Datum: 19.03.2024
Status: Niederschrift
Sitzungsort: Sitzungssaal Rathaus
Gremium: Stadtrat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr bis 19:26 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung, 19:28 Uhr bis 20:48 Uhr


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr. Bezeichnung
1 Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.12.2023
2 Bestätigung der Wahlen des Kommandanten und zweier stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf
3 Antrag aus der Bürgerversammlung über die Bewerbung zur Fairtrade Town
4 15. Änderung des Flächennutzungsplanes; Teilfläche A; Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss
5 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich zwischen Schwabener Straße und Hohenlindener Straße, FlNr. 993 und 995 Gemarkung Ebersberg; Zustimmung zum Planentwurf und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
6 Bauland Hörmannsdorf Nord - zweites Vergabeverfahren
7 Vollzug des Hinweisgeberschutzgesetzes; Einrichtung von Meldestellen nach Bayerischem Landesrecht;
8 Verordnung über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2024
9 Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.08.1982 in der vierten Änderungsfassung vom 18.12.2012; a) Verbot von Kinderarbeit; b) Sarglose Bestattung
10 Stadtarchiv Ebersberg: Erlass einer Archiv- nebst Gebührensatzung
11 Verschiedenes
12 Wünsche und Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
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Download Niederschrift nur öffentlicher Teil.pdf

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1. Bekanntgabe der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 19.12.2023

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 1

Sachverhalt

In der nichtöffentlichen Sitzung des Stadtrates am 19.12.2023 sind Aufträge für den Jahresvertrag für Kleinbaumaßnahmen Tiefbau, für die Baumaßnahme Grundschule Oberndorf, für den Neubau Kinderbetreuung Ringstraße, die Digitalisierung der Grund- und Mittelschule vergeben worden. Zudem gab es je einen Beschluss zum Erschließungsvertragsmodell im Baugebiet Friedenseiche VIII, zur Entsendung in den Aufsichtsrat der EBERwerk GmbH&Co.KG sowie zur Spendenannahme.

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2. Bestätigung der Wahlen des Kommandanten und zweier stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Wahlzeit des bisherigen Kommandanten Johannes Reichert lief aus, er hat sich nicht mehr zur Wahl gestellt. Deshalb und nach dem Beschluss des Stadtrates neben dem ersten Stellvertreter des Kommandanten einen zweiten Stellvertreter einzusetzen, waren Neuwahlen bei der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf notwendig. Diese wurden in der Versammlung am 25.02.2024 durchgeführt.
Als Kommandant wurde Herr Ferdinand Hollerieth, als erster Stellvertreter Herr Stephan Haider und als zweiter Stellvertreter Herr Stefan Dickl gewählt. Alle drei haben die Wahl angenommen.

Beschluss

Der Stadtrat bestätigt die Wahl von Herrn Ferdinand Hollerieth zum Kommandanten, Herrn Stephan Haider als ersten Stellvertretenden Kommandanten und Herrn Stefan Dickl als zweiten Stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr Oberndorf.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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3. Antrag aus der Bürgerversammlung über die Bewerbung zur Fairtrade Town

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 20.02.2024 ö informativ 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 3

Sachverhalt

Frau Friedrichs und Herr Hengster informierten den Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss in seiner Sitzung am 20.02.2024 über die Kriterien zur Bewerbung als Fairtrade Town. Daraufhin fasste der Ausschuss einen einstimmigen Empfehlungsbeschluss an den Stadtrat.

Diskussionsverlauf

SR Brilmayer ist für eine Bewerbung als Fairtrade Town, bittet jedoch wegen der angespannten Haushaltslage auf die dadurch entstehenden Kosten zu achten.

SR Peis wünscht in einem Jahr eine Information, welche Veränderungen es seitdem gegeben hat.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt, dass sich die Stadt Ebersberg als Fairtrade Town bewirbt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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4. 15. Änderung des Flächennutzungsplanes; Teilfläche A; Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung einer bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberndorf; Billigungs- und Auslegungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.03.2024 ö vorberatend 7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

Nördlich der Ortsteile Gmaind und Halbing im Landkreis Ebersberg befindet sich im Ebers-
berger Forst an der Staatsstraße ST 2086 ein bestehender Photovoltaik-Park und ein vor-
handener Kiesabbau. Nördlich des Kiesabbaus befindet sich eine bestehende Asphaltmischanlage. Hier wird ein Teil des im unmittelbaren Umfeld abgebauten Kieses direkt vor Ort zu Asphalt verarbeitet. 
Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Ebersberg ist der Bereich der Asphaltmischanlage derzeit als Fläche für den Kiesabbau dargestellt. Zudem ist der Bereich als Fläche für „Erstaufforstung möglich“ und als „Ausgleichsfläche im Kompensationsverzeichnis des Landesamts für Umwelt LfU“ gekennzeichnet. Die Darstellungen des FNP entsprechen nicht vollständig der ausgeübten und langfristig angestrebten Nutzung. Daher soll der FNP in diesem Bereich geändert werden, um den Betrieb der Asphaltmischanlage langfristig bauplanungsrechtlich zu sichern. Die Änderung des FNP bildet zudem die planungsrechtliche Voraussetzung für die Aufstellung eines Bebauungsplans. Die Änderung des FNP entspricht der ortsplanerischen Konzeption der Kommune und dient einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. 
Der vorliegende Umweltbericht stellt das Ergebnis der Auswirkungen auf die einzelnen 
Schutzgüter Mensch, Pflanzen/Tiere, Boden, Fläche, Wasser, Klima/Luft, Landschaft/Landschaftsbild sowie Kultur- und Sachgüter dar, die aus einer Realisierung des städtebaulichen Vorhabens resultieren. Die genauen Ausführungen zu den umweltrelevanten Themen sind im Bebauungsplan Nr. 218 – Sondergebiet Asphalt und Kies zu finden. Insoweit wird hierauf verwiesen. 

Es ist jedoch ersichtlich, dass die Auswirkungen der Planung vor allem bezogen auf das 
Schutzgut Boden auch Konfliktpotential enthalten, allerdings können sie durch entspre-
chende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen abgeschwächt werden.  
In Vorbereitung einer verbindlichen Bauleitplanung wurde ein artenschutzrechtlicher Fach-
beitrag zur Ermittlung der Eingriffe und Wirkfaktoren der Planung, möglicher konfliktver-
meidenden Maßnahmen, der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG und der naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für eine Aus-
nahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG erarbeitet. Die Ergebnisse dieser 
Prüfungen wurden berücksichtigt. 
Das Monitoring sieht eine Überprüfung der getroffenen Maßnahmen vor. 
Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Entsprechende Ein-
griffsflächen werden bilanziert. Die erforderlichen Ausgleichsflächen können nicht innerhalb des Planungsgebiets angeboten werden. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen sind im Rahmen einer verbindlichen Bauleitplanung abschließend zu benennen. 
Nachdem es sich bei einigen Eingriffsflächen um Wald nach dem BayWaldG handelt, ist 
zusätzlich zu dem naturschutzrechtlichen Ausgleich auch ein forstrechtlicher Ausgleich er-
forderlich.  
Nach Möglichkeit ist im Sinne eines natürlichen und naturnahen und in diesem Zusammenhang konkurrenz- und klimaverträglichen Aufbaus von Wald- bzw. Forstflächen eine Kombination von naturschutz- und forstrechtlichen Ausgleichsflächen anzustreben.
Ökologisch besonders wertvolle Standorte sind nicht betroffen. Durch geeignete Vermei-
dungs- und Minimierungsmaßnahmen kann der Eingriff natur- und landschaftsverträglich 
gestaltet werden.

Verfahren:
Ursprünglich wurde die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beschlossen (vgl. Aufstellungsbeschluss vom 28.01.2021, TOP 5, öffentlich. 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde für alle angesprochenen Vorhaben im Zeitraum vom 04.06.2021 bis 05.07.2021 durchgeführt. Die Stellungnahmen wurden am 10.05.2022 behandelt. Der vorliegende Planentwurf berücksichtigt insoweit die Beschlusslage vom 10.05.2022. 
Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Bebauungsplanentwurf mit Begründung und Umweltbericht zu billigen und die öffentliche Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) und die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB) durchzuführen.
Das Verfahren wird gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Parallelverfahren geführt. 

Im Übrigen wird auf den nachstehenden Vortrag zum Bebauungsplan Nr. 218 verwiesen.
Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 05.03. mit der Sache befasst. 

Beschluss

  1. Der Stadtrat hat Kenntnis vom Entwurf für die 15. Flächennutzungsplanänderung Teilfläche A; Sondergebiet Asphalt und Kies; Änderung der bestehenden Kiesabbaufläche in ein Sondergebiet (SO) Asphaltmischanlage, FlNr. 3294, 3295, 3284 TFl., 3285 TFl., 3283 TFl., jeweils Gemarkung Oberdorf in der Fassung vom 14.11.2023. 

  1. Der Stadtrat billigt diesen Flächennutzungsplanänderungsentwurf. 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 15a FNP Ebersberg 231114.pdf
Download Begruendung 15a FNP_SO Kies _231114.pdf

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5. 19. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bereich zwischen Schwabener Straße und Hohenlindener Straße, FlNr. 993 und 995 Gemarkung Ebersberg; Zustimmung zum Planentwurf und Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 05.03.2024 ö vorberatend 9
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 5

Sachverhalt

In der Sache wird auf das Verfahren des Bebauungsplanes Nr. 211-westlich der Hohenlindener Straße und östlich der Schwabener Straße verwiesen. Das Bebauungsplan sollte ursprünglich nach § 13 b BauGB aufgestellt werden. Zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lagen hierfür die rechtlichen Voraussetzungen vor. 

Diese Verfahrensart wurde nun durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.07.2023 (4 CN 3.22) wegen Verstoßes gegen die europäische Richtlinie über strategische Umweltprüfungen (SUP-RL) für unanwendbar erklärt. Das bedeutet einerseits für laufende Verfahren, dass diese in ein Regel-Bebauungsplanverfahren zu überführen sind. Hierzu wird auf die Sitzung des Ferienausschusses vom 22.08.2023, TOP 7, öffentlich verwiesen. 

In vorgenanntem Beschluss entschied man sich für das weitere Verfahren eine Einbeziehungssatzung zu erlassen um den betroffenen Grundstückseigentümer bei der Baurechtsschaffung möglichst schnell zu unterstützen. 
Das Verfahren der Einbeziehungssatzung konnte allerdings zum einen aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden (Ausschluss wegen angrenzen an ein Bebauungsplangebiet; wg. Fehlender Aussage im FNP wurden seitens der Behörden die geordnete städtebauliche Entwicklung in Frage gestellt); zum anderen wollte eine Partei der betroffenen Eigentümer für das Grundstück größtmögliche Rechtssicherheit erlangen, was nur über einen Bebauungsplan im Regelverfahren darzustellen ist. 
Man kann nach eingehender Verhandlung der Sache schließlich mit allen Beteiligten überein, dass dies für die Baurechtsschaffung der sicherste Weg ist. Auch die neue Vorschrift zu § 13 b BauGB, die seit 01.01.2024 als sog „Rettungsvorschrift“ für diese Verfahren geschaffen wurde, ist in Fachkreisen hinsichtlich der möglichen Europarechtswidrigkeit umstritten. 

Aufgrund dieser Gesamtschau der Umstände soll nun ein Regelverfahren für dieses kleine Baugebiet durchgeführt werden (Flächennutzungsplanänderung, Bebauungsplan mit Umweltprüfung und Ausgleichsflächen). 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung nun vor, dem beiliegenden Änderungsentwurf für die 19. Flächennutzungsplanänderung zuzustimmen. 
Planungsziel ist die Darstellung der betroffenen Flächen als Wohnbaufläche (WA), eine Ortrandeingrünung sowie der Nachweis der notwendigen Ausgleichsflächen östlich entlang der Schwabener Straße. Die Größe und die Ausgestaltung der Ausgleichsflächen wurden zwischenzeitlich mit den Beteiligten, dem LRA Ebersberg (UNB), dem Planer und der Stadt abgestimmt. 

Der Technische Ausschuss hat sich der Sache in seiner Sitzung am 05.03. angenommen.

Beschluss

Der Stadtrat hat Kenntnis von der 19. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich westlich der Schwabener Straße östlich der Hohenlindener Straße, FlNr. 993 und 995, jeweils Gemarkung Ebersberg. 
Der Stadtrat stimmt dem Planentwurf in der Fassung vom 12.02.2024 zu und beschließt, das Verfahren durchzuführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 19.Änderung FNP VORENTWURF 240219.pdf

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6. Bauland Hörmannsdorf Nord - zweites Vergabeverfahren

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 06.02.2024 beschließend 11
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 20.02.2024 ö vorberatend 8
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 12.03.2024 ö beschließend 2
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 6

Sachverhalt

Mit Beschluss des Stadtrates vom 14.12.2021 sind 8 Grundstücke aus dem Baugebiet Hörmannsdorf durch ein Bauland-Vergabeverfahren zum Verkauf für eine Bebauung frei gegeben worden (s. Anlage).
Eine Punktevergabe fand statt anhand der Kriterien Dauer Wohnsitz oder Arbeitsort Ebersberg, Kinder, Pflegebedürftigkeit, Ehrenamt sowie Höhe von Einkommen und Vermögen.
An dem Verfahren haben 31 Bewerber teilgenommen, zurückgewiesen werden musste niemand, die Bewerber wurden mit erzielter Punktzahl gereiht.
Von den 8 Grundstücken konnten 4 recht zügig verkauft werden, auf 3 Grundstücken wird auch schon gebaut.
Allerdings konnten die anderen 4 Grundstücke nicht verkauft werden, da sich die Bewerber nach Bedenkzeit nicht zum Kauf des jeweils angebotenen Grundstücks entscheiden konnten.
Inzwischen (Stand 05.03.) ist der letzte Bewerber (Reihennummer 31) abgefragt.
Auch dieser Bewerber hat die angebotenen Grundstücke nicht angenommen, so dass voraussichtlich die Grundstücke
 
Nr. 3 mit 494 qm
Nr. 4 mit 731 qm
Nr. 7 mit 818 qm
Nr. 8 mit 655 qm

im Vergabeverfahren übrigbleiben.

Da das Vergabeverfahren in Kürze nun abgeschlossen ist, muss nun das weitere Vorgehen beraten werden.

Als mögliche Varianten sind den Ausschüssen folgende vorgestellt worden: 

Freier Verkauf nach Höchstgebot (aber mind. 1.000 €/qm)
Zunächst sollte der Verkauf selbst organisiert werden, bei Misserfolg wäre ein Makler hinzuzuziehen. Es könnte hier noch zwischen Windhundverfahren bei Festpreis und Höchstgebot bei freiem Gebot (Mindestgebot 1.000 €/qm) mit Frist entschieden werden. 3 Interessenten wären bekannt (2 Ebersberger, 1 mit Praxis in Ebersberg).
Vorteil: schnelle Liquidität angesichts der Haushaltslage (ca. 2,7 Mill. €)
Nachteil: keine Vergabekriterien

Neues Vergabeverfahren ohne Einkommens- und/oder Vermögensgrenzen
Es könnten die gleichen Kriterien eingesetzt werden, aber z.B. die Vermögens- und Einkommensgrenzen verdoppeln. Diese Variante verspricht nicht allzu viel Erfolg, da bei Ausschöpfung der im Baugebiet angewendeten Höchstwerte eine Finanzierung eines Bauvorhabens in Hörmannsdorf recht unproblematisch sein sollte.
Vorteil: Steuerung der Vergabe durch Kriterien
Nachteil: Verkauf der Grundstücke u.U. wieder mit erheblicher Zeitverzögerung

Veränderung des Bebauungsplanes und nochmaliger Start des Vergabeverfahrens mit gleichen Kriterien
Diese Variante wäre mit Abstand die aufwendigste mit der längsten Zeitschiene. Die Dauer von Bebauungsplanverfahren ist hinlänglich bekannt. Zudem würde mit einer Änderung des Bebauungsplanes die ursprünglich vom Technischen Ausschuss geäußerte Idee für eine dörfliche Weiterentwicklung von Hörmannsdorf aus an sich sachfremden Erwägungen heraus (schwierige Finanzierung für Bauwerber) geändert werden müssen.
Vorteil: Möglichkeit der Umplanung mit neuen Ideen
Nachteil: Rechtsprechung zu § 13b BauGB würde neben der Neuaufstellung des Bebauungsplanes hier auch eine Änderung des Flächennutzungsplanes erfordern. Neben jahrelanger Planungsphase würden hier auch neue Kosten entstehen

Vergabe an Wohnungsgesellschaft für Mietwohnungen (Verkauf oder Erbpacht)
Aus dem Verkauf der Parzelle 9 an die Wohnungsbaugesellschaft zur Erstellung der Tagespflege mit bezahl barem Wohnraum ist das Höchstgebot der Wohnungsbau Ebersberg bekannt (300 € erschlossen). Diese Variante würde zu einem herben Verlust geplanter Einnahmen führen. Zudem könnte sein, dass auch die Wohnungsbaugesellschaft dann z.B. zu einer Änderung des Bebauungsplanes tendieren würde, um die Parzellen 7 und 8 eventuell mit 9 zu verschmelzen.
Vorteil: Projekt für bezahlbaren Wohnraum
Nachteil: erhebliche Mindereinnahmen

Eigene Bauvorhaben der Stadt 
Die Grundstücke haben für den städtischen Bedarf nicht die richtige Größe und der Bedarf z.B. an Lagerraum etc. könnte im Baugebiet Hörmannsdorf nach dem geltenden Bebauungsplan auch nicht errichtet werden.
Reiner Hausbau zum Verkauf oder zur Vermietung war bislang nicht „städtisches Geschäft“, eine gewisse Grundstruktur mit der Abteilung Hochbau und dem Liegenschaftsmanagement wäre aber schon vorhanden, sollte bei entsprechenden Vorhaben der Stadt aber verstärkt werden.
Vorteil: Grundstücke bleiben im Eigentum der Stadt
Nachteil: keine schnelle Einnahme für die Konsolidierung des Haushaltes, ggfs. Personalaufstockung in Verwaltung, lange Realisierungsphase wegen knapper Mittel und Ressourcen


Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 06.02. zunächst einmal nichtöffentlich über das weitere Vorgehen ausgetauscht und sich für die Variante 2 der vorgeschlagenen Möglichkeiten ausgesprochen. Der Technische Ausschuss empfiehlt einstimmig ein Vergabeverfahren ohne Einkommens- und Vermögensgrenze. Es soll versucht werden, das Vergabeverfahren so zu straffen, dass ein möglicher Verkauf der Grundstücke noch in diesem Haushaltsjahr abgewickelt werden kann.
Der Bebauungsplan jedenfalls soll bestehen bleiben.
Der Umwelt-Sozial- und Umweltausschuss hat diese Haltung in seiner Sitzung am 20.02.24 einstimmig bestätigt.

Anbei befindet sich ein überarbeiteter Kriterienkatalog für das zweite Vergabeverfahren im Bauland Hörmannsdorf zur Beratung. Vorgenommene Änderungen sind mit einem Kommentar versehen, grundsätzlich könnten die Regeln aus dem ersten Vergabeverfahren aber so übernommen werden.
Im ersten Vergabeverfahren gab es eine Abgabefrist für die Unterlagen von 3 Monaten. In der zweiten Vergabe schlagen wir zur Straffung des Verfahrens vor, die Abgabefrist auf 6 Wochen zu verkürzen. Das dürfte zumutbar sein mit dem vorgeschlagenen Vorgehen, die Einkommens- und Vermögensunterlagen erst im Falle eines Zuschlags vorlegen zu müssen.
Als Baulandpreis wird nach den Erfahrungen aus dem ersten Vergabeverfahren nur eine moderate Preiserhöhung von 50 €/qm vorgeschlagen. Zudem soll vermieden werden, zu nah an die die Marktpreise heranzukommen. 
Ziel sollte es angesichts der Haushaltslage sein, die vier Grundstücke möglichst noch in diesem Jahr verkaufen zu können, eine Sicherheit dafür gibt es aber nicht. 

Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hat sich mit der Empfehlung in seiner Sitzung am 12.03.2024 befasst.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt die Durchführung eines zweiten Vergabeverfahrens im Bauland Hörmannsdorf mit dem als Anlage beiliegenden Kriterienkatalog. Als Preis für das Bauland werden 1.050 € zzgl. Erschließungskosten festgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download 200915_Endfassung_BP Ebe_Hörmannsdorf_Gesamtplan.pdf
Download Beschluss STR 14.12.2021 über Konditionen Verkauf Grundstücke Hörmannsdorf Nord.pdf
Download Lageplan Parzellennummern-Fortführungsnachweis.pdf
Download Vergaberichtlinien Stadt Ebersberg für Grundstücke (Zweites Verfahren/Preisfestlegung Stadtrat 2024).pdf

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7. Vollzug des Hinweisgeberschutzgesetzes; Einrichtung von Meldestellen nach Bayerischem Landesrecht;

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 12.03.2024 ö vorberatend 4
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 7

Sachverhalt

 Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht insbesondere vor, dass Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sogenannte interne Meldestellen einrichten müssen. Da es dem Bund nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG jedoch nicht erlaubt ist, den Gemeinden und Gemeindeverbänden unmittelbar Aufgaben zu übertragen, ist in § 12 Abs.1 Satz 4 HinSchG geregelt, dass für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie kommunale Unternehmen die Pflicht zur Einrichtungen interner Meldestellen nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gilt. 
Der Bayerische Landtag hat sich deshalb im Zuge der aktuellen Änderungen des Kommunalrechts auch mit einer entsprechenden Umsetzung in bayerisches Landesrecht befasst und am 19. Juli 2023 beschlossen, die Einrichtung interner Meldestellen durch einen neuen Art. 56 Abs. 4 GO bzw. Art. 97 zu regeln. 
Für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit mindestens 50 Beschäftigten besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Die Stadt hat jedoch nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO die Möglichkeit, eine geeignete staatlich interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Geeignete staatliche Meldestelle ist das staatliche Landratsamt. Für die Betrauung fallen keine Kosten an. Für die Stadt besteht ferner die Pflicht, klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle bereitzustellen und Anreize dafür zu schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die interne Meldestelle wenden (vgl. § 7 Abs. 3 HinSchG). Die Regelungen traten am 1. August 2023 in Kraft. 
Es soll nun das staatliche Landratsamt als Teil des Staatsaufbaus seitens der Stadt Ebersberg (wie von allen anderen Landkreiskommunen auch) mit den Aufgaben einer internen Meldestelle betraut werden. Welche Stelle im Landratsamt konkret dafür zuständig ist, wird im Rahmen der Organisationshoheit des Kreises erst noch festgelegt, daher sieht die Rechtsaufsicht als Adressaten für die Beauftragung das Landratsamt generell. 
Nach der Einschätzung der Rechtsaufsichtbehörde handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine laufende Angelegenheit (Art. 37 GO), sondern um eine nach außen wirkende einmalige Umsetzung gesetzlicher Vorgaben von grundlegender Bedeutung. Betroffen ist die Organisationshoheit, die im Selbstverwaltungsrecht verankert ist. Da es keine Übertragung der Aufgaben innerhalb der eigenen Verwaltung durch den ersten Bürgermeister ist, sondern eine Übertragung, die aus dem ihm unterstellten Personal heraus wirkt und sogar den Hoheitsbereich der Stadt verlässt, ist diese Verfügung auch nicht wie eine Änderung im Organigramm oder Geschäftsverteilungsplan zu sehen. 
Die Entscheidung, diese gesetzliche Vorgabe nicht im eigenen Haus anzusiedeln, sondern extern, ist daher vom Stadtrat zu treffen.

Unabhängig von dieser Regelung bleibt Herr Peter Hölzer Whistleblower-Ansprechpartner in der Stadtverwaltung Ebersberg.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hat sich in seiner Sitzung am 12.03. mit der Empfehlung befasst.

Beschluss

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Sachverhalt zum Vollzug des Hinweisgeberschutzgesetzes und betraut nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO das staatliche Landratsamt Ebersberg mit den Aufgaben der internen Meldestelle.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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8. Verordnung über die verkaufsoffenen Sonntage im Jahr 2024

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 12.03.2024 ö vorberatend 5
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 8

Sachverhalt

Nach der einvernehmlichen Trennung vom bisherigen Marktmeister Herrn Robert Lindner, konnte Ende Januar ein neuer Marktmeister akquiriert werden. Mit Herrn Peter Kajetan Schmid aus Kolbermoor konnte ein erfahrener Marktorganisator für die Stadt gewonnen werden.
Allerdings konnten für das Jahr 2024 keine Wunschtermine mehr realisiert werden, da Herr Schmid schon stark gebucht war. Er konnte aber noch einen Termin für einen Frühjahrsmarkt und einen für einen Herbstmarkt anbieten, nämlich Sonntag, den 14.04.2024 und Donnerstag, den 03.10.2024, kurz vor dem Ehrenamtstag des Landkreises am Sonntag, den 06.10..
Zudem gibt es den Antrag von der Firma Autohaus Grill auf einen verkaufsoffenen Sonntag im Gewerbegebiet Nord, da am 06. und 07.04. das neue Mobilitätszentrum im Gewerbegebiet Nord mit großem Programm eröffnet werden wird. 
Der Christkindlmarkt wird am 23. und 24.11.2024 (Wochenende vor dem 1. Advent) stattfinden, so dass der 24.11. ebenfalls verkaufsoffener Sonntag werden müsste.
Seitens Teilen der Unternehmerschaft inkl. E-einZ wird eine Geschäftsöffnung am 03.10. nicht begrüßt sondern vielmehr der Tag der Ehrenamtlichen am Sonntag, den 06.10..
Für die Sonntage 07.04. (Gewerbegebiet Nord), 14.04., 06.10 und 24.11.2024 wird je ein verkaufsoffener Sonntag beantragt, so dass Verkaufsstellen in der Zeit von 13 bis 18 Uhr geöffnet sein dürfen.
Unser neuer Marktmeister Herr Schmidt überlegt und bespricht mit seinen Fieranten, ob der Markt am 03.10. trotzdem durchgeführt wird, dann eben ohne verkaufsoffenen Feiertag.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hat sich mit der Empfehlung in seiner Sitzung am 12.03. befasst.

Beschluss

Der Stadtrat lässt an den Sonntagen 07.04., 14.04., 06.10 und 24.11.2024 je einen verkaufsoffenen Sonntag zu. Die entsprechende Verordnung ist auszufertigen und bekanntzumachen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 3

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9. Änderung der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 24.08.1982 in der vierten Änderungsfassung vom 18.12.2012; a) Verbot von Kinderarbeit; b) Sarglose Bestattung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses 20.02.2024 ö vorberatend 7
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 9

Sachverhalt

a) Es wird Bezug genommen auf den Antrag der Faktion Bündnis 90/Die Grünen, die Friedhofssatzung um das „Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit“ zu ergänzen. (Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschusses am 18.05.2021, Top 13, einstimmig beschlossen.) 
Da die örtlichen Steinmetze sich schon seit Jahren an das Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit halten, ist mit dieser Satzungsänderung auf einen weiteren Satzungsänderungsgrund gewartet worden.
In der Mustersatzung des Kommentars zum Friedhofs- und Bestattungsrecht in Bayern wird folgende Satzungsregelung vorgeschlagen, die in der städtischen Satzung an § 23 angefügt werden könnte: 

§23 a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne des Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17.06.1999  über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S.1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. 
Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 01. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. 

Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20.02.2024 mit der Thematik befasst und einen entsprechenden einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst.

Beschlussvorschlag:

Der Stadtrat beschließt die Einführung des o.b. neuen § 23a in die städtische Friedhofs- und Bestattungssatzung in der aktuell gültigen Fassung.


b) Es wird Bezug genommen auf den Antrag der SPD-Stadtratsfraktion: „Sarglose Bestattung auf unseren Friedhöfen“. (Dieser Antrag wurde in der Sitzung des Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss am 18.05.2021, Top 12 einstimmig beschlossen.)
Hier ist abgewartet worden, ob es anlässlich des aktuellen Themas eine Änderung der bayerischen Mustersatzung gibt. Dies ist bislang aber nicht der Fall. Auch die Stadt München wollte nun nicht mehr länger warten und hat in Abstimmung mit dem Bayerischen Gemeindetag eine Regelung für die städtische Friedhofs- und Bestattungssatzung erarbeitet. Diese dürften wir verwenden.
Für die muslimischen Beisetzungen wurden vom Verein DITIB Kirchseeon e.V. und vom Iman Acikgöz 3 Grabfelder ausgesucht. Diese befinden sich etwas abseits der anderen Grabfelder östlich des Aufganges zu den Baumgräbern. 
Pro Grabfeld sind zwei Reihen (außer Grabfeld 1: wegen Baumnähe nur eine Reihe) für muslimische Bestattungen angelegt, pro Reihe gibt es 7 Gräber also insgesamt 14 Stück. 
Die Gräber sind schräg angeordnet, so dass die Verstorbenen nach der Beisetzung in Richtung Mekka schauen können. 
Laut dem Verein DITIB und dem muslimischen Iman Acikgöz sind die Gräber richtig angeordnet. Die Verstorbenen können in einem Einzelgrab auch übereinander beigesetzt werden (zwei Erdbestattungen). Die Gräber bleiben in Familienbesitz auf Lebenszeit. Die Stadt muss daher die Ruhefrist von 12 Jahren nicht verändern. Der Grabbesitzer kann nach 12 Jahren wieder das Nutzungsrecht verlängern und bestimmen, ob jemand zusätzlich in dem Grab beigesetzt wird oder nicht. 
Die Grabsteine sind max. 50 cm x 50 cm groß und werden auf Höhe des Kopfes des Verstorbenen aufgestellt. Die Grabsteine sind meistens aus hellem Marmor. Ein Grabhügel mit Blumen wird auch bei muslimischen Beisetzungen angelegt. 
Der für die Ausgrabungen auf den städtischen Friedhöfen zuständige Bestatter darf das Grab öffnen. Ein muslimischer Bestatter legt die Verstorbenen in das Grab. Die Verstorbenen werden von den Angehörigen mit Erde bedeckt und danach wird vom ersten Bestatter (Bestattungshilfe Riedl) der Grabhügel angelegt. 
Falls eine Trauerfeier für einen muslimischen Verstorbenen in der Aussegnungshalle stattfinden sollte, müssen alle christlichen Symbole abgedeckt werden. Der Transport eines muslimischen Verstorbenen zur Aussegnungshalle und bis vor das Grab kann durch die Bestattungshilfe Riedl erfolgen. Der Verstorbene wird zum Gebetsstein gebracht und dort abgestellt. Ein Iman spricht Gebete und auch die Anwesenden huldigen den Verstorbenen. Die Angehörigen und der islamische Bestatter tragen den Sarg zum Grab und nehmen den Verstorbenen heraus. 
Der islamische Bestatter oder/und ein Teilnehmer der Trauergemeinde steigen in das Grab und der Verstorbene wird langsam hinuntergelassen. Der Verstorbene wird im Grab gedreht und auf die rechte Seite gelegt, damit sein Kopf Richtung Mekka schaut. Danach wird der Verstorbene mit Brettern bedeckt, um zu verhindern, dass die Erde auf dem Verstorbenen direkt zum Liegen kommt. 
Mit der Bestattungshilfe Riedl muss wegen der Gestaltung der Aussegnungshalle und des Transportwagens zum Bestattungsort noch gesprochen werden, da sich die hoheitlichen Aufgaben zwischen der Bestattungshilfe Riedl und einem islamischen Bestatter vermischen. 
Vor dem Bau des Neuen Friedhofes wurde vom Gesundheitsamt bereits die Bodenbeschaffenheit geprüft und seit November 1982 finden dort Beisetzungen statt. Eine Beisetzung vom Verstorbenen im Leichentuch dürfte hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit keine Probleme bereiten.
Aus finanziellen Gründen konnte bislang der Gebetsstein nicht in Auftrag gegeben werden, die entsprechende Ausgabe ist im Haushalt 2023 gestrichen worden und wird im Haushalt 2024 neu beantragt. 

Die vorgeschlagene Regelung könnte in der städtischen Satzung nach § 30 als neuer § 31 eingefügt werden.

§ 31
Sargbeisetzungen

(1) Für die Sargbeisetzungen sind, soweit gesetzlich keine anderen Materialien
zugelassen sind, Särge aus Vollholz zu verwenden. Die Särge müssen so be-
schaffen sein, dass
a) die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des
Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird;
b) die Verwesung der Leiche innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird;
c) bis zur Bestattung keine Flüssigkeit austreten kann.

(2) Für Sargausstattungen, Leichensäcke sowie Leichen- und Ablasstücher sowie
andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden,
und zur Bekleidung von Leichen ist leicht vergängliches Material, wie Leinen,
Wolle, Seide oder Viskose zu verwenden; Abs. 1 Satz 2 a) und b) gilt entsprechend.

(3) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür vorgesehenen
und geeigneten Grabstätten Erdbestattungen von nicht infektiösen oder
hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2
Bestattungsverordnung (BestV) zugelassen werden. Sofern bei der Beisetzung hygienische Gründe auftreten, die der Beisetzung entgegenstehen, muss die Beisetzung mit Sarg erfolgen. Für den Transport der/ des Verstorbenen zum Grab und bei den Gebeten am Gebetsstein sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Ablasstücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden. 

 (4) Der von den Bestattungspflichtigen beauftragte Bestatter kann die ehrenamtliche Verfüllung der Grabstätte mit Erdmaterial durch Angehörige zulassen. Der Bestatter haftet für alle hierbei entstehenden Personen- und /oder Sachschäden. 
 
§ 31 Ordnungswidrigkeiten wird zu § 32
§ 32 Einzelanordnungen und Ersatzvornahme wird zu § 33
§ 33 Haftung wird zu § 34
§ 34 Inkrafttreten wird zu § 35

Der Umwelt-, Sozial- und Kulturausschuss hat sich in seiner Sitzung am 20.02.2024 mit der Thematik befasst und einen entsprechenden einstimmigen Empfehlungsbeschluss gefasst. Zusätzlich wurde darum gebeten, die Möglichkeit der Aufstellung von Urnenwänden auf den städtischen Friedhöfen zu prüfen.

Beschluss 1

Der Stadtrat beschließt die Einführung des o.b. neuen § 23a in die städtische Friedhofs- und Bestattungssatzung in der aktuell gültigen Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 2

Der Stadtrat beschließt die Einführung des o.b. neuen § 31 in die städtische Friedhofs- und Bestattungssatzung in der aktuell gültigen Fassung.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Dokumente
Download Friedhofs- und Bestattungssatzung Stand 2013.pdf

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10. Stadtarchiv Ebersberg: Erlass einer Archiv- nebst Gebührensatzung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Finanzen, Wirtschaft und Digitales Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Wirtschaft und Digitales 12.03.2024 ö vorberatend 3
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 10

Sachverhalt

Bislang hat die Stadt ihr Archiv ohne Satzungen betrieben womit sie inzwischen ein Alleinstellungsmerkmal für sich verbuchen kann.
Auf verschiedenen Lehrgängen ist unsere Archivarin Frau Doris Wille wiederholt auf die fehlende Satzung aufmerksam gemacht worden.
Wir haben nun angelehnt an die Regelungen der Stadt Grafing sowohl eine Archiv- als auch eine Archivgebührensatzung aufgesetzt. Im Falle der Gebühren haben wir uns an die Festsetzungen der Stadt Grafing aus 2009 orientiert und das allgemein gestiegene Kostenniveau hineingeschätzt. Aus unserer Sicht bewegen sich die vorgeschlagenen Gebühren auch angesichts der anstehenden Haushaltskonsolidierung in einem vertretbaren Rahmen.
Der Ausschuss für Finanzen, Wirtschaft und Digitales hat sich in seiner Sitzung am 12.03. mit den Satzungen befasst.

Beschluss

Der Stadtrat beschließt den Erlass der beiden Satzungen für das Stadtarchiv.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

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11. Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 11

Sachverhalt

Bürgermeister Proske informiert, dass es vom 25.03.24 – 05.10.24 aufgrund der Fahrbahnerneuerung der Münchener Straße in Forstinning zu Beeinträchtigungen, zeitweise auch zu einer Vollsperrung der Kreuzung in Schwaberwegen kommt. Wegen der Umleitung des Verkehrs ist in dieser Zeit mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen in Ebersberg zu rechnen.

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12. Wünsche und Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 19.03.2024 ö beschließend 12

Sachverhalt

Es gibt keine Wortmeldungen.

Datenstand vom 22.03.2024 08:20 Uhr