Erwartungen an die neu zu schaffende Stelle formuliert wie Entlastung von Mitarbeitern, zügigere Bearbeitung von Projekten, Umsetzung von mehr Projekten und Schaffung höherer Rechtssicherheit. Nach einem Jahr soll über die Arbeit dieser Stelle berichtet werden.
Stadtrat Peis weist auf einen Studiengang der Bundeswehr zur öffentlichen Beschaffung in Neubiberg hin.

Beschluss

Der Stadtrat befürwortet die Einrichtung einer zentralen Vergabe- und Zuwendungsstelle.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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6. Beschluss Nachtragshaushalt 1/2022 mit Änderung des Stellenplanes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 6

Sachverhalt

Voraussetzung für die Schaffung von neuen Stellen ist eine Änderung des Stellenplans. Dieser ist Bestandteil der Haushaltssatzung. Zu einer Änderung ist deshalb eine Nachtragshaushaltssatzung zu erlassen (Art. 68 Abs. 2 Nr. 4 GO), die sich jedoch auch auf diesen Teil beschränken kann.

Insbesondere die Schaffung der neuen Vergabe- und Zuwendungsstelle erfordert somit eine Nachtragshaushaltssatzung. Zudem hat sich die Notwendigkeit weiterer kleinerer Stellen sowie Höhergruppierungen durch Stellenbewertungen ergeben, die auch in den neuen Stellenplan mit eingearbeitet wurden.

Die Änderungen im Einzelnen mit voraussichtlichem Arbeitgeberaufwand in 2022:

Stelle
Maßnahme
€ in 2022
1. 
EG10
Neu: Vergabestelle in der Kämmerei (ab 01.09.2022)
24.800,00
2. 
EG 9a
Höhergrupp. stv. Bauhofleiter von EG 7 auf 9a rückw. ab 01.01.2022
13.600,00
3.
EG 8
Höhergrupp. der drei Hausmeister von EG 6 auf 8 ab 01.06.2022
10.100,00
4.
EG 3
Neu: geringfügige Aushilfe für 4 Monate Reinigung Klostersee
2.300,00
5.
EG 2
Neu: weitere Stelle in der Mensa ab 01.09.2022
7.000,00
6.
EG S3
Neu: zwei weitere Betreuer in der OGS ab 01.09.2022
14.000,00


Gesamt:
71.800,00

Anbei die entsprechende Nachtragshaushaltssatzung mit dem geänderten Stellenplan.

Die Kämmerei geht davon aus, dass die Mehrkosten durch Minderausgaben bei anderen Personalkosten gedeckt werden können (gegenseitige Deckungsfähigkeit gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 KommHV). Zum Beispiel wurden in 2021 im Ergebnis gut 260.000 € weniger Personalausgaben verbraucht als eingeplant.
Vorsorglich und der Ordnung halber empfiehlt die Verwaltung trotzdem den vorstehenden Gesamtbetrag von 71.800,00 € als über-/außerplanmäßige Ausgabe zu genehmigen. Die Genehmigung wird nur bei Bedarf aktiviert.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Proske führt den Bedarf an den Stellen und die Notwendigkeit der Höhergruppierungen aus. Die Änderungen sind schon vom Personalrat bestätigt worden.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die vorgelegte erste Nachtragshaushaltssatzung mit Stellenplan und genehmigt über-/außerplanmäßige Personalkosten in Höhe von maximal 71.800 €.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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7. Bericht des BKPV zur überörtlichen Prüfung des Zeitraumes 2015 bis 2020

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 26.04.2022 ö beschließend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 7

Sachverhalt

Bürgermeister Proske informiert den Stadtrat über das Ergebnis der überörtlichen
Rechnungsprüfung für die Jahre 2015 bis 2020. Der Prüfungsverband bescheinigt der Stadt geordnete finanzielle Verhältnisse und eine geordnete Kassenlage. 
Die Anmerkungen und Beanstandungen zu einzelnen Bereichen und Aktivitäten der Stadt
wurden in Textziffern angesprochen, die dem Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales in seiner Sitzung am 26.04.2022 im Einzelnen vorgetragen wurden.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt den Prüfbericht zur Kenntnis und schließt sich den Stellungnahmen der Verwaltung an, die festgestellten Textziffern und Hinweise als erledigt zu erklären bzw. die Aufarbeitung des Prüfberichts der Rechtsaufsicht im Landratsamt vorzulegen. Die Verwaltung wird entlastet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 22, Dagegen: 0

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8. Förderprogramm Lastenfahrräder

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 17.05.2022 ö vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 8

Sachverhalt

Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss hat in seiner Sitzung im Mai 2021 die Verwaltung mit der Erstellung eines städtischen Förderprogramms für Lastenfahrräder beauftragt. Die Möglichkeit der Abwicklung in der Stadtverwaltung sollte zusätzlich geprüft werden.
Mit der hier vorgelegten Förderrichtlinie Lastenfahrräder legt die Stadtverwaltung einen Entwurf für ein entsprechendes Förderprogramm vor. Für die Bearbeitung von Förderanträgen steht nach interner Prüfung das Amt für Finanzwesen der Stadt Ebersberg zur Verfügung. 
Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss hat sich in seiner Sitzung am 17.05. mit dem Förderprogramm befasst und diesem mit 9 : 1 Stimmen zugestimmt. Es soll im Förderprogramm vorgesehen werden, dass an den geförderten Lastenfahrrädern ein Aufkleber der Stadt angebracht wird.

Diskussionsverlauf

Auch im Stadtrat hält eine große Mehrheit einen Aufkleber für die mit Förderung angeschafften Lastenfahrräder für sinnvoll, ein Aufkleben soll aber freiwillig sein. Es werden noch einmal die verkehrs- und umweltpolitischen Vorteile dieser Förderrichtlinie erörtert, während es auch kritische Stimmen gibt, die sich eine soziale Komponente bei den Fördergrundsätzen gewünscht hätten und eine Subvention des Kaufes eines Lastenfahrrades gänzlich ablehnen mit dem Hinweis, dass dann alle Fahrradanschaffungen gefördert werden müsste. Dem Signal der Stadt mit der damit verbundenen Symbolik wird aber ein hoher Rang eingeräumt, denn das Lastenfahrrad soll als anerkannter Anreiz gelten, auf ein zweites Kfz zu verzichten. 

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Förderrichtlinie Lastenfahrräder mit der Ergänzung, dass Aufkleber der Stadt über die Förderung ausgegeben werden. Die Verwendung bleibt freiwillig.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 17, Dagegen: 5

Dokumente
Download 2022 05 Antragsformular Lastenradförderung ausfüllbar.pdf
Download 2022 05 Richtlinientext Lastenradförderung final.pdf

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9. 15. Flächennutzungsplanänderung - Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide; A) Teil 15 A - Änderung einer Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf B) Teil 15 B - Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 118, 1119, 1120, 1122, 1184, jeweils Gemarkung Ebersberg (hier Erweiterung der Konzentrationszonenplanung) HIER: Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung und der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2022 ö vorberatend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö beschließend 9

Sachverhalt

TEIL 15 A:


A. Vorgeschichte

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2021 den Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche A) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, gefasst.
Parallel dazu wurde der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet SO Asphalt und Kies gefasst.
Als weitere Planung wurde der Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche B) zur Erweiterung der Kiesabbauflächen an der Schafweide gefasst.

Abb. 1        Darstellung der Planungsgebiete BPlan „SO Asphalt u. Kies“ / 15. Ändrg. FNP – Teilfl. A sowie 15. Ändrg. FNP – Teilfl. B (schematisch rot umrandet) – o. M.
Quelle: BayernAtlas © 2021 StMFH; Geobasisdaten © 2021 Bay. Vermessungsverwaltung

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Aufgrund der Komplexität der geplanten Vorhaben und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Seiten der Behörden wurde eine fachübergreifende Abstimmung der Planungsbeteiligten und der Behörden durchgeführt. Wesentliche Inhalte waren dabei die Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Ergebnisse dieses Vorgesprächs sind in die folgenden Abwägungsvorschläge eingearbeitet.

Aufgrund der verfahrenstechnischen und inhaltlichen Kernpunkte der Planungen sowie der unterschiedlichen Planungsebenen der Vorhaben wird allgemein empfohlen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Kies und Asphalt (einschließlich 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A im Parallelverfahren) unabhängig von der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) zu behandeln und die entsprechenden Verfahren je nach Planungsstand und Beschlusslage unabhängig fortzuführen.
Im weiteren Verlauf werden daher, soweit möglich und zutreffend, lediglich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzgl. des Teilbereichs A (Asphaltmischanlage) behandelt und abgewogen.

B.        15. Änderung Flächennutzungsplan – Teilfläche A: 
Behandlung der Stellungnahmen:



1.        Keine Rückmeldungen haben abgegeben:

  1. Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht
  2. Landratsamt Ebersberg – SG Staatliche Aufsicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Landratsamt Ebersberg – SG Gesundheitsamt
  4. Landkreis Ebersberg – Liegenschaftsverwaltung & Wirtschaftsförderung
  5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  6. Bayerischer Bauernverband
  7. Amt für ländliche Entwicklung
  8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  9. Kreisbrandinspektion Ebersberg
  10. Polizeiinspektion Ebersberg
  11. Kreishandwerkerschaft
  12. Münchener Verkehrs- und Tarifverbund MVV
  13. Deutsche Telekom AG
  14. DFMG Deutsche Funkturm GmbH
  15. Energienetze Bayern (Erdgas)
  16. E.On Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
  17. Stadt Grafing
  18. Markt Kirchseeon
  19. Gemeinde Forstinning
  20. Gemeinde Hohenlinden
  21. Gemeinde Steinhöring
  22. Gemeinde Anzing
  23. Gemeinde Frauenneuharting
  24. Bund Naturschutz Ebersberg
  25. Landesjagdverband Bayern e.V.
  26. Landesfischereiverband Bayern e.V.
  27. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  28. Stadt Ebersberg – SG Ausgleichsflächen / Abfallwirtschaft
  29. Stadt Ebersberg – Klimamanager 
  30. Freiwillige Feuerwehr Ebersberg


2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen

  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2021, per Email
  2. Industrie- und Handelskammer München / Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, per Email
  3. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.06.2021, per Email
  4. Kreisheimatpflege, Stellungnahme vom 10.06.2021
  5. Landratsamt Ebersberg – SG 44 Altlasten und Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.07.2021
  6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.06.2021


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben

  1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7
  2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264
  3. Amt für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6
  4. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021
  5. Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021
  6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email
  8. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne
  9. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


C. Behandlung der Stellungnahmen



3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021,
AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7



Vortrag

Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt den o.g. Flächennutzungsplan in zwei Teilbereichen zu ändern: 
Im Bereich 15 a soll für die dauerhafte Sicherung einer bereits bestehenden Asphaltmischanlage ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung“ gemäß § 11 BauNVO dargestellt werden. Die Flächen (Größe ca. 5,26 ha) sind bislang privilegiert als „Flächen für den Kiesabbau“ dargestellt. Das Planungsgebiet befindet sich östlich der Staatsstraße ST 2086 im Anschluss an ein bereits bestehendes SO „Photovoltaikanlagen“. 
[…] 
Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (…) 
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, 
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden. 
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes gewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 4.6.1 dienen regionale Grünzüge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen (…) durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall (…) möglich, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.2.1 muss der Abbau von Bodenschätzen und die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.3.5 muss bei Wiederverfüllung geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. 
Gemäß RP 10 B IV (Z) 5.4.2 hat in den Vorranggebieten die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen. 
Landesplanerische Bewertung 
Bereich 15 a 
Der Standort wird derzeit laut der vorgelegten Begründung folgendermaßen genutzt: 
- Asphaltmischanlage, 
- Aufbereitung, Sortierung und Lagerung von Kies 
- Lagerung von Recyclingmaterial 
Neu geplant ist die Errichtung eines Büro- und Verwaltungsgebäude sowie einer betriebseigenen Werkstatt. 
Aus landesplanerischer Sicht ist sowohl von einem großflächigen produzierenden Betrieb (Produktion von Asphaltmischgut) als auch von schädlichen Umwelteinwirkungen auszugehen, da solche Anlagen in Anhang 1 der 4. BImSchV unter Nr. 2.15 erfasst sind. Folglich ist die Darstellung eines Sondergebietes „Asphaltmischanlage“ im Flächennutzungsplan mit LEP-Ziel 3.3 vereinbar. In diesem Zusammenhang muss jedoch gewährleistet sein, dass Nutzung und Umgriff des Sondergebiets auf das betriebsnotwendige Maß der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung beschränkt bleiben. Hierbei ist zu beachten, dass Büro- und Verwaltungsgebäude, Lager- und Abstellflächen für Bau- und Bauhilfsstoffe oder Baumaschinen/-fahrzeuge, sofern diese nicht in Zusammenhang mit dem Betrieb der o.g. Zweckbestimmung stehen, nicht vom Ausnahmetatbestand des LEP-Ziels 3.3 erfasst sind. 
Die Fläche liegt innerhalb der Konzentrationsfläche für Kiesabbau der Stadt Ebersberg. Die Nutzung der Asphaltmischanlage ist im Zusammenhang mit dem Kiesabbau als privilegiertes Vorhaben im Außenbereich genehmigt. Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Laut der vorgelegten Begründung ist derzeit unklar, ob mittelfristig im unmittelbaren Umfeld der Mischanlage noch neue Abbauflächen zur Verfügung stehen. 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß Regionalplan der Region München im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 300. In Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen; andere Nutzungen sind dort ausgeschlossen, wenn diese mit der vorrangigen Funktion – d.h. dem Abbau von Bodenschätzen – nicht zu vereinbaren sind (Begründung zu RP 14 B IV (Z) 5.4.2). Durch die Ausweisung eines Vorranggebietes ist bereits eine Abwägung zugunsten einer bestimmten Nutzung getroffen. Aus diesem Grund stellt die geplante Darstellung des Sondergebiets nach derzeitigem Kenntnisstand einen Verstoß gegen das Regionalplanziel B IV 5.4.2 dar. 
Die baurechtliche Sicherung der Asphaltmischanlage kann nur unter der Voraussetzung erfolgen, sofern im Geltungsbereich ein vollständiger Abbau des entsprechenden Bodenschatzes erfolgt ist und ein entsprechender Nachweis vorliegt. Alternativ müsste ggf. nachgewiesen werden, dass der Rohstoff an diesem Standort naturgemäß nicht in einer geeigneten Qualität vorliegt, die für einen Abbau erforderlich ist. Als zuständige Fachbehörde wäre dies vom geologischen Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) festzustellen. 
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass die beabsichtigten Flächennutzungsplandarstellungen nicht der im RP 14 vorgesehenen Nachfolgefunktion (forstwirtschaftliche Nutzung) entsprechen (RP 14 B IV (G) 5.7.2.1). 
Des Weiteren liegt der Standort im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring und im regionalen Grünzug Nr. 14 Ebersberger Forst / Messestadt Riem. 
Gemäß der Funktionsbeschreibung stellt o.g. regionale Grünzug eine sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn dar. Dementsprechend wird die geplante Darstellung im Flächennutzungsplan aus landesplanerischer Sicht kritisch gesehen. In jedem Fall müsste im weiteren Verfahren nachgewiesen werden, dass die Planung der o.g. Funktion nicht entgegensteht. 
[…]
Ergebnis 
Die Darstellung 15 a widerspricht nach derzeitigem Kenntnisstand dem Regionalplanziel B IV (Z) 5.4.2. 
[…]


Behandlungsvorschlag

Zu Regionalplanziel B IV 5.4.2 Vorranggebiet
Mit Bescheid des Landratsamts Ebersberg vom 25.01.1995, AZ:61/B93001391 wurde die Frist für die Endrekultivierung der abgebauten Flächen im Bereich der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks mit dem Datum 31.12.2006 festgelegt.
Nach dem vollständigen Abbau des brauchbaren Kieses im überplanten Bereich wurde die derzeit bestehende Asphaltmischanlage im Jahr 2002 errichtet. Benachbarte Bereiche wurden unter Einhaltung der Endrekultivierungsfrist entsprechend den vorgegebenen Vorgaben wieder verfüllt, rekultiviert und bepflanzt.

Zu Funktion als Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Funktionsbeschreibung des Ebersberger Forstes als regionaler Grünzug und bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn wurde eine mikroklimatologische Untersuchung in Auftrag gegeben (Mikroklimatologische Untersuchung Bericht Nr. M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b.München, mit Stand vom 08. Dezember 2021).

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden, neben der überplanten Flächen der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks (Bebauungsplan / 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A, Planungsgebiet ca. 5,26 ha) und der geplanten Flächen zur Erweiterung des Kiesabbaus (15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B, Änderungsgebiet ca. 8,87 ha) auch mögliche künftige Vorhaben im Umfeld der Vorhaben untersucht. Dabei handelt es sich um die ggf. geplante Erweiterung von Kiesabbauflächen durch benachbarte Fremdfirmen.

Die mikroklimatologische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Aus mikroklimatologischer Sicht stellt die Erweiterung der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung und die damit verbundene Abholzung eine Modifikation der lokalen Klimaverhältnisse dar. Diese reichen über die Änderung der Strahlungsbilanz unterschiedlicher Oberflächen bis hin zu Auswirkungen auf das Windfeld; Kaltluftabflüsse und Lufttemperatur- sowie Feuchteänderungen.
Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen:
-        Die mikroklimatologischen Effekte der geplanten Vorhaben sind zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen kommt es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte.
-        Vorliegend ist zu beachten, dass die Abholzung der betroffenen Waldstücke etappenweise und die Aufforstung unmittelbar nach Abschluss der Kiesgewinnung erfolgen soll. Da die geplante Erweiterung und damit verbundene Abholzung durch die Fremdfirma erst ab frühestens 2024 und ebenfalls etappenweise geplant ist, ist zu keinem Zeitpunkt von einem kompletten Brachliegen der Flächenauszugehen. Weiterhin soll der südliche Buchenbestand unmittelbar an der Straße ST2086 bestehen bleiben. Die Aufforstung soll mit Mischwald erfolgen.
-        Zusammenfassen sind negative Beeinträchtigungen des Lokalklimas in eng begrenzten Bereichen zu erwarten, die im Wesentlichen auf den unmittelbaren Vorhabenumgriff beschränkt bleiben. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind dagegen auszuschließen. Die geplanten Maßnahmen haben keinen direkten Effekt auf das Mikroklima im Bereich der Wohnbebauung Halbing oder darüber hinaus.
-        Das geplante Vorhaben hat für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.
-        Der derzeitige Baumbestand am Vorhabenstandort (vorwiegend Fichten, vereinzelt Buchen) ist nicht als wertvoll einzustufen. Fichtenwald ist äußerst anfällig für die mit dem Klimawandel verbundenen steigenden Temperaturen und abnehmende Niederschläge. Weiterhin setzt der Borkenkäfer den Bäumen stark zu. Die geplante Mischwald-Aufforstung ist daher positiv im Sinne einer klimawandelresilienteren Waldbewirtschaftung zu sehen.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben mikroklimatisch vermittelte schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren (z.B. verstärkter Oberflächenabfluss), erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Auch erheblich negative Synergieeffekte in Verbindung mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen der Fremdfirma sind nicht zu erwarten.“ (MÜLLER-BBM 2021)

Fazit
Gemäß der mikroklimatologischen Untersuchung steht die vorliegende Planung der Funktionsbeschreibung des regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen. Wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten.
Das vorliegende Gutachten wird durch die zuständigen Fachbehörden nicht in Frage gestellt, auf die entsprechenden Abwägungsvorgänge Ziffn. C 3.2 und C 3.3 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.


Beschlussvorschlag

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Innerhalb des überplanten Bereichs hat nachweislich ein vollständiger Abbau des brauchbaren Kieses stattgefunden.
Durch die mikroklimatologische Untersuchung der Müller-BBM GmbH ist nachgewiesen, dass die Planung der Funktion des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes bzw. des regionalen Grünzuges als bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht beeinträchtigt ist. Der Technische Ausschuss geht daher davon aus, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht.


3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264


Vortrag

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände:

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zu den unter I. genannten zwei Flächennutzungsplanänderungsflächen wie folgt Stellung genommen:
Zu Teil 15a:
Diese Flächennutzungsplanänderung wird seitens der unteren Immissionsschutzbehörde zur Kenntnis genommen. Das Kapitel 4.3.2 der „Begründung und Umweltbericht“ setzt sich mit der
Thematik „Immissionen“ auseinander. Die darin mitgeteilte Auffassung der Stadt Ebersberg (im Zusammenwirken mit dem Planfertiger) im gegenständlichen Belang wird seitens der unteren Immissionsschutzbehörde geteilt.
Im Bedarfsfall können sich ergänzende fachliche Ausführungen im nachgeordneten Verfahrensschritt „Bebauungsplan-Aufstellungsverfahren“ ergeben.
[…]
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht –aus o. g. Gründen– Einverständnis mit der vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ebersberg (für die Teilflächen a und b). Fachliche Details sind in den o. g. nachgeordneten Verfahrensschritten zu klären.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes die nachfolgenden erheblichen Einwände und Bedenken:
1. Änderungsbereich 15a (Sondergebiet Kies-Asphalt)
Regionalplanung
(RP 14 B I G 1.2.1, RP 14 B I G 1.2.2.10.4, RP 14 B II Z 4.6)
Als Teil des landschaftlichen Vorbehaltsgebiets Nr. 10.4 kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege im überplanten Gebiet ein besonderes Gewicht bei der Abwägung konkurrierender Interessen zu. Sie stellen gemäß der Begründung zu 1.2 RP eine „Abwägungsdirektive für nachfolgende Planungen“ dar. Zu den besonders gewichtigen Belangen Naturschutz und Landschaftspflege konkurrierende Nutzungen kommen demnach nur zum Tragen, wenn deren Bedeutung „im Zuge der planerischen Abwägung mit nachvollziehbaren Argumenten als noch gewichtiger eingestuft werden kann“ oder „wenn sie die besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege nicht maßgeblich beeinträchtigen oder mit diesen zu vereinbaren sind“.
Aus Sicht des Naturschutzes ist diesbezüglich festzuhalten, dass die geplante Ausweisung des Sondergebiets Kies-Asphalt inmitten des geschlossenen Waldbestands des Ebersberger Forstes dem regionalplanerischen Grundsatz 1.2.1 - „Sicherung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, Bewahrung der Eigenart des Landschaftsbildes und Erhaltung oder Verbesserung der Erholungseignung der Landschaft“ - zuwiderläuft.
Der Grundsatz 1.2.2.10.4 konkretisiert in diesem Zusammenhang die im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 erforderlichen Sicherungs- und Pflegemaßnahmen. Insbesondere die erstgenannte Maßnahme – die „Erhaltung der Waldkomplexe“ – steht dabei in offensichtlichem Widerspruch zur gegenständlichen Planung. Eine maßgebliche Beeinträchtigung der besonders gewichtigen Belange von Naturschutz und Landschaftspflege liegt bei Verwirklichung der Planung somit vor. Eine Vereinbarkeit der gegenständlichen Planung mit dem Grundsatz 1.2.2.10.4
ist aus Sicht des Naturschutzes nicht gegeben.
Auch ist die Vereinbarkeit der Planung mit regionalplanerischen Zielen und Grundsätzen aufgrund der Eigenschaft des überplanten Gebiets als Teil des Regionalen Grünzugs Nr. 14 – einem Instrument der Freiraumsicherung (vgl. RP 14 B II Z 4.6) – kritisch zu hinterfragen.
Aufgrund der aus unserer Sicht erheblichen Widersprüche der Planung zu regionalplanerischen Aussagen bitten wir um eine Beteiligung der Regierung von Oberbayern zu den aufgezeigten Bedenken.
Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung 
(§ 1 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG)
Die im Umweltbericht unter 5.4.5 dargelegte Einschätzung, dass bei Verwirklichung der Planung „zusammenfassend lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft“ zu erwarten wären, wird nicht geteilt.
Vielmehr sieht das festgesetzte Rekultivierungsziel die Etablierung eines standortgerechten und klimafitten Zukunftswaldes vor, dessen Bedeutung für den regionalen Klimaschutz und für die Luftreinigung außer Frage steht. Darüber hinaus handelt es sich aufgrund des temporären Charakters des Kiesabbaus bei der überplanten Fläche weiterhin um die Nutzungsart „Wald“ i. S. d. G. und um einen Teilbereich des Ebersberger Forstes, welcher – wie unter 5.4.5.1 des Umweltberichts korrekt dargestellt – „sehr wichtige Funktionen für den regionalen Klimaschutz“ innehat.
Aufgrund dessen muss bei Verwirklichung der Planung von mittleren bis hohen, jedoch keinesfalls von „lediglich geringen“ negativen Auswirkungen auf den Naturhaushalt und hier insbesondere auf die Schutzgüter Luft und Klima ausgegangen werden. Eine Korrektur ist erforderlich.
Eingriffsregelung
(§§ 13, 14, 15 BNatSchG)
Der Kiesabbau und der Betrieb der Asphaltmischanlage im Änderungsbereich 15a stellen derzeit einen erheblichen, jedoch zeitlich befristeten Eingriff in Naturhaushalt und Landschaftsbild dar.
Durch die vorliegende Planung wird der Eingriff einhergehend mit der Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigt.
Der vorgelegten Eingriffsbilanzierung kann daher nicht zugestimmt werden. Sollte die Planung weiterverfolgt werden, sind sämtliche im Änderungsbereich 15a in Anspruch genommene Flächen – auch die mit bestehender, befristet genehmigter Nutzung – als ausgleichsrelevant darzustellen und auf Grundlage des Leitfadens „Bauen im Einklang mit Natur und Landschaft“ (StMLU, 2003) zu bilanzieren. Als Ausgangszustand ist dabei einheitlich der vor Genehmigung des Kiesabbaus vorhandene Waldbestand (= Kat. II – Gebiet mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild) zugrunde zu legen.
Die vorgesehenen Flächen zur Erbringung des naturschutzrechtlich erforderlichen Ausgleichs sind im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplans darzustellen. Die Planung ist um ein detailliertes Aufwertungskonzept zu ergänzen. Die Ausgleichsmaßnahmen sind mit der unteren Naturschutzbehörde
abzustimmen.
[…]

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Einwände werden aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht geäußert. Dies wurde bereits direkt von der Fachbehörde –Altlasten- am 07.07.2021 der Stadt Ebersberg mitgeteilt.

E. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine
Kreisstraße.

Behandlungsvorschlag


Naturschutzfachliche Sicht:
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Zu Regionalplanung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.

Zu Schutz von Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.
Das Büro Müller BBM ist als Sachverständigenbüro allgemein anerkannt und arbeitet auch für das Landesamt für Umweltschutz LfU (Augsburg), das Gutachten ist nach aktuellen, anerkannten Methodenstandards korrekt ausgearbeitet und wird von den zuständigen Fachbehörden nicht infrage gestellt.
Die vorgebrachten Bedenken der Behörden sind grundsätzlich nachvollziehbar und verständlich, das klimatologische Gutachten ist jedoch Teil des rechtlichen Verfahrens und kommt zu einem anderen Ergebnis, dass nämlich von dem Vorhaben keine verfahrensrelevanten Auswirkungen ausgehen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken allgemein zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.

Zu Eingriffsregelung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Baurechte bzw. Abbaurechte generiert. Daher kann eine Bilanzierung des erforderlichen Ausgleichs lediglich überschlägig erfolgen. Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage zu den vorgebrachten Bedenken auf Ebene des Bebauungsplans wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Eingriffsregelung wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Die Stellungnahme kommt zu folgendem Ergebnis:
(…) Zwar ist ein Ausgleich eines unvermeidbaren Eingriffs in Natur und Landwirtschaft ausnahmsweise dann nicht erforderlich, wenn für diesen Bereich keine zusätzlichen, neuen Baurechte entstehen, § 1a Abs. 3 S. 6 BauGB. Vorliegend bestand bisher jedoch wie das LRA richtigerweise vorträgt, lediglich ein Recht auf die befristete Nutzung mit anschließender Rekultivierungs- und Wideraufforstungspflicht. Mit der Ausweisung des Sondergebietes soll nunmehr der dauerhafte Betrieb möglich sein, mit der Folge, dass eine Wiederaufforstung auf Dauer nicht mehr möglich ist. Durch die Ausweisung des Sondergebietes würde sich der Eingriff in die Natur sowie die Änderung der Bodennutzungsart auf unbestimmte Zeit verfestigen. Von der Schaffung von neuem Baurecht ist somit auszugehen. Die Flächen sind demnach bei der Eingriffsbilanzierung ebenfalls zu berücksichtigen und der so ermittelte Ausgleichsbedarf in die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB einzustellen.“ (BREYER RECHTSANWÄLTE, 2021)

Fazit
Als Eingriffsfläche sind demzufolge circa 4,820 ha überplante Fläche zugrunde zu legen. Als Ausgangszustand ist, aufgrund der Wiederaufforstungspflicht entspr. Genehmigungsbescheid, der vorhandene Waldbestand vor Genehmigung des Kiesabbaus zugrunde zu legen (Kategorie II – Gebiete mittlerer Bedeutung für Naturhaushalt und Landschaftsbild). Die Eingriffsregelung ist entsprechend zu überarbeiten, der erforderliche Ausgleichsbedarf ist überschlägig zu ermitteln.


Beschlussvorschlag

Baufachliche Sicht:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen. 

Immissionsfachliche Sicht:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass Einverständnis mit den Ausführungen in der Begründung besteht. Fachliche Details können in den nachgelagerten Verfahrensschritten geklärt werden.

Naturschutzfachliche Sicht:
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren beteiligt, auf Ziff. 3.1 wird verwiesen.
Die Einschätzung bzgl. der Einstufung der Auswirkungen auf das Schutzgut Klima / Luft im Umweltbericht ist in Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken zu überprüfen und ggf. abzustimmen. Ergebnisse des mikroklimatologischen Gutachtens sind entsprechend einzuarbeiten.
Die Eingriffsbilanzierung im Rahmen der Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist entsprechend der vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzw. der ausgeführten Behandlungsvorschläge zu überarbeiten. Notwendige Ausgleichsflächen sind im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung (Bebauungsplan) zum Entwurfsverfahren zu benennen, ein entsprechendes Maßnahmenkonzept ist zu erarbeiten.

Bodenschutzfachliche Sicht:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen.

Sicht des Landkreises:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände aus abfallrechtlicher Sicht bestehen und keine Kreisstraße betroffen ist.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6


Vortrag

die Stadt Ebersberg plant die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Anhalt an 
  1. a) Teil 15A soll in der Gemarkung Oberndorf nordöstlich An der Schafweide ein Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) FlNr. 3294, 3295, 3284T, 3285T, 3283T etabliert sowie 
  2. b) im Anhalt an Teil 15B (sachlicher Teilflächennutzungsplan) im Gebiet südlich An der Schafweide in der Gemarkung Ebersberg die Konzentrationszone Kiesabbau auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184 erweitert werden. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen nachfolgend Stellung. 
Auf Teilfläche A soll der dauerhafte Betrieb der Asphaltmischanlage die mit Bescheid zugesicherte Wiederaufforstung nach „Betriebseinstellung“ ablösen. Auf Teilfläche B sollen flächige Rodungen des aufstockenden Waldes zur Erweiterung der Kiesabbauflächen durchgeführt werden. Der Änderungsbereich auf Teilfläche A beträgt ca. 5,26 ha, auf Teilfläche B sollen 8,87 ha Wald beseitigt werden. Inwieweit eine Einbuße von insgesamt 13 Hektar Wald im Sinne des BayWaldG in dieser in vielerlei Hinsicht sensiblen Kulisse und angesichts zunehmender, i. W. klimatischer Herausforderungen vertretbar erscheint, wird waldrechtlich zunächst übergreifend sowie anschließend separat für die Teilpläne A und B gewürdigt (inkl. indexierter Handlungsbedarf). Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Deshalb ist es vorrangiges Gesetzesziel, seine Flächen zu erhalten und seine Schutzfähigkeit, Gesundheit und Leistungsfähigkeit dauerhaft zu sichern sowie zu stärken (BayWaldG, Art. 1). Diese Bedeutsamkeit in Kombination mit dem besonderen Fokus auf den Ebersberger Forst geht aus allen einschlägigen überregionalen und regionalen Planungshilfen für raumbedeutsame Angelegenheiten (LEP, ROV, RP, FNP) eindrücklich hervor. 
Vor Beginn des Kiesabbaus 1994 war das Areal mit stabilen und geschlossenen Waldflächen bestockt. Im Zuge des Abbaus, der Wiederverfüllung und Rekultivierung sowie der Aufforstung von Ersatzwaldflächen kam es wiederholt zu gegenseitigen Anlastungen, die u.a. auch in einer umfangreichen Verwaltungsstreitsache mündeten. Was wiederum allen Beteiligten hinsichtlich einer gesetzeskonformen und ganz im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung des hier mit besonderen Klimaschutzleistungen behafteten Waldes (Waldfunktion „regionaler Klimaschutzwald“) Erhebliches abverlangte. Mittlerweile verschärfen sich die Herausforderungen an die Erhaltung und erfolgversprechende Begründung klimastabiler Wälder beinahe täglich weiter und heben dabei die Bedeutung bereits vorhandener, standort- und damit zukunftsfähigerer Mischbestände unmissverständlich hervor. Ersatzflächen können demgegenüber erst in vielen Jahrzehnten ähnliche Schutzwirkungen entfalten, wie die bisher vorhandenen Waldflächen. Und auch die zunehmende Kleinräumigkeit lokaler Wetterextreme lässt darauf schließen, dass sich etwaige zukünftige Ersatzaufforstungen näher am Ort des vorhabenbedingten Verlustes relevanter Klimaschutzfunktionen befinden müssten. 
1. Die im Umweltbericht enthaltene Einschätzung, dass eine Planumsetzung lediglich geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Klima erwarten lässt, ist somit korrekturbedürftig. 
Gleichzeitig wächst auch der öffentliche Bedarf an nicht-waldkonformen Bodennutzungsarten, bei deren Umsetzung die Erlaubnis zur Rodung und damit zur Waldbeseitigung zu prüfen ist. Da es sich bei den konkreten Flächen nicht um Bann- oder Erholungswald bzw. Naturwaldreservate handelt, liegt kein Versagungsgrund nach Art.9, Abs. 4, Nr.1 BayWaldG vor. Allerdings befindet sich der Bannwald „Ebersberger Forst“ in nordwestlicher Richtung nur gut zweihundert Meter entfernt und weist keine wesentlichen, waldbestockungstypischen Unterschiede auf. 
Dem geschilderten, massiven öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes „An der Schaf-weide“ gilt es die Belange des Antragstellers, der Stadt Ebersberg, gegenüber zu stellen (BayWaldG, Art. 9, Abs. 5, Nr.2). Da auch diese von öffentlichem Interesse getragen werden, ergibt sich kein trivialer Abwägungssachverhalt. 
Erschwerend kommt hinzu, dass die im Zuge der geplanten 15. Änderung des Flächennutzungsplanes beabsichtigten Maßnahmen unseres Wissens nur diejenigen der Fa. HELD/SWIETELSKY abbilden. Im Vorfeld dazu hat die Stadt Ebersberg aber bereits - im engen Schulterschluss mit der Fa. GRABMEIER - die Machbarkeit vergleichbarer Unternehmungen An der Schafweide gegenüber der Unteren Naturschutz- (UNB) sowie der Forstbehörde (UFB) sondiert. Neben einer Erweiterung des Kiesabbaus auf die FlNr. 3254, 3255 und 3255 (weder Konzentrationszone noch Vorranggebiet) ging es dabei ebenfalls um die Änderung der Bodennutzungsart Wald zugunsten einer dauerhaften Bauschutt-Recycling- und neuerdings Photovoltaik-Anlage. 
2. Die geschildete Sachlage macht es u. E. zwingend erforderlich, alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen im Zuge eines transparenten öffentlichen Verfahrens einzubeziehen (2.1), diesen eine solide Abwägung von Alternativen gegenüberzustellen (2.2) und dabei mittelfristig auch die resultierende Umweltrelevanz aller aktuellen Einzelbau-vorhaben (i. S. v. „kumulierenden Vorhaben“) im Zuge einer UVPG im Blick zu haben (2.3). 
Zu a) Teil 15A - Sondergebiet (SO) für Kies und Asphalt (Asphaltmischanlage) 
Die Genehmigung für die Asphaltmischanlage war bisher als mitgezogene Nutzung des privilegierten Kiesabbaus genehmigt und erfolgte befristet bis zum Ablauf des Kiesabbaus (Bescheid des Landratsamtes Ebersberg vom 07.08.2001). Nach Beendigung des Kiesabbaus ist der Standort insgesamt zu rekultivieren. Nun soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Anlage erfolgen. Demzufolge ist bereits im Zuge der beiden immissionsschutzrechtlichen Verfahren (2002, 2004), welche zunächst „Modernisierungen“ und dann die Etablierung der Asphaltmischanlage beinhalteten, auf eine längerfristige Inanspruchnahme der Waldkulisse geschlossen worden. 
Der ehemals zugrunde gelegte waldrechtliche Ausgleichsfaktor von 1,25 resultierte aus der Beseitigung des gewachsenen Waldbodens, der erhebliche Ressourcen und Unwägbarkeiten beanspruchenden Ersatzaufforstung sowie den seitens der Asphaltmischanlage für den umgebenden Wald zu erwartenden Beeinträchtigungen. 
3. Bereits daraus zeigt sich, dass ein Faktor von 1,0 – wie in der 15. ÄFNP fälschlicherweise dargestellt (und demzufolge anpassungsbedürftig) – nicht an Bannwald (i. S. von BayWaldG, Art. 11) geknüpft ist, sondern weder in diesem noch im Kontext des Verlustes von Waldfunktionen statisch verwendet wird. Vielmehr unterliegt seine Festlegung dem – natürlich nachvollziehbaren – Ermessensspielraum der zuständigen Forstbehörde. 
Bevor die oben dargestellte waldrechtliche Bewertung in Kombination mit dem Erfordernis zusätzlicher waldrechtlicher Ausgleichsflächen für das SO konkretisiert werden kann, ist die bisherige, unserseits nicht nachvollziehbare Flächenbilanzierung anzupassen. 
4. Dazu sollen vorhandene Waldflächen im geplanten SO-Gebiet unter bisher nicht erfolgter Einbeziehung der FlNr. 3295/3 ermittelt (4.1) sowie die Flächenmaße der FlNr. 3284T, 3285T und 3283T dargestellt werden (4.2), da letztere einen anderen Bescheidungshintergrund besitzen. Zur Gewährleistung einer nachvollziehbaren Herleitung und Visualisierung der Flächen und Ausgleichserfordernisse bieten wir dabei an, mit dem Planungsbüro zusammenzuarbeiten (4.3). 
Für eine Rodungserlaubnis bedürfte es im Übrigen auch der einvernehmlichen Zustimmung der UNB EBE.
[…]
Zusammenfassend ergibt sich für beide FNP-Teile, dass aus der Größe der zur Rodung vorgesehenen Flächen ein bedauerlicher Waldflächenverlust von ca. 13 ha resultieren würde, der dem allgemeinen Ziel nach Erhalt bzw. Mehrung der Waldfläche stark widerspricht. Auf der Basis der uns bekannten Rahmenbedingungen, Planunterlagen, aber auch Erfahrungen können wir die dafür erforderlichen Rodungserlaubnisse gegenwärtig nicht in Aussicht stellen, sondern müssen vielmehr mittelfristig an die vollumfängliche und vertragskonforme Walderhaltung An der Schafweide appellieren.

Behandlungsvorschlag

In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden eingearbeitet.

Zu 1.) Einschätzung der Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Klima im Rahmen des Umweltberichts:
Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2 LRA Ebersberg – Naturschutzfachliche Sicht wird verwiesen.

Zu 2.) Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. Eine Anwendung des UVPG ist auf Ebene der unverbindlichen Bauleitplanung daher allgemein nicht vorgesehen.
Der Einschätzung, dass im Rahmen einer sach- und fachgerechten Abwägung alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen aufgrund möglicher Summenwirkungen zu betrachten sind, wird grundsätzlich gefolgt. 
In Berücksichtigung des mikroklimatologischen Gutachtens sind durch vorliegende Planung, einschließlich benachbarter Vorhaben, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten.
Nach Auskunft der betroffenen Fachbehörden ist das mikroklimatologische Gutachten nicht zu beanstanden (Aktennotiz Nr. 001).
Basierend auf fachrechtlicher Einschätzung der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte ist allenfalls eine Fläche von insgesamt ca. 9,5 ha Wald als Eingriffsfläche im Zuge der Planung zu werten. In diesem Zusammenhang ist nach Anlage 1 zum UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 
Eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans bereits durchgeführt. Im Rahmen der Vorprüfung und des Umweltberichts sind die Planung und die resultierenden Auswirkungen dennoch zu überarbeiten und ggf. vertieft zu betrachten. 
Grundsätzlich kann eine UVP über die rechtliche Notwendigkeit hinaus in Betracht zu ziehen sein (Außenwirkung der Planung). Hinsichtlich einer Summation geplanter, zukünftiger Vorhaben besteht die Gefahr der „Spekulation“, vor einem fachlichen Hintergrund wären daher allenfalls zusätzliche / benachbarte Vorhaben in Bezug auf einen festgelegten Zeitraum zu prüfen (z.B. in den kommenden 5 Jahren). 
Aus rechtlicher Sicht ist, in Bestätigung durch die Fachbehörden, ein Verzicht auf eine UVP fachlich korrekt. Grundsätzlich wird eine UVP nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern (ähnlich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht) in den Umweltbericht zum Bebauungsplan integriert.
In Anbetracht einer großen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit wird empfohlen, als vorbeugende Maßnahme grundsätzlich eine UVP durchzuführen, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen wird empfohlen, eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, auf den entsprechenden Abwägungsvorgang zur 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche B wird verwiesen.
Der Umweltbericht ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Zu 3./4.) waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. Die entsprechenden Ausführungen im Umweltbericht zum forstrechtlichen Ausgleich für den Teilbereich A wurden zum besseren Verständnis aus den Ausführungen zur Aufstellung des Bebauungsplans übernommen. Die rechtliche Sachlage ist redaktionell klarzustellen. 
Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage zu den vorgebrachten Bedenken auf Ebene des Bebauungsplans wird verwiesen.

Beschlussvorschlag

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlüsse gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2.C LRA Ebersberg – naturschutzfachliche Sicht sowie die Abwägung der vorgebrachten Bedenken im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird verwiesen.
Der Umweltbericht zur 15. Flächennutzungsänderung – Teilfläche A sind entsprechend abzustimmen. 


3.4        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021


Vortrag

Der LBV lehnt eine Erweiterung in der geplanten Größe ab. 
Der LBV könnte einer Erweiterung der Kiesabbaufläche zustimmen, bis maximal dem östlichen Teil entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forststraße (1184) und begründet dies wie folgt: 
Das Teilgebiet westlich davon ist von sehr großer ökologischer Bedeutung, worauf u.a. das Vorkommen der Haselmaus und einer umfangreichen Fledermausfauna hinweist. 
Der Nachweis der unterschiedlichen aufgelisteten Fledermausarten und das Vorhandensein von Quartieren in Form von Specht -, Faul - und Spaltenhöhlen in alten Bäumen zeigen die Bedeutung dieses Lebensraumes. Diese Bäume könnten im Ausgleich erst nach Jahrzehnten ihre Funktion erfüllen. 
Das Gebiet zwischen der Staatsstraße und der Forststraße ist zudem ein wichtiges Nahrungshabitat, da es sowohl Waldrand, als auch die Kronenbereiche hoher alter Bäume beinhaltet. Auch hier kann eine potentielle Ersatzpflanzung den ökologischen Wert dieser langfristig gewachsenen Strukturen nicht kompensieren. 
Auch in Anbetracht der entstehenden Gefährdungssituation für Fledermäuse durch die geplanten Windräder im Forst, ist es umso notwendiger, die vorhandenen gefahrenfreien Bereiche zu erhalten und dauerhaft besonders zu schützen. 
Mit der Ausweisung der Fläche für die Asphaltmischanlage als Gewerbefläche wird zudem die Zerstückelung des zusammenhängenden, weitgehend in sich geschlossenen Waldgebiets weiter vorangetrieben und damit dessen ökologischer Wert als großräumiges Habitat reduziert.


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen, sie betreffen den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) und werden daher in diesem Zusammenhang behandelt.


3.5        Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021


Vortrag

Kanalisation
In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 

Wasserversorgung
Das beschriebene Areal Teil 15 a – Sondergebiet ist an die öffentliche Wasserversorgung der Stadt Ebersberg angeschlossen.
Die Gebäude auf der Fl. Nr. 3294 (Fa. Swietelsky) sind an einer von der Hauptwasserleitung DN 100 PVC in der Staatsstraße St 2086 abgehenden Hausanschlussleitung DA 63 PE für die Fl. Nr. 1193 (Landkreis Ebersberg) mit einer überlangen Hausanschlussleitung DA 32 PE über die Gemeindestraße An der Schafweide erschlossen. Diese Anschlussleitung dient aufgrund der geringen Dimension vermutlich ausschließlich der Trinkwasserversorgung und nicht dem Betrieb der Asphaltanlage. Eventuell betreibt die Fa. Swietelsky eine eigene Wasserversorgung auf dem Betriebsgelände.
Der letzte Oberflurhydrant (OH) sitzt am Ende der Hauptwasserleitung in der ST 2086 auf Höhe der Zufahrt zur Straße An der Schafweide. Von den Betriebsgebäuden der Fa. Swietelsky bis zum OH sind es ca. 200 m. Die anderen Gebäudeteile liegen weit verstreut auf dem Firmengelände. Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist zu Prüfen ob der Löschwasserbedarf für das Betriebsgelände durch das öffentliche Netz ausreichend ist oder wie vorher beschrieben, eine eigene Wasserversorgung auf dem Gelände den Bedarf decken kann.
Sollten sich Änderungen in Bezug auf den Anschluss ergeben, ist entsprechend der städtischen Wassersatzung (WAS) ein Bewässerungs-plan entsprechend den Vorgaben in der WAS, in 3-facher Ausfertigung der Stadt zur Genehmigung vorzulegen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
[…]

Straßenbau
Die verkehrliche Anbindung der Flächen von Teil 15 a erfolgt weiterhin über die Straße An der Schafweide.
[…]

Allgemein
Aus Sicht des Tiefbauamtes ist es notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abzustimmen.


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Es ist zu prüfen, ob der Löschwasserbedarf durch das öffentliche Netz gedeckt werden kann oder ob auf dem Gelände eine eigene Wasserversorgung erforderlich ist. Dies ist jedoch ohne Einfluss auf die Änderung des Flächennutzungsplanes. Die weiteren Schritte werden eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abgestimmt.


3.6        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021


Vortrag

Zur Teilfläche 15a:
Dieser Änderungsbereich im Ebersberger Forst hat eine Größe von ca. 5,3 ha. Der gültige Flächennutzungsplan stellt die Fläche derzeit als bestehende Kiesabbaufläche mit möglicher Erstaufforstung dar. Das Plangebiet umfasst die Grundstücke Fl.Nr. 3294, 3295, 3295/3, 3284 T, 3285 T und 3283 T, jeweils Gemarkung Oberndorf.
Es besteht bereits eine Asphaltmischanlage im Plangebiet. Zukünftig soll ein dauerhafter vom Kiesabbau unabhängiger Betrieb der Asphaltmischanlage erfolgen.
Das Sondergebiet Zweckbestimmung Kies-Asphalt befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet sowie in keinem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Im Eingriffsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer.
Der Grundwasserflurabstand beträgt ca. 10-12 m. Die im Abstrom der ehemaligen Z2-Verfüllung der Fa. Held befindlichen Pegel P4, P7, P8 waren bei den halbjährlich durchgeführten Grundwasserüberwachungen der letzten 5 Jahre unauffällig, daher erfolgt an diesen Pegeln keine Beprobung des Grundwassers mehr (unsere wasserwirtschaftliche Stellungnahme an LRA Ebersberg vom 17.12.2020).
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der Umwidmung in ein Sondergebiet mit Zweckbestimmung Kies-Asphalt zugestimmt. Wir verweisen auch auf unsere Stellungnahme im parallellaufenden Bebauungsplanverfahren (BP Nr. 218).
[…]


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Darstellung als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Kies/Asphalt grundsätzlich zugestimmt wird. Die vorgebrachten Informationen bzgl. Grundwasserflurabstand und Grundwasserüberwachungen, etc. sind im Umweltbericht ggf. redaktionell zu ergänzen.

3.7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email


Vortrag

Regionalplanerische Bewertung:
[…] 
Im Bereich 15 a der Flächennutzungsplanänderung / des Bebauungsplans Nr. 218 ist die Planung aus regionalplanerischer Sicht nur ohne Bedenken, 
-        soweit das Vorranggebiet 300 ausgekiest ist, und
-        ein Nachweis im Planverfahren erfolgt, dass dem Neubau von Gebäuden im Plangebiet die Funktionen des dortigen regionalen Grünzugs der Planung nicht entgegenstehen, und
-        im Planungsverfahren dargelegt werden kann, dass die Gründe für die vorgesehene Nachfolgenutzung die im Regionalplan vorgesehene Nachfolgefunktion forstwirtschaftliche Nutzung aus sachlichen Gründen überwiegt, und
-        die Vorgaben aus dem landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 berücksichtigt werden. 


Beschlussvorschlag

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird verwiesen.


3.8        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne


Vortrag

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene flächennutzungsplanrelevante Versorgungseinrichtungen. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Wir bitten um Aufnahme in Ihre Unterlagen. [..]


Beschlussvorschlag

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Technische Ausschuss geht davon aus, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Stellungnahme ist dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben.


3.9        Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


Vortrag

in obiger Sache korrespondierte ich früher immer mit Ihrem Vorgänger, Bürgermeister Walter Brilmayer, und erlaube mir daher, nunmehr - bisher unbekannterweise - Sie anzuschreiben.
In Ihrer nächsten Stadtratssitzung wird im öffentlichen Teil unter der Ziffer 6. die Kiesabbaufläche und Asphaltmischanlage der meinem Gutshof Thailing direkt benachbarten Schafweide behandelt.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang zum einen immer, daß erkannt wird, daß wir alle hier in Thailing schutzbedürftig sind, da wir von den negativen Auswirkungen der Schafweide seit Jahrzehnten beeinträchtigt werden. Die dortige Vorgeschichte habe ich kurz skizziert und füge sie im Anhang bei.
Nunmehr hoffe ich durch die Ausweisung eines "Sondergebiets Asphaltmischanlage" (Ziffer 6. b) keine weiteren negativen Auswirkungen auf uns erwarten zu müssen. Besonders wichtig ist mir in diesem Zusammenhang auch, daß die mir vor Jahrzehnten vom damaligen Landrat und Ebersberger Bürgermeister Vollhardt zugesagte Freihaltung der letzten Hügelkuppe vor Thailing von Kiesabbau etc. eingehalten wird. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um die südöstlichen Teile der Oberndorfer Flurstücke 3283, 3284 und 3285.
Für detailliertere Schilderungen, auch bei einem Vor-Ort-Termin, stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.
Anhang zur Vorgeschichte "Schafweide":
  • in meiner Jugend wurden Kieslöcher in der Schafweide völlig planlos mit Müll, teils auch Autowracks, verfüllt.
  • Das Ganze wurde immer wieder angezündet (stinkende Rauchschwaden zogen nach Thailing).
  • Umwandlung zur zentralen Hausmülldeponie des Landkreises Ebersberg (jahrelang völlig unabgedeckt, ekliger Gestank in Thailing bei Westwind)
  • Errichtung der Müll-Sortieranlage
  • stete Ausweitung des Kiesabbaus mit bis heute teils erheblichen Lärmfolgen für Thailing (Quetschwerk etc.)
  • Ansiedlung des Swietelsky-Asphaltwerks (häufiger Asphaltgestank)
  • stete Zunahme des Verkehrs auf der engen Zufahrtsstraße von der Staatsstraße 2088, die für alle Betriebe und den Anlieger- und Durchgangsverkehr ausreichen muß (unsere ursprüngliche direkte Einmündung der Thailinger Straße auf die Staatsstraße 2088 ließ Herr Vollhardt damals schließen und rückbauen!)
  • Daher Befürchtungen vor weiterem Ausbau dieser Betriebe und auch neuen sich für uns in Thailing negativ auswirkenden Schafweiden-Vorhaben!

Behandlungsvorschlag

In Beurteilung der vorgebrachten Bedenken wurde vom Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht, Immissionsschutz, Staatl. Abfallrecht per Email vom 25.08.2021 folgende Einschätzung vorgenommen:
„Die Ausweisung als Sondergebiet greift nicht auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen der Asphaltmischanlage zu. Sie ermöglicht lediglich die Loslösung vom zeitlich begrenzten Kiesabbau, was zu einer unbefristeten Genehmigung führen könnte. Die Anforderungen zum Schutz und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen für den aktuellen Betriebszustand sind im Bescheid geregelt und entsprechend vollziehbar.
Es ist verständlich, dass die Einstellung zu einem befristeten Vorhaben ein anderes ist, als zu einem unbefristeten, zumal es wie ein Weg über die Hintertür erscheinen mag. Die immissionsschutzfachlichen Beurteilungsgrundlagen bleiben im vorliegenden Fall jedoch die gleichen. Im Zuge der Bauleitplanung sind daher keine weiteren Gutachten erforderlich. Bei wesentlichen Änderungen wird die Anlage neu beurteilt und erforderlichenfalls um die Vorlage von Gutachten gebeten.“ 
Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 900 m. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 275 m. Die nördlich und nordöstlich an das Planungsgebiet heranreichenden, zwischenliegenden Flächen sind bewaldet, die östlich des Planungsgebiets benachbarten Flächen werden nach Beendigung des Kiesabbaus bzw. wurden in Teilen bereits rekultiviert bzw. aufgeforstet. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Der Stadtrat geht nicht davon aus, dass sich durch die Änderung des Flächennutzungsplans wesentliche negative Auswirkungen auf Thailing ergeben. Für das Planungskonzept ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschlussvorschlag

1.
Der Stadtrat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 10.05.2022 zu Eigen.

2.
Der Stadtrat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in die 15. Flächennutzungsplanänderung – Teilfläche A mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Dem Stadtrat ist das Planungskonzept nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen zur Billigung vorzulegen. 



TEIL 15 B:

A. Vorgeschichte

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 28.01.2021 den Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche B) – Erweiterung der Kiesabbaufläche an der Schafweide; Antrag der Firma Swietelsky wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf die FlNr. 1118, 1119,1120, 1122, 1184, jeweils Gemarkung Ebersberg, gefasst.
Als weitere Planungen wurden parallel der Einleitungsbeschluss zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilfläche A) wegen Änderung von Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) im Bereich der Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf, sowie der Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet SO Asphalt und Kies gefasst.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. 

Aufgrund der Komplexität der geplanten Vorhaben und der im Verfahren vorgebrachten Bedenken und Anregungen von Seiten der Behörden wurde eine fachübergreifende Abstimmung der Planungsbeteiligten und der Behörden durchgeführt. Wesentliche Inhalte waren dabei die Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie die Abstimmung der weiteren Vorgehensweise. Die Ergebnisse dieses Vorgesprächs sind in die folgenden Abwägungsvorschläge eingearbeitet.

Abb. 2        Darstellung der Planungsgebiete BPlan „SO Asphalt u. Kies“ / 15. Ändrg. FNP – Teilfläche A und Teilfläche B (schematisch rot umrandet) – o. M.
Quelle: BayernAtlas © 2021 StMFH; Geobasisdaten © 2021 Bay. Vermessungsverwaltung

Aufgrund der verfahrenstechnischen und inhaltlichen Kernpunkte der Planungen sowie der unterschiedlichen Planungsebenen der Vorhaben wird allgemein empfohlen die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet Kies und Asphalt (einschließlich 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A im Parallelverfahren) unabhängig von der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) zu behandeln und die entsprechenden Verfahren je nach Planungsstand und Beschlusslage unabhängig fortzuführen.
Im weiteren Verlauf werden daher, soweit möglich und zutreffend, lediglich die vorgebrachten Bedenken und Anregungen bzgl. des Teilbereichs B (Erweiterungsflächen Kiesabbau) behandelt und abgewogen.


B.         15. Änderung Flächennutzungsplan – Teilfläche B:
Behandlung der Stellungnahmen:



1.        Keine Rückmeldungen haben abgegeben:

  1. Landratsamt Ebersberg – SG Wasserrecht
  2. Landratsamt Ebersberg – SG Staatliche Aufsicht Öffentliche Sicherheit und Ordnung
  3. Landratsamt Ebersberg – SG Gesundheitsamt
  4. Landkreis Ebersberg – Liegenschaftsverwaltung & Wirtschaftsförderung
  5. Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
  6. Bayerischer Bauernverband
  7. Amt für ländliche Entwicklung
  8. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  9. Kreisbrandinspektion Ebersberg
  10. Polizeiinspektion Ebersberg
  11. Kreishandwerkerschaft
  12. Münchener Verkehrs- und Tarifverbund MVV
  13. Deutsche Telekom AG
  14. DFMG Deutsche Funkturm GmbH
  15. Energienetze Bayern (Erdgas)
  16. E.On Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
  17. Stadt Grafing
  18. Markt Kirchseeon
  19. Gemeinde Forstinning
  20. Gemeinde Hohenlinden
  21. Gemeinde Steinhöring
  22. Gemeinde Anzing
  23. Gemeinde Frauenneuharting
  24. Bund Naturschutz Ebersberg
  25. Landesjagdverband Bayern e.V.
  26. Landesfischereiverband Bayern e.V.
  27. Schutzgemeinschaft Deutscher Wald
  28. Stadt Ebersberg – SG Ausgleichsflächen / Abfallwirtschaft
  29. Stadt Ebersberg – Klimamanager 
  30. Freiwillige Feuerwehr Ebersberg


2.        Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen

  1. Staatliches Bauamt Rosenheim, Schreiben vom 10.06.2021, per Email
  2. Industrie- und Handelskammer München / Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, per Email
  3. Vodafone GmbH / Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.06.2021, per Email
  4. Kreisheimatpflege, Stellungnahme vom 10.06.2021
  5. Landratsamt Ebersberg – SG 44 Altlasten und Bodenschutz, Stellungnahme vom 07.07.2021
  6. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 24.06.2021


3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben

  1. Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021, AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7
  2. Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264
  3. Amt für Ernährung, Landwirtshaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6
  4. Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021
  5. Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021
  6. Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021
  7. Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email
  8. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne
  9. Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


C. Behandlung der Stellungnahmen



3.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 18.06.2021,
AZ: ROB-2-8314.24_01_EBE-5-6-7



Vortrag

Planung 
Die Stadt Ebersberg beabsichtigt den o.g. Flächennutzungsplan in zwei Teilbereichen zu ändern: 
[…]
Im Bereich 15 b soll eine neue Fläche für den Kiesabbau in einer Größe vom 8,87 ha realisiert werden. Das Planungsgebiet befindet sich südlich des Oberndorfer Gemeindeholzes östlich der Staatsstraße ST 2086. Da sie außerhalb der Kiesabbau-Konzentrationszone liegt, soll diese mit der vorliegenden Planung erweitert werden.
Erfordernisse der Raumordnung 
Gemäß LEP 3.3 (Z) sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Ausnahmen sind zulässig, wenn (…) 
- ein großflächiger produzierender Betrieb mit einer Mindestgröße von 3 ha aus Gründen der Ortsbildgestaltung nicht angebunden werden kann, 
- von Anlagen, die im Rahmen von produzierenden Gewerbebetrieben errichtet und betrieben werden sollen, schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Luftverunreinigungen oder Lärm einschließlich Verkehrslärm, auf dem Wohnen dienende Gebiete ausgehen würden. 
Gemäß RP 14 B I (G) 1.2.1 soll in den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes gewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. 
Gemäß RP 14 B II (Z) 4.6.1 dienen regionale Grünzüge der Verbesserung des Bioklimas und der Sicherung eines ausreichenden Luftaustausches, der Gliederung der Siedlungsräume, der Erholungsvorsorge in Siedlungsgebieten und siedlungsnahen Bereichen. Die regionalen Grünzüge dürfen (…) durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen sind im Einzelfall (…) möglich, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.2.1 muss der Abbau von Bodenschätzen und die Rekultivierung oder Renaturierung der abgebauten Flächen stufenweise erfolgen, um den Eingriff in den Naturhaushalt, das Landschaftsbild sowie Belastungen für die Bevölkerung so gering wie möglich zu halten. 
Gemäß RP 14 B IV (Z) 5.3.5 muss bei Wiederverfüllung geeignetes, umweltunschädliches Material verwendet werden. 
Gemäß RP 10 B IV (Z) 5.4.2 hat in den Vorranggebieten die Gewinnung von Bodenschätzen Vorrang vor anderen Nutzungen. 
Landesplanerische Bewertung 
[…]
Bereich 15 b 
Das Planungsgebiet befindet sich gemäß Regionalplan der Region München im Vorranggebiet für Bodenschätze – Kies und Sand Nr. 300 und entspricht somit den Erfordernissen der Raumordnung. Die unter RP 14 B IV (G) 5.7.2.1 genannten Nachfolgefunktionen (forstwirtschaftliche Nutzung) sind zu berücksichtigen.
Der Standort liegt im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Nr. 10.4 Südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring und im regionalen Grünzug Nr. 14 Ebersberger Forst / Messestadt Riem. 
Die in RP 14 B I (G) 1.2.2.10.4 genannten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen des o.g. landschaftlichen Vorbehaltsgebietes sind zu berücksichtigen. Gemäß der Begründung zum o.g. Regionalplanziel können standortgebundene bauliche Anlagen u.a. der Land- und Forstwirtschaft sowie der Rohstoffgewinnung (privilegierte Vorhaben) in diesem Sinn i.d.R. als Ausnahmefälle im regionalen Grünzug eingestuft werden. 
Ergebnis 
[…]
Die Darstellung 15 b entspricht grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.


Behandlungsvorschlag


Zu Funktion als Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn
In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken bzgl. der Funktionsbeschreibung des Ebersberger Forstes als regionaler Grünzug und bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn wurde eine mikroklimatologische Untersuchung in Auftrag gegeben (Mikroklimatologische Untersuchung Bericht Nr. M166860/01, Müller-BBM GmbH, 82152 Planegg b.München, mit Stand vom 08. Dezember 2021).

Im Rahmen dieser Untersuchung wurden, neben der überplanten Flächen der bestehenden Asphaltmischanlage und des Kieswerks (Bebauungsplan / 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche A, Planungsgebiet ca. 5,26 ha) und der geplanten Flächen zur Erweiterung des Kiesabbaus (15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B, Änderungsgebiet ca. 8,87 ha) auch mögliche künftige Vorhaben im Umfeld der Vorhaben untersucht. Dabei handelt es sich um die ggf. geplante Erweiterung von Kiesabbauflächen durch benachbarte Fremdfirmen.

Die mikroklimatologische Untersuchung kommt zu folgendem Ergebnis:
„Aus mikroklimatologischer Sicht stellt die Erweiterung der Asphaltmischanlage und Kiesaufbereitung und die damit verbundene Abholzung eine Modifikation der lokalen Klimaverhältnisse dar. Diese reichen über die Änderung der Strahlungsbilanz unterschiedlicher Oberflächen bis hin zu Auswirkungen auf das Windfeld; Kaltluftabflüsse und Lufttemperatur- sowie Feuchteänderungen.
Im Einzelnen sind folgende Feststellungen zu treffen:
-        Die mikroklimatologischen Effekte der geplanten Vorhaben sind zum größten Teil auf das Anlagengelände selbst beschränkt. In diesen Bereichen kommt es lokal zu einer deutlichen Modifikation insbesondere der Windsgeschwindigkeit, -richtung und Lufttemperatur und Luftfeuchte.
-        Vorliegend ist zu beachten, dass die Abholzung der betroffenen Waldstücke etappenweise und die Aufforstung unmittelbar nach Abschluss der Kiesgewinnung erfolgen soll. Da die geplante Erweiterung und damit verbundene Abholzung durch die Fremdfirma erst ab frühestens 2024 und ebenfalls etappenweise geplant ist, ist zu keinem Zeitpunkt von einem kompletten Brachliegen der Flächenauszugehen. Weiterhin soll der südliche Buchenbestand unmittelbar an der Straße ST2086 bestehen bleiben. Die Aufforstung soll mit Mischwald erfolgen.
-        Zusammenfassen sind negative Beeinträchtigungen des Lokalklimas in eng begrenzten Bereichen zu erwarten, die im Wesentlichen auf den unmittelbaren Vorhabenumgriff beschränkt bleiben. Erhebliche nachteilige Beeinträchtigungen des Lokalklimas sind dagegen auszuschließen. Die geplanten Maßnahmen haben keinen direkten Effekt auf das Mikroklima im Bereich der Wohnbebauung Halbing oder darüber hinaus.
-        Das geplante Vorhaben hat für die Kaltluftproduktion und den Kaltluftabfluss keine erheblichen Auswirkungen.
-        Der derzeitige Baumbestand am Vorhabenstandort (vorwiegend Fichten, vereinzelt Buchen) ist nicht als wertvoll einzustufen. Fichtenwald ist äußerst anfällig für die mit dem Klimawandel verbundenen steigenden Temperaturen und abnehmende Niederschläge. Weiterhin setzt der Borkenkäfer den Bäumen stark zu. Die geplante Mischwald-Aufforstung ist daher positiv im Sinne einer klimawandelresilienteren Waldbewirtschaftung zu sehen.
Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass durch das Vorhaben mikroklimatisch vermittelte schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren (z.B. verstärkter Oberflächenabfluss), erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Auch erheblich negative Synergieeffekte in Verbindung mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen der Fremdfirma sind nicht zu erwarten.“ (MÜLLER-BBM 2021)

Fazit
Gemäß der mikroklimatologischen Untersuchung steht die vorliegenden Planung der Funktionsbeschreibung des regionalen Grünzugs als sehr bedeutende Frischlufttransport- bzw. Luftaustauschbahn nicht entgegen. Wesentliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima sind nicht zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass die Planung den Erfordernissen der Raumordnung entspricht. Die Begründung und der Umweltbericht sind bzgl. der vorgebrachten Grundsätze und Ziele der Regionalplanung abzustimmen und ggf. zu ergänzen.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 25.07.2021, AZ: P-2021-2264


Vortrag

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht bestehen keine Einwände:

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht wird zu den unter I. genannten zwei Flächennutzungsplanänderungsflächen wie folgt Stellung genommen:
[…]
Zu Teil 15b:
Das Kapitel 4.3.2 der „Begründung und Umweltbericht“ setzt sich mit der Thematik „Immissionen“ auseinander und zwar wie folgt:
„In einer Entfernung von etwa 150 m (westlich der geplanten Ausweisung) liegt ein Anwesen im Außenbereich. Im Rahmen der Genehmigung des Kiesabbaus ist zu prüfen, ob zum Schutz dieses Anwesens Maßnahmen erforderlich sind. Auf der Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht mit einem grundsätzlichen unlösbaren Problem zu rechnen“.
Hierzu merkt die untere Immissionsschutzbehörde folgendes informierend an:
Bei dem vorgenannten Anwesen handelt es sich um das Anwesen „Angermann“ (westlich der Ausweisung) westlich der Staatsstraße St 2086 auf der Fl. Nr. 1126 der Gemarkung Ebersberg (Haus Nr. 10) im genannten Abstand zum westlichen Rand der geplanten Flächennutzungsplanänderung.
Immissionsschutzfachlich relevant ist Folgendes:
Abstandsflächen zu schutzbedürftigen Flächen:
Regelabstände gegenüber Siedlungsflächen zur Gewährleistung eines ausreichenden Lärmschutzes sind gemäß Merkblatt des Bayerischen Landesamt für Umwelt „Anforderungen zum Lärmschutz bei der Planung von Abbauflächen für Kies, Sand und andere Bodenschätze“, Stand 2003, wie folgt definiert:
„Die Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Geräusche und die Einhaltung der Immissionsrichtwerte kann bei Abbau von Kies, Sand oder Tonen i. d. R. sichergestellt werden, wenn folgende Mindestabstände der Abbauflächen (zu schutzbedürftigen Flächen) nicht unterschritten
werden:
- zu Reinen Wohngebieten 300 m
- zu Allgemeinen Wohngebieten 200 m
- zu Mischgebieten 150 m
„Neben den Siedlungsgebieten sind auch Einzelanwesen im Außenbereich zu berücksichtigen.
Bei landwirtschaftlicher Nutzung werden sie meist Mischgebieten gleichgesetzt; … “.
Wie schon ausgeführt befindet sich das Anwesen „Angermann“ im Außenbereich, das vorgenannte „Mischgebiets“-Abstandsmaß (auch anwendbar für Immissionsorte im Außenbereich) kann zum westlichen Rand der geplanten Flächennutzungspanänderung ungefähr eingehalten werden.
Damit ist –wie oben schon ausgeführt– „auf der Ebene der Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mit einem grundsätzlichen unlösbaren Problem zu rechnen. Im Rahmen der Genehmigung des Kiesabbaus ist zu prüfen, ob zum Schutz dieses Anwesens Maßnahmen erforderlich sind“.
Mit dieser Vorgehensweise besteht seitens der unteren Immissionsschutzbehörde Einverständnis.
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht besteht –aus o. g. Gründen– Einverständnis mit der vorliegenden 15. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Ebersberg (für die Teilflächen a und b). Fachliche Details sind in den o. g. nachgeordneten Verfahrensschritten zu klären.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Gegen die vorliegende Planung bestehen aus Sicht des Naturschutzes die nachfolgenden erheblichen Einwände und Bedenken:
[…]
2. Änderungsbereich 15b (Erweiterung Kiesabbau)
Artenschutz (§ 44 BNatSchG)
Wir pflichten der Feststellung von Dr. Manhart bei, dass es sich bei dem Gehölzbestand entlang der Ackerfläche sowie der St8026 um eine wichtige Leitstruktur für Fledermäuse handelt die es zu erhalten gilt (vgl. saP S. 13). Die aus diesem Umstand entwickelte Vermeidungsmaßnahme V-04, konkret: der Versuch der Substitution des vorhandenen Gehölzbestands durch Neupflanzung entlang der der St8026, wird jedoch aus den folgenden Gründen nicht als geeignet erachtet:
- Bei dem Gehölzbestand handelt es sich um einen Waldrand mit starker Beteiligung von Buche und Eiche mit einem Alter von wenigstens 100 Jahren und ca. 25 - 30m Höhe. Bis zur absehbaren Abgrabung in diesem Bereich ist diese Struktur selbst bei sofortiger Umsetzung von V-04 nicht rechtzeitig herstellbar.
- Die herausragende Bedeutung dieses Bereichs für Fledermäuse liegt im Zusammenspiel von Waldrand und offenen Bereichen. Die Waldrandsituation bietet ein hervorragendes Jagdrevier. Das Insektenaufkommen wird in diesem Bereich durch die alten Eichen zusätzlich begünstigt.
- Eine Neupflanzung in unmittelbarer Nähe der St8026 wäre ständigen, durch den Verkehr verursachten Luftverwirbelungen ausgesetzt. Die Eignung als Leitstruktur für Fledermäuse ist damit aus Sicht des Naturschutzes fraglich, und das Tötungsrisiko erheblich erhöht.
Der Waldrand und die angrenzende landwirtschaftliche Fläche stellen wie beschrieben neben der Leitstruktur ein bedeutendes Jagdrevier für lokale Fledermauspopulationen dar. Gleiches gilt für die südlich und südöstlich gelegenen, in Verjüngung stehenden Waldflächen auf Fl. Nr. 1118, 1119 u. 1120. Für kleinräumig jagende Waldarten wie z. B. die Bechsteinfledermaus stellen solche Verjüngungsflächen das bevorzugte Jagdrevier dar. Der nächstgelegene ASK-Nachweis der Bechsteinfledermaus befindet sich in einer Entfernung von lediglich 1,7 km von der landwirtschaftlichen Fläche auf Fl. Nr. 1120. Näher beheimatete Vorkommen sind keinesfalls auszuschließen, sondern im Gegenteil als wahrscheinlich anzunehmen.
Bei der Inanspruchnahme der Flurstücke 1118, 1119 u. 1120 im dargestellten Umfang ist mit dem teilweisen Verlust des Nahrungshabitats und somit einer Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen Fledermauspopulationen zu rechnen. Der zumindest teilweise Erhalt der betroffenen Flächen in diesem sensiblen Bereich ist daher dringend geboten und kommt auch dem nachgewiesenen Vorkommen der Haselmaus entgegen.

D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Einwände werden aus bodenschutzfachlicher Sicht nicht geäußert. Dies wurde bereits direkt von der Fachbehörde –Altlasten- am 07.07.2021 der Stadt Ebersberg mitgeteilt.

E. aus Sicht des Landkreises
Stellungnahme Kommunale Abfallwirtschaft:
Gegen den vorliegenden Flächennutzungsplan gibt es aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine Einwände.
Stellungnahme Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine
Kreisstraße.

Behandlungsvorschlag


Naturschutzfachliche Sicht:
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden in den Abwägungsvorgang eingearbeitet.

Auf den Behandlungs- / Beschlussvorschlag Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern wird allgemein verwiesen.

Zu Leitstruktur für Fledermäuse:
Der vorhandene Waldrand an der ST 8026 stellt eine Leitstruktur für Fledermäuse dar. Der Grundgedanke der Vermeidungsmaßnahme 04 berücksichtigt daher den Erhalt der von Süden kommenden Strukturen. Bestehende Flugrouten werden in diesem Bereich damit nicht beeinträchtigt. In Weiterführung der vorhandenen Strukturen nach Norden zielt die geplante Vermeidungsmaßnahme auf eine Ergänzung bzw. Fortführung der vorhandenen Strukturen ab. Die Anbauverbotszone von 20 m zur Staatsstraße ist dabei einzuhalten.
Abb. 3         Auszug aus Luftbild (Aufnahmedatum 31.07.2020) mit Kennzeichnung des Planungsgebiets (schematisch rot umrandet) – ohne Maßstab
Quelle: Fachinformationssystem FIS-Natur Online (FIN-Web) © 2021 LfU, Geobasisdaten: © 2021 Bayerische Vermessungsverwaltung

Aufgrund des geplanten Kiesabbaus über mehrere Jahre und des Beginns des geplanten Abbaus von Osten kann, bei einer entsprechenden Ausprägung der neu zu pflanzenden Heckenstrukturen und einer sofortigen Umsetzung, von einer grundsätzlichen Leitfunktion der geplanten Maßnahmen ausgegangen werden. 
Die, im Rahmen der saP vorgesehenen Maßnahmen (v. a. Gehölzpflanzungen parallel zur Straße zur Schaffung von Leitstrukturen für Fledermäuse) sollen umgesetzt werden sobald eine mögliche Genehmigung des Kiesabbaus in Aussicht steht (Planungssicherheit Bauwerber), siehe hierzu auch Abwägungsvorgang Ziff. 3.3 AELF Ebersberg - Erding. 
Detaillierte Anforderungen an die geplante Pflanzung naturnaher Heckenelement kann auf Ebene des Flächennutzungsplans nicht geklärt werden. Eine abschließende Definition der Anforderungen hat, in Abstimmung mit den artenschutzrechtlichen Aspekten, auf Ebene des Antrags auf Abbaugenehmigung zu erfolgen. 
In Anbetracht der südlich und nördlich angrenzenden, bis unmittelbar an die Staatsstraße heranreichenden Waldstrukturen findet grundsätzlich eine Ergänzung / Schließung der vorhandenen Leitstrukturen statt. Die großräumige Situation in Bezug auf Flugrouten bleibt dadurch unverändert, ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko wird nicht ausgelöst.

Zu Jagdhabitat für Fledermäuse (Teilfläche B):
Der überplante Bereich mit vorhandener Ackernutzung stellt grundsätzlich ein Jagdrevier für Fledermäuse dar. In Rücksprache mit dem zuständigen Sachgutachter verfügen Fledermäuse über z.T. bis zu 12 Teiljagdgebiete welche sie befliegen. In Folge dessen ist artenschutzrechtlich die Beurteilung des Verlusts eines Jagdhabitats als essenzieller Verlust, der sich negativ auf die lokale Population auswirkt, grundsätzlich schwierig. Eine Verschlechterung der Nahrungssituation allein reicht nicht aus um den Verbotstatbestand der Störung zu erfüllen, es sei denn, dass durch den Wegfall einer essenziellen Nahrungsressource eine erfolgreiche Fortpflanzung verhindert wird. Aufgrund der, im Zusammenhang mit den umgebenden, westlich angrenzenden Flächen und der in diesem Zusammenhang untergeordneten Größe des überplanten Bereichs (Insellage östlich der Staatsstraße) ist von einer essenziellen Nahrungsressource nicht auszugehen.

Fazit:
Bei einer Umsetzung der im Rahmen der saP geforderten Maßnahmen bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen vorliegende Planung (Gesprächsergebnis behördenübergreifende Abstimmung vom 15.02.2022).


Zu Waldflächen Flur Nrn. 1118, 1119, 1120
Bei dem überplanten Gebiet in diesem Bereich handelt es sich um Wald i.S. des BayWaldG.
Im südlichen Bereich des Planungsgebiets wurde der Baum- und Gehölzbestand aufgrund eines Windwurfs zerstört. Eine Verjüngung durch natürlich aufkommende Arten findet statt. In Anwendung des BayWaldG ist die Fläche wieder aufzuforsten.
Ein Vorkommen der Bechstein-Fledermaus im erweiterten Umgriff des Planungsgebiets ist durch den ASK-Nachweis grundsätzlich belegt. In Rücksprache mit dem Sachgutachter ist der Eingriffsbereich als Lebensraum für die Bechsteinfledermaus jedoch eher ungeeignet. Typische Lebensräume sind Laub- oder Laubmischwälder mit artenreicher Strauchschicht. Zumindest im Fichtenforst sind derartige Strukturen nicht vorhanden, auch wenn sich dort vereinzelt alte Buchen befinden.
Die derzeit einer natürlichen Verjüngung unterliegenden Teilbereiche im südöstlichen Planungsgebiet verfügen, vorbehaltliche einer Aufforstung in diesem Bereich grundsätzlich über ein Potenzial als Nahrungshabitat für Fledermäuse. In Anbetracht und unter Berücksichtigung der angrenzenden Strukturen und Habitate im nähere Umfeld ist jedoch von einer essenziellen Verschlechterung der Nahrungssituation nach derzeitiger Einschätzung nicht auszugehen.

Fazit:
In Anbetracht der vorhergehenden Ausführungen stehen auf Ebene der Flächennutzungsplanänderung der Planung keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse entgegen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung abschließend zu prüfen sind. 

Beschlussvorschlag

Baufachliche Sicht:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, es bestehen keine Einwände. 

Immissionsfachliche Sicht:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass Einverständnis mit den Ausführungen in der Begründung besteht. Fachliche Details können in den nachgelagerten Verfahrensschritten geklärt werden.

Naturschutzfachliche Sicht:
Die Regierung von Oberbayern wurde im Verfahren beteiligt, auf Ziff. 3.1 wird verwiesen.
Die Bedenken bzgl. artenschutzrechtlicher Belange werden zur Kenntnis genommen. 
Bei einer Umsetzung der im Rahmen der saP geforderten Maßnahmen bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen vorliegende Planung (Gesprächsergebnis behördenübergreifende Abstimmung vom 15.02.2022).
Auf Ebene des Flächennutzungsplans sind in Berücksichtigung der geplanten Vermeidungsmaßnahmen demnach keine grundsätzlichen artenschutzrechtlichen Hindernisse gegen vorliegende Planung erkennbar. Im Rahmen der konkreten Vorhabengenehmigung (Abbaugenehmigung) sind die Zugriffsverbote nach § 44 BNatschG abschließend zu prüfen. Detaillierte Vorgaben bzgl. der Vermeidungsmaßnahme, z.B. genaue Lage und Ausbildung der Heckenpflanzungen, Mindestqualitäten der zu pflanzenden Gehölze etc. sind zu definieren.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung und der Umweltbericht sind allgemein entsprechend zu ergänzen bzw. abzustimmen.

Bodenschutzfachliche Sicht:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände bestehen.

Sicht des Landkreises:
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass keine Einwände aus abfallrechtlicher Sicht bestehen und keine Kreisstraße betroffen ist.


3.3        Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Ebersberg – Erding, Stellungnahme vom 28.07.2021, AELF-EE-F2-4611-37-5-6


Vortrag

die Stadt Ebersberg plant die 15. Änderung des Flächennutzungsplanes. Im Anhalt an […]
  1. b) Teil 15B (sachlicher Teilflächennutzungsplan) im Gebiet südlich An der Schafweide in der Gemarkung Ebersberg die Konzentrationszone Kiesabbau auf die FlNr. 1118, 1119, 1120, 1122,1184 erweitert werden. 
Für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns. Gegen das Vorhaben bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht keine Einwände. Aus forstwirtschaftlicher Sicht bedanken wir uns für die gewährte Fristverlängerung und nehmen nachfolgend Stellung. 
[…]
Zu b) Teil 15B - Erweiterung der Konzentrationszone Kiesabbau 
Im Anschluss an die bestehenden, beziehungsweise rekultivierten Kiesabbauflächen südlich des Oberndorfer Gemeindeholzes sollen neue Waldflächen für den Kiesabbau genutzt werden. Die Flächen liegen außerhalb der Kiesabbau-Konzentrationsflächen der Stadt Ebersberg, weshalb derzeit ein Kiesabbau gem. § 35 Abs. 3 BauGB ausgeschlossen ist. Daher soll der Flächennutzungsplan geändert und die Konzentrationsfläche für Kiesabbau angepasst werden. Auf Teilfläche B würden annähend 9 ha Fichten-Buchenmischwald mit stellenweise flächiger und üppiger Buchennaturverjüngung mit einer Höhe von ca. 6 Metern gerodet werden. Da diese Flächen somit eine gesicherte Naturverjüngung aus heimischen Baumarten aufweisen und auf dem besten Wege sind, sich zu klimatoleranten, stabilen Mischwäldern zu entwickeln, wäre der Verlust aus forstfachlicher Sicht als besonders schwerwiegend einzuordnen (s. a. oben).
Die betroffenen Waldflächen sind anderen Waldbeständen nordwestlich vorgelagert und haben eine entsprechende Schutzfunktion bei Sturmereignissen. Da nicht die unmittelbare Westseite der verbleibenden Wälder freigestellt wird, erscheint es aus forstfachlicher Sicht ausreichend zu sein, zum Schutz des angrenzenden Waldes eine etwaige Rodung zeitlich gestuft vorzunehmen und z. B. mit einem „Abrückungshieb“ (Streifenbreite ca. 0,5 bis 1 Baumlänge) zwischen den Beständen zu beginnen. 
Allerdings wollen wir gegenwärtig nicht so weit gehen, eine Rodungserlaubnis für das geplante Erweiterungsgebiet überhaupt in Aussicht zu stellen. Vielmehr halten wir dafür eine zielführende Aufbereitung des oben skizzierten Handlungsbedarfs (Punkte 1 bis 4) für erforderlich. Hinzukommt, dass wir bereits jetzt darauf hinweisen, dass wir im Zuge nachlaufender Einzelbauvorhaben und damit einhergehenden Bescheidungen sehr hohe Ansprüche an die zugehörigen Auflagen, Bedingungen und Befristungen stellen müssten. Als Beispiele dafür werden die enge Bindung temporärer, nur kleinflächiger Rodungserlaubnisse an die jeweiligen Rekultivierungsfortschritte sowie unsere kontinuierliche Einbindung in das zugehörige, in der Obhut der Gemeinde liegende Controlling genannt. 
Zusammenfassend ergibt sich für beide FNP-Teile, dass aus der Größe der zur Rodung vorgesehenen Flächen ein bedauerlicher Waldflächenverlust von ca. 13 ha resultieren würde, der dem allgemeinen Ziel nach Erhalt bzw. Mehrung der Waldfläche stark widerspricht. Auf der Basis der uns bekannten Rahmenbedingungen, Planunterlagen, aber auch Erfahrungen können wir die dafür erforderlichen Rodungserlaubnisse gegenwärtig nicht in Aussicht stellen, sondern müssen vielmehr mittelfristig an die vollumfängliche und vertragskonforme Walderhaltung An der Schafweide appellieren.

Behandlungsvorschlag

In Berücksichtigung der vorgebrachten Bedenken wurde eine naturschutzrechtliche Stellungnahme in Auftrag gegeben (Breyer Rechtsanwälte PartmbB, 70629 Stuttgart / 80804 München, mit Stand vom 22. November 2021). Diese wird als Anlage aufgenommen.
Am 15.02.2022 hat eine Onlinekonferenz zur fachübergreifenden Abstimmung der Planungsbeteiligten (Stadt Ebersberg, Antragsteller, Planungsvertreter) und der Behörden (AELF, LRA Ebersberg) zur Bewertung der von Behördenseite vorgebrachten Bedenken und Anregungen sowie zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise stattgefunden. Auf den Aktenvermerk Nr. 001 zu dieser Besprechung wird verwiesen. Dieser wird als Anlage aufgenommen, wesentliche Ergebnisse sind im Folgenden eingearbeitet.

Summenwirkung beanspruchter Waldflächen, Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung UVP:
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. Eine Anwendung des UVPG ist auf Ebene der unverbindlichen Bauleitplanung daher allgemein nicht vorgesehen.
Der Einschätzung, dass im Rahmen einer sach- und fachgerechten Abwägung alle absehbar in der Kulisse „An der Schafweide“ beanspruchten Waldflächen aufgrund möglicher Summenwirkungen zu betrachten sind, wird grundsätzlich gefolgt. 
In Berücksichtigung des mikroklimatologischen Gutachtens sind durch vorliegende Planung, einschließlich benachbarter Vorhaben, keine erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima zu erwarten. Nach Auskunft der betroffenen Fachbehörden ist das mikroklimatologische Gutachten nicht zu beanstanden (Aktennotiz Nr. 001).
Basierend auf fachrechtlicher Einschätzung der Kanzlei Breyer Rechtsanwälte ist allenfalls eine Fläche von insgesamt ca. 9,5 ha Wald als Eingriffsfläche im Zuge der Planung zu werten. In diesem Zusammenhang ist nach Anlage 1 zu UVPG eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. 
Eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht wird im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 218 Sondergebiet SO Asphalt und Kies bereits durchgeführt. 
Grundsätzlich kann eine UVP über die rechtliche Notwendigkeit hinaus in Betracht zu ziehen sein (Außenwirkung der Planung). Hinsichtlich einer Summation geplanter, zukünftiger Vorhaben besteht die Gefahr der „Spekulation“, vor einem fachlichen Hintergrund wären daher allenfalls zusätzliche / benachbarte Vorhaben in Bezug auf einen festgelegten Zeitraum zu prüfen (z.B. in den kommenden 5 Jahren). 
Aus rechtlicher Sicht ist, in Bestätigung durch die Fachbehörden, ein Verzicht auf eine UVP fachlich korrekt. 
Grundsätzlich wird eine UVP nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt, sondern (ähnlich einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflicht) in den Umweltbericht integriert.
In Anbetracht einer großen medialen bzw. öffentlichen Aufmerksamkeit kann, als vorbeugende Maßnahme, die Durchführung einer UVP in Betracht gezogen werden, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. 
Im Zusammenhang mit den erwarteten Planungs- und Verfahrensabläufen wird empfohlen, eine entsprechende UVP im Rahmen der 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B (Erweiterung Kiesabbauflächen) durchzuführen, obwohl eine solche rechtlich nicht notwendig wäre. Der Umweltbericht ist allgemein entsprechend abzustimmen.

Waldrechtlicher Ausgleichsfaktor, Bilanzierung
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung werden keine Rechte für Rodungsmaßnahmen generiert. 
Allgemein kann auf Ebene des FNP der Ausgleichsbedarf lediglich überschlägig abgeschätzt werden, mit einem Antrag auf Abbaugenehmigung (verbindliche Vorhabengenehmigung) ist der entsprechende Bedarf detailliert zu ermitteln und Ausgleichsflächen sind entsprechend nachzuweisen.

Geplante Abbaumaßnahme
Nach Auskunft der Fa. Swietelsky wurde bereits ein vorläufiges Grobkonzept für den geplanten Abbau erarbeitet. Dieser wird sich in 4 Abschnitte unterteilen, welche nacheinander abgebaut und anschließend wieder verfüllt werden.
Als erste Maßnahmen (Nr. 1, folgende Abbildung) sollen im Südosten der Anschluss zur jetzigen Auskiesungsfläche hergestellt werden und entsprechende Pflanzmaßnahmen entlang der Staatsstraße vorab durchgeführt werden. Hierzu wird entlang der Staatsstraße ein Teil der Rotlage zur Geländeaufholung und der entnommene Waldboden eingebaut und sofort bepflanzt.

Abb. 4         Kennzeichnung der vorläufig geplanten Abbauabschnitte                 M 1 : 2.500
Kartengrundlage: Digitale Flurkarte mit Luftbild; Geobasisdaten: © 2021 Bayerische Vermessungsverwaltung

Als zweites (Nr. 2) erfolgt die Erweiterung nach Westen. In diesem Zuge wird die bereits geräumte Fläche gesperrt werden. Der Verkehr wird dann nach Westen auf die Staatsstraße abgeleitet. 

Als dritte Maßnahme (Nr. 3) wird der Abtrag auf der gesamten Breite nach Norden erweitert.

Die Teilfläche Nr. 4 wird so spät wie möglich abgebaut. Hierbei erfolgt erst die Rodung des artenschutzrechtlich relevanten Waldrands und die Auskiesung wandert weiter nach Norden.

Beschlussvorschlag

Die Bedenken und Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Auf die Beschlüsse gem. Ziff. 3.1 Regierung von Oberbayern und Ziff. 3.2.C LRA Ebersberg – naturschutzfachliche Sicht sowie die Abwägung der vorgebrachten Bedenken im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung wird verwiesen.
Die Begründung zur Flächennutzungsplanänderung und der Umweltbericht sind allgemein entsprechend der vorhergehenden Ausführungen zu ergänzen bzw. abzustimmen.

Umweltverträglichkeitsprüfung
Als vorbeugende Maßnahme ist, obwohl rechtlich nicht notwendig, allgemein eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplanten Vorhaben durchzuführen. Umliegende geplante Vorhaben in einem Zeitraum von 5 Jahren sind dabei in Betrachtung möglicher Summenwirkungen zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist entsprechend abzustimmen bzw. zu ergänzen.


3.4        Landesbund für Vogelschutz in Bayern e.V. (LBV), Stellungnahme vom 27.06.2021


Vortrag

Der LBV lehnt eine Erweiterung in der geplanten Größe ab. 
Der LBV könnte einer Erweiterung der Kiesabbaufläche zustimmen, bis maximal dem östlichen Teil entlang der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Forststraße (1184) und begründet dies wie folgt: 
Das Teilgebiet westlich davon ist von sehr großer ökologischer Bedeutung, worauf u.a. das Vorkommen der Haselmaus und einer umfangreichen Fledermausfauna hinweist. 
Der Nachweis der unterschiedlichen aufgelisteten Fledermausarten und das Vorhandensein von Quartieren in Form von Specht -, Faul - und Spaltenhöhlen in alten Bäumen zeigen die Bedeutung dieses Lebensraumes. Diese Bäume könnten im Ausgleich erst nach Jahrzehnten ihre Funktion erfüllen. 
Das Gebiet zwischen der Staatsstraße und der Forststraße ist zudem ein wichtiges Nahrungshabitat, da es sowohl Waldrand, als auch die Kronenbereiche hoher alter Bäume beinhaltet. Auch hier kann eine potentielle Ersatzpflanzung den ökologischen Wert dieser langfristig gewachsenen Strukturen nicht kompensieren. 
Auch in Anbetracht der entstehenden Gefährdungssituation für Fledermäuse durch die geplanten Windräder im Forst, ist es umso notwendiger, die vorhandenen gefahrenfreien Bereiche zu erhalten und dauerhaft besonders zu schützen. 
Mit der Ausweisung der Fläche für die Asphaltmischanlage als Gewerbefläche wird zudem die Zerstückelung des zusammenhängenden, weitgehend in sich geschlossenen Waldgebiets weiter vorangetrieben und damit dessen ökologischer Wert als großräumiges Habitat reduziert.


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Bedenken und Anregungen werden zur Kenntnis genommen. Auf den Behandlungsvorschlag bzw. die Beschlusslage zu Ziff. 3.2 C LRA Ebersberg –naturschutzfachliche Sicht und Ziff. C 3.3 AELF Ebersberg – Erding wird verwiesen. 

3.5        Stadt Ebersberg Tiefbauverwaltung, Stellungnahme vom 16.06.2021


Vortrag

Kanalisation
In dem betroffenen Gebiet betreibt die Stadt Ebersberg keine öffentliche Abwasseranlage. 

Wasserversorgung
[…]
Der Bereich Teil 15 b – Teilflächennutzungsplan – Erweiterung der Konzentrationszone Kiesabbau südlich der Schafweide ist derzeit nicht an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen. Die Fläche liegt südlich der Schafweide liegt an der St 2086 an und könnte somit bei Bedarf an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen werden. Dazu müsste wie bereits beschrieben ein Bewässerungsplan entsprechend der Vorgaben der WAS, in 3-facher Ausfertigung bei der Stadt Ebersberg zur Genehmigung vorgelegt werden.

Straßenbau
[…]
Für den Teil 15 b wird vermutlich eine neue Anbindung an die ST 2086 notwendig. Eine von einem Fachbüro vorzulegende Planung ist mit dem Straßenbauamt Rosenheim und der Stadt Ebersberg abzustimmen.
Anfallendes Regenwasser aus den eventuell notwendigen Erschließungsstraßen ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern.  
Die Kosten sowohl für die Planung als auch für den Bau einer notwendigen Erschließung trägt der Bauwerber. 
Darüber hinaus ist ein Erschließungsvertrag mit der Stadt ist abzuschließen.

Allgemein
Aus Sicht des Tiefbauamtes ist es notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah und eng zwischen dem Bauwerber und den zuständigen Behörden abzustimmen.


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Die Notwendigkeit einer Wasserversorgung ist durch den Vorhabenträger zu prüfen, ggf. sind die erforderlichen Anträge vorzulegen. Ebenso ist auf der nachfolgenden Planungsebene der Anschluss der Kiesabbaufläche an die öffentliche Straße zu planen. 
Änderungen des Flächennutzungsplanes sind nicht erforderlich. 


3.6        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Stellungnahme vom 30.06.2021, AZ: 1-4621-EBE 5 -15398/2021


Vortrag

[…]
Zur Teilfläche 15b:
Das Plangebiet im Ebersberger Forst liegt unmittelbar an der St 2086 und hat eine Größe von knapp 9 ha. Betroffen sind im Wesentlichen die Grundstücke Fl.Nr. 1117, 1118, 1119, 1120 und 1122, jeweils Gemarkung Ebersberg. Im bisherigen Flächennutzungsplan ist die Fläche überwiegend als Wald dargestellt. Sie soll umgewidmet werden als Fläche für die Gewinnung von Bodenschätzen (Kiesabbaukonzentrationsfläche). Die Fläche grenzt an eine bestehende Kiesabbaufläche an, die nordöstlich liegt.
Das Gebiet befindet sich in keinem bestehenden oder geplanten, öffentlichen Trinkwasser- oder Heilquellenschutzgebiet, in keinem wasserwirtschaftlichen Vorranggebiet sowie in keinem sonstigen wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet. Im Eingriffsgebiet befinden sich keine Oberflächengewässer. Der Grundwasserflurabstand beträgt deutlich über 20 m. Laut Umweltbericht zur 15. Flächennutzungsplanänderung ist der Kiesabbau als reiner Trockenabbau geplant, ein Freilegen von Grundwasser erfolgt nicht.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird der FNP-Änderung für dieses Teilgebiet grundsätzlich zugestimmt. Im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren werden wir uns nochmals äußern.
Die Auflagen (z.B. zusätzliche Grundwassermessstellen) werden dann konkret im wasserwirtschaftlichen Gutachten bei einem vorliegenden Antrag auf Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung formuliert.


Beschlussvorschlag

Teilfläche B
Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht der Flächennutzungsplanänderung grundsätzlich zugestimmt wird. 


3.7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 30.06.2021, per Email


Vortrag

Regionalplanerische Bewertung:
Gegen den Bereich 15 b in der 15. Änderung des Flächennutzungsplans sind keine regionalplanerischen Bedenken veranlasst. 
[…]

Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt zur Kenntnis, dass aus regionalplanerischer Sicht keine Bedenken gegen die Flächennutzungsplanänderung bestehen. 


3.8        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 11.06.2021, AZ: TAG Ne


Vortrag

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden. In dem von Ihnen überplanten Bereich befinden sich von uns betriebene flächennutzungsplanrelevante Versorgungseinrichtungen (Anmerkung: Teilfläche A: Asphaltmischanlage). Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, indem die Anlagen dargestellt sind. Wir bitten um Aufnahme in Ihre Unterlagen. […]


Beschlussvorschlag

Die vorgebrachten Hinweise werden zur Kenntnis genommen, sie betreffen den Änderungsbereich der Flächennutzungsplanänderung Teilfläche A (Asphaltmischanlage) und werden daher in diesem Zusammenhang behandelt.
Allgemein geht der Stadtrat davon aus, dass durch die Änderung des Flächennutzungsplans der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Die Stellungnahme ist dem Antragsteller zur Kenntnis zu geben.


3.9        Bedenken und Anregungen im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit mit Schreiben vom 15.12.2020


Vortrag

in obiger Sache korrespondierte ich früher immer mit Ihrem Vorgänger, Bürgermeister Walter Brilmayer, und erlaube mir daher, nunmehr - bisher unbekannterweise - Sie anzuschreiben.
In Ihrer nächsten Stadtratssitzung wird im öffentlichen Teil unter der Ziffer 6. die Kiesabbaufläche und Asphaltmischanlage der meinem Gutshof Thailing direkt benachbarten Schafweide behandelt.
Wichtig ist mir in diesem Zusammenhang zum einen immer, daß erkannt wird, daß wir alle hier in Thailing schutzbedürftig sind, da wir von den negativen Auswirkungen der Schafweide seit Jahrzehnten beeinträchtigt werden. […]
  • Befürchtungen vor weiterem Ausbau dieser Betriebe und auch neuen sich für uns in Thailing negativ auswirkenden Schafweiden-Vorhaben!

Behandlungsvorschlag

Die Abstände der baulichen Anlagen des Anwesens Thailing zum geplanten Vorhaben betragen mindestens circa 1,5 km. Die Abstände zu den als Golfplatz genutzten Freiflächen betragen circa 850 m. Nach derzeitiger Einschätzung sind demnach durch die vorliegende Planung keine wesentlichen negativen Auswirkungen auf das Anwesen Thailing zu erwarten.


Beschlussvorschlag

Der Stadtrat nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. 
Der Stadtrat geht nicht davon aus, dass sich durch die Änderung des Flächennutzungsplans wesentliche negative Auswirkungen auf Thailing ergeben. Für das Planungskonzept ergibt sich kein Änderungsbedarf.

Beschluss

1.
Der Stadtrat macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 24.05.2022 zu Eigen.

2.
Der Stadtrat beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Entwurf der 15. Flächennutzungsplanänderung Teilflächen B mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Die Verwaltung wird beauftragt, nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen und Ergänzungen das weitere Verfahren zur 15. Änderung des Flächennutzungsplans – Teilfläche B einzuleiten. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 1

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10. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö informativ 10

Sachverhalt

  1. Bürgermeister Proske weist auf die diesjährige Unterverpachtung des Cafés am Klostersee hin.
  2. Bürgermeister Proske benennt den 22.06. als Unterzeichnungsdatum des Vertrages mit der Firma Bisping & Bisping zum Breitbandausbau in den Außenbereichen der Stadt.
  3. Bürgermeister Proske gibt bekannt, dass die Verbandszeitschrift des Bayerischen Gemeindetages ab dem 01.07.2022 nur noch online verfügbar ist unter: https://www.bay-gemeindetag.de/verbandszeitschrift/ 
  4. Neue Geschäftsführerin des Vereinskartells ist nach Angabe von Bürgermeister Proske Frau Alica Mauritz.

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11. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 24.05.2022 ö informativ 11

Sachverhalt

Auf die Anregung von Stadträtin Schmidberger sagt Herr Siebel die Prüfung einer weiteren Darstellung der Ladesäulen für Elektrofahrzeuge auf der städtischen Homepage zu (Anm.: sehen Sie auch hier: Stadt Ebersberg - Nachhaltig Mobil)

Datenstand vom 30.05.2022 11:20 Uhr