Datum: 19.09.2017
Status: Abgeschlossen
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Technischer Ausschuss
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:38 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:38 Uhr bis 22:20 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Dreispänners auf dem Grundstück FlNr. 1667, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Straße
2 Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 747/43, Gmkg. Ebersberg, Ringstraße 116
3 Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf einer Teilfläche des Grundstückes FlNr. 1804/1, Gmkg. Ebersberg, Wallbergstraße
4 Bauantrag zum Anbau eines Carports an die bestehende Omnibusgarage auf dem Grundstück FlNr. 1457, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße 17
5 Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage auf denm Grundstück FlNr. 867/19, Gmgk. Ebersberg, Ecke Haggenmiller- / Floßmannstraße
6 Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung und Aufstockung eines Garagengebäudes auf dem Grundstück FlNr. 2434, Gmkg. Oberndorf, Weiding 5
7 Bebauungsplan Nr. 51.1 - Westlich Ulrichstraße II ; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss TA 27.06.2017, TOP 8
8 Verschiedenes
9 Wünsche und Anfragen

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1. Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Dreispänners auf dem Grundstück FlNr. 1667, Gmkg. Ebersberg, Aßlkofener Straße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 1

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Dreispänners mit Garagen und Stellplätzen vor. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauBG.

Die geplante Bebauung fügt sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Umgebungsbebauung ein.
Die erforderlichen sechs Stellplätze (3 WE à 2 StPl.) werden je Wohneinheit in einer Garage und einem offenen Stellplatz nachgewiesen.

An der nördlichen Grundstücksgrenze verläuft derzeit ein Regenwasserkanal, der zusammen mit der Wasserleitung und dem Kanal in die private Zufahrtsstraße zu verlegen ist. Dies geschieht auf Kosten des Bauwerbers und ist, wie die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für die Stadt Ebersberg, noch vertraglich zu vereinbaren.

In diesen Vertrag ist auch die Straßengrundabtretung zur Aufweitung der Aßlkofener Straße aufzunehmen (im Lageplan grün / blau schraffiert dargestellt), wie bereits im Rahmen des Bauantrages für die Bebauung des nördlichen Nachbargrundstücks FlNr. 1668, Gmkg. Ebersberg.

Diskussionsverlauf

Im Zuge der Beratung kam das Gremium übereinstimmend zu der Ansicht, das Vorhaben nochmal zurückzustellen und mit dem Planer ein Gespräch mit dem Ziel zu führen, die beiden Nebengebäude A (Garage und Müllhäuschen)weiterabgesetzt von der Straße zu errichten.  Insbesondere die Verkehrssituation wurde kritisch betrachtet. Die Garage sowie das Nebengebäude des Hauses A sind zu nah an der Straße situiert und sollen etwas abgerückt von der Straße errichtet werden. Die Verwaltung wurde beauftragt, mit dem Antragsteller und dem Planer hierüber nochmals zu sprechen.
StRin Will konnte dem Vorhaben nicht zustimmen, da durch das Bauvorhaben die Eigenständigkeit der Ortschaft Aßlkofen verloren geht. Ein weiterer Grund war die Verkehrssituation.
StR Mühlfenzl bezog sich ebenfalls auf die Verkehrssituation und sprach den vor Kurzem stattgefundenen Unfall in der Aßlkofener Straße an. Die Garagensituation muss entschärft werden.
StR Schechner regte einen größeren Abstand zwischen den beiden Nebengebäuden A  und der Straße an.
StR Otter betonte die Bedeutung des Straßenraumes. Dieser soll aufgeweitet und z. B. mit Grünstreifen oder Apfelbäumen hervorgehoben werden.
StR Goldner bedauerte den Verlust des dörflichen Charakters in dem Gebiet und schloss sich ansonsten den Ausführungen von StR Otter an.

Ein Beschluss wurde zu diesem Tagesordnungspunkt nicht gefasst.

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2. Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit Tiefgarage auf dem Grundstück FlNr. 747/43, Gmkg. Ebersberg, Ringstraße 116

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 2

Sachverhalt

Es liegt ein Antrag auf Vorbescheid zum Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern (insgesamt ca. 13 Wohnungen) mit Tiefgarage vor. Der Bauwerber möchte folgende Fragen im Rahmen dieses Vorbescheides geklärt wissen:

  1. Ist die Lage des Baukörpers hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig?
  2. Ist das Maß des Baukörpers hinsichtlich Wandhöhe, Firsthöhe, Länge und Breite bauplanungsrechtlich zulässig?

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich nach dem rechtsgültigen Baulinienplan Nr. 12 – Südwest – und nach § 34 BauGB.

  1. Der Baulinienplan sieht für dieses Grundstück keinen Bauraum vor. Die Ostfassade des bestehenden Gebäudes bildet derzeit die Abgrenzung zum Außenbereich, d.h. der östliche Teil der geplanten Bebauung liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich und wäre somit unzulässig (Anlage 2).

  1. Die geplante Höhenentwicklung entspricht der vorhandenen umliegenden Bebauung. Die Lage der Gebäude passt sich dem abfallenden Gelände an. Die Länge und Breite des Baukörpers findet sich ebenfalls in der nördlich vorhandenen Bebauung wieder.

Läßt man eine Bebauung nach § 34 BauGB zu, schafft man hier einen Präzedenzfall für künftige Bauvorhaben. Die Verwaltung empfiehlt deshalb die Einbeziehung des Grundstücks in das Bebauungsplanverfahren BPl. 151.1 - „südlich Kolpingstraße“, für das in der Sitzung des Technischen Ausschusses am 14.03.2017 unter TOP 5 der Einleitungsbeschluss gefasst wurde. Nur im Rahmen eines Bebauungsplanes kann sichergestellt werden, dass die Zielvorstellung der Stadt Ebersberg für diesen Bereich Berücksichtigung findet und insgesamt eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleistet wird.

Diskussionsverlauf

3. Bürgermeister Riedl wies daraufhin, dass bei dem Vorhaben eine ausreichende Anzahl von Besucherstellplätzen berücksichtigt werden sollte .

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben im Rahmen des Vorbescheides nicht zu und verweigert das gemeindliche Einvernehmen.

Der Technische Ausschuss stimmt dem Vorschlag der Verwaltung zu, das Grundstück in das Bebauungsplanverfahren B 151.1 – „südlich Kolpingstraße“ miteinzubeziehen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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3. Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage auf einer Teilfläche des Grundstückes FlNr. 1804/1, Gmkg. Ebersberg, Wallbergstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage auf einer noch zu vermessenden Teilfläche des Grundstückes FlNr. 1804/1, Gmkg. Ebersberg.
Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Das geplante Einfamilienhaus erfüllt die Einfügungsmerkmale des § 34 BauGB. Die erforderlichen zwei Stellplätze werden in der Doppelgarage nachgewiesen.

Die Zufahrt zum Grundstück erfolgt aus der Wallbergstraße. Das Baugrundstück kann Kanal- und Wasserleitungstechnisch über die Wallbergstraße erschlossen werden.

Der derzeitige Entwässerungskanal des bestehenden Gebäudes (Blombergstr. 1) verläuft über das antragsgegenständliche Baugrundstück und ist an die Wallbergstraße angeschlossen. Durch das geplante Bauvorhaben würde dieser Kanalanschluss entfallen. Der Verkäufer der Teilfläche (Eigentümer Blombergstr. 1) muss sich im Fall der Leitungsumlegung eine Grunddienstbarkeit für den Kanalanschluss in der Wallbergstraße eintragen lassen oder einen neuen Kanalanschluss zur Blombergstraße nach den Vorgaben der städtischen Entwässerungssatzung herstellen.
Zudem ist eine Vereinbarung mit der Stadt zur Kostenübernahme der Abtrennung der Hauptwasserleitung in der Blombergstraße mit dem Grundstückseigentümer (Blombergstr. 1) abzuschließen.

Zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung des beantragten Bauvorhabens sind diese Tatsachen jedoch nicht relevant, das Antragsgrundstück ist voll erschlossen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben und den dazu notwendigen Maßnahmen zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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4. Bauantrag zum Anbau eines Carports an die bestehende Omnibusgarage auf dem Grundstück FlNr. 1457, Gmkg. Ebersberg, Schwabener Straße 17

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 4

Sachverhalt

Beantragt ist der Anbau eines Carports an die bestehende Omnibusgarage. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB.

Der geplante Carport wird mit einer Länge von 15,35 m und einer Breite von 5 m auf der Ostseite der bestehenden Garage höhengleich angebaut. Die Planung wurde im Vorfeld mit der Verwaltung und dem saatlichen Bauamt Rosenheim besprochen. Das staatliche Bauamt Rosenheim stimmt einer max. Breite des Carports von 5 m zu, auch wenn der vorgeschriebene Mindestabstand von 20 m gem. Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayStrWG zur St2080 nicht eingehalten wird. Der Carport bietet im Vergleich zur ursprünglich geplanten Garage bei der Ein- und Ausfahrt ausreichend Sicht auf den angrenzenden Geh- und Radweg an der Schwabener Straße.

Auf der Südseite kann die Abstandsfläche nicht auf dem Baugrundstück nachgewiesen werden. Hierfür liegt eine Abstandsflächenübernahmeerklärung des Nachbarn vor.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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5. Bauantrag zur Errichtung einer Werbeanlage auf denm Grundstück FlNr. 867/19, Gmgk. Ebersberg, Ecke Haggenmiller- / Floßmannstraße

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 5

Sachverhalt

Beantragt ist die Errichtung einer Werbetafel an der Ecke Haggenmiller-/Floßmannstraße für das Bauvorhaben der Firma Eurytos Immobilien GmbH auf dem ehemaligen BRK-Gelände.

Die geplante Werbetafel hat eine Werbefläche von 24 m², die sich aus einer Breite von 6 m und einer Höhe von 4 m ergibt. Die Gesamthöhe der Anlage bemisst sich auf 7,30 m. Die Tafel wird in einer Höhe von 3,30 m angebracht, um die Sicht auf die öffentlichen Verkehrsflächen nicht einzuschränken. Bei der unbeleuchteten Werbeanlage handelt es sich um eine bedruckte Plane, die auf einen Aluminium-Gitterträgersystem angebracht wird.

Der rechtsgültige BPl. 202 – westl. Haggenmillerstraße – enthält keine Festsetzungen zu Werbeanlagen. Das Bauvorhaben liegt außerhalb der Werbeanlagensatzung der Stadt Ebersberg. Aus Sicht der Verwaltung erscheint die Werbetafel überdimensional groß, bauplanungs- und bauordnungsrechtlich ist das Bauvorhaben in der beantragten Form jedoch zulässig. Die Aufstellung ist befristet bis zum Beginn der Hochbaumaßnahmen.

Diskussionsverlauf

Der Ausschuss bevorzugte die kleinere Alternative der Werbeanlage, da diese sich verträglicher in das Umfeld einfügen würde.
Zum weiteren Vorgehen wurde vereinbart, dem vorliegenden Antrag nicht zuzustimmen. Sobald die kleinere Alternative eingereicht wird, soll diese auf dem Verwaltungsweg dem Landratsamt vorgelegt werden.   

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 0, Dagegen: 10

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6. Antrag auf Baugenehmigung zur Erweiterung und Aufstockung eines Garagengebäudes auf dem Grundstück FlNr. 2434, Gmkg. Oberndorf, Weiding 5

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 6

Sachverhalt

Beantragt sind die Erweiterung und die Aufstockung eines bestehenden Garagengebäudes im südlichen Teil des Grundstückes. Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 35 BauGB.

Die bestehende Doppelgarage mit Geräteraum wird um eine Garage mit einer Breite von 3,55 m auf eine Gesamtgebäudelänge von 12 m nach Osten hin erweitert. Im gesamten OG, das auf das Bestandsgebäude aufgestockt wird, soll ein Lagerraum mit einer Fläche von 62,35 m² entstehen. Dieser Raum ist über eine geplante Außentreppe auf der Ostseite des Gebäudes zu erreichen.

Die Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich aus § 35 Abs. 2 BauGB. Öffentliche Belange sind nicht beeinträchtigt, da die Garage bereits im Bestand ist. Die geplante Erweiterung und Aufstockung entspricht der bisherigen Nutzung. Durch die Zulassung dieses Bauvorhabens ist eine Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung nicht zu befürchten, da das Gebäude sowohl aktuell, als auch in der Zukunft als Garage und Lagerfläche genutzt wird (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB). Zudem wird der Lagerraum im OG der Garage geplant, um die Vorgaben des § 35 Abs. 5 Satz 1 BauGB zur flächensparenden Bodenversiegelung zu erfüllen.

Beschluss

Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauvorhaben zu und erteilt das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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7. Bebauungsplan Nr. 51.1 - Westlich Ulrichstraße II ; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der öffentlichen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Behörden gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Satzungsbeschluss TA 27.06.2017, TOP 8

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö beschließend 7

Sachverhalt

Behandlung der Anregungen aus der öffentlichen Auslegung sowie der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Vorgeschichte:
Am 04.04.2017 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 51.1 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 03.05.2017 bis 06.06.2017 durchgeführt.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB wurde vom 26.07.2017 bis 06.09.2017 durchgeführt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Vermessungsamt Ebersberg
1.2        Polizeiinspektion Ebersberg
1.3        Kreisjugendring Ebersberg
1.4        E.ON Netz GmbH, Bamberg
1.5        Stadt Grafing
1.6        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,
1.7        Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.8        Behindertenbeauftragte Stadt Ebersberg
1.9        Kath. Pfarramt, Ebersberg
1.10        Landratsamt Ebersberg, Altlasten
1.11        Landratsamt Ebersberg, Staatliche Aufsicht, Öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.12        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.13        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.14        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.15        Kreisheimatpfleger
1.16        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut
1.17        Evang.-Luth. Pfarramt, Ebersberg
1.18        Deutsche Post, Freising 
1.19        Bayernwerk AG, Ampfing,
1.20        Bayernwerk AG, Assetmanagement, München
1.21        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 27.07.2017
2.2        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 02.08.2017
2.3        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 21.08.2017
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
2.4        Energie Südbayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 14.08.2017
2.5        Stadt Ebersberg, Umwelt und Abfallwirtschaft, Schreiben vom 27.07.2017
2.6        Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur, Schreiben vom 27.07.2017
2.7        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 27.07.2017
2.8        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 16.08.2017
2.9        Gemeinde Steinhöring, 31.07.2017

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        Kreisbrandinspektion Ebersberg, Schreiben vom 21.08.2017
3.2        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 04.08.2017
3.3        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 06.09.2017



Behandlung der Stellungnahmen:

3.1        Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienstelle, Schreiben vom 21.08.2017
Es wird vorgetragen, dass das Schreiben vom 22.05.2017 weiterhin gültig bleibe:
Schreiben vom 22.05.2017:
Aus Sicht der Brandschutzdienststelle bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn nachfolgende Hinweise beachtet würden:
1. Flächen für die Feuerwehr:
Öffentliche Verkehrsflächen:
Ohne Hinweise/Anmerkung/Auflage

Privater Grund:
Aufgrund der z.T: maximal zulässigen Wandhöhe von 8,40 m werde davon ausgegangen, dass Aufenthaltsräume mit Brüstungshöhen von mehr als 8 m im Sinne d BayBO Art.31 Abs. 3 Satz 1 nicht zulässig sind. Folglich würden auch keine Aufstellflächen für die Drehleiter notwendig werden.

2. Löschwasserversorgung
1. Nach der Planung ergebe sich ein Löschwasserbedarf von mindestens 48m³/h über zwei Stunden, der als Grundschutz durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bereitzustellen sei.
2. Der Abstand der Hydranten soll im öffentlichen Verkehrsraum 150 m nicht unterschreiten, sodass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75 m fußläufig ein Hydrant erreichbar sei.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände seien gegebenenfalls weitere Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten seien nach DIN EN 14339 und die Unterflurhydranten nach DIN EN 14384 auszuführen. Die normativen Verweise der zutreffenden Arbeitsblätter seien zu beachten.
4. Laut Empfehlung des LFU sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienstselle seien Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

Stellungnahme:
Das Schreiben wurde bereits in der TA-Sitzung am 27.06.2017 unter TOP 8, Pkt. 3.4 vollumfänglich behandelt. Auf die Stellungnahme wird verwiesen:
Zu 1:
Zu den Ausführungen hinsichtlich Wandhöhe von 8,40 m ist festzustellen, dass sich grundsätzlich, abhängig von der jeweiligen Objektplanung, Brüstungshöhen von über 8m ergeben können. Der Nachweis des erforderlichen 2. Fluchtweg bzw. der Aufstellfläche für die Drehleiter ist im Rahmen des jeweiligen Genehmigungs- oder Freistellungsverfahrens durch den Planer/Bauwerber zu klären. Ein entsprechender Hinweis ist im Bebauungsplan unter Hinweise D)2f enthalten. Aus der Sicht des Bebauungsplans sind keine Änderungen erforderlich. Die Zufahrbarkeit für die Feuerwehr ist gewährleistet.

Zu 2:
Grundsätzlich wird bezüglich der Löschwasserversorgung festgestellt, dass nach Art. 1 Abs.1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen unabhängig von Bauleitplanverfahren eine gemeindliche Pflichtaufgabe darstellen. Zudem erfolgt die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes über eine bereits vorhandene Erschließung mit allen erforderlichen Versorgungsanlagen. Insofern ist das Baugebiet bereits voll erschlossen, das Hydrantennetz entspricht dem DVGW-Arbeitsblatt W 405, die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist sichergestellt.



Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.2        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 04.08.2017 (per E-Mail)
Es werden keine Einwände vorgebracht. Im Sinne der Arterhaltung wird darum gebeten, den beigefügten Anhang zu beachten und die Bauwilligen darüber zu informieren.
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


3.3        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 06.09.2017
Es wird vorgetragen, dass es keine Ergänzungen zur Stellungnahme vom 17.05.2017 gibt. Es wird darauf hingewiesen, die Sanierung des bestehenden Mischwasserkanals im Herbst 2017 durchgeführt wird.  
Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Das Schreiben wurde bereits in der TA-Sitzung am 27.06.2017 unter TOP 8, Pkt. 3.6 behandelt. Ergänzungen sind nicht erforderlich.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Beschluss

Satzungsbeschluss:

1.
Der Technische Ausschuss nimmt von der Öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 19.09.2017 zu Eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beschließt den Bebauungsplan Nr. 51.1 „Westlich Ulrichstraße II“ in der Fassung vom 19.09.2017 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung. Die Verwaltung wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

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8. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö informativ 8

Sachverhalt

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt kein Antrag vor.

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9. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 19.09.2017 ö informativ 9

Sachverhalt

StR Otter weist auf zahlreiche private Schilder an Gartenzäunen mit der Aufschrift „Parken verboten“ hin und bat um Klärung der Zulässigkeit bzw. um Einschreiten der Verwaltung. Weiterhin wies er darauf hin, dass im Bereich der Anzinger Siedlung Parkplätze auf der öffentlichen Straße durch Abstellen von Gegenständen blockiert würden.

Antwort der Verwaltung:
Die Sache wird im Bereich der Anzinger Siedlung geprüft. Im Stadtmagazin wird ein Hinweis erscheinen, dass die privaten Schilder nicht zulässig sind.

StR Goldner erinnert an die Zusage, die Radwegbenutzungspflicht in der Dr.-Wintrich-Straße im Jahre 2017 aufzuheben.

Datenstand vom 26.07.2019 10:04 Uhr