Datum: 22.02.2022
Status: Niederschrift
Sitzungsort: alter speicher
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 18:00 Uhr bis 18:15 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 18:15 Uhr bis 18:25 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.12.2021
2 Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen; Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
3 Durchführungsbeschluss Beschaffung Drehleiter FW Ebersberg
4 Verschiedenes
5 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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1. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.12.2021

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.02.2022 ö beschließend 1

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Sitzung vom 14.12.2021 sind Beschlüsse zu Personalangelegenheiten, zur Vergabe der Zimmererarbeiten beim Neubau der Umkleiden Waldsportpark, zur Vergabe der Metallbauarbeiten Außenfassade bei der Sanierung des Hallenbades und die Annahme von Spenden beschlossen worden.

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2. Städtebauliches Entwicklungskonzept zur Steuerung von Fotovoltaik-Freiflächenanlagen; Behandlung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.02.2022 ö beschließend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.02.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:

Der Technische Ausschuss hat in seiner Sitzung vom 07.07.2020 beschlossen ein städtebaulichen Entwicklungskonzept zur Steuerung von Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen aufzustellen. 
Der vorliegende Entwurf des Standortkonzeptes für Photovoltaik-Freiflächenanlagen dient dazu, geeignete Flächen im Stadtgebiet von Ebersberg zu lokalisieren und ungeeignete Flächen auszuschließen sowie einheitliche Beurteilungskriterien zu entwickeln, anhand derer Anträge im Einzelfall geprüft werden. Die anzuwendenden Kriterien berücksichtigen neben wesentlichen Ausschlussgründen auch diejenigen Aspekte, welche die Errichtung einer Anlage begünstigen können. Ein weiterer Punkt ist, die öffentliche Diskussion zu dieser Planung in Gang zu setzen, damit im Ergebnis ein breiter gesellschaftlicher Konsens für die Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaik-Anlagen erreicht werden kann.
Die Planunterlagen wurden in der Zeit vom 01.10.2021 bis 23.11.2021 im Rathaus sowie auf der städtischen Internetseite öffentlich ausgelegt. Im selben Zeitraum wurden die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt.

B. Behandlung der Stellungnahmen:

1. Keine Rückmeldungen haben abgegeben:
1.1 Regierung von Oberbayern, SG Raumordnung und Landesplanung
1.2 Regionaler Planungsverband München
1.3 Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.4 Landratsamt Ebersberg, öffentliche Sicherheit und Ordnung
1.5 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.6 Landratsamt Ebersberg, untere Jagdbehörde
1.7 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.8 Amt für ländliche Entwicklung
1.9 Bayerischer Bauernverband
1.10 Landesjagdverband Feldkirchen
1.11 Wasser- und Bodenverbände Aepfelkamer Filze, Hörmannsdorf, Oberlaufinger 
        Moos, Seeoner Bach
1.12 Nachbargemeinden Anzing, Forstinning, Frauenneuharting, Grafing,
        Hohenlinden, Kirchseeon, Steinhöring
1.13 Landesfischereiverband
1.14 Deutsche Telekom
1.15 Kabel Deutschland
1.16 Polizeiinspektion Ebersberg
1.17 Deutsche Funkturm

2. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
2.1 Landratsamt Ebersberg - Bauleitplanung (23.11.2021)
2.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde (16.11.2021)
2.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (02.11.2021)
2.4 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (26.10.2021)
2.5 Deutsche Bahn AG DB Immobilien (02.11.2021)
2.6 Staatliches Bauamt Rosenheim (19.10.2021)
2.7 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (14.10.2021)
2.7 Landesbund für Vogelschutz (01.11.2021)
2.8 Bayernwerk Netz AG (18.10.2021)
2.9 Eberwerk (02.11.2021)
2.10 Energieagentur Ebersberg-München gGmbH (29.10.2021)
2.10 Stadt Ebersberg Abfall und Umwelt (22.11.2021)
2.11 Bürger 1 (28.10.2021)

C. Abwägung der Stellungnahmen: 

Landratsamt Ebersberg - Bauleitplanung (23.11.2021)
Stellungnahme:
die Stadt Ebersberg hat für PV-Anlagen die Aufstellung eines Standortkonzeptes beschlossen. Mit der Planung wird folgendes beabsichtigt: 
Zur Abgrenzung der potentiellen Photovoltaik-Freiflächenanlagen hat die Stadt Ebersberg zusätzlich zu den übergeordneten Zielvorgaben des Regionalplans örtliche Ziele aufgestellt, die insbesondere die Belange des Landschaftsbildes und der Naherholung berücksichtigen. Die Stadt Ebersberg möchte mit der Planung erreichen, dass für zukünftige Planungen zu PV-Anlagen ein Entwicklungskonzept vorhanden ist, dass gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei einer Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. 
Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung: 
A. aus baufachlicher Sicht 
Eine gemeindliche Bauleitplanung ist bei großflächigen Photovoltaikanlagen, die im Außenbereich als selbstständige Anlagen errichtet werden, erforderlich. Der Flächen­nutzungsplan kann dementsprechend im Parallelverfahren geändert werden. 
Bitte beachten Sie bei der Aufstellung des Bebauungsplanes die Schreiben des IMS zum Thema Freiflächen-Photovoltaikanlagen. Anhang 3 ist als Anlage zur 32. Änderung der Flächennutzungsplanänderung: „Prüfflächen von Standortalternativen“ nicht vorhanden. Wir bitten um Klarstellung. 
Weitere Anregungen können erst im Bebauungsplanverfahren geäußert werden. 
B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht kann es bei Photovoltaikanlagen lediglich zu Blendwir­kungen in der Nachbarschaft kommen. In der Licht-Leitlinie des LAI vom 13.09.2012 wird hierzu folgendes aufgeführt: 
„Ob es an einem Immissionsort im Jahresverlauf überhaupt zur Blendung kommt, hängt von der Lage des Immissionsorts relativ zur Photovoltaikanlage ab. Dadurch lassen sich viele Immissionsorte ohne genauere Prüfung (wie in den Abbildungen 2 bis 4 dargestellt) schon im Vorfeld ausklammern: 
- Immissionsorte, die sich weiter als ca. 100 m von einer Photovoltaikanlage entfernt befinden, erfahren erfahrungsgemäß nur kurzzeitige Blendwirkung. Lediglich bei ausgedehnten Photovoltaikparks könnten auch weiter entfernte Immissionsorte noch relevant sein. 
- Immissionsorte, die vornehmlich nördlich von einer Photovoltaikanlage gelegen sind, sind meist ebenfalls unproblematisch. Eine genauere Betrachtung ist im Wesentlichen nur dann erforderlich, wenn der Immissionsort vergleichsweise hoch liegt (z. B. bei Hochhäusern) und/oder die Photovoltaikmodule besonders flach angeordnet sind. 
- Immissionsorte, die vorwiegend südlich von einer Photovoltaikanlage gelegen sind, brauchen nur bei Photovoltaik-Fassaden (senkrecht angeordnete Photovoltaikmodule) berücksichtigt zu werden. 
Hinsichtlich einer möglichen Blendung kritisch sind Immissionsorte, die vorwiegend westlich oder östlich einer Photovoltaikanlage liegen und nicht weiter als ca. 100 m von dieser ent­fernt sind. Hier kann es im Jahresverlauf zu ausgedehnten Immissionszeiträumen kommen, die als erhebliche Belästigung der Nachbarschaft aufgefasst werden können.“ 
Die im Standortkonzept ausgewiesenen Potentialflächen halten durch den ausgewiesenen Mindestabstand von 100 m zur Wohnbebauung die Vorgaben der Licht-Leitlinie grundsätz­lich ein. In Ausnahmefällen (z.B. ausgedehnte Photovoltaikparks, hoch gelegene Immis­sionsorte) kann den-noch eine nähere Betrachtung (z.B. Blendgutachten) notwendig sein. 
Bei einem Heranziehen der Flächen in der „weichen Tabuzone“ und damit einem Heran­rücken der PV-Anlagen an die Wohnbebauung kann ebenfalls eine nähere Betrachtung notwendig wer-den.
C. aus naturschutzfachlicher Sicht 
Die untere Naturschutzbehörde hat mit Mail vom 18.11.2021 an die Stadt Ebersberg bereits direkt Stellung genommen.
D. aus bodenschutzfachlicher Sicht 
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung ge­nommen: 
Bei den geplanten Potenzialflächen (in der Legende mit violett gekennzeichnet) befindet sich kein Grundstück, das derzeit im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen ist.
Fachliche Beurteilung
Zu A: Die Stadt Ebersberg ist sich dessen bewusst, dass bei jeder großflächigen Photovol­taik­anlagen die Aufstellung eines Bebauungsplans und Änderung des Flächennutzungsplans erforderlich ist.
ZU B: Im Rahmen der konkreten Bauleitplanung werden die Blendwirkung nach den Hinweisen der „Licht-Leitlinie des LAI vom 13.09.2012“ geprüft und falls erforderlich ein Blendschutzgut­achten erstellt.
Zu C: siehe Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde (18.11.2021)
Zu D: Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Abwägungsvorschlag
Die Hinweise zum Immissionsschutz werden im Rahmen der nachfolgenden Bauleit­planung berücksichtigt. Der Anhang 3 ist als Anlage zur 32. Änderung der Flächennutzungsplanänderung: „Prüfflächen von Standortalternativen“ wird in den Planunterlagen ergänzt. Darüber hinaus bedarf es keiner Überarbeitung der Planunterlagen.

Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde (16.11.2021)

Stellungnahme:
Die Stadt Ebersberg möchte sich damit aktiv im Umsetzungsprozess einbringen, den Energiebedarf möglichst noch bis zum Jahr 2030 aus erneuerbaren Energiequellen zu decken. 
Mit Hilfe des Planungsverbandes Äußerer Wirtschaftsraum München wurde ein Planungs­konzept für Freiflächenanlagen entwickelt, das künftig die städtische Bauleitplanung unterstützen soll. Dieses Ansinnen wird zunächst auch aus naturschutzfachlicher Sicht grundsätzlich begrüßt. Für die eingeräumte Fristverlängerung bedanken wir uns.
Dem Standortkonzept liegen die drei Übersichtskarten „Ausschlussflächen“, „Potenzial­flächen“ und „Wirtschaftlichkeit“ bei. In der Zusammenschau aller drei Karten kommt der Karte 2 „Potentialflächen“ die wichtigste Bedeutung zu. Hier werden im Ergebnis der Planungsstudie etwa 20 Standorte dargestellt mit einem Gesamtpotential von ca. 385 ha. Innerhalb dieser geeigneten Potentialflächen werden nochmal etwa ein Drittel an Flächen als besonders geeignet hervorgehoben. Die Auswahl der geeigneten Flächen beschränkt sich im Wesentlichen auf das südöstliche Stadtgebiet. Es sollen ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen genutzt werden.
Die Standortsuche nach geeigneten Flächen für PV Anlagen ist der UNB nicht neu. Zahlreiche Anfragen von Gemeinden, Landwirten, Energieunternehmen und Investoren begleiten unsere Arbeit bereits seit über 10 Jahren. So sind die ersten großflächigen PV Anlagen entlang der BAB 94 in den Gemeinden Anzing und Forstinning bereits vor ca. 10 Jahren errichtet worden.
Aufgrund einer Anfrage der Energieagentur in den Jahren 2018/2019 wurde von der UNB eine kleine Handreichung erarbeitet und mit dem Naturschutzbeirat am LRA EBE abgestimmt. Sie sollte eine effektivere Standortsuche ermöglichen. Die Grundgedanken für eine naturverträgliche Standortwahl von Freiflächen-PV-Anlagen in dieser Auflistung entstammen aus mehreren Handlungsanweisungen unserer vorgesetzten Behörden, aber auch aus dem allgemeinen Staatsziel den Flächenverbrauch zu reduzieren. Wenngleich PV Anlagen keine Flächenversiegelung im klassischen Sinne darstellen, so entziehen sie dennoch Natur und Landschaft, aber auch der Landwirtschaft die Flächen. Durch eine intensive Photovoltaiküberdeckung der freien Landschaft findet eine tiefgreifende Veränderung statt, die die allgemeinen Schutzbestimmungen und den Identitätsbegriff von Eigenart, Vielfalt und Schönheit unserer Heimat fordert. Wir dürfen diesbezüglich auf die beiliegende Anlage hinweisen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass aufgrund der großflächigen Ausweisungsvorschläge keine konkrete Stellungnahme der UNB erfolgen kann. Eine naturschutzfachliche Beurteilung muss immer dem Einzelfall vorbehalten bleiben, die aufgrund der kleinen Übersichtskarten auch nicht ansatzweise erfolgen kann. So sind auch alle 20 dargestellten Potentialflächen durchzogen von naturschutzfachlich bedeutsamen Kleinstrukturen (Feldgehölze, Wasserläufe, Feldranken und Raine etc.) die in der Gesamtheit und Vernetzung essentielle Bedeutung für den Erhalt der Leistungsfähigkeit unseres Naturhaushaltes haben. Eine ganz bedeutende Rolle nimmt hierbei der besondere Artenschutz i.S.v. § 44 Abs. 1 BNatSchG ein. Viele Offenlandflächen, insbesondere auch Ackerflächen, sind beispielsweise unersetzbarer Lebensraum für bodenbrütende Vogelarten, wie Kiebitz, Feldlerche, Schafstelze und weiteren Arten und erfordern deshalb immer eine gesonderte Betrachtung. Insofern würde die Aussage auf Seite 21 des Standortkonzeptes „in der Bauleitplanung bedarf es bei der Auswahl eines PV Standortes innerhalb der besonders geeigneten Flächen (Karte 2 lila) keiner gesonderten Alternativenprüfung mehr“ den gesetzlichen Vorgaben des besonderen Artenschutzes widersprechen. Auch sehen wir in dieser Aussage den gesetzlichen Auftrag zur Eingriffsvermeidung und umweltgerechten Handelns (BNatSchG/BauGB) verletzt. 
In der Gesamtbeurteilung sehen wir im vorliegenden Standortkonzept der Stadt Ebersberg eine Arbeitsgrundlage und eine klare Willensbekundung für die Ansiedlung von Freiflächen­photovoltaikanlagen. Aufgrund der mangelnden Detailschärfe kann das Konzept jedoch allenfalls eine grobe Übersicht zeigen. Es entbindet den Vorhabensträger und die Stadt jedoch leider nicht, im Rahmen der erforderlichen Bauleitplanung in jedem gesonderten

Einzelfall, die Belange des gesetzlichen Natur- und Artenschutzes zu beachten.
Fachliche Beurteilung
Die angeführten Vorgaben der Landesplanung (Anhang 1) und das Rundschreiben vom 18.11.2009) sind im Standortkonzept berücksichtigt worden. Mittlerweile löst das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 alle vorhergehenden Rundschreiben ab. Das Standortkonzept wird auf die darin enthaltenen Kriterien und Begrifflichkeiten überarbeitet.
Die Aussage auf Seite 21 bezieht sich auf die im Rahmen der Bauleitplanung erforderliche städtebauliche Standortalternativenprüfung. Dabei wird geprüft, inwiefern andere Nutzungen wie z.B. Wohnbauflächen, Landwirtschaft oder Wald der geplanten Sonderbaufläche für erneuerbare Energien entgegenstehen. Die Stadt Ebersberg ist sich dessen bewusst, dass nach anderen Gesetzen getroffene Regelungen Vorrang vorm Baugesetzbuch haben und dementsprechend auch unabhängig davon zu prüfen und zu berücksichtigen sind. Deshalb wird im Kapitel 4 bereits explizit auf die Einzelfalluntersuchung hingewiesen und wird auch unter Kapitel 8.1.2 nochmals ergänzt, dass Standorte oder Lebensräume mit besonderer Bedeutung
  • für europarechtlich geschützte Arten oder Arten, für die Bayern eine besondere Verantwortung hat
  • für besonders oder streng geschützte Arten des Bundesnaturschutzgesetzes oder der Bundesnaturschutzverordnung,
  • für Arten der der Rote-Liste-1 und -2 mit enger Standortbindung 
erst bei einer konkreten Anfrage im Einzelfall untersucht werden. Zur Klarstellung wird in Kapitel 8.1.2 ergänzt, dass es sich bei der Aussage ausschließlich um die „städtebauliche“ Alternativenprüfung handelt. Grundsätzlich wird bei der Aufstellung des Bebauungsplans mit Flächennutzungsplanänderung der Artenschutz eine besondere Rolle spielen und falls erforderlich dann auch eine SAP durchgeführt.
Abwägungsvorschlag
Im Standortkonzept wird klargestellt, dass es im Rahmen der Bauleitplanung durch das Standortkonzept lediglich Erleichterungen bei der städtebaulichen Alternativen­prüfung handelt. Darüber hinaus bedarf es keiner Überarbeitung der Planunterlagen.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (02.11.2021)
Stellungnahme
Aus (a) land- und (b) forstwirtschaftlicher Sicht nehmen wir dazu nachfolgend Stellung. 
  1. a) Die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und deren ungehinderte Erreichbarkeit muss weiterhin gewährleistet werden. Die angrenzenden Flächen dürfen durch die Anlage auch nicht beeinträchtigt werden. Es kann zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen kommen, welche zu tolerieren sind. Weiterhin ist sicherzustellen, dass die Fläche nach Beendigung der Nutzung als Sondergebiet wieder landwirtschaftlich genutzt werden muss. Eine entsprechende Rückbauverpflichtung und diesbezügliche dingliche Absicherung sind von der Gemeinde sicherzustellen. 
b) Waldflächen fallen nach o. g. Konzept in die Kategorie „harte Tabuzone“, welche Aus-schlussflächen und gänzlich ungeeignete Standorte beschreibt. Die unter dieser Kategorie aufgeführten Flächen werden grundsätzlich nicht für Photovoltaik - Freiflächenanlagen her-angezogen. Dies erscheint im Hinblick auf die geringe Eignung des Waldes für die Anlage von Photovoltaik-Freiflächenanlagen sowie die große Bedeutung seiner eigenen Klimaleistungen angemessen. Bei Anlagen in Waldnähe ist im Einzelfall zu prüfen, ob die sachgemäße Bewirtschaftung der angrenzenden Waldflächen weiterhin gewährleistet bleibt oder ob im konkreten Fall Nachteile für die Waldflächen entstehen. Unter dem Vorbehalt der Einzelfallprüfung bestehen aus forstfachlicher Sicht keine Einwände gegen o. g. Konzept. 
Abwägungsvorschlag
Die Hinweise werden im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung berücksichtigt.

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (26.10.2021)
Stellungnahme
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange: 
Im Planungsgebiet befinden sich nach derzeitigem Kenntnisstand zahlreiche Baudenkmäler, die in der beiliegenden Denkmalliste aufgeführt sind. 
In Nähe des Planungsgebietes liegt außerdem folgendes Baudenkmal: 
- D-1-75-137-61 (Ehem. Kleinbauernhof, zweigeschossige Einfirstanlage mit flachem Satteldach und Traufbundwerk am Wirtschaftsteil, um 1830/40, Balkon und dekorative Elemente um 1910 und später) 
beteiligen. 
Bodendenkmalpflegerische Belange: 
Im oben genannten Planungsgebiet liegen die im Standortkonzept bereits genannten Bodendenkmäler: 
Gemarkung Ebersberg 
- D-1-7937-0104 (Siedlung vor- und frühgeschichtlicher Zeitstellung) 
- D-1-7937-0015 (Abgegangene Grafenburg des frühen und hohen Mittelalters ("Ebersberg") sowie untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich des Klosters und der Kath. Pfarrkirche St. Sebastian in Ebersberg mit Vorgängerbauten bzw. älteren Bauphasen) 
- D-1-7937-0013 (Abgegangene Kirche des Mittelalters und der frühen Neuzeit ("Pfarrkirche St. Valentin in Ebersberg") mit aufgelassenem Friedhof) 
- D-1-7937-0021 (Verebneter Ringwall des frühen Mittelalters ("Egglburg" bzw. "oppidum Eckilinpurc") sowie untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Michael in Hinteregglburg und ihrer Vorgängerbauten mit aufgelassenem Friedhof) 
- D-1-7937-0079 (Verebneter Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung) 
- D-1-7837-0076 (Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung) 
- D-1-7837-0191 (Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellun.) 
- D-1-7837-0198 (Verebnete Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung) 
- D-1-7837-0179 (Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung) 
- D-1-7837-0187 (Grabhügel vorgeschichtlicher Zeitstellung) 
Gemarkung Oberndorf 
- D-1-7938-0151 (Untertägige spätmittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Anna in Traxl) 
- D-1-7938-0149 (Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Johannes d. T. in Englmeng und ihrer Vorgängerbauten.) 
- D-1-7937-0095 (Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Georg in Oberndorf und ihrer Vorgängerbauten bzw. älteren Bauphasen.) 
- D-1-7938-0002 (Reihengräberfeld des frühen Mittelalters) 
- D-1-7937-0094 (Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Margaretha in Haselbach) 
- D-1-7938-0009 (Körpergräber des frühen Mittelalters) 
Diese Bodendenkmäler sind laut dem eingesendeten Standortkonzept Begründung für die Kartierung einer „Harten Tabuzone“ (S. 5, 7 und 8). In der Kartierung ist allerdings das Bodendenkmal D-1-7938-0002 (Reihengräberfeld des frühen Mittelalters) in der Gemarkung Oberndorf nicht berücksichtigt, bzw. in den Karten 2 und 3 als „Potenzialflächen“ markiert und entsprechend (sofern die schlechte Qualität der zugesendeten Grafik eine Deutung zulässt) in Karte 1 nicht als Ausschlussfläche kartiert. Wir empfehlen dringend, die Planung unter Berücksichtigung des o.g. Bodendenkmals anzupassen. 
Östlich des Ortes Rinding, am Nordrand einer ehem. Kiesgrube wurden 1946 Körpergräber des frühen Mittelalters dokumentiert. Im Bereich zwischen Ortsrand und Braunbach (v.a. in den Flurstücken 1404, 1412 und evtl. 1400 und 1460) ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Auffinden weiterer Bodendenkmäler (Bestattungen) zu rechnen. Wie diese Flächen im Standortkonzept bewertet und kartiert wurden, ist anhand der Grafiken nicht eindeutig festzustellen, wir empfehlen aber dringend den Bereich westlich des Braunbachs bei Rinding von der Planung auszuschließen. 
Diese Denkmäler sind gem. Art. 1 BayDSchG in ihrem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieser Denkmäler vor Ort besitzt aus Sicht des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege Priorität (Art. 141 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung). Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken. 
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentlich unter http://www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zu Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Die URL dieses Geowebdienstes lautet: https://geoservices.bayern.de/wms/v1/ogc_denkmal.cgi 
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert. 
Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7 Abs.1 BayDSchG. 
Ferner sind zufällig zutage tretende Bodendenkmäler und Funde meldepflichtig gem. Art. 8 BayDSchG.
Hierzu ist es zunächst erforderlich, die genannten Bodendenkmäler nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Plan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen und im zugehörigen Kartenmaterial ihre Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen. 
Die mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage: https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtlic he_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf 
(Rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern)
Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen der Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 
Fragen, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der Praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).
Fachliche Stellungnahme
Mittlerweile löst das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 alle vorhergehenden Rundschreiben ab. Das Standortkonzept wird auf die darin enthaltenen Kriterien und Begrifflichkeiten überarbeitet. Damit einhergehend werden die Bodendenkmäler nun nicht mehr den Ausschlussflächen zugeordnet, sondern sind als Restriktionsflächen eingeschränkt geeignet.
Abwägungsvorschlag
Das Standortkonzept wird an die Vorgaben des das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 angepasst.

Deutsche Bahn AG DB Immobilien (02.11.2021)
Stellungnahme
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmäch­tigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belan­ge und aller Unternehmensbereiche zum o. a. Verfahren: 
Die Strecke 5710 wird im Abschnitt Bf Ebersberg – Bf Wasserburg (Inn) Bf mit einer elektri-schen Oberleitungsanlage (16 2/3 Hz) ausgerüstet. Dazu laufen die Planungen und ein Plan-feststellungsverfahren nach § 18 AEG ist beim EBA, Außenstelle München ist gestellt. 
Vordringlich geht es hier um den Streckenabschnitt km 7,9 bis km 9,2: 
- km 7,9 bis BÜ 8,1: 
eine 110kV Stromfreileitung mit 50 Hz und eine 110kV Bahnstromfreileitung mit 16,7 Hz nähern sich und kreuzen die Bahntrasse. (Gefahr von Induktion und Verschattung, sowie mögliche Freihaltungsbereiche wegen Revisionsarbeiten an den Leitungen. 
- BÜ 8,1 bis BÜ 8,4: 
Es ist die Auflassung des BÜ 8,4 und Ausbau des Grasnabenweges wie im Plan “_D_EP_SB_LP-6_9_1_5" im Anhang dargestellt, geplant. 
- BÜ 8,9 bis BÜ 9,1: 
Hier ist die Auflassung des Bahnüberganges im Rahmen der Elektrifizierung geplant. Details entnehmen Sie bitte dem Plan “_D_EP_SB_LP-6_9_1_7“.
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhn­liche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwen­diger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München 
Immobilienspezifische Belange 
Innerhalb des Geltungsbereiches der Bauleitplanung ist keine Fläche im Eigentum der DB Netz AG enthalten. 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienst­barkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns - auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind -, vom Antragsteller und dessen Rechts-nachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. 
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Aus-wirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne ver­tragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahn­strecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. 
Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen. 
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrecht­liche Bestimmungen sind einzuhalten. 
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Brandschutzabstände nach Maßgaben der BayBO aus bahntechnischen und sicherheitsrelevanten Gründen nicht übernommen werden. 


Infrastrukturelle Belange 
Photovoltaik- bzw. Solaranlagen sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
Es ist jederzeit zu gewährleisten, dass durch Bau, Bestand und Betrieb der Photovoltaik­anlage keinerlei negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeugführer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) ent­stehen können und dass die Lärmemissionen des Schienenverkehrs nicht durch Reflektions­effekte erhöht werden. 
Können durch den Bau oder die Planung der Photovoltaikanlage negativen Auswirkungen auf die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs (z.B. Sichteinschränkungen der Triebfahrzeug­führer durch z.B. Blendungen, Reflexionen) nicht ausgeschlossen werden, so ist im weiteren Verfahren im Rahmen eines Blendgutachtens darzulegen, dass es zu keiner Blendwirkung für die o.g. Bahnstrecke kommt. 
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen müssen den Belangen der Si-cherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Zu den Mindestpflanzabständen ist die Bahn-richtlinie 882 zu beachten. 
Bei Bepflanzungen ist grundsätzlich zu beachten, dass Abstand und Art der Bepflanzung entlang der Bahnstrecke so gewählt werden müssen, dass diese bei Windbruch nicht in die Gleis-anlagen fallen können. Der Mindestpflanzabstand zur nächstliegenden Gleisachse ergibt sich aus der Endwuchshöhe und einem Sicherheitsabstand von 2,50 m. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen (Rückschnitt u.a.) ständig zu gewährleisten. 
Die Endwuchshöhe evtl. zu pflanzender Bäume sollte 4 m nicht überschreiten. Ausgehend von der Endwuchshöhe der Bäume ist ein Abstand von 5 m zu den Stromleitungen einzuhalten. 
Wir weisen auf die Verkehrssicherungspflicht (§ 823 ff. BGB) des Grundstückseigentümers hin. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebs­einrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hinein-gelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). 
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaß­nahmen vorzusehen bzw. vorzunehmen. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 
Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den aner­kannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, tech­nischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. 
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden. 
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. 
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisen-bahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Bau­durchführung, zu gewährleisten. 
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. 
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforder­liche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellungnahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahrbahn, Herr Nico Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorge­sehenen Schwenkradius vorzulegen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. 
Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich wurde seitens der DB Netz AG nicht durchgeführt. Sollte dies gewünscht werden, so ist rechtzeitig - ca. 6 Wochen vor Baubeginn - eine entsprechende Anfrage an die o.g. Adresse der DB Immobilien zu richten. Ggf. sind im Baubereich vor Baubeginn entsprechende Suchschlitze von Hand auszuführen. 
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. 
Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 
Schlussbemerkungen 
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/ Bauherr. 
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns die Planunterlagen des finalen Standortes der Photovoltaik-Anlage erneut zur Stellungnahme vorzulegen. 
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

 
Abwägungsvorschlag
Der elektrische Streckenausbau im Abschnitt Bf. Ebersberg – Bf. Wasserburg (Inn) Bf. mit einer elektrischen Oberleitungsanlage (16 2/3 Hz) sowie die allgemeinen Hinweise im Rahmen der anschließenden Bauleitplanung berücksichtigt.
Eisenbahn-Bundesamt (10.11.2021)
Stellungnahme
Das Eisenbahn-Bundesamt ist die zuständige Planfeststellungsbehörde für die Betriebsan­lagen und die Bahnstromfernleitungen (Eisenbahninfrastruktur) der Eisenbahnen des Bundes. Es prüft als Träger öffentlicher Belange, ob die zur Stellungnahme vorgelegten Planungen bzw. Vorhaben die Aufgaben nach § 3 des Gesetzes über die Eisenbahn­verkehrsverwaltung des Bundes berühren. 
Das Eisenbahn-Bundesamt hat nach derzeitigem Stand keine weiteren Anmerkungen hierzu.
Abwägungsvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Staatliches Bauamt Rosenheim (19.10.2021)
Stellungnahme
nach heutiger Rücksprache mit Ihnen, handelt es sich hierbei um eine erste Rücksprache bezüglich potenzieller Flächen innerhalb der Stadt Ebersberg für das Standortkonzept der PV-Freiflächenanlagen der Stadt Ebersberg.
Nach interner Rücksprache kann das StBA Ihnen mitteilen, dass die Flächen 1, 3 und 61 im Planungsbereich einer möglichen OU Steinhöring liegen. Mit den restlichen Flächen bestehen bezüglich einer OU oder Trassenverlegung keine Konfliktpunkte seitens des StBA Rosenheim.
Die Stellungnahme aus Straßenbaurechtlicher Betrachtung des StBA Rosenheim als TöB, erfolgt gemäß §4 BauGB bei erneuter Beteiligung und festgelegter Flächen für die PV-Freiflächenanlagen.
Fachliche Beurteilung
Die Stadt Ebersberg wird die geplante Ortsumfahrung Steinhöring als eingeschränkt geeignet Fläche berücksichtigen. 
Abwägungsvorschlag
Die Stellungnahme wird entsprechend der fachlichen Beurteilung berücksichtigt und es erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.
Wasserwirtschaftsamt Rosenheim (14.10.2021)
Stellungnahme
das Konzept enthält in Karte 2 als geeignet bewertete Flächen (Potenzialflächen), die in wasserwirtschaftlich relevanten Bereichen liegen: 
  • Die Potenzialfläche westlich von Aepfelkam liegt im Bereich des planreifen Wasserschutzgebietes Öxing der Stadt Grafing. 
  • Die Potenzialfläche im Bereich der Bärmühle liegt im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Ebrach.
  • Einige Potenzialflächen liegen in wassersensiblen Bereichen.
Inwieweit die Nutzung der Flächen für Photovoltaikanlagen Auswirkungen auf wasserwirtschaftlich relevante Schutzgebiete und ggf. den Bodenwasserhaushalt hat, muss im jeweiligen Bauleitplanverfahren betrachtet werden.
Hinsichtlich Planung und Errichtung von Freiflächen-PV-Anlagen in Trinkwasserschutz­gebieten verweisen wir auf das LfU-Merkblatt Nr. 1.2/9.
Anlagen in Wasserschutzgebieten müssen im Einzelfall auf ihre Vereinbarkeit mit der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung geprüft werden.
Grundsätzlich lässt sich sagen, dass die (quantitativen) Auswirkungen auf den Boden­wasserhaushalt in der Regel geringgehalten werden können, wenn zwischen den einzelnen PV-Modulen ein ausreichender Abstand zum Ablaufen des Niederschlagswassers gewährleistet ist.
Fachliche Beurteilung
Wasserschutzgebiete sind nur dann als Ausschlussflächen zu berücksichtigen, wenn für die betreffende Schutzzone entgegenstehende Anordnungen gelten, und nicht eine Befreiungs­lage herbeigeführt werden kann. Die vom Wasserschutzgebiet Öxing betroffenen Flächen liegen alle in der Schutzzone II. Das Wasserwirtschaftsamt Rosenheim sieht hier keine grundsätzlichen Bedenken, so dass sie auch gemäß den aktuellen Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 weder als Ausschlussflächen noch als Restriktionsflächen berücksichtigt werden müssen. 
Die Planunterlagen werden in Bezug auf das festgesetzte Überschwemmungsgebiet überarbeitet. 
Die Lage in Wassersensiblen Bereichen führt nicht zum Ausschluss oder zu einer Einschränkung. In diesen Bereichen ist auf rostfreie Fundamente zu achten.
Abwägungsvorschlag
Die Hinweise werden wie erläutert berücksichtigt. In Bezug auf das Überschwem­mungsgebiet erfolgt eine Überarbeitung der Planunterlagen.

Landesbund für Vogelschutz (01.11.2021)
Stellungnahme
Der LBV-Ebersberg bekennt sich klar zur Stromgewinnung durch PV-Anlagen. 
Die Forderung zur Umsetzung liegt hierbei in erster Linie bei Bundes – und Länderpolitik durch Förderung, nicht zuletzt aber auch der Kommunalpolitik mit dem Instrument der Bauleitplanung. 
Das Angebot an geeigneten Dachflächen ist riesig und den PV-Freiflächenanlagen vorzu­ziehen. Diese mindern Landschaftsflächen, stören das Landschaftsbild und zerschneiden freie Naturräume.
Für den Ausbau der regenerativen Energien fordert der LBV, dass die Themen Nachhaltig­keit und Erhalt der Biodiversität eine herausragende Rolle spielen. Alle klimapolitischen Maßnahmen zur Verbesserung der CO2-Bilanz dürfen nicht zu Lasten der Biodiversität gehen. 
Unter entsprechenden Voraussetzungen (Steigerung der Biodiversität und Landschafts-verträglichkeit) wird der LBV dem Projekt zustimmen.
Die umfangreiche Ausführung des Positionspapiers des LBV zur Freiflächen-Photovoltaik entnehmen Sie bitte dem Anhang.
Abwägungsvorschlag
Die Hinweise einschließlich des Positionspapiers werden im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung berücksichtigt.

Bayernwerk Netz AG (18.10.2021)
Stellungnahme
im Geltungsbereich befinden sich Versorgungseinrichtungen der EBERnetz GmbH & Co. KG (Netzbetrieb durch Bayernwerk Netz GmbH) und der Bayernwerk Netz GmbH. Gegen die Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der von uns betriebenen Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
110-kV-Freileitungen
Im Bereich der Stadt Ebersberg verlaufen die 110-kV-Freileitungen Neufinsing – Ebersberg, Ltg. Nr. J200 und Ebersberg - Tattenhausen (-Marienberg), Ltg. Nr. J205, beide mit einer Schutzzone von jeweils 27,50 m beiderseits der Leitungsachse.
Wir bitten Sie, die Trasse der Hochspannungsleitungen mit der dazugehörigen Schutzzone in Ihren Plänen zu übernehmen. Die Richtigkeit des Leitungsverlaufes auf dem beiliegenden Lageplan ist ohne Gewähr. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur.
20-kV-Freileitungen
Die 20-kV-Freileitungen sind in der Karte 3 enthalten. Maßgeblich ist der tatsächliche Leitungsverlauf in der Natur. Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m für Einfachleitungen und je 15 m für
Doppelleitungen. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben.
Hinsichtlich der, in den angegebenen Schutzzonenbereichen bestehenden Bau- bzw. Pflanzbeschränkungen, machen wir darauf aufmerksam, dass uns die Pläne für alle Bau und sonstigen Maßnahmen rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbeson­dere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen usw. Erden.
Für Wartung und Reparaturarbeiten an den Leiterseilen ist am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließ­zylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten müssen, jederzeit, auch mit Lkw, Mobilkran und schweren Baumaschinen gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt (Mindestbreite 5 m) und ausreichenden Kurvenradien vorzusehen.
Abgrabungen im Mastbereich können die Standsicherheit des Mastes gefährden und sind nur mit unserem Einverständnis möglich. Dies gilt auch für vorübergehende Maßnahmen. Der Schattenwurf der vorhandenen Maste und Leiterseile sind vom Betreiber der Photo­voltaik- Anlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Vorsorglich weisen wir auch darauf hin, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen Eisbrocken und Schneematschklumpen von den Leiterseilen abfallen können. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen mit Vogelkot gerechnet werden. Für solche witterungs- und naturbedingten Schäden kann keine Haftung übernommen werden.
Bezüglich der Ausweisung von Ausgleichsflächen ist der Bestand, der Betrieb und die Unterhaltung der bestehenden Anlagen zu gewährleisten. Zu Unterhaltungsmaßnahmen zählen u.a. Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefähr­dendem Aufwuchs sowie die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau der Leitungen auf gleicher Trasse unter Beibehaltung der Schutzzonen.
Des Weiteren ist, um nicht vorhersehbare Störungen beheben zu können, eine Ausnahmeerlaubnis für ein ggf. beabsichtigtes zeitlich begrenztes Betretungsverbot erforderlich.
Einer Bepflanzung mit hochwachsenden Bäumen und Sträuchern innerhalb der Leitungsschutzzonen können wir nicht zustimmen. Die maximale Aufwuchshöhe ist in jedem Fall mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen. Außerhalb der Schutzzonen sind Bäume so zu pflanzen, dass diese bei Umbruch nicht in die Leiterseile fallen können.
In diesem Zusammenhang machen wir bereits jetzt darauf aufmerksam, dass diejenigen Bäume oder Sträucher, die in den Mindestabstandsbereich der Freileitung wachsen oder bei Umbruch geraten können, durch den Grundstückseigentümer entschädigungslos zurück­geschnitten oder entfernt werden müssen bzw. auf Kosten des Grundstückseigen­tümers vom Leitungsbetreiber entfernt werden.
Infolge der sich verändernden Erzeugungsstandorte ist zu beachten, dass hierdurch das bestehende Leitungsnetz von Veränderungen betroffen werden kann. Insbesondere durch den Anschluss von dezentralen Anlagen der Erneuerbaren Energien kann es notwendig werden, das Leitungsnetz entsprechend anzupassen.
Hinweise speziell zu 110-kV-Freileitungen:
Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf), unter den Leiterseilen, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden.
Die Zufahrt zum Arbeitsbereich ist zu gewährleisten. Alternativ kann hierfür ein Wartungsweg entlang der Leitungsachse vorgesehen werden. Um den Betrieb der Hochspannungsleitung zu gewährleisten, ist ein Arbeitsbereich von 20 Metern, gemessen ab Mastfundamentaußen­kante von einer Bebauung freizuhalten.
Im Falle von Arbeiten und im Störungsfall an unseren Anlagen müssen störende Module, für den Zeitraum von Arbeiten, teilweise oder komplett (je nach Bedarf) in einem Radius bis zu ca. 40,00 m um unsere Masten, durch den Eigentümer der PV-Anlage auf seine Kosten, zurück gebaut werden.
Auf die erhöhte Gefahr bei Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen wird ausdrücklich hingewiesen. Die Arbeitshöhen und weitere Sicherheitshinweise sind mindestens vier Wochen vor Baubeginn bei der Bayernwerk Netz GmbH, 110 kV Freileitung/Kabel Bau/Dokumentation, unter Angabe der bestehenden Höhe über Normal-Null, anfragen.
Hinweise speziell zu 20-kV-Freileitungen:
Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Ampfing beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Die Adresse lautet:
Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Ampfing, Mobil-Oil-Str. 34, 84539 Ampfing,
Telefon: (08636) 981-0, E-Mail: ampfing@bayernwerk.de.
Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1“.
Fernmeldekabel
Der Vollständigkeit halber möchten wir darauf hinweisen, dass im Stadtgebiet auch Fernmeldekabel der Bayernwerk Netz GmbH verlaufen.

Stellungnahme (29.10.2021)
nach interner Rücksprache schlagen wir vor, folgende, weiche Ausschlusskriterien aufzunehmen:
  • Schutzzonen der 110-kV-Freileitungen von 27,5 m beiderseits der Leitungsachse
  • Mastbereiche der 110-kV-Freileitungen, Radius 40 m
  • Schutzzonenbereiche der 20-kV-Freileitungen von 15 m beiderseits der Leitungsachse





Fachliche Beurteilung
Die Schutzzonen schließen eine Errichtung von PV-Freiflächenanlagen unterhalb der Leitungen nicht grundsätzlich aus. Deshalb werden sie auch nicht bei den im Standortkonzept zu berücksichtigenden Abständen hinzugefügt.
Abwägung
Die Schutzzonen mit ihren Abständen sowie die sonstigen allgemeinen Hinweise sind im Rahmen der anschließenden Bauleitplanung zu berücksichtigen.

Eberwerk (02.11.2021)
Stellungnahme
Grundsätzlich begrüßen wir es, dass die Stadt Ebersberg durch das Standortkonzept dem Thema Freiflächenphotovoltaik ein entsprechendes Gewicht gibt und für eine Wahrnehmung in der Öffentlichkeit sorgt. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird hier sicherlich dazu dienen, das Thema Energiewende verstärkt in den Fokus zu rücken. 
Im vorliegenden Konzept haben wir zwei Aspekte, die im weiteren Verlauf des Verfahrens eine weitere Berücksichtigung finden sollten: 
1. Erfolgskontrolle des Standortkonzepts 
Im Standortkonzept werden lediglich im Südosten des Stadt-Gebietes Potenzialflächen ausgewiesen. Diese hohe Konzentration ist möglicherweise der Akzeptanz in der Bevöl­kerung abträglich. 
Hinzu kommt, dass große, hinsichtlich Naturschutz unbedenkliche und gut ans Mittelspan­nungsnetz angebundene Flächen mehrerer interessierter Eigentümer im Gebiet um Halbing als Tabuzone ausgeschlossen werden, während sich für die ausgewiesenen Flächen im Südosten erst noch herausstellen muss, ob die Eigentümer für vergleichbare Vorhaben gewonnen werden können und die Flora & Fauna vor Ort besonders schützenswert ist.
Wir sehen dieses Standortkonzept daher als Beginn eines laufenden Prozesses, bei dem das Standortkonzept beispielsweise im Jahr 2023 hinsichtlich des Erfolgs überprüft wird und das Konzept bei Bedarf um weitere Potenzialflächen ergänzt wird. 
Wir bitten die Stadtverwaltung, eine regelmäßige Überprüfung des Standortkonzepts hinsichtlich seiner Wirksamkeit für den Ausbau von Photovoltaik-Freiflächenanlagen vorzusehen. 
2. Vereinfachung der Kartendarstellung 
Die Karte 3 „Wirtschaftlichkeit“ ist so komplex, dass es kaum möglich ist einen Über-blick über die Anzahl der Potenzialflächen mit < 500 m Abstand zur Mittelspannung zu gewinnen. Auch aus dem Textteil des Konzeptes gehen diesbezüglich keine Informationen hervor. 
Aus praktischer Erfahrung wissen wir, dass Erschließungen von Freiflächenphotovoltaik-Standorten mit zunehmender Entfernung zum nächsten Netzanschlusspunkt immer schwieri­ger werden. Eine Entfernung bis zu 500 m ist aus heutiger Sicht eine Grenze, die für die Realisierung einer Freiflächenanlage noch keine größeren Hindernisse aufbaut. Entfernungen darüber hinaus lassen meist keine wirtschaftliche Realisierung einer Freiflächenanlage mehr zu. 
Als Entscheidungsgrundlage für den Stadtrat wäre eine Kartendarstellung besser geeignet, in der nicht alle, sondern nur nahe an der Mittelspannung gelegene Potenzialflächen dargestellt werden, da faktisch nur solche Flächen ein realistisches Potenzial darstellen.
Fachliche Beurteilung
Zu 1:
Bei dem Standortkonzept handelt es sich um eine informelle Planung, die im Rahmen der anschließenden Bauleitplanung zu berücksichtigen ist. Mittlerweile löst das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 alle vorhergehenden Rundschreiben ab. Das Standortkonzept wird auf die darin enthaltenen Kriterien und Begrifflichkeiten überarbeitet. Alle aufgelisteten Kriterien für Ausschlussflächen können auch im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung nicht überwunden werden. Sollten keine Standorte im Bereich der Potenzialflächen zur Verfügung stehen, kommen auch die Flächen mit Restriktionen in Frage, so dass hier doch ein sehr großer Bereich für die Errichtung zur Verfügung steht.
Grundsätzlich kann eine abschließende Beurteilung von Flora&Fauna immer erst im Rahmen der Einzelfallprüfung erfolgen. Deshalb zählen Standorte oder Lebensräume mit besonderer Bedeutung für den Artenschutz zur den Restriktionsflächen und nicht zu den Ausschlussflächen. Im Kapitel 5.1 wird darauf hingewiesen. In Kapitel 8.1.2 folgt ein entsprechender Hinweis. 
Zu 2:
Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Karte 3 „Wirtschaftlichkeit zu komplex ist. Bei einem konkreten Standort kann in dieser Karte die Information über die Lage 
  • innerhalb oder außerhalb des 500m Radius mit oder ohne freie Kapazitäten sowie 
  • innerhalb oder außerhalb der Ausschluss-, Restriktions- oder Potentialfläche sowie
entnommen werden. Der Stadt Ebersberg ist es wichtig, die Information über die Wirtschaftlichkeit und die Eignung in einer Karte zu verknüpfen. So kann auf einen ersten Blick in eine Karte beurteilt werden, ob es der Standort wirtschaftlich geeignet ist und wie der Aufwand beim Bauleitplanverfahren einzuschätzen ist. Deshalb hält di Stadt Ebersberg an der Darstellung fest. 
Abwägung
Das Standortkonzept wird entsprechend der fachlichen Beurteilung überarbeitet. 


Energieagentur Ebersberg-München gGmbH (29.10.2021)
Stellungnahme
1. Grundsätzliches 
Die Erdüberhitzung ist in vollem Gange. Sie bedroht bereits jetzt unsere Lebensgrundlagen und die Entwicklungschancen der nächsten Generationen. Immer häufiger auftretende Starkregenereignisse sind nur eine Folge dieser Entwicklung. Der anthropogene Klimawandel wird durch Treibhausgasemissionen verursacht, insbesondere durch Kohlendioxid aus der Verbrennung fossiler Energieträger. 
Fossil erzeugter Strom trägt überdurchschnittlich zum CO2-Ausstoß bei. Aus diesem Grund ist es zu begrüßen, dass die Stadt Ebersberg anstrebt, bis 2030 den Energiebedarf aus lokalen, erneuerbaren Energieressourcen zu decken. Das hier zur Planung angestrebte Instrument eines Standortkonzeptes für Photovoltaik-Freiflächenanlagen ist vorbildlich und begrüßenswert. 
2. Anregungen 
Nachfolgend stellen wir einige aus unserer Sicht wichtige Aspekte für das Standortkonzept PV-Freiflächenanlagen dar, mit der Bitte diese bei der Finalisierung des Standortkonzeptes zur berücksichtigen. 
2.1 Landschaftsbild, Bauart und Größe möglicher PV-Anlagen 
Es ist sehr erfreulich, dass sich in dem Entwurf nach den aufgestellten Kriterien eine sehr große Gesamtfläche ergibt, die für eine PV-Nutzung als geeignet dargestellt wird. Fast alle Flächen befinden sich im südöstlichen Teil der Kommune. Die als geeignet bezeichneten Teilflächen sind bis zu 81 Hektar groß. 
Eine alleinige Konzentration der geeigneten Flächen auf das Südöstliche Gemeindegebiet kann zu großen Akzeptanzproblemen führen. Daher empfehlen wir, auch kleinteiligere Flächen zu berücksichtigen. Wir empfehlen, das Standortkonzept dringend mit „landschafts­planerischen Empfehlungen“ dahingehend zu ergänzen. Dies dient zur Einfügung und Ver­träglichkeit und somit zum Erhalt des auch in dieser Gegend wertvollen Landschafts­bildes und dadurch zu einer deutlich gesteigerten Akzeptanz der Bevölkerung. 
2.2 Flächen für Doppelnutzungskonzepte identifizieren 
Ein sehr aktuelles Thema ist die Doppelnutzung von landwirtschaftlichen Flächen. Durch die am 1. Oktober in Kraft getretene Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) für sog. „Besondere Solaranlagen“ wurde ein rechtlicher Rahmen für Agri-, Floating und Carport-PV-Anlagen geschaffen. Im Zuge der Ausschreibungen werden zum 1. April 2022 bevorzugt solche Projekte mit einer Förderung nach Erneuerbare-Energien-Gesetz 2021 (EEG) bezuschlagt.
Beispiele aus der Praxis sowie auch Untersuchungen von Forschungseinrichtungen (z. B. Fraunhofer ISE) zeigen, dass Doppelnutzungsanlagen zu einer deutlichen Effizienz­steigerung führen können und ein Potential der Flächenaufwertung gegeben ist. Hilfreiche Kriterien für die Standortwahl und Ausführung bietet ein Leitfaden des Fraunhofer ISE mit dem Titel „Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende“, sowie eine kürzlich veröffentlichte Studie der TH Bingen mit dem Titel „Leitfaden für naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Solarparks“. 
Um das Doppelnutzungs-Potential in Ebersberg unter den jüngst geänderten Rahmenbe­dingungen (In-nAusV) zu identifizieren und Umsetzungen zu ermöglichen, empfehlen wir, das Standortkonzept dahingehend zu überprüfen und zu ergänzen. Es könnten konkrete Regeln aufgestellt werden, wo diese Nutzungsart städtebaulich vertretbar erscheint. Für die Identifikation solcher Flächen sollten auch kleinteilige und nicht optimal ausgerichtete Flächen in die Betrachtung einbezogen werden. Die derzeit im Standortkonzept berücksich­tigten Abstandsflächen zu Siedlungsgebieten, Straßen etc. sollten überprüft und nach Möglichkeit verringert werden. Wirkungsvolle Maßnahmen zur Vermeidung von Störwir­kungen stellen z. B. Heckenumrandungen als Sichtschutz dar. 
2.3 Stromerzeugung und Abnahmemöglichkeiten prüfen 
Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit sind besonders Flächen interessant, welche in der Nähe großer Stromabnehmer liegen bzw. angrenzen. Stromversorgungskonzepte per Direktleitung können auch außerhalb der Förderung nach EEG wirtschaftlich umgesetzt werden, da Netzentgelte, Abgaben und Umlagen entfallen. Ein weiterer Vorteil ist, dass das bestehende Stromnetz entlastet wird, wenn der erzeugte Strom überwiegend vor Ort verbraucht wird. 
Daher empfehlen wir, große Stromverbraucher wie z. B. Gewerbe oder Einrichtungen der öffentlichen Versorgung zu identifizieren und deren Eignung sowie die angrenzenden Standorte daraufhin zu prüfen. Hierfür könnten auch Flächen, die im bestehenden Standort­konzept ausgeschlossen wurden, in Erwägung gezogen werden (Hanglagen, kleinteilige Flächen, Flächen, die bereits aufgrund der Netzkapazität der Mittelspannungsebene ausgeschlossen wurden). 
2.4 Parkflächen 
In Ebersberg gibt es zahlreiche große Flächen vor Großmärkten und auch vor Autohäusern, die sich für eine Photovoltaik-Überdachung sehr gut eignen würden. Diese Anlagen hätten auch den Vorteil, dass der erzeugte Strom direkt vor Ort verbraucht werden kann. 
Quellenverzeichnis: 
[1] „Agri-Photovoltaik: Chance für Landwirtschaft und Energiewende“ – Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme IS (ISE) (10/2020) https://www.ise.fraunhofer.de/content/dam/ise/de/documents/publications/studies/APV-Leitfaden.pdf 
[2] „Leitfaden für naturverträgliche und biodiversitätsfreundliche Solarparks – Maßnahmensteckbriefe und Checklisten“ – TH-Bingen (08/2021) https://hhi.th-bingen.de/wp-content/uploads/Leitfaden-Massnahmensteckbriefe.pdf 
[3] „Anforderungen an besondere Solaranlagen nach der Innovationsausschreibungsverordnung“– Bundesnetzagentur (01.10.2021) 

https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/20211001_PV_Festlegung.html
Stellungnahme
Zu 2.1
Das Standortkonzept dient der Entscheidungsfindung im Stadtrat darüber, ob ein Bauleit­planverfahren möglich ist und wie aufwändig. Anlass für die Erstellung des vorliegenden Standortkonzepts war eine große PV-Freiflächen­anlage bei Halbing, die weithin sichtbar gewesen wäre. Deshalb werden auch nur Flächen über 10000 qm berücksichtigt. Bei kleinteiligen Anlagen kann jederzeit im Einzelfall geprüft werden, inwiefern diese landschafts­verträglich auch in den eingeschränkt geeigneten Bereichen rund um den Hauptort Ebersberg errichtet werden können. 
Eine landschaftsplanerische Empfehlung ist sehr vom jeweiligen Standort abhängig. Deshalb soll sie im Einzelfall im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden.
zu 2.2
Die Stadt Ebersberg hat sich bewusst dafür entschieden, die Förderkriterien nicht mit in den Kriterienkatalog zur Ermittlung der ungeeigneten, eingeschränkt geeigneten und geeigneten Standorte aufzunehmen, weil sich die in stetem Wandel befinden. Das Standortkonzept orientiert sich an dem Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen ge­fordert, Bau und Verkehr vom 10.12.2021, welches alle vorhergehenden Rundschreiben ablöst. Darin geht es um städtebauliche und landschaftsplanerische Belange, die eine Ein­fügung ins Stadt- und Ortsbild sowie eine Berücksichtigung der geschützten Gebiete gewähr­leisten sollen. Darüber hinaus enthält das Standortkonzept bereits eine nützliche Information für eine mögliche Doppelnutzung als Agri-PV-Anlage. Das Ackerland und ackerfähiges Grünland sowie absolutes Grünland mit durchschnittlichen Erzeugungs­bedingungen D, Dg (LSK Bayern) sowie Ackerland und ackerfähiges Grünland sowie absolutes Grünland mit ungünstigen Erzeugungsbedingungen U, Ug (LSK Bayern) wird in der Karte 2 Potential­flächen als senkrecht blau schraffierte Flächen dargestellt werden. Hier sind die Standort­voraussetzungen für eine Doppelnutzung als Agri-PV-Anlage wohl eher nicht gegeben. 
Die Förderfähigkeit spielt bei der Wirtschaftlichkeit eine besondere Rolle, die von den Investoren im Einzelfall zu prüfen ist, so wie die Anbindung ans Netz. (siehe 2.3). 
Deshalb wird auf dieser Ebene der informellen Planung keine detailliertere Analyse vorgenommen.
zu 2.3
Die Wirtschaftlichkeit zählt bewusst nicht zum Kriterienkatalog für die Unterscheidung zwischen ungeeigneten, eingeschränkt geeigneten und geeigneten Standorten, weil sie sich jederzeit bei Ausbau ändern kann. Deshalb wird erst im konkreten Einzelfall die Netzkapa­zität und -verfügbarkeit geprüft. Die Stadt Ebersberg stellt den Investoren und Stadträten schon mehr Informationen zur Verfügung als nach dem neuen Rundschreiben erforderlich wären. 
Das Standortkonzept untersucht das Stadtgebiet insbesondere mit Blick auf große PV-Freiflächenanalgen mit einer Mindest­größe von 10.000 qm. Für kleinere Anlagen kann im Einzelfall geprüft werden, inwiefern diese auch in Hanglagen errichtet werden können, ohne das Landschaftsbild zu stören. 
Deshalb wird auf dieser Ebene der informellen Planung keine detailliertere Analyse vorgenommen.
zu 2.4
Das Standortkonzept dient in erster Linie dazu, über Standortanfragen im Außenbereich zu entscheiden. Die angesprochenen Flächen vor Großmärkten und Autohäusern dagegen liegen im Innenbereich und werden generell unterstützt.
Abwägung
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und im Rahmen der nachfolgenden Bauleitplanung berücksichtigt.

Stadt Ebersberg Abfall und Umwelt (22.11.2021)
Stellungnahme
wie besprochen haben wir aus über das Standortkonzept geschaut. Dabei sind uns zwei Punkte aufgefallen, die aus unserer Sicht noch verbessert/korrigiert werden sollten:
  1. Gemarkung Ebersberg, Fl.Nr. 1950/1, Lindenhain bei Hörmannsdorf (Achtung! Gemar­kung Ebersberg, im Text der Planung ist falsch Gemarkung Oberndorf angegeben). Ein Teilstück dieses Flurstücks ist Ausgleichsfläche (Lindenhain). Dieses ist in der Planung bereits als Ausschlussfläche (harte Tabuzone) dargestellt (= halbkreisförmiger Bereich). Ein weiteres Teilstück des Flurstücks wird aktuell erschlossen und demnächst verkauft und bebaut. Nach unserer Auffassung sollte die gesamte Restfläche des Grundstücks (ca. 6.200 qm) als Ausschlussfläche (harte Tabuzone) in die Planung aufgenommen werden, da geplant ist, diese demnächst aufzuwerten und als Ausgleichsfläche ins Ökokonto der Stadt einzustellen. Siehe beigefügte Luftbild-/Planausschnitte.


  1. Gemarkung Oberndorf, Fl.Nr. 209 und 253 (Achtung Gemarkung Oberndorf, im Text ist falsch Gemarkung Ebersberg angegeben): diese Fläche wird im Text unter 4.1.9 als harte Tabuzone aufgeführt, in den Karten aber nicht entsprechend dargestellt, sondern liegt mit einem kleinen Teil sogar innerhalb der Potentialfläche mit der lfd. Nr. 13. Siehe beigefügte Ausschnitte. Diese Fläche befindet sich im Eigentum der Stadt Ebersberg und ist zur Aufwertung und Nutzung als Ausgleichsfläche vorgesehen. Aus unserer Sicht wäre es begrüßenswert, die Fläche als mögliche Ausgleichsfläche zu erhalten, da die noch verfügbaren Ausgleichsflächen im Ökokonto knapp werden. Da noch keine Aufwertung erfolgt ist, ist jedoch auch noch eine anderweitige Nutzung möglich. Sollte die Fläche bevorzugt für Fotovoltaik verwendet werden, benötigen wir eine Ersatzfläche für Ausgleichsmaßnahmen. Auf jeden Fall sollte die Darstellung in Text und Karten des Planungsentwurfs einheitlich sein und entsprechend angepasst werden.



Fachliche Beurteilung
Mittlerweile löst das Rundschreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 alle vorhergehenden Rundschreiben ab. Das Standortkonzept wird auf die darin enthaltenen Kriterien und Begrifflichkeiten überarbeitet. Unter anderem werden auch die Ausgleichsflächen unterschiedlich zugeordnet: die rechtlich festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzflächen sind Ausschlussflächen und die geplanten Ausgleichsflächen als Restriktionsflächen. Die Planunterlagen werden entsprechend überarbeitet. Dabei wird die Fl-Nr. 1950/ als Ganzes und die Fl.-Nrn 209 und 253 als geplante Ausgleichsmaßnah­men berücksichtigt.
Abwägung
Die Hinweise werden berücksichtigt und das Standortkonzept wird entsprechend der fachlichen Beurteilung überarbeitet. 

Bürger 1 (28.10.2021)
Stellungnahme
Antrag auf Errichtung einer Photovoltaik Freiflächenanlage in Weiding Fl. Nr. 2436 und 2500 Gemarkung Oberndorf
Um das Ziel bis 2030 den Energiebedarf in Ebersberg aus lokalen erneuerbaren Energiere­ssourcen zu decken möchte ich mit zwei Grundstücksflächen dazu beitragen um diese in ihr Standortkonzept mit aufzunehmen. 
Folgende Argumente sind für mich ausschlaggebend dafür zu werben:
1. Landschaftsbild: Aufgrund der Ausrichtung (östlich von Weiding) der Grundstücke wäre die PV- Anlage hinter der Wohnbebauung bzw. Stallungen fast nicht einzusehen. Das End­moränenhügelland in der Gegend wäre dadurch optisch nicht gestört.
2. Landwirtschaftlich genutzte Flächen: Der Pachtvertrag läuft aus und der bisherige Pächter benötigt die Flächen zur Existenz Sicherung nicht mehr. Er gibt die Milchviehhaltung wegen der zukünftig verbotenen Festbindehaltung auf.
3.Technisches Umfeld: Ein oberirdischer Strommasten zur Einspeisung steht in unmittelbarer Nähe, ca. 350 Meter, das heißt das das Wechselrichterhaus ohne weiteres die geforderten 100 Meter Abstand zur Wohnbebauung halten kann ( wegen Lärm Emissionen) und gleich­zeitig unter 500 Meter vom Einspeisemasten weit weg ist, wie vom Eberwerk gefordert erfüllt. Die Straße zu den Grundstücken einschließlich des Feldweges zur Fl. Nr. 2500 ist in Besitz der Gemeinde Ebersberg.
4. Größe und Wirtschaftlichkeit: Mit fast 4 Hektar Größe könnte man unter Berücksichtigung der Abstandsflächen eine PV-Anlage mit 1,5 Megawatt errichten — oder größer! Nach Ansicht vom Herrn Henle, Eberwerk Ebersberg, wären die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen dafür gegeben, der die Grundstücke vor Ort besichtigt hat.
5. Bürgerbeteiligung: Aufgrund der Größe wäre eine Bürgerbeteiligung in Zusammenarbeit mit dem Eberwerk denkbar. Dazu gibt es verschiedene Modelle.
Fachliche Beurteilung
Die Fläche 2436 ist als Teilfläche Ökokonto der Stadt Ebersberg geführt. Hierbei handelt es sich allerdings nur um den Erhalt des Einzelbaums an der östlichen Grenze. Das Stand­ortkonzept wird dahingehend überarbeitet, dass die Fl.-Nr. 2436 aus der Ökokontofläche herausgenommen wird und eine Bauleitplanung möglich ist. Die Lage im eingeschränkt geeigneten Bereich weist darauf hin, dass im Rahmen der Bauleitplanung folgende Belange zu berücksichtigen sind:
Es ist zu klären, dass die überörtlichen Ziele des regionalen Grünzugs und des landschaft­lichen Vorbehaltsgebiets nicht entgegenstehen Mit Blick auf den Steilhang auf Fl.Nr. 2500 wird die Frage der Einfügung in das Landschaftsbild eine besondere Rolle spielen. 
Für den Standort sprechen die unter 3. und 4. angeführten wirtschaftlichen Kriterien der Größe und Nähe zum nächsten Einspeisepunkt. Eine Errichtung als Agri-PV-Anlage könnte mit Blick auf die Förderung aufgrund der guten landwirtschaftlichen Böden hier in Erwägung gezogen werden.
Abwägung
Das Standortkonzept wird entsprechend der fachlichen Beurteilung in Bezug Ökokontofläche überarbeitet. Die Stadt Ebersberg nimmt den Antrag zur Kenntnis und wird gesondert über die Aufstellung eines Bebauungsplanes mit paralleler Flächennutzungsplanänderung beschließen.


Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 08.02.2022 einstimmig für das vorliegende Standortkonzept in der Fassung vom 08.02.22 mit den vorgeschlagenen Änderungen ausgesprochen.

Diskussionsverlauf

Herr Siebel erläutert auf Nachfrage das weitere Vorgehen.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis von den während der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen.

Der Stadtrat macht sich die Abwägungsvorschläge der Verwaltung zu eigen. 
Die Planerin wird beauftragt, die Änderungen einzuarbeiten. 

Der Stadtrat beschließt das Standortkonzept für Freiflächen-PV-Anlagen in der Fassung vom 22.02.2022 mit den heute getroffenen Änderungen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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3. Durchführungsbeschluss Beschaffung Drehleiter FW Ebersberg

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.02.2022 ö beschließend 3

Sachverhalt

Zur Rettung von Menschen aus Gebäuden mit nicht mehr geringer Höhe (Fußboden über 8 m Höhe) und ohne zweiten Rettungsweg ist eine Drehleiter vorzuhalten (vgl. Art. 31 BayBO).
Das Drehleiterfahrzeug DLA(K) 23/12 (Drehleiter automatisch mit Korb mit einer Nennrettungshöhe von 23 Metern bei 12 Metern seitlicher Ausladung) der Feuerwehr Ebersberg wurde 2002 in Dienst gestellt. In 2023 wird die 10-jährige Generalüberholung der Drehleiter fällig; Kostenpunkt je nach notwendigem Aufwand ca. 60.000-100-000 €.
Aufgrund des Alters des Fahrzeugs und der anstehenden kostenintensiven Überholung der Leiter regt die Feuerwehr die Neuanschaffung eines DLA(K) 23/12 als Ersatz für das bisherige Drehleiterfahrzeug an. 
Die geschätzten Kosten dafür belaufen sich auf 850.000 €. Im Haushalt 2022 wurden dafür in 2022 300.000 € für das Fahrgestell sowie eine Verpflichtungsermächtigung für 2023 in Höhe von 550.000 für Ausbau und Beladung bereitgestellt. Die haushalterischen Voraussetzungen für die Ersatzbeschaffung liegen somit vor.
Nach den Feuerwehrzuwendungsrichtlinien ist mit einer Förderung der Ersatzbeschaffung durch das Land Bayern in Höhe von 225.000 € zu rechnen.
Da die Beschaffung über dem Schwellenwert von 215.000 € liegt, hat die Vergabe über eine Europäische Ausschreibung zu erfolgen. Die Verwaltung empfiehlt, mit dem Leistungsverzeichnis und der Vergabe das Planungsbüro für Bau und Brandschutz Konrad Bischel, Weilheim zu beauftragen.
Über die Auftragsvergabe entscheidet dann der Stadtrat voraussichtlich im Mai. Im Laufe des zweiten Halbjahres 2023 wäre dann mit einer Lieferung des fertigen Fahrzeugs zu rechnen.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Münch erklärt in seiner Funktion als Kommandant der Feuerwehr Ebersberg die einsatztaktische Notwendigkeit der Anschaffung der Drehleiter, die noch dazu wirtschaftlich ist. Die jetzige Drehleiter wird nach der Neuanschaffung zum Verkauf angeboten werden.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Beschaffung einer Drehleiter DLA(K) 23/12 als Ersatz für die bestehende Drehleiter der Feuerwehr Ebersberg. Mit dem Vergabeverfahren soll das Büro Bischel beauftragt werden. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

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4. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.02.2022 ö informativ 4

Sachverhalt

Bürgermeister Proske kündigt an, dass der Start des Vergabeverfahrens für das Bauland in Hörmannsdorf-Nord unmittelbar bevorsteht.

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5. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 22.02.2022 ö informativ 5

Sachverhalt

Es gibt keine Wortmeldungen.

Datenstand vom 25.02.2022 08:02 Uhr